Frühere Rechtsprechung (BGH "Impuls" etc.)
Frühere Rechtsprechung des BGH: das Grundsatzurteil in der Sache „Impuls“ zur Verwendung von Marken als Metatags. Während früher die Instanzgerichte zum Teil noch eine Kennzeichenverletzung mit dem Argument verneint hatten, dass mangels Wahrnehmbarkeit des benutzten Zeichens keine kennzeichenmäßige Verwendung gegeben sei (so z.B. das LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, Az.: 312 O 324/04), ist dieser Ansatz nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Kennzeichenverwendung in Metatags nicht mehr haltbar. Der BGH hat in der Sache „Impuls“ (Urteil vom 18.05.06, Az.: I ZR 183/03) die Verwendung fremder geschützter Kennzeichen in Metatags als eine kennzeichenmäßige Benutzung gewertet und klargestellt, dass die Nicht-Wahrnehmbarkeit einer Marke bei Verwendung im Source-Code einer Website (siehe dazu Einzelheiten unter dem Stichwort „
Metatags“) nicht ausschließt, dass diese als kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke qualifiziert wird. Diese Rechtsprechung berechtigt aber noch nicht zu dem Schluss, dass auch die Werbung mit AdWords stets als kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke zu werten ist. Der wesentliche Unterschied zwischen der Verwendung von Keywords in den Metatags und der Benutzung im Rahmen der AdWords-Werbung liegt nämlich darin, dass die Metatag-Schlagworte das Suchergebnis als solches beeinflussen, die bei den AdWords ausgewählten Keywords hingegen nur den neben dem Suchergebnis dargestellten Anzeigen zugrunde liegen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Benutzung einer Marke als AdWord eine Kennzeichen- oder Wettbewerbsverletzung begründet, ist daher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegenwärtig höchst umstritten.
Ältere Rechtsprechung der Instanzgerichte:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az.: I-20 U 79/06
Das OLG Düsseldorf hatte eine Markenverletzung durch die Verwendung fremder Kennzeichen als AdWord abgelehnt. Selbst wenn man davon ausginge, dass AdWords zwar ebenso wie Metatags geeignet seien, Nutzer auf das mit Hilfe des AdWords werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen, fehlte es an der für eine Markenverletzung erforderlichen Verwechslungsgefahr, wenn die Anzeige des Werbenden ohne Erwähnung des fremden Zeichens lediglich mittels eigenem Zeichen auf die eigene Internetseite verweist. In diesem Fall würde der Internetnutzer die Anzeige als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen, da diese deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse dargestellt werde und der Nutzer einer Internetsuchmaschine darauf eingerichtet sei, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden.
Die Verwendung der Marke eines Dritten sei auch nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs unlauter, wenn die Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stamme, da dann der Nutzer keine Verbindung zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und der geschalteten Werbung herstelle.
OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az.: 2 U 24/07
Von der Sichtweise des OLG Düsseldorf divergierte die Entscheidung des OLG Braunschweig sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Anders als das OLG Düsseldorf sah das OLG Braunschweig in der Verwendung einer Marke als Keyword einer AdWord-Werbung eine kennzeichenmäßige Benutzung, da durch die Verwendung der Marke als Keyword einer AdWord-Anzeige deren spezifische „Lotsenfunktion“ genutzt werde, um in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken. Für diese Bewertung sei es nach Ansicht des Gerichts unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird oder im Anzeigenteil erscheint, da in beiden Fällen die spezifische Funktion eines Kennzeichens genutzt wird und lediglich die Ergebnispräsentation abweichend erfolgt. In expliziter Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf führte das Gericht ferner aus, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass die AdWord-Werbung lediglich im Anzeigenbereich und nicht in der eigentlichen Trefferliste zu sehen ist. Der Nutzer entnehme diesem Umstand nur, dass die Anzeige an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist. Der Verkehr nehme aber keine die Verwechslungsgefahr ausschließende differenzierende Betrachtung vor, weil in dem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die auf Grund des Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der eigentlichen Trefferliste erscheinen.
OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 6 U 48/07
Ebenfalls abgelehnt wurde die Annahme eine Markenverletzung vom OLG Köln. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats fehlte es an einer kennzeichenmäßigen Verwendung, weil der Verkehr in dem in die Suchmaske eingegebenen Begriff keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Der durchschnittliche Nutzer wisse nämlich nicht, dass das Suchwort nicht nur den Inhalt der Trefferliste, sondern auch den des Anzeigenteils beeinflusst. Er mache sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt. Doch selbst wenn einigen Nutzern bekannt sein sollte, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, läge keine zeichenmäßige Benutzung vor, da durch die Verwendung der Marke als AdWord-Keyword keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werde.
Das Gericht lehnte insoweit auch ein wettbewerbswidriges Verhalten ab. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt des unlauteren Abfangens von Kunden liege nicht vor, da der Nutzer, der das Kennzeichen als Suchbegriff eingibt, keineswegs schon zum Kauf entschlossen ist und er ohne große Mühen zum ursprünglich avisierten Anbieter zurückkehren kann. Darüber hinaus sei das Verhalten auch nicht als Rufausbeutung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG zu bewerten. Wenn das Erscheinen einer Werbung als Ergebnis einer Eingabe eines kennzeichenrechtlich geschützten Suchwortes beim Nutzer nicht einmal zu einer herkunftsbezogenen Vorstellung führt, so sei sie erst recht nicht geeignet, einen Imagetransfer zwischen Suchwort und Werbenden hervorzurufen.
Ausblick. Zwar hat der BGH nunmehr deutlich zugunsten der Werbenden entschieden und ist insofern von seiner Linie der Metatag-Rechtsprechung ("Impuls") abgewichen. Bis zu einer Entscheidung des EuGH ist dennoch Zurückhaltung bei der Verwendung fremder Kennzeichen als Keywords im Rahmen der AdWords-Werbung zu üben, zumal bei über das Internet erfolgenden Kennzeichenverletzungen die Zuständigkeit all derjenigen Gerichte begründet wird, in dessen Bezirk die Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar sind, was in Grunde einer freien Gerichtswahl innerhalb Deutschlands gleichkommt.
Rechtsprechung:
Bundesgerichtshof:
- BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 - pcb
- BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 - Beta Layout
- BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - I ZR 125/07 - Bananabay
- BGH, Urteil vom 18.05.06, Az.: I ZR 183/03 – Impuls
Instanzgerichte:
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2007, Az. 6 U 69/07 (rechtskräftig)
- OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 6 U 48/07 (nicht rechtskräftig)
- OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az.: 2 U 24/07 (nicht rechtskräftig)
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az.: I-20 U 79/06 (rechtskräftig)
- LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, Az.: 312 O 324/04
