
{"id":1151,"date":"2017-12-07T09:45:39","date_gmt":"2017-12-07T08:45:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1151"},"modified":"2017-12-07T09:45:39","modified_gmt":"2017-12-07T08:45:39","slug":"bundesgerichtshof-urteil-vom-24-02-2011-az-x-zr-12109-webseitenanzeige","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/patentrecht-von-a-z\/patentrecht-urteile-und-beschluesse\/bundesgerichtshof-urteil-vom-24-02-2011-az-x-zr-12109-webseitenanzeige\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2011, Az. X ZR 121\/09 &#8211; Webseitenanzeige"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>BGH (Bundespatentgericht)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>X ZR 121\/09<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>24.02.2011<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>PatG \u00a7 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>Bundespatentgericht, Urteil vom 04.06.2009, Az. 2 Ni 50\/07<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Ger\u00e4ten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (\u00a7 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu pr\u00fcfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm f\u00fcr Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Pr\u00fcfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enth\u00e4lt, die der L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.<\/p>\n<p>b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsm\u00e4\u00dfigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkm\u00e4\u00dfig verbundenen technischen Ger\u00e4ten (Server, Clients) dient, weist die f\u00fcr den Patentschutz vorauszusetzende Technizit\u00e4t auch dann auf, wenn diese Ger\u00e4te nicht ausdr\u00fccklich im Patentanspruch genannt sind.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>in der Patentnichtigkeitssache<\/p>\n<p>Webseitenanzeige<\/p>\n<p>Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 24. Februar 2011 (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Berufung gegen das am 4. Juni 2009 verk\u00fcndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. M\u00e4rz 2001 angemeldeten deutschen Patents 101 15 895 (Streitpatents), dessen Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;1. Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung f\u00fcr das Wiederfinden einer bereits von der Startseite (50) eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche \u00fcber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, aufweisend folgende Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>a) Registrieren eines Benutzers (5) bei Aufruf der Startseite (50),<\/p>\n<p>b) Registrieren der von dem Benutzer unmittelbar und mittelbar von der Startseite (50) aus aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters und<\/p>\n<p>c) Erzeugung einer anzeigbaren Darstellung (80, 81), aus der die Abfolge der von dem Benutzer (5) aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Wegen der nachgeordneten Anspr\u00fcche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf\u00e4hig; er liege nicht auf technischem Gebiet und sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, das Streitpatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren; die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und das Streitpatent hilfsweise mit einem eingeschr\u00e4nkten Antrag verteidigt.<\/p>\n<p>Das Patentgericht hat das Streitpatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung, deren Zur\u00fcckweisung die Kl\u00e4gerin beantragt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch beschr\u00e4nkt mit Patentanspruch 1 in der aus den Entscheidungsgr\u00fcnden unter I 2 ersichtlichen Fassung, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchrt, und nach Ma\u00dfgabe zweier Hilfsantr\u00e4ge, an die sich die Anspr\u00fcche 2 bis 7 jeweils anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde: <\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung f\u00fcr das Wiederfinden einer von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite. Die Beschreibung f\u00fchrt dazu aus, es komme h\u00e4ufig vor, dass Nutzer beim Aufrufen aufeinander folgender verschiedener Seiten im Internet \u00fcber &#8220;Hyperlinks&#8221; (&#8220;Surfen&#8221;) nach einiger Zeit eine zuvor aufgesuchte Internetseite wieder finden m\u00f6chten. Daf\u00fcr b\u00f6ten die meisten