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Auschwitzlüge
Gericht:Bundesgerichtshof
Aktenzeichen:1 StR 184/00
Entscheidungsdatum:12.12.2000
Die auf einem australischen Webserver abrufbaren Webseiten mit volksverhetzendem Inhalt (sog. qualifizierte Auschwitzlüge) stellen eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB dar. Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 I und III StGB auch in Internet-Fällen, denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 I 3. Alt. StGB).

Gründe:



Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall (II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.


Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1 und II.3 mit der Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volksverhetzung verurteilt werden müssen. Zudem beanstandet sie die Strafzumessung. Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erstrebt wird; die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.


A.
  1. Der 1944 in Deutschland geborene Angeklagte ist australischer

    Staatsbürger. Er emigrierte 1954 mit seinen Eltern nach Australien. Nachdem er

    dort Philosophie, Deutsch und Englisch studiert hatte, kam er 1970/1971 nach

    Deutschland, wo er als Lehrer an einer Werkschule tätig war. Anschließend

    studierte er in Deutschland. 1977 begab er sich nach Afrika, 1980 kehrte er nach

    Australien zurück und war dort als Lehrer tätig.





    1996 schloß sich der Angeklagte mit Gleichgesinnten in Australien zum

    "Adelaide Institute" zusammen, dessen Direktor er ist. Seit 1992

    befaßte er sich mit dem Holocaust. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, die er

    über das Internet zugänglich machte, in denen er "revisionistische"

    Thesen vertrat. Darin wurde unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung die

    unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden

    bestritten und als Erfindung "jüdischer Kreise" dargestellt, die

    damit finanzielle Forderungen durchsetzen und Deutsche politisch diffamieren

    wollten.





  2. Drei Publikationen des Angeklagten sind Gegenstand der Verurteilung:

  1. Internet-Fall II.1: Zwischen April 1997 und März 1999 - der genaue

    Zeitpunkt ist nicht festgestellt - speicherte der Angeklagte Webseiten auf einem

    australischen Server, die von der homepage des Adelaide Institutes über dessen

    Internetadresse abgerufen werden konnten. Diese Seiten enthielten drei

    englischsprachige Artikel des Angeklagten mit den Überschriften "Über das

    Adelaide Institut", "Eindrücke von Auschwitz" und "Mehr

    Eindrücke von Auschwitz". Darin heißt es unter anderem: "In der

    Zwischenzeit haben wir festgestellt, daß die ursprüngliche Zahl von vier

    Millionen Toten von Auschwitz ... auf höchstens 800.000 gesenkt wurde. Dies

    allein ist schon eine gute Nachricht, bedeutet es doch, daß ca. 3,2 Millionen

    Menschen nicht in Auschwitz gestorben sind - ein Grund zum Feiern."

    "Wir erklären stolz, daß es bis heute keinen Beweis dafür gibt, daß

    Millionen von Menschen in Menschengaskammern umgebracht wurden."

    "Keine dieser Behauptungen ist je durch irgendwelche Tatsachen oder

    schriftliche Unterlagen belegt worden, mit Ausnahme der fragwürdigen

    Zeugenaussagen, welche häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf

    eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben."





  2. Fall II.2: Im August 1998 verurteilte eine Amtsrichterin Günter Deckert,

    weil dieser Max Mannheimer, einen Überlebenden von Auschwitz, beleidigt hatte.

    Darauf schrieb der Angeklagte aus Australien einen "offenen Brief" an

    die Richterin und versandte diesen zugleich an zahlreiche weitere Adressaten,

    auch in Deutschland, unter anderem an die Berliner Zeitschrift "Sleipnir".

    Den englischsprachigen Text des Briefes stellte er in die homepage des Adelaide

    Institutes ein. In dem Brief warf er Mannheimer vor, Lügen über Auschwitz zu

    erzählen, und er schrieb unter anderem: "Ich habe Auschwitz im April 1997

    besucht und bin aufgrund meiner eigenen Nachforschungen jetzt zu der

    Schlußfolgerung gelangt, daß das Lager in den Kriegsjahren niemals

    Menschengaskammern in Betrieb hatte."





