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Handbuch des Domainrechts - Nationale Schutzsysteme und internationale Streitbeilegung, herausgegeben von Dr. Torsten Bettinger, LL.M.
Carl Heymanns Verlag, Köln, 2008, XXIX + 1753 Seiten, EUR 188,-, CHF 337,-
Das Buch informiert über das Recht der Domain-Namen in Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren wichtigen Industrienationen wie der Schweiz, den USA, Japan, China und Russland. Praktiker finden in diesem Band alle Informationen, die sie zur Registrierung von Domainnamen sowie zur Rechtsdurchsetzung in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und alternativen Streitbeilegungsverfahren in diesen Staaten benötigen.
Weitere Infos:
- Gesamtgliederung
- Leseprobe Kapitel XVI. 2. c) dd) "Haftung des Administrativen Kontakts (Admin-C)"
- Verlagsprospekt mit Bestellformular
Rezensionen:
"Dem Herausgeber und seinem internationalen Autorenteam ist ein großer Wurf gelungen. Das Domainrecht wird umfassend, international, rechtlich präzise und auf der Grundlage beeindruckender Tatsachenkenntnis erläutert. Für grenzüberschreitende Fragen ist dieses Buch ein unverzichtbares Referenzwerk, doch auch das deutsche Domainrecht wird in einer Gründlichkeit erläutert, die dieses Werk zum Standardwerk macht. Für Praktiker, die mit Rechtsfragen der Domains mehr als nur sporadisch zu tun haben, ist dieses Werk als Erkenntnisquelle unverzichtbar."
(Prof. Dr. Ansgar Ohly, MMR 11/ 2009, XX - XXI)
"Das Buch ist eine Meisterleistung und jedem, der mit Fragen des Domainrechts zu tun hat, zu empfehlen. Für den Praktiker, der sich in dieses Rechtsgebiet fundiert einarbeiten möchte, ist es unverzichtbar und aus wissenschaftlicher Sicht ist es eine Bereicherung der rechtsvergleichenden Literatur zum Kennzeichenrecht. Etwas auch nur annähernd Vergleichbares zum Domainrecht gibt es nicht."
(RA Dr. Roland Knaak, Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE), 2010 (Heft 3), S. 505 -507)
"Insgesamt verdient das in jeder Hinsicht beeindruckende Werk von BETTINGER und den beteiligten Mitautoren vorbehaltlose Anerkennung. Inhaltlich sind weder Lücken noch Schwächen erkennbar, und dank einer überzeugenden Gliederung und zahlreicher nützlicher Verzeichnisse können spezifische Antworten trotz des grossen Umfangs gezielt und schnell lokalisiert werden. ... Das von BETTINGER vorgelegte Handbuch stellt das Domainrecht derart umfassend, gründlich und praxisnah dar, dass es innert Kürze zu einem Standardwerk im gesamten deutschen Sprachraum avancieren dürfte."
(Sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 3/2009, S. 226 - 229, Dr. Ueli Buri, Fürsprecher, stv. Leiter der Abteilung Recht und Internationales am Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Bern)
"....die umfassendste Darstellung des Domainrechts mit bemerkenswerter Tiefgründigkeit und Prägnanz, die für jedwede Fragestellung Problemlösungen aufzeigt. Wer sich mit Domainrecht befasst, kommt an diesem Handbuch, das in jeglicher Hinsicht sein Geld wert ist, nicht mehr vorbei."
(Rechtsanwalt Holger Grauel, Köln, Lehrbeauftragter für Marketingrecht an der FH Bonn-Rhein-Sieg, in Kommunikation und Recht, Heft 9/2008, VI.)
"Ein sehr gelungenes Werk voller Informationen und wertvoller Hinweise zur Registrierung, Rechtsprechung und internationalen Streitbeilegung. Ein "MUSS" für jeden, der sich mit Domains beschäftigt."
(RA Thomas Schatz, Marktplatz-Marke.de, Newsletter 5/2008)
"Bettinger und seinen insgesamt 26 internationalen Autoren aus Wissenschaft und Praxis ist mit diesem Handbuch eine gute Mischung aus juristischer Detailtiefe, insbesondere zum deutschen Recht, umfassendem Überlick über die Lage in anderen "wichtigen" Rechtsordnungen einerseits sowie technischen Aspekten des Domain-Name-Systems und Informationen zur Registrierung und Streitbeilegung andererseits gelungen. Neben dem angesprochenen Praktiker ist es damit auch für andere am Domainrecht Interessierte lehrreich und umfassend."
(Rechtsanwalt Tobias Haar, LL.M (Rechtsinformatik), Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2008, S. 430)
"Bettinger zieht mit dem Handbuch des Domainrechts in gewisser Weise Bilanz einer mittlerweile ein Jahrzehnt währenden wissenschaftlichen Befassung mit dem Thema, das seine besonderen Reize für Wissenschaft und Praxis auf der hohen praktischen Relevanz bei gleichzeitig aufgeworfenen hochspannenden Grundsatzfragen bezieht. Die rechtsvergleichenden Länderberichte runden die Darstellung kongenial ab und verleihen dem Werk seinen hohen praktischen Nutzwert. .... Das Handbuch hat das Zeug zum Standardwerk in diesem Bereich und wird sich wohl zum kaum hinwegzudenkenden Arbeitsmittel der Praxis entwickeln."
(Prof. Dr. Matthias Leistner, LL.M., Bonn, GRUR 2008, S. 1075 f.)
