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Carl Heymanns Verlag, Köln, 2008, XXIX + 1753 Seiten, EUR 188,-, CHF 337,-
Das Buch informiert über das Recht der Domain-Namen in Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren wichtigen Industrienationen wie der Schweiz, den USA, Japan, China und Russland. Praktiker finden in diesem Band alle Informationen, die sie zur Registrierung von Domainnamen sowie zur Rechtsdurchsetzung in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und alternativen Streitbeilegungsverfahren in diesen Staaten benötigen.
Weitere Infos:
- Gesamtgliederung
- Leseprobe Kapitel XVI. 2. c) dd) "Haftung des Administrativen Kontakts (Admin-C)"
- Verlagsprospekt mit Bestellformular
Rezensionen:
"Dem Herausgeber und seinem internationalen Autorenteam ist ein großer Wurf gelungen. Das Domainrecht wird umfassend, international, rechtlich präzise und auf der Grundlage beeindruckender Tatsachenkenntnis erläutert. Für grenzüberschreitende Fragen ist dieses Buch ein unverzichtbares Referenzwerk, doch auch das deutsche Domainrecht wird in einer Gründlichkeit erläutert, die dieses Werk zum Standardwerk macht. Für Praktiker, die mit Rechtsfragen der Domains mehr als nur sporadisch zu tun haben, ist dieses Werk als Erkenntnisquelle unverzichtbar."
(Prof. Dr. Ansgar Ohly, MMR 11/ 2009, XX - XXI)
"Das Buch ist eine Meisterleistung und jedem, der mit Fragen des Domainrechts zu tun hat, zu empfehlen. Für den Praktiker, der sich in dieses Rechtsgebiet fundiert einarbeiten möchte, ist es unverzichtbar und aus wissenschaftlicher Sicht ist es eine Bereicherung der rechtsvergleichenden Literatur zum Kennzeichenrecht. Etwas auch nur annähernd Vergleichbares zum Domainrecht gibt es nicht."
(RA Dr. Roland Knaak, Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE), 2010 (Heft 3), S. 505 -507)
"Insgesamt verdient das in jeder Hinsicht beeindruckende Werk von BETTINGER und den beteiligten Mitautoren vorbehaltlose Anerkennung. Inhaltlich sind weder Lücken noch Schwächen erkennbar, und dank einer überzeugenden Gliederung und zahlreicher nützlicher Verzeichnisse können spezifische Antworten trotz des grossen Umfangs gezielt und schnell lokalisiert werden. ... Das von BETTINGER vorgelegte Handbuch stellt das Domainrecht derart umfassend, gründlich und praxisnah dar, dass es innert Kürze zu einem Standardwerk im gesamten deutschen Sprachraum avancieren dürfte."
(Sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 3/2009, S. 226 - 229, Dr. Ueli Buri, Fürsprecher, stv. Leiter der Abteilung Recht und Internationales am Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Bern)
"....die umfassendste Darstellung des Domainrechts mit bemerkenswerter Tiefgründigkeit und Prägnanz, die für jedwede Fragestellung Problemlösungen aufzeigt. Wer sich mit Domainrecht befasst, kommt an diesem Handbuch, das in jeglicher Hinsicht sein Geld wert ist, nicht mehr vorbei."
(Rechtsanwalt Holger Grauel, Köln, Lehrbeauftragter für Marketingrecht an der FH Bonn-Rhein-Sieg, in Kommunikation und Recht, Heft 9/2008, VI.)
"Ein sehr gelungenes Werk voller Informationen und wertvoller Hinweise zur Registrierung, Rechtsprechung und internationalen Streitbeilegung. Ein "MUSS" für jeden, der sich mit Domains beschäftigt."
(RA Thomas Schatz, Marktplatz-Marke.de, Newsletter 5/2008)
"Bettinger und seinen insgesamt 26 internationalen Autoren aus Wissenschaft und Praxis ist mit diesem Handbuch eine gute Mischung aus juristischer Detailtiefe, insbesondere zum deutschen Recht, umfassendem Überlick über die Lage in anderen "wichtigen" Rechtsordnungen einerseits sowie technischen Aspekten des Domain-Name-Systems und Informationen zur Registrierung und Streitbeilegung andererseits gelungen. Neben dem angesprochenen Praktiker ist es damit auch für andere am Domainrecht Interessierte lehrreich und umfassend."
(Rechtsanwalt Tobias Haar, LL.M (Rechtsinformatik), Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2008, S. 430)
"Bettinger zieht mit dem Handbuch des Domainrechts in gewisser Weise Bilanz einer mittlerweile ein Jahrzehnt währenden wissenschaftlichen Befassung mit dem Thema, das seine besonderen Reize für Wissenschaft und Praxis auf der hohen praktischen Relevanz bei gleichzeitig aufgeworfenen hochspannenden Grundsatzfragen bezieht. Die rechtsvergleichenden Länderberichte runden die Darstellung kongenial ab und verleihen dem Werk seinen hohen praktischen Nutzwert. .... Das Handbuch hat das Zeug zum Standardwerk in diesem Bereich und wird sich wohl zum kaum hinwegzudenkenden Arbeitsmittel der Praxis entwickeln."
(Prof. Dr. Matthias Leistner, LL.M., Bonn, GRUR 2008, S. 1075 f.)
"... Das Buch bietet einen in dieser Form in deutscher Sprache bislang noch nicht erhältlichen Überblick über den aktuellen Stand des inzwischen entstandenen Domainrechts. ... Es ist eine sinnvolle Ergänzung der Bibliothek jedes Praktikers, der sich häufig mit Domainnamenskonflikten befassen muss - und bietet darüber hinaus jedem Interessierten wertvolle Hintergrundinformationen gerade auch über das internationale Umfeld in dieser Bereich".
(RAin Dr. Julia Voegeli-Wenzl, Hamburg, GRUR Int. 2009, S. 183 f.)
"Das selbst gesteckte Ziel, als Handbuch und Nachschlagewerk dem Praktiker bei der ausführlichen Beantwortung von Einzelfragen zu helfen und einen umfassenden Überblick über das Recht der Domainnamen zu geben, wird mehr als erreicht. Auch dem wissenschaftlich interessierten Leser bietet das Buch eine wichtige und verlässliche Grundlage, wenn es um die Grundlagen des Domainrechts, gerade auch in anderen Rechtsordnungen, geht. Das Handbuch des Domainrechts von Bettinger verdient einen Stammplatz auf dem Schreibtisch eines jeden, der sich mit Rechtsfragen rund um Domains befasst."
(RiOLG a.D., Prof. Dr. Olaf Sosnitza, Universität Würzburg, MarkenR 2009, 106)
"Bettinger hat ein opulentes Werke vorgelegt. Es ist zweifellos ein Muss für jeden, der mit Domainnamenskonflikten zu tun hat. Die Darstellung ist übersichtlich und gibt zu allen Facetten des Domainrechts eine klare Antwort."
(Dr. Jan Eichelberger, LL.M.oec, in GB - Der grüne Bote, Zeitschrift für Lauterkeitsrecht und Geistiges Eigentum, 3/2009, S. 207)
BGH zur Offenbarung und zur Sachverständigenanhörung im Termin
Der Bundesgerichtshof hat in der heute (12.03.2010) veröffentlichten Leitsatzentscheidung Insassenschutzsystemsteuereinheit vom 26.01.2010 (BGH X ZR 25/06) klargestellt, dass ein Gutachen eines gerichtlichen Sachverständigen auch dann einer Entscheidung zu Grunde zu legen ist, wenn das schriftliche Gutachten patentrechtlich relevante Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigt. Es genügt statt dessen, wenn der Sachverständige mündlich im Termin auf die patentrechtlich relevanten Auslegungsgrundsätze hingwiesen und die Befragung auf dieser Grundlage durchgeführt wird, zumindest wenn den Antworten Sachverständigen zu entnehmen ist, dass sie das patentrechtlich Gebotene nicht außer Acht lassen.
Damit liegt, soweit erkennbar, der X. Senat mit seinem Vorsitzenden Scharen auf einer Linie mit dem Parallelsenat Xa unter Prof. Meier-Beck, der bereits mehrfach auf den Vorrang der mündlichen Befragung des Sachverständigen vor dem schriftlichen Gutachten abgehoben hat. Im Ergebnis wird damit die mündliche Verhandlung aufgewertet, was letztlich zu begrüßen ist, da insbesondere technische Mißverständnisse unmittelbar aufgeklärt werden können.
