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Haftung für Links
Gericht:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen:6 U 51/00
Entscheidungsdatum:19.12.2000
Das Setzen eines Links auf eine Websites mit einer dort möglicherweise vorhandenen Markenrechtsverletzung stellt selbst keine Kennzeichenverletzung dar. Eine Haftung als Störer scheidet im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung des § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) aus, da der Beklagte sich die Inhalte des verlegten Website nicht zu eigen machen will.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. 



Entscheidungsgründe:



Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
  1. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des angegriffenen

    Verhaltens des Beklagten aus dem Markengesetz. Wesentliche Voraussetzung

    für den Anspruch ist die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr.

    Ein Handeln im Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt,

    die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke zu dienen bestimmt

    ist. Da der Begriff weit auszulegen ist, wird jede selbstständige,

    wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der die Teilnahme am

    Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, erfasst. Private Tätigkeiten scheiden also

    aus (Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 14, RdNr. 40-42).





    Für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage ist auf die Umstände des

    Einzelfalles abzustellen. Diese sprechen hier gegen die Annahme, der

    Beklagte habe die Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet.





    Da er die Wortmarke nicht zur Kennzeichnung seiner Internetseite verwendet

    hat, kommt es für die Bestimmung, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr

    vorliegt, auf den Inhalt seiner Homepage an. Diese lässt ein auf die

    Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke gerichtetes Handeln nicht

    erkennen.





    Die Homepage enthält verschiedene Rubriken, unter denen sich auch die

    Rubrik "Fundgrube" befindet. Dort wird unter der Überschrift

    "Geschichten" auch die Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo

    aufgeführt. Durch Anklicken gelangt der Nutzer zu dieser Geschichte, die er

    lesen und herunterladen kann. Da der Beklagte dafür kein Entgelt verlangt,

    ist daraus für eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr nichts

    herzuleiten.





    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Homepage des

    Beklagten verschiedene Links (Verweisungen) auf die Seiten anderer

    Internetanbieter enthält, die geschäftliche Zwecke verfolgen. Dadurch hat

    der Beklagte die Wortmarke Swabedoo nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Abs. 3

    MarkenG benutzt. Denn die Verweisungsadressen enthalten diese Wortmarke

    nicht. Der Nutzer greift bei Verwendung der Links außerdem auf

    Datenbestände anderer Anbieter zu, die weder die Wortmarke noch die

    Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo enthalten.





    Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte mit der

    Veröffentlichung der Geschichte das Interesse der Nutzer seiner Homepage

    für die Seiten der Anbieter, auf die verwiesen wird und die geschäftlichen

    Zwecken dienen, wecken will und weckt. Dadurch, so die Auffassung der

    Klägerin, fördere er die geschäftlichen Zwecke dieser Anbieter und damit

    auch eigene geschäftliche Zwecke, da er davon wirtschaftliche Vorteile

    habe.





    Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die geschäftliche Tätigkeit der

    Anbieter, auf deren Seiten verwiesen wird, würde der Beklagte nämlich nur

    fördern, wenn er sich die Inhalte dieser Seiten für seine eigene Homepage

    zu eigen gemacht hätte, diese also inhaltlich Teile seiner Homepage wären.





    Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes fremder Internetseiten ist,

    dass eine Verantwortlichkeit des Verweisenden nach § 5 des Gesetzes über

    die Nutzung von Telediensten (TDG) besteht. Das Gesetz regelt gesondert die

    Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über

    Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden. Nach

    § 5 Abs. 3 TDG ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte

    ausgeschlossen, wenn der Anbieter lediglich den Zugang zu deren Nutzung

    vermittelt (Landgericht Lübeck CR 99, S. 650; Koch, NJW-COR 1998, S. 45

    [48]). Eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist dagegen gegeben, wenn

    zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass sich der Anbieter

    die Inhalte der anderen Seiten geistig zu eigen machen will (Bettinger/Freytag,

    CR 98, S. 545 [548]; LG Hamburg CR 1998, S. 656 [566]; Kloos, Anmerkung zum

    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, CR 1999 S. 46 [47]).





    Eine Verantwortlichkeit des Beklagten kann unter Zugrundelegung dieser

    Maßstäbe nicht festgestellt werden.

