Hörmarken
Eintragsungsfähigkeit. Unter Geltung des Warenzeichengesetzes waren akustische Zeichen nicht als Marke anerkannt. Das Markengesetz trägt nunmehr der Tatsache Rechnung, daß akustische Erkennungsmittel (z.B. Jingles) im Zeitalter von Radio und Fernsehwerbung erhebliche Bedeutung gewonnen haben. Musikalische Erkennungsmelodien sind daher grundsätzlich als Marke eintragungsfähig. Das Hörzeichen muß aber nicht unbedingt musikalischer Art sein. Als Hörzeichen in Betracht kommen etwa auch ein gesprochener Slogan oder Naturtöne, (z.B. ein rauschender Wasserfall).
Formelle Eintragungsvoraussetzungen. Die Anmeldung des Hörzeichens muß in grafisch festgelegter Form erfolgen. Dabei ist entweder Notenschrift oder ein Sonogramm zulässig. Außerdem ist ein Tonträger mit einer klanglichen Wiedergabe (z.B. eine MP3-Datei) beizufügen. Inzwischen sind in der Register des Gemeinschaftsmarkenamts und im deutschen Markenrechtsregister bereits eine Vielzahl von Anmeldungen und Eintragungen von Hörmarken enthalten, z.B. der Tarzanschrei.