Für die Parteien und deren Vertreter bedeutet dies, dass der mündlichen Verhandlung in Patentsachen (noch) mehr Beachtung geschenkt werden muss. Es ist insbesondere wesentlich, die technischen Zusammenhänge und auch den Inhalt scheinbar nicht wirklich entscheidender und im schriftlichen Gutachten nicht weiter behandelter Dokumente parat und vor dem Hintergrund des meist parallel anhängigen Verletzungsverfahrens kurzfristig rechtlich einordnen zu können. Im vorliegenden Fall war dies entscheidungserheblich.
Erfreulich ist darüber hinaus, dass der Senat nicht nur beim Stand der Technik, sondern auch beim angegriffenen Patent den gesamten Offenbarungsgehalt für die Bestimmung des Gegenstandes berücksichtigt - und zwar auch in negativer Hinsicht. So wurde vorliegend entschieden, dass ein "weitgehend geschlossener" Hohlkörper durchaus einen "vollständig geschlossenen" Hohlkörper ausschließen kann, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergibt. Der 4. Senat des Bundespatentgerichtes als Vorinstanz hatte dies 2005 noch anders gesehen und sich im Ergebnis ausschließlich am Wortlaut orientiert und dabei den technischen Gesamtzusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt.
Im Übrigen hat der X. Senat die auch vom Parallelsenat Xa eingeschlagene Linie weiter ausgebaut, nach der für die Relevanz einer Entgegenhaltung geprüft wird, ob für den Fachmann eine konkrete Veranlassung bestand, das entsprechende Dokument zu konsultieren. Auch wenn der BGH dies nicht so bezeichnet, so scheint sich doch der "could-would-approach" des EPA im Ergebnis auch in Deutschland durchzusetzen.
An dieser grundlegenden Entscheidung des BGH hat unser Büro entscheidend mitgewirkt. So haben Rechtsanwalt Dr.rer.nat. Michael Schramm und Patentanwalt Dr.-Ing. Günther Schneider die Patentinhaberin sowohl im Nichtigkeitsverfahren - vor dem BGH zusammen mit Rechtsanwalt beim BGH Engel - als auch im parallelen Verletzungsverfahren anwaltlich verteten.
Weiterlesen: Die Entscheidung im Volltext
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts äußerte sich in der nun erschienenen Entscheidung G 1/07 (Treatment by Surgery/MEDI-PHYSYCS) zu Fragen der Patentierbarkeit von Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers (Artikel 53 (c) EPÜ).
Leitsätze:
(Übersetzung durch die Redaktion)
1. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren, bei welchem bei der Anwendung die Erhaltung von Leben und Gesundheit des Patienten im Vordergrund steht und welches einen invasiven Schritt aufweist oder [schutzbereichsmäßig] umfasst, der einen substantiellen physischen Eingriff in den Körper darstellt, welcher bei der Ausführung ärztliches Fachwissen erfordert und welcher ein substantielles Gesundheitsrisiko birgt, auch wenn er mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt und Erfahrung vorgenommen wird, ist von der Patentierung ausgeschlossen als ein Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gemäß Artikel 53 (c) EPÜ.
2a. Ein Anspruch, der einen Schritt aufweist, welcher eine Ausführungsform [schutzbereichsmäßig] umfasst, die ein "Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" im Sinne des Artikels 53 (c) EPÜ ist, kann nicht stehen bleiben, wenn er diese Ausführungsform umfasst.
2b. Der Ausschluss von der Patentierbarkeit unter Artikel 53 (c) kann vermieden werden, wenn diese Ausfürungsform durch einen Disclaimer ausgenommen wird, wobei der Anspruch mit dem Disclaimer natürlich allen Erfordernissen des EPÜ genügen muss und, soweit einschlägig, die Erfordernisse für die Zulässigkeit eines Disclaimers gemäß den Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 erfüllt sein müssen.
2c. Ob der Wortlaut eines Anspruchs so geändert werden kann, dass dieser den chrirurgischen Schritt weglässt, ohne gegen das EPÜ zu verstoßen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
3. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren ist nicht als ein "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" gemäß Artikel 53 (c) EPÜ zu betrachten, nur weil während eines chirurgischen Eingriffs Daten, die durch dieses Verfahren erhalten werden, einem Arzt unmittelbar ermöglichen, den Behandlungsverlauf während des Eingriffs festzulegen.
Weiterlesen: G 1/07 (Treatment by Surgery/MEDI-PHYSYCS) im Volltext
Urteil vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09
Leitsatz der Redaktion:
Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet.
VW.de - BGH: DENIC gibt nach Entscheidung des BGH im Streit um die Domain vw.de zweistellige und einstellige Domains unter .de frei
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt, Az: 11 U 32/04, vom 29.04.2008, in dem die DENIC zur Registrierung der Domain vw.de zugunsten der VW AG verurteilt wurde, am 29.09.2009 zurückgewiesen. Die DENIC hat dies zum Anlass genommen, nicht nur die Domain vw.de sondern die Registrierung aller einstelligen und zweistelligen Domains zur Registrierung freizugeben.
Sie hat angekündigt, sie werde daher die Domainrichtlinien mit Wirkung zum 25. Oktober 2009 9:00 Uhr (MESZ) ändern und die bisherigen Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von .de weitgehend abschaffen. Zugelassen werden künftig auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains. Interessenten können außerdem Domains registrieren, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer Top-Level-Domain entsprechen. So entsteht die Chance eine Vielzahl neuer Domains zu registrieren. Die Einführungsphase während der die neuen Domains registriert werden können startet am 25. Oktober 2009 9:00 Uhr (MESZ).
Um ein möglichst sicheres und transparentes Verfahren zu gewährleisten, registriert DENIC die neuen Domains nach dem "First come, first served"-Verfahren. Den Zuschlag für eine Domain erhält derjenige Auftrag, der zuerst im Registrierungssystem der DENIC eG eingegangen ist. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass der Eingang mittels eines elektronischen Zeitstempels, der im Millisekundenbereich misst, erfasst wird.
Während der Erstregistrierung soll jedem DENIC-Mitglied eine IP-Adresse zur Verfügung stehen, die vorab autorisiert werden muss. Alle Aufträge sind über diese Adresse an ein separates Mail Registry Interface einzureichen. Jeder Auftrag kann jeweils nur die Einrichtung einer Domain betreffen. Die eingehenden Aufträge verarbeite die DENIC über diese E-Mail-Registrierungs-Schnittstelle. Für jeden Zugang sind pro Minute nur vier E-Mails zulässig. Alle eingehenden E-Mails müssen mit einem gültigen PGP-Kommunikations-Key aus der DENIC-Produktionsumgebung signiert werden.
Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06
Leitsätze des Gerichts:
a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.
b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.
Urteil vom 24.09.2009 - 3 U 43/09
Leitsätze der Redaktion:
In der Registrierung der Domain "stadtwerke-uetersen.de" liegt eine unberechtigte Namensanmaßung gegenüber einem gleichnamigen kommunalen Versorgungsunternehmen, selbst wenn dessen Kennzeichen- bzw. Namensrecht erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorgehen des Domaininhabers deutliche rechtsmissbräuchliche Züge aufweist und eine Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Korrespondenz sowie des vorgetragenen unplausiblen Nutzungszwecks nur den Schluss zulässt, dass die Domain in Kenntnis der nachfolgenden Unternehmensgründung registriert wurde, um diese später zum Kauf anzubieten.
Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 102/07
Leitsatz des Gerichts:
Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.
In einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil (Az. 33 O 45/08 vom 16.6.2009) hat das LG Köln, festgestellt, dass dem bekannten US-amerikanischen Satelliten Radiosender XM Satellite Radio Inc. kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens „xm.com“ gegen den deutschen Domaininhaber zusteht.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Entscheidung eines UDRP-Schiedsgerichts des National Arbitration Forum (NAF) in den USA gewesen, das die Übertragung des Domainnamens „xm.com“ auf die XM Satellite Radio Inc. angeordnet hatte (NAF Case No. FA 861120 vom 27.2.2007).
Das Dreier-Schiedsgericht vertrat die Ansicht, dass der frühere Inhaber der Domain bösgläubig im Sinne des § 4 der UDRP gehandelt habe als er unter dieser eine Parking-Website mit Links zu Wettbewerber abrufbar gehalten und diese über den Parking-Provider zum Kauf angeboten habe. Dieses bösgläubige Verhalten müsse auch dem beklagten Domaininhaber zugerechnet werden, der den Domainnamen nach Rechtshängigkeit des UDRP-Verfahrens erworben habe. Es läge ein Fall des sog. „Cyberflying“ vor, d.h. des kollusiven Zusammenwirkens des Erwerbers eines Domainnamens mit dem bisherigen Inhaber.
