Aufsatz: HOAI-Urteil des EuGH hat keine Auswirkungen auf abgeschlossene Verträge

02.01.2020

Unwirksamkeit der HOAI – keine Anwendung auf Altfälle

Das Urteil des EuGH hat für Verträge, die vor seiner Rechtskraft geschlossen wurden, keine Auswirkungen

Der EuGH hat in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1 Abs. 2g und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/1423/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) dadurch verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

EuGH, Urteil vom 04.07.2019, C-377/17

Die Frage, ob die verbindlichen Honorarregelungen der HOAI jedenfalls im Rahmen abgeschlossener Verträge weiterhin anzuwenden sind, ist umstritten. Im nachfolgenden Beitrag, veröffentlicht in der Zeitschrift BauR 2019, 1827 ff., zeigt Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt auf, dass es weder unionsrechtlich noch aufgrund nationaler Rechtsvorschriften eine Pflicht oder ein Recht gibt, die HOAI als geltende Rechtsvorschrift nicht mehr anzuwenden: Fortgeltung der HOAI