
{"id":1148,"date":"2017-12-06T13:40:03","date_gmt":"2017-12-06T12:40:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1148"},"modified":"2017-12-06T13:40:03","modified_gmt":"2017-12-06T12:40:03","slug":"bgh-urteil-vom-04-04-2006-az-x-zr-15503-haftetikett","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/arbeitnehmererfinder-von-a-z\/arbeitnehmererfinderrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-04-04-2006-az-x-zr-15503-haftetikett\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 155\/03 &#8211; Haftetikett"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>X ZR 155\/03<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>04.04.2006<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>PatG \u00a7 37 Abs. 1; ZPO \u00a7 286; ArbEG \u00a7 6 Abs. 2; BGB \u00a7 812; BGB \u00a7\u00a7 280, 286 B, 276 a.F. Hb, 249 Fb<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.02.1999, Az. 4 O 117\/98; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.09.2003, Az. 2 U 70\/99<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Bei der Feststellung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache, dass der Kl\u00e4ger Arbeitnehmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweisw\u00fcrdigung (\u00a7 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anl\u00e4sslich der Anmeldung der Diensterfindung als Hinweis hierauf ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>b) Fehlt es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen.<\/p>\n<p>Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Ausschlussfrist.<\/p>\n<p>c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht gesch\u00fctzten Diensterfindung weder durch ordnungsgem\u00e4\u00dfe Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen \u00fcber, haftet der die gesch\u00fctzte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht.<\/p>\n<p>d) Wird die Diensterfindung in einem ausl\u00e4ndischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verletzung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Haftetikett<\/p>\n<p>Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 4. April 2006 (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Revision gegen das am 18. September 2003 verk\u00fcndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 1. April 1981 bis zum 30. September 1987, zuletzt als Leiter der Hauptabteilung Forschung, Entwicklung und Qualit\u00e4tskontrolle, Arbeitnehmer der Beklagten. Er brachte dieser am 21. Juli 1986 ein von ihm verfasstes Schriftst\u00fcck mit der Bezeichnung &#8220;Patentanmeldung (Entwurf)&#8221; zur Kenntnis. Der Entwurf betraf ein wieder abziehbares Haftpapier und dessen Herstellung unter Verwendung eines l\u00f6sungsmittelfreien Primers aus NCO-terminierten Polyurethanen. Er war am 25. Juli 1986 Gegenstand einer Besprechung zwischen dem Kl\u00e4ger, dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten und deren patentanwaltlichem Berater. Die Besprechung, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, f\u00fchrte im September 1986 zu einer Patentanmeldung der Beklagten. Hierbei benannte die Beklagte den Kl\u00e4ger und einen weiteren Mitarbeiter, den Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , als Erfinder. Auf diese Anmeldung wurde der Beklagten das deutsche Patent 36 31 397 erteilt. Dessen Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 lauten wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>1. Haftetikett, bestehend aus einem Drucktr\u00e4ger, einem Primer auf der R\u00fcckseite des Drucktr\u00e4gers, einer Haftklebeschicht auf der vom Drucktr\u00e4ger abgewandten Seite des Primers, einer Abdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite der Haftklebeschicht und gegebenenfalls einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebeschicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht wieder abl\u00f6sbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanatterminierten (NCO-terminierten) polymeren Verbindungen besteht.<\/p>\n<p>2. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanatterminiertem Polyurethan besteht.<\/p>\n<p>3. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanatterminiertem Kautschuk besteht.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 4 bis 11 betreffen wie die Anspr\u00fcche 2 und 3 auf den Patentanspruch 1 (unmittelbar oder mittelbar) r\u00fcckbezogene Sachanspr\u00fcche. Die Patentanspr\u00fcche 12 bis 14 beinhalten Verfahren zur Herstellung derartiger Haftetiketten.<\/p>\n<p>Durch weitere Anmeldungen innerhalb eines Jahres erlangte die Beklagte ferner ein europ\u00e4isches Patent sowie Patente in Brasilien, Japan und Kanada.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte in Deutschland unter Verwendung eines l\u00f6sungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer Bahnen f\u00fcr wieder abl\u00f6sbare Haftetiketten her und vertrieb diese. Ein Haftpapier, wie es in dem Entwurf vom 21. Juli 1986 beschrieben ist, wurde in Kanada und Australien von der dortigen \u00fcber eine gemeinsame Muttergesellschaft mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaft hergestellt und vertrieben. F\u00fcr die Nutzungen bis zum 30. Juni 1996 in Kanada und Australien erhielt der Kl\u00e4ger von der Beklagten einen insoweit einvernehmlich ausgehandelten Betrag.<\/p>\n<p>Wegen der Regulierung der &#8220;Erfinderverg\u00fctung&#8221; hatte sich der Kl\u00e4ger erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 1995 an die Beklagte gewandt. In der Korrespondenz verlangte er Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung unter Angabe seiner Vorstellungen zu Miterfinderanteil und Anteilsfaktor. Im August 1996 bot die Beklagte dem Kl\u00e4ger an, das deutsche Patent und die parallelen ausl\u00e4ndischen Patente auf ihn zu \u00fcbertragen. Dieses Angebot lehnte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 12. November 1996 ab. Mit Schreiben vom 30. April 1997 verlangte er erstmals Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung auch f\u00fcr unter Verwendung eines l\u00f6sungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer in Deutschland begangene Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte gab alle Schutzrechte auf. Das deutsche Patent erlosch am 11. September 1997.<\/p>\n<p>Mit seiner am 19. M\u00e4rz 1998 eingegangenen Klage hat der Kl\u00e4ger im Wege der Stufenklage Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gerichtlich geltend gemacht. Durch Teilurteil hat das Landgericht gest\u00fctzt auf das Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen und unter Feststellung, dass auch diese Art der Herstellung das deutsche Patent benutze, die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt, in welchem Umfang sie und\/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundene Unternehmen in der Zeit vom 16. September 1986 bis zum 11. September 1997 n\u00e4her bezeichnete Bahnen zur Herstellung von Haftetiketten hergestellt oder vertrieben haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen, bei denen der Primer aus isocyanatterminiertem Kautschuk besteht. Das Landgericht hat die Beklagte ferner zu entsprechender Rechnungslegung \u00fcber Bahnen verurteilt, bei denen der Primer aus isocyanatterminiertem Polyurethan besteht und die nach dem 30. Juni 1996 von der Beklagten und\/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, insbesondere einem bestimmten australischen Unternehmen in Australien hergestellt oder vertrieben worden sind.