Die im Anschluss an die UDRP-Entscheidung von dem deutschen Domaininhaber erhobene Feststellungsklage vor dem LG Köln hatte Erfolg. Das LG Köln stellte fest, dass dem beklagten US-Radiosender kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens zustehe und verhinderte dadurch, dass die UDRP-Entscheidung umgesetzt wird.
Die Tatsache, dass sich die Parteien der alternativen Streitbeilegung gemäß der UDRP unterworfen hätten, stehe eine anschließenden Feststellungsklage nicht entgegen, da § 4 (k) der UDRP die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor und nach Durchführung des UDRP-Verfahrens ausdrücklich zulasse. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sei nicht, ob die materiellen Voraussetzungen eines Übertragungsanspruchs nach der UDRP vorgelegen, sondern ausschließlich die Frage, ob die Registrierung oder Benutzung des Domainnamens gegen kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Bestimmungen des deutschen Rechts verstoßen habe.
Dies sei nicht der Fall, da der Bezeichnung XM im Inland kein Markenschutz zugunsten der Beklagten zukomme und der Kläger, der die Domain „xm.com“ für das Angebot kostenloser Hosting-Dienstleistungen nutze, auch keine Wettbewerber der Beklagten sei.
Eine vorsätziche sittenwidrige Behinderung im Sinne des § 826 BGB könne dem Domaininhaber nur dann vorgeworfen werden, wenn die Registrierung und/oder Benutzung der Domain ausschließlich in der Absicht erfolgt sei, die Domain für einen anderen zu "sperren“, um ihn an der Nutzung der Domain zu hindern, insbesondere wenn ein finanzieller Vorteil erstrebt werde.
Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben, da die streitgegenständliche Domain schon vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Radiosenders für ein Drittes Unternehmen registriert war und dieser sein Internetangebot über mehrere Jahre unter der Domain „xmradio.com“ verbreitet habe.
Ein Behinderung im Sinne des § 826 BGB könne in diesem Fall allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der beklagte Radiosender dargelegt hätte, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Domain „xm.com“ durch den Kläger dieser Domain bedurft hätte, um seine Geschäftstätigkeit einschränkungslos fortsetzen zu können. Allein der Wunsch der, über diese Domain zu verfügen, reiche dazu auch nicht ansatzweise aus.
Volltext des Urteils des LG Köln vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08
Volltext der Entscheidung des NAF vom 27.02.2007, Case No. FA 861120
Patentrecht: Beitritt von San Marino zur Europäischen Patentorganisation
Zum 1. Juli 2009 trat San Marino (Kürzel: SM) der Europäischen Patentorganisation bei. Damit gehören der Europäischen Patentorganisation nunmehr die folgenden 36 Mitgliedstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt (EPA) wahrgenommen.
Weiterlesen in unserer Datenbank: Europäisches Patent
Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08
Leitsatz des Gerichts:
Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.
Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 47/07
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.
b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.
Bundestag verabschiedet Gesetze zum internationalen Designschutz
Mit dem Beschluss zweier Gesetze vom 18. Juni 2009 zum internationalen Designschutz hat der Bundestag das Designrecht (Geschmacksmusterrecht) in Deutschland auf den neusten Stand gebracht. Die beiden Gesetze schaffen die Voraussetzung für die Ratifikation der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Damit wird es Anmeldern in Deutschland ermöglicht, internationalen Schutz für Designs durch Einreichung einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zu erwerben. Bisher war nur eine direkte Anmeldung bei der WIPO in Genf möglich.
Weiterlesen:
- Presseerklärung des Justizministeriums
- Gesetzentwurf des Ersten Änderungsgesetzes
- Gesetzentwurf zur Genfer Fassung vom 2. Juli 1999
Urteil vom 16.06.2009 - 33 O 374/08
Leitsätze der Redaktion:
Die Nachahmung des sog. "Look & Feel" einer Website (d.h. Vergleichbarkeit bzw. Übereinstimmungen hinsichtlich Aufbau, Schriftbild, Stylesheets, Ablauf der Dialogfolgen, wesentlicher technischer Funktionalitäten usw.) bedeutet nicht zwingend einen Wettbewerbsverstoß oder eine Urheberrechtsverletzung, die einen Unterlassungs- bzw. Besichtigungsanspruch zur Folge hätten.
Hierzu müssen besondere Umstände dargelegt werden, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen, was nicht der Fall ist, wenn es zum Zeitpunkt der Markteinführung an der für die vermeidbare Herkunftstäuschung erforderlichen Bekanntheit des Produkts bei den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt.
Ein Anspruch auf Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG wegen hinreichend wahrscheinlicher Verletzung des Urheberrechts eines anderen (hier: eine vermeintliche widerrechtliche Übernahme des PHP-Quellcodes) ist abzulehnen, wenn Ähnlichkeiten der sichtbaren Teile der Internetplattform sowie Auskommentierungen im HTML-Quelltext auch auf einer Nachprogrammierung beruhen können.
Urteil vom 12.06.2009 - 310 O 93/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Sharehosting-Dienst, der seinen - im Regelfall nicht registrierten - Nutzern kostenlos Speicherplatz zur Verfügung stellt, welcher auch zum Up- und Download urheberrechtlich geschützter Musikwerke genutzt wird, macht diese "öffentlich zugänglich" im Sinne des UrhG und haftet bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten als Störer für durch seine Nutzer begangene Urheberrechtsverletzungen.
Im Hinblick auf den Umfang der aufzuerlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten ist zu berücksichtigen, dass das System Urheberrechtsverletzungen leicht macht, wenn Dateien teilweise gepackt, verschlüsselt oder in verteilten Dateiarchiven und - bei Umbenennung der Datei - mehrfach abgelegt werden können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell des Dienstes so angelegt ist, dass der Betreiber mittelbar von der Vielzahl illegaler Downloads profitiert, wenn er Bannerwerbung schaltet und Anreize für kostenpflichtige Accounts schafft, indem er deren Inhaber bei hohen Downloadzahlen ihrer Dateien belohnt.
Urteil vom 05.06.2009 - 6 U 223/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Unternehmen, das seine Mitglieder ihr Funknetz, das diese von einem dritten DSL-Zugangsprovider gestellt bekommen, mit anderen Kunden teilen lässt und sie dafür - im Falle von Gastnutzern - sogar entlohnt, handelt wettbewerbswidrig.
Bei einem solchen Geschäftsmodell, das eine von Dritten geschaffene Infrastruktur "schmarotzend" ausnutzt, ist die Schwelle zur unlauteren Einflussnahme auf das Marktgeschehen überschritten, weil damit das existierende Angebot von Flatrate-Tarifen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Denn Flatrate-Angeboten liegt die unternehmerische Erfahrung und Erwartung zu Grunde, dass Privatkunden die zur Verfügung gestellte Bandbreite nicht rund um die Uhr ununterbrochen und vollständig ausnutzen, sondern typischerweise nur für begrenzte Zeitabschnitte bei Übertragung begrenzter Datenmengen.
Am 28. Mai hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem vereinfachen. Kernstück des Gesetzes sind Änderungen beim Patentnichtigkeitsverfahren und beim Recht der Arbeitnehmererfindungen. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
- In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien künftig ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, sofern die zu erörternden Gesichtspunkte nicht schon nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, innerhalb welcher sie zu dem Hinweis durch neue Anträge oder Ergänzungen des Sachvortrags und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen können.
- Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Nichtigkeitssachen soll beschleunigt werden. Künftig soll sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat.
- Eine weitere Änderung betrifft das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder für die Inanspruchnahme mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. In Zukunft soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.
- Mit einer Änderung des Patentkostengesetzes wurden Anspruchsgebühren für Patentanmeldungen eingeführt, und zwar 20 Euro für jeden Anspruch ab dem elften bei elektronischer Einreichung der Anmeldung, bei Einreichung in Papierform kosten diese Ansprüche jeweils 30 Euro.
Weiterlesen:
- Presseerklärung des Bundesjustizministeriums
- Entwurf des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung
"Amicus curiae briefs" zu G3/08
Rund 100 Stellungnahmen ("amicus curiae briefs") zur Vorlage G3/08 - Patentierbarkeit von Computerprogrammen - sind beim Europäischen Patentamt eingegangen. Eingereicht von Unternehmen, Verbänden, Initiativen, Behörden und Einzelpersonen, reichen die Stellungnahmen in der Sache von der Beibehaltung des Status quo bei der Rechtsprechung bis zur totalen Ablehnung von Patenten auf Computerprogramme schlechthin.