"... Das Buch bietet einen in dieser Form in deutscher Sprache bislang noch nicht erhältlichen Überblick über den aktuellen Stand des inzwischen entstandenen Domainrechts. ... Es ist eine sinnvolle Ergänzung der Bibliothek jedes Praktikers, der sich häufig mit Domainnamenskonflikten befassen muss - und bietet darüber hinaus jedem Interessierten wertvolle Hintergrundinformationen gerade auch über das internationale Umfeld in dieser Bereich".
(RAin Dr. Julia Voegeli-Wenzl, Hamburg, GRUR Int. 2009, S. 183 f.)
"Das selbst gesteckte Ziel, als Handbuch und Nachschlagewerk dem Praktiker bei der ausführlichen Beantwortung von Einzelfragen zu helfen und einen umfassenden Überblick über das Recht der Domainnamen zu geben, wird mehr als erreicht. Auch dem wissenschaftlich interessierten Leser bietet das Buch eine wichtige und verlässliche Grundlage, wenn es um die Grundlagen des Domainrechts, gerade auch in anderen Rechtsordnungen, geht. Das Handbuch des Domainrechts von Bettinger verdient einen Stammplatz auf dem Schreibtisch eines jeden, der sich mit Rechtsfragen rund um Domains befasst."
(RiOLG a.D., Prof. Dr. Olaf Sosnitza, Universität Würzburg, MarkenR 2009, 106)
"Bettinger hat ein opulentes Werke vorgelegt. Es ist zweifellos ein Muss für jeden, der mit Domainnamenskonflikten zu tun hat. Die Darstellung ist übersichtlich und gibt zu allen Facetten des Domainrechts eine klare Antwort."
(Dr. Jan Eichelberger, LL.M.oec, in GB - Der grüne Bote, Zeitschrift für Lauterkeitsrecht und Geistiges Eigentum, 3/2009, S. 207)
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) wird ein weiteres Mal mit der Zulässigkeit von Disclaimern befasst. In der Vorlage G 2/10 geht es um die Frage, ob ein Disclaimer unter dem Gesichtspunkt des Artikels 123 (2) EPÜ zulässig ist, wenn damit ein Gegenstand ausgeschlossen werden soll, der als eine Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.
Diese Frage wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Beschwerdekammern des EPA unterschiedlich gesehen, weshalb eine Klärung der Frage durch die Große Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung gemäß Artikel 112 (1) a EPÜ angezeigt erscheint.
Weiterlesen:
- Artikel 112 EPÜ
- Entscheidung T 1068/07, aus welcher die Vorlage hervorging
- GBK-Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 zur Zulässigkeit von Disclaimern
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat mit der Entscheidung "in re Bilski vs. Kappos" vom 25. Juni 2010 die Vorinstanz bestätigt, wonach die beanspruchte Geschäftsmethode nicht patentfähig ist, jedoch hierfür eine andere Begründung als die Vorinstanz gefunden. Hatte der CAFC noch Geschäftsmethoden schlechthin vom Patentschutz ausgeschlossen, weil sie dem "machine-or-transformation test" nicht genügten, erfolgt die Zurückweisung des Patentbegehrens mit der Begründung, es erschöpfe sich in abstrakten Ideen und in der Verwendung bekannter Analysemethoden. Den "machine-or-transformation test" bezeichnet der Supreme Court als nicht mit dem US-Patentgesetz vereinbar, nennt jedoch kein anderes Kriterium zur Beurteilung der Patentfähigkeit von Geschäftsmethoden.
Weiterlesen:
- Entscheidung No 8-964 des US Supreme Court im Volltext
- Wortprotokoll (transcript) der Anhörung (oral argument) vom 9. November 2009 vor dem Supreme Court (sehr unterhaltsam ...)
- Schriftsatz (brief for petitioners) des Antragstellers vom 30. Juli 2009 (mit Text der zugrunde liegenden Patentanmeldung US 08/833,892 vom 10. April 1997
- Link auf die File History des Falles beim Supreme Court
- Entscheidung der Vorinstanz (CAFC) vom 30. Oktober 2007 im Volltext
Die für die Koordination des Domain-Name-Systems zuständige Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) hat zwischenzeitlich den 4. Entwurf der Ausschreibungsregeln (Second Draft Applicant Guidebook") für die Registrierung neuer gTLDs ("new gTLDs") veröffentlicht. Nach einer Kommentierungsphase, während der die Internet Community (Registries, Registrare, Internet Service und Access Provider, gewerbliche und nicht kommerzielle Internetnutzer, Inhaber gewerblicher Schutzrechte) erneut die Gelegenheit haben, den Entwurf zu kommentieren, soll voraussichtlich Ende des 3. Quartals 2010 die "finale Fassung" der Ausschreibungsregeln folgen.
Der 4. Entwurf ist das Ergebnis erneuter langwieriger und kontroverser Diskussionen mit allen Beteiligten der globalen Internet Community und führt zu weit reichenden Änderungen des gegenwärtig auf 21 generische Top-Level-Domains (TLDs) begrenzten Domain-Name-Systems. ICANN geht gegenwärtig davon aus, dass zwischen 400-500 Anträge auf die Registrierung neuer Top-Level-Domains in der 1. Bewerbungsrunde eingereicht werden.
Einzelheiten des „new gTLD program“ sind in einem 500-seitigen „Draft Applicant Guidebook" ("DRAFT RFP") dargestellt.
