Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin - nach vorheriger erfolgloser Abmahnung - die einstweilige Verfügung vom 29. September 1999 erwirkt, durch die ihr unter Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, die Internetadresse "p...-d... .de" für Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten. Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin am 01.10.1999 - ohne Beifügung der Antragsschrift - zustellen lassen. Mit ihrem Widerspruch erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der Verfügung. 196/2000, Abs. 1
Die Antragstellerin ist ein Foto- und Video-Einzelhandelsunternehmen mit über 70 Filialen im norddeutschen Raum. Sie führt ihre Firma seit Jahrzehnten und ist Inhaberin der Marke "p... d...". Unter der Domain-Adresse "p... .de" ist die Antragstellerin auch im Internet präsent. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Hostmaster und Provider für Kunden, die Zugänge zum Internet wünschen. Für einen postalisch nicht erreichbaren Kunden "M... D... S... & S... GbR" , angeblich in H... Straße 10 b in 24941 Flensburg ansässig, ließ die Antragsgegnerin am 27.04.1999 beim Deutschen Network Information Center (DENIC e.G.) die Domain-Adresse "p...-d... .de" registrieren. Weil der Kunde der Antragsgegnerin nach deren Vortrag das vereinbarte Entgelt nicht zahlte, sperrte sie die Domain-Adresse ab 30.04.1999. Das hat zur Folge, daß bei Eingabe der Domain-Adresse "p...-d... .de" der Text erscheint: "Diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar"; nach Angabe der Antragsgegnerin nach automatischer Weiterleitung des Nutzers auf die Domain-Adresse "e... .de".
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß die Registrierung der Domain-Adresse "p...-d... .de" eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte bedeute; die Antragsgegnerin sei spätestens seit Kenntnis von dem Domain-Grabbing ihres obskuren Kunden, der offensichtlich unerkannt bleiben wolle, als Störer zu behandeln und unterlassungspflichtig. Unbeschadet der "Sperre" der Domain-Adresse dauere die Störung fort; die Textinformation "Diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar" sei z.B. geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, sie - die Antragstellerin - stecke in geschäftlichen Schwierigkeiten.
Die Antragstellerin beantragt,
die angefochtene einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, die einstweilige Verfügung sei nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden und müsse schon deshalb aufgehoben werden. Sie sei aus sich heraus nicht verständlich, weshalb die Antragstellerin die Antragsschrift mit hätte zustellen lassen müssen. Des weiteren hätte die einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen dürfen, da ein "besonders dringender Fall" nicht vorliege. Aber auch materiell könne die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben. Sie - die Antragsgegnerin -. könne die Registrierung der beanstandeten Domain-Adresse nur im Auftrag und mit Zustimmung ihres Kunden, des Domain-Inhabers, aufheben (Aufhebung der Konnektierung). Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, mit ihrem Begehren unmittelbar an die DENIC e.G. heranzutreten und dort einen Wait-Antrag zu stellen. Weiter ist die Antragsgegnerin der Auffassung, daß mit dem Erlaß der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen worden sei. Und schließlich: Es stehe in den Sternen, was ihr Kunde mit der Registrierung der beanstandeten Internet-Adresse beabsichtige. Die Antragstellerin könne mangels Berühmtheit ihrer Marke für diese nicht unbeschränkt Schutz in Anspruch nehmen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die angefochtene einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Das weitere Verfahren hat ergeben, daß sie formell wie materiell nicht zu beanstanden ist.
- Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 927, 929 Abs.
2 , 936 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat sie
ordnungsgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch
Zustellung im Parteibetrieb vollzogen. Die Antragsgegnerin geht fehl in
ihrer Auffassung, daß zu einer ordnungsgemäßen Zustellung vorliegend auch
die Zustellung der Antragsschrift gehört hätte, da die einstweilige
Verfügung aus sich heraus nicht verständlich sei. Sie ist verständlich -
für einen Internet-Provider allemal. Die Antragsgegnerin hat es danach zu
unterlassen, die Internet-Adresse (Domain-Adresse) "p...-d... .de"
für Dritte bereitzuhalten. Das bedeutet nichts anderes, als daß sie die
noch bestehende Konnektierung im Verhältnis zur DENIC e.G. aufzuheben hat.
Das Begehren der Antragstellerin war der Antragsgegnerin im übrigen bereits
aufgrund der vorprozessualen Abmahnung genau bekannt.
- Es kann dahinstehen, ob , wie die Antragsgegnerin meint, das Gericht die
einstweilige Verfügung vom 29. September 1999 nicht im Beschlußwege hätte
erlassen dürfen. Ob die Verfügung Bestand hat oder nicht, bestimmt sich
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, nicht nach der
prozeßrechtlichen Lage zu Beginn des Gerichtsverfahrens. Abs. 10
- Allein die Existenz der beanstandeten Domain-Adresse, mag "diese
Präsenz" nun zur Zeit erreichbar sein oder nicht, bewirkt eine
Verletzung der Firma und Marke der Antragstellerin (§§ l4, 15 MarkenG).
Technisch gesehen stellte die Internet-Adresse (der Domain-Name) nur den
Kommunikationsweg dar, der zu der gewünschten Homepage führt. Insoweit ist
der Domain-Name eher mit einer Telefonnummer vergleichbar. Nachdem aber der
ursprünglich binäre Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit
durch eine Buchstabenkennung ersetzt worden ist, besitzen die Domain-Namen,
anders als Telefonnummern, ein ausgeprägtes Identifikationspotenzial.
Domain-Namen werden denn auch bewußt zur Identifizierung des Inhabers der
Homepage eingesetzt. Es wird mit der aus einem Namen bestehenden
Domain-Adresse regelmäßig zum Ausdruck gebracht, daß der Namensinhaber
gleichzeitig Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage
ist. So verhält es sich mit der Domain-Adresse "p...-d... .de" im
Verhältnis zur Firma und zur Marke ("p... d...") der
Antragstellerin. Die Antragstellerin, die bereits unter der Adresse
"p...-d... .de" im Internet präsent ist, hätte ebensogut die
jetzt von dem Kunden der Antragsgegnerin belegte Domain-Adresse für sich
wählen können. Jedenfalls deutet diese Sache, die sich lediglich durch den
Bindestrich von der Domain-Adresse der Antragstellerin unterscheidet,
ausschließlich auf die "P... D... GmbH", die Antragstellerin,
hin; der in seiner Existenz fragwürdige Kunde der Antragsgegnerin hat zu
diesem Namen nicht die geringste Beziehung.
Die Antragsgegnerin ist im Verhältnis zur Antragstellerin markenrechtliche
Störerin. Als Internet-Provider (Vermittler zwischen Homepage-Inhaber und
der DENIC e.G.) kann sie den Haftungsausschluß des § 5 Abs. 3 des Gesetzes
über die Nutzung von Telediensten vom 22.07.1997 (TDG-BGBl. I S. 1870)
nicht für sich in Anspruch nehmen und deshalb jedenfalls dann, wenn der
Kunde, für den sie tätig ist oder war, für die Antragstellerin als
Verletzte nicht erreichbar ist , unterlassungspflichtig, was vorliegend
einer Pflicht zum Handeln gleich kommt. - Spätestens seit der
vorprozessualen Abmahnung hat die Antragsgegnerin von der zweifelsfreien
Markenrechtswidrigkeit der Internet-Adresse ihres Kunden M... D... S...
& S... GbR" Kenntnis; sie ist also selbst dann,. wenn man das
Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für sie gelten läßt, im Sinne des
Verfügungsbegehrens unterlassungspflichtig.
Der Umstand, daß beim Anwählen der beanstandeten Domain-Adresse die
Textinformation "Diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar"
erscheint, ändert daran nichts; denn die markenrechtswidrige Störung
dauert fort. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, daß ein
Interessent, der mit der genannten Information konfrontiert wird, den
Eindruck gewinnen kann, die Antragstellerin (jemand anderes kommt nicht in
Betracht) habe ihre geschäftlichen Aktivitäten eingestellt oder jedenfalls
ihre Gebühren nicht bezahlt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß
dergleichen geschäftsschädigende Auswirkungen haben kann.
- Die Antragsgegnerin, der durch die einstweilige Verfügung untersagt
worden ist, die Internet-Adresse "p...-d... .de" für Dritte im
Internetverkehr bereitzuhalten, wird danach die Aufhebung der Konnektierung
bei der DENIC e.G. - gegebenenfalls unter Vorlage dieses Urteils - zu
bewirken haben. Geschieht dies, wird die Adresse von der DENIC e.G.
freigegeben. Sie könnte also alsdann grundsätzlich für jeden Dritten neu
registriert werden. Gleichwohl kann die Antragsgegnerin mit ihrer
Auffassung, daß die angefochtene einstweilige Verfügung die Hauptsache
vorwegnehme und nicht lediglich vorläufigen Rechtsschutz gewähre, kein
Gehör finden; denn die Aufhebung der Konnektierung kann mit einer
vorläufigen Sperre für eine Neubelegung der Adresse verbunden werden. Das
ist technisch ohne weiteres möglich; die Antragsgegnerin hat auch nicht
dargetan, daß sich die DENIC e.G. auf dergleichen nicht einläßt, wenn ihr
nachgewiesen wird, daß das Gebot einer noch nicht rechtskräftigen
Gerichtsentscheidung zu befolgen ist.
- Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin
meint, ebensogut mit einem Wait-Antrag bei der DENIC e.G. zu dem
gewünschten Erfolg kommen kann. Sie hat sich dafür entschieden, die
Antragsgegnerin als eine der an der Registrierung der beanstandeten
Internet-Adresse Beteiligten in Anspruch zu nehmen. Das ist nicht zu
beanstanden.
- Das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin schließlich, daß niemand
wisse, was die M... D... S... & S... GbR mit der Domain-Adresse vorhabe
und die Antragstellerin Markenschutz nur für die in der Eintragung
aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne,
verschlägt ebenfalls nicht. Soweit das Firmenrecht der Antragstellerin
berührt ist, bedarf das keiner weiteren Ausführungen. Bezüglich Waren und
Dienstleistungen sei lediglich angemerkt, daß die Bezeichnung
"p...-d... .de" nicht geeignet ist, Kundschaft etwa für
Zahnbürsten oder Buchführungsarbeiten anzusprechen; die Bezeichnung steht
vielmehr für Foto-Artikel und Foto-Dienstleistungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