Nicht wenige Stellungnahmen beschäftigen sich mit der Zulässigkeit der Vorlage durch die Präsidentin, denn zu den vorgelegten Fragen scheint es gar keine voneinander abweichenden Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA im Sinne des Artikels 112 (1) lit. b EPÜ zu geben. Dann könnte die Vorlage sogar für unzulässig zu erklären sein.
Weiterlesen:
Urteil vom 20.05.2009 - 2-6 O 671/08
Leitsätze der Redaktion:
Die DENIC muss keine einstelligen Second Level Domains registrieren.
Die Nichtvergabe solcher Ein-Buchstaben-Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen.
Dies ist der Fall, solange die DENIC beabsichtigt, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains zu erhöhen, indem sie zukünftig einstellige Second Level Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third Level Domains verwendet.
Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.
Urteil vom 08.05.2009 - 81 O 220/08
Leitsätze der Redaktion:
Eine Gemeinde, deren Namen ("Welle") eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit auch allgemein als solche verstanden wird, hat gegenüber dem Inhaber der gleichlautenden Domain ("welle.de") keinen Anspruch auf Freigabe dieser Domain. Aufgrund der Unbekanntheit des Ortes fehlt es nämlich - anders als etwa bei den Städten Kiel und Essen, die auch eine Sachbezeichnung als Namen führen, - an einer Zuordnungsverwirrung.
In einem solchen Fall kann der Domaininhaber die Einwilligung in die Löschung eines bestehenden Dispute-Eintrages verlangen, da ihn diese Sperre in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert.
In einer am 6. Mai 2009 verkündeten und viel beachteten Entscheidung (BGH KZR 39/06 - Orange-Book-Standard) hat der Kartellsenat des BGH festgestellt, dass der Zwangslizenzeinwand dem Patentinhaber im Verletzungsprozess grundsätzlich entgegengehalten werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nutzer des Patents geltend machen kann, der Patentinhaber missbrauche mit seiner Weigerung, die Benutzung des Patents zu gestatten, eine marktbeherrschende Stellung. Der Nutzer hat hier darzulegen, dass er sich erfolglos um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen (FRAND) bemüht hat und der Patentinhaber durch die Lizenzverweigerung gegen das kartellrechtliche Verbot verstößt, andere Unternehmen zu diskriminieren oder ohne sachlichen Grund zu behindern. Er muss darüber hinaus belegen, dass er sich mit der Nutzungsaufnahme wie ein echter Lizenznehmer verhalten, d.h. insbesondere über die Benutzung abgerechnet und eine angemessene Lizenzgebühr an den Patentinhaber gezahlt oder zumindest für diesen hinterlegt hat. In einem solchen Fall kann der so genannte FRAND Einwand durchgreifen. Über die Frage der "Angemessenheit" der Zahlung ist dann in einem getrennten Verfahren zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens war ein Patent von Philips, welches sich auf den sog. "Orange Book" Standard liest und für die Herstellung von wiederbeschreibbarden Datenträgern (CDR und CDRW) von erheblicher Bedeutung ist. Philips hat dieses Patent an eine Vielzahl von Unternehmen lizensiert. Die Beklagte meint, Dritte bekämen Sonderkonditionen eingeräumt während zumindest von ihr überhöhte Lizenzgebühren verlangt worden wären. Die Beklagte hielt einen Lizenzsatz von 3% für angemessen. Sie hat allerdings nicht über die Nutzung abgerechnet oder gar den von ihr für angemessen gehaltenen Lizenzsatz bezahlt oder hinterlegt. Im Ergebnis hat der BGH daher, wie die Vorinstanzen (LG Mannheim 7 O 35/02, OLG Karlsruhe 6 U 174/02 = GRUR RR 2007, 177), die Patentverletzung bestätigt.
Quelle: Pressemitteilung 95/2009 des BGH vom 6.5.2009
Vor dem Hintergrund einer Reihe von derzeit anhängigen Patentverletzungsverfahren, insbesondere aus dem Bereich Telekommunikation, wird zu prüfen sein, wie weit dieser Einwand in der Praxis trägt. Sobald die Begründung des Kartellsenates schriftlich vorliegt, wird man Näheres sagen können, auch wenn die konkreten Auswirkungen vermutlich noch eine ganze Zeit Gegenstand weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen bleiben dürften. Anwälte der Kanzlei Bettinger Schneider Schramm werden diesen bedeutenden Rechtsfindungsprozess als Vertreter in ähnlich gelagerten Verfahren aktiv begleiten.
Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 191/05
Leitsätze des Gerichts:
a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 216/06
Leitsätze der Redaktion:
Ein Anbieten eines "internetbasierten Videorecorders", bei dem Internetnutzern gegen eine monatliche Gebühr die automatisierte Aufzeichnung von Fernsehsendungen ermöglicht wird, ist in der Regel unzulässig.
Denn ein solches Angebot kann aufgrund eines Verstoßes gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen wettbewerbswidrig sein, wenn wegen eines unzureichenden Altersverifikationssystems die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe nicht unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird.
Außerdem stellt der Betrieb einer solchen Plattform regelmäßig einen Verstoß gegen urheberrechtliche Bestimmungen dar, sei es, indem der Anbieter von den Kunden ausgewählte Sendungen auf den "Persönlichen Videorecordern" selbst abspeichert und dadurch das Recht des Sendeunternehmens verletzt, seine Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, sei es, indem der Anbieter die Sendungen an die "Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleitet und somit das Recht des Sendeunternehmens verletzt, seine Funksendungen weiterzusenden.
Urteil vom 07.04.2009 - 33 O 45/09
Leitsätze der Redaktion:
Das Bewerben und Anbieten eines Internet-Spiels, das nach dem Prinzip einer Tombola aufgebaut ist und bei dem ein Teilnehmer durch Erwerb eines Loses für 0,50 EUR an der Verlosung von Sachpreisen teilnehmen kann, ist ohne eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen unzulässig.
Dabei muss nicht entschieden werden, inwieweit es sich hierbei um ein Gewinnspiel handelt, das nach der Regelung der §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStV zulässig und damit dem Anwendungsbereich des GlüStV möglicherweise entzogen wäre. Denn die einzuhaltende Voraussetzung (Entgelt für die Teilnahme maximal 0,50 EUR) ist gerade nicht gegeben, wenn zwar der Grundeinsatz auf diesen Betrag beschränkt ist, es aber in die freie Entscheidung des Spielers gestellt ist, seine Gewinnchance jederzeit durch einen schrittweisen Nachkauf von 0,50-EUR-Losen zu erhöhen.
Urteil vom 02.04.2009 - 4 U 213/08
Leitsätze der Redaktion:
Unterlässt der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in seiner Anbieterkennzeichnung, so verhält er sich wettbewerbswidrig.
Spätestens seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 kann bei einer derartigen Missachtung der Informationsangabenpflicht nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.
Mit Urteil vom 19. Februar 2009 hat der BGH darüber entschieden, inwieweit ein Unternehmen sich dagegen wehren kann, dass seine eigene Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und genutzt wird.
Im konkreten Fall nutzte die im Hard- und Softwarebereich tätige Klägerin seit Oktober 2001 die Abkürzung "ahd" als Unternehmensbezeichnung. Die Beklagte hatte - neben mehreren tausend Domainnamen - seit Mai 1997 auch die Domain "ahd.de" auf sich registriert, um diese zu verkaufen oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Während unter dieser Domain vor Mitte des Jahres 2002 nur ein "Baustellen"-Schild abrufbar war, hatte die Beklagte Anfang 2004 Inhalte auf der Seite eingestellt, die sich auf eigene Dienstleistungen wie das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Webseiten bezogen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten neben der Einwilligung in die Löschung des Domainnamens auch die Unterlassung hinsichtlich der Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen.
Der BGH stellte klar, dass im Falle eines Namens- oder Kennzeichenrechts, das erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstanden ist, kein pauschaler Löschungsanspruch seitens des Rechteinhabers besteht, sondern nur ein Unterlassungsanspruch bei wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung durch den Domaininhaber, also bei Benutzung der Bezeichnung im gleichen Marktsegment. Die bloße Registrierung und das Halten der Domain sei per se nicht rechtsmissbräuchlich, da hierin keine Benutzung und keine Verletzung von Kennzeichenrechten liege.
Weitere Informationen:
Beschluss vom 09.02.2009 - 6 W 182/08
Leitsätze der Redaktion:
Für die Beurteilung, ob das Urheberrecht durch Einstellen einer Musikdatei in eine Internettauschbörse in "gewerblichem Ausmaß" verletzt wurde, kommt es vor allem darauf an, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist. Dies kann auch bei rein privatem Handeln der Fall sein, wenn ein komplettes Album während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase einmalig zum Tausch eingestellt - und somit öffentlich angeboten - wird und sich der Nutzer der Tauschbörse auf diese Weise gezielt der Möglichkeit begibt, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren.