Ein genauer Zeitplan für die Umsetzung des new gTLD-Programms wurde auch im 4. Entwurf nicht festgelegt. Es ist nach unserer Einschätzung jedoch zu erwarten, dass die Bewerbungsphase spätestens im 2. Quartal 2011 beginnen wird.
Unser Team verfügt über das notwendige juristische und technische Know-How, die Erfahrung und die Kontakte, die zur Vorbereitung und Durchführung eines gTLD-Bewerbungsverfahrens bei ICANN erforderlich sind. Wir waren als Berater bei der Ausarbeitung des Streitbeilegungsverfahren für die neuen gTLDs durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beteiligt und sind bereits von mehreren Unternehmen mit der Vorbereitung des Bewerbungsverfahrens beauftragt. Ferner haben wir unter anderem den Entwurf des Regelwerks der geplanten Bewerbung der dotBERLIN GmbH & Co. KG um Zuteilung der TLD „.berlin“ verfasst.
Lesen Sie weiter in unserer Rechtsdatenbank.
Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Registrierung der Domainnamen "regierung-oberbayern.de", "regierung-unterfranken.de", "regierung-mittelfranken.de" und "regierung-oberfranken.de" durch in Panama ansässige Privatunternehmen gegeben.
2. Nicht ausreichend zur Begründung der Störerhaftung der DENIC ist nach Auffassung des OLG Frankfurt das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C des Domainnamens; eine Haftung der DENIC setze vielmehr voraus, dass sich der rechtskräftige Titel gegen den Domaininhaber selbst richte.
Urteil vom 16.06.2010 - 325 O 448/09
Leitsätze der Redaktion:
Wer sich mit der Veröffentlichung seines Fotos auf einer suchmaschinenoptimierten Firmen-Homepage einverstanden erklärt und das Bild auf diese Weise ohne Einschränkungen frei zugänglich machen lässt, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen durch Dritte rechnen. Hierzu gehört auch der Zugriff auf das Foto und dessen Anzeige durch Personensuchmaschinen.
Aktuelle Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht
Zum 11. Juni 2010 ist das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" (BGBl. 2009 I S. 2355) in Kraft getreten.
Eine der wichtigsten sich daraus ergebenden Änderungen ist die Aufnahme einer Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB. Die Musterbelehrung wird somit gerichtlich unangreifbar, da sie nun den Rang eines formellen Gesetzes erhält (vormals: BGB-InfoV). Entgegen der früheren Rechtslage - als verschiedene Instanzgerichte geurteilt hatten, die (alte) Musterwiderrufsbelehrung genüge selbst nicht den Vorgaben aus §§ 355, 356 BGB - "können Gerichte die Muster in Zukunft nicht mehr als den Vorgaben des BGB widersprechend ansehen, wodurch Abmahnungen in diesem Bereich zurückgehen dürften" (so zuletzt wörtlich in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Abmahnmissbrauch im Online-Handel", Drucksache 17/1585 vom 06.05.2010).
Die angestrebte Rechtssicherheit ergibt sich auch aus der gesetzlichen Privilegierung der Musterverwendung: im neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB heißt es explizit, dass mit Verwendung der Muster aus dem EGBGB die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung erfüllt sind.
Eine weitere Neuerung ist die Gleichbehandlung von eBay-Händlern und herkömmlichen Online-Shops. Die Widerrufsfrist wird angeglichen ("14 Tage") und eine unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte Belehrung per E-Mail soll zukünftig ausreichen, vgl. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB n.F.:
"Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat."
Mit anderen Worten: der Streit, ob die Anzeige eines Textes auf einer Internetseite bereits der "Textform" iSv § 126b BGB genügt, hat sich nunmehr erledigt. Wurde ein eBay-Händler bisher durch den früheren Vertragsschluss gegenüber einem normalen Onlineshop-Betreiber benachteiligt, so kann er den Verbraucher jetzt rechtzeitig über das Widerrufsrecht belehren, solange er nur vorher über Fragen der Wertersatzpflicht informiert. Laut der Gesetzesbegründung soll es für das Kriterium der "Unverzüglichkeit" ausreichen, wenn der Unternehmer die Belehrung in Textform am Tag nach der Bestellung mitteilt; insofern orientiert man sich am Maßstab des § 121 Abs. 1 BGB.
Was die zuletzt in der Rspr umstrittene Einräumung eines Rückgaberechts bei eBay angeht, so herrscht durch die neue Gesetzeslage auch hier mehr Klarheit: da die Voraussetzung des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB - "dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird" - ersatzlos gestrichen wird, kann künftig auch bei eBay das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt werden.
Urteil vom 03.06.2010 - C-569/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, zu berücksichtigen. [...]
In der jetzt erschienenen Stellungnahme G 3/08 äußerte sich die Große Beschwerdekammer des EPA zur Patentierbarkeit Computer-implementierter Erfindungen ("Software-Patente"). Die Stellungnahme erging auf eine Vorlage durch die Präsidentin des EPA gemäß Artikel 112 (1) (b) EPÜ, in der vier Fragen zur Prüfung Computer-implementierter Erfindungen formuliert wurden.
In der Stellungnahme setzte sich die Große Beschwerdekammer zunächst mit der Zulässigkeit der Vorlage auseinander und befand, dass deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Begründung hierfür: Es gibt keine hinsichtlich der vorgelegten Fragen voneinander abweichenden Entscheidungen zweier Beschwerdekammern im Sinne des Artikels 112 (1) (b) EPÜ.
