
{"id":1145,"date":"2017-12-06T13:31:54","date_gmt":"2017-12-06T12:31:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1145"},"modified":"2017-12-06T13:31:54","modified_gmt":"2017-12-06T12:31:54","slug":"bgh-urteil-vom-12-04-2011-az-x-zr-7210-initialidee-zur-inanspruchnahme-einer-diensterfindung-bei-fehlender-schriftlicher-erfindungsmeldung-fortfuehrung-von-bgh-haftetikett","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/arbeitnehmererfinder-von-a-z\/arbeitnehmererfinderrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-12-04-2011-az-x-zr-7210-initialidee-zur-inanspruchnahme-einer-diensterfindung-bei-fehlender-schriftlicher-erfindungsmeldung-fortfuehrung-von-bgh-haftetikett\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. X ZR 72\/10 (&#8220;Initialidee&#8221;) &#8211; Zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung bei fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung; Fortf\u00fchrung von BGH &#8211; Haftetikett"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>X ZR 72\/10<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>12.04.2011<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>ArbNErfG \u00a7\u00a7 5, 6 und 7 (in der bis zum 30.09.2009 g\u00fcltigen Fassung); PatG \u00a7 8<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Mannheim, Urteil vom 30.09.2008, Az. 2 O 317\/06; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010, Az. 6 U 147\/08<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grunds\u00e4tzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er \u00fcber die Erkenntnisse bereits verf\u00fcgt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll.<\/p>\n<p>b) Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die m\u00fcndliche Mitteilung einer &#8220;Initialidee&#8221; durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte \u00fcber anschlie\u00dfend durchgef\u00fchrte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erh\u00e4lt, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erf\u00e4hrt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 4. April 2006 &#8211; X ZR 155\/03, BGHZ 167, 118 &#8211; Haftetikett).<\/p>\n<p>c) Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 6, 7 ArbNErfG einer \u00dcbertragung und nicht nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Patents auf den Arbeitgeber.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Initialidee<\/p>\n<p>Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12. April 2011 (&#8230;)<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das am 28. April 2010 verk\u00fcndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2 war vom 1. Januar 1998 bis zum 31. M\u00e4rz 2003 bei einer Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin (im Folgenden: Kl\u00e4gerin) als Projektingenieur angestellt und ist nunmehr Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 2003 gegr\u00fcndeten Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2 meldete am 30. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von dreidimensional ausgepr\u00e4gten Formteilen an und gab sich als Erfinder an. Auf die mit Wirkung vom 8. April 2004 auf die Beklagte zu 1 \u00fcbertragene Anmeldung wurde dieser das Patent 103 24 735 erteilt.<\/p>\n<p>Die Erfindung ist auch Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents 1 631 441 sowie einer internationalen und einer brasilianischen Patentanmeldung, die jeweils die Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen und deren Inhaberin bzw. Anmelderin ebenfalls die Beklagte zu 1 ist. Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents lautet:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Verfahren zur Herstellung von dreidimensional ausgepr\u00e4gten Formteilen aus Fasermaterial unter Verwendung einer Form, umfassend eine Unterform, deren Innenseite die Kontur der Unterseite des Formteils bestimmt, und wenigstens eine Oberform, deren Innenseite die Kontur der Oberseite des Formteils bestimmt, wobei die Unterform und\/oder die Oberform L\u00f6cher zum Durchstr\u00f6men von Luft aufweisen, gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:<br \/>\n&#8211; Einblasen von Fasern mittels eines Luftstroms in den Zwischenraum zwischen der Unterform (10) und einer tempor\u00e4ren Hilfsoberform (9);<br \/>\n&#8211; Anlagern von Fasern an den Innenseiten der Unterform (10) und der tempor\u00e4ren Hilfsoberform (9), bis die Form gef\u00fcllt ist, wodurch sich ein Rohling (15) aus Fasermaterial bildet;<br \/>\n&#8211; Abnehmen der tempor\u00e4ren Hilfsoberform (9);<br \/>\n&#8211; Aufsetzen der Oberform (11), wodurch der Rohling (15) verdichtet wird; und<br \/>\n&#8211; Verbinden der Fasern mittels eines beigemischten Bindemittels, wodurch sich der Rohling (15) zum Formteil (17) verfestigt.