Geruchsmarken
Grundsätzlich können nicht nur visuell wahrnehmbare Zeichen, sondern beispielsweise auch bestimmte Gerüche oder Düfte als Marke geschützt werden. Die Eintragung einer Geruchs oder Riechmarke setzt aber voraus, dass sie sich mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch darstellen läßt und dass diese Darstellung "klar, eindeutig verständlich und objektiv ist. Ferner muss dies Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die sie kennzeichen soll, genügend Unterscheidungskraft haben.
Vom Europäischen Gerichtshof 1. Instanz als nicht ausreichend in diesem Sinne angesehen wurde die Einreichung der Abbildung einer Erdbeere mit der Beschreibung "Duft einer reifen Erdbeere", da es nicht einen einzigen Erdbeerduft gebe und demzufolge die Beschreibung weder eindeutig und präzise noch frei von subjektiven Wahrnehmbarkeiten sei. Die Eintragung der Riechmarke wurde daher abgelehnt.
Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) GRUR Int. 2006, 134 - Duft einer reifen Erdbeere
Ebenfalls nicht ausreichend ist die Darstellung eines Geruchs in Form einer nur für Fachleute der Parfümindustriee verständlichen Farbcodes.
HABM-BK GRUR Int. 2004, 857 - Duftmarke