Dennoch äußerte sich die Große Beschwerdekammer zu den vier Fragen der Vorlage und bestätigte die Vorgehensweise der Beschwerdekammern bei der Prüfung Computer-implementierter Erfindungen, soweit sie durch die vorgelegten Fragen erfasst war.
Weiterlesen:
- Stellungnahme G 3/08 der Großen Beschwerdekammer im Volltext
- Vorlage G 3/08 der Präsidentin
- "amicus curiae briefs" und weitere Verweise
- Stichwort Computer-implementierte Erfindungen (Software-Patente) in unserer Rechtsdatenbank
Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
Patentrecht: Beitritt von Albanien zur Europäischen Patentorganisation
Zum 1. Mai 2010 trat Albanien (Kürzel: AL) der Europäischen Patentorganisation bei. Damit gehören der Europäischen Patentorganisation nunmehr die folgenden 37 Mitgliedstaaten an: Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt (EPA) wahrgenommen.
Weiterlesen in unserer Datenbank: Europäisches Patent
Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.
c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
Urteil vom 15.04.2010 - C 511/08
Leitsatz des Gerichts:
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Beschluss vom 26.03.2010 - C-91/09
Leitsatz des Gerichts:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.
Urteil vom 25.03.2010 - C-278/08
Leitsatz des Gerichts:
Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.
3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.
Urteil vom 19.03.2010 - 6 U 180/09
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Markeninhaber kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Domaininhaber nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt.
Solange nicht jede Benutzung des ähnlichen Domain-Namens zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen oder zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung führt - zB wenn auf der darunter betriebenen Website Waren oder Dienstleistungen einer völlig fremden Branche angeboten werden -, käme ein Beseitigungsanspruch allenfalls bei einer überragenden Bekanntheit des Zeichens im Inland in Betracht.
2. Beim Betrieb einer Fanseite im Internet, deren Domainname das geschützte Kennzeichen einer Fernsehsendereihe mit der Erweiterung "news" verbindet, können markenrechtliche Ansprüche zudem von vornherein ausscheiden, wenn die Seite außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt wird.
BGH zur Offenbarung und zur Sachverständigenanhörung im Termin
Der Bundesgerichtshof hat in der heute (12.03.2010) veröffentlichten Leitsatzentscheidung Insassenschutzsystemsteuereinheit vom 26.01.2010 (BGH X ZR 25/06) klargestellt, dass ein Gutachen eines gerichtlichen Sachverständigen auch dann einer Entscheidung zu Grunde zu legen ist, wenn das schriftliche Gutachten patentrechtlich relevante Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigt. Es genügt statt dessen, wenn der Sachverständige mündlich im Termin auf die patentrechtlich relevanten Auslegungsgrundsätze hingwiesen und die Befragung auf dieser Grundlage durchgeführt wird, zumindest wenn den Antworten Sachverständigen zu entnehmen ist, dass sie das patentrechtlich Gebotene nicht außer Acht lassen.
Damit liegt, soweit erkennbar, der X. Senat mit seinem Vorsitzenden Scharen auf einer Linie mit dem Parallelsenat Xa unter Prof. Meier-Beck, der bereits mehrfach auf den Vorrang der mündlichen Befragung des Sachverständigen vor dem schriftlichen Gutachten abgehoben hat. Im Ergebnis wird damit die mündliche Verhandlung aufgewertet, was letztlich zu begrüßen ist, da insbesondere technische Mißverständnisse unmittelbar aufgeklärt werden können.
Für die Parteien und deren Vertreter bedeutet dies, dass der mündlichen Verhandlung in Patentsachen (noch) mehr Beachtung geschenkt werden muss. Es ist insbesondere wesentlich, die technischen Zusammenhänge und auch den Inhalt scheinbar nicht wirklich entscheidender und im schriftlichen Gutachten nicht weiter behandelter Dokumente parat und vor dem Hintergrund des meist parallel anhängigen Verletzungsverfahrens kurzfristig rechtlich einordnen zu können. Im vorliegenden Fall war dies entscheidungserheblich.
Erfreulich ist darüber hinaus, dass der Senat nicht nur beim Stand der Technik, sondern auch beim angegriffenen Patent den gesamten Offenbarungsgehalt für die Bestimmung des Gegenstandes berücksichtigt - und zwar auch in negativer Hinsicht. So wurde vorliegend entschieden, dass ein "weitgehend geschlossener" Hohlkörper durchaus einen "vollständig geschlossenen" Hohlkörper ausschließen kann, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergibt. Der 4. Senat des Bundespatentgerichtes als Vorinstanz hatte dies 2005 noch anders gesehen und sich im Ergebnis ausschließlich am Wortlaut orientiert und dabei den technischen Gesamtzusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt.
Im Übrigen hat der X. Senat die auch vom Parallelsenat Xa eingeschlagene Linie weiter ausgebaut, nach der für die Relevanz einer Entgegenhaltung geprüft wird, ob für den Fachmann eine konkrete Veranlassung bestand, das entsprechende Dokument zu konsultieren. Auch wenn der BGH dies nicht so bezeichnet, so scheint sich doch der "could-would-approach" des EPA im Ergebnis auch in Deutschland durchzusetzen.
