Haftung des Usenet-Providers
Begriff und Aufbau des Usenet. Hinter dem Begriff „Usenet“ verbirgt sich ein weltweites elektronisches Netzwerk aus Diskussionsforen (so genannte "Newsgroups") an dem jeder, der über das Internet mittels eines Newsgroup-Providers Zugang zu einem Newsserver hat, teilnehmen kann, sofern er über eine Newsreader-Software verfügt und die entsprechende Newsgroup abonniert hat. Die Inhalte des Usenet liegen dezentral auf weltweit verteilten Servern verschiedener Unternehmen, wobei der gesamte Datenbestand permanent untereinander gespiegelt wird und so weltweit abrufbar ist. Die Inhalte werden dabei nicht von den Serverbetreibern erstellt, sondern von den Nutzern des Usenet.
Das Usenet ist der Übersichtlichkeit halber in Hierarchien aufgebaut und verzweigt sich auf verschiedenen Ebenen in Kategorien mit thematisch unterschiedlichen Inhalten. Dabei ist es den Nutzern in bestimmten Unterhierarchien (in den sog. binary news groups) möglich, nicht nur Textnachrichten zu veröffentlichen, sondern diese auch mit Dateianhängen zu versehen. Der Zugriff auf Newsgroups mit Dateianhängen ist meist nur über kommerzielle Newsserver möglich.
Rechtliche Problematik. Bei den von Nutzern an die Nachricht angefügten Dateien handelt es sich häufig um urheberrechtlich geschützte Inhalte. Das Bereitstellen der durch das Urheberrecht geschützten Werke steht als Recht der öffentliche Zugänglichmachung jedoch ausschließlich dem jeweiligem Urheber bzw. sonstigen Berechtigten zu, § 19 a UrhG. Die gegenwärtige Rechtsprechung ist darüber uneinig, ob der Betreiber eines Usenet-Servers wegen der illegalen Inhalte in Anspruch genommen werden kann.
Keine Haftung als (Mit-) Täter oder Teilnehmer. Eine Haftung eines Usenet-Betreibers als (Mit-) Täter oder Teilnehmer scheidet in den meisten Fällen aus, da er sich regelmäßig auf die im Bereich der Verschuldenshaftung geltenden Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG (vormals §§ 8 ff. TDG) berufen kann.
Wird der Anbieter als so genannter „Cach-Provider“ tätig, werden also die Inhalte – wie im Usenet bei auf anderen Servern gehosteten Dateien regelmäßig der Fall - automatisch und nur für eine begrenzte Zeit auf den Servern des Betreibers zwischengespeichert, ist er gem. § 9 TMG grundsätzlich für den Inhalt der Daten nicht verantwortlich, sofern er nicht absichtlich mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Doch auch wenn der Betreiber eines Usenet-Servers selbst rechtswidrige fremde Inhalte auf seinem Server bereithält, er also als „Host-Provider“ fungiert, ist der gemäß § 10 TMG für fremde Information grundsätzlich nur dann haftbar, wenn er positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat oder wenn nachgewiesen werden kann, dass er trotz starker Verdachtsmomente, keine Klärungsbemühungen unternommen hat.
Haftung als Störer. Hinsichtlich einer Inanspruchnahme als Störer gerichtet auf Unterlassung kann sich ein Diensteanbieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen nicht auf die Haftungsprivilegierungen des TDG/TMG berufen (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az: I ZR 304/01 - Internetversteigerung/Rolex). Um aber als Störer in Anspruch genommen werden zu können, ist neben der Kausalität der Zugangsvermittlung und Rechtsverletzung erforderlich, dass der Provider eine Prüfpflicht verletzt, deren Einhaltung ihm im Einzelfall möglich und zumutbar sein muss.
Das Vorbringen, dass alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen getroffen worden sind, obliegt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast grundsätzlich dem Anbieter. Das LG München I hat jedoch in einer neueren Entscheidung das Nichtvorhandensein einer möglichen und zumutbaren Überprüfungsmöglichkeit – hier einer Filtersoftware - als negative Tatsache gewertet, die nicht vom Störer, sondern vom Anspruchsteller zu beweisen sei (LG München I, Urteil vom 19. April 2007, Az. 7 O 3950/07).
Da die Betreiber von Usenet-Servern als Cache-Provider eingestuft werden (so z.B. LG München, a.a.O., OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07, anders LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2007, Az. 308 O 325/07 und LG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2007, Az. 12 O 151/07), sofern die vom Nutzer abgerufenen Daten auf Servern Dritter vorgehalten und nur zur Beschleunigung der Übermittlung für eine begrenzte Zeit auf eigenen Servern gespeichert werden, und der Diensteanbieter deshalb nur eingeschränkt Maßnahmen zur Verhinderung der Abrufbarkeit rechtswidriger Inhalte ergreifen kann, dürfen keine überzogenen Anforderungen hinsichtlich der Frage gestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Prüfungspflicht besteht (LG München, a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.).
Aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten, und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet hat, wird es für unverhältnismäßig erachtet, den Anbieter zu verpflichten, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden. Die Verpflichtung zu einer händischen Überprüfung oder gar Abschaltung des Servers wird abgelehnt, da es im Ergebnis dem einzelnen Diensteanbieter lediglich möglich ist, die Daten von eigenen Servern zu löschen, diese aber nicht aus dem Usenet verschwinden sondern weiterhin über andere Server abrufbar bleiben, wodurch die Maßnahme weitgehend wirkungslos wäre. Dies gilt umso mehr, da den Rechteinhabern selbst die Möglichkeit gegeben wird, mittels eines „Cancels“ die Löschung der konkret rechtswidrigen Daten zu veranlassen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auf dieser Argumentationsgrundlage wird folglich eine Haftung als Störer verneint.
Anders sieht dies das LG Hamburg, das nach Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten den Betreiber eines Usenet-Servers für verpflichtet hält, hinreichend effiziente Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen zu treffen. Die bloße Einrichtung eines „Cancel“ sei jedenfalls nicht geeignet, erneute Rechtsverletzungen zu verhindern (LG Hamburg a.a.O.).
Rechtsprechung zur Haftung für Usenet-Dienste
- BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 - Internetversteigerung/Rolex
- LG München I, Urteil vom 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07
- LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2007, Az. 308 O 325/07
- LG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2007, Az. 12 O 151/07