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, den Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen liege eine Diensterfindung des Beklagten zu 2 zugrunde, deren Inanspruchnahme sie in der Klageschrift erkl\u00e4rt hat, und nimmt die Beklagte zu 1 auf \u00dcbertragung der Rechte in Anspruch. Ferner nimmt sie die Beklagten wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen auf Auskunft und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR 2011, 318).<\/p>\n<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Antr\u00e4ge weiter.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.<\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl\u00e4gerin stehe kein Anspruch auf \u00dcbertragung der auf die Erfindung angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu. Der Beklagte habe zu der Erfindung jedenfalls die im August 2002 dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin m\u00fcndlich mitgeteilte Idee beigetragen, bei der Herstellung von Formteilen aus Fasermaterialien die eingesetzten Faser-Schaumstoffgemische nicht wie bisher einzusch\u00fctten, sondern im Einblasverfahren so zwischen den Bestandteilen der Werkzeugform zu verteilen, dass sich beim anschlie\u00dfenden Verpressen ein Formteil im gew\u00fcnschten Dickenprofil herstellen l\u00e4sst. Darin liege ein zentrales Element der Erfindung, das einerseits zur angestrebten Effizienz des Verfahrens, andererseits zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Dichte des Rohlings beitrage. Die damit vorliegende Diensterfindung sei jedoch freigeworden, weil sie von der Kl\u00e4gerin nicht rechtzeitig in Anspruch genommen worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe die m\u00fcndliche Mitteilung des Beklagten zu 2 zum Anlass genommen, seine Idee in Kooperation mit der X-F.\u00a0\u00a0 GmbH auf\u00a0 ihre Nutzbarkeit f\u00fcr die Herstellung von Formteilen aus Fasermaterialien untersuchen zu lassen. \u00dcber die Ergebnisse der Untersuchung und der dabei durchgef\u00fchrten Versuche sei die Kl\u00e4gerin durch zwei Zwischenberichte und einen Abschlussbericht unterrichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass s\u00e4mtliche Elemente der von der Kl\u00e4gerin beanspruchten Erfindung mit Abschluss der Erforschung im Jahre 2003 gefunden worden seien und die fertige Erfindung der Kl\u00e4gerin bekannt gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen habe es bei Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung &#8220;Haftetikett&#8221; (Urteil vom 4. April 2006 &#8211; X ZR 155\/03, BGHZ 167, 118) formuliert habe, keiner gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung nach \u00a7 5 ArbNErfG aF bedurft, um die Frist des \u00a7 6 Abs. 2 ArbNErfG aF in Lauf zu setzen. Teile der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, der &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; kein formalisiertes Meldewesen f\u00fcr Diensterfindungen eingerichtet habe, einen f\u00fcr die beanspruchte technische Lehre zentralen Gedanken zu einem Zeitpunkt mit, in dem die Erfindung noch nicht fertig sei, und nehme der Arbeitgeber die Mitteilung zum Anlass, diesen Gedanken durch aufw\u00e4ndige, schriftlich dokumentierte Versuche weiter zu erforschen, in deren Verlauf ihm die restlichen Elemente der Erfindung bekannt geworden seien, w\u00e4re es eine unbillige und nicht praktikable F\u00f6rmelei, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er nach &#8220;Fertigstellung&#8221; der Erfindung seine &#8220;Initialidee&#8221; dem Arbeitgeber nochmals f\u00f6rmlich melde. Denn zum einen stehe in einem solchen Fall ebenso wie bei einer Patentanmeldung durch den Arbeitgeber fest, dass dieser \u00fcber die erforderlichen und in einer der Erfindungsmeldung vergleichbaren Form (hier der Zwischen- und Abschlussberichte der\u00a0 X-F.