Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
- 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des angegriffenen
Verhaltens des Beklagten aus dem Markengesetz. Wesentliche Voraussetzung
für den Anspruch ist die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr.
Ein Handeln im Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt,
die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke zu dienen bestimmt
ist. Da der Begriff weit auszulegen ist, wird jede selbstständige,
wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der die Teilnahme am
Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, erfasst. Private Tätigkeiten scheiden also
aus (Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 14, RdNr. 40-42).
Für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage ist auf die Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Diese sprechen hier gegen die Annahme, der
Beklagte habe die Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Da er die Wortmarke nicht zur Kennzeichnung seiner Internetseite verwendet
hat, kommt es für die Bestimmung, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
vorliegt, auf den Inhalt seiner Homepage an. Diese lässt ein auf die
Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke gerichtetes Handeln nicht
erkennen.
Die Homepage enthält verschiedene Rubriken, unter denen sich auch die
Rubrik "Fundgrube" befindet. Dort wird unter der Überschrift
"Geschichten" auch die Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo
aufgeführt. Durch Anklicken gelangt der Nutzer zu dieser Geschichte, die er
lesen und herunterladen kann. Da der Beklagte dafür kein Entgelt verlangt,
ist daraus für eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr nichts
herzuleiten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Homepage des
Beklagten verschiedene Links (Verweisungen) auf die Seiten anderer
Internetanbieter enthält, die geschäftliche Zwecke verfolgen. Dadurch hat
der Beklagte die Wortmarke Swabedoo nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Abs. 3
MarkenG benutzt. Denn die Verweisungsadressen enthalten diese Wortmarke
nicht. Der Nutzer greift bei Verwendung der Links außerdem auf
Datenbestände anderer Anbieter zu, die weder die Wortmarke noch die
Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo enthalten.
Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte mit der
Veröffentlichung der Geschichte das Interesse der Nutzer seiner Homepage
für die Seiten der Anbieter, auf die verwiesen wird und die geschäftlichen
Zwecken dienen, wecken will und weckt. Dadurch, so die Auffassung der
Klägerin, fördere er die geschäftlichen Zwecke dieser Anbieter und damit
auch eigene geschäftliche Zwecke, da er davon wirtschaftliche Vorteile
habe.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die geschäftliche Tätigkeit der
Anbieter, auf deren Seiten verwiesen wird, würde der Beklagte nämlich nur
fördern, wenn er sich die Inhalte dieser Seiten für seine eigene Homepage
zu eigen gemacht hätte, diese also inhaltlich Teile seiner Homepage wären.
Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes fremder Internetseiten ist,
dass eine Verantwortlichkeit des Verweisenden nach § 5 des Gesetzes über
die Nutzung von Telediensten (TDG) besteht. Das Gesetz regelt gesondert die
Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über
Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden. Nach
§ 5 Abs. 3 TDG ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte
ausgeschlossen, wenn der Anbieter lediglich den Zugang zu deren Nutzung
vermittelt (Landgericht Lübeck CR 99, S. 650; Koch, NJW-COR 1998, S. 45
[48]). Eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist dagegen gegeben, wenn
zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass sich der Anbieter
die Inhalte der anderen Seiten geistig zu eigen machen will (Bettinger/Freytag,
CR 98, S. 545 [548]; LG Hamburg CR 1998, S. 656 [566]; Kloos, Anmerkung zum
Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, CR 1999 S. 46 [47]).
Eine Verantwortlichkeit des Beklagten kann unter Zugrundelegung dieser
Maßstäbe nicht festgestellt werden.
- a) Der Senat geht mangels anderweitigen Vortrages der Klägerin davon
aus, dass es sich bei den vom Beklagten installierten Links um
"normale Links" handelt. Das bedeutet, dass auf der Webseite des
Beklagten die Adresse eines anderen Anbieters genannt oder in Form eines
icon präsentiert wird, die durch Doppelklicken aktiviert werden kann.
Dadurch wird automatisch die Internetadresse des Verwiesenen angewählt,
dessen Webseite (Homepage) auf dem Bildschirm erscheint und die dem Nutzer
- im Gegensatz zum deep-link - auch zu erkennen gibt, daß er sich nun auf
der Seite eines anderen Anbieters befindet (vgl. Kochinke/Tröndle, CR 99.
S. 190 [191]; vgl. zu diesem Kriterium auch die Anmerkung Kloos a.a.O., S.
47). Dem Nutzer ist also bewußt, dass er durch Verwendung des Links die
Homepage des Beklagten verlässt und eine andere Seite aufsucht. Das wird
ihm auch dadurch verdeutlicht, dass die verwiesene Seite einen eigenen
Domainnamen zeigt, der mit dem des Beklagten (p...b... .de) nichts
gemeinsam hat (vgl. Landgericht Lübeck CR 99 S. 650 [651]). Der Eindruck
einer inhaltlichen oder unternehmerischen Verbundenheit kann daher nicht
entstehen.
- b) Der Beklagte hat auf die Gestaltung der verwiesenen Seiten keinen
Einfluss (vgl. Bettinger/Freytag, CR 98, S. 550). Etwas anderes ist
jedenfalls nicht dargelegt worden.
- c) Es erfolgt auch keine inhaltliche Einbettung der Aussage fremder
Seiten in das Angebot und den Inhalt der Webseite des Beklagten. Diese
wird nicht durch die Inhalte fremder Seiten vervollständigt (vgl.
Landgericht Lübeck CR 99 S. 651). Die Homepage des Beklagten könnte
vielmehr auch ohne die Verweisungen als vollständig angesehen werden.
