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Handbuch des Domainrechts - Nationale Schutzsysteme und internationale Streitbeilegung, herausgegeben von Dr. Torsten Bettinger, LL.M.
Carl Heymanns Verlag, Köln, 2008, XXIX + 1753 Seiten, EUR 188,-, CHF 337,-
Das Buch informiert über das Recht der Domain-Namen in Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren wichtigen Industrienationen wie der Schweiz, den USA, Japan, China und Russland. Praktiker finden in diesem Band alle Informationen, die sie zur Registrierung von Domainnamen sowie zur Rechtsdurchsetzung in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und alternativen Streitbeilegungsverfahren in diesen Staaten benötigen.
Weitere Infos:
- Gesamtgliederung
- Leseprobe Kapitel XVI. 2. c) dd) "Haftung des Administrativen Kontakts (Admin-C)"
- Verlagsprospekt mit Bestellformular
Rezensionen:
"Dem Herausgeber und seinem internationalen Autorenteam ist ein großer Wurf gelungen. Das Domainrecht wird umfassend, international, rechtlich präzise und auf der Grundlage beeindruckender Tatsachenkenntnis erläutert. Für grenzüberschreitende Fragen ist dieses Buch ein unverzichtbares Referenzwerk, doch auch das deutsche Domainrecht wird in einer Gründlichkeit erläutert, die dieses Werk zum Standardwerk macht. Für Praktiker, die mit Rechtsfragen der Domains mehr als nur sporadisch zu tun haben, ist dieses Werk als Erkenntnisquelle unverzichtbar."
(Prof. Dr. Ansgar Ohly, MMR 11/ 2009, XX - XXI)
"Das Buch ist eine Meisterleistung und jedem, der mit Fragen des Domainrechts zu tun hat, zu empfehlen. Für den Praktiker, der sich in dieses Rechtsgebiet fundiert einarbeiten möchte, ist es unverzichtbar und aus wissenschaftlicher Sicht ist es eine Bereicherung der rechtsvergleichenden Literatur zum Kennzeichenrecht. Etwas auch nur annähernd Vergleichbares zum Domainrecht gibt es nicht."
(RA Dr. Roland Knaak, Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE), 2010 (Heft 3), S. 505 -507)
"Insgesamt verdient das in jeder Hinsicht beeindruckende Werk von BETTINGER und den beteiligten Mitautoren vorbehaltlose Anerkennung. Inhaltlich sind weder Lücken noch Schwächen erkennbar, und dank einer überzeugenden Gliederung und zahlreicher nützlicher Verzeichnisse können spezifische Antworten trotz des grossen Umfangs gezielt und schnell lokalisiert werden. ... Das von BETTINGER vorgelegte Handbuch stellt das Domainrecht derart umfassend, gründlich und praxisnah dar, dass es innert Kürze zu einem Standardwerk im gesamten deutschen Sprachraum avancieren dürfte."
(Sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 3/2009, S. 226 - 229, Dr. Ueli Buri, Fürsprecher, stv. Leiter der Abteilung Recht und Internationales am Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Bern)
"....die umfassendste Darstellung des Domainrechts mit bemerkenswerter Tiefgründigkeit und Prägnanz, die für jedwede Fragestellung Problemlösungen aufzeigt. Wer sich mit Domainrecht befasst, kommt an diesem Handbuch, das in jeglicher Hinsicht sein Geld wert ist, nicht mehr vorbei."
(Rechtsanwalt Holger Grauel, Köln, Lehrbeauftragter für Marketingrecht an der FH Bonn-Rhein-Sieg, in Kommunikation und Recht, Heft 9/2008, VI.)
"Ein sehr gelungenes Werk voller Informationen und wertvoller Hinweise zur Registrierung, Rechtsprechung und internationalen Streitbeilegung. Ein "MUSS" für jeden, der sich mit Domains beschäftigt."
(RA Thomas Schatz, Marktplatz-Marke.de, Newsletter 5/2008)
"Bettinger und seinen insgesamt 26 internationalen Autoren aus Wissenschaft und Praxis ist mit diesem Handbuch eine gute Mischung aus juristischer Detailtiefe, insbesondere zum deutschen Recht, umfassendem Überlick über die Lage in anderen "wichtigen" Rechtsordnungen einerseits sowie technischen Aspekten des Domain-Name-Systems und Informationen zur Registrierung und Streitbeilegung andererseits gelungen. Neben dem angesprochenen Praktiker ist es damit auch für andere am Domainrecht Interessierte lehrreich und umfassend."
(Rechtsanwalt Tobias Haar, LL.M (Rechtsinformatik), Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2008, S. 430)
"Bettinger zieht mit dem Handbuch des Domainrechts in gewisser Weise Bilanz einer mittlerweile ein Jahrzehnt währenden wissenschaftlichen Befassung mit dem Thema, das seine besonderen Reize für Wissenschaft und Praxis auf der hohen praktischen Relevanz bei gleichzeitig aufgeworfenen hochspannenden Grundsatzfragen bezieht. Die rechtsvergleichenden Länderberichte runden die Darstellung kongenial ab und verleihen dem Werk seinen hohen praktischen Nutzwert. .... Das Handbuch hat das Zeug zum Standardwerk in diesem Bereich und wird sich wohl zum kaum hinwegzudenkenden Arbeitsmittel der Praxis entwickeln."
(Prof. Dr. Matthias Leistner, LL.M., Bonn, GRUR 2008, S. 1075 f.)
"... Das Buch bietet einen in dieser Form in deutscher Sprache bislang noch nicht erhältlichen Überblick über den aktuellen Stand des inzwischen entstandenen Domainrechts. ... Es ist eine sinnvolle Ergänzung der Bibliothek jedes Praktikers, der sich häufig mit Domainnamenskonflikten befassen muss - und bietet darüber hinaus jedem Interessierten wertvolle Hintergrundinformationen gerade auch über das internationale Umfeld in dieser Bereich".
(RAin Dr. Julia Voegeli-Wenzl, Hamburg, GRUR Int. 2009, S. 183 f.)
"Das selbst gesteckte Ziel, als Handbuch und Nachschlagewerk dem Praktiker bei der ausführlichen Beantwortung von Einzelfragen zu helfen und einen umfassenden Überblick über das Recht der Domainnamen zu geben, wird mehr als erreicht. Auch dem wissenschaftlich interessierten Leser bietet das Buch eine wichtige und verlässliche Grundlage, wenn es um die Grundlagen des Domainrechts, gerade auch in anderen Rechtsordnungen, geht. Das Handbuch des Domainrechts von Bettinger verdient einen Stammplatz auf dem Schreibtisch eines jeden, der sich mit Rechtsfragen rund um Domains befasst."
(RiOLG a.D., Prof. Dr. Olaf Sosnitza, Universität Würzburg, MarkenR 2009, 106)
"Bettinger hat ein opulentes Werke vorgelegt. Es ist zweifellos ein Muss für jeden, der mit Domainnamenskonflikten zu tun hat. Die Darstellung ist übersichtlich und gibt zu allen Facetten des Domainrechts eine klare Antwort."
(Dr. Jan Eichelberger, LL.M.oec, in GB - Der grüne Bote, Zeitschrift für Lauterkeitsrecht und Geistiges Eigentum, 3/2009, S. 207)
Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
This November virtually anybody who can raise about 500,000$[1] can apply for a new generic top level domain name, such as .sport, .car, or .hotel.
Brand owners can apply for and operate their own TLD such as .canon, .deloitte, or .hitachi or even for a generic term such as .pharma, or .insurance.
The expansion of the gTLD name space planned for Q4m 2011 will potentially change the structure of the domain name space, as we know it today. Hundreds of new generic top level domains will be launched and brand owners have to prepare for this change, whether they like it or not.
Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 48/10
Leitsätze des Gerichts:
Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.
Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11
Leitsatz der Redaktion:
Wer auf "Social Media" Portalen wie facebook ein Profil geschäftsmäßig unterhält, die eigene Seite z.B. zu Marketingzwecken oder zur Unternehmensdarstellung benutzt, hat dort regelmäßig die Pflichtangaben nach § 5 TMG vorzuhalten.
Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.
b) Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.
c) Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.
d) Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.
Urteil vom 28.07.2011 - 17 O 73/11
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber eines Domainparking-Programms haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn er die Rechtsverletzung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung abstellt.
Von einer Kenntniserlangung des Domainparking-Seitenbetreibers kann im Einzelfall auch ausgegangen werden, wenn der Rechteinhaber sich bei der Anzeige der Markenverletzung nicht an ein vorgegebenes Meldeprocedere hält. Zudem sind die Anforderungen an den Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht zu hoch anzusetzen.
Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09
Leitsätze der Redaktion:
Soweit ein Betreiber von Online-Marktplatzes nur eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer Verkaufsangebote Markenwaren anzubieten und so Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen, "benutzt" der Betreiber diese Zeichen nicht selbst im Sinne der Markenrechtsrichtlinie bzw. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
Marktplatz-Betreiber können nach nationalem Recht im Einzelfall einer verschärften Haftung für Markenrechtsverletzungen ihrer Kunden unterliegen, wenn sie im Vorfeld Hilfestellung dahingehend leisten, dass sie die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote optimieren oder diese Angebote bewerben, weil dies auf eine mögliche Kenntnis der markenrechtsverletzenden Angebote seitens des Betreibers hindeuten kann.
Von dem jeweiligen nationalen Gericht kann einem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgegeben werden, nicht nur die Markenrechtsverletzung beendigende, sondern auch präventive Maßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten dürfen.
Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 207/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II).
b) Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.
Verfolgen Sie die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung zum Thema "Markenverletzung durch Keyword-Advertising": nach den verschiedenen EuGH-Urteilen aus 2010 gibt es jetzt die ersten Instanzgerichtsentscheidungen (OLG Braunschweig, OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt a.M.), die alle den Schluss zulassen, dass von einer Entwarnung für Werbende keine Rede sein kann.
Beschluss vom 07.06.2011 - 5 W 127/11
Leitsatz des Gerichts:
Es fehlt bei einem Aufdruck "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT" quer über der Vorderseite eines T-Shirts an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch.
Urteil vom 26.05.2011 - 3 U 67/11
Leitsätze der Redaktion:
Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nicht für die Inhalte von Suchergebnissen, den sog. "snippets", da er mit den Suchergebnissen und Verlinkungen nur eine Nachweisfunktion wahrnimmt, indem er nicht selbst eigene Äußerungen aufstellt, sondern lediglich fremde Inhalte Dritter im Internet auffindbar macht.
Obwohl Suchergebnisse nicht mit "Schlagzeilen" gleichzusetzen sind, da sie nur das automatisierte Ergebnis der Eingaben des jeweiligen Nutzers darstellen, kann ein Suchmaschinenbetreiber Grundrechtsträger der Pressefreiheit sein, denn er gewährleistet durch den Einsatz seiner Suchmaschine den Meinungs- und Informationsaustausch der im Internet stehenden Äußerungen Dritter.
Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, einem Suchmaschinenbetreiber eine Vorabprüfungspflicht der Suchergebnisse und der diesen zugrundeliegenden Inhalte der Ursprungswebseiten aufzuerlegen, weil dies zu einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Einschränkung der Pressefreiheit führen würde.
Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 20/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.
c) Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere - wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird - zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt.
d) Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.
Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701).
b) Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBayMitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband).
c) Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.
Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 33/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort-/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen.
b) Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 41/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.
b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine markenrechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen verfestigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnenden Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an.
c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen.
Urteil vom 12.04.2011 - X ZR 72/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll.
b) Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett).
c) Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbNErfG einer Übertragung und nicht nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Patents auf den Arbeitgeber.
Beschluss vom 01.04.2011 - 5 W 71/11
Leitsatz des Gerichts:
Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird.
Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 111/10
Leitsätze des Gerichts:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen wird nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland die Äußerungen abgerufen hat und diese vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind. Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, ist der für die internationale gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 184, 313 The New York Times).
Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.
b) Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.
c) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.
Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 154/09
Leitsätze des Gerichts:
Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht nicht zuletzt deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zur Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.
Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 181/09
Leitsätze des Gerichts:
Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
Urteil vom 24.02.2011 - 24 U 649/10
Leitsätze der Redaktion:
Die Registrierung eines Domainnamens, der aus einem Zeichen besteht, das gleichzeitig ein bürgerlicher Name und ein Gattungsbegriff ist, stellt keine Namensanmaßung und damit keine Verletzung des Namensrechts des Namensinhabers dar, wenn eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein ausscheidet. Dies ist anzunehmen, wenn die allgemeine Bedeutung des Gattungsbegriffs (hier "Sonntag") dem Verkehr so geläufig ist, dass die bloße Nennung der Domain ("sonntag.de") den Bezug zum Namensträger nicht auslöst.
Ob und für welche Inhalte der Domainname genutzt wird spielt für den Löschungsanspruch nach §§ 12, 823 I, II, 1004 BGB keine Rolle.
Urteil vom 24.02.2011 - X ZR 121/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.
BGH: Vorlagebeschluss an EuGH hinsichtlich Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen
Beschluss vom 03.02.2011 - I ZR 129/08
Leitsätze des Gerichts:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.
b) Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.
Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 10/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig.
b) Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.
c) Will der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz erstmals einen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit einführen (hier: Anspruch auf Urteilsbekanntmachung wegen Kennzeichenverletzung) oder seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf einen weiteren Klagegrund (etwa ein weiteres Kennzeichen) stützen, muss er sich der Berufung des Beklagten anschließen.
Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 125/07
Leitsätze des Gerichts:
Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10
Leitsätze der Redaktion:
Auch das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks in einer Internet-Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen, wenn es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Urhebers darstellt. Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zum einen aus dem hohen Verkaufswert des angebotenen Werks ergeben, zum anderen aus dem Umstand, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Bei einem Filmwerk beträgt die relevante Verwertungsphase regelmäßig sechs Monate und beginnt erst, nachdem das Werk in einer zum Verkauf bestimmten Form (z.B. als DVD) veröffentlicht worden ist.
Beschluss vom 21.12.2010 - I-20 W 136/10
Leitsätze der Redaktion:
Der durchschnittliche Internetnutzer weiß, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handelt. Er wird daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Anzeigen nur vom Zeicheninhaber stammen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Verwendung eines mit einer Marke identischen Zeichens als AdWord reicht dies jedoch nicht aus, um eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke und damit eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Vielmehr muss der Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter ist.
Urteil vom 21.12.2010 - I-4 U 142/10
Leitsätze der Redaktion:
Stellt ein Verkäufer entgegen den auf einer Internet-Auktionsplattform geltenden Grundsätzen gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischem Artikel ein, so liegt in diesem vertragswidrigen Verhalten weder eine allgemeine Marktbehinderung noch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern.
Ein solcher Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betrifft nur den Kreis der Vertragspartner, also den jeweiligen Anbieter und den Betreiber der Internetplattform. Dieser hat die vertraglich vereinbarten Sanktionen zu treffen, um ein solches Verhalten zu unterbinden.
Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10
Leitsatz des Gerichts:
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.
Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 45/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).
b) Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.
Urteil vom 15.12.2010 - 12 O 312/10
Leitsätze der Redaktion:
Eine den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 TMG genügende Anbieterkennzeichnung ist bei einer reinen Vorschalt- bzw. Wartungsseite eines Internetauftritts nicht zu fordern, da hierin keine geschäftsmäßige Betätigung zu sehen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Internetseite weder konkrete Leistungen bewirbt noch Informationen zum Tätigkeitsfeld des Seitenbetreibers vermittelt und die Website somit nicht die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen bezweckt.
Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 12/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.
b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.
Beschluss vom 25.11.2010 - 310 O 433/10
Leitsatz der Redaktion:
Unterlässt ein Betreiber eines Internetcafés zur Unterbindung von Filesharing jegliche geeignete Sicherheitsmaßnahmen (wie z.B. das Sperren der hierfür erforderlichen Ports), so haftet er jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden.
Urteil vom 24.11.2010 - 2 U 113/08
Leitsätze der Redaktion:
Erfolgt die Erstellung einer Adwords-Anzeige per Auswahl der Option "weitgehend passende Keywords", so haftet der Anzeigenkunde für Markenrechtsverletzungen, die durch ein eine fremde Marke enthaltendes Keyword zustande kommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anzeigenkunde bei Buchung der Anzeige dieses Keyword auf einer aufrufbaren Liste aller hinzugefügten Keywords einsehen und abwählen kann, diese Einstellungsmöglichkeiten vom Anzeigendienst gesondert erläutert werden und der Kunde auf die Möglichkeit etwaiger Markenrechtsverletzungen durch Verwendung von Marken als Keywords hingewiesen worden ist.
Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 155/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09
Leitsatz des Gerichts:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.
Beschluss vom 22.10.2010 - 4 W 239/10-45
Leitsätze der Redaktion:
Hat ein Unternehmen besondere Sachkunde im Bereich der Domainregistrierung - hat es einen Kunden beispielsweise mehrfach beim Providerumzug unterstützt -, so kann dies für eine Haftung wegen der versehentlichen Löschung von Kunden-Domain-Namen anlässlich eines Providerwechsels sprechen.
Die bloße Eintragung als "Admin-C" vermag eine solche Haftung hingegen nicht auszulösen, da sie nur die Funktion als Kontaktperson für eine Internet-Domain-Adresse belegt.
Leitsatz (Übersetzung durch die Redaktion):
Eine europäische Patentanmeldung, die durch Entscheidung der Prüfungsabteilung zurückgewiesen wurde, ist für den Fall, dass keine Beschwerde eingelegt wird, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist anhängig im Sinne der Regel 25 EPÜ 1973 (Regel 36(1) EPÜ).
Anmerkung:
Mit der am 27. September 2010 ergangenen Entscheidung G1/09 stellt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) klar, dass eine Anmeldung nach Zugang des Zurückweisungsbeschlusses, wenn keine Beschwerde eingelegt wird, noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Regel 36 (1) EPÜ anhängig ist.
Die Entscheidung erging auf eine Vorlage der Juristischen Beschwerdekammer nach Artikel 112 (1) EPÜ gemäß Zwischenentscheidung J 02/08 vom 27. März 2008.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das EPA eine Teilanmeldung zurückgewiesen, welche nach der Zurückweisung der Stammanmeldung aber noch innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden war, mit der Begründung, dass die Stammanmeldung nicht mehr im Sinne der Regel 25(1) EPÜ 1973 - jetzt Regel 36(1) EPÜ - anhängig gewesen sei. Beschwerde gegen den Zurückweisungsungsbeschluss der Stammanmeldung war aber nicht eingelegt worden. In dieser Situation war die bisherige Rechtspraxis des EPA, dass eine Anmeldung nach Zugang des Zurückweisungsbeschluss nur dann als "anhängig" betrachtet wurde, wenn tatsächlich eine (zulässige) Beschwerde eingelegt wurde.
Die Entscheidung geht in die Richtung der deutschen Praxis, wonach eine Patentanmeldung für Fragen der Teilung und Abzweigung von Gebrauchsmustern ebenfalls als so lange anhängig betrachtet wird, wie die Beschwerdefrist noch offen ist, unabhängig davon, ob Beschwerde eingelegt wird oder nicht.
Somit kann eine europäische Teilanmeldung gemäß Artikel 76 EPÜ nach der Zurückweisung der Stammanmeldung noch innerhalb der Beschwerdefrist in der Stammanmeldung eingereicht werden, ohne dass Beschwerde gegen die Zurückweisung der Stammanmeldung eingelegt werden muss.
Urteil vom 01.09.2010 - 12 O 319/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein sog. "Sharehoster", der seinen Nutzern Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt, haftet mangels eigener Veröffentlichung nicht als Täter und bei fehlendem Vorsatz nicht als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, die Dritte auf seiner Plattform begehen.
Zwar ist das Geschäftsmodell "Sharehosting" grundsätzlich von der Rechtsprechung gebilligt. Werden allerdings Anreize für den Upload urheberrechtswidriger Inhalte gesetzt (z.B. finanzielle Belohnung, wenn hochgeladene Dateien hohe Downloadzahlen erreichen), so erscheinen erhebliche Prüfungspflichten zur Unterbindung von Rechtsverletzungen geboten. Hierzu gehören nach derzeitigem Stand der Technik ein stets aktualisierter "Stichwort-" und "Hashfilter", nicht aber ein "Intelligenter Content-Filter", der den Inhalt einer hochgeladenen Datei automatisch analysieren und erkennen könnte.
BGH: Steuerberater darf Domain mit regionalem Bezug verwenden ("steuerberater-suedniedersachsen.de")
Urteil vom 01.09.2010 - StbSt (R) 2/10
Leitsätze der Redaktion:
Verwendet ein Steuerberater einen Domainnamen, der den Gattungsbegriff der Steuerberatung und ein regional eingegrenztes Tätigkeitsgebiet kombiniert, so liegt hierin keine unerlaubte Werbung im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG.
Urteil vom 18.08.2010 - 2-06 S 19/09
Leitsätze der Redaktion:
Ein Hotelbetreiber haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, denen er den Zugang zu seinem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, wenn er diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende, präventive Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht nicht.
Eine Abmahnung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, wenn der Abmahnende den Sachverhalt nicht hinreichend prüft und außer Acht lässt, dass es sich bei dem Bezichtigten um einen Betrieb (Hotel) handelt, zu dessen Serviceleistungen es unproblematisch erkennbar gehört, Dritten (Hotelgästen) den Zugang zum Internet via Funk-Netzwerk zu ermöglichen.
Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.
b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) wird ein weiteres Mal mit der Zulässigkeit von Disclaimern befasst. In der Vorlage G 2/10 geht es um die Frage, ob ein Disclaimer unter dem Gesichtspunkt des Artikels 123 (2) EPÜ zulässig ist, wenn damit ein Gegenstand ausgeschlossen werden soll, der als eine Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.
Diese Frage wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Beschwerdekammern des EPA unterschiedlich gesehen, weshalb eine Klärung der Frage durch die Große Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung gemäß Artikel 112 (1) a EPÜ angezeigt erscheint.
Weiterlesen:
- Artikel 112 EPÜ
- Entscheidung T 1068/07, aus welcher die Vorlage hervorging
- GBK-Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 zur Zulässigkeit von Disclaimern
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat mit der Entscheidung "in re Bilski vs. Kappos" vom 25. Juni 2010 die Vorinstanz bestätigt, wonach die beanspruchte Geschäftsmethode nicht patentfähig ist, jedoch hierfür eine andere Begründung als die Vorinstanz gefunden. Hatte der CAFC noch Geschäftsmethoden schlechthin vom Patentschutz ausgeschlossen, weil sie dem "machine-or-transformation test" nicht genügten, erfolgt die Zurückweisung des Patentbegehrens mit der Begründung, es erschöpfe sich in abstrakten Ideen und in der Verwendung bekannter Analysemethoden. Den "machine-or-transformation test" bezeichnet der Supreme Court als nicht mit dem US-Patentgesetz vereinbar, nennt jedoch kein anderes Kriterium zur Beurteilung der Patentfähigkeit von Geschäftsmethoden.