Netzwerk-Browser mit dem &#8220;Zur\u00fcck-Button&#8221; eine Funktion an, mit der von der aktuell aufgerufenen Internetseite zu der unmittelbar zuvor besichtigten gelangt werden k\u00f6nne. Au\u00dferdem k\u00f6nne eine Liste besuchter Internetseiten aufgerufen werden. Diese Liste umfasse regelm\u00e4\u00dfig jedoch keine Adressen von Seiten, die von einer Startseite bzw. Homepage aus indirekt, mittels eines &#8220;Links&#8221;, aufgerufen worden seien. Insbesondere nach l\u00e4ngerem Surfen im Internet seien der Zur\u00fcck-Button und die Adressliste nur bedingt geeignet, eine zuvor aufgerufene, insbesondere eine von einer Startseite abzweigende Internetseite wieder zu finden.<\/p>\n<p>2. Vor diesem Hintergrund soll durch das Streitpatent ein Verfahren zur Verf\u00fcgung gestellt werden, mit dem eine bereits aufgerufene und inzwischen verlassene Informationsseite eines Informationsanbieters, die von dessen Startseite aus unmittelbar oder mittelbar aufrufbar ist, in einfacher Weise wieder gefunden und erneut aufgerufen werden kann. Daf\u00fcr schl\u00e4gt Patentanspruch 1 (ohne Bezugszeichen) in der jetzt noch verteidigten Fassung (ohne Bezugszeichen, Erg\u00e4nzung gegen\u00fcber der erteilten Fassung in Fettdruck) ein Verfahren vor<\/p>\n<blockquote><p>zur Erzeugung einer Darstellung f\u00fcr das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche \u00fcber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, aufweisend folgende <strong>von dem Server<\/strong> <strong>durchgef\u00fchrte<\/strong> Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>a) Registrieren eines Benutzers bei Aufruf der Startseite,<\/p>\n<p>b) Registrieren der von dem Benutzer unmittelbar und mittelbar von der Startseite aus aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters und<\/p>\n<p>c) Erzeugung einer anzeigbaren Darstellung, aus der die Abfolge der von dem Benutzer aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (Erg\u00e4nzungen gegen\u00fcber der Fassung gem\u00e4\u00df Hauptantrag <em>kursiv<\/em>):<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung f\u00fcr das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche \u00fcber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, aufweisend folgende von dem Server durchgef\u00fchrte Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>a) Registrieren eines Benutzers bei Aufruf der Startseite,<\/p>\n<p>b) Registrieren der von dem Benutzer unmittelbar und mittelbar von der Startseite aus aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters,<\/p>\n<p>c) Erzeugung einer <em>dem Benutzer<\/em> anzeigbaren Darstellung, aus der die Abfolge der von dem Benutzer aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist, <em>auf einem Server des Informationsanbieters<\/em> und<\/p>\n<p>d) <em>\u00dcbermittlung der Darstellung vom Server \u00fcber das Internet, das Intranet oder das Extranet an eine Anzeigevorrichtung des Benutzers, wobei die Darstellung Links enth\u00e4lt, \u00fcber die der Benutzer zur jeweiligen Informationsseite gelangen kann.<\/em>&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>In der Fassung von Hilfsantrag 2 lautet Patentanspruch 1 (Erg\u00e4nzungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung unterstrichen):<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung f\u00fcr das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite <u>in einer Klienten-Server-Struktur<\/u>, welche \u00fcber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, <u>wobei das Hypertext-Transfer-Protocol (HTTP) verwendet wird<\/u>, aufweisend folgende von dem Server durchgef\u00fchrte Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>a) <u>Auf einem Server<\/u> Registrieren eines Benutzers bei Aufruf der Startseite <u>mittels eines Cookies<\/u>,<\/p>\n<p>b) <u>auf dem Server<\/u> Registrieren der von dem Benutzer unmittelbar und mittelbar von der Startseite aus aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters,<\/p>\n<p>c) <u>auf dem Server<\/u> Erzeugung einer <u>dem Benutzer<\/u> anzeigbaren Darstellung, aus der die Abfolge der von dem Benutzer (5) aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist, und<\/p>\n<p>d) <u>\u00dcbermittlung der Darstellung vom Server \u00fcber das Internet, das Intranet oder das Extranet an eine Anzeigevorrichtung des Benutzers, wobei die Darstellung Links enth\u00e4lt, \u00fcber die der Benutzer zur jeweiligen Informationsseite gelangen kann<\/u>.