An dieser grundlegenden Entscheidung des BGH hat unser Büro entscheidend mitgewirkt. So haben Rechtsanwalt Dr.rer.nat. Michael Schramm und Patentanwalt Dr.-Ing. Günther Schneider die Patentinhaberin sowohl im Nichtigkeitsverfahren - vor dem BGH zusammen mit Rechtsanwalt beim BGH Engel - als auch im parallelen Verletzungsverfahren anwaltlich verteten.
Weiterlesen: Die Entscheidung im Volltext
Teilurteil vom 02.03.2010 - 15 O 79/09
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Streit zwischen zwei ausländischen Parteien um die Übertragung einer „.com“-Domain kann die Klage vor einem deutschen Gericht zulässig sein, wenn eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.
2. Eine Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, ist wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 242 BGB unbegründet, wenn sich der Domaininhaber auf die formale Rechtsposition zurückzieht, dass nach deutschem Recht kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens gewährt wird.
Urteil vom 25.02.2010 - 6 U 70/09
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber eines Internetangebots, das Kunden für sog. "Domain-Parking" nutzen können, haftet weder unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung noch als Täter, Teilnehmer oder Störer für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden, die diese ohne seine Kenntnis begehen.
Urteil vom 09.02.2010 - 15 U 107/09
Leitsätze der Redaktion:
Stellt ein Nutzer sein Profilbild bei einem Sozialen Netzwerk ein, erklärt er damit zumindest konkludent auch die Einwilligung in einen Zugriff auf dieses Bild durch Suchmaschinen Dritter. Dies gilt zumindest dann, wenn der Nutzer keinen Gebrauch von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen gemacht hat und die AGB der Internetplattform ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer in diesem Falle mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist.
Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 51/08
Leitsatz des Gerichts:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts äußerte sich in der nun erschienenen Entscheidung G 1/07 (Treatment by Surgery/MEDI-PHYSYCS) zu Fragen der Patentierbarkeit von Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers (Artikel 53 (c) EPÜ).
Leitsätze:
(Übersetzung durch die Redaktion)
1. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren, bei welchem bei der Anwendung die Erhaltung von Leben und Gesundheit des Patienten im Vordergrund steht und welches einen invasiven Schritt aufweist oder [schutzbereichsmäßig] umfasst, der einen substantiellen physischen Eingriff in den Körper darstellt, welcher bei der Ausführung ärztliches Fachwissen erfordert und welcher ein substantielles Gesundheitsrisiko birgt, auch wenn er mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt und Erfahrung vorgenommen wird, ist von der Patentierung ausgeschlossen als ein Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gemäß Artikel 53 (c) EPÜ.
2a. Ein Anspruch, der einen Schritt aufweist, welcher eine Ausführungsform [schutzbereichsmäßig] umfasst, die ein "Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" im Sinne des Artikels 53 (c) EPÜ ist, kann nicht stehen bleiben, wenn er diese Ausführungsform umfasst.
2b. Der Ausschluss von der Patentierbarkeit unter Artikel 53 (c) kann vermieden werden, wenn diese Ausfürungsform durch einen Disclaimer ausgenommen wird, wobei der Anspruch mit dem Disclaimer natürlich allen Erfordernissen des EPÜ genügen muss und, soweit einschlägig, die Erfordernisse für die Zulässigkeit eines Disclaimers gemäß den Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 erfüllt sein müssen.
2c. Ob der Wortlaut eines Anspruchs so geändert werden kann, dass dieser den chrirurgischen Schritt weglässt, ohne gegen das EPÜ zu verstoßen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
3. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren ist nicht als ein "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" gemäß Artikel 53 (c) EPÜ zu betrachten, nur weil während eines chirurgischen Eingriffs Daten, die durch dieses Verfahren erhalten werden, einem Arzt unmittelbar ermöglichen, den Behandlungsverlauf während des Eingriffs festzulegen.
Weiterlesen: G 1/07 (Treatment by Surgery/MEDI-PHYSYCS) im Volltext
Urteil vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09
Leitsatz der Redaktion:
Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet.
Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07
Leitsätze des Gerichts:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
VW.de - BGH: DENIC gibt nach Entscheidung des BGH im Streit um die Domain vw.de zweistellige und einstellige Domains unter .de frei
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt, Az: 11 U 32/04, vom 29.04.2008, in dem die DENIC zur Registrierung der Domain vw.de zugunsten der VW AG verurteilt wurde, am 29.09.2009 zurückgewiesen. Die DENIC hat dies zum Anlass genommen, nicht nur die Domain vw.de sondern die Registrierung aller einstelligen und zweistelligen Domains zur Registrierung freizugeben.
Sie hat angekündigt, sie werde daher die Domainrichtlinien mit Wirkung zum 25. Oktober 2009 9:00 Uhr (MESZ) ändern und die bisherigen Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von .de weitgehend abschaffen. Zugelassen werden künftig auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains. Interessenten können außerdem Domains registrieren, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer Top-Level-Domain entsprechen. So entsteht die Chance eine Vielzahl neuer Domains zu registrieren. Die Einführungsphase während der die neuen Domains registriert werden können startet am 25. Oktober 2009 9:00 Uhr (MESZ).
Um ein möglichst sicheres und transparentes Verfahren zu gewährleisten, registriert DENIC die neuen Domains nach dem "First come, first served"-Verfahren. Den Zuschlag für eine Domain erhält derjenige Auftrag, der zuerst im Registrierungssystem der DENIC eG eingegangen ist. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass der Eingang mittels eines elektronischen Zeitstempels, der im Millisekundenbereich misst, erfasst wird.