Weiterlesen:
- Entscheidung No 8-964 des US Supreme Court im Volltext
- Wortprotokoll (transcript) der Anhörung (oral argument) vom 9. November 2009 vor dem Supreme Court (sehr unterhaltsam ...)
- Schriftsatz (brief for petitioners) des Antragstellers vom 30. Juli 2009 (mit Text der zugrunde liegenden Patentanmeldung US 08/833,892 vom 10. April 1997
- Link auf die File History des Falles beim Supreme Court
- Entscheidung der Vorinstanz (CAFC) vom 30. Oktober 2007 im Volltext
Die für die Koordination des Domain-Name-Systems zuständige Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) hat zwischenzeitlich den 4. Entwurf der Ausschreibungsregeln (Second Draft Applicant Guidebook") für die Registrierung neuer gTLDs ("new gTLDs") veröffentlicht. Nach einer Kommentierungsphase, während der die Internet Community (Registries, Registrare, Internet Service und Access Provider, gewerbliche und nicht kommerzielle Internetnutzer, Inhaber gewerblicher Schutzrechte) erneut die Gelegenheit haben, den Entwurf zu kommentieren, soll voraussichtlich Ende des 3. Quartals 2010 die "finale Fassung" der Ausschreibungsregeln folgen.
Der 4. Entwurf ist das Ergebnis erneuter langwieriger und kontroverser Diskussionen mit allen Beteiligten der globalen Internet Community und führt zu weit reichenden Änderungen des gegenwärtig auf 21 generische Top-Level-Domains (TLDs) begrenzten Domain-Name-Systems. ICANN geht gegenwärtig davon aus, dass zwischen 400-500 Anträge auf die Registrierung neuer Top-Level-Domains in der 1. Bewerbungsrunde eingereicht werden.
Einzelheiten des „new gTLD program“ sind in einem 500-seitigen „Draft Applicant Guidebook" ("DRAFT RFP") dargestellt.
Ein genauer Zeitplan für die Umsetzung des new gTLD-Programms wurde auch im 4. Entwurf nicht festgelegt. Es ist nach unserer Einschätzung jedoch zu erwarten, dass die Bewerbungsphase spätestens im 2. Quartal 2011 beginnen wird.
Unser Team verfügt über das notwendige juristische und technische Know-How, die Erfahrung und die Kontakte, die zur Vorbereitung und Durchführung eines gTLD-Bewerbungsverfahrens bei ICANN erforderlich sind. Wir waren als Berater bei der Ausarbeitung des Streitbeilegungsverfahren für die neuen gTLDs durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beteiligt und sind bereits von mehreren Unternehmen mit der Vorbereitung des Bewerbungsverfahrens beauftragt. Ferner haben wir unter anderem den Entwurf des Regelwerks der geplanten Bewerbung der dotBERLIN GmbH & Co. KG um Zuteilung der TLD „.berlin“ verfasst.
Lesen Sie weiter in unserer Rechtsdatenbank.
Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Registrierung der Domainnamen "regierung-oberbayern.de", "regierung-unterfranken.de", "regierung-mittelfranken.de" und "regierung-oberfranken.de" durch in Panama ansässige Privatunternehmen gegeben.
2. Nicht ausreichend zur Begründung der Störerhaftung der DENIC ist nach Auffassung des OLG Frankfurt das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C des Domainnamens; eine Haftung der DENIC setze vielmehr voraus, dass sich der rechtskräftige Titel gegen den Domaininhaber selbst richte.
Urteil vom 16.06.2010 - 325 O 448/09
Leitsätze der Redaktion:
Wer sich mit der Veröffentlichung seines Fotos auf einer suchmaschinenoptimierten Firmen-Homepage einverstanden erklärt und das Bild auf diese Weise ohne Einschränkungen frei zugänglich machen lässt, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen durch Dritte rechnen. Hierzu gehört auch der Zugriff auf das Foto und dessen Anzeige durch Personensuchmaschinen.
Aktuelle Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht
Zum 11. Juni 2010 ist das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" (BGBl. 2009 I S. 2355) in Kraft getreten.
Eine der wichtigsten sich daraus ergebenden Änderungen ist die Aufnahme einer Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB. Die Musterbelehrung wird somit gerichtlich unangreifbar, da sie nun den Rang eines formellen Gesetzes erhält (vormals: BGB-InfoV). Entgegen der früheren Rechtslage - als verschiedene Instanzgerichte geurteilt hatten, die (alte) Musterwiderrufsbelehrung genüge selbst nicht den Vorgaben aus §§ 355, 356 BGB - "können Gerichte die Muster in Zukunft nicht mehr als den Vorgaben des BGB widersprechend ansehen, wodurch Abmahnungen in diesem Bereich zurückgehen dürften" (so zuletzt wörtlich in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Abmahnmissbrauch im Online-Handel", Drucksache 17/1585 vom 06.05.2010).
Die angestrebte Rechtssicherheit ergibt sich auch aus der gesetzlichen Privilegierung der Musterverwendung: im neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB heißt es explizit, dass mit Verwendung der Muster aus dem EGBGB die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung erfüllt sind.
Eine weitere Neuerung ist die Gleichbehandlung von eBay-Händlern und herkömmlichen Online-Shops. Die Widerrufsfrist wird angeglichen ("14 Tage") und eine unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte Belehrung per E-Mail soll zukünftig ausreichen, vgl. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB n.F.:
"Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat."
Mit anderen Worten: der Streit, ob die Anzeige eines Textes auf einer Internetseite bereits der "Textform" iSv § 126b BGB genügt, hat sich nunmehr erledigt. Wurde ein eBay-Händler bisher durch den früheren Vertragsschluss gegenüber einem normalen Onlineshop-Betreiber benachteiligt, so kann er den Verbraucher jetzt rechtzeitig über das Widerrufsrecht belehren, solange er nur vorher über Fragen der Wertersatzpflicht informiert. Laut der Gesetzesbegründung soll es für das Kriterium der "Unverzüglichkeit" ausreichen, wenn der Unternehmer die Belehrung in Textform am Tag nach der Bestellung mitteilt; insofern orientiert man sich am Maßstab des § 121 Abs. 1 BGB.
Was die zuletzt in der Rspr umstrittene Einräumung eines Rückgaberechts bei eBay angeht, so herrscht durch die neue Gesetzeslage auch hier mehr Klarheit: da die Voraussetzung des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB - "dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird" - ersatzlos gestrichen wird, kann künftig auch bei eBay das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt werden.
Urteil vom 03.06.2010 - C-569/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, zu berücksichtigen. [...]
Urteil vom 20.05.2010 - I-4 U 225/09
Leitsätze der Redaktion:
Wenn gesetzliche Pflichtangaben wie Widerrufsbelehrung, Preisangaben und Anbieterkennzeichnung bei der Anzeige innerhalb einer sog. "App", die für den Abruf durch mobile Endgeräte wie dem Apple iPhone bzw. iPod Touch optimiert ist, nicht dargestellt werden, so stellt dies einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Auch wenn die entsprechende App durch den Betreiber einer Internet-Handelsplattform zur Verfügung gestellt wird, so kommt eine verschuldensunabhängige Haftung des an der Internet-Handelsplattform teilnehmenden Anbieters in Betracht, da hierfür allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten vorausgesetzt wird und es auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung nicht ankommt.
In der jetzt erschienenen Stellungnahme G 3/08 äußerte sich die Große Beschwerdekammer des EPA zur Patentierbarkeit Computer-implementierter Erfindungen ("Software-Patente"). Die Stellungnahme erging auf eine Vorlage durch die Präsidentin des EPA gemäß Artikel 112 (1) (b) EPÜ, in der vier Fragen zur Prüfung Computer-implementierter Erfindungen formuliert wurden.