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>3. Das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bezieht sich auf die Wahrnehmung von Informationsangeboten im Internet (World Wide Web), auch \u00fcber Intra- oder Extranets, bei der die Benutzer vom eigenen Computer (client) aus dialogartig auf Informationsbest\u00e4nde (Webseiten) von Informationsanbietern zugreifen, die auf Servern gespeichert und \u00fcber eine bestimmte Adressenstruktur (Uniform Resource Locator, URL-Adressen) aufrufbar sind. In der erteilten Fassung l\u00e4sst Patentanspruch 1 offen, wie die Registrierung eines Benutzers bei Aufruf der Startseite (Schritt a) bewirkt werden soll. Die Beschreibung nennt als einfache M\u00f6glichkeit die Registrierung durch eine auf dem Server laufende Registrierungssoftware mittels &#8220;Cookies&#8221; (vgl. Beschreibung Abs. 24 f.). \u00dcber das Cookie kann die auf dem Server laufende Registrierungssoftware den Rechner und somit indirekt den Benutzer beim Aufruf der Homepage des Informationsanbieters registrieren; anschlie\u00dfend werden alle von dem Benutzer bzw. von seinem Rechner aus aufgerufenen Internetseiten des Informationsanbieters oder deren Adressen registriert. Auf diese Weise kann mittels der Registrierungssoftware die Abfolge der von dem Benutzer aufgerufenen Internetseiten des Informationsanbieters ermittelt und in einer Darstellung grafisch veranschaulicht werden (Beschreibung Abs. 26). In der Fassung gem\u00e4\u00df dem jetzigen Hauptantrag findet die Registrierung stets auf dem Server statt, ist dabei aber nicht auf die Cookie-Technik beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Wie die anzeigbare Darstellung der erzeugten Abfolge der besuchten Internetseiten auszugestalten ist, l\u00e4sst Patentanspruch 1 offen. Gem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform soll die Darstellung wenigstens im Wesentlichen auf Inhalte der Startseite aufsetzen und die Abfolge der aufgerufenen Informationsseiten grafisch, beispielsweise durch Pfeile oder Zahlen &#8211; gegebenenfalls auch nur tempor\u00e4r &#8211; gekennzeichnet werden (Beschreibung Abs. 11 ff.). Auch eine Darstellung auf mehreren Ebenen unter Benutzung von mehreren Fenstern ist m\u00f6glich (vgl. Figuren 3 und 4 des Streitpatents).<\/p>\n<p>II. Das Patentgericht hat angenommen, das Verfahren nach Patentanspruch 1 liege nicht auf technischem Gebiet und sei daher dem Patentschutz nicht zug\u00e4nglich. Es enthalte keine Anweisungen, die der L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienten. Soweit ein Benutzer gem\u00e4\u00df dem Verfahren bei Aufruf der Startseite eines Informationsanbieters registriert werde und die von ihm ab der Startseite aufgerufenen Seiten auf irgendeine Weise dargestellt w\u00fcrden, handele es sich um Anweisungen allgemeiner Art, aber nicht um solche zur gezielten Verwendung bestimmter Vorrichtungen oder Verfahrensabl\u00e4ufe aus technischen Erw\u00e4gungen heraus und zur L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems. Der einzige erkennbare Ansatz im Hinblick auf eine konkrete technische Problemstellung liege darin, dass der Anspruch stillschweigend davon ausgehe, dass zur Implementierung ein Datenverarbeitungssystem verwendet werde. Dadurch allein werde das Verfahren aber nicht dem Patentschutz zug\u00e4nglich. Soweit die Beklagte in der Registrierung des Benutzers und der von ihm aufgerufenen Seiten technische Ma\u00dfnahmen sehe, mit denen die Bedienbarkeit der Datenverarbeitungsanlage verbessert werde, weil der Benutzer einen besseren \u00dcberblick \u00fcber sein Internetaufrufverhalten gewinne, gehe dies schon deshalb fehl, weil das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren objektiv nicht mehr als die Erzeugung irgendeiner an den Benutzer gerichteten Darstellung leiste, aus der sich die Abfolge seiner Aufrufe erkennen lasse. Die verbesserte Bedienbarkeit trete erst in Interaktion mit dem Benutzer ein und h\u00e4nge wesentlich von der konkreten Ausgestaltung und \u00dcbersichtlichkeit der erzeugten Darstellung ab, die aber nicht Gegenstand des Anspruchs sei. Auch die Erzeugung einer bestimmten, leicht auffassbaren grafischen Darstellung lasse keine technische Problemstellung erkennen, weil eine solche Darstellung sich nur an der Auffassungsgabe des menschlichen Benutzers orientiere, die \u00dcberwindung einer konkreten technischen Problemstellung dabei aber ebenso wenig eine Rolle spiele, wie bei den irgendwie erfolgenden Registrierungsvorg\u00e4ngen, in denen lediglich der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu erkennen sei.