Während der Erstregistrierung soll jedem DENIC-Mitglied eine IP-Adresse zur Verfügung stehen, die vorab autorisiert werden muss. Alle Aufträge sind über diese Adresse an ein separates Mail Registry Interface einzureichen. Jeder Auftrag kann jeweils nur die Einrichtung einer Domain betreffen. Die eingehenden Aufträge verarbeite die DENIC über diese E-Mail-Registrierungs-Schnittstelle. Für jeden Zugang sind pro Minute nur vier E-Mails zulässig. Alle eingehenden E-Mails müssen mit einem gültigen PGP-Kommunikations-Key aus der DENIC-Produktionsumgebung signiert werden.
Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06
Leitsätze des Gerichts:
a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.
b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.
Urteil vom 23.10.2008 - 6 U 139/08
Leitsätze der Redaktion:
Eröffnet ein Internetportalbetreiber eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen, indem er kostenlose anonyme Kleinanzeigen erlaubt, so hat er aufgrund einer ihn treffenden Verkehrspflicht dafür Sorge zu tragen, dass gewerbliche Anzeigenkunden zumindest Namen und Anschrift gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG angeben.
Hierbei sind – bei Zugrundelegung allgemeiner Zumutbarkeitserwägungen – verschiedene Kontrollmaßnahmen für den Betreiber des Internetportals möglich; zum einen "vorsorgliche" Maßnahmen, indem Anzeigenkunden z.B. vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags über die Impressumspflicht belehrt und zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots nachdrücklich angehalten werden, zum anderen Maßnahmen der "Nachsorge", d.h. der nachträglichen Untersuchung von erschienenen Anzeigen auf Hinweise für einen geschäftsmäßigen Charakter der Angebote. An Art und Intensität der erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Urteil vom 16.10.2008 - Rs. C-298/07
Leitsätze der Redaktion:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Eine Telefonnummer muss dabei nicht zwingend genannt werden; ein elektronisches Kontaktformular kann ausreichen, wenn sichergestellt ist, dass auf Anfragen von Nutzern innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Etwas anderes gilt in Fällen, in denen ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat und den Diensteanbieter um einen Kontakt per Telefon ersucht.
Beschluss vom 26.09.2008 - 4 W 62/08
Leitsätze der Redaktion:
Für die Frage der Verwertbarkeit von Daten zur Identität eines Nutzers einer bestimmten dynamischen IP-Adresse spielt es keine Rolle, ob solche Daten als "Verkehrsdaten" i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG oder lediglich als "Bestandsdaten" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG einzuordnen sind.
Denn die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG.
Dies gilt jedenfalls dann, solange es sich bei den Daten nicht um solche Daten handelt, die vom Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert waren.
Urteil vom 18.09.2008 - 315 O 988/07
Leitsätze der Redaktion:
Die jahrelange Nutzung eines Kennzeichens als Teil der E-Mail-Adresse (d.h. als Bestandteil vor dem "@-Zeichen") sowie als Internet-Domain kann zum Erwerb prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutzes gegenüber der Markenanmeldung eines Mitbewerbers führen.
Dies kann selbst dann gelten, wenn das Zeichen nicht als "Haupt"-Unternehmenskennzeichen fungiert und die entsprechende Domain nur als Weiterleitung auf eine andere Domain dient, auf der die Dienstleistung des Unternehmens ausführlicher dargestellt wird.
Urteil vom 12.08.2008 - 312 O 64/08
Leitsätze der Redaktion:
Sog. "Domain-Grabbing" liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese später vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne ein eigenes Interesse an der Domain an Dritten bereichern will, die wirtschaftlich auf die Nutzung der Domain angewiesen sind.
In einem solchen Fall kann der Inhaber des Unternehmenskennzeichens einen Löschungsanspruch gegen den Domain-Inhaber geltend machen, wenn es sich um Top-Level-Domains handelt, die typischerweise auch in Deutschland abgerufen werden (z.B. ".info", ".eu", ".net", ".org" etc.). Nur hinsichtlich dieser Domains wird ein Anspruch auf Löschung im Regelfall wegen wettbewerbswidriger Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet sein, nicht aber hinsichtlich länderspezifischer Top-Level-Domains, wenn bezüglich des jeweiligen Landes kein spezifisches Nutzungsinteresse aufgrund geschäftlicher Aktivität auf dem ausländischen Markt dargelegt wird.
Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05
Leitsatz des Gerichts:
Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
Urteil vom 16.07.2008 - 12 O 195/08
Leitsatz der Redaktion:
Nutzt ein Dritter ein ungeschütztes drahtloses Netzwerk (WLAN) zu Urheberrechtsverletzungen (Anbieten von Musikdateien über peer-to-peer Netzwerke), so kann der Inhaber des Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht darlegt, dass er zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, damit Dritte den Anschluss nicht nutzen können.
Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07
Leitsätze der Redaktion:
Für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte haftet der Inhaber des Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer, wenn diese mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Der technische Umstand, dass die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses über ein drahtloses Netzwerk für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte, rechtfertigt es nicht, die Störerhaftung über ihre allgemein anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
Solange nicht konkrete Anhaltspunkte für rechtsverletzende Handlungen eines Dritten bestehen, ist ein Anschlussinhaber nicht gehalten, seinen Computer stets nur mit der neuesten Schutztechnik zu versehen, vor allem wenn der mit der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe verbundene Kostenaufwand unverhältnismäßig ist.