\u00a0\u00a0 GmbH) dokumentierten Informationen verf\u00fcge. Dass im Streitfall\u00a0 die Kl\u00e4gerin die Bedeutung des gemeldeten Beitrags zutreffend erkannt habe, werde durch den Umstand dokumentiert, dass sie dessen aufw\u00e4ndige Pr\u00fcfung und Forschung veranlasst habe. Zum anderen w\u00fcrde der Arbeitnehmererfinder, der einen zentralen Erfindungsgedanken mitgeteilt und damit die Auffindung der restlichen technischen Lehre im Unternehmen des Arbeitgebers erst ausgel\u00f6st habe, vor praktisch kaum l\u00f6sbare Schwierigkeiten gestellt, wenn man von ihm die Feststellung verlangte, wann die Erfindung im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG aF fertig gestellt sei. Die schriftliche Inanspruchnahme, die jedenfalls nicht vor November 2006 erfolgt sei, habe mithin keine Wirkung mehr entfalten k\u00f6nnen. Auch Schadensersatzanspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu. Mit dem Freiwerden der Erfindung h\u00e4tten die Pflichten des Beklagten zu 2 zur Geheimhaltung geendet, unabh\u00e4ngig davon, ob sie aus dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen oder aus dem Arbeitsvertrag resultierten.<\/p>\n<p>II. Dies h\u00e4lt den Angriffen der Revision nicht stand.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Streitfall nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung beurteilt (\u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 ArbNErfG). Die \u00dcbergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass eine Erfindung &#8220;vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet&#8221; worden ist.<\/p>\n<p>Eine solche Meldung hat der Beklagte zu 2 nicht abgegeben, jedenfalls nicht in der nach \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erforderlichen Schriftform. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine f\u00f6rmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 1. Oktober 2009 entbehrlich geworden oder die Erfindung jedenfalls in Anspruch genommen worden ist (vgl. Beyerlein, Mitt. 2010, 524, 525).<\/p>\n<p>2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Vier-Monats-Frist des \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG aF sp\u00e4testens im Jahre 2003 dadurch in Gang gesetzt worden sei, dass der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Elemente der Diensterfindung bekannt geworden seien.<\/p>\n<p>a) Nach der bis zum 30. September 2009 geltenden &#8211; und insoweit bis auf die nunmehr ausreichende Textform der gegenw\u00e4rtigen entsprechenden &#8211; Rechtslage hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverz\u00fcglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer (gegebenenfalls patent- oder gebrauchsmusterf\u00e4higen, \u00a7 2 ArbNErfG) Erfindung handelt (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF). Die Meldepflicht hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von durchgef\u00fchrten Arbeiten zum Zweck, sondern soll den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer get\u00e4tigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1958 &#8211; I ZR 181\/56, GRUR 1958, 324 &#8211; Mitteilungs- und Meldepflicht). Die blo\u00dfe Bekanntgabe von Versuchsergebnissen und dergleichen ist nicht geeignet, den Arbeitgeber auf eine Erfindung aufmerksam zu machen. Hinzukommen muss zumindest der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Versuche f\u00fcr bedeutsam und als Ausdruck eines gegebenenfalls patentf\u00e4higen allgemeinen L\u00f6sungsprinzips oder einer Erfindung ansieht (Senat, Urteil vom 17. Januar 1995 &#8211; X ZR 130\/93, Mitt. 1996, 16 = BGHR ArbEG \u00a7 5 Abs 1 Meldung 1 &#8211; Gummielastische Masse I). Die schriftliche Meldung hat zudem gesondert, also nicht eingef\u00fcgt in andere Berichte, zu erfolgen (Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. II 1648, 21 = BlPMZ 1957, 224, 230). Mit dieser gesetzlichen Anforderung an die Form der Erfindungsmitteilung wird erkennbar der Zweck verfolgt, der durch die F\u00fclle innerbetrieblichen Schriftverkehrs begr\u00fcndeten Gefahr vorzubeugen, dass eine Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig als solche erkannt wird (vgl. Scharen, VPP-Rundbrief 2007, 155, 158).