- d) Für die Abgrenzung von Inhalten anderer Internetseiten, auf die
verwiesen wird, ist außerdem die Kommentierung der Verweisung zu beachten
(Kloos a. a. O. S. 47; LG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1998 CR 98, S. 565
[(566]). Auch das steht hier der Annahme entgegen, der Beklagte habe sich
die Seiten zu eigen machen wollen. Denn seine Homepage enthält unter
Hinweis auf die genannte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai
1998 die ausdrückliche Erklärung, daß er sich von den Inhalten der
Seiten, auf die er per Link verweise, distanziere (vgl. Bl. 51 d.A.).
- e) Mit Hilfe der Verweisung auf andere, wirtschaftlichen Zwecken
dienende Internetseiten greift der Nutzer im Übrigen nicht auf den
Datenbestand des Verweisenden, sondern den des Anbieters zu, auf dessen
Seite verwiesen wird. Selbst wenn dieser Anbieter markenrechtlich
geschützte Waren im Wege des download anbietet, stellt die Eröffnung der
Möglichkeit, auf diese Homepage und damit auf die geschützte Ware
zugreifen zu können, daher keine Markenrechtsverletzung des verweisenden
Homepageinhabers dar (LG München CR 99 S. 592 [593]). Etwas anderes kann
nur gelten, wenn zwischen dem Verweisenden und dem Anbieter, auf den
verwiesen wird, eine wirtschaftliche Verbindung besteht und der
Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche Vorteile zieht.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anbieter, die von der
Homepage des Beklagten zu erreichen sind, bieten das markenrechtlich
geschützte Produkt der Klägerin nicht an. Und es bestehen auch keine
wirtschaftlichen Verbindungen, aus denen der Beklagte wirtschaftliche
Vorteile zieht. Die Klägerin hat das zwar pauschal behauptet. Sie hat
für ihre Behauptung jedoch keinen Beweis angetreten. Da sie für das
Tatbestandsmerkmal der Benutzung der Marke "im geschäftlichen
Verkehr" die Darlegungs- und Beweislast hat, ist sie insoweit
beweisfällig geblieben.
Der streitige Umstand kann auch nicht aufgrund von Hilfstatsachen
(Indizien) festgestellt werden. Die Hereinnahme von Verweisungen auf
andere Anbieter, die geschäftlich tätig sind, lässt für sich alleine
nicht den Schluss darauf zu, der Beklagte müsse davon wirtschaftlich
profitieren. Weitere Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen
könnten, gibt es nicht. Der Beklagte ist bei der Firma S... beschäftigt
und erzielt daraus ein überdurchschnittliches monatliches Einkommen.
Ausweislich des von ihm vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das
Jahr 1998 hatte er in jenem Jahr keine weiteren Einkünfte. Die
Unterhaltung der Homepage kostet ihn - was unstreitig ist - pro Jahre 58
DM Grundgebühr und die jeweiligen Telefonkosten für die Verbindung zur
Homepage. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er aus dem Betrieb seiner Homepage Einnahmen erzielt oder dass er auf
solche Einnahmen angewiesen ist.
Die von ihm über die Homepage verbreiteten Inhalte lassen eine solche
Zielsetzung auch nicht erkennen. Denn die Darstellung seines Lebenslaufes
sowie dessen, "was er mag und was er nicht mag", weist darauf
hin, dass es ihm nur um die Verbreitung seiner privaten Ansichten geht.
Soweit der Beklagte in der Vergangenheit die von ihm angebotene software
gegen ein geringes Benutzungsentgelt abgegeben hat (shareware), ist das
noch vor dem hier angegriffenen Verstoß geändert worden. Der Beklagte
gibt die software als freeware ab (Bl. 61 d.A.). Auch insoweit erzielt er
also keine Einnahmen.
Der Aufruf, die Aktion gegen Markengrabbing zu unterstützen, sowie die
Nennung der Sponsoren, die die Aktion bisher unterstützt haben, dient
ebenfalls nicht dem Ziel, dem Beklagten Einnahmen zu verschaffen. Denn der
Aufruf stammt nicht von ihm, sondern von einem Herrn T... H.... oder H...
(vgl. die Anlagen im Aktendeckel).
Und schließlich bringt dem Beklagten auch die Werbung der Firma E... E...
keine Vorteile, aus denen auf eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr
geschlossen werden kann. Denn die Werbung dieser Firma hat der Beklagte
nur akzeptiert, um auf seiner Homepage ein Gästebuch zu privaten Zwecken
einrichten zu können, dessen Erstellung ihm selbst nicht möglich war.
Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht
festgestellt werden, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden.
- Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin müssen im Hinblick auf die
rein private Tätigkeit des Beklagten ebenfalls scheitern. Denn der im UWG
verwendete Begriff "im geschäftlichen Verkehr" entspricht dem des
Markenrechts (Fezer, a.a.O., § 14 RdNr. 40 m.w.N.).
- Der Klägerin steht schließlich auch kein urheberrechtlicher
Unterlassungsanspruch zu. Schutzfähig kann nur das von ihr geschaffene Werk
sein. Das aber ist nicht die Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo
insgesamt, sondern nur die Bearbeitung durch Frau ... . Dieses Werk hat der
Beklagte aber nicht benutzt. Denn die von ihm veröffentlichte Fassung der
Geschichte weicht von der Bearbeitung erheblich ab. Sie entspricht vielmehr
der bereits 1976 in der Mitarbeiterzeitschrift der Firma S... als
Weihnachtsgeschichte veröffentlichten Fassung. Die Bearbeitung durch Frau
... erfolgte dagegen erst Anfang der achtziger Jahre, also danach. Auch
deshalb scheidet ein Verstoß gegen das Urheberrecht aus.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. A
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546
Abs. 2 Satz 1 ZPO.