Urteil vom 10.06.2008 - 4 U 37/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Gewerbetreibender, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, hat grundsätzlich Testmaßnahmen im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber zu dulden.
Fällt ein Websitebesucher aber durch anormales Abrufverhalten auf (hier: hohe Anzahl von Seitenaufrufen, sehr kurze Aufruffrequenz über einen vergleichsweise langen Zeitraum, atypische Aufrufstruktur) und lässt dadurch befürchten, dass sich die Gefahr einer Betriebsstörung realisiert, so liegt es im legitimen Interesse des Seitenbetreibers, solche verdächtige Zugriffsversuche abzublocken.
Eine mittels Schutzsoftware aktivierte automatische IP-Sperrung stellt in einem solchen Fall keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers dar und ist daher wettbewerbsrechtlich zulässig.
Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05
Leitsätze des Gerichts:
a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
Urteil vom 29.04.2008 - 11 U 32/04
Leitsätze der Redaktion:
Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC hat der Automobilhersteller Volkswagen einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen .de-Domain (hier: "vw.de"). Gegenüber anderen Mitbewerbern, z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW) mit ihrer Domain "bmw.de", läge ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Ein Anspruch gegenüber der DENIC wäre nur dann zu verneinen, wenn es eine entsprechende Top-Level-Domain (".vw") gäbe.
Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
Leitsätze des Gerichts:
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).
Urteil vom 22.04.2008 - I-20 U 93/07
Leitsätze der Redaktion:
Ein ausländischer Vertriebspartner eines deutschen Unternehmens, der auf einen lokal umgrenzten Zielmarkt beschränkt ist (hier die Golfregion), ist nicht berechtigt, eine ".com"-Domain zu registrieren und zu nutzen, die mit dem heimischen Unternehmenskennzeichen identisch ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vertriebspartner seitens des Markeninhabers der Vertrieb unter der Markenbezeichnung nur in einem regional begrenzten Gebiet vertraglich gestattet ist, die Nutzung einer - nicht (mehr) national gebundenen - ".com"-Domain im internationalen Geschäftsverkehr aber den Eindruck erweckt, dass der Vertrieb weltweit - und somit auch in Deutschland - erfolgt.
Urteil vom 16.04.2008 - 5 U 198/07
Leitsätze der Redaktion:
Die Frage eines Unterlassungsanspruchs wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist grds. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und des Grades der Ähnlichkeit der Marke mit dem angegriffenen Zeichen zu beurteilen.
Für den Einwand der Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke durch ähnliche Drittzeichen ist auf die tatsächliche Benutzungslage abzustellen; eine solche Schwächung kann ausgeglichen werden, wenn eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung glaubhaft gemacht wird.
Bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke und hochgradiger Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit hat das jüngere Zeichen gem. der Wechselwirkungslehre einen deutlichen Abstand zu wahren, insbesondere wenn eine hohe Zeichenähnlichkeit im schriftbildlichen und klanglichen Bereich besteht.
Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 41/08
Leitsatz der Redaktion:
Eine vorschriftswidrige Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers einer Gmbh & Co. KG im Impressum und eine fehlerhafte Passage zur Wertersatzpflicht nach der vor dem 01.04.2008 gültigen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung können im Einzelfall als Bagatellverstöße im Wettbewerbsrecht zu werten sein.
Urteil vom 01.04.2008 - 33 O 35411/07
Leitsätze der Redaktion:
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht an dem darauf befindlichen Gebäude ein Namensrecht im Sinn des § 12 s. 1 BGB zu, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig.
Urteil vom 19.03.2008 - 2a O 314/07
Leitsätze der Redaktion:
Eine unberechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers wegen eines vermeintlichen markenrechtlichen Verstoßes stellt einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB dar und verpflichtet zum Schadensersatz (hier in Form der Kostenerstattung für die Einschaltung von Rechtsanwälten).
Der Betreiber einer Internetplattform, auf der Gewerbetreibende anderen gewerblichen Interessenten Großhandelswaren zum Kauf anbieten können, kommt als Täter oder Teilnehmer einer Markenverletzung nur dann in Betracht, wenn er trotz positiver Kenntnis von einer Rechtsverletzung untätig bleibt; insoweit sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung hinsichtlich der Auktionsplattform ebay auch auf vergleichbare Handelsplattformen anzuwenden.
Urteil vom 26.03.2008 - 9 O 250/08 (022)
Leitsatz der Redaktion:
Nutzt eine auf Anlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei die eingetragene Marke einer Anlageberatungsgesellschaft im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne, liegt darin kein kennzeichenmäßiger Gebrauch und somit keine Markenverletzung.
Urteil vom 14.03.2008 - 3 O 668/06
Leitsätze der Redaktion:
Der Name eines Vereins fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des § 12 BGB.
Auf den Prioritätsgrundsatz kann sich nicht berufen, wer eine auf den Namen eines Vereins lautende Domain registriert, ohne selbst berechtigter Namensträger zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Gründung des Vereins nach der Domainregistrierung erfolgt.
Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05
Leitsätze des Gerichts:
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.
Beschluss vom 06.03.2008 - 17 O 68/08
Leitsätze der Redaktion:
Vertragswerke genießen als nicht-literarische Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich keinen Urheberschutz, es sei denn, es handelt sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge.