<\/p>\n<p>In der Meldung hat der Arbeitnehmer ferner nach \u00a7 5 Abs. 2 ArbNErfG die technische Aufgabe, ihre L\u00f6sung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigef\u00fcgt werden, soweit sie zum Verst\u00e4ndnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des zu umfassender Information verpflichteten Arbeitnehmers (Senat, Urteil vom 18. M\u00e4rz 2003 &#8211; X ZR 19\/01, GRUR 2003, 702, 703 &#8211; Geh\u00e4usekonstruktion; Urteil vom 5. Oktober 2005 &#8211; X ZR 26\/03, GRUR 2006, 141 Rn. 19 &#8211; Ladungstr\u00e4gergenerator). Entspricht die Meldung nicht den Anforderungen von Absatz 2, kann der Arbeitgeber nach \u00a7 5 Abs. 3 ArbNErfG eine Erg\u00e4nzung verlangen, bei der er den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, zu unterst\u00fctzen hat.<\/p>\n<p>Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber &#8211; gegebenenfalls nach Erg\u00e4nzung der Meldung &#8211; die unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht \u00fcber eine Inanspruchnahme oder Freigabe, \u00fcber den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und \u00fcber die Festsetzung einer Verg\u00fctung allen Miterfindern gegen\u00fcber zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. April 2006 &#8211; X ZR 155\/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 &#8211; Haftetikett, mit weiteren Nachweisen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung). Dass die Meldung aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in schriftlicher Form und als gesonderte Mitteilung zu erfolgen hat, ist f\u00fcr die bis zum 30. September 2009 geltende Rechtslage von besonderer Bedeutung. Da die Meldung die viermonatige Inanspruchnahmefrist in Gang setzt, wird dadurch eine klare, jederzeit nachweisbare aktenm\u00e4\u00dfige Grundlage geschaffen, auf welcher der Arbeitgeber \u00fcber die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss (BT-Drucks. II 1648, 21 = BlPMZ 1957, 224, 229).<\/p>\n<p>b) Ein Versto\u00df gegen die in \u00a7 5 ArbNErfG aF vorgesehene Pflicht zur schriftlichen Erfindungsmeldung kann daher nur dann ohne Nachteile f\u00fcr den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten hat, die ihm nach dieser Vorschrift vermittelt werden m\u00fcssen. Denn dann w\u00e4re es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige F\u00f6rmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf die Einhaltung von \u00a7 5 ArbNErfG aF bestehen w\u00fcrde. Der Senat hat einen solchen Fall angenommen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Denn damit gibt er zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde, insbesondere \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen M\u00f6glichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 &#8211; Haftetikett).<\/p>\n<p>c) Im Streitfall fehlt es zu dem vom Berufungsgericht f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachteten Zeitpunkt sowohl an einer schriftlichen Erfindungsmeldung als auch an einer Dokumentation der Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten, die anstelle der schriftlichen Erfindungsmeldung den Lauf der Inanspruchnahmefrist gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2 in Gang setzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>aa) Wie vom Berufungsgericht noch zutreffend gesehen, fehlt es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung nach \u00a7 5 ArbNErfG aF. Denn die Mitteilung des Gedankens, das Faser-Schaumstoffgemisch anstelle des bekannten Einsch\u00fcttens zwischen die Bestandteile der Werkzeugformen einzublasen, so dass sich beim anschlie\u00dfenden Verpressen ein Formteil im gew\u00fcnschten Dickenprofil herstellen l\u00e4sst, durch den Beklagten zu 2 gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin erfolgte m\u00fcndlich und beinhaltete zudem nur einzelne Elemente der sp\u00e4ter von dem Beklagten zu 2 zum Patent angemeldeten Erfindung.<\/p>\n<p>bb) Anders als in dem der Entscheidung &#8220;Haftetikett&#8221; zugrunde liegenden Sachverhalt ist in dem vorliegenden Fall auch nicht in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert worden, dass die Kl\u00e4gerin das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten erlangt hat, die ihr nach \u00a7 5 ArbNErfG vermittelt werden m\u00fcssen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, dass nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts &#8220;davon auszugehen&#8221; ist, dass s\u00e4mtliche Elemente der Erfindung mit Abschluss der Forschungsarbeiten der X-F.