  3. Internet-Fall II.3: Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999 stellte der

    Angeklagte eine weitere Webseite in die homepage des Adelaide Institutes ein.

    Diese Seite enthielt einen englischsprachigen Artikel des Angeklagten mit der

    Überschrift "Fredrick Töbens Neujahrsgedanken 1999". Darin heißt es

    unter anderem: "In diesem ersten Monat des vorletzten Jahres der

    Jahrtausendwende können wir auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken und

    mit Sicherheit feststellen: die Deutschen haben niemals europäische Juden in

    todbringenden Gaskammern im Konzentrationslager Auschwitz oder an anderen Orten

    vernichtet. Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den

    aufgezwungenen Schuldkomplex leben, mit dem sie eine bösartige Denkweise ein

    halbes Jahrhundert lang versklavt hat." "Auch wenn die Deutschen jetzt

    aufatmen können, müssen sie sich doch darauf gefaßt machen, daß sie

    weiterhin diffamiert werden, da Leute wie Jeremy Jones von den organisierten

    Juden Australiens sich nicht über Nacht grundlegend ändern. Ihre

    Auschwitz-Keule war ein gutes Instrument für sie, das sie gegen alle diejenigen

    geschwungen haben, die mit ihrer politischen Überzeugung nicht einverstanden

    sind, um sie ‚funktionsfähig zu machen', wie Jones sich äußerte."





    Das Landgericht konnte bei den Internet-Fällen weder feststellen, daß der

    Angeklagte von sich aus Online-Anschlußinhaber in Deutschland oder anderswo

    angewählt hätte, um ihnen die genannten Webseiten zu übermitteln (zu "pushen"),

    noch daß - außer dem ermittelnden Polizeibeamten - Internetnutzer in

    Deutschland die homepage des Adelaide Institutes angewählt hatten. Abs. 9

  1. Die Publikationen des Angeklagten hat das Landgericht wie folgt

    rechtlich gewürdigt:



  1. In allen drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wegen

    Beleidigung (der überlebenden Juden) in Tateinheit mit Verunglimpfung des

    Andenkens Verstorbener verurteilt.





  2. In allen drei Fällen habe der Angeklagte das Verfolgungsschicksal der

    ermordeten und überlebenden Insassen des Konzentrationslagers Auschwitz

    geleugnet. In den Fällen II.1 und II.3 habe er den Holocaust als erfundenes

    Druckmittel zur Erlangung politischer Vorteile und im Fall II.3 zusätzlich auch

    zur Erlangung finanzieller Vorteile bezeichnet.





    Durch das von vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen dieser

    die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen habe der

    Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch der öffentliche

    Friede gestört würde. Seine ins Internet gestellten Artikel seien geeignet

    gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit

    insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.





    Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2

    StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne eine Verurteilung auch

    wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine Inlandstat vor, für die

    deutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und II.3) gelte das

    deutsche Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung betrifft (§ 3

    StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB) gegeben, denn

    gehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in Australien, und

    einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB) könne es bei

    einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht geben. Auch

    sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht nicht.

B.

Presserechtliche Verjährung ist auch bei dem Fall II.1 schon deshalb nicht eingetreten, weil kein Presseinhaltsdelikt vorliegt, denn es geht nicht um die körperliche Verbreitung eines an ein Druckwerk gegenständlich gebundenen strafbaren Inhalts (vgl. BGH NStZ 1996, 492).


C.


Revision des Angeklagten.


Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.


  1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:



  1. Rechtsanwalt B. , der Wahlverteidiger des Angeklagten vor dem Landgericht,

    war am 25. März 1999 wegen Volksverhetzung verurteilt worden, weil er in einem

    anderen Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten Deckert einen Beweisantrag

    gestellt hatte, mit dem er den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung unter

    der Herrschaft des Nationalsozialismus verharmlost hatte. Die Revisionen der

    Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof in der

    Revisionshauptverhandlung vom 6. April 2000 verworfen (BGHSt 46, 36).





  2. Unter Hinweis auf das gegen ihn anhängige Revisionsverfahren hatte der

    Verteidiger deshalb am 3. November 1999 - noch vor Beginn der zweitägigen

    Hauptverhandlung am 8. November 1999 - sein Wahlmandat niedergelegt und darum

    gebeten, ihn auch nicht als Verteidiger zu bestellen, weil er sich nicht in der

    Lage sehe, eine effiziente Verteidigung zu führen. Gleichwohl bestellte der

    Vorsitzende der Strafkammer am 4. November 1999 Rechtsanwalt B. als Verteidiger

    nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Begründung, dieser sei nicht gehindert,

    an der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachdienliche

    Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken.





    Am ersten Hauptverhandlungstag gab Rechtsanwalt B. nach Feststellung der

    Personalien des Angeklagten eine Erklärung ab, in der er konkret darlegte, daß

    er zu einer substantiierten Verteidigung nicht in der Lage sei. In der jetzigen

    Lage gäbe es für ihn - aus Angst vor weiterer Strafverfolgung - nur die

    Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu verlassen oder schweigend zu verbleiben.

    Er werde jedoch die Hauptverhandlung, solange er beigeordnet sei, nicht

    verlassen. Die Verantwortung, ob der Angeklagte sachdienlich verteidigt sei,

    liege daher beim Vorsitzenden. Am zweiten Hauptverhandlungstag stellte der

    Angeklagte den Antrag auf Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt B. und

    auf Beiordnung eines namentlich benannten anderen Verteidigers. Der

    vorgeschlagene Verteidiger lehnte jedoch die Verteidigung wegen

    Arbeitsüberlastung ab. Die Bestellung von Rechtsanwalt B. nahm der Vorsitzende

    nicht zurück. Rechtsanwalt B. sei nicht gehindert, den Angeklagten im Rahmen

    der Gesetze zu verteidigen. Das Vertrauensverhältnis sei ersichtlich nicht

    gestört. Im übrigen sei dem Angeklagten die persönliche Situation seines

    Verteidigers bekannt gewesen; gleichwohl habe er keinen anderen Verteidiger

    beauftragt. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot komme eine Zurücknahme der

    Bestellung nicht in Betracht.





    Rechtsanwalt B. stellte in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge; nach

    dem Schluß der Beweisaufnahme machte er keine Ausführungen und stellte auch

    keinen Antrag.





  3. Rechtsanwalt B. legte für den Angeklagten Revision ein. Nachdem der

    Bundesgerichtshof in dem Verfahren gegen Rechtsanwalt B. den Termin für die

    Revisionshauptverhandlung bestimmt hatte, wies Rechtsanwalt B. das Landgericht

    darauf hin, daß mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst nach Ablauf

    der Revisionsbegründungsfrist zu rechnen sei, und beantragte erneut die

    Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte

    den Antrag ab. In der von ihm verfaßten Revisionsbegründungsschrift erhob

    Rechtsanwalt B. lediglich die allgemeine Sachrüge. Er machte unter Hinweis auf

    die oben geschilderten Vorgänge geltend, er sei gehindert, die Sachrüge näher

    auszuführen, und beantragte die Bestellung eines anderen Verteidigers zur

    weiteren Revisionsbegründung, insbesondere zu der Frage, ob der Angeklagte vor

    dem Landgericht ordnungsgemäß verteidigt war. Diesen Antrag ließ der

    Vorsitzende der Strafkammer unbeschieden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats

    hat mit Verfügung vom 25. Juli 2000 die Bestellung von Rechtsanwalt B.

    zurückgenommen und dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt, der die

    Verfahrensrüge erhoben und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    erhalten hat.