<\/p>\n<p>III. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg, weil das Patentgericht im Ergebnis richtig entschieden hat. Der Gegenstand von Patentanspruch 1, den die Beklagte zul\u00e4ssigerweise beschr\u00e4nkt verteidigt, weil schon die erteilte Fassung die Durchf\u00fchrung der vorgesehenen Verfahrensschritte sowohl auf dem Client-Rechner als auch auf dem Server umschlie\u00dft, ist nicht patentf\u00e4hig (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 22 Abs. 1 PatG); er erf\u00fcllt zwar das Technizit\u00e4tserfordernis, unterf\u00e4llt aber dem Patentierungsausschluss des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Ger\u00e4ten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob der Gegenstand der Erfindung auf technischem Gebiet liegt (\u00a7 1 Abs. 1 PatG), wof\u00fcr ausreicht, dass ein Teilaspekt der gesch\u00fctzten Lehre ein technisches Problem bew\u00e4ltigt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 &#8211; X ZR 47\/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 &#8211; Wiedergabe topografischer Informationen). Ist das zu bejahen, ist auf der Grundlage der Regelung in \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG weiter zu pr\u00fcfen, ob er Anweisungen enth\u00e4lt, die der L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 &#8211; X ZB 22\/07, GRUR 2009, 479 Rn. 8, 11 &#8211; Steuerungseinrichtung f\u00fcr Untersuchungsmodalit\u00e4ten; Beschluss vom 22. April 2010 &#8211; Xa ZB 20\/08, BGHZ 185, 214 = GRUR 2010, 613 Rn. 11 ff., 22 &#8211; dynamische Dokumentengenerierung).<\/p>\n<p>a) Die erforderliche Technizit\u00e4t ist im Streitfall zu bejahen, weil das unter Schutz gestellte Verfahren der datenverarbeitungsm\u00e4\u00dfigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkm\u00e4\u00dfig verbundenen technischen Ger\u00e4te dient, wobei die von einem Benutzer bei einem Internetbesuch aufgerufenen Webseiten registriert werden und eine anzeigbare Darstellung dieser Seiten erzeugt wird. Dabei handelt es sich um typische Schritte der Verarbeitung, Speicherung und \u00dcbermittlung von Daten mittels technischer Ger\u00e4te (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 479 Rn. 8 &#8211; Steuerungseinrichtung f\u00fcr Untersuchungsmodalit\u00e4ten). Soweit diese (Server, Clients) nicht im Patentanspruch 1 genannt sind, ist dies unsch\u00e4dlich, weil f\u00fcr den Fachmann, als den das Patentgericht zutreffend einen Informatiker ansieht, der \u00fcber praktische Erfahrung in der Programmierung von Browser-Programmen und Benutzerf\u00fchrungen verf\u00fcgt, offenkundig ist, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 den Einsatz von Computern in Netzwerken bedingt. Es gen\u00fcgt auch bei einem Verfahrensanspruch f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Technizit\u00e4tserfordernisses, wenn die Erfindung eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (BGHZ 185, 214 Rn. 20 mwN &#8211; dynamische Dokumentengenerierung).<\/p>\n<p>b) Auch ein auf dem Gebiet der Technik eingesetztes Verfahren ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deswegen dem Patentschutz zug\u00e4nglich, weil es zur Herbeif\u00fchrung des angestrebten Erfolgs auch den Einsatz eines Programms zur Steuerung einer Datenverarbeitungsanlage vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 &#8211; X ZB 33\/03, GRUR 2005, 141 &#8211; Anbieten interaktiver Hilfe; vom 24. Mai 2004 &#8211; X ZB 20\/03, BGHZ 159, 197 = GRUR 2004, 667 &#8211; elektronischer Zahlungsverkehr). Da das Gesetz Programme f\u00fcr Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschlie\u00dft, muss die beanspruchte Lehre vielmehr \u00fcber die f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit unabdingbare Technizit\u00e4t hinaus Anweisungen enthalten, die der L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 &#8211; X ZB 22\/07, GRUR 2009, 479 Rn. 11 &#8211; Steuerungseinrichtung f\u00fcr Untersuchungsmodalit\u00e4ten; BGHZ 185, 214 Rn. 22 &#8211; dynamische Dokumentengenerierung).