\u00a0\u00a0 GmbH im Jahr 2003 gefunden und der Kl\u00e4gerin durch\u00a0 Vorlage von zwei Zwischenberichten (Anlagen K11 und K12) sowie eines Abschlussberichts (Anlage K30) der X-F.\u00a0\u00a0 GmbH bekannt gewesen sind und zudem die Forschungsarbeiten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auf die m\u00fcndliche Mitteilung der Idee des Beklagten zu 2 gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der damaligen Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgegangen sind, das Faser-Schaumstoffgemisch zwischen die Bestandteile der Werkzeugformteile einzublasen statt es &#8211; wie bisher praktiziert &#8211; einzusch\u00fctten. Den Anforderungen, unter denen die Funktion der Erfindungsmeldung als erf\u00fcllt angesehen werden kann, ist damit in mehrfacher Hinsicht nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(1) Funktion der Zwischenberichte wie des Abschlussberichts war es, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Ergebnisse der Arbeiten und Untersuchungen der X-F.\u00a0\u00a0 GmbH zusammenzufassen. Sie sind daher der Mitteilung von Arbeitsergebnissen \u00e4hnlich, die gerade nicht die Funktion einer gesonderten Erfindungsmeldung erf\u00fcllt. Die Erfindungsmeldung muss gesondert erfolgen und dabei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt, weil dem Arbeitgeber nicht nur die technische Lehre der Erfindung als solche \u00fcbermittelt, sondern auch deutlich werden soll, dass es sich um eine neue und (jedenfalls m\u00f6glicherweise) auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhende technische Lehre handelt, die deswegen vom Arbeitgeber innerhalb gesetzlicher Frist in Anspruch genommen und zum Patent angemeldet werden kann. Die genannte gesetzgeberische Zielsetzung w\u00fcrde unterlaufen, wenn die m\u00fcndliche Mitteilung einer &#8220;Initialidee&#8221; durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte \u00fcber anschlie\u00dfend im Auftrag des Arbeitgebers durchgef\u00fchrte Versuche, aus denen die \u00fcbrigen Elemente der Erfindung hervorgehen, als eine der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbare anderweitige Form angesehen w\u00fcrde (vgl. auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 291, 292). Vielmehr entsteht in einer solchen Situation gerade die Gefahr, die durch die in \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG aF vorgesehene gesonderte schriftliche Erfindungsmeldung ausgeschlossen werden soll, dass ein nur m\u00fcndlich mitgeteilter erfindungsbezogener Gedanke des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber in Vergessenheit ger\u00e4t oder dass der Arbeitgeber ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Berichten nicht entnimmt, dass eine (patentf\u00e4hige) Erfindung dargestellt werden soll, weil dies nicht gesondert mitgeteilt wird. Darin liegt auch der Unterschied gegen\u00fcber dem Fall der Schutzrechtsanmeldung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber, wie er Gegenstand der Entscheidung &#8220;Haftetikett&#8221; war. Denn in einem solchen Fall wird durch die Schutzrechtsanmeldung des Arbeitgebers dokumentiert, dass sich die Gefahren, denen der Gesetzgeber durch das Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Meldung vorbeugen wollte, gerade nicht realisiert haben, weil der Arbeitgeber nicht nur die technische Lehre der Erfindung erkannt hat, sondern auch, dass diese patentf\u00e4hig ist oder jedenfalls sein kann und eben deshalb von ihm zum Patent angemeldet wird.<\/p>\n<p>(2) Zudem enth\u00e4lt die Patentanmeldung die f\u00fcr die Ingangsetzung der Inanspruchnahmefrist unerl\u00e4ssliche Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers nach au\u00dfen, weil der Tag ihrer Einreichung beim Patentamt sicher feststeht und unschwer zu ermitteln ist, und daher eine gleicherma\u00dfen zuverl\u00e4ssige &#8220;aktenm\u00e4\u00dfige&#8221; Grundlage f\u00fcr den Fristbeginn schafft wie der Eingang der schriftlichen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Deshalb hat der Senat auch auf die Patentanmeldung und nicht etwa auf deren Erarbeitung oder dergleichen abgestellt.