  1. a) Der Senat geht mangels anderweitigen Vortrages der Klägerin davon

    aus, dass es sich bei den vom Beklagten installierten Links um

    "normale Links" handelt. Das bedeutet, dass auf der Webseite des

    Beklagten die Adresse eines anderen Anbieters genannt oder in Form eines

    icon präsentiert wird, die durch Doppelklicken aktiviert werden kann.

    Dadurch wird automatisch die Internetadresse des Verwiesenen angewählt,

    dessen Webseite (Homepage) auf dem Bildschirm erscheint und die dem Nutzer

    - im Gegensatz zum deep-link - auch zu erkennen gibt, daß er sich nun auf

    der Seite eines anderen Anbieters befindet (vgl. Kochinke/Tröndle, CR 99.

    S. 190 [191]; vgl. zu diesem Kriterium auch die Anmerkung Kloos a.a.O., S.

    47). Dem Nutzer ist also bewußt, dass er durch Verwendung des Links die

    Homepage des Beklagten verlässt und eine andere Seite aufsucht. Das wird

    ihm auch dadurch verdeutlicht, dass die verwiesene Seite einen eigenen

    Domainnamen zeigt, der mit dem des Beklagten (p...b... .de) nichts

    gemeinsam hat (vgl. Landgericht Lübeck CR 99 S. 650 [651]). Der Eindruck

    einer inhaltlichen oder unternehmerischen Verbundenheit kann daher nicht

    entstehen.





  2. b) Der Beklagte hat auf die Gestaltung der verwiesenen Seiten keinen

    Einfluss (vgl. Bettinger/Freytag, CR 98, S. 550). Etwas anderes ist

    jedenfalls nicht dargelegt worden.





  3. c) Es erfolgt auch keine inhaltliche Einbettung der Aussage fremder

    Seiten in das Angebot und den Inhalt der Webseite des Beklagten. Diese

    wird nicht durch die Inhalte fremder Seiten vervollständigt (vgl.

    Landgericht Lübeck CR 99 S. 651). Die Homepage des Beklagten könnte

    vielmehr auch ohne die Verweisungen als vollständig angesehen werden.





  4. d) Für die Abgrenzung von Inhalten anderer Internetseiten, auf die

    verwiesen wird, ist außerdem die Kommentierung der Verweisung zu beachten

    (Kloos a. a. O. S. 47; LG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1998 CR 98, S. 565

    [(566]). Auch das steht hier der Annahme entgegen, der Beklagte habe sich

    die Seiten zu eigen machen wollen. Denn seine Homepage enthält unter

    Hinweis auf die genannte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai

    1998 die ausdrückliche Erklärung, daß er sich von den Inhalten der

    Seiten, auf die er per Link verweise, distanziere (vgl. Bl. 51 d.A.).





  5. e) Mit Hilfe der Verweisung auf andere, wirtschaftlichen Zwecken

    dienende Internetseiten greift der Nutzer im Übrigen nicht auf den

    Datenbestand des Verweisenden, sondern den des Anbieters zu, auf dessen

    Seite verwiesen wird. Selbst wenn dieser Anbieter markenrechtlich

    geschützte Waren im Wege des download anbietet, stellt die Eröffnung der

    Möglichkeit, auf diese Homepage und damit auf die geschützte Ware

    zugreifen zu können, daher keine Markenrechtsverletzung des verweisenden

    Homepageinhabers dar (LG München CR 99 S. 592 [593]). Etwas anderes kann

    nur gelten, wenn zwischen dem Verweisenden und dem Anbieter, auf den

    verwiesen wird, eine wirtschaftliche Verbindung besteht und der

    Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche Vorteile zieht.





    Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anbieter, die von der

    Homepage des Beklagten zu erreichen sind, bieten das markenrechtlich

    geschützte Produkt der Klägerin nicht an. Und es bestehen auch keine

    wirtschaftlichen Verbindungen, aus denen der Beklagte wirtschaftliche

    Vorteile zieht. Die Klägerin hat das zwar pauschal behauptet. Sie hat

    für ihre Behauptung jedoch keinen Beweis angetreten. Da sie für das

    Tatbestandsmerkmal der Benutzung der Marke "im geschäftlichen

    Verkehr" die Darlegungs- und Beweislast hat, ist sie insoweit

    beweisfällig geblieben.