  1. Mit dieser Verfahrensrüge wird der absolute Revisionsgrund des § 338

    Nr. 5 StPO geltend gemacht. Rechtsanwalt B. sei aus Furcht vor eigener

    Bestrafung daran gehindert gewesen, den Angeklagten sachgerecht und effektiv zu

    verteidigen. Er sei zwar körperlich anwesend gewesen, in der Hauptverhandlung

    jedoch untätig geblieben, insbesondere habe er keinen Schlußvortrag gehalten

    (§ 145 Abs. 1 StPO).





  2. Der Senat kann offen lassen, ob der absolute Revisionsgrund des § 338

    Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 503), denn

    sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der Strafkammer über die Auswahl

    und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme der Bestellung liegt ein

    Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.






  1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die

    Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als

    Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das

    Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann. Die

    Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte

    zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat. Dies gilt in gleicher

    Weise für eine Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der

    Bestellung abgelehnt worden ist (BGHSt 39, 310, 311; BGH NStZ 1992, 292; NStZ

    1995, 296 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH StV 1995, 641; NStZ 1997, 401; StV 1997,

    565).





  2. Die Entscheidungen des Vorsitzenden verletzten § 140 und § 141 StPO und

    damit das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (vgl. auch Art. 6 Abs.

    3 Buchstabe c MRK). Sie verstießen zudem gegen den Grundsatz des fairen

    Verfahrens (vgl. BGHSt 39, 310, 312). Es lag ein wichtiger Grund vor,

    Rechtsanwalt B. nicht zu bestellen und dessen Bestellung zurückzunehmen.





    Als wichtiger Grund für die Bestellung oder die Zurücknahme der Bestellung

    kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Verteidigung, dem Beschuldigten

    einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf

    zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die Fürsorgepflicht gegenüber dem

    Angeklagten wird es dem Vorsitzenden regelmäßig verbieten, einen Verteidiger

    zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts

    möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (BVerfG - Kammer - NJW

    1998, 444).





    Bei Rechtsanwalt B. lag ein solcher Interessenkonflikt offensichtlich vor. Er

    konnte den Angeklagten im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren nicht

    unbefangen verteidigen. Da die Maßstäbe für die Grenzen eines zulässigen

    Verteidigerverhaltens in Fällen der vorliegenden Art (§ 130 Abs. 5 StGB)

    höchstrichterlich noch nicht geklärt waren, konnte er keine effektive

    Verteidigung führen, denn er mußte besorgen, sich selbst strafbar zu machen.



  1. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Fall

    II.2 zu prüfen sein wird, ob neben dem Leugnungstatbestand (§ 130 Abs. 3 StGB)

    auch eine qualifizierte Auschwitzlüge (§ 130 Abs. 1 StGB) vorliegt.


D.


Revision der Staatsanwaltschaft


Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3 tateinheitlich begangene Volksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.
  1. Die Äußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben einen

    volksverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2

    StGB als auch nach § 130 Abs. 3 StGB.

  1. In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge

    (BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr.

    1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.

  1. Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ

    1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der

    Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern

    diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und

    Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall II.1 wird die

    Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung: "... häufig

    fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat

    abgesehen haben.". Im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierungen

    "Schuldkomplex", "versklavt" und

    "Auschwitz-Keule".





  2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, daß der

    Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des

    Beschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 22), gegeben ist. Es

    liegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1

    insbesondere durch die Formulierung "ein Grund zum Feiern" und im Fall

    II.3 insbesondere durch die Formulierung "mit dem sie eine bösartige

    Denkungsweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat". Da die

    Behauptungen darauf ausgingen, feindliche Gefühle gegen die Juden im

    allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu

    schüren, liegt auch ein Angriff gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981,

    258; vgl. auch BGHSt 40, 97, 100; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 12, 18; Lenckner

    in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 7).