<\/p>\n<p>(3) Schlie\u00dflich hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Berichte der X-F.\u00a0\u00a0 GmbH Angaben dar\u00fcber enthalten, dass die dargestellte technische Lehre auf den Beklagten zu 2 zur\u00fcckgehe oder dieser jedenfalls am Zustandekommen der Erfindung beteiligt gewesen sei. Die Meldepflicht trifft jedoch jeden (Mit-)Erfinder (BGH, GRUR 2006, 141 Rn. 26 &#8211; Ladungstr\u00e4gergenerator). Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, k\u00f6nnen sie zwar nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG die Erfindungsmeldung gemeinsam abgeben. Daf\u00fcr gen\u00fcgt jedoch nicht, dass in der Erfindungsmeldung eines Miterfinders weitere Beteiligte genannt werden; hierdurch werden diese von der Pflicht zur Erfindungsmeldung nicht frei. Soll die Frist zur Inanspruchnahme trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung gegen\u00fcber einem bestimmten Erfinder zu laufen beginnen, muss daher der Arbeitgeber &#8211; wie im Fall &#8220;Haftetikett&#8221; durch die Erfinderbenennung gegen\u00fcber dem Patentamt auch dokumentieren, dass ihm gerade dieser Erfinder als Diensterfinder bekannt ist. Auch hieran fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>cc) Hiergegen l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht einwenden, der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber seine &#8220;Initialidee&#8221; gemeldet habe, werde vor kaum l\u00f6sbare Schwierigkeiten gestellt, wenn man ihm die Feststellung der Fertigstellung der Erfindung abverlange. Abgesehen davon, dass diese Schwierigkeit im Allgemeinen nicht entstehen wird, solange der Arbeitnehmer, dessen Gedanken den Entwicklungsprozess in Gang gesetzt haben, an der weiteren Entwicklung beteiligt ist, k\u00f6nnen die vom Berufungsgericht angef\u00fchrten Probleme allenfalls die Annahme rechtfertigen, der Arbeitnehmer verletze nicht seine Pflicht zur unverz\u00fcglichen Meldung, wenn sich infolgedessen seine Erfindungsmeldung verz\u00f6gert. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung, wie im Streitfall, selbst zum Patent anmeldet, dokumentiert er indessen, dass er diese f\u00fcr fertig gestellt h\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgef\u00fchrt, es halte auch die vom Landgericht vertretene Ansicht f\u00fcr zutreffend, dass die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens am 13. Juni 2006 s\u00e4mtliches Wissen und s\u00e4mtliche Erkenntnism\u00f6glichkeiten gehabt habe, um \u00fcber die Inanspruchnahme der Erfindung zu entscheiden, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt das vom Beklagten zu 2 angemeldete deutsche Patent der Beklagten zu 1 kannte und ihr die Forschungsberichte der X-F.\u00a0\u00a0 GmbH vorlagen. Auch dem kann nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Auch auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist die Vier-Monats-Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung des Beklagten zu 2 nicht am 13. Juni 2006 in Gang gesetzt worden. Denn auch die vom Landgericht festgestellte Kenntnis kann nicht als eine einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung gleich zu stellende Form der Wissensdokumentation im Sinne Entscheidung &#8220;Haftetikett&#8221; angesehen werden.<\/p>\n<p>Ein Sachverhalt, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, unterscheidet sich von einer Anmeldung der Diensterfindung zum Schutzrecht durch den Arbeitgeber nicht allein in der Person des Anmelders, wie das Landgericht und im Anschluss daran das Berufungsgericht gemeint haben. Als weitere &#8211; im Hinblick auf die Ratio der Formerfordernisse des \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erhebliche &#8211; Differenz kommt vielmehr hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Anmeldung der Diensterfindung und der Benennung eines oder mehrerer seiner Arbeitnehmer als Erfinder zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Sch\u00f6pfer derart umfassend informiert ist, dass er in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 &#8211; Haftetikett). Denn meldet er die Erfindung nicht nur zum Patent an, sondern benennt er auch einen oder mehrere seiner Arbeitnehmer als Erfinder, muss er zuvor auch erkannt haben, dass der Gegenstand der Schutzrechtsanmeldung eine