    Der streitige Umstand kann auch nicht aufgrund von Hilfstatsachen

    (Indizien) festgestellt werden. Die Hereinnahme von Verweisungen auf

    andere Anbieter, die geschäftlich tätig sind, lässt für sich alleine

    nicht den Schluss darauf zu, der Beklagte müsse davon wirtschaftlich

    profitieren. Weitere Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen

    könnten, gibt es nicht. Der Beklagte ist bei der Firma S... beschäftigt

    und erzielt daraus ein überdurchschnittliches monatliches Einkommen.

    Ausweislich des von ihm vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das

    Jahr 1998 hatte er in jenem Jahr keine weiteren Einkünfte. Die

    Unterhaltung der Homepage kostet ihn - was unstreitig ist - pro Jahre 58

    DM Grundgebühr und die jeweiligen Telefonkosten für die Verbindung zur

    Homepage. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,

    dass er aus dem Betrieb seiner Homepage Einnahmen erzielt oder dass er auf

    solche Einnahmen angewiesen ist.





    Die von ihm über die Homepage verbreiteten Inhalte lassen eine solche

    Zielsetzung auch nicht erkennen. Denn die Darstellung seines Lebenslaufes

    sowie dessen, "was er mag und was er nicht mag", weist darauf

    hin, dass es ihm nur um die Verbreitung seiner privaten Ansichten geht.





    Soweit der Beklagte in der Vergangenheit die von ihm angebotene software

    gegen ein geringes Benutzungsentgelt abgegeben hat (shareware), ist das

    noch vor dem hier angegriffenen Verstoß geändert worden. Der Beklagte

    gibt die software als freeware ab (Bl. 61 d.A.). Auch insoweit erzielt er

    also keine Einnahmen.





    Der Aufruf, die Aktion gegen Markengrabbing zu unterstützen, sowie die

    Nennung der Sponsoren, die die Aktion bisher unterstützt haben, dient

    ebenfalls nicht dem Ziel, dem Beklagten Einnahmen zu verschaffen. Denn der

    Aufruf stammt nicht von ihm, sondern von einem Herrn T... H.... oder H...

    (vgl. die Anlagen im Aktendeckel).





    Und schließlich bringt dem Beklagten auch die Werbung der Firma E... E...

    keine Vorteile, aus denen auf eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr

    geschlossen werden kann. Denn die Werbung dieser Firma hat der Beklagte

    nur akzeptiert, um auf seiner Homepage ein Gästebuch zu privaten Zwecken

    einrichten zu können, dessen Erstellung ihm selbst nicht möglich war.





    Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht

    festgestellt werden, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden.

  1. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin müssen im Hinblick auf die

    rein private Tätigkeit des Beklagten ebenfalls scheitern. Denn der im UWG

    verwendete Begriff "im geschäftlichen Verkehr" entspricht dem des

    Markenrechts (Fezer, a.a.O., § 14 RdNr. 40 m.w.N.).





  2. Der Klägerin steht schließlich auch kein urheberrechtlicher

    Unterlassungsanspruch zu. Schutzfähig kann nur das von ihr geschaffene Werk

    sein. Das aber ist nicht die Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo

    insgesamt, sondern nur die Bearbeitung durch Frau ... . Dieses Werk hat der

    Beklagte aber nicht benutzt. Denn die von ihm veröffentlichte Fassung der

    Geschichte weicht von der Bearbeitung erheblich ab. Sie entspricht vielmehr

    der bereits 1976 in der Mitarbeiterzeitschrift der Firma S... als

    Weihnachtsgeschichte veröffentlichten Fassung. Die Bearbeitung durch Frau

    ... erfolgte dagegen erst Anfang der achtziger Jahre, also danach. Auch

    deshalb scheidet ein Verstoß gegen das Urheberrecht aus.





    Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

    zurückzuweisen. A





    Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546

    Abs. 2 Satz 1 ZPO.