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Haftung des Providers für Kennzeichenverletzung - "Foto-Dose.de"
Gericht:Landgericht Bremen
Aktenzeichen:12 O 453/99
Entscheidungsdatum:13.01.2000
Ein Host-Service-Provider ist als markenrechtlicher Störer für die durch seine Kunden begangenen Kennzeichenverletzungen verantwortlich, sobald er von der Kennzeichenverletzung Kenntnis erlangt.

Tatbestand:


Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin - nach vorheriger erfolgloser Abmahnung - die einstweilige Verfügung vom 29. September 1999 erwirkt, durch die ihr unter Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, die Internetadresse "p...-d... .de" für Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten. Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin am 01.10.1999 - ohne Beifügung der Antragsschrift - zustellen lassen. Mit ihrem Widerspruch erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der Verfügung. 196/2000, Abs. 1


Die Antragstellerin ist ein Foto- und Video-Einzelhandelsunternehmen mit über 70 Filialen im norddeutschen Raum. Sie führt ihre Firma seit Jahrzehnten und ist Inhaberin der Marke "p... d...". Unter der Domain-Adresse "p... .de" ist die Antragstellerin auch im Internet präsent. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Hostmaster und Provider für Kunden, die Zugänge zum Internet wünschen. Für einen postalisch nicht erreichbaren Kunden "M... D... S... & S... GbR" , angeblich in H... Straße 10 b in 24941 Flensburg ansässig, ließ die Antragsgegnerin am 27.04.1999 beim Deutschen Network Information Center (DENIC e.G.) die Domain-Adresse "p...-d... .de" registrieren. Weil der Kunde der Antragsgegnerin nach deren Vortrag das vereinbarte Entgelt nicht zahlte, sperrte sie die Domain-Adresse ab 30.04.1999. Das hat zur Folge, daß bei Eingabe der Domain-Adresse "p...-d... .de" der Text erscheint: "Diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar"; nach Angabe der Antragsgegnerin nach automatischer Weiterleitung des Nutzers auf die Domain-Adresse "e... .de". 


Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß die Registrierung der Domain-Adresse "p...-d... .de" eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte bedeute; die Antragsgegnerin sei spätestens seit Kenntnis von dem Domain-Grabbing ihres obskuren Kunden, der offensichtlich unerkannt bleiben wolle, als Störer zu behandeln und unterlassungspflichtig. Unbeschadet der "Sperre" der Domain-Adresse dauere die Störung fort; die Textinformation "Diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar" sei z.B. geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, sie - die Antragstellerin - stecke in geschäftlichen Schwierigkeiten.


Die Antragstellerin beantragt,


die angefochtene einstweilige Verfügung zu bestätigen.


Die Antragsgegnerin beantragt,


die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.


Sie meint, die einstweilige Verfügung sei nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden und müsse schon deshalb aufgehoben werden. Sie sei aus sich heraus nicht verständlich, weshalb die Antragstellerin die Antragsschrift mit hätte zustellen lassen müssen. Des weiteren hätte die einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen dürfen, da ein "besonders dringender Fall" nicht vorliege. Aber auch materiell könne die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben. Sie - die Antragsgegnerin -. könne die Registrierung der beanstandeten Domain-Adresse nur im Auftrag und mit Zustimmung ihres Kunden, des Domain-Inhabers, aufheben (Aufhebung der Konnektierung). Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, mit ihrem Begehren unmittelbar an die DENIC e.G. heranzutreten und dort einen Wait-Antrag zu stellen. Weiter ist die Antragsgegnerin der Auffassung, daß mit dem Erlaß der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen worden sei. Und schließlich: Es stehe in den Sternen, was ihr Kunde mit der Registrierung der beanstandeten Internet-Adresse beabsichtige. Die Antragstellerin könne mangels Berühmtheit ihrer Marke für diese nicht unbeschränkt Schutz in Anspruch nehmen.


Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die angefochtene einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Das weitere Verfahren hat ergeben, daß sie formell wie materiell nicht zu beanstanden ist.
  1. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 927, 929 Abs.

    2 , 936 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat sie

    ordnungsgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch

    Zustellung im Parteibetrieb vollzogen. Die Antragsgegnerin geht fehl in

    ihrer Auffassung, daß zu einer ordnungsgemäßen Zustellung vorliegend auch

    die Zustellung der Antragsschrift gehört hätte, da die einstweilige

    Verfügung aus sich heraus nicht verständlich sei. Sie ist verständlich -

    für einen Internet-Provider allemal. Die Antragsgegnerin hat es danach zu

    unterlassen, die Internet-Adresse (Domain-Adresse) "p...-d... .de"

    für Dritte bereitzuhalten. Das bedeutet nichts anderes, als daß sie die

    noch bestehende Konnektierung im Verhältnis zur DENIC e.G. aufzuheben hat.

    Das Begehren der Antragstellerin war der Antragsgegnerin im übrigen bereits

    aufgrund der vorprozessualen Abmahnung genau bekannt.





  2. Es kann dahinstehen, ob , wie die Antragsgegnerin meint, das Gericht die

    einstweilige Verfügung vom 29. September 1999 nicht im Beschlußwege hätte

    erlassen dürfen. Ob die Verfügung Bestand hat oder nicht, bestimmt sich

    nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, nicht nach der

    prozeßrechtlichen Lage zu Beginn des Gerichtsverfahrens. Abs. 10





  3. Allein die Existenz der beanstandeten Domain-Adresse, mag "diese

    Präsenz" nun zur Zeit erreichbar sein oder nicht, bewirkt eine

    Verletzung der Firma und Marke der Antragstellerin (§§ l4, 15 MarkenG).