Ein Mustervertrag zur Vermittlung von polnischem Pflegepersonal an deutsche Senioren ist daher weder im Hinblick auf die spezielle Regelungsmaterie noch auf einzelne, ungewöhnliche Formulierungen urheberschutzfähig, wenn der Vertrag nicht aus der Reihe von vergleichbaren Verträgen weit hervorsticht.
Urteil vom 21.02.2008 - 52 O 111/07
Leitsätze der Redaktion:
Zustimmung zur Löschung der Domain "naeher.de" kann der Namensinhaber nicht verlangen, wenn die Domain mangels Konnektierung nicht markenmäßig genutzt wird und bislang nicht zum Verkauf angeboten wurde.
Auch auf eine zu unterlassende Namensanmaßung kann der Anspruch nicht gestützt werden, wenn der Familienname zugleich rein beschreibende Bedeutungen aufweist und der Namensträger keine überragende Bekanntheit darlegt. In einem solchen Fall der Gleichnamigkeit kommt bei mehreren berechtigten Namensträgern lediglich das Prinzip der Priorität der Registrierung zur Anwendung.
Urteil vom 06.02.2008 - 28 O 417/07
Leitsätze der Redaktion:
Ein Bewertungsportal, auf dem zahnärztliche Dienstleistungen miteinander in der Form verglichen werden können, dass Art der Behandlung, Patientenzufriedenheit und der jeweilige behandelnde Zahnarzt gezielt abrufbar sind, stellt eine "Datenbank" im Sinne des § 87a UrhG dar.
Das in § 87a UrhG enthaltene Merkmal der "wesentlichen Investition" ist anerkanntermaßen schon ab einem gewissen Minimalaufwand erfüllt, weil nach teleologischer Auslegung gerade auch kleinere Datenbankhersteller geschützt werden sollen. Überzogene Anforderungen an den Investitionsumfang sind daher nicht zu stellen.
Urteil vom 15.01.2008 - 103 O 162/07
Leitsatz der Redaktion:
Keine abmahnfähige kennzeichenmäßige Markennutzung liegt in der bloßen Nennung der Kennzeichen des Markeninhabers im Rahmen des Google AdSense-Programms.
Urteil vom 15.01.2008 - I-20 U 95/07
Leitsätze der Redaktion:
1. Bezüglich fremder Nachrichten, also solcher, die von Nutzern des Usenet, nicht aber Kunden des konkreten Diensteanbieters stammen, ist dieser als sog. Cache-Provider zu qualifizieren.
2. Dem Betreiber eines Usenet-Servers ist es aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten, und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet hat, nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.
Urteil vom 12.12.2007 - Rs. T-117/06
Leitsatz der Redaktion:
Das Wortzeichen "suchen.de" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig.
Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 102/07
Leitsatz der Redaktion:
Ein Unternehmen, dem die Nutzung einer URL ("gmail.com") wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr untersagt ist, handelt auch markenrechtswidrig, wenn es eine reine Weiterleitungs-URL gebraucht, die um einen Buchstaben erweitert ist und lediglich eine Sub-Level-Domain kennzeichnet ("m.gmail.com").
Urteil vom 02.08.2007 - 3 U 158/04
Leitsätze der Redaktion:
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr mit der Wort-/Bildmarke "test" der Stiftung Warentest kann sich aus der teilweise übereinstimmenden grafischen Gestaltung des Schriftzugs "Test" bei der Zeitschrift "Heimwerker Test" ergeben.
Zu den Voraussetzungen des Verbotsanspruchs einer Domainnutzung wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr.
Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07
Leitsätze der Redaktion:
Das Betreiben eines privaten Blogs, das sich kritisch mit dem Geschäftsgebaren eines Unternehmens auseinandersetzt, stellt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar.
Die Verwendung eines Unternehmensschlagworts in Kombination mit "...blog.de" ist daher mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr zwar markenrechtlich nicht zu beanstanden, stellt aber einen unbefugten Namensgebrauch im Sinne einer Namensanmaßung dar, § 12 BGB. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein "corporate blog", also eine Art offizielles "Tagebuch" des Unternehmens.
Der Umstand, dass das Unternehmen mit der Kurzform der vollständigen Firma schlagwortartig bezeichnet wird, ändert daran nichts, vor allem wenn die weiteren Namensbestandteile rein beschreibend den Geschäftsgegenstand und die Rechtsform des Unternehmens angeben.
Urteil vom 22.05.2007 - 7 U 137/06
Leitsatz der Redaktion:
Der als Admin-C für den Domainnamen "google.de" eingetragene Mitarbeiter der Google Inc. haftet nicht als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einer Newsgroup des von Google betriebenen USENET begangen werden.
Urteil vom 13.02.2007 - 11 U 24/06 (Kart)
Leitsatz des Gerichts:
Die Denic eG ist nicht verpflichtet, eine Second-Level-Domain zu registrieren, die nur aus Ziffern besteht.
Urteil vom 12.07.2006 - 2a O 34/06
Leitsatz der Redaktion:
Die Nutzung der Domain "frag-den-steuerfuchs.de" verletzt keine Rechte an der Marke "SteuerFuchs", denn die angesprochenen Verkehrskreise dürften den zusammengesetzten, generischen Begriff ("...fuchs") mehrheitlich nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine - für den allgemeinen Gebrauch freihaltebedürftige - Beschreibung einer bestimmten Gruppe von Menschen verstehen, die in ihrem Fachgebiet besonders versiert sind.

