bettinger.de

Haftung von Suchmaschinen
Gericht:Landgericht München I
Aktenzeichen:7 HK O 12081/00
Entscheidungsdatum:20.09.2000
Die Betreiberin einer Internet-Suchmaschine ist nicht Störerin bzw. Mitstörerin im Sinne der markenrechtlichen Unterlassungshaftung. Es ist der Betreiberin einer Suchmaschine nicht zuzumuten, wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls Eintragungen abzulehnen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur bei offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen, die sich jedermann ohne genauere Kenntnisse des Markenrechts und ohne Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe aufdrängen.

Tatbestand:

Die Klägerin entwickelt und vermarktet Software, insbesondere graphische Systeme. Sie ist - gerichtsbekannt - Inhaberin der am 22.9.1995 angemeldeten und am 17.11.1995 eingetragenen deutschen Marke "EXPLORER", einer identischen Gemeinschaftsmarke sowie der entsprechenden Marke "EXPLORA" (Anlage K 2).


Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der AXON Internet Service GmbH, die Inhaberin der Internet-Domain "www.dino-online.de" war (K 3).


Die Beklagte betreibt - unstreitig - eine Suchmaschine, bei der die angezeigten Inhalte automatisch in ein Verzeichnis eingestellt werden. Ihr Angebot beschränkt sich auf Querverweise ("links") auf Angebote Dritter.


Im Rahmen dieser Dienstleistung konnte unter der entsprechenden Domain der Beklagten am 25.1.2000 folgender Inhalt aufgerufen werden:


(Es folgt die Darstellung der Internetseite, Anm. der Red.)


Die Klägerin betrachtete dies nach entsprechendem Hinweis ihrer ständigen anwaltschaftlichen Vertreter als Verletzungshandlung ihrer geschützten Marke "Explorer".


Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin verfaßte am 25.1. 2000 ein entsprechendes Abmahnschreiben (K 5), legte eine Kostenrechnung vom 25.1.2000 mit einem Gegenstandswert von DM 100.000,-- und Berechnung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr von insgesamt DM 1.895,21 bei und setzte eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Angabe des Vorlieferanten bis 31.1.2000.


Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.2.2000 (K 6) gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Bezahlung der geforderten Abmahnkosten.


Die Frage der Berechtigung dieser Forderung, nunmehr geltend gemacht in Höhe von DM 1.633, 80 netto nebst anteiliger Zinsen, ist Gegenstand dieses Verfahrens.


Die Klägerin hat diese zunächst mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.3.2000 geltend gemacht, gegen den die Beklagte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.


Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse die Abmahnkosten, angefallen aus einem Streitwert von DM 100.000,--, tragen. Zur Begründung führt sie aus, ihre Rechtsvorgängerin habe "unter dieser Domain u.a. die Software "FTP-Explorer" zum download angeboten. Nach ständiger Rechtsprechung hafte die Beklagte auch für links. Die Beklagte habe hier hyperlinks ohne Hinweis auf fremde Inhalte verwendet und sich hierdurch diesen Inhalt zu Eigen gemacht. Sie sei damit jedenfalls Mitstörerin."


Die Klägerin stellt deshalb den Antrag,


die Beklagte zur Zahlung von DM 1.633,80 nebst 4% Zinsen hieraus seit Zustellung der Klagebegründung (12.7.2000) an sie zu verurteilen.


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Die Beklagte hebt hervor, dass sie Betreiberin einer Suchmaschine sei, bei der die angebotenen Inhalte nur in ein Verzeichnis eingestellt würden und die Angebote der Beklagten nur Querverweise auf Dritte darstellten. Die Beklagte sei nicht am Vertrieb selbst beteiligt, insbesondere habe sie kein Angebot zum download abgegeben. Es liege deshalb keine willentliche, objektiv kausale Mitwirkung an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung vor, d.h. die Beklagte sei nicht (Mit)-Störerin.


Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die von den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze, die als Anlagen übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 9.8.2000 (Bl. 43/46 d.A.). 





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht Störerin/Mitstörerin im Sinne der markenrechtlichen Unterlassungshaftung. Die Abmahnung der Klägerin vom 25.1. 2000 war damit nicht berechtigt, die Klägerin kann hierfür keine Abmahnkosten fordern.
  1. Richtiger Beklagter ist bei einem Unterlassungsanspruch der Störer.

    Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die

    Person, die einen Wettbewerbsverstoß durch Erfüllung der

    Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift begeht bzw. zu begehen droht.

    Entsprechendes gilt für den - hier einschlägigen - markenrechtlichen

    Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG.





    Nach dem weiten Störerbegriff, der einen wirkungsvollen Schutz im Rahmen

    des markenrechtlichen Unterlassungsrechts gewährleisten soll, ist Störer

    auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der

    wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich

    und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in

    Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu

    verhindern (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zusammenfassend

    zitiert z.B. in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. 1999, UWG

    Einl., Rnr. 327). Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH ist zur

    Voraussetzung, dass der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche

    Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern, das Merkmal der

    Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht hinzugekommen: Eine Haftung als

    Mitstörer setzt (zusätzlich) das Bestehen von Prüfungspflichten voraus,

    deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist; daran

    fehlt es, wenn dem in Anspruch genommenen Dritten im konkreten Fall eine

    Prüfungspflicht als Mitstörer nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt

    zuzumuten ist (BGH GRUR 97, 909 - Branchenbuch - Nomenklatur).





  2. In Anwendung dieser sachgerechten Eingrenzung der Mitstörer-Haftung und

    unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles ist die Beklagte

    aus Markenrecht nicht unterlassungspflichtig, sie ist nicht Mitstörerin.

  1. Der Klägerin ist zuzustimmen und dies entspricht auch inzwischen

    ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass im Internetrecht grundsätzlich

    auch eine Haftung nach §§ 14, 15 MarkenG bei entsprechenden

    Verletzungshandlungen besteht, die durch Verwendung von geschützten

    Kennzeichnungen in links, hyperlinks oder metatags erfolgt.





  2. Dies allein ist jedoch nicht die Besonderheit des hier zu beurteilenden

    Falles, vielmehr ist es die Tatsache, dass die Beklagte unstreitig

    Betreiberin einer Suchmaschine für den Bereich des Internets ist, bei der

    die angebotenen Inhalte (nur) in ein Verzeichnis eingestellt werden. Die

    Beklagte ist damit nur eine im Internet geführte Auskunftsstelle ohne

    eigene willentliche Übernahme der fremden Inhalte, ähnlich wie

    herkömmliche Betreiber eines Informationsdienstes oder Herausgeber eines

    Branchenbuches. Die Beklagte hat insoweit - nachvollziehbar - vorgetragen, dass

    sie entgegen der Behauptung der Klägerin nicht am Vertrieb beteiligt

    gewesen sei: Es habe ihrerseits kein Angebot zum download gegeben. Die

    insoweit beweispflichtige Klägerin ist diesem Sachvortrag nicht mehr

    entgegengetreten.





  3. Auch wenn man berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Text (K

    4) im eigenen HTML-code der Beklagten enthalten ist, so ändert dies nach

    Auffassung der Kammer nichts daran, dass die Beklagte als Betreiberin

    einer Suchmaschine im oben beschriebenen Sinn auch hierdurch keine

    unterlassungsrechtlich relevanten eigenen Beiträge geleistet hat, aus der

    sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine eigene willentliche,

    objektiv kausale Mitwirkung an einer rechtswidrige Beeinträchtigung

    ergibt.





  4. Jedenfalls ist bei der hier vorliegenden Fallkonstellation eine

    zumutbare Prüfungspflicht der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin

    nicht gegeben. Die Zahl der Internet-domains "explodiert". Dies

    hat ja zur Notwendigkeit von Suchmaschinen geführt. Es ist nach

    Auffassung der Kammer der Betreiberin einer Suchmaschine nicht zuzumuten,

    wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu

    prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen. Eine derartige Verpflichtung

    besteht nach Auffassung der Kammer nur bei offenkundigen

    kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen, die sich jedermann ohne

    genauere Kenntnisse des Markenrechts und ohne Inanspruchnahme fachkundiger

    Hilfe aufdrängen. Dieser Ausnahmefall, der zu einer Haftung von

    Suchmaschinenbetreibern führen könnte, liegt jedoch hier ersichtlich

    nicht vor.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der

    vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO. Mit der Entscheidung

    durch den Vorsitzenden allein haben sich die Parteien gemäß § 349 Abs. 3

    ZPO ausdrücklich einverstanden erklärt (Bl. 44 d.A.).