In der Stellungnahme setzte sich die Große Beschwerdekammer zunächst mit der Zulässigkeit der Vorlage auseinander und befand, dass deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Begründung hierfür: Es gibt keine hinsichtlich der vorgelegten Fragen voneinander abweichenden Entscheidungen zweier Beschwerdekammern im Sinne des Artikels 112 (1) (b) EPÜ.
Dennoch äußerte sich die Große Beschwerdekammer zu den vier Fragen der Vorlage und bestätigte die Vorgehensweise der Beschwerdekammern bei der Prüfung Computer-implementierter Erfindungen, soweit sie durch die vorgelegten Fragen erfasst war.
Weiterlesen:
- Stellungnahme G 3/08 der Großen Beschwerdekammer im Volltext
- Vorlage G 3/08 der Präsidentin
- "amicus curiae briefs" und weitere Verweise
- Stichwort Computer-implementierte Erfindungen (Software-Patente) in unserer Rechtsdatenbank
Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
Patentrecht: Beitritt von Albanien zur Europäischen Patentorganisation
Zum 1. Mai 2010 trat Albanien (Kürzel: AL) der Europäischen Patentorganisation bei. Damit gehören der Europäischen Patentorganisation nunmehr die folgenden 37 Mitgliedstaaten an: Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt (EPA) wahrgenommen.
Weiterlesen in unserer Datenbank: Europäisches Patent
Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 39/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.
c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
Urteil vom 27.04.2010 - 6 U 208/09
Leitsätze der Redaktion:
Im Streit um die Registrierung von Domainnamen kann der Namensschutz gemäß § 12 BGB ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, wenn diese nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen und der Anwendungsbereich des Kennzeichenrechts nicht eröffnet ist. Namensschutz können in diesem Zusammenhang auch aus dem Namen abgeleitete gängige Abkürzungen und Schlagworte genießen.
Eine Zuordnungsverwirrung kann dadurch entstehen, dass ein Dritter einen geschützten Namen unter einer ausländischen (hier: spanischen) Top-Level-Domain registrieren lässt, während der Verkehr auch unter dieser ausländischen Internetadresse regelmäßig den Internetauftritt des eigentlichen Namensträgers vorzufinden erwartet.
Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Technisch bedingte Merkmale eines Erzeugnisses sind nur dann frei wählbar und austauschbar und können wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn mit ihrem Austausch keine Qualitätseinbußen verbunden sind.
b) Eine der Erwerbssituation nachfolgende Herkunftstäuschung scheidet bei Produkten, die unterschiedlich gekennzeichnet sind und von Fachkreisen verwendet werden, regelmäßig aus, wenn die Benutzung der Produkte eine sorgfältige Planung voraussetzt.
c) Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn ein Originalprodukt, dessen Sonderrechtsschutz abgelaufen ist, nachgeahmt wird und aufgrund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist.
d) Wird ein technisches Erzeugnis, dessen Wertschätzung maßgeblich auf dessen äußerer Gestaltung beruht, nahezu identisch nachgeahmt, liegt eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalprodukts vor, wenn die Nachahmung qualitativ minderwertig ist.
Urteil vom 15.04.2010 - C 511/08
Leitsatz des Gerichts:
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 34/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 174/07
Leitsatz des Gerichts:
Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
Beschluss vom 26.03.2010 - C-91/09
Leitsatz des Gerichts:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.
Urteil vom 25.03.2010 - C-278/08
Leitsatz des Gerichts:
Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 197/08
Leitsatz des Gerichts:
Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.
Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.
3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.
Urteil vom 19.03.2010 - 6 U 180/09
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Markeninhaber kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Domaininhaber nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt.
Solange nicht jede Benutzung des ähnlichen Domain-Namens zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen oder zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung führt - zB wenn auf der darunter betriebenen Website Waren oder Dienstleistungen einer völlig fremden Branche angeboten werden -, käme ein Beseitigungsanspruch allenfalls bei einer überragenden Bekanntheit des Zeichens im Inland in Betracht.
2. Beim Betrieb einer Fanseite im Internet, deren Domainname das geschützte Kennzeichen einer Fernsehsendereihe mit der Erweiterung "news" verbindet, können markenrechtliche Ansprüche zudem von vornherein ausscheiden, wenn die Seite außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt wird.
Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08
Leitsatz des Gerichts:
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.
Urteil vom 12.03.2010 - 308 O 640/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Accessprovider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Internetseiten zu erschweren, auf denen sich Links zu bzw. Adressen von urheberrechtlich geschützten Werken befinden, die ihrerseits bei Dritten (Sharehostern) gespeichert sind.
Eine Haftung des Accessproviders als Täter oder Teilnehmer an den über die Website ermöglichten Rechtsverletzungen kommt nicht in Betracht, da sich sein Dienst als Accessprovider auf die passive automatische Durchleitung von fremden Informationen beschränkt. Hinsichtlich konkreter Inhalte von Webseiten hat er keine Kenntnis und darf auch keine Kenntnis nehmen.
Eine Verpflichtung des Accessproviders nach den Regeln der Störerhaftung scheidet aus, weil die technisch mögliche Filterung des Datenverkehrs mangels einer gesetzlichen Regelung rechtlich nicht zulässig ist. Zudem würde es bereits an der Zumutbarkeit einer Pflicht zu Sperrmaßnahmen fehlen, da derzeit alle bekannten Erschwerungsmaßnahmen umgangen werden können.
BGH zur Offenbarung und zur Sachverständigenanhörung im Termin
Der Bundesgerichtshof hat in der heute (12.03.2010) veröffentlichten Leitsatzentscheidung Insassenschutzsystemsteuereinheit vom 26.01.2010 (BGH X ZR 25/06) klargestellt, dass ein Gutachen eines gerichtlichen Sachverständigen auch dann einer Entscheidung zu Grunde zu legen ist, wenn das schriftliche Gutachten patentrechtlich relevante Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigt. Es genügt statt dessen, wenn der Sachverständige mündlich im Termin auf die patentrechtlich relevanten Auslegungsgrundsätze hingwiesen und die Befragung auf dieser Grundlage durchgeführt wird, zumindest wenn den Antworten Sachverständigen zu entnehmen ist, dass sie das patentrechtlich Gebotene nicht außer Acht lassen.
Damit liegt, soweit erkennbar, der X. Senat mit seinem Vorsitzenden Scharen auf einer Linie mit dem Parallelsenat Xa unter Prof. Meier-Beck, der bereits mehrfach auf den Vorrang der mündlichen Befragung des Sachverständigen vor dem schriftlichen Gutachten abgehoben hat. Im Ergebnis wird damit die mündliche Verhandlung aufgewertet, was letztlich zu begrüßen ist, da insbesondere technische Mißverständnisse unmittelbar aufgeklärt werden können.
Für die Parteien und deren Vertreter bedeutet dies, dass der mündlichen Verhandlung in Patentsachen (noch) mehr Beachtung geschenkt werden muss. Es ist insbesondere wesentlich, die technischen Zusammenhänge und auch den Inhalt scheinbar nicht wirklich entscheidender und im schriftlichen Gutachten nicht weiter behandelter Dokumente parat und vor dem Hintergrund des meist parallel anhängigen Verletzungsverfahrens kurzfristig rechtlich einordnen zu können. Im vorliegenden Fall war dies entscheidungserheblich.
Erfreulich ist darüber hinaus, dass der Senat nicht nur beim Stand der Technik, sondern auch beim angegriffenen Patent den gesamten Offenbarungsgehalt für die Bestimmung des Gegenstandes berücksichtigt - und zwar auch in negativer Hinsicht. So wurde vorliegend entschieden, dass ein "weitgehend geschlossener" Hohlkörper durchaus einen "vollständig geschlossenen" Hohlkörper ausschließen kann, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergibt. Der 4. Senat des Bundespatentgerichtes als Vorinstanz hatte dies 2005 noch anders gesehen und sich im Ergebnis ausschließlich am Wortlaut orientiert und dabei den technischen Gesamtzusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt.
Im Übrigen hat der X. Senat die auch vom Parallelsenat Xa eingeschlagene Linie weiter ausgebaut, nach der für die Relevanz einer Entgegenhaltung geprüft wird, ob für den Fachmann eine konkrete Veranlassung bestand, das entsprechende Dokument zu konsultieren. Auch wenn der BGH dies nicht so bezeichnet, so scheint sich doch der "could-would-approach" des EPA im Ergebnis auch in Deutschland durchzusetzen.
An dieser grundlegenden Entscheidung des BGH hat unser Büro entscheidend mitgewirkt. So haben Rechtsanwalt Dr.rer.nat. Michael Schramm und Patentanwalt Dr.-Ing. Günther Schneider die Patentinhaberin sowohl im Nichtigkeitsverfahren - vor dem BGH zusammen mit Rechtsanwalt beim BGH Engel - als auch im parallelen Verletzungsverfahren anwaltlich verteten.
Weiterlesen: Die Entscheidung im Volltext
Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09
Leitsätze des Gerichts:
Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat.
Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09
Leitsätze des Gerichts:
a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.
b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.
Teilurteil vom 02.03.2010 - 15 O 79/09
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Streit zwischen zwei ausländischen Parteien um die Übertragung einer „.com“-Domain kann die Klage vor einem deutschen Gericht zulässig sein, wenn eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.
2. Eine Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, ist wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 242 BGB unbegründet, wenn sich der Domaininhaber auf die formale Rechtsposition zurückzieht, dass nach deutschem Recht kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens gewährt wird.
Urteil vom 25.02.2010 - 6 U 70/09
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber eines Internetangebots, das Kunden für sog. "Domain-Parking" nutzen können, haftet weder unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung noch als Täter, Teilnehmer oder Störer für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden, die diese ohne seine Kenntnis begehen.
Urteil vom 10.02.2010 - 37 O 19801/09
Leitsätze der Redaktion:
Der Bayerische Rundfunk hat keinen Anspruch aus Kartellrecht auf Registrierung der Domain "br.de". Zwar unterfällt die Denic als Monopolistin dem Anwendungsbereich des § 20 GWB; das in ihren Registrierungsrichtlinien verankerte Prioritätsprinzip ("First come, first served") zielt jedoch auf die größtmögliche Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller und ist insofern diskriminierungsfrei.
Aus früheren - vor der offiziellen Freigabe gestellten und von der Denic abgelehnten - Anträgen auf Registrierung der Domain "br.de" lassen sich keine Priorität und kein späterer Registrierungsanspruch herleiten. Denn durch die Ablehnung ist zwischen Antragsteller und der Registrierungsstelle gerade kein Vertrag zustande gekommen.
Urteil vom 09.02.2010 - 15 U 107/09
Leitsätze der Redaktion:
Stellt ein Nutzer sein Profilbild bei einem Sozialen Netzwerk ein, erklärt er damit zumindest konkludent auch die Einwilligung in einen Zugriff auf dieses Bild durch Suchmaschinen Dritter. Dies gilt zumindest dann, wenn der Nutzer keinen Gebrauch von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen gemacht hat und die AGB der Internetplattform ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer in diesem Falle mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist.
Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 51/08
Leitsatz des Gerichts:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts äußerte sich in der nun erschienenen Entscheidung G 1/07 (Treatment by Surgery/MEDI-PHYSYCS) zu Fragen der Patentierbarkeit von Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers (Artikel 53 (c) EPÜ).
Leitsätze:
(Übersetzung durch die Redaktion)
1. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren, bei welchem bei der Anwendung die Erhaltung von Leben und Gesundheit des Patienten im Vordergrund steht und welches einen invasiven Schritt aufweist oder [schutzbereichsmäßig] umfasst, der einen substantiellen physischen Eingriff in den Körper darstellt, welcher bei der Ausführung ärztliches Fachwissen erfordert und welcher ein substantielles Gesundheitsrisiko birgt, auch wenn er mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt und Erfahrung vorgenommen wird, ist von der Patentierung ausgeschlossen als ein Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gemäß Artikel 53 (c) EPÜ.
2a. Ein Anspruch, der einen Schritt aufweist, welcher eine Ausführungsform [schutzbereichsmäßig] umfasst, die ein "Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" im Sinne des Artikels 53 (c) EPÜ ist, kann nicht stehen bleiben, wenn er diese Ausführungsform umfasst.
2b. Der Ausschluss von der Patentierbarkeit unter Artikel 53 (c) kann vermieden werden, wenn diese Ausfürungsform durch einen Disclaimer ausgenommen wird, wobei der Anspruch mit dem Disclaimer natürlich allen Erfordernissen des EPÜ genügen muss und, soweit einschlägig, die Erfordernisse für die Zulässigkeit eines Disclaimers gemäß den Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 erfüllt sein müssen.
2c. Ob der Wortlaut eines Anspruchs so geändert werden kann, dass dieser den chrirurgischen Schritt weglässt, ohne gegen das EPÜ zu verstoßen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
3. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren ist nicht als ein "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" gemäß Artikel 53 (c) EPÜ zu betrachten, nur weil während eines chirurgischen Eingriffs Daten, die durch dieses Verfahren erhalten werden, einem Arzt unmittelbar ermöglichen, den Behandlungsverlauf während des Eingriffs festzulegen.
Weiterlesen: G 1/07 (Treatment by Surgery/MEDI-PHYSYCS) im Volltext
Urteil vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09
Leitsatz der Redaktion:
Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet.
Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07
Leitsätze des Gerichts:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
VW.de - BGH: DENIC gibt nach Entscheidung des BGH im Streit um die Domain vw.de zweistellige und einstellige Domains unter .de frei
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt, Az: 11 U 32/04, vom 29.04.2008, in dem die DENIC zur Registrierung der Domain vw.de zugunsten der VW AG verurteilt wurde, am 29.09.2009 zurückgewiesen. Die DENIC hat dies zum Anlass genommen, nicht nur die Domain vw.de sondern die Registrierung aller einstelligen und zweistelligen Domains zur Registrierung freizugeben.
Sie hat angekündigt, sie werde daher die Domainrichtlinien mit Wirkung zum 25. Oktober 2009 9:00 Uhr (MESZ) ändern und die bisherigen Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von .de weitgehend abschaffen. Zugelassen werden künftig auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains. Interessenten können außerdem Domains registrieren, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer Top-Level-Domain entsprechen. So entsteht die Chance eine Vielzahl neuer Domains zu registrieren. Die Einführungsphase während der die neuen Domains registriert werden können startet am 25. Oktober 2009 9:00 Uhr (MESZ).
Um ein möglichst sicheres und transparentes Verfahren zu gewährleisten, registriert DENIC die neuen Domains nach dem "First come, first served"-Verfahren. Den Zuschlag für eine Domain erhält derjenige Auftrag, der zuerst im Registrierungssystem der DENIC eG eingegangen ist. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass der Eingang mittels eines elektronischen Zeitstempels, der im Millisekundenbereich misst, erfasst wird.
Während der Erstregistrierung soll jedem DENIC-Mitglied eine IP-Adresse zur Verfügung stehen, die vorab autorisiert werden muss. Alle Aufträge sind über diese Adresse an ein separates Mail Registry Interface einzureichen. Jeder Auftrag kann jeweils nur die Einrichtung einer Domain betreffen. Die eingehenden Aufträge verarbeite die DENIC über diese E-Mail-Registrierungs-Schnittstelle. Für jeden Zugang sind pro Minute nur vier E-Mails zulässig. Alle eingehenden E-Mails müssen mit einem gültigen PGP-Kommunikations-Key aus der DENIC-Produktionsumgebung signiert werden.
Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06
Leitsätze des Gerichts:
a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.
b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.
Urteil vom 23.10.2008 - 6 U 139/08
Leitsätze der Redaktion:
Eröffnet ein Internetportalbetreiber eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen, indem er kostenlose anonyme Kleinanzeigen erlaubt, so hat er aufgrund einer ihn treffenden Verkehrspflicht dafür Sorge zu tragen, dass gewerbliche Anzeigenkunden zumindest Namen und Anschrift gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG angeben.
Hierbei sind – bei Zugrundelegung allgemeiner Zumutbarkeitserwägungen – verschiedene Kontrollmaßnahmen für den Betreiber des Internetportals möglich; zum einen "vorsorgliche" Maßnahmen, indem Anzeigenkunden z.B. vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags über die Impressumspflicht belehrt und zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots nachdrücklich angehalten werden, zum anderen Maßnahmen der "Nachsorge", d.h. der nachträglichen Untersuchung von erschienenen Anzeigen auf Hinweise für einen geschäftsmäßigen Charakter der Angebote. An Art und Intensität der erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Urteil vom 16.10.2008 - Rs. C-298/07
Leitsätze der Redaktion:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Eine Telefonnummer muss dabei nicht zwingend genannt werden; ein elektronisches Kontaktformular kann ausreichen, wenn sichergestellt ist, dass auf Anfragen von Nutzern innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Etwas anderes gilt in Fällen, in denen ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat und den Diensteanbieter um einen Kontakt per Telefon ersucht.
Beschluss vom 26.09.2008 - 4 W 62/08
Leitsätze der Redaktion:
Für die Frage der Verwertbarkeit von Daten zur Identität eines Nutzers einer bestimmten dynamischen IP-Adresse spielt es keine Rolle, ob solche Daten als "Verkehrsdaten" i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG oder lediglich als "Bestandsdaten" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG einzuordnen sind.
Denn die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG.
Dies gilt jedenfalls dann, solange es sich bei den Daten nicht um solche Daten handelt, die vom Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert waren.
Urteil vom 18.09.2008 - 315 O 988/07
Leitsätze der Redaktion:
Die jahrelange Nutzung eines Kennzeichens als Teil der E-Mail-Adresse (d.h. als Bestandteil vor dem "@-Zeichen") sowie als Internet-Domain kann zum Erwerb prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutzes gegenüber der Markenanmeldung eines Mitbewerbers führen.
Dies kann selbst dann gelten, wenn das Zeichen nicht als "Haupt"-Unternehmenskennzeichen fungiert und die entsprechende Domain nur als Weiterleitung auf eine andere Domain dient, auf der die Dienstleistung des Unternehmens ausführlicher dargestellt wird.
Urteil vom 12.08.2008 - 312 O 64/08
Leitsätze der Redaktion:
Sog. "Domain-Grabbing" liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese später vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne ein eigenes Interesse an der Domain an Dritten bereichern will, die wirtschaftlich auf die Nutzung der Domain angewiesen sind.
In einem solchen Fall kann der Inhaber des Unternehmenskennzeichens einen Löschungsanspruch gegen den Domain-Inhaber geltend machen, wenn es sich um Top-Level-Domains handelt, die typischerweise auch in Deutschland abgerufen werden (z.B. ".info", ".eu", ".net", ".org" etc.). Nur hinsichtlich dieser Domains wird ein Anspruch auf Löschung im Regelfall wegen wettbewerbswidriger Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet sein, nicht aber hinsichtlich länderspezifischer Top-Level-Domains, wenn bezüglich des jeweiligen Landes kein spezifisches Nutzungsinteresse aufgrund geschäftlicher Aktivität auf dem ausländischen Markt dargelegt wird.
Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05
Leitsatz des Gerichts:
Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
Urteil vom 16.07.2008 - 12 O 195/08
Leitsatz der Redaktion:
Nutzt ein Dritter ein ungeschütztes drahtloses Netzwerk (WLAN) zu Urheberrechtsverletzungen (Anbieten von Musikdateien über peer-to-peer Netzwerke), so kann der Inhaber des Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht darlegt, dass er zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, damit Dritte den Anschluss nicht nutzen können.
Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07
Leitsätze der Redaktion:
Für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte haftet der Inhaber des Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer, wenn diese mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Der technische Umstand, dass die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses über ein drahtloses Netzwerk für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte, rechtfertigt es nicht, die Störerhaftung über ihre allgemein anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
Solange nicht konkrete Anhaltspunkte für rechtsverletzende Handlungen eines Dritten bestehen, ist ein Anschlussinhaber nicht gehalten, seinen Computer stets nur mit der neuesten Schutztechnik zu versehen, vor allem wenn der mit der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe verbundene Kostenaufwand unverhältnismäßig ist.
Urteil vom 10.06.2008 - 4 U 37/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Gewerbetreibender, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, hat grundsätzlich Testmaßnahmen im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber zu dulden.
Fällt ein Websitebesucher aber durch anormales Abrufverhalten auf (hier: hohe Anzahl von Seitenaufrufen, sehr kurze Aufruffrequenz über einen vergleichsweise langen Zeitraum, atypische Aufrufstruktur) und lässt dadurch befürchten, dass sich die Gefahr einer Betriebsstörung realisiert, so liegt es im legitimen Interesse des Seitenbetreibers, solche verdächtige Zugriffsversuche abzublocken.
Eine mittels Schutzsoftware aktivierte automatische IP-Sperrung stellt in einem solchen Fall keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers dar und ist daher wettbewerbsrechtlich zulässig.
Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05
Leitsätze des Gerichts:
a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
Urteil vom 29.04.2008 - 11 U 32/04
Leitsätze der Redaktion:
Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC hat der Automobilhersteller Volkswagen einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen .de-Domain (hier: "vw.de"). Gegenüber anderen Mitbewerbern, z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW) mit ihrer Domain "bmw.de", läge ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Ein Anspruch gegenüber der DENIC wäre nur dann zu verneinen, wenn es eine entsprechende Top-Level-Domain (".vw") gäbe.
Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
Leitsätze des Gerichts:
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).
Urteil vom 22.04.2008 - I-20 U 93/07
Leitsätze der Redaktion:
Ein ausländischer Vertriebspartner eines deutschen Unternehmens, der auf einen lokal umgrenzten Zielmarkt beschränkt ist (hier die Golfregion), ist nicht berechtigt, eine ".com"-Domain zu registrieren und zu nutzen, die mit dem heimischen Unternehmenskennzeichen identisch ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vertriebspartner seitens des Markeninhabers der Vertrieb unter der Markenbezeichnung nur in einem regional begrenzten Gebiet vertraglich gestattet ist, die Nutzung einer - nicht (mehr) national gebundenen - ".com"-Domain im internationalen Geschäftsverkehr aber den Eindruck erweckt, dass der Vertrieb weltweit - und somit auch in Deutschland - erfolgt.
Urteil vom 16.04.2008 - 5 U 198/07
Leitsätze der Redaktion:
Die Frage eines Unterlassungsanspruchs wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist grds. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und des Grades der Ähnlichkeit der Marke mit dem angegriffenen Zeichen zu beurteilen.
Für den Einwand der Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke durch ähnliche Drittzeichen ist auf die tatsächliche Benutzungslage abzustellen; eine solche Schwächung kann ausgeglichen werden, wenn eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung glaubhaft gemacht wird.
Bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke und hochgradiger Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit hat das jüngere Zeichen gem. der Wechselwirkungslehre einen deutlichen Abstand zu wahren, insbesondere wenn eine hohe Zeichenähnlichkeit im schriftbildlichen und klanglichen Bereich besteht.
Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 41/08
Leitsatz der Redaktion:
Eine vorschriftswidrige Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers einer Gmbh & Co. KG im Impressum und eine fehlerhafte Passage zur Wertersatzpflicht nach der vor dem 01.04.2008 gültigen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung können im Einzelfall als Bagatellverstöße im Wettbewerbsrecht zu werten sein.
Urteil vom 01.04.2008 - 33 O 35411/07
Leitsätze der Redaktion:
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht an dem darauf befindlichen Gebäude ein Namensrecht im Sinn des § 12 s. 1 BGB zu, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig.
Urteil vom 19.03.2008 - 2a O 314/07
Leitsätze der Redaktion:
Eine unberechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers wegen eines vermeintlichen markenrechtlichen Verstoßes stellt einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB dar und verpflichtet zum Schadensersatz (hier in Form der Kostenerstattung für die Einschaltung von Rechtsanwälten).
Der Betreiber einer Internetplattform, auf der Gewerbetreibende anderen gewerblichen Interessenten Großhandelswaren zum Kauf anbieten können, kommt als Täter oder Teilnehmer einer Markenverletzung nur dann in Betracht, wenn er trotz positiver Kenntnis von einer Rechtsverletzung untätig bleibt; insoweit sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung hinsichtlich der Auktionsplattform ebay auch auf vergleichbare Handelsplattformen anzuwenden.
Urteil vom 26.03.2008 - 9 O 250/08 (022)
Leitsatz der Redaktion:
Nutzt eine auf Anlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei die eingetragene Marke einer Anlageberatungsgesellschaft im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne, liegt darin kein kennzeichenmäßiger Gebrauch und somit keine Markenverletzung.
Urteil vom 14.03.2008 - 3 O 668/06
Leitsätze der Redaktion:
Der Name eines Vereins fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des § 12 BGB.
Auf den Prioritätsgrundsatz kann sich nicht berufen, wer eine auf den Namen eines Vereins lautende Domain registriert, ohne selbst berechtigter Namensträger zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Gründung des Vereins nach der Domainregistrierung erfolgt.
Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05
Leitsätze des Gerichts:
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.
Beschluss vom 06.03.2008 - 17 O 68/08
Leitsätze der Redaktion:
Vertragswerke genießen als nicht-literarische Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich keinen Urheberschutz, es sei denn, es handelt sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge.
Ein Mustervertrag zur Vermittlung von polnischem Pflegepersonal an deutsche Senioren ist daher weder im Hinblick auf die spezielle Regelungsmaterie noch auf einzelne, ungewöhnliche Formulierungen urheberschutzfähig, wenn der Vertrag nicht aus der Reihe von vergleichbaren Verträgen weit hervorsticht.
Urteil vom 21.02.2008 - 52 O 111/07
Leitsätze der Redaktion:
Zustimmung zur Löschung der Domain "naeher.de" kann der Namensinhaber nicht verlangen, wenn die Domain mangels Konnektierung nicht markenmäßig genutzt wird und bislang nicht zum Verkauf angeboten wurde.
Auch auf eine zu unterlassende Namensanmaßung kann der Anspruch nicht gestützt werden, wenn der Familienname zugleich rein beschreibende Bedeutungen aufweist und der Namensträger keine überragende Bekanntheit darlegt. In einem solchen Fall der Gleichnamigkeit kommt bei mehreren berechtigten Namensträgern lediglich das Prinzip der Priorität der Registrierung zur Anwendung.
Urteil vom 06.02.2008 - 28 O 417/07
Leitsätze der Redaktion:
Ein Bewertungsportal, auf dem zahnärztliche Dienstleistungen miteinander in der Form verglichen werden können, dass Art der Behandlung, Patientenzufriedenheit und der jeweilige behandelnde Zahnarzt gezielt abrufbar sind, stellt eine "Datenbank" im Sinne des § 87a UrhG dar.
Das in § 87a UrhG enthaltene Merkmal der "wesentlichen Investition" ist anerkanntermaßen schon ab einem gewissen Minimalaufwand erfüllt, weil nach teleologischer Auslegung gerade auch kleinere Datenbankhersteller geschützt werden sollen. Überzogene Anforderungen an den Investitionsumfang sind daher nicht zu stellen.
Urteil vom 15.01.2008 - 103 O 162/07
Leitsatz der Redaktion:
Keine abmahnfähige kennzeichenmäßige Markennutzung liegt in der bloßen Nennung der Kennzeichen des Markeninhabers im Rahmen des Google AdSense-Programms.
Urteil vom 15.01.2008 - I-20 U 95/07
Leitsätze der Redaktion:
1. Bezüglich fremder Nachrichten, also solcher, die von Nutzern des Usenet, nicht aber Kunden des konkreten Diensteanbieters stammen, ist dieser als sog. Cache-Provider zu qualifizieren.
2. Dem Betreiber eines Usenet-Servers ist es aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten, und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet hat, nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.
Urteil vom 12.12.2007 - Rs. T-117/06
Leitsatz der Redaktion:
Das Wortzeichen "suchen.de" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig.
Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 102/07
Leitsatz der Redaktion:
Ein Unternehmen, dem die Nutzung einer URL ("gmail.com") wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr untersagt ist, handelt auch markenrechtswidrig, wenn es eine reine Weiterleitungs-URL gebraucht, die um einen Buchstaben erweitert ist und lediglich eine Sub-Level-Domain kennzeichnet ("m.gmail.com").
Urteil vom 02.08.2007 - 3 U 158/04
Leitsätze der Redaktion:
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr mit der Wort-/Bildmarke "test" der Stiftung Warentest kann sich aus der teilweise übereinstimmenden grafischen Gestaltung des Schriftzugs "Test" bei der Zeitschrift "Heimwerker Test" ergeben.
Zu den Voraussetzungen des Verbotsanspruchs einer Domainnutzung wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr.
Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07
Leitsätze der Redaktion:
Das Betreiben eines privaten Blogs, das sich kritisch mit dem Geschäftsgebaren eines Unternehmens auseinandersetzt, stellt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar.
Die Verwendung eines Unternehmensschlagworts in Kombination mit "...blog.de" ist daher mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr zwar markenrechtlich nicht zu beanstanden, stellt aber einen unbefugten Namensgebrauch im Sinne einer Namensanmaßung dar, § 12 BGB. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein "corporate blog", also eine Art offizielles "Tagebuch" des Unternehmens.
Der Umstand, dass das Unternehmen mit der Kurzform der vollständigen Firma schlagwortartig bezeichnet wird, ändert daran nichts, vor allem wenn die weiteren Namensbestandteile rein beschreibend den Geschäftsgegenstand und die Rechtsform des Unternehmens angeben.
Urteil vom 22.05.2007 - 7 U 137/06
Leitsatz der Redaktion:
Der als Admin-C für den Domainnamen "google.de" eingetragene Mitarbeiter der Google Inc. haftet nicht als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einer Newsgroup des von Google betriebenen USENET begangen werden.
Urteil vom 13.02.2007 - 11 U 24/06 (Kart)
Leitsatz des Gerichts:
Die Denic eG ist nicht verpflichtet, eine Second-Level-Domain zu registrieren, die nur aus Ziffern besteht.
Urteil vom 12.07.2006 - 2a O 34/06
Leitsatz der Redaktion:
Die Nutzung der Domain "frag-den-steuerfuchs.de" verletzt keine Rechte an der Marke "SteuerFuchs", denn die angesprochenen Verkehrskreise dürften den zusammengesetzten, generischen Begriff ("...fuchs") mehrheitlich nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine - für den allgemeinen Gebrauch freihaltebedürftige - Beschreibung einer bestimmten Gruppe von Menschen verstehen, die in ihrem Fachgebiet besonders versiert sind.