Diensterfindung ist (vgl. Scharen, aaO, S. 158). Demgegen\u00fcber ist bei einer Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitnehmererfinder &#8211; wie hier &#8211; der Arbeitgeber, der von der Schutzrechtsanmeldung oder dem Schutzrecht seines (ehemaligen) Arbeitnehmers Kenntnis erlangt, damit noch nicht ohne weiteres dar\u00fcber informiert, dass es sich bei dem Gegenstand der Anmeldung bzw. des Schutzrechts um eine Diensterfindung handelt. Der Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht kann der Arbeitgeber zwar dessen Gegenstand und &#8211; bei Benennung &#8211; auch die vom Anmelder als Erfinder Benannten entnehmen. Diese Informationen m\u00f6gen auch mehr oder weniger deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bieten, dass es sich um eine Diensterfindung handelt. Die f\u00fcr eine Inanspruchnahme der Erfindung erforderliche Gewissheit ergibt sich f\u00fcr den Arbeitgeber daraus in aller Regel allerdings noch nicht. Denn der Arbeitgeber wird nicht ohne weitere Erkundigungen annehmen k\u00f6nnen, dass der Arbeitnehmer eine Diensterfindung zum Schutzrecht angemeldet hat, obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen ist (\u00a7 13 Abs. 1 ArbNErfG). Die f\u00fcr eine Inanspruchnahme der Erfindung erforderliche Gewissheit wird der Arbeitgeber daher in aller Regel erst erhalten, wenn er entweder den Arbeitnehmer befragt oder aber in seinem Betrieb weitere Erkundigungen einholt, etwa indem er Unterlagen durchsieht oder andere Arbeitnehmer befragt. Entsprechend stellt sich die Situation auch in dem hier zu entscheidenden Fall dar, in dem das Landgericht ebenfalls nicht allein auf die Kenntnisnahme der Kl\u00e4gerin von dem deutschen Patent der Beklagten zu 1 abgestellt hat, sondern sich zudem auch auf deren Wissen um die Berichte der X-F.\u00a0\u00a0 GmbH gest\u00fctzt hat. Die Kenntnisnahme des Arbeitgebers von einer Schutzrechtsanmeldung oder einem Schutzrecht des Arbeitnehmers ist daher jedenfalls nicht notwendigerweise identisch mit der Kenntnisnahme des Arbeitgebers von den Umst\u00e4nden, die ihn in die Lage versetzen und es ihm zumutbar machen, die Diensterfindung baldm\u00f6glichst in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Erst recht wird ein solcher Wissensstand des Arbeitgebers nicht dokumentiert, wie er durch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe schriftliche Erfindungsmeldung oder aber durch die eigene Patentanmeldung und Erfinderbenennung des Arbeitgebers dokumentiert wird und dokumentiert werden muss, damit sich das Urteil rechtfertigt, das Beharren des Arbeitgebers auf einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers w\u00e4re treuwidrig und eine blo\u00dfe sinnentleerte F\u00f6rmelei. Wenn die eigene Patentanmeldung des Arbeitnehmers insoweit etwas dokumentiert, dann dessen Rechtsbehauptung, es handele sich gerade nicht um eine dem Arbeitgeber zu meldende Diensterfindung.<\/p>\n<p>4. Damit ist auch der Annahme des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, die gegen\u00fcber beiden Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche scheiterten am Freiwerden der Diensterfindung.<\/p>\n<p>III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht (aus seiner Sicht zu Recht) keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagte zu 2 Alleinerfinder gewesen ist oder Miterfinder beteiligt waren.<\/p>\n<p>1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar, dass die Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten zu 2 als Arbeitnehmer weder durch eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Meldung nach Art. 5 ArbNErfG aF noch durch eine dieser vergleichbare Wissensdokumentation der Kl\u00e4gerin vor dem 7. November 2006 in Lauf gesetzt worden ist, als die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen widerrechtlicher Entnahme abgemahnt und zur \u00dcbertragungen der Rechte der Beklagten zu 1 aufgefordert hat. Falls hierin nicht selbst eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung zu sehen sein sollte, konnte die Kl\u00e4gerin die Diensterfindung daher durch Erkl\u00e4rung in der dem Beklagten zu 2 am 2. Dezember 2006 zugestellten Klageschrift diesem gegen\u00fcber wirksam in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>2. Es kann aber nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder ist und die Inanspruchnahme seiner Diensterfindung der Kl\u00e4gerin mithin s\u00e4mtliche Rechte an der zum Patent angemeldeten Erfindung verschafft hat. Die Revisionserwiderung verweist zwar darauf, dass die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt habe, der Beklagte zu 2 sei als Alleinerfinder anzusehen. Das hat jedoch weder das Berufungsgericht ausdr\u00fccklich festgestellt, noch hat die Revision dies auf Nachfrage im Verhandlungstermin als unstreitig best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>3. Sollte sich nach Zur\u00fcckverweisung in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder ist, wird dieser &#8211; entgegen der im Verhandlungstermin von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Revisionsbeklagten ge\u00e4u\u00dferten Ansicht &#8211; die \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher auf der Erfindung des Beklagten zu 2 beruhender in- und ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen f\u00fcr sich beanspruchen k\u00f6nnen. Denn wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder der in Rede stehenden Erfindung ist, ist zwar mit Zugang der Erkl\u00e4rung der Inanspruchnahme dieser Erfindung durch die Kl\u00e4gerin das Recht des Beklagten zu 2 an der Erfindung auf diese von Gesetzes wegen \u00fcbergegangen (vgl. \u00a7 7 Abs. 1 ArbNErfG). Das gilt jedoch nicht f\u00fcr die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2001 &#8211; X ZR 130\/93, Mitt. 1996, 16, 18 &#8211; Gummielastische Masse I; OLG M\u00fcnchen, GRUR 1994, 746; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., 2008, \u00a7 8 PatG Rn. 20; nicht eindeutig: Senat, Urteil vom 10. November 1970 &#8211; X ZR 54\/67, GRUR 1971, 210, 213 &#8211; Wildverbissverhinderung; abweichend: Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., 2002, \u00a7 7 ArbNErfG, Rn. 11; Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl., 2006, \u00a7 8 PatG Rn. 2; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 7 ArbNErfG Rn. 6; Reimer\/Schade\/Schippel\/Rother, ArbNErfG, 8. Aufl., 2007, \u00a7 7 ArbNErfG Rn. 3). Denn diese stehen dem Beklagten zu 2 nicht aufgrund des Rechts an der Erfindung, sondern aufgrund der formellen Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers zu, die unabh\u00e4ngig von dessen sachlicher Berechtigung an der Erfindung ist (Benkard\/Melullis, aaO). Daher bedarf es einer \u00dcbertragung und nicht nur einer formalen Umschreibung der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, um den Zwiespalt auszur\u00e4umen, der nach wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung durch die Kl\u00e4gerin zwischen der formellen Rechtsstellung der Beklagten zu 2 als eingetragener Patentinhaberin oder -anmelderin und der materiellen Berechtigung der Kl\u00e4gerin an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindung entstanden ist.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich fehlt es zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und den zu dessen Bemessung erhobenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen an Feststellungen.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p>\n<p><em>Anmerkung der Redaktion: Es folgt der Berichtigungsbeschluss des BGH vom 30.05.2011 &#8211; X ZR 72\/10.<\/em><br \/>\n<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nBESCHLUSS<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2011 (&#8230;)<\/p>\n<p>beschlossen:<\/p>\n<blockquote><p>Das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (\u00a7 319 ZPO) auf Seite 17, Randnummer 31, Zeile 3 dahin berichtigt, dass das Wort &#8220;dieser&#8221; durch die Worte &#8220;die Kl\u00e4gerin&#8221; ersetzt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: X ZR 72\/10 Entscheidungsdatum: 12.04.2011 Normen: ArbNErfG \u00a7\u00a7 5, 6 und 7 (in der bis zum 30.09.2009 g\u00fcltigen Fassung); PatG \u00a7 8 Vorinstanz(en): LG Mannheim, Urteil vom 30.09.2008, Az. 2 O 317\/06; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010, Az. 6 U 147\/08 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1136,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1145","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. 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