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kl\u00e4ger hat mittels Anschlussberufung zweitinstanzlich Rechnungslegung f\u00fcr sich und den Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Mitgl\u00e4ubiger sowie Feststellung der Verpflichtung\u00a0 zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung an sich und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Mitgl\u00e4ubiger begehrt und diese Antr\u00e4ge auf unberechtigte Nutzung gemeinsamer Erfindung gest\u00fctzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen, dem Begehren des Kl\u00e4gers aber &#8211; unter Zur\u00fcckweisung im \u00dcbrigen &#8211; im Wesentlichen entsprochen, indem es die Beklagte zur Rechnungslegung \u00fcber Handlungen in Deutschland in der Zeit vom 16. September 1986 bis 11. September 1997 und \u00fcber Handlungen in Australien nach dem 30. Juni 1996 verurteilt und festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Mitgl\u00e4ubiger f\u00fcr die aus diesen Handlungen gezogenen Nutzungen eine Entsch\u00e4digung zu zahlen (Urteil abgedruckt in GRUR-RR 2004, 163).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach vollst\u00e4ndiger Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kl\u00e4ger tritt dem Rechtsmittel entgegen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. 1. Hinsichtlich der die Zeit vom Anmeldetag bis zum Erl\u00f6schen des deutschen Patents umfassenden, wegen Benutzung seines Gegenstands ausgesprochenen Verurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger Rechte verfolgt, die ihm und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Miterfinder der durch das deutsche Patent gesch\u00fctzt gewesenen Erfindung zustehen, und dass der Kl\u00e4ger befugt ist, solche Rechte gerichtlich geltend zu machen. Letzteres begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Miterfindern steht nach \u00a7 6 Satz 2 PatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Das weist auch die M\u00f6glichkeit, die Erfindung zu nutzen, den Miterfindern zu (vgl. Sen.Urt. v. 21.12.2005 &#8211; X ZR 165\/04, WRP 2006, 483, 484 &#8211; Zylinderrohr). Dritte, die sich ohne Rechtsgrund in Widerspruch zu der durch \u00a7 6 Satz 2 PatG gesetzlich normierten Zuweisung verhalten, insbesondere ohne Rechtsgrund die Erfindung benutzen, haften deshalb den Miterfindern jedenfalls nach Bereicherungsrecht. Da es um die Verletzung eines gemeinschaftlichen Rechts geht, steht auch dieser Anspruch den Miterfindern nur gemeinschaftlich zu. Dem ist &#8211; wie mit dem zweitinstanzlichen Feststellungsantrag des Kl\u00e4gers und dem Urteilstenor zu II geschehen &#8211; auch bei blo\u00dfer Feststellung der Haftung Rechnung zu tragen. Die entsprechende Klage kann jedoch nicht nur von den Miterfindern gemeinsam, sondern auch von einem Miterfinder allein erhoben und durchgef\u00fchrt werden. Das folgt aus \u00a7 432 Abs. 1 BGB, der nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v. 11. 12.1992 &#8211; V ZR 118\/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 &#8211; X ZR 223\/98, GRUR 2001, 226 &#8211; Rollenantriebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 &#8211; X ZR 19\/01, GRUR 2003, 702, 704 &#8211; Geh\u00e4usekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr ihr Verh\u00e4ltnis zueinander eine hiervon abweichende Rechtsform vereinbart haben. Die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers umfasst auch das Verlangen nach Erteilung der zuerkannten Rechnungslegung, weil dieses Begehren dazu dienen soll, den gemeinschaftlichen Leistungsanspruch substantiieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Das Berufungsgericht hat ausgef\u00fchrt, das deutsche Patent schlage zur Verbesserung der Wiederabl\u00f6sbarkeit, Alterungsbest\u00e4ndigkeit, Verarbeitbarkeit, Umweltvertr\u00e4glichkeit und Preisw\u00fcrdigkeit aus dem Stand der Technik bekannter Haftetiketten einen Gegenstand vor, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig wie folgt gliedern lasse:<\/p>\n<blockquote><p>Haftetikett, bestehend aus<\/p>\n<p>1. einem Drucktr\u00e4ger,<\/p>\n<p>2. einem Primer auf der R\u00fcckseite des Drucktr\u00e4gers,<\/p>\n<p>3. einer wieder abl\u00f6sbaren Haftklebeschicht auf der vom Drucktr\u00e4ger abgewandten Seite des Primers,<\/p>\n<p>4. einer Abdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite der Haftklebeschicht und gegebenenfalls<\/p>\n<p>5. einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebeschicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht wieder abl\u00f6sbar ist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet dadurch, dass<\/p>\n<p>6. der Primer aus isocyanatterminierten (NCO-terminierten) polymeren Verbindungen besteht.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Vorrichtungsanspruch 1 umfasse danach sowohl Gestaltungen, bei denen ein l\u00f6sungsmittelfreier Primer aus isocyanatterminierten polymeren Verbindungen bei der Produktion verwendet worden sei (im Folgenden auch: l\u00f6sungsmittelfreie Variante), als auch Gestaltungen, die mit einem l\u00f6sungsmittelhaltigen Primer dieser Qualit\u00e4t hergestellt seien (im Folgenden auch: l\u00f6sungsmittelhaltige Variante).<\/p>\n<p>Dieser Auslegung tritt der Senat bei. Da Merkmal 6 nur darauf abstellt, dass der Primer aus isocyanatterminierten polymeren Verbindungen besteht, ist die Lehre nach Patentanspruch 1 des deutschen Patents nicht auf die Verwendung l\u00f6sungsmittelfreier Verbindungen beschr\u00e4nkt. Das wird auch an den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 deutlich, weil zwar Patentanspruch 2 die Lehre nach Patentanspruch 1 dahin konkretisiert, als Primer ein isocyanatterminiertes Polyurethan einzusetzen, das ohne weiteres l\u00f6sungsmittelfrei hergestellt werden kann (so Beschreibung S. 4 Zeile 6), mit Patentanspruch 3 aber als ebenfalls patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung auch eine Alternative aus isocyanatterminiertem Kautschuk beansprucht ist, der nicht ohne L\u00f6sungsmittel nutzbar gemacht werden kann. Auch die Beschreibung des deutschen Patents, die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG heranzuziehen ist, besagt nichts Gegenteiliges. Ihr l\u00e4sst sich nur entnehmen, dass der Einsatz eines Primers aus isocyanatterminiertem Polyurethan die zu bevorzugende Alternative ist (S. 3 Zeilen 20 f.); andere isocyanatterminierte Verbindungen sind aber als ebenso denkbar bezeichnet (S. 3 Zei13 &#8211; 9 len 22 f.). Dem Sinngehalt des Patentanspruchs 1 nach sch\u00fctzt das deutsche Patent daher ein Haftetikett, dessen Primerschicht aus einer l\u00f6sungsmittelfreien oder l\u00f6sungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Verbindung entstanden ist, sowie gem\u00e4\u00df Patentanspruch 12 ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Haftetiketts.<\/p>\n<p>Gegen diese Auslegung erhebt die Beklagte mit ihrer Revision auch keine Bedenken (mehr).<\/p>\n<p>3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Miterfinder der durch das deutsche Patent gesch\u00fctzt gewesenen Lehre zum technischen Handeln sind. Zu der Verwendung eines l\u00f6sungsmittelfreien Primers bei der Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Haftetiketten h\u00e4tten 1986 unstreitig der Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gefunden. Was die\u00a0 zweite M\u00f6glichkeit anbelange, n\u00e4mlich einen l\u00f6sungsmittelhaltigen Primer aus Kautschuk einzusetzen, sei nach dem eigenen Bekunden des als Zeuge vernommenen Dr. Ka.