<\/p>\n<p>Dieses Erfordernis steht nicht in Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Dieses Abkommen garantiert Programmen f\u00fcr Datenverarbeitungsanlagen keinen uneingeschr\u00e4nkten Patentschutz. Einschr\u00e4nkungen des Erfindungsbegriffs wie durch den in \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG formulierten Patentierungsausschluss waren lange vor dem Abschluss des Abkommens in den Rechtsordnungen von Vertragsstaaten bzw. in von diesen geschlossenen \u00dcbereinkommen (Art. 52 Abs. 2, 3 EP\u00dc) verankert und sind durch den Abschluss des TRIPS-Abkommens nicht hinf\u00e4llig geworden (vgl. hierzu die Denkschrift BT-Drucks. 12\/7655 (neu), S. 345 und die Auskunft der deutschen Delegation WTO-Dokument IP\/Q3\/DEU\/1 vom 28. Oktober 1997; Neef in Busche\/Stoll, TRIPS, Art. 27 Rn. 33).<\/p>\n<p>c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 betrifft nicht die L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln, wie das Patentgericht in der Sache zutreffend erkannt hat.<\/p>\n<p>aa) Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gel\u00f6st wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe fungiert lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 &#8211; Xa ZR 36\/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 &#8211; Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2005, 141 Rn. 28 &#8211; Anbieten interaktiver Hilfe; st. Rspr.). F\u00fcr die Herausarbeitung des objektiven technischen Problems, f\u00fcr das die Erfindung eine L\u00f6sung anbietet, ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen nicht angezeigt. Aufgabe des gerichtlich gegebenenfalls zurate zu ziehenden Sachverst\u00e4ndigen ist, wie der Bundesgerichtshof vielfach ausgesprochen hat, dem Gericht erforderlichenfalls die f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der unter Schutz gestellten Lehre ben\u00f6tigte Kenntnis der technischen Zusammenh\u00e4nge zu erl\u00e4utern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschl\u00e4gigen Fachwelt einschlie\u00dflich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 &#8211; X ZR 56\/08 BGHZ 184, 49 = GRUR 2010, 314 Rn. 21 mwN &#8211; Kettenradanordnung II). Die Beklagte zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, unter welchem dieser Gesichtspunkte die Beauftragung eines Sachverst\u00e4ndigen im Streitfall erforderlich w\u00e4re. Die Beklagte mag sich von der Einschaltung eines Gutachters Unterst\u00fctzung f\u00fcr ihre Auffassung versprechen, dass das, worin sie die L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln gesehen wissen m\u00f6chte, der patentrechlich zutreffenden Sichtweise entspricht und die Gew\u00e4hrung von Patentschutz rechtfertigt. Diese Fragen erfordern indes auf der Grundlage der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats keine Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>bb) Ein technisches Mittel zur L\u00f6sung eines technischen Problems liegt vor, wenn Ger\u00e4tekomponenten modifiziert oder grunds\u00e4tzlich abweichend adressiert werden. Darauf zielt das Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 ersichtlich nicht. Weder die Verlagerung der Registrierung auf den Server noch die in der Beschreibung des Streitpatents und nach dem zweiten Hilfsantrag auch in Patentanspruch 1 vorgesehene Verwendung von Cookies oder eine sonst vorgesehene Ma\u00dfnahme zielen auf die Modifikation oder grunds\u00e4tzlich abweichende Adressierung von Ger\u00e4tekomponenten.<\/p>\n<p>cc) Von einem zur L\u00f6sung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann ferner dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Probleml\u00f6sung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten au\u00dferhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die L\u00f6sung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage R\u00fccksicht nimmt (BGHZ 185, 214 Rn. 27 &#8211; dynamische Dokumentengenerierung). Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(1) Die in Schritt a) des Verfahrens nach Patentanspruch 1 enthaltenen Anweisungen ersch\u00f6pfen sich in der Erfassung und Speicherung von Informationen \u00fcber einen Benutzer bei Aufruf einer Startseite. Aus dem Zusammenhang ergibt sich zwar, dass dies mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Die programmiertechnische Umsetzung dieser Anweisung ist aber, abgesehen von deren Lokalisierung auf dem Server, nicht Gