Jahresgebühren
Die Jahresgebühren werden für deutsche und europäische Patentanmeldungen bzw. deutsche Patente am Ende des Monats fällig, in welchen der Anmeldetag der Patentanmeldung bzw. des Patents fällt (Grundfrist), und zwar für das jeweilige Jahr im Voraus. Für ein europäisches erteiltes Patent sind Jahresgebühren in denjenigen Länderen zu zahlen, in denen es validiert wurde.
Erstmalig (für deutsche Patentanmeldungen und europäische Patentanmeldungen) ist eine Jahresgebühr für das dritte Jahr zu entrichten, also zwei Jahre nach dem Anmeldedatum. Die Jahresgebühren steigen mit zunehmendem "Alter" der Anmeldung bzw. des Patents progressiv an. Werden die Jahresgebühren nicht spätestens zur gesetzlichen 6-Monats-Nachfrist (dann aber mit Zuschlag) entrichtet, verfällt das Patent oder die Patentanmeldung.
Achtung: Das Deutsche Patent- und Markenamt und das EPA sind nicht verpflichtet, eine Aufforderung oder Erinnerung zur Zahlung der Jahresgebühren herauszugeben. Es erfolgt lediglich ein Hinweis auf die Nachfrist, wenn die Jahresgebühr nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet wurde.
Die Bestimmungen in anderen Mitgliedsstaaten des für die Erteilung von europäischen Patenten maßgebenden Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) weichen hiervon zum Teil ab.
Weiterlesen: Übersicht der Regelungen zu den Jahresgebühren (Bestimmungen zum nationalen Recht zum EPÜ)