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ausgeschlossen, dass sie von diesem Mitarbeiter\u00a0 herr\u00fchre, auf dessen T\u00e4tigwerden in den Jahren 1983\/84 die Beklagte diesen Teil der Erfindung zur\u00fcckf\u00fchre. Auch der insoweit von der Beklagten ferner benannte und als Zeuge vernommene Mitarbeiter L.\u00a0\u00a0\u00a0 habe selbst nicht in Anspruch genommen, zu der Toluol als L\u00f6sungsmittel, PAPI als Isocyanat und Baypren 110 als synthetischen Kautschuk enthaltenden Mischung A-BK gem\u00e4\u00df Anlage BE 2 gefunden zu haben. Da die Aussagen der weiterhin als Zeugen vernommenen Mitarbeiter B.\u00a0\u00a0\u00a0 und Dr. D.\u00a0\u00a0\u00a0 eindeutig bewiesen, dass der Kl\u00e4ger 1983\/84 zu diesem dann von der Beklagten verwendeten Primer gefunden habe, spreche mithin alles daf\u00fcr, dass die Erfinderbenennung der Beklagten in der Patentanmeldung richtig sei.<\/p>\n<p>Diese W\u00fcrdigung bek\u00e4mpft die Revision nur insoweit, als sie beinhaltet, derjenige Beitrag zu der durch das deutsche Patent gesch\u00fctzt gewesenen Erfindung, der die Verwendung eines l\u00f6sungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer erm\u00f6glicht habe, stamme von dem Kl\u00e4ger. Die insoweit erhobenen R\u00fcgen haben jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Will derjenige, der sich f\u00fcr den Erfinder h\u00e4lt, Anspr\u00fcche wegen Beeintr\u00e4chtigung des Rechts auf ein technisches Schutzrecht geltend machen, so hat er als Anspruchsteller nach den allgemeinen Regeln zur Verteilung der Beweislast darzutun und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er Erfinder ist und in seiner Person das Recht auf das Schutzrecht entstanden ist. Behauptet der Kl\u00e4ger, Miterfinder zu sein, trifft ihn dementsprechend auch hierf\u00fcr die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts der unter I. 1. behandelten gemeinschaftlichen Bindung des Rechts auf das Schutzrecht im Falle einer Miterfinderschaft hat der Kl\u00e4ger hierbei auch darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass gerade die Personen, zu deren Gunsten er klagt, die berechtigten Miterfinder sind.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das wird sowohl an seiner einleitenden Angabe, aufgrund der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme sei der Senat \u00fcberzeugt, als auch an seiner res\u00fcmierenden Wertung deutlich, alles spreche f\u00fcr die Richtigkeit der Erfinderbenennung der Beklagten gegen\u00fcber dem Deutschen Patentamt. Danach hat das Berufungsgericht den erforderlichen Beweis als gef\u00fchrt angesehen. Es hat nicht danach entschieden, ob die Beklagte Beweis f\u00fcr ihre (gegenteilige) Behauptung erbracht habe, sondern in W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Falls und der erhobenen Beweise die \u00dcberzeugung gewonnen, dass bez\u00fcglich der Streitfrage, wer Miterfinder der durch das deutsche Patent gesch\u00fctzt gewesenen Lehre zum technischen Handeln ist, die anspruchsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen vorliegen. Die Tatsache, dass das Berufungsgericht sich dabei auch von dem unstreitigen Umstand hat leiten lassen, dass die Beklagte gegen\u00fcber dem Deutschen Patentamt (nur) den Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Miterfinder benannt\u00a0 hatte, liegt dabei im Rahmen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beweisw\u00fcrdigung. Der Tatrichter darf sich seine \u00dcberzeugung mit Hilfe aller Tatumst\u00e4nde bilden, die als Hinweis gewertet werden k\u00f6nnen, ob die zu beweisende Voraussetzung des materiellen Rechts gegeben ist. Zu diesen Tatumst\u00e4nden geh\u00f6rte im Streitfall die Erfinderbenennung durch die Beklagte. Nach \u00a7 37 Abs. 1 Satz 1 PatG muss mit dieser Angabe das Wissen des Anmelders dar\u00fcber, wer Erfinder ist, offenbart werden, und zwar vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df, weil auch die Erfinderbenennung gem\u00e4\u00df \u00a7 124 PatG der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Benennung durch die Beklagte anl\u00e4sslich der Anmeldung des deutschen Patents bildete deshalb einen Hinweis, dass die Beklagte selbst jedenfalls zur damaligen Zeit der Auffassung war, dass die Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers und des Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr den gesamten Gegenstand der angemeldeten Erfindung bestehe und es andere Erfinder daneben nicht gebe. Dies wiederum konnte als f\u00fcr die Sachdarstellung des Kl\u00e4gers sprechend gewertet werden. Denn entgegen der Meinung der Revision ergeben sich Zweifel daran, dass die Beklagte die Erfinderbenennung ihrer damaligen Kenntnis entsprechend abgegeben hat, oder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung durch die Beklagte weder aus dem vom Kl\u00e4ger stammenden Entwurf einer Patentanmeldung, noch aus der Aussage des Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Zeuge, mit der l\u00f6sungsmittelhaltigen Variante der patentierten Lehre zum technischen Handeln nichts zu tun zu haben. Die Mitteilung des Kl\u00e4gers, nunmehr einen f\u00fcr die Herstellung wieder abl\u00f6sbarer Haftetiketten geeigneten l\u00f6sungsmittelfreien Primer erkannt zu haben, beinhaltet ebenso wenig eine Aussage, wer dem Unternehmen die Verwendung anderer brauchbarer Primer erschlossen hat, wie die Angabe des Zeugen, hiermit nichts zu tun haben. Da dies auch f\u00fcr die Behauptung der Beklagten zutrifft, es sei Dr. K.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gewesen, der anl\u00e4sslich des streitigen Gespr\u00e4chs auf den Gedanken gekommen sei und die Entscheidung getroffen habe, die im Betrieb der Beklagten bereits praktizierte Verwendung des l\u00f6sungsmittelhaltigen Primers in die Patentanmeldung einzubeziehen, kann im Ergebnis auch kein Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht dem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten nicht nachgegangen ist. Auch der unter Beweis gestellte Umstand hinderte die von dem Berufungsgericht gewonnene \u00dcberzeugung nicht, dass auch die bereits benutzte Variante vom Kl\u00e4ger gefunden wurde.<\/p>\n<p>b) Was die Aussage von Dr. Ka.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Zeuge anbelangt, hat das Berufungsgericht aus dessen Angabe, nichts dazu sagen zu k\u00f6nnen, wer der Beklagten die Verwendung des l\u00f6sungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer er\u00f6ffnet habe, lediglich die \u00dcberzeugung gewonnen, dass diese Variante nicht von diesem Mitarbeiter der Beklagten herr\u00fchrt. Das ist eine m\u00f6gliche und damit im Rahmen des \u00a7 286 ZPO liegende Bewertung. Die weitere Angabe des Zeugen, es k\u00f6nne sein, dass der Mitarbeiter L.\u00a0\u00a0\u00a0 diesen Primer entwickelt habe, \u00e4ndert daran schon deshalb nichts, weil sie ebenfalls nicht f\u00fcr eine Erfinderschaft von Dr. Ka.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 spricht. Das von der Revision ferner entgegengehaltene Schreiben vom 21. M\u00e4rz 2001, wonach Dr. Ka.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anfang der achtziger Jahre\u00a0 auch auf der Basis von Baypren Versuche hat ausf\u00fchren lassen, besagt \u00fcber deren Abschluss nichts und kann deshalb ebenfalls nicht in Frage stellen, dass es sich bei der tatrichterlichen W\u00fcrdigung der Aussage von Dr. Ka.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 um eine nach den Umst\u00e4nden des Falles m\u00f6gliche und daher der Korrektur durch das Revisionsgericht entzogene Wertung handelt.