    Technisch gesehen stellte die Internet-Adresse (der Domain-Name) nur den

    Kommunikationsweg dar, der zu der gewünschten Homepage führt. Insoweit ist

    der Domain-Name eher mit einer Telefonnummer vergleichbar. Nachdem aber der

    ursprünglich binäre Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit

    durch eine Buchstabenkennung ersetzt worden ist, besitzen die Domain-Namen,

    anders als Telefonnummern, ein ausgeprägtes Identifikationspotenzial.

    Domain-Namen werden denn auch bewußt zur Identifizierung des Inhabers der

    Homepage eingesetzt. Es wird mit der aus einem Namen bestehenden

    Domain-Adresse regelmäßig zum Ausdruck gebracht, daß der Namensinhaber

    gleichzeitig Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage

    ist. So verhält es sich mit der Domain-Adresse "p...-d... .de" im

    Verhältnis zur Firma und zur Marke ("p... d...") der

    Antragstellerin. Die Antragstellerin, die bereits unter der Adresse

    "p...-d... .de" im Internet präsent ist, hätte ebensogut die

    jetzt von dem Kunden der Antragsgegnerin belegte Domain-Adresse für sich

    wählen können. Jedenfalls deutet diese Sache, die sich lediglich durch den

    Bindestrich von der Domain-Adresse der Antragstellerin unterscheidet,

    ausschließlich auf die "P... D... GmbH", die Antragstellerin,

    hin; der in seiner Existenz fragwürdige Kunde der Antragsgegnerin hat zu

    diesem Namen nicht die geringste Beziehung.





    Die Antragsgegnerin ist im Verhältnis zur Antragstellerin markenrechtliche

    Störerin. Als Internet-Provider (Vermittler zwischen Homepage-Inhaber und

    der DENIC e.G.) kann sie den Haftungsausschluß des § 5 Abs. 3 des Gesetzes

    über die Nutzung von Telediensten vom 22.07.1997 (TDG-BGBl. I S. 1870)

    nicht für sich in Anspruch nehmen und deshalb jedenfalls dann, wenn der

    Kunde, für den sie tätig ist oder war, für die Antragstellerin als

    Verletzte nicht erreichbar ist , unterlassungspflichtig, was vorliegend

    einer Pflicht zum Handeln gleich kommt. - Spätestens seit der

    vorprozessualen Abmahnung hat die Antragsgegnerin von der zweifelsfreien

    Markenrechtswidrigkeit der Internet-Adresse ihres Kunden M... D... S...

    & S... GbR" Kenntnis; sie ist also selbst dann,. wenn man das

    Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für sie gelten läßt, im Sinne des

    Verfügungsbegehrens unterlassungspflichtig.





    Der Umstand, daß beim Anwählen der beanstandeten Domain-Adresse die

    Textinformation "Diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar"

    erscheint, ändert daran nichts; denn die markenrechtswidrige Störung

    dauert fort. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, daß ein

    Interessent, der mit der genannten Information konfrontiert wird, den

    Eindruck gewinnen kann, die Antragstellerin (jemand anderes kommt nicht in

    Betracht) habe ihre geschäftlichen Aktivitäten eingestellt oder jedenfalls

    ihre Gebühren nicht bezahlt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß

    dergleichen geschäftsschädigende Auswirkungen haben kann.





  4. Die Antragsgegnerin, der durch die einstweilige Verfügung untersagt

    worden ist, die Internet-Adresse "p...-d... .de" für Dritte im

    Internetverkehr bereitzuhalten, wird danach die Aufhebung der Konnektierung

    bei der DENIC e.G. - gegebenenfalls unter Vorlage dieses Urteils - zu

    bewirken haben. Geschieht dies, wird die Adresse von der DENIC e.G.

    freigegeben. Sie könnte also alsdann grundsätzlich für jeden Dritten neu

    registriert werden. Gleichwohl kann die Antragsgegnerin mit ihrer

    Auffassung, daß die angefochtene einstweilige Verfügung die Hauptsache

    vorwegnehme und nicht lediglich vorläufigen Rechtsschutz gewähre, kein

    Gehör finden; denn die Aufhebung der Konnektierung kann mit einer

    vorläufigen Sperre für eine Neubelegung der Adresse verbunden werden. Das

    ist technisch ohne weiteres möglich; die Antragsgegnerin hat auch nicht

    dargetan, daß sich die DENIC e.G. auf dergleichen nicht einläßt, wenn ihr

    nachgewiesen wird, daß das Gebot einer noch nicht rechtskräftigen

    Gerichtsentscheidung zu befolgen ist.





  5. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin

    meint, ebensogut mit einem Wait-Antrag bei der DENIC e.G. zu dem

    gewünschten Erfolg kommen kann. Sie hat sich dafür entschieden, die

    Antragsgegnerin als eine der an der Registrierung der beanstandeten

    Internet-Adresse Beteiligten in Anspruch zu nehmen. Das ist nicht zu

    beanstanden.





  6. Das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin schließlich, daß niemand

    wisse, was die M... D... S... & S... GbR mit der Domain-Adresse vorhabe

    und die Antragstellerin Markenschutz nur für die in der Eintragung

    aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne,

    verschlägt ebenfalls nicht. Soweit das Firmenrecht der Antragstellerin

    berührt ist, bedarf das keiner weiteren Ausführungen. Bezüglich Waren und

    Dienstleistungen sei lediglich angemerkt, daß die Bezeichnung

    "p...-d... .de" nicht geeignet ist, Kundschaft etwa für

    Zahnbürsten oder Buchführungsarbeiten anzusprechen; die Bezeichnung steht

    vielmehr für Foto-Artikel und Foto-Dienstleistungen.





    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.