Dass seit der Veröffentlichung des Werkes drei Jahre vergangen sind, spielt für die Feststellung der relevanten Verwertungsphase insofern keine Rolle, als diese nicht pauschal an starre Zeitspannen zu knüpfen ist, sondern z.B. an den Umstand, dass ein Tonträger weiterhin zu marktüblichen Verkaufspreisen vertrieben wird.
Urteil vom 06.02.2009 - 6 U 147/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Unternehmen, das mit dem Slogan "S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" (bzw. "…Wohnzimmer") wirbt und dabei ein Logo verwendet, das sich durch seine ovale Form, blaue Farbe mit hellerem Rand, die Darstellung von Lichteffekten und einen weißen Schreibschrifttyp stark an das bekannte Zeichen von "Deutschland sucht den Superstar" anlehnt, begeht einen Markenrechtsverstoß und macht sich schadensersatzpflichtig.
Zwar liegt aufgrund der offensichtlichen ironischen Distanz keine Verwechslungsgefahr und damit kein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, eine solche Werbung stellt aber eine ungerechtfertigte und unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke iSv § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar, die weder durch die Kunst- noch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt ist.
Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06
Leitsätze des Gerichts:
a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort "METRO") in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird.
b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.
c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.
Urteil vom 04.02.2009 - 5 U 167/07
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber eines Internetforums ist weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung und - vor Kenntniserlangung durch einen konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung - auch nicht als Störer verantwortlich, wenn Nutzer urheberechtswidrige Fotos hochladen.
Auch der Umstand, dass Nutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Fotos unter einem Pseudonym einzustellen, erlaubt keine abweichende Beurteilung, da selbst ein anonymes Handeln Dritter im Rahmen einer Störerverantwortlichkeit des Forenbetreibers kein die Verantwortlichkeit begründendes Merkmal darstellt.
Letzteres ist nur in Konstellationen denkbar, in denen das gesamte Geschäftsmodell des Betreibers auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Uploads basiert.
Urteil vom 03.02.2009 - I-20 U 1/08
Leitsätze der Redaktion:
Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen. Denn der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Aus diesem Grund lassen sich keinerlei Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten annehmen; für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung ist allein der Anmelder verantwortlich.
Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 139/07
Leitsatz des Gerichts:
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: "pcb" als Abkürzung von "printed circuit board"), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: "pcb-pool") auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 30/07
Leitsatz des Gerichts:
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Beschluss vom 22.01.2009 - I ZR 125/07
Leitsätze des Gerichts:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?
Urteil vom 15.01.2009 - 2/3 O 411/08
Leitsätze der Redaktion:
Eine Inanspruchnahme der DENIC eG für eine rechtsverletzende Domainregistrierung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung heraus kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese ihr obliegende Prüfungspflichten verletzt hat.
Dies ist allenfalls dann denkbar, wenn ein Rechtsverstoß durch die Existenz eines rechtskräftigen gerichtlichen Titels beziehungsweise einer unzweifelhaft wirksamen Unterwerfungserklärung des Domaininhabers offenkundig ist und sich geradezu aufdrängt, nicht aber, wenn es im Falle einer Marken- oder Namensrechtsverletzung schon an einer Zeichenidentität zwischen Domain-Namen und der Marke des Verletzten mangelt.
Beschluss vom 08.01.2009 - 5 W 1/09
Leitsatz der Redaktion:
Die im Wettbewerbsrecht geltende "Kerntheorie", nach der der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur identische, sondern auch ähnliche gleichwertige Verletzungsfälle umfasst, führt im Markenrecht nicht dazu, dass von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke automatisch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die - unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung - allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das ursprüngliche Verbot (hier: rechtsverletzende Zeichen "gübstiger.de" und "günstigert.de") war.
Urteil vom 07.01.2009 - 2-06 O 362/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Anspruch gegen die DENIC eG auf Registrierung einer aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine solche der Abkürzung eines deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entspricht.
Die Weigerung ist objektiv sachgemäß, angemessen und somit kartellrechtlich gerechtfertigt, solange die Vergabestelle beabsichtigt, solche - Kfz-Zulassungsbezirken entsprechenden - Second-Level-Domains zukünftig als gemeinsame Registrierungsebene für Third-Level-Domains zu verwenden, wodurch einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung ermöglicht werden könnte.
Patentrecht: zweiter Patentsenat am BGH
Zum Januar 2009 wurde am Bundesgerichtshof ein weiterer Patentsenat, der Hilfssenat Xa, eingerichtet. Den Vorsitz des neuen Senates hat RiBGH Prof. Dr. Meier-Beck, der bereits als Vorsitzender der 4. Zivilkammer am LG Düsseldorf die Rechtsprechung in Patentverletzungssachen entscheidend mitgeprägt hat. Stellvertreter wird RiBGH Alfred Keukenschrijver.
Für ein Obergericht in Zivilsachen ist das in Deutschland ein Novum. Bisher hatten lediglich die Landgerichte München, Düsseldorf und (seit kurzem) Mannheim zwei für Patentverletzungen zuständige Spruchkörper.
Durch die Verteilung der Patentsachen - Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren - auf zwei Senate - X und Xa - soll der erhebliche Stau anhängiger Fälle abgebaut werden. In den letzten Jahren hat vor allem die steigende Zahl der Nichtigkeitsberufungen zu immer längeren Liegezeiten geführt. Damit drückt sich in dieser Entscheidung die Bekenntnis der Justiz zur dauerhaften Stärkung des international bedeutenden und offensichtlich sehr erfolgreichen Standorts Deutschland für Patentverfahren aus.
Dem neuen Xa Senat sind in erster Linie Patent-, Sortenschutz- und Topographiesachen zugeordnet. Es ist daher davon auszugehen, dass nunmehr die bereits anhängigen Fälle schneller als ursprünglich vermutet verhandelt und entschieden werden können.
Wie sich die geplante und in Fachkreisen umstrittene Änderung des Berufungsverfahrens in Patentnichtigkeitssachen auf den BGH auswirken wird, muss abgewartet werden.
Näheres zur Geschäftsverteilung am BGH kann dem Geschäftsverteilungsplan entnommen werden.
Zum 1. Januar 2009 trat Mazedonien der Europäischen Patentorganisation bei. Damit gehören der Europäischen Patentorganisation nunmehr die folgenden 35 Mitgliedstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt (EPA) wahrgenommen.
Weiterlesen in unserer Datenbank: Europäisches Patent
Patentrecht: BGH hebt Olanzapin-Nichtigkeitsurteil des BPatG auf
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2008 (BGH X ZR 89/07) das Urteil 3 Ni 21/04 (EU), verbunden mit 3 Ni 41/06 (EU) des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 4. Juni 2007 aufgehoben und das Patent aufrechterhalten. Mit der damaligen Entscheidung hatte das BPatG ein den Wirkstoff Olanzapin betreffendes Patent (EP 454 436) für nichtig erklärt. Obwohl also das Patent erstinstanzlich für nichtig erklärt worden war, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf später eine einstweilige Verfügung (OLG Düsseldorf 2 W 47/07 - Olanzapin) erlassen, welche auf dieses Patent gestützt war, und sich damit über die negative Entscheidung des BPatG hinweggesetzt.
Weiterlesen: Urteil BGH X ZR 89/07 "Olanzapin" im Volltext
Urteil vom 10.12.2008 - 5 U 224/06
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber eines Bilderportals haftet nicht nur als Störer, sondern als (Mit)täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn er seinen Nutzern eine Plattform für das Einstellen von elektronischen Bilddateien zur Verfügung stellt, über die die Nutzer ohne Identitätsnachweis Bilddateien hinterlegen können, die von anderen Nutzern wiederum als Abzüge kostenpflichtig beim Betreiber bestellt werden können.
Indem der Portalbetreiber es nämlich nicht nur ermöglicht, dass Lichtbilder unter Verwendung eines Pseudonyms auf seiner Seite eingestellt werden, für die weder ihm noch dem Uploader Schutzrechte zustehen, sondern sich diese Lichtbilder auch als Bestandteil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen macht, verwirklicht er Urheberechtsverletzungen bereits im Hinblick auf die vorgelagerte Handlungsform der öffentlichen Zugänglichmachung zumindest fahrlässig.
Patentrecht: Große Beschwerdekammer des EPA zu Stammzellen (G 2/06 - Warf/Thomson)
Mit der Entscheidung vom 25. November 2008 (G 2/06 - WARF/Thomson stem cell application) lehnt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts Patente auf Produkte ab, die ausschließlich mittels eines Verfahrens herstellbar sind, welches die Zerstörung von menschlichen Embryonen impliziert - unabhängig davon, ob das Verfahren selbst Teil der Ansprüche ist oder nicht.
Weiterlesen: G 2/06 (Warf/Thomson) im Volltext
Patentrecht (US): Rolle rückwärts - CAFC verschärft Erteilungspraxis für Patente auf Geschäftsmethoden (in re Bilski)
In einer Entscheidung vom 30. Oktober 2008 (in re Bernard L. Bilski and Rand A. Warshaw, zu Serial No. 08/833,892) bestätigte der US Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) die Zurückweisung einer US-Patentanmeldung auf eine Geschäftsmethode durch das USPTO. Im entschiedenen Fall ging es um ein Verfahren zum Risiko-Management bei Termingeschäften, also um ein typisches Business Model.
In der Begründung der Entscheidung, deren Bedeutung über den vorliegenden Fall weit hinausgehen dürfte, setzt schränkt der CAFC die Erteilungspraxis für Patente auf Business-Modelle stark ein und zieht hierfür einen in der Vergangenheit praktizierten Test wieder heran: So soll ein Prozess nur dann noch dem Patentschutz zugänglich sein, wenn er den "machine-or-transformation-Test" bestehe. Hiernach muss der beanspruchte Prozess mit einer bestimmten Maschine (untrennbar) verbunden sein oder einen (physischen) Gegenstand transformieren.
Dies stellt eine Abkehr von der zuletzt so großzügigen Rechtsprechung dar, wonach alles, was ein "useful, concrete and tangible result" hervorbringe, als dem Patentschutz zugänglich erachtet wurde.
Weiterlesen:
in re Bilski im Oginal
Stichwort: Patente auf Geschäftsmethoden
Urteil vom 23.10.2008 - I ZR 11/06
Leitsatz des Gerichts:
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
Urteil vom 23.10.2008 - 6 U 139/08
Leitsätze der Redaktion:
Eröffnet ein Internetportalbetreiber eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen, indem er kostenlose anonyme Kleinanzeigen erlaubt, so hat er aufgrund einer ihn treffenden Verkehrspflicht dafür Sorge zu tragen, dass gewerbliche Anzeigenkunden zumindest Namen und Anschrift gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG angeben.
Hierbei sind – bei Zugrundelegung allgemeiner Zumutbarkeitserwägungen – verschiedene Kontrollmaßnahmen für den Betreiber des Internetportals möglich; zum einen "vorsorgliche" Maßnahmen, indem Anzeigenkunden z.B. vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags über die Impressumspflicht belehrt und zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots nachdrücklich angehalten werden, zum anderen Maßnahmen der "Nachsorge", d.h. der nachträglichen Untersuchung von erschienenen Anzeigen auf Hinweise für einen geschäftsmäßigen Charakter der Angebote. An Art und Intensität der erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Mit Datum vom 22. Oktober 2008 hat die Präsidentin des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer folgende Rechtsfragen betreffend den Ausschluss von "Computerprogrammen als solche" unter Artikel 52 EPÜ zur Stellungnahme vorgelegt (Übersetzung durch die Redaktion):
Frage 1:
Kann ein Computerprogramm nur dann als Computerprogramm als solches ausgeschlossen werden, wenn es explizit als Computerprogramm beansprucht wird?
Frage 2:
(A) Kann ein Anspruch auf dem Gebiet von Computerprogrammen dem Auschluss unter Artikel 52 (2) c und (3) EPÜ bereits durch die explizite Erwähnung der Verwendung eines Computers oder eines Computer-lesbaren Datenspeichermediums entgehen?
(B) Falls Frage 2 (A) negativ beantwortet wird: Ist, um dem Ausschluss zu entgehen, ein weiterer technischer Effekt nötig, der über solche Effekte hinausgeht, welche der Verwendung eines Computers oder eines Datenspeichermediums zum Ausführen bzw. Speichern eines Computerprogramms inhärent sind?
Frage 3:
(A) Muss ein beanspruchtes Merkmal einen technischen Effekt auf eine physikalische Entität in der realen Welt bewirken, um einen Beitrag zu dem technischen Charakter des Anspruchs zu leisten?
(B) Falls Frage 3 (A) positiv beantwortet wird: Ist es ausreichend, wenn die physikalische Entität ein unspezifischer Computer ist?
(C) Falls Frage 3 (A) negativ beantwortet wird, können Merkmale einen Beitrag zum technischen Charakter des Anspruchs leisten, wenn die einzigen Effekte, zu denen sie einen Beitrag leisten, unabhängig sind von einer bestimmten Hardware, die verwendet werden kann?
Frage 4:
(A) Ist die Tätigkeit des Programmierens notwendigerweise mit technischen Überlegungen verbunden?
(B) Falls Frage 4 (A) positiv beantwortet wird: Leisten dann alle Merkmale, die sich aus dem Programmieren ergeben, einen Beitrag zum technischen Charakter eines Anspruchs?
(C) Falls Frage 4 (A) negativ beanwortet wird: Können Merkmale, die sich aus dem Programmieren ergeben, einen Beitrag zum technischen Charakter eines Anspruchs nur dann leisten, sofern sie zu einem weiteren technischen Effekt beitragen, wenn das Programm ausgeführt wird?
Die Vorlage wird unter dem Aktenzeichen G 3/08 geführt.
Weiterlesen:
- Volltext der Vorlage G 3/08
- Stichwort: Software-Patente (Computer-implementierte Erfindungen)
Urteil vom 16.10.2008 - Rs. C-298/07
Leitsätze der Redaktion:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Eine Telefonnummer muss dabei nicht zwingend genannt werden; ein elektronisches Kontaktformular kann ausreichen, wenn sichergestellt ist, dass auf Anfragen von Nutzern innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Etwas anderes gilt in Fällen, in denen ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat und den Diensteanbieter um einen Kontakt per Telefon ersucht.
Beschluss vom 26.09.2008 - 4 W 62/08
Leitsätze der Redaktion:
Für die Frage der Verwertbarkeit von Daten zur Identität eines Nutzers einer bestimmten dynamischen IP-Adresse spielt es keine Rolle, ob solche Daten als "Verkehrsdaten" i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG oder lediglich als "Bestandsdaten" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG einzuordnen sind.
Denn die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG.
Dies gilt jedenfalls dann, solange es sich bei den Daten nicht um solche Daten handelt, die vom Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert waren.
Urteil vom 18.09.2008 - 315 O 988/07
Leitsätze der Redaktion:
Die jahrelange Nutzung eines Kennzeichens als Teil der E-Mail-Adresse (d.h. als Bestandteil vor dem "@-Zeichen") sowie als Internet-Domain kann zum Erwerb prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutzes gegenüber der Markenanmeldung eines Mitbewerbers führen.
Dies kann selbst dann gelten, wenn das Zeichen nicht als "Haupt"-Unternehmenskennzeichen fungiert und die entsprechende Domain nur als Weiterleitung auf eine andere Domain dient, auf der die Dienstleistung des Unternehmens ausführlicher dargestellt wird.
Urteil vom 12.08.2008 - 312 O 64/08
Leitsätze der Redaktion:
Sog. "Domain-Grabbing" liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese später vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne ein eigenes Interesse an der Domain an Dritten bereichern will, die wirtschaftlich auf die Nutzung der Domain angewiesen sind.
In einem solchen Fall kann der Inhaber des Unternehmenskennzeichens einen Löschungsanspruch gegen den Domain-Inhaber geltend machen, wenn es sich um Top-Level-Domains handelt, die typischerweise auch in Deutschland abgerufen werden (z.B. ".info", ".eu", ".net", ".org" etc.). Nur hinsichtlich dieser Domains wird ein Anspruch auf Löschung im Regelfall wegen wettbewerbswidriger Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet sein, nicht aber hinsichtlich länderspezifischer Top-Level-Domains, wenn bezüglich des jeweiligen Landes kein spezifisches Nutzungsinteresse aufgrund geschäftlicher Aktivität auf dem ausländischen Markt dargelegt wird.
Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05
Leitsatz des Gerichts:
Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
Urteil vom 16.07.2008 - 12 O 195/08
Leitsatz der Redaktion:
Nutzt ein Dritter ein ungeschütztes drahtloses Netzwerk (WLAN) zu Urheberrechtsverletzungen (Anbieten von Musikdateien über peer-to-peer Netzwerke), so kann der Inhaber des Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht darlegt, dass er zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, damit Dritte den Anschluss nicht nutzen können.
Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07
Leitsätze der Redaktion:
Für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte haftet der Inhaber des Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer, wenn diese mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Der technische Umstand, dass die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses über ein drahtloses Netzwerk für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte, rechtfertigt es nicht, die Störerhaftung über ihre allgemein anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
Solange nicht konkrete Anhaltspunkte für rechtsverletzende Handlungen eines Dritten bestehen, ist ein Anschlussinhaber nicht gehalten, seinen Computer stets nur mit der neuesten Schutztechnik zu versehen, vor allem wenn der mit der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe verbundene Kostenaufwand unverhältnismäßig ist.
Urteil vom 10.06.2008 - 4 U 37/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Gewerbetreibender, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, hat grundsätzlich Testmaßnahmen im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber zu dulden.
Fällt ein Websitebesucher aber durch anormales Abrufverhalten auf (hier: hohe Anzahl von Seitenaufrufen, sehr kurze Aufruffrequenz über einen vergleichsweise langen Zeitraum, atypische Aufrufstruktur) und lässt dadurch befürchten, dass sich die Gefahr einer Betriebsstörung realisiert, so liegt es im legitimen Interesse des Seitenbetreibers, solche verdächtige Zugriffsversuche abzublocken.
Eine mittels Schutzsoftware aktivierte automatische IP-Sperrung stellt in einem solchen Fall keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers dar und ist daher wettbewerbsrechtlich zulässig.
Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05
Leitsätze des Gerichts:
a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
Urteil vom 29.04.2008 - 11 U 32/04
Leitsätze der Redaktion:
Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC hat der Automobilhersteller Volkswagen einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen .de-Domain (hier: "vw.de"). Gegenüber anderen Mitbewerbern, z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW) mit ihrer Domain "bmw.de", läge ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Ein Anspruch gegenüber der DENIC wäre nur dann zu verneinen, wenn es eine entsprechende Top-Level-Domain (".vw") gäbe.
Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
Leitsätze des Gerichts:
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).
Urteil vom 22.04.2008 - I-20 U 93/07
Leitsätze der Redaktion:
Ein ausländischer Vertriebspartner eines deutschen Unternehmens, der auf einen lokal umgrenzten Zielmarkt beschränkt ist (hier die Golfregion), ist nicht berechtigt, eine ".com"-Domain zu registrieren und zu nutzen, die mit dem heimischen Unternehmenskennzeichen identisch ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vertriebspartner seitens des Markeninhabers der Vertrieb unter der Markenbezeichnung nur in einem regional begrenzten Gebiet vertraglich gestattet ist, die Nutzung einer - nicht (mehr) national gebundenen - ".com"-Domain im internationalen Geschäftsverkehr aber den Eindruck erweckt, dass der Vertrieb weltweit - und somit auch in Deutschland - erfolgt.
Urteil vom 16.04.2008 - 5 U 198/07
Leitsätze der Redaktion:
Die Frage eines Unterlassungsanspruchs wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist grds. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und des Grades der Ähnlichkeit der Marke mit dem angegriffenen Zeichen zu beurteilen.
Für den Einwand der Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke durch ähnliche Drittzeichen ist auf die tatsächliche Benutzungslage abzustellen; eine solche Schwächung kann ausgeglichen werden, wenn eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung glaubhaft gemacht wird.
Bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke und hochgradiger Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit hat das jüngere Zeichen gem. der Wechselwirkungslehre einen deutlichen Abstand zu wahren, insbesondere wenn eine hohe Zeichenähnlichkeit im schriftbildlichen und klanglichen Bereich besteht.
Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 41/08
Leitsatz der Redaktion:
Eine vorschriftswidrige Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers einer Gmbh & Co. KG im Impressum und eine fehlerhafte Passage zur Wertersatzpflicht nach der vor dem 01.04.2008 gültigen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung können im Einzelfall als Bagatellverstöße im Wettbewerbsrecht zu werten sein.
Urteil vom 01.04.2008 - 33 O 35411/07
Leitsätze der Redaktion:
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht an dem darauf befindlichen Gebäude ein Namensrecht im Sinn des § 12 s. 1 BGB zu, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig.
Urteil vom 19.03.2008 - 2a O 314/07
Leitsätze der Redaktion:
Eine unberechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers wegen eines vermeintlichen markenrechtlichen Verstoßes stellt einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB dar und verpflichtet zum Schadensersatz (hier in Form der Kostenerstattung für die Einschaltung von Rechtsanwälten).
Der Betreiber einer Internetplattform, auf der Gewerbetreibende anderen gewerblichen Interessenten Großhandelswaren zum Kauf anbieten können, kommt als Täter oder Teilnehmer einer Markenverletzung nur dann in Betracht, wenn er trotz positiver Kenntnis von einer Rechtsverletzung untätig bleibt; insoweit sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung hinsichtlich der Auktionsplattform ebay auch auf vergleichbare Handelsplattformen anzuwenden.
Urteil vom 26.03.2008 - 9 O 250/08 (022)
Leitsatz der Redaktion:
Nutzt eine auf Anlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei die eingetragene Marke einer Anlageberatungsgesellschaft im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne, liegt darin kein kennzeichenmäßiger Gebrauch und somit keine Markenverletzung.
Urteil vom 14.03.2008 - 3 O 668/06
Leitsätze der Redaktion:
Der Name eines Vereins fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des § 12 BGB.
Auf den Prioritätsgrundsatz kann sich nicht berufen, wer eine auf den Namen eines Vereins lautende Domain registriert, ohne selbst berechtigter Namensträger zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Gründung des Vereins nach der Domainregistrierung erfolgt.
Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05
Leitsätze des Gerichts:
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.
Beschluss vom 06.03.2008 - 17 O 68/08
Leitsätze der Redaktion:
Vertragswerke genießen als nicht-literarische Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich keinen Urheberschutz, es sei denn, es handelt sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge.
Ein Mustervertrag zur Vermittlung von polnischem Pflegepersonal an deutsche Senioren ist daher weder im Hinblick auf die spezielle Regelungsmaterie noch auf einzelne, ungewöhnliche Formulierungen urheberschutzfähig, wenn der Vertrag nicht aus der Reihe von vergleichbaren Verträgen weit hervorsticht.
Urteil vom 21.02.2008 - 52 O 111/07
Leitsätze der Redaktion:
Zustimmung zur Löschung der Domain "naeher.de" kann der Namensinhaber nicht verlangen, wenn die Domain mangels Konnektierung nicht markenmäßig genutzt wird und bislang nicht zum Verkauf angeboten wurde.
Auch auf eine zu unterlassende Namensanmaßung kann der Anspruch nicht gestützt werden, wenn der Familienname zugleich rein beschreibende Bedeutungen aufweist und der Namensträger keine überragende Bekanntheit darlegt. In einem solchen Fall der Gleichnamigkeit kommt bei mehreren berechtigten Namensträgern lediglich das Prinzip der Priorität der Registrierung zur Anwendung.
Urteil vom 06.02.2008 - 28 O 417/07
Leitsätze der Redaktion:
Ein Bewertungsportal, auf dem zahnärztliche Dienstleistungen miteinander in der Form verglichen werden können, dass Art der Behandlung, Patientenzufriedenheit und der jeweilige behandelnde Zahnarzt gezielt abrufbar sind, stellt eine "Datenbank" im Sinne des § 87a UrhG dar.
Das in § 87a UrhG enthaltene Merkmal der "wesentlichen Investition" ist anerkanntermaßen schon ab einem gewissen Minimalaufwand erfüllt, weil nach teleologischer Auslegung gerade auch kleinere Datenbankhersteller geschützt werden sollen. Überzogene Anforderungen an den Investitionsumfang sind daher nicht zu stellen.
Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08
Leitsatz des Gerichts:
Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.
Urteil vom 15.01.2008 - 103 O 162/07
Leitsatz der Redaktion:
Keine abmahnfähige kennzeichenmäßige Markennutzung liegt in der bloßen Nennung der Kennzeichen des Markeninhabers im Rahmen des Google AdSense-Programms.
Urteil vom 15.01.2008 - I-20 U 95/07
Leitsätze der Redaktion:
1. Bezüglich fremder Nachrichten, also solcher, die von Nutzern des Usenet, nicht aber Kunden des konkreten Diensteanbieters stammen, ist dieser als sog. Cache-Provider zu qualifizieren.
2. Dem Betreiber eines Usenet-Servers ist es aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten, und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet hat, nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.
Urteil vom 20.12.2007 – 11 W 58/07
Leitsätze (nichtamtlich):
Allein die Tatsache, dass im Internet häufig Urheberrechtsverletzungen vorgenommen werden und hierüber in den Medien umfangreich berichtet wird, führt für einen Anschlussinhaber nicht zu einer generellen Überwachungspflicht ihm nahe stehender Personen wie enge Familienangehörige hinsichtlich deren Nutzung seines Internetanschlusses.
Zwar kann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung auch in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann auch dadurch geleistet werden, dass ein Anschlussinhaber seinen Computer und damit seinen Internetzugang zur Verfügung stellt. Eine Haftung setzt dann allerdings zusätzlich voraus, dass er ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, besteht nämlich nur dann, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde. Allein aufgrund der Tatsache, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahe stehender Personen wie enge Familienangehörige bei der benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Urteil vom 13.12.2007 - 13 U 117/05
Ein Anspruch auf Löschung eines mit einem Namen identischen Domainnamens, der durch einen Nichtberechtigten registriert wurde, besteht nicht, wenn der Prätendent nach Kenntnisnahme von dem unter dem Domainnamen vorhandenen Internet-Auftritt davon ausgehen muss, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
Urteil vom 13.12.2007 - 12 O 550/07
Leitsatz der Redaktion:
Der Access-Provider haftet für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Webseiten von Drittanbietern weder unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht noch nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Urteil vom 12.12.2007 - Rs. T-117/06
Leitsatz der Redaktion:
Das Wortzeichen "suchen.de" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig.
Norwegen und Kroatien treten dem EPÜ bei
Zum 1. Januar 2008 traten Norwegen und Kroatien der Europäischen Patentorganisation bei. Damit gehören der Europäischen Patentorganisation ab 1. Januar 2008 die folgenden 34 Mitgliedstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
EPÜ 2000 tritt in Kraft
Am 13. Dezember 2007 tritt das revidierte Europäische Patentübereinkommen (EPÜ 2000) in Kraft. Das EPÜ 2000 bringt zahlreiche formale und materielle Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens mit sich, die Ausführungsordnung zum EPÜ wurde neu gefasst. Eine wesentliche Änderung betrifft die seit Langem geforderte Einführung eines zentralen Beschränkungsverfahrens, das während der gesamten Laufzeit des europäischen Patents beantragt werden kann. Einen ausführlichen Fragenkatalog (FAQ) des Europäischen Patentamts finden Sie
hier.
Urteil vom vom 11.10.2007 - III ZR 63/07
Leitsätze des Gerichts:
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
2. Korb der Urheberrechtsnovelle
Am 21.09.2007 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt, das zuvor am 5. Juli vom Bundestag verabschiedet worden war. Der sogenannte „Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2008 in Kraft treten und passt das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten an.
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Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 102/07
Leitsatz der Redaktion:
Ein Unternehmen, dem die Nutzung einer URL ("gmail.com") wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr untersagt ist, handelt auch markenrechtswidrig, wenn es eine reine Weiterleitungs-URL gebraucht, die um einen Buchstaben erweitert ist und lediglich eine Sub-Level-Domain kennzeichnet ("m.gmail.com").
Urteil vom 18.09.2007 - Anträge Nr. 25379/04, 21688/05, 21722/05 und 21770/05
1. Der durch den Registrierungsvertrag mit der DENIC erworbene Anspruch auf Nutzung eines Domainnamens stellt eine geschützte Eigentumsposition im Sinne des art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK dar.
2. Die Verpflichtung zur Löschung eines Domainnamens wegen einer Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung ("a control of the use of property") im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.
Urteil vom 11.09.2007 - I-20 U 21/07
Bei Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, der das Verfahren bei spekulativer und mißbräuchlicher Domainregistrierung im Bereich .EU normiert, handelt es sich um unmittelbar anwendbares Recht, auf das sich der Inhaber eines nach nationalem oder EU-Recht geschützten Kennzeichen- oder Namensrechts nicht nur vor den für Domainnamenskonflikte im Bereich .EU zuständigen Tschechischen Arbitration Court, sondern auch vor den ordentlichen Gerichten berufen kann.
Soweit die Inhaberin der für u.a. für Bekleidung eingetragenen Marke "Lastminute" dem Inhaber des Domainnamens "lastminute.eu" vorwirft, den Domainnamen in böser Absicht registriert zu haben, liegen jedoch dessen Voraussetzungen nicht vor.
Anmerkung: Der Streitfall wurde vor Anrufung des OLG Düsseldorf mit gleichem Ergebnis bereits in einem Schiedsverfahren vor dem Tschechischen Schiedsgericht entschieden, in dem unser Partner Dr. Bettinger als Schiedsrichter bestellt war. Siehe dazu
Czech Arbitration Court, Administrative Panel Decision vom 08.06.2006, LTUR Tourismus AG v. Rücker – lastminute.eu.
Urteil vom 02.08.2007 - 3 U 158/04
Leitsätze der Redaktion:
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr mit der Wort-/Bildmarke "test" der Stiftung Warentest kann sich aus der teilweise übereinstimmenden grafischen Gestaltung des Schriftzugs "Test" bei der Zeitschrift "Heimwerker Test" ergeben.
Zu den Voraussetzungen des Verbotsanspruchs einer Domainnutzung wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr.
Urteil vom 19.06.2007 - I ZR 137/04
Nach bislang einhelliger Ansicht der Instanzgerichte und eines Teils des Schrifttums soll dem Markeninhaber im Hauptsacheverfahren neben dem Unterlassungsanspruch stets auch ein auf Löschung des Domainnamens gerichteter Beseitigungsanspruch zustehen. Lediglich im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden Löschungsansprüche von der Mehrheit der Instanzgerichte zutreffend verneint, weil mit der Anordnung der Löschung des Domainnamens die Hauptsache vorweggenommen wäre, wenn der Domainname nach der Löschung durch einen Dritten registriert wird und dadurch ein endgültiger Rechtsverlust eintritt.
Dieser Ansicht hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung "EuroTelekom" ausdrücklich eine Absage erteilt und klargestellt, dass ein Löschungsanspruch neben dem Unterlassungsanspruch nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die Registrierung des Domainnamens als solche eine Rechtsverletzung darstellt. Dies setzt voraus, dass die Benutzung des Domainnamens unabhängig von der Branche und den unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalten im geschäftlichen Verkehr schlechthin unzulässig ist.
Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07
Leitsätze der Redaktion:
Das Betreiben eines privaten Blogs, das sich kritisch mit dem Geschäftsgebaren eines Unternehmens auseinandersetzt, stellt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar.
Die Verwendung eines Unternehmensschlagworts in Kombination mit "...blog.de" ist daher mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr zwar markenrechtlich nicht zu beanstanden, stellt aber einen unbefugten Namensgebrauch im Sinne einer Namensanmaßung dar, § 12 BGB. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein "corporate blog", also eine Art offizielles "Tagebuch" des Unternehmens.
Der Umstand, dass das Unternehmen mit der Kurzform der vollständigen Firma schlagwortartig bezeichnet wird, ändert daran nichts, vor allem wenn die weiteren Namensbestandteile rein beschreibend den Geschäftsgegenstand und die Rechtsform des Unternehmens angeben.
Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04
Leitsätze:
UWG § 4 Nr. 9
a) Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses können auch Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die dieses im Gebrauch aufweist, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.
b) Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt für die Annahme wettbewerblicher Eigenart, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen. Zur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart kann es zudem ausreichen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen.
c) Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird.
Urteil vom 22.05.2007 - 7 U 137/06
Leitsatz der Redaktion:
Der als Admin-C für den Domainnamen "google.de" eingetragene Mitarbeiter der Google Inc. haftet nicht als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einer Newsgroup des von Google betriebenen USENET begangen werden.
Urteil vom 13.02.2007 - 11 U 24/06 (Kart)
Leitsatz des Gerichts:
Die Denic eG ist nicht verpflichtet, eine Second-Level-Domain zu registrieren, die nur aus Ziffern besteht.
Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04
Leitsätze:
a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen.
Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/07
Leitsatz:
MarkenG § 24 Abs. 1
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).
Urteil vom 15.11.2006 - XII 120/04
Leitsatz:
BGB § 535
Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages.
Urteil vom 12.07.2006 - 2a O 34/06
Leitsatz der Redaktion:
Die Nutzung der Domain "frag-den-steuerfuchs.de" verletzt keine Rechte an der Marke "SteuerFuchs", denn die angesprochenen Verkehrskreise dürften den zusammengesetzten, generischen Begriff ("...fuchs") mehrheitlich nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine - für den allgemeinen Gebrauch freihaltebedürftige - Beschreibung einer bestimmten Gruppe von Menschen verstehen, die in ihrem Fachgebiet besonders versiert sind.
Versäumnisurteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03
Leitsätze:
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4
a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