<\/p>\n<p>c) Was die Aussage des Zeugen L.\u00a0\u00a0\u00a0 anbelangt, hat das Berufungsgericht &#8211; wie auch die Revision zugesteht &#8211; durchaus erwogen, dass die Verwendung des l\u00f6sungsmittelhaltigen Primers bei dem in Deutschland hergestellten Produkt auf Arbeiten dieses Mitarbeiters der Beklagten zur\u00fcckgehen k\u00f6nne. Die \u00dcberzeugung, dass dieser Gedanke gleichwohl nicht von diesem Zeugen stammt, hat das Berufungsgericht aber unter anderem darauf gest\u00fctzt, dass der Mitarbeiter L.\u00a0\u00a0\u00a0 nicht f\u00fcr sich in Anspruch genommen habe, zu der Mischung A-BK gem\u00e4\u00df Anlage BE 2 gefunden zu haben. Das Berufungsgericht hat sich also &#8211; wie bei der Aussage von Dr. Ka.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; auch hinsichtlich des Zeugen L.\u00a0\u00a0\u00a0 die \u00dcberlegung zunutze gemacht, dass dieser es eigentlich noch h\u00e4tte wissen m\u00fcssen und deshalb bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht auch f\u00fcr sich in Anspruch genommen h\u00e4tte, wenn er zu der l\u00f6sungsmittelhaltigen Variante gefunden h\u00e4tte. Bereits dies tr\u00e4gt die \u00dcberzeugung des Berufungsgerichts. Die weiteren Erw\u00e4gungen des Berufungsgerichts zu den Aussagen des Zeugen L.\u00a0\u00a0\u00a0 behandeln zus\u00e4tzliche Gesichtspunkte, auf die es hiernach nicht mehr entscheidend ankommt, so dass die im Hinblick auf die W\u00fcrdigung der Aussagen des Zeugen L.\u00a0\u00a0\u00a0 allein insoweit erhobenen R\u00fcgen der Revision dahinstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>d) Soweit die Revision beanstandet, von der Beklagten im Einzelnen vorgetragene und unter Beweis gestellte Vorg\u00e4nge, die zur Erweiterung des vom Kl\u00e4ger vorgelegten Entwurfs und zu der auch die l\u00f6sungsmittelhaltige Variante einschlie\u00dfenden Patentanmeldung gef\u00fchrt h\u00e4tten, lie\u00dfen nicht den Schluss darauf zu, dass der Kl\u00e4ger auch insoweit Erfinder sei, gehen die R\u00fcgen der Revision ebenfalls ins Leere. Das Berufungsgericht hat die in Bezug genommene zweitinstanzliche Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ausweislich deren Wiedergabe im Tatbestand (S. 8 des angefochtenen Urteils) zur Kenntnis genommen, ersichtlich aber angesichts der von ihm festgestellten f\u00fcr einen sch\u00f6pferischen Beitrag des Kl\u00e4gers auch in Ansehung der l\u00f6sungsmittelhaltigen Variante sprechenden Umst\u00e4nde nicht als der gewonnenen \u00dcberzeugung entgegenstehend erachtet. Auch das ist als tatrichterliche W\u00fcrdigung hinzunehmen, weil es sich hierbei ebenfalls um eine durchaus m\u00f6gliche, wenn nicht sogar nahe liegende Bewertung handelt. Auch eine weitere Sachaufkl\u00e4rung war daher nicht geboten.<\/p>\n<p>e) Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr die R\u00fcge der Revision, das Berufungsgericht habe unber\u00fccksichtigt gelassen, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst selbst nicht geltend gemacht habe, die l\u00f6sungsmittelhaltige Variante gehe allein auf ihn zur\u00fcck, dass er \u00fcber Jahre hinweg nur wegen der l\u00f6sungsmittelfreien Variante Anspr\u00fcche geltend gemacht habe und dass er das Angebot der Beklagten abgelehnt habe, das deutsche Patent zu \u00fcbernehmen. Denn dieses Verhalten schlie\u00dft nicht aus, gleichwohl in W\u00fcrdigung anderer Umst\u00e4nde zu der \u00dcberzeugung zu gelangen, dass der Kl\u00e4ger dazu den sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat. Die von der Revision insoweit in Bezug genommenen Schreiben des Kl\u00e4gers oder seines Rechtsanwalts sind \u00fcberwiegend im Tatbestand des angefochtenen Urteils erw\u00e4hnt, so dass entgegen dem Vorwurf der Revision auch nichts daf\u00fcr spricht, dass das Berufungsgericht bei seiner W\u00fcrdigung deren Inhalt \u00fcbersehen oder sonstwie au\u00dfer Acht gelassen haben k\u00f6nnte. Der Hinweis des Berufungsgerichts, derjenige, der aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinsch\u00e4tzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Anspr\u00fcche oder nur bestimmte Anspr\u00fcche geltend mache, erkl\u00e4re damit noch nicht, auf weitergehende Anspr\u00fcche zu verzichten, zeigt vielmehr, dass das Berufungsgericht das von der Revision in Bezug genommene Geschehen insgesamt bei seiner Entscheidung erwogen hat.<\/p>\n<p>4. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Recht auf das deutsche Patent habe dem Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 als Miterfindern zugestanden, obwohl es eine w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dieser Mitarbeiter gemachte Diensterfindung (\u00a7 4 Abs. 2 ArbNErfG) gesch\u00fctzt habe und Diensterfindungen im Regelfall zu einem ganz erheblichen Teil auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Auch insoweit ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Regeln des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen lassen die Entstehung des Rechts auf das Schutzrecht in der Person des Erfinders unber\u00fchrt. Sie schr\u00e4nken lediglich den Bestand in der Person des Erfinders ein, indem \u00a7 6 ArbNErfG dem Arbeitgeber erm\u00f6glicht, eine Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt oder beschr\u00e4nkt binnen bestimmter Frist in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise entweder alle Rechte oder ein nicht ausschlie\u00dfendes Recht zur Benutzung zu erlangen (\u00a7 7 ArbNErfG). Aus \u00a7 13 ArbNErfG kann etwas anderes nicht entnommen werden. Diese Bestimmung beinhaltet keine von einer gesetzm\u00e4\u00dfigen Inanspruchnahme unabh\u00e4ngige Zuweisung der Erfindung und des Rechts auf das Schutzrecht an den Arbeitgeber, wie Absatz 4 der Vorschrift entnommen werden muss. Die Berechtigung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur unverz\u00fcglichen Anmeldung der Diensterfindung sollen nur verhindern, dass die materiellen Rechte und rechtlichen M\u00f6glichkeiten, die eine Diensterfindung bietet, durch Zuwarten verloren gehen.<\/p>\n<p>5. Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen \u00dcbergang aller Rechte an der durch das deutsche Patent gesch\u00fctzt gewesenen Erfindung auf die Beklagte nach \u00a7 7 Abs. 1 ArbNErfG nicht festzustellen vermocht, weil eine unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme durch die Beklagte in rechter Form und Frist nicht erfolgt sei. Was die l\u00f6sungsmittelhaltige Variante anbelange, k\u00f6nne zwar eine Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers nicht festgestellt werden. Darauf, ob ein Arbeitnehmererfinder seine Diensterfindung ordnungsgem\u00e4\u00df dem Arbeitgeber gemeldet habe, k\u00f6nne aber nicht mehr abgestellt werden, wenn der Arbeitgeber tats\u00e4chlich dar\u00fcber unterrichtet sei, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden, was deren Gegenstand und wer der Erfinder sei. Denn dann sei der Zweck einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung erreicht. Das k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig angenommen werden, wenn der Arbeitgeber unter Nennung des\/der Erfinder die Erfindung zum Patent anmelde, weil hierdurch die erforderliche Unterrichtung dokumentiert werde. Im Streitfall gelte nichts anderes. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 ArbNErfG vier Monate betragende Frist zur unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Erfindung habe deshalb mit der Anmeldung des deutschen Patents zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist sei eine schriftliche Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht erfolgt. Weder die schriftliche Anmeldung des deutschen Patents noch die Erfinderbenennung durch die Beklagte k\u00f6nnten als solche gewertet werden. Ein Verzicht des Kl\u00e4gers auf die Schriftform sei nicht ersichtlich. Im \u00dcbrigen sei schon nicht erkennbar, dass innerhalb der Frist eine m\u00fcndliche Inanspruchnahme durch die Beklagte erfolgt sei. Daraus, dass der Kl\u00e4ger im Prozess zun\u00e4chst selbst von einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme ausgegangen sei, ergebe sich schlie\u00dflich auch kein eine wirksame Inanspruchnahme beinhaltendes Gest\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers i.S.d. \u00a7 288 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegenden Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts greift die Revision nur im letzten Punkt an, also lediglich insoweit, als das Berufungsgericht das erstinstanzliche Vorgehen des Kl\u00e4gers nicht als Gest\u00e4ndnis gewertet hat, die durch das deutsche Patent gesch\u00fctzt gewesene Erfindung sei von der Beklagten wirksam unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden (hierzu unten b). Im \u00dcbrigen kann mangels ausgef\u00fchrter R\u00fcgen eine revisionsrechtliche Kontrolle insoweit nicht erfolgen, als es um die vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Tatumst\u00e4nde und deren Feststellung geht (\u00a7\u00a7 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 559 Abs. 2 ZPO). Die verbleibende \u00dcberpr\u00fcfung der richtigen Anwendung des Rechts auf den insoweit festgestellten Sachverhalt l\u00e4sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das trifft insbesondere auf die unterschiedliche Formenstrenge zu, mit der das Berufungsgericht einerseits die im Falle einer Diensterfindung von den Miterfindern gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ArbNErfG zu erf\u00fcllende Meldepflicht und andererseits die Erkl\u00e4rung behandelt hat, die der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbNErfG abzugeben hat, wenn er Rechte an der Diensterfindung erlangen will.<\/p>\n<p>a) Die in \u00a7 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers \u00fcber etwaige Entwicklungst\u00e4tigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht \u00fcber eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegen\u00fcber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 &#8211; X ZR 130\/93, Mitt. 1996, 16 &#8211; gummielastische Masse I), \u00fcber den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator) und \u00fcber die Festsetzung einer Verg\u00fctung allen Miterfindern gegen\u00fcber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken m\u00fcssen das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer sch\u00f6pferischen T\u00e4tigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleicherma\u00dfen zur Verf\u00fcgung stehen. Da es mithin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer Willenserkl\u00e4rung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt. 2001, 195, 196), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die Regeln anwendbar w\u00e4ren, die f\u00fcr den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Willenserkl\u00e4rung gelten (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1961 &#8211; I ZR 156\/59, GRUR 1962, 305 &#8211; Federspannvorrichtung, f\u00fcr \u00a7 125 BGB); zum anderen muss ein Versto\u00df gegen \u00a7 5 ArbNErfG \u00fcberhaupt ohne Nachteile f\u00fcr den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten hat, die ihm nach \u00a7 5 ArbNErfG vermittelt werden m\u00fcssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach \u00a7 5 ArbNErfG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es w\u00e4re eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige F\u00f6rmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von \u00a7 5 ArbNErfG bestehen k\u00f6nnte (a.A. Hellebrand aaO S. 198). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde, insbesondere \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen M\u00f6glichkeit Gebrauch machen wollte. Fehlte es bislang an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach \u00a7 6 Abs. 2 ArbNErfG vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen.<\/p>\n<p>b) Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist hingegen eine empfangsbed\u00fcrftige rechtsgestaltende Willenserkl\u00e4rung. Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erkl\u00e4rung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, n\u00e4mlich dass er die Diensterfindung f\u00fcr sich in Anspruch nimmt. Insoweit gelten demgem\u00e4\u00df einschr\u00e4nkungslos die gesetzlichen Regeln f\u00fcr rechtsgesch\u00e4ftliches Handeln. Eine Inanspruchnahme, die der Schriftform ermangelt, ist nach \u00a7 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als versp\u00e4tet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg. Denn bei der in \u00a7 6 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (Bartenbach Mitt. 1971, 232, 234), wie der Regelung in \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG entnommen werden muss. Auf die im Senatsurteil vom 9. Januar 1964 (Ia ZR 190\/63, GRUR 1964, 449, 452 &#8211; Drehstromwicklung, m.w.N.) bejahte Frage, ob auf die Schriftform der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung verzichtet werden kann, kommt es im Streitfall nicht an, weil nach den unbeanstandet gebliebenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Beklagte w\u00e4hrend des Zeitraums von vier Monaten nach Anmeldung des deutschen Patents die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber auf andere Weise kundgetan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts der in der soeben erw\u00e4hnten Vorschrift (\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG) gesetzlich angeordneten Rechtsfolge, n\u00e4mlich dass die Diensterfindung mit dem Verstreichen der Frist frei wird und ist, allenfalls w\u00e4hrend des Laufs dieser Frist erfolgen. Auch daf\u00fcr, dass es eine solche Handlung innerhalb vier Monaten nach Anmeldung des deutschen Patents gegeben hat, ist nichts festgestellt oder ersichtlich. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist bzw. deren Verl\u00e4ngerung w\u00e4hrend deren Laufs durch einseitige Erkl\u00e4rung des Arbeitnehmererfinders oder durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien \u00fcberhaupt wirksam erfolgen kann. Nachdem im Streitfall die gesetzliche Inanspruchnahmefrist abgelaufen war, h\u00e4tte die von dem Kl\u00e4ger und dem Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gemachte Diensterfindung als nunmehr freie Erfindung nur noch durch eine Vereinbarung auf die Beklagte \u00fcbergehen k\u00f6nnen, wie sie durch \u00a7 22 ArbNErfG ausdr\u00fccklich zugelassen ist.<\/p>\n<p>c) Daran \u00e4ndert das erstinstanzliche Verhalten des Kl\u00e4gers nichts, dem die Beklagte ein Gest\u00e4ndnis der Inanspruchnahme der Erfindung glaubt entnehmen zu k\u00f6nnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber zu den tats\u00e4chlichen Tatumst\u00e4nden, juristisch eingekleideten Tatsachen oder pr\u00e4judiziellen Rechtsverh\u00e4ltnissen geh\u00f6rt, die nach herrschender Meinung (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2003 &#8211; XII ZR 100\/00, MDR 2003, 1433) Gegenstand eines Gest\u00e4ndnisses sein k\u00f6nnen, und ob die Gest\u00e4ndnisf\u00e4higkeit mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung verneint werden k\u00f6nnte. Da Prozesshandlungen zu beurteilen sind, ist die tatrichterliche Beantwortung der Frage, ob ein Gest\u00e4ndnis vorgelegen hat, revisionsrechtlich uneingeschr\u00e4nkt nachpr\u00fcfbar (BGH, Urt. v. 22.05.2001 &#8211; VI ZR 74\/00, NJW 2001, 2550 m.w.N.). Diese \u00dcberpr\u00fcfung ergibt im Streitfall, dass es zu einem Gest\u00e4ndnis der Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht gekommen ist.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger seine Klage erstinstanzlich auf das Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen gest\u00fctzt, indem er auf die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindung abgestellt hatte. Wollte man in der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Erfindung einen gest\u00e4ndnisf\u00e4higen Umstand sehen, k\u00f6nnte ein Gest\u00e4ndnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags gemacht h\u00e4tte (so genanntes vorweggenommenes Gest\u00e4ndnis, BGH, Urt. v. 15.12.1993 &#8211; VIII ZR 197\/92, NJW-RR 1994, 1405; Urt. v. 29.09.1999 &#8211; XII ZR 243\/97, BGHR ZPO \u00a7 288 Abs. 1 &#8211; Vorbringen, widerrufenes 1; BAG, Urt. v. 26.01.1994 &#8211; 10 AZR 130\/92, in Juris nachgewiesen). Dies kann jedoch nicht festgestellt werden, denn die Behauptung des Kl\u00e4gers in erster Instanz ging nach Sinngehalt und Formulierung dahin, die Beklagte habe die Diensterfindung insgesamt (so ausdr\u00fccklich Schriftsatz v. 23.10.1998, GA 40), also unter Einschluss auch der l\u00f6sungsmittelhaltigen Variante in Anspruch genommen. Das aber hat die Beklagte sich in erster Instanz gerade nicht zu eigen gemacht, weil sie sich schon damals gegen das Klagebegehren damit verteidigt hat, diese Variante beruhe nicht auf einer Leistung des Kl\u00e4gers, Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers k\u00f6nnten nur wegen der von ihm und dem Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gefundenen l\u00f6sungsmittelfreien Variante bestehen.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage k\u00f6nnte ein Gest\u00e4ndnis im Sinne des \u00a7 288 Abs. 1 ZPO, das vorliegt, wenn die Parteien sich mindestens in einer m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber eine Frage einig waren (BGH, Urt. v. 29.09.1999 &#8211; XII ZR 243\/97, BGHR ZPO 288 Abs. 1 &#8211; Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine Partei mit entsprechendem Willen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1991 &#8211; XI ZR 85\/90, NJW 1991, 1683) eine Erkl\u00e4rung abgegeben hat, dass die vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ung\u00fcnstige Tatsache wahr sei (BGH, Urt. v. 19.05.2005 &#8211; III ZR 265\/04, MDR 2005, 1307), nur in Ansehung der l\u00f6sungsmittelfreien Variante in Betracht kommen. An einem solchen Gest\u00e4ndnis fehlt es schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass \u00fcberhaupt eine Partei in erster Instanz die Behauptung aufgestellt h\u00e4tte, dass ein solche (inhaltlich eingeschr\u00e4nkte) Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt sei.<\/p>\n<p>6. Was eine einvernehmliche \u00dcbertragung der durch das deutsche Patent gesch\u00fctzt gewesenen Erfindung mittels einer &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nach \u00a7 22 ArbNErfG m\u00f6glichen Vereinbarung anbelangt, hat das Berufungsgericht weder eine ausdr\u00fcckliche noch eine konkludente \u00dcbereinkunft der Parteien mit einem solchen Inhalt festzustellen vermocht. Entgegen der Meinung der Beklagten komme weder in der auf das Arbeitnehmererfinderrecht gest\u00fctzten Klage des Kl\u00e4gers noch durch den Umstand, dass die Beklagte sich hierauf eingelassen habe, in der erforderlichen deutlichen Weise zum Ausdruck, dass die Parteien einen Rechts\u00fcbergang gewollt h\u00e4tten. Denn die Beklagte habe nach eigenem Vorbringen angenommen, ihr stehe die Erfindung infolge m\u00fcndlicher Inanspruchnahme bereits zu. \u00c4hnliches gelte f\u00fcr die Erfinderbenennung anl\u00e4sslich der Anmeldung des deutschen Patents und f\u00fcr die entsprechenden die ausl\u00e4ndischen Patentanmeldungen betreffenden schriftlichen Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Anlagen F 11 bis F 14. Aus ihnen k\u00f6nne daf\u00fcr, dass es zu einer konstitutiven Rechts\u00fcbertragung gekommen sei, nichts abgeleitet werden, weil die Beklagte und der Kl\u00e4ger ersichtlich geglaubt h\u00e4tten, die Patentrechte st\u00fcnden der Beklagten bereits zu. Schlie\u00dflich reiche auch der Hinweis der Beklagten nicht aus, dass der Kl\u00e4ger sein Verhalten, eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung durchzusetzen, auch noch fortgesetzt habe, nachdem man sich bewusst gewesen sei, dass eine Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht vorliege. Denn derjenige, der aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinsch\u00e4tzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Anspr\u00fcche oder nur bestimmte Anspr\u00fcche geltend mache, erkl\u00e4re damit noch nicht, er verzichte hiermit auf weitergehende Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Das ist eine m\u00f6gliche tatrichterliche W\u00fcrdigung der festgestellten Umst\u00e4nde des Streitfalls, welche die aus \u00a7\u00a7 133, 157 BGB abgeleitete Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.11.1994 &#8211; IX ZR 175\/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; BGHZ 109, 171, 177) ber\u00fccksichtigt, dass ein Verhalten regelm\u00e4\u00dfig nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserkl\u00e4rung darstellen kann, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung wenigstens m\u00f6glicherweise erforderlich ist, und dass ohne ein derartiges Erkl\u00e4rungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenserkl\u00e4rung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betreffende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl\u00e4rung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tats\u00e4chlich so verstanden hat. Die R\u00fcge der Revision, im Streitfall sei jedenfalls deswegen von einer konkludenten Vereinbarung im Sinne des \u00a7 22 Satz 2 ArbNErfG auszugehen, weil der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich und sodann mit seiner Klage ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen geltend gemacht und sich die Beklagte hierauf unwidersprochen eingelassen habe und weil die Parteien ihre rechtliche Auseinandersetzung au\u00dferdem auf dieser Basis weitergef\u00fchrt h\u00e4tten, obwohl ihnen jedenfalls im Oktober 1997 klar gewesen sei, dass es an einer wirksamen Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle, beinhalten deshalb lediglich den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die eigene W\u00fcrdigung der vom Berufungsgericht ber\u00fccksichtigten Tatumst\u00e4nde an die Stelle der im Rahmen des \u00a7 286 ZPO liegenden Bewertung des Tatrichters zu setzen.<\/p>\n<p>Soweit die Revision noch damit argumentiert, f\u00fcr eine konkludente \u00dcbertragung einer Erfindung auf dem durch \u00a7 22 ArbNErfG zugelassenen Weg sei nicht der \u00dcbertragungswille, sondern der Zuordnungswille von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ma\u00dfgeblich (so auch Hellebrand Mitt. 2001, 195, 198), wird der Charakter eines solchen Vorgangs verkannt. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der nur durch rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen kann. Sein Inhalt besteht in der Verf\u00fcgung \u00fcber ein Recht. Dies f\u00fchrt zwingend dazu, dass \u00dcbertragungswille der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verf\u00fcgung \u00fcber das Recht anzunehmen, vorhanden sein m\u00fcssen, oder dass &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willens\u00fcbereinstimmung zu vertrauen (vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330). Dabei wird auch zu ber\u00fccksichtigen sein, dass es auf Seiten des Arbeitnehmererfinders um die Aufgabe eines geldwerten Rechts geht und eine vern\u00fcnftige Partei sich hierzu regelm\u00e4\u00dfig nur bereit finden wird, wenn auch \u00fcber eine geldwerte Gegenleistung Einigkeit erzielt wird. Eine vertragliche \u00dcbertragung einer frei gewordenen Diensterfindung wird deshalb in der Regel nur bejaht werden k\u00f6nnen, wenn auch angenommen werden kann, dass die Arbeitsvertragsparteien sich \u00fcber eine Verg\u00fctung hierf\u00fcr ebenfalls geeinigt haben (vgl. Bartenbach Mitt. 1971, 232, 239).<\/p>\n<p>7. Da unstreitig ist, dass die Beklagte in Deutschland Bahnen f\u00fcr Haftetiketten hergestellt und vertrieben hat, die s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung so verwirklichten wie durch Anspruch 1 des deutschen Patents in der Kennzeichnung des Anspruchs 3 gesch\u00fctzt (l\u00f6sungsmittelhaltige Variante), ist nach allem die Verurteilung der Beklagten wegen Herstellungs- und Vertriebshandlungen in Deutschland gerechtfertigt. Hierdurch hat die Beklagte Nutzungsm\u00f6glichkeiten wahrgenommen, welche sie nur auf Grund des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und der im Rahmen dieses Verh\u00e4ltnisses gemachten Diensterfindung erhalten konnte, die der Beklagten als Arbeitgeberin mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Inanspruchnahme oder \u00dcbertragung der Diensterfindung jedoch nicht zugewiesen waren. Das auf diese Weise Erlangte muss die Beklagte deshalb als auf Kosten des Kl\u00e4gers und des Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 erfolgte ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Dies hat das Berufungsgericht ersichtlich mit seiner Feststellung zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte habe f\u00fcr die aus den Herstellungs- und Vertriebshandlungen in Deutschland gezogenen Nutzungen eine Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Verurteilung sich nicht auf Benutzungshandlungen beschr\u00e4nkt, die nach der Erteilung des deutschen Patents oder dessen Offenlegung begangen wurden. Denn die besondere Ausgestaltung, die das Recht auf das Patent durch das Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen erfahren hat, f\u00fchrt dazu, dass der Arbeitgeber, der keine Rechte an der Diensterfindung erworben hat, jedenfalls seit einer Patentanmeldung, aus der sich ergibt, dass er &#8211; wie es das Gesetz verlangt &#8211; umfassend \u00fcber diese informiert ist, sich mit der Nutzung der Diensterfindung in Widerspruch zu deren gesetzlicher Zuweisung setzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Meinung der Revision bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken insoweit, als die ausgesprochene Verurteilung auch Benutzungshandlungen betrifft, die begangen wurden, nachdem der Kl\u00e4ger die \u00dcbernahme des deutschen Patents abgelehnt hatte. Ist es auch in der danach liegenden Zeit bis zum Erl\u00f6schen des deutschen Patents zu Benutzungshandlungen gekommen, bedeuteten n\u00e4mlich auch diese eine Missachtung der dem Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 durch \u00a7 6 PatG und das Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen zugewiesenen Rechtsposition, weil die Diensterfindung noch nicht gemeinfrei geworden war, mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Inanspruchnahme aber nicht der Beklagten zustand. Im \u00dcbrigen hatte es die Beklagte selbst in der Hand, durch sofortigen Verzicht (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das deutsche Patent der Ablehnung einer \u00dcbernahme Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung begegnet schlie\u00dflich auch nicht etwa insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als Benutzungshandlungen verbundener Unternehmen einbezogen sind. Das Berufungsgericht hat ersichtlich unterstellt, dass die Beklagte als Patentinhaberin diesen Unternehmen in Anbetracht der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verbindungen Benutzungshandlungen, die nach dem Vorgesagten die dem Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gemeinsam zustehende Rechtsposition beeintr\u00e4chtigten, gestattet hat, deshalb hierf\u00fcr verantwortlich ist und auch hierdurch die Beklagte bereichert ist. Das ist eine nahe liegende Annahme. Ein Anlass zur Korrektur besteht nicht, weil auch die Revision die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr Benutzungshandlungen verbundener Unternehmen und die hieraus folgende Verpflichtung, auch hier\u00fcber Rechnung zu legen und f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung auch insoweit einstehen zu m\u00fcssen, nicht problematisiert hat.<\/p>\n<p>Dasselbe trifft auf die Frage der Verwirkung zu, die das Berufungsgericht verneint hat. Auch insoweit ist weder ein Rechtsfehler ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht.<\/p>\n<p>II. Hinsichtlich der Benutzung der Erfindung in Australien in der Zeit, f\u00fcr welche die Parteien noch keine Einigung \u00fcber eine Entsch\u00e4digung des Kl\u00e4gers erzielt haben, hat das Berufungsgericht seine Verurteilung der Beklagten wie folgt begr\u00fcndet: Durch die Anmeldung des deutschen Patents habe die Beklagte den &#8211; unzutreffenden &#8211; Eindruck erweckt, ihr stehe die Erfindung zu und es bestehe insoweit ein Arbeitnehmererfinderverh\u00e4ltnis. Die Beklagte habe deshalb die Diensterfindung auch in Australien zum Schutzrecht anmelden oder dem Kl\u00e4ger den Erwerb des dortigen Schutzrechts erm\u00f6glichen m\u00fcssen. Im Streitfall habe sich hieraus eine Informationspflicht ergeben, welche die Beklagte verletzt habe, bei deren Befolgung der Kl\u00e4ger aber selbst ein Schutzrecht in Australien angemeldet und nicht vor seinem Zeitablauf aufgegeben h\u00e4tte. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte deshalb f\u00fcr eine Benutzung der Erfindung in Australien durch die Beklagte bzw. durch mit dieser verbundene Unternehmen, insbesondere die J.\u00a0\u00a0 Australia\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , Lizenzen bezogen.<\/p>\n<p>Auch diese somit auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags der Parteien (positive Vertragsverletzung) in Verbindung mit \u00a7\u00a7 249, 252, 242, 259 BGB gest\u00fctzte Verurteilung bek\u00e4mpft die Revision vergeblich.<\/p>\n<p>Ebenso wenig wie bei Inanspruchnahme der Erfindung (vgl. \u00a7 14 ArbNErfG) kann allerdings dann, wenn eine Diensterfindung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen worden ist und es auch an einer \u00dcbertragung durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien fehlt, eine Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der Diensterfindung im Ausland bestehen. Auf eine solche Pflicht hat das Berufungsgericht letztlich aber auch nicht abgestellt. Es hat sich vielmehr davon leiten lassen, dass zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmererfinder ein arbeitsvertragliches Verh\u00e4ltnis besteht, das besondere, durch die Diensterfindung gepr\u00e4gte F\u00fcrsorgepflichten beinhaltet, die als nachvertragliche Pflichten auch das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcberdauern k\u00f6nnen. Inhalt und Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten des Arbeitgebers richten sich danach, was im berechtigten Interesse des Arbeitnehmererfinders liegt, von letzterem erwartet und von dem Arbeitgeber in zumutbarer Weise erf\u00fcllt werden kann. Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung im Inland angemeldet, aber nicht davon Gebrauch gemacht, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen, erlangt bei der hiernach vorzunehmenden Abw\u00e4gung vor allem Bedeutung, dass die Schutzrechtsanmeldung im Inland durch den Arbeitgeber von Einfluss darauf ist, ob dem Arbeitnehmer im Ausland eine Schutzrechtsanmeldung so rechtzeitig gelingt, dass dort Immaterialg\u00fcterrechtsschutz erlangt werden kann. Kommt &#8211; wie im Streitfall &#8211; hinzu, dass ein solcher Schutz gerade deshalb veranlasst ist, weil der Arbeitgeber oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen in dem betreffenden Ausland die Erfindung nutzt oder nutzen will, obwohl der Arbeitgeber von der M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme dieser Erfindung nicht Gebrauch machen will oder gemacht hat, kann von dem Arbeitgeber verlangt werden, der von ihm geschaffenen Interessenlage dadurch Rechnung zu tragen, dass er auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmererfinder, etwa durch notwendige Aufkl\u00e4rung, das seinerseits M\u00f6gliche dazu beitr\u00e4gt, dass der Arbeitnehmererfinder das Auslandsschutzrecht rechtzeitig anmelden und erlangen kann. Das steht in Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, weil diese auch sonst aus Sonderbeziehungen die Pflicht ableitet, die andere Partei unaufgefordert aufzukl\u00e4ren, wenn dieser als Folge des eigenen Verhaltens Sch\u00e4den drohen, die durch Aufkl\u00e4rung unschwer zu vermeiden w\u00e4ren (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1989 &#8211; I ZR 62\/88, GRUR 1990, 542 &#8211; Aufkl\u00e4rungspflicht des Unterwerfungsschuldners).<\/p>\n<p>Der Regelung in \u00a7 14 Abs. 2 ArbNErfG, wonach f\u00fcr eine Hilfestellung des Arbeitgebers ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmererfinders vorausgesetzt wird, kann eine gegenteilige Wertentscheidung im Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen nicht entnommen werden. Denn diese Vorschrift betrifft F\u00e4lle, in denen der Arbeitnehmererfinder durch eine Freigabeerkl\u00e4rung des Arbeitgebers, die unzweideutig erfolgen muss, darauf aufmerksam gemacht ist, dass eine eigene Schutzrechtsanmeldung in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall war der Kl\u00e4ger dagegen nicht in vergleichbarer Weise informiert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand er zu der Zeit, zu der eine Patentanmeldung in Australien in Betracht zu ziehen war, infolge des Verhaltens der Beklagten unter dem Eindruck, die Erfindung stehe dieser zu und es bestehe ein Arbeitnehmererfinderverh\u00e4ltnis. Dem h\u00e4tte die Beklagte deshalb durch die vom Berufungsgericht vermisste Information begegnen m\u00fcssen. Dem Umstand, auf den die Revision insoweit hinweist, n\u00e4mlich dass die Beklagte den Kl\u00e4ger zwar Unterlagen, die Patentanmeldungen in anderen Staaten betrafen, nicht aber solche f\u00fcr Australien habe unterschreiben lassen, musste der Kl\u00e4ger schon nicht entnehmen, dass in Australien eine Schutzanmeldung durch die Beklagte nicht vorgenommen werden solle, weil eine dortige Anmeldung durch die Beklagte auch noch nach der Vorlage der vom Kl\u00e4ger unterzeichneten Schriftst\u00fccke m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Darauf, dass es an dem f\u00fcr eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zwar erforderlichen, bei fehlendem Entlastungsbeweis aber entsprechend \u00a7 282 BGB a.F. anzunehmenden Verschulden mangeln k\u00f6nnte, stellt auch die Revision nicht ab; Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind auch nicht ersichtlich. Auch wenn man zu Grunde legt, dass die Beklagte geglaubt hat, die Diensterfindung erworben zu haben, h\u00e4tte sie den Kl\u00e4ger davon in Kenntnis setzen m\u00fcssen, dass sie in Australien kein Schutzrecht erwerben will (vgl. \u00a7 14 Abs. 2 ArbNErfG). Nichts spricht daher daf\u00fcr, dass die Beklagte, wenn sie sich in Beachtung der besonderen vertraglichen Beziehung zu dem Kl\u00e4ger f\u00fcr dessen berechtigte Belange interessiert h\u00e4tte, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unkenntnis des Kl\u00e4gers nicht h\u00e4tte erkennen und hier nicht Abhilfe h\u00e4tte schaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass das Berufungsgericht schlie\u00dflich zu der \u00dcberzeugung gelangt ist, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte bei geh\u00f6riger Information durch die Beklagte f\u00fcr eine rechtzeitige Anmeldung der Diensterfindung in Australien und f\u00fcr die Aufrechterhaltung des dortigen Schutzrechts f\u00fcr die Dauer der Benutzung gesorgt, bedeutet wiederum eine m\u00f6gliche, durch \u00a7 286 ZPO gedeckte W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz des aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens. Die Wertung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch ber\u00fchrt, dass auch von der Revision wieder ins Feld gef\u00fchrt wird, der Kl\u00e4ger habe mit Schreiben vom 12. November 1996 insbesondere die ihm angebotene \u00dcbertragung des deutschen Patents abgelehnt, obwohl in Deutschland von der Beklagten nach diesem Patent produziert worden sei. Denn dieser vom Berufungsgericht bei seiner W\u00fcrdigung ber\u00fccksichtigte Umstand schlie\u00dft nicht aus, dass der Kl\u00e4ger sich im Hinblick auf Nutzungen der Beklagten bzw. deren Schwesterunternehmen in Australien im &#8211; wie es das Berufungsgericht formuliert hat &#8211; wohl verstandenen Eigeninteresse seine Rechte gesichert h\u00e4tte. Anders als in Deutschland galt es nicht nur, sich eine Restlaufzeit zu erhalten. Hat man sich ein Schutzrecht erst einmal durch eigenes Bem\u00fchen und unter Aufwendung von Kosten verschafft, kann auch die Frage, ob es vorzeitig aufgegeben werden soll, obwohl aus ihm noch Eink\u00fcnfte zu erzielen sind, eine andere Bedeutung haben als bei der Entscheidung, ob die \u00dcbernahme eines anderweit erwirkten Schutzrechts unterlassen werden kann und soll.<\/p>\n<p>Auch die Behauptung der Beklagten, f\u00fcr die Nutzung der Diensterfindung in Australien nach dem 30. Juni 1996 einen Betrag von 2.100 DM an den Kl\u00e4ger gezahlt zu haben, stellt die Berechtigung der Verurteilung der Beklagten nicht in Frage. Denn die Revision legt nicht unter Hinweis auf entsprechenden Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen dar, dass mit Zahlung dieses Betrags die dem Kl\u00e4ger und Dipl.-Ing.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wegen der Benutzungshandlungen in Australien zustehende Forderung insgesamt erloschen sein k\u00f6nnte. Die von der Beklagten behauptete Leistung ist deshalb erst bei der Festlegung des Betrags, den die Beklagte (noch) zu zahlen hat, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: X ZR 155\/03 Entscheidungsdatum: 04.04.2006 Normen: PatG \u00a7 37 Abs. 1; ZPO \u00a7 286; ArbEG \u00a7 6 Abs. 2; BGB \u00a7 812; BGB \u00a7\u00a7 280, 286 B, 276 a.F. 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