  3. Nach den Feststellungen liegt aber auch - was dem Angeklagten bereits in

    der Anklage vorgeworfen wurde - eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1

    Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH NStZ 1981, 258;

    1994, 140; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 18; Lenckner aaO § 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl,

    StGB 23. Aufl. § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 130 Rdn. 5,

    20b). Die Feststellungen belegen (vgl. UA S. 21), daß die Äußerungen dazu

    bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung

    hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu

    erzeugen (vgl. BGHSt 40, 97, 102).



  1. Zugleich wird - was gleichfalls angeklagt ist - eine unter der Herrschaft

    des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 StGB

    bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (§ 130 Abs. 3 StGB). Die vom

    Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach Zahl und

    Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und

    damit öffentlich (Lackner/Kühl aaO § 80a Rdn. 2). Der Leugnungstatbestand des

    § 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstatbestand des § 130 Abs.

    1 StGB (von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).





  2. Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1

    Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB

    verdrängt, wenn sich - wie hier - die Äußerung gegen Teile der

    (inländischen) Bevölkerung richtet (Lenckner aaO § 130 Rdn. 27; für

    Tateinheit auch insoweit wohl von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).





  3. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 130 Abs. 5

    StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht vor. Die

    Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre (BVerfG -

    Kammer - Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -; BVerwG NVwZ 1988,

    933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

    geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG - Kammer - Beschluß vom 6. September 2000 -

    1 BvR 1056/95 -).





  4. Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerkmal von §

    130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muß.



  1. Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und

    Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in BGHSt

    39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB und in NJW

    1999, 2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese

    Deliktsform auch als "potentielles Gefährdungsdelikt" bezeichnet (BGH

    NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Dabei ist die

    Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte

    sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (Senat NJW

    1999, 2129).





  2. Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt einer

    konkreten Gefahr nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. § 130

    Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 11 Rdn. 28; Schmidhäuser,

    Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für Heinitz S. 181).

    Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei

    genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999, 2129 zu § 34

    Abs. 2 Nr. 3 AWG). Abs. 42





    Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; sie darf

    nicht nur abstrakt bestehen und muß - wenn auch aufgrund generalisierender

    Betrachtung - konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR 1981, 71; OLG

    Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 4;

    Tröndle/Fischer aaO § 130 Rdn. 2; Lenckner aaO § 130 Rdn. 11; Lackner/Kühl

    aaO § 130 Rdn. 19 i.V.m § 126 Rdn. 4; Streng in der Festschrift für Lackner

    S. 140 ). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur

    Friedensstörung im Einzelfall möglich.





  3. Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung entspricht auch

    der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Eignungsdelikten wie

    dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 371;

    NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG (BGH NJW 1999,

    2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen

    nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39, 381, 385; BGH NStZ 1994, 436;

    1997, 189).





  4. Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte

    - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde

    das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26;

    BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH NStZ

    1981, 258).



  1. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Abs. 46

  1. Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt. Im

    Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des Internets, also aufgrund

    konkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden - und darauf kam es dem

    Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an -, daß die Publikationen

    einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden. Abs. 47





  2. Der Angeklagte verfolgte das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten (UA

    S. 3, 4) und er wollte auch, daß jedermann weltweit und damit auch in

    Deutschland die Artikel lesen konnte (UA S. 18; die mißverständlichen

    Ausführungen auf UA S. 43 widersprechen dem nicht). Er wollte damit auch aktiv

    in die Meinungsbildung bei der Verbreitung der Thesen in Kreisen deutscher

    "Revisionisten" eingreifen, wie der "offene Brief" mit

    seinem Verteilerkreis im Fall II.2 zeigt.





