Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall (II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1 und II.3 mit der Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volksverhetzung verurteilt werden müssen. Zudem beanstandet sie die Strafzumessung. Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erstrebt wird; die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
A.
- Der 1944 in Deutschland geborene Angeklagte ist australischer
Staatsbürger. Er emigrierte 1954 mit seinen Eltern nach Australien. Nachdem er
dort Philosophie, Deutsch und Englisch studiert hatte, kam er 1970/1971 nach
Deutschland, wo er als Lehrer an einer Werkschule tätig war. Anschließend
studierte er in Deutschland. 1977 begab er sich nach Afrika, 1980 kehrte er nach
Australien zurück und war dort als Lehrer tätig.
1996 schloß sich der Angeklagte mit Gleichgesinnten in Australien zum
"Adelaide Institute" zusammen, dessen Direktor er ist. Seit 1992
befaßte er sich mit dem Holocaust. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, die er
über das Internet zugänglich machte, in denen er "revisionistische"
Thesen vertrat. Darin wurde unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung die
unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden
bestritten und als Erfindung "jüdischer Kreise" dargestellt, die
damit finanzielle Forderungen durchsetzen und Deutsche politisch diffamieren
wollten.
- Drei Publikationen des Angeklagten sind Gegenstand der Verurteilung:
- Internet-Fall II.1: Zwischen April 1997 und März 1999 - der genaue
Zeitpunkt ist nicht festgestellt - speicherte der Angeklagte Webseiten auf einem
australischen Server, die von der homepage des Adelaide Institutes über dessen
Internetadresse abgerufen werden konnten. Diese Seiten enthielten drei
englischsprachige Artikel des Angeklagten mit den Überschriften "Über das
Adelaide Institut", "Eindrücke von Auschwitz" und "Mehr
Eindrücke von Auschwitz". Darin heißt es unter anderem: "In der
Zwischenzeit haben wir festgestellt, daß die ursprüngliche Zahl von vier
Millionen Toten von Auschwitz ... auf höchstens 800.000 gesenkt wurde. Dies
allein ist schon eine gute Nachricht, bedeutet es doch, daß ca. 3,2 Millionen
Menschen nicht in Auschwitz gestorben sind - ein Grund zum Feiern."
"Wir erklären stolz, daß es bis heute keinen Beweis dafür gibt, daß
Millionen von Menschen in Menschengaskammern umgebracht wurden."
"Keine dieser Behauptungen ist je durch irgendwelche Tatsachen oder
schriftliche Unterlagen belegt worden, mit Ausnahme der fragwürdigen
Zeugenaussagen, welche häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf
eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben."
- Fall II.2: Im August 1998 verurteilte eine Amtsrichterin Günter Deckert,
weil dieser Max Mannheimer, einen Überlebenden von Auschwitz, beleidigt hatte.
Darauf schrieb der Angeklagte aus Australien einen "offenen Brief" an
die Richterin und versandte diesen zugleich an zahlreiche weitere Adressaten,
auch in Deutschland, unter anderem an die Berliner Zeitschrift "Sleipnir".
Den englischsprachigen Text des Briefes stellte er in die homepage des Adelaide
Institutes ein. In dem Brief warf er Mannheimer vor, Lügen über Auschwitz zu
erzählen, und er schrieb unter anderem: "Ich habe Auschwitz im April 1997
besucht und bin aufgrund meiner eigenen Nachforschungen jetzt zu der
Schlußfolgerung gelangt, daß das Lager in den Kriegsjahren niemals
Menschengaskammern in Betrieb hatte."
- Internet-Fall II.3: Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999 stellte der
Angeklagte eine weitere Webseite in die homepage des Adelaide Institutes ein.
Diese Seite enthielt einen englischsprachigen Artikel des Angeklagten mit der
Überschrift "Fredrick Töbens Neujahrsgedanken 1999". Darin heißt es
unter anderem: "In diesem ersten Monat des vorletzten Jahres der
Jahrtausendwende können wir auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken und
mit Sicherheit feststellen: die Deutschen haben niemals europäische Juden in
todbringenden Gaskammern im Konzentrationslager Auschwitz oder an anderen Orten
vernichtet. Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den
aufgezwungenen Schuldkomplex leben, mit dem sie eine bösartige Denkweise ein
halbes Jahrhundert lang versklavt hat." "Auch wenn die Deutschen jetzt
aufatmen können, müssen sie sich doch darauf gefaßt machen, daß sie
weiterhin diffamiert werden, da Leute wie Jeremy Jones von den organisierten
Juden Australiens sich nicht über Nacht grundlegend ändern. Ihre
Auschwitz-Keule war ein gutes Instrument für sie, das sie gegen alle diejenigen
geschwungen haben, die mit ihrer politischen Überzeugung nicht einverstanden
sind, um sie ‚funktionsfähig zu machen', wie Jones sich äußerte."
Das Landgericht konnte bei den Internet-Fällen weder feststellen, daß der
Angeklagte von sich aus Online-Anschlußinhaber in Deutschland oder anderswo
angewählt hätte, um ihnen die genannten Webseiten zu übermitteln (zu "pushen"),
noch daß - außer dem ermittelnden Polizeibeamten - Internetnutzer in
Deutschland die homepage des Adelaide Institutes angewählt hatten. Abs. 9
- Die Publikationen des Angeklagten hat das Landgericht wie folgt
rechtlich gewürdigt:
- In allen drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wegen
Beleidigung (der überlebenden Juden) in Tateinheit mit Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener verurteilt.
- In allen drei Fällen habe der Angeklagte das Verfolgungsschicksal der
ermordeten und überlebenden Insassen des Konzentrationslagers Auschwitz
geleugnet. In den Fällen II.1 und II.3 habe er den Holocaust als erfundenes
Druckmittel zur Erlangung politischer Vorteile und im Fall II.3 zusätzlich auch
zur Erlangung finanzieller Vorteile bezeichnet.
Durch das von vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen dieser
die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen habe der
Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch der öffentliche
Friede gestört würde. Seine ins Internet gestellten Artikel seien geeignet
gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit
insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.
Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne eine Verurteilung auch
wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine Inlandstat vor, für die
deutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und II.3) gelte das
deutsche Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung betrifft (§ 3
StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB) gegeben, denn
gehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in Australien, und
einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB) könne es bei
einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht geben. Auch
sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht nicht.
B.
Presserechtliche Verjährung ist auch bei dem Fall II.1 schon deshalb nicht eingetreten, weil kein Presseinhaltsdelikt vorliegt, denn es geht nicht um die körperliche Verbreitung eines an ein Druckwerk gegenständlich gebundenen strafbaren Inhalts (vgl. BGH NStZ 1996, 492).
C.
Revision des Angeklagten.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
- Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
- Rechtsanwalt B. , der Wahlverteidiger des Angeklagten vor dem Landgericht,
war am 25. März 1999 wegen Volksverhetzung verurteilt worden, weil er in einem
anderen Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten Deckert einen Beweisantrag
gestellt hatte, mit dem er den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus verharmlost hatte. Die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof in der
Revisionshauptverhandlung vom 6. April 2000 verworfen (BGHSt 46, 36).
- Unter Hinweis auf das gegen ihn anhängige Revisionsverfahren hatte der
Verteidiger deshalb am 3. November 1999 - noch vor Beginn der zweitägigen
Hauptverhandlung am 8. November 1999 - sein Wahlmandat niedergelegt und darum
gebeten, ihn auch nicht als Verteidiger zu bestellen, weil er sich nicht in der
Lage sehe, eine effiziente Verteidigung zu führen. Gleichwohl bestellte der
Vorsitzende der Strafkammer am 4. November 1999 Rechtsanwalt B. als Verteidiger
nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Begründung, dieser sei nicht gehindert,
an der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachdienliche
Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken.
Am ersten Hauptverhandlungstag gab Rechtsanwalt B. nach Feststellung der
Personalien des Angeklagten eine Erklärung ab, in der er konkret darlegte, daß
er zu einer substantiierten Verteidigung nicht in der Lage sei. In der jetzigen
Lage gäbe es für ihn - aus Angst vor weiterer Strafverfolgung - nur die
Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu verlassen oder schweigend zu verbleiben.
Er werde jedoch die Hauptverhandlung, solange er beigeordnet sei, nicht
verlassen. Die Verantwortung, ob der Angeklagte sachdienlich verteidigt sei,
liege daher beim Vorsitzenden. Am zweiten Hauptverhandlungstag stellte der
Angeklagte den Antrag auf Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt B. und
auf Beiordnung eines namentlich benannten anderen Verteidigers. Der
vorgeschlagene Verteidiger lehnte jedoch die Verteidigung wegen
Arbeitsüberlastung ab. Die Bestellung von Rechtsanwalt B. nahm der Vorsitzende
nicht zurück. Rechtsanwalt B. sei nicht gehindert, den Angeklagten im Rahmen
der Gesetze zu verteidigen. Das Vertrauensverhältnis sei ersichtlich nicht
gestört. Im übrigen sei dem Angeklagten die persönliche Situation seines
Verteidigers bekannt gewesen; gleichwohl habe er keinen anderen Verteidiger
beauftragt. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot komme eine Zurücknahme der
Bestellung nicht in Betracht.
Rechtsanwalt B. stellte in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge; nach
dem Schluß der Beweisaufnahme machte er keine Ausführungen und stellte auch
keinen Antrag.
- Rechtsanwalt B. legte für den Angeklagten Revision ein. Nachdem der
Bundesgerichtshof in dem Verfahren gegen Rechtsanwalt B. den Termin für die
Revisionshauptverhandlung bestimmt hatte, wies Rechtsanwalt B. das Landgericht
darauf hin, daß mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst nach Ablauf
der Revisionsbegründungsfrist zu rechnen sei, und beantragte erneut die
Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte
den Antrag ab. In der von ihm verfaßten Revisionsbegründungsschrift erhob
Rechtsanwalt B. lediglich die allgemeine Sachrüge. Er machte unter Hinweis auf
die oben geschilderten Vorgänge geltend, er sei gehindert, die Sachrüge näher
auszuführen, und beantragte die Bestellung eines anderen Verteidigers zur
weiteren Revisionsbegründung, insbesondere zu der Frage, ob der Angeklagte vor
dem Landgericht ordnungsgemäß verteidigt war. Diesen Antrag ließ der
Vorsitzende der Strafkammer unbeschieden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats
hat mit Verfügung vom 25. Juli 2000 die Bestellung von Rechtsanwalt B.
zurückgenommen und dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt, der die
Verfahrensrüge erhoben und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
erhalten hat.
- Mit dieser Verfahrensrüge wird der absolute Revisionsgrund des § 338
Nr. 5 StPO geltend gemacht. Rechtsanwalt B. sei aus Furcht vor eigener
Bestrafung daran gehindert gewesen, den Angeklagten sachgerecht und effektiv zu
verteidigen. Er sei zwar körperlich anwesend gewesen, in der Hauptverhandlung
jedoch untätig geblieben, insbesondere habe er keinen Schlußvortrag gehalten
(§ 145 Abs. 1 StPO).
- Der Senat kann offen lassen, ob der absolute Revisionsgrund des § 338
Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 503), denn
sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der Strafkammer über die Auswahl
und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme der Bestellung liegt ein
Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die
Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als
Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das
Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann. Die
Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte
zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat. Dies gilt in gleicher
Weise für eine Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der
Bestellung abgelehnt worden ist (BGHSt 39, 310, 311; BGH NStZ 1992, 292; NStZ
1995, 296 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH StV 1995, 641; NStZ 1997, 401; StV 1997,
565).
- Die Entscheidungen des Vorsitzenden verletzten § 140 und § 141 StPO und
damit das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (vgl. auch Art. 6 Abs.
3 Buchstabe c MRK). Sie verstießen zudem gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens (vgl. BGHSt 39, 310, 312). Es lag ein wichtiger Grund vor,
Rechtsanwalt B. nicht zu bestellen und dessen Bestellung zurückzunehmen.
Als wichtiger Grund für die Bestellung oder die Zurücknahme der Bestellung
kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Verteidigung, dem Beschuldigten
einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf
zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die Fürsorgepflicht gegenüber dem
Angeklagten wird es dem Vorsitzenden regelmäßig verbieten, einen Verteidiger
zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts
möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (BVerfG - Kammer - NJW
1998, 444).
Bei Rechtsanwalt B. lag ein solcher Interessenkonflikt offensichtlich vor. Er
konnte den Angeklagten im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren nicht
unbefangen verteidigen. Da die Maßstäbe für die Grenzen eines zulässigen
Verteidigerverhaltens in Fällen der vorliegenden Art (§ 130 Abs. 5 StGB)
höchstrichterlich noch nicht geklärt waren, konnte er keine effektive
Verteidigung führen, denn er mußte besorgen, sich selbst strafbar zu machen.
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Fall
II.2 zu prüfen sein wird, ob neben dem Leugnungstatbestand (§ 130 Abs. 3 StGB)
auch eine qualifizierte Auschwitzlüge (§ 130 Abs. 1 StGB) vorliegt.
D.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3 tateinheitlich begangene Volksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.
- Die Äußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben einen
volksverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
StGB als auch nach § 130 Abs. 3 StGB.
- In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge
(BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr.
1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
(Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.
- Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ
1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern
diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und
Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall II.1 wird die
Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung: "... häufig
fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat
abgesehen haben.". Im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierungen
"Schuldkomplex", "versklavt" und
"Auschwitz-Keule".
- Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, daß der
Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des
Beschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 22), gegeben ist. Es
liegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1
insbesondere durch die Formulierung "ein Grund zum Feiern" und im Fall
II.3 insbesondere durch die Formulierung "mit dem sie eine bösartige
Denkungsweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat". Da die
Behauptungen darauf ausgingen, feindliche Gefühle gegen die Juden im
allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu
schüren, liegt auch ein Angriff gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981,
258; vgl. auch BGHSt 40, 97, 100; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 12, 18; Lenckner
in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 7).
- Nach den Feststellungen liegt aber auch - was dem Angeklagten bereits in
der Anklage vorgeworfen wurde - eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1
Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH NStZ 1981, 258;
1994, 140; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 18; Lenckner aaO § 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl,
StGB 23. Aufl. § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 130 Rdn. 5,
20b). Die Feststellungen belegen (vgl. UA S. 21), daß die Äußerungen dazu
bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung
hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu
erzeugen (vgl. BGHSt 40, 97, 102).
- Zugleich wird - was gleichfalls angeklagt ist - eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 StGB
bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (§ 130 Abs. 3 StGB). Die vom
Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach Zahl und
Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und
damit öffentlich (Lackner/Kühl aaO § 80a Rdn. 2). Der Leugnungstatbestand des
§ 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstatbestand des § 130 Abs.
1 StGB (von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).
- Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB
verdrängt, wenn sich - wie hier - die Äußerung gegen Teile der
(inländischen) Bevölkerung richtet (Lenckner aaO § 130 Rdn. 27; für
Tateinheit auch insoweit wohl von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).
- Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 130 Abs. 5
StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht vor. Die
Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre (BVerfG -
Kammer - Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -; BVerwG NVwZ 1988,
933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG - Kammer - Beschluß vom 6. September 2000 -
1 BvR 1056/95 -).
- Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerkmal von §
130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muß.
- Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und
Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in BGHSt
39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB und in NJW
1999, 2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese
Deliktsform auch als "potentielles Gefährdungsdelikt" bezeichnet (BGH
NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Dabei ist die
Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte
sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (Senat NJW
1999, 2129).
- Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt einer
konkreten Gefahr nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. § 130
Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 11 Rdn. 28; Schmidhäuser,
Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für Heinitz S. 181).
Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei
genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999, 2129 zu § 34
Abs. 2 Nr. 3 AWG). Abs. 42
Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; sie darf
nicht nur abstrakt bestehen und muß - wenn auch aufgrund generalisierender
Betrachtung - konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR 1981, 71; OLG
Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 4;
Tröndle/Fischer aaO § 130 Rdn. 2; Lenckner aaO § 130 Rdn. 11; Lackner/Kühl
aaO § 130 Rdn. 19 i.V.m § 126 Rdn. 4; Streng in der Festschrift für Lackner
S. 140 ). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur
Friedensstörung im Einzelfall möglich.
- Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung entspricht auch
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Eignungsdelikten wie
dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 371;
NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG (BGH NJW 1999,
2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen
nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39, 381, 385; BGH NStZ 1994, 436;
1997, 189).
- Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte
- mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde
das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26;
BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH NStZ
1981, 258).
- Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Abs. 46
- Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt. Im
Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des Internets, also aufgrund
konkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden - und darauf kam es dem
Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an -, daß die Publikationen
einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden. Abs. 47
- Der Angeklagte verfolgte das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten (UA
S. 3, 4) und er wollte auch, daß jedermann weltweit und damit auch in
Deutschland die Artikel lesen konnte (UA S. 18; die mißverständlichen
Ausführungen auf UA S. 43 widersprechen dem nicht). Er wollte damit auch aktiv
in die Meinungsbildung bei der Verbreitung der Thesen in Kreisen deutscher
"Revisionisten" eingreifen, wie der "offene Brief" mit
seinem Verteilerkreis im Fall II.2 zeigt.
- Es ist offenkundig, daß jedem Internet-Nutzer in Deutschland die
Publikationen des Angeklagten ohne weiteres zugänglich waren. Die Publikationen
konnten zudem von deutschen Nutzern im Inland weiter verbreitet werden. Daß
gerade deutsche Internet-Nutzer - unbeschadet der Abfassung in englischer
Sprache - zum Adressatenkreis der Publikationen gehörten und gehören sollten,
ergibt sich insbesondere auch aus ihrem Inhalt, der einen nahezu
ausschließlichen Bezug zu Deutschland hat (etwa: "untersuchen wir die
Behauptung, daß die Deutschen systematisch sechs Millionen Juden umgebracht
haben"; "Die Jagdsaison auf die Deutschen ist eröffnet";
"Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen
Schuldkomplex leben"; "Die Deutschen können wieder stolz sein").
- Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Angeklagte eine
Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen
Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in
ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu
beeinträchtigen (UA S. 21).
- Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete
Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch
in den Internet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in
Verbindung mit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil
der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9
Abs. 1 3. Alt. StGB).
- Die Auslegung des Merkmals "zum Tatbestand gehörender Erfolg"
muß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedanken
der Vorschrift soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im
Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von
Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen
Strafvorschrift ist (BGHSt 42, 235, 242; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 24).
Daraus folgt, daß das Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im
Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen
Tatbestandslehre ermittelt werden kann.
- Die Vorverlagerung der Strafbarkeit kann der Gesetzgeber durch
verschiedene Ausgestaltungen eines Gefährdungsdelikts vornehmen. Er kann
konkrete Gefährdungsdelikte schaffen (wie § 315c StGB), oder aber
abstrakt-konkrete (wie § 130 Abs. 1 und Abs. 3, § 311 Abs. 1 StGB, § 34 AWG)
und rein abstrakte Gefährdungstatbestände (wie § 316 StGB). Wie der
Gesetzgeber den Deliktscharakter bestimmt, hängt häufig vom Rang des
Rechtsguts und der spezifischen Gefährdungslage ab.
Daß konkrete Gefährdungsdelikte - als Untergruppe der Erfolgsdelikte -
dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort haben, ist
weitgehend unbestritten (vgl. nur Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20 und Hilgendorf NJW
1997, 1873, 1875 m.w.N.). Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte stehen zwischen
konkreten und rein abstrakten Gefährdungsdelikten. Sie sind unter dem hier
relevanten rechtlichen Gesichtspunkt des Erfolgsorts mit konkreten
Gefährdungsdelikten vergleichbar, weil der Gesetzgeber auch hier eine zu
vermeidende Gefährdung - den Erfolg - im Tatbestand der Norm ausdrücklich
bezeichnet. Ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort
jedenfalls dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat, braucht
der Senat nicht zu entscheiden.
- Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des §
9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick
auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei der
Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eignung
zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland (Collardin CR 1995, 618:
speziell zur Auschwitzlüge, wenn der Täter in Deutschland wirken will; Kuner
CR 1996, 453, 455: zu Äußerungen im Internet; Beisel/Heinrich JR 1996, 95;
Heinrich mit beachtlichen Argumenten in GA 1999, 72; ähnlich Martin ZRP 1992,
19: zu grenzüberschreitenden Umweltdelikten).
- Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des
Volksverhetzungstatbestandes im Jahre 1960 (vgl. dazu Streng aaO). Schon im
Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen wollte er dem Ingangsetzen
einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken und
schon den Anfängen wehren (Streng aaO S. 508: "Klimaschutz").
Mit der Einfügung des Leugnungstatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB im Jahre
1994 betonte der Gesetzgeber nochmals die Intention, "eine Vergiftung des
politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürherrschaft zu verhindern" (Bericht des Rechtsausschusses des
Deutschen Bundestages, BTDrucks. 12/8588 S. 8; vgl. auch Bundesministerin der
Justiz bei der 1. Beratung des Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der Leugnung des
nationalsozialistischen Völkermordes - BTDrucks. 12/7421 - am 18. Mai 1994,
Plenarprotokoll der 227. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 19671). Der
Gesetzgeber wollte somit den strafrechtlichen Schutz vorverlagern; schon die
"Vergiftung des politischen Klimas" sollte unterbunden werden. Die
Vorverlagerung der Strafbarkeit war - wie das Abstellen auf das "politische
Klima" zeigt - auch davon bestimmt, daß eine konkrete Gefährdung oder gar
eine individuelle Rechtsgutverletzung nur sehr selten unmittelbar auf eine
einzelne Äußerung zurückgeführt werden könne (vgl. Streng aaO S. 512, der
zusätzlich darauf hinweist, daß die Menschenwürde anderer nur angegriffen,
nicht aber verletzt werden muß).
- Auch sonst wird der Begriff des Erfolgsorts nicht im Sinne der allgemeinen
Tatbestandslehre verstanden. Abs. 58
So hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen
"zum Tatbestand gehörenden Erfolg" im Sinne des § 78a Satz 2 StGB
(Verjährungsbeginn) durchaus für möglich gehalten: "Bei diesen Delikten
[§ 326 Abs. 1 StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung
zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in
einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung
besteht" (BGHSt 36, 255, 257; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn.
11).
Auch kann ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Unterlassen begangen
werden. Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, "der zum
Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" (vgl. BGH NStZ 1997, 545:
Tatbestandsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die
lediglich nicht fahrlässig war; BGHSt 38, 325, 338: die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt,
dieser Tatbestand wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt). Das entspricht
auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Tröndle/Fischer aaO § 13
Rdn. 2; Lackner/Kühl aaO § 13 Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.
Aufl. § 13 Rdn. 3; aA Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 2, 15).
- Soweit von einer verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten wird,
abstrakte Gefährdungsdelikte könnten keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB
haben (OLG München StV 1991, 504: zur Hehlerei als schlichtem
Tätigkeitsdelikt; KG NJW 1999, 3500; Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20; Tröndle/Fischer
aaO § 9 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 9 Rdn. 6; Lackner/Kühl
aaO § 9 Rdn. 2; Jakobs Strafrecht AT 2. Aufl. S. 117; Horn/Hoyer JZ 1987, 965,
966; Tiedemann/Kindhäuser NStZ 1988, 337, 346; Cornils JZ 1999, 394: speziell
zur Volksverhetzung im Internet), wird nicht immer hinreichend zwischen rein
abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten differenziert. Aber auch
dort, wo die Auffassung vertreten wird, daß abstrakt-konkrete bzw. potentielle
Gefährdungsdelikte - als Unterfall der abstrakten Gefährdungsdelikte - keinen
Erfolgsort hätten (Hilgendorf NJW 1997, 1873; Satzger NStZ 1998, 112), vermag
das nicht zu überzeugen.
Die Verneinung eines Erfolgsorts bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird
zumeist nicht näher begründet, stützt sich aber ersichtlich auf den
geänderten Wortlaut des § 9 StGB. Durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl I
S. 717), in Kraft getreten am 1. Januar 1975 (BGBl I 1973 S. 909), wurde der
Erfolgsort nicht mehr nur mit dem "Erfolg", sondern mit dem "zum
Tatbestand gehörenden Erfolg" umschrieben. Da eine konkrete Gefahr oder
gar eine Gefahrverwirklichung gerade nicht zum Tatbestand eines abstrakten
Gefährdungsdelikts gehöre, könne auch der Ort der Gefährdung nicht Tatort
sein.
Allerdings war das Ziel der Gesetzesänderung nicht, eine Begrenzung des § 9
Abs. 1 3. Alt. StGB auf Erfolgsdelikte vorzunehmen, wie Sieber (NJW 1999, 2065,
2069) überzeugend dargelegt hat. Das Merkmal "zum Tatbestand gehörender
Erfolg" sollte lediglich klarstellen, daß der Eintritt des Erfolges in
enger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (Kielwein in: Niederschriften
über die Sitzung der Großen Strafrechtskommission IV, AT, 38. bis 52. Sitzung,
1958, S. 20).
Mit der Aufnahme der (konkreten) Eignung zur Friedensstörung in den
Tatbestand des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber indes die enge
Beziehung des Eintritts des Erfolges zum Straftatbestand umschrieben und damit
den zum Tatbestand gehörenden Erfolg selbst bestimmt.
- Auch die vermittelnden Meinungen von Oehler (Internationales Strafrecht 2.
Aufl. Rdn. 257), Jescheck (Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 160; nicht
eindeutig Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT 5. Aufl. S. 178) und
Sieber (NJW 1999, 2065), die bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zu einer
Verneinung des Erfolgsorts führen würden, vermögen an dem gefundenen Ergebnis
nichts zu ändern.
- Für die Anwendung des deutschen Strafrechts bei der Volksverhetzung nach
§ 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art liegt auch ein
völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die Tat betrifft
ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen besonderen
Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl. Jescheck/Weigend
aaO S. 179; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876; Derksen NJW 1997, 1878, 1880;
Martin ZRP 1992, 19, 22). Auch soll die Verletzung dieses Rechtsguts gerade von
dieser Strafvorschrift unterbunden werden.
Das Äußerungsdelikt nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der
inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren
Menschenwürdeverletzungen und will - wegen der besonderen Geschichte
Deutschlands - dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen
Eigendynamik entgegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat
aufgrund der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an
den Juden begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland (vgl. von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 45; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn.
8a; Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union betreffend die
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 15. Juli 1996, Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1996, Nr. L 185/5).
- Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte auch im Inland gehandelt haben
könnte (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB), wenn ein inländischer Internet-Nutzer die
Seiten auf dem australischen Server aufgerufen und damit die Dateien nach
Deutschland "heruntergeladen" hätte. Der Senat hätte allerdings
Bedenken, eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, daß der
Angeklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließlich
der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Internets)
zur - physikalischen - "Beförderung" der Dateien ins Inland bedient
hätte. Eine Übertragung des im Zusammenhang mit der Versendung eines Briefes
(vgl. dazu Gribbohm aaO § 9 Rdn. 39) entwickelten Handlungsbegriffes (zu
Rundfunk- und Fernsehübertragungen siehe auch KG NJW 1999, 3500) auf die
Datenübertragung des Internets liegt eher fern.
- Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Erfolgsdelikte der
Beleidigung (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Roxin aaO § 10 Rdn. 102;
Hilgendorf NJW 1997, 1783, 1876) und der Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 189 Rdn. 2) in den Internet-Fällen.
Die Ehrverletzung (zu den Grenzen der Meinungsfreiheit vgl. BVerfG - Kammer -
Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -) trat jedenfalls mit der
Kenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17;
Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Lenckner aaO § 185 Rdn. 5, 16). Hierbei
handelte es sich nicht etwa um vertrauliche Äußerungen, von denen sich der
Staat Kenntnis verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 255).
- Die somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Änderung des
Schuldspruchs in den Fällen II.1 und II.3 führt zur Aufhebung der in diesen
Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Da der Schuldspruch im
Fall II.2 von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen wird, war
die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe nicht aufzuheben, denn insoweit
enthält die Strafzumessung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
