Zugang elektronischer Willenserklärungen
Für elektronische Willenserklärungen im WWW sowie für die E-Mail-Kommunikation gelten die Grundsätze über den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB, so dass es darauf ankommt, wann die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und wann mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Erklärungen per E-Mail gelangen bereits in den Machtbereich des Empfängers, wenn diese auf dem Mail-Account des Empfängers eingehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger selbst oder ein Dritter den Account betreibt, da in beiden Fällen der Abruf durch den Empfänger möglich und vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Frage, wann mit der Kenntnisnahme einer E-Mail zu rechnen ist, wird üblicherweise zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden. Bei gewerblichen Empfängern wird aus der Öffnung des schnellen Kommunikationskanals per E-Mail darauf geschlossen, dass das Postfach regelmäßig in kürzeren Abständen abgerufen wird. Der Zugang gilt somit bereits regelmäßig dann als bewirkt, wenn die Nachricht im Postfach des Empfängers beim Internet-Provider zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingeht. Beim Eingang außerhalb der Geschäftszeiten gilt der Zugang am nächsten Werktag als bewirkt.
Dies gilt auch, wenn eine Nachricht an eine beliebige E-Mail-Adresse (z.B. Individualadresse eines Mitarbeiters) des Unternehmens gelangt, da mit der Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse das Unternehmen einen allgemeinen Kommunikationskanal öffnet, an dem es sich festhalten lassen muss. Sobald eine E-Mail in den Herrschaftsbereich des Unternehmens gelangt ist, muss sie innerhalb des Unternehmens weitergeleitet werden. Auf ein Organisationsverschulden kommt es für den Zugang nicht an, da allein das Gelangen in die Herrschaftssphäre massgeblich ist. Auch für die Kenntnis einer in einer E-Mail enthaltenen Erklärung, etwa im Rahmen von Tatbeständen, die auf die positive Kenntnis abstellen, ist nach neuerer Rechtsprechung und der überwiegender Meinung auf eine Art Obliegenheit der ordnungsgemäßen Organisation der Wissensweiterleitung im Unternehmen an, so dass auch hier die Weiterleitung von entsprechenden E-Mails, die an unzuständige Stellen gelangen, geboten ist.
Bei Privatpersonen wird nicht erwartet, dass diese den E-Mail-Account regelmäßig und mehrmals täglich abrufen. Der Zugang wird daher regelmäßig davon abhängig gemacht, wann der Empfänger tatsächlich die Nachricht abruft bzw. erhält.
Bei der Abgabe von elektronischen Willenserklärungen im WWW erfolgt die Willenserklärung regelmäßig dadurch, dass eine vorformulierte Erklärung durch Anklicken oder Tastatureingabe abgegeben wird. Der Zugang gilt hier, wie unter Abwesenden, erst dann als bewirkt, wenn nach den gewöhnlichen Geschäftsverlauf mit einer weiteren Bearbeitung der übermittelten Nachricht gerechnet werden kann. Erfolgt aber unabhängig von den herkömmlichen Geschäftszeiten eine sofortige automatisierte elektronische Bearbeitung einer eingegangen Nachricht (z.B. einer Bestellung), tritt Zugang bereits mit der Weiterverarbeitung ein. Einer Möglichkeit der (menschlichen) Kenntnisnahme bedarf es in diesen Fällen nicht.
An den genannten Grundsätzen des Zugangs einer Willenserklärung ändert auch die aufgrund Art. 11 der E-Commerce-Richtlinie ins deutsche Recht eingeführten Zugangsfiktion des § 312 e Abs. 1 S. 2 BGB. Der Zugang der Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne des Satz 1 Nr. 3 gilt danach als zugegangen gelten, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Dies entspricht der oben geschilderten Auffassung zum Zugang elektronischer Willenserklärungen und hat daher lediglich klarstellende Bedeutung bzw. der transparenten Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 2. E-Commerce-Richtlinie.