  3. Es ist offenkundig, daß jedem Internet-Nutzer in Deutschland die

    Publikationen des Angeklagten ohne weiteres zugänglich waren. Die Publikationen

    konnten zudem von deutschen Nutzern im Inland weiter verbreitet werden. Daß

    gerade deutsche Internet-Nutzer - unbeschadet der Abfassung in englischer

    Sprache - zum Adressatenkreis der Publikationen gehörten und gehören sollten,

    ergibt sich insbesondere auch aus ihrem Inhalt, der einen nahezu

    ausschließlichen Bezug zu Deutschland hat (etwa: "untersuchen wir die

    Behauptung, daß die Deutschen systematisch sechs Millionen Juden umgebracht

    haben"; "Die Jagdsaison auf die Deutschen ist eröffnet";

    "Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen

    Schuldkomplex leben"; "Die Deutschen können wieder stolz sein").





  4. Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Angeklagte eine

    Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen

    Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in

    ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu

    beeinträchtigen (UA S. 21).



  1. Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete

    Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch

    in den Internet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in

    Verbindung mit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil

    der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9

    Abs. 1 3. Alt. StGB).

  1. Die Auslegung des Merkmals "zum Tatbestand gehörender Erfolg"

    muß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedanken

    der Vorschrift soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im

    Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von

    Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen

    Strafvorschrift ist (BGHSt 42, 235, 242; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 24).

    Daraus folgt, daß das Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im

    Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen

    Tatbestandslehre ermittelt werden kann.





  2. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit kann der Gesetzgeber durch

    verschiedene Ausgestaltungen eines Gefährdungsdelikts vornehmen. Er kann

    konkrete Gefährdungsdelikte schaffen (wie § 315c StGB), oder aber

    abstrakt-konkrete (wie § 130 Abs. 1 und Abs. 3, § 311 Abs. 1 StGB, § 34 AWG)

    und rein abstrakte Gefährdungstatbestände (wie § 316 StGB). Wie der

    Gesetzgeber den Deliktscharakter bestimmt, hängt häufig vom Rang des

    Rechtsguts und der spezifischen Gefährdungslage ab.





    Daß konkrete Gefährdungsdelikte - als Untergruppe der Erfolgsdelikte -

    dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort haben, ist

    weitgehend unbestritten (vgl. nur Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20 und Hilgendorf NJW

    1997, 1873, 1875 m.w.N.). Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte stehen zwischen

    konkreten und rein abstrakten Gefährdungsdelikten. Sie sind unter dem hier

    relevanten rechtlichen Gesichtspunkt des Erfolgsorts mit konkreten

    Gefährdungsdelikten vergleichbar, weil der Gesetzgeber auch hier eine zu

    vermeidende Gefährdung - den Erfolg - im Tatbestand der Norm ausdrücklich

    bezeichnet. Ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort

    jedenfalls dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat, braucht

    der Senat nicht zu entscheiden.





  3. Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des §

    9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick

    auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei der

    Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eignung

    zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland (Collardin CR 1995, 618:

    speziell zur Auschwitzlüge, wenn der Täter in Deutschland wirken will; Kuner

    CR 1996, 453, 455: zu Äußerungen im Internet; Beisel/Heinrich JR 1996, 95;

    Heinrich mit beachtlichen Argumenten in GA 1999, 72; ähnlich Martin ZRP 1992,

    19: zu grenzüberschreitenden Umweltdelikten).

  1. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des

    Volksverhetzungstatbestandes im Jahre 1960 (vgl. dazu Streng aaO). Schon im

    Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen wollte er dem Ingangsetzen

    einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken und

    schon den Anfängen wehren (Streng aaO S. 508: "Klimaschutz").





    Mit der Einfügung des Leugnungstatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB im Jahre

    1994 betonte der Gesetzgeber nochmals die Intention, "eine Vergiftung des

    politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt-

    und Willkürherrschaft zu verhindern" (Bericht des Rechtsausschusses des

    Deutschen Bundestages, BTDrucks. 12/8588 S. 8; vgl. auch Bundesministerin der

    Justiz bei der 1. Beratung des Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der Leugnung des

    nationalsozialistischen Völkermordes - BTDrucks. 12/7421 - am 18. Mai 1994,

    Plenarprotokoll der 227. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 19671). Der

    Gesetzgeber wollte somit den strafrechtlichen Schutz vorverlagern; schon die

    "Vergiftung des politischen Klimas" sollte unterbunden werden. Die

    Vorverlagerung der Strafbarkeit war - wie das Abstellen auf das "politische

    Klima" zeigt - auch davon bestimmt, daß eine konkrete Gefährdung oder gar

    eine individuelle Rechtsgutverletzung nur sehr selten unmittelbar auf eine

    einzelne Äußerung zurückgeführt werden könne (vgl. Streng aaO S. 512, der

    zusätzlich darauf hinweist, daß die Menschenwürde anderer nur angegriffen,

    nicht aber verletzt werden muß).





  2. Auch sonst wird der Begriff des Erfolgsorts nicht im Sinne der allgemeinen

    Tatbestandslehre verstanden. Abs. 58





    So hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen

    "zum Tatbestand gehörenden Erfolg" im Sinne des § 78a Satz 2 StGB

    (Verjährungsbeginn) durchaus für möglich gehalten: "Bei diesen Delikten

    [§ 326 Abs. 1 StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung

    zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in

    einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung

    besteht" (BGHSt 36, 255, 257; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn.

    11).





    Auch kann ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Unterlassen begangen

    werden. Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, "der zum

    Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" (vgl. BGH NStZ 1997, 545:

    Tatbestandsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die

    lediglich nicht fahrlässig war; BGHSt 38, 325, 338: die tatbestandlichen

    Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt,

    dieser Tatbestand wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt). Das entspricht

    auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Tröndle/Fischer aaO § 13

    Rdn. 2; Lackner/Kühl aaO § 13 Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.

    Aufl. § 13 Rdn. 3; aA Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 2, 15).





  3. Soweit von einer verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten wird,

    abstrakte Gefährdungsdelikte könnten keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB

    haben (OLG München StV 1991, 504: zur Hehlerei als schlichtem

    Tätigkeitsdelikt; KG NJW 1999, 3500; Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20; Tröndle/Fischer

    aaO § 9 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 9 Rdn. 6; Lackner/Kühl

    aaO § 9 Rdn. 2; Jakobs Strafrecht AT 2. Aufl. S. 117; Horn/Hoyer JZ 1987, 965,

    966; Tiedemann/Kindhäuser NStZ 1988, 337, 346; Cornils JZ 1999, 394: speziell

    zur Volksverhetzung im Internet), wird nicht immer hinreichend zwischen rein

    abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten differenziert. Aber auch

    dort, wo die Auffassung vertreten wird, daß abstrakt-konkrete bzw. potentielle

    Gefährdungsdelikte - als Unterfall der abstrakten Gefährdungsdelikte - keinen

    Erfolgsort hätten (Hilgendorf NJW 1997, 1873; Satzger NStZ 1998, 112), vermag

    das nicht zu überzeugen.





    Die Verneinung eines Erfolgsorts bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird

    zumeist nicht näher begründet, stützt sich aber ersichtlich auf den

    geänderten Wortlaut des § 9 StGB. Durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl I

    S. 717), in Kraft getreten am 1. Januar 1975 (BGBl I 1973 S. 909), wurde der

    Erfolgsort nicht mehr nur mit dem "Erfolg", sondern mit dem "zum

    Tatbestand gehörenden Erfolg" umschrieben. Da eine konkrete Gefahr oder

    gar eine Gefahrverwirklichung gerade nicht zum Tatbestand eines abstrakten

    Gefährdungsdelikts gehöre, könne auch der Ort der Gefährdung nicht Tatort

    sein.





    Allerdings war das Ziel der Gesetzesänderung nicht, eine Begrenzung des § 9

    Abs. 1 3. Alt. StGB auf Erfolgsdelikte vorzunehmen, wie Sieber (NJW 1999, 2065,

    2069) überzeugend dargelegt hat. Das Merkmal "zum Tatbestand gehörender

    Erfolg" sollte lediglich klarstellen, daß der Eintritt des Erfolges in

    enger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (Kielwein in: Niederschriften

    über die Sitzung der Großen Strafrechtskommission IV, AT, 38. bis 52. Sitzung,

    1958, S. 20).





    Mit der Aufnahme der (konkreten) Eignung zur Friedensstörung in den

    Tatbestand des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber indes die enge

    Beziehung des Eintritts des Erfolges zum Straftatbestand umschrieben und damit

    den zum Tatbestand gehörenden Erfolg selbst bestimmt.





  4. Auch die vermittelnden Meinungen von Oehler (Internationales Strafrecht 2.

    Aufl. Rdn. 257), Jescheck (Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 160; nicht

    eindeutig Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT 5. Aufl. S. 178) und

    Sieber (NJW 1999, 2065), die bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zu einer

    Verneinung des Erfolgsorts führen würden, vermögen an dem gefundenen Ergebnis

    nichts zu ändern.

  1. Für die Anwendung des deutschen Strafrechts bei der Volksverhetzung nach

    § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art liegt auch ein

    völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die Tat betrifft

    ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen besonderen

    Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl. Jescheck/Weigend

    aaO S. 179; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876; Derksen NJW 1997, 1878, 1880;

    Martin ZRP 1992, 19, 22). Auch soll die Verletzung dieses Rechtsguts gerade von

    dieser Strafvorschrift unterbunden werden.





    Das Äußerungsdelikt nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der

    inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren

    Menschenwürdeverletzungen und will - wegen der besonderen Geschichte

    Deutschlands - dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen

    Eigendynamik entgegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat

    aufgrund der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an

    den Juden begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik

    Deutschland (vgl. von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 45; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn.

    8a; Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union betreffend die

    Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 15. Juli 1996, Amtsblatt

    der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1996, Nr. L 185/5).





  2. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte auch im Inland gehandelt haben

    könnte (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB), wenn ein inländischer Internet-Nutzer die

    Seiten auf dem australischen Server aufgerufen und damit die Dateien nach

    Deutschland "heruntergeladen" hätte. Der Senat hätte allerdings

    Bedenken, eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, daß der

    Angeklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließlich

    der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Internets)

    zur - physikalischen - "Beförderung" der Dateien ins Inland bedient

    hätte. Eine Übertragung des im Zusammenhang mit der Versendung eines Briefes

    (vgl. dazu Gribbohm aaO § 9 Rdn. 39) entwickelten Handlungsbegriffes (zu

    Rundfunk- und Fernsehübertragungen siehe auch KG NJW 1999, 3500) auf die

    Datenübertragung des Internets liegt eher fern.



  1. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Erfolgsdelikte der

    Beleidigung (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Roxin aaO § 10 Rdn. 102;

    Hilgendorf NJW 1997, 1783, 1876) und der Verunglimpfung des Andenkens

    Verstorbener (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 189 Rdn. 2) in den Internet-Fällen.

    Die Ehrverletzung (zu den Grenzen der Meinungsfreiheit vgl. BVerfG - Kammer -

    Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -) trat jedenfalls mit der

    Kenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17;

    Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Lenckner aaO § 185 Rdn. 5, 16). Hierbei

    handelte es sich nicht etwa um vertrauliche Äußerungen, von denen sich der

    Staat Kenntnis verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 255).





  2. Die somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Änderung des

    Schuldspruchs in den Fällen II.1 und II.3 führt zur Aufhebung der in diesen

    Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Da der Schuldspruch im

    Fall II.2 von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen wird, war

    die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe nicht aufzuheben, denn insoweit

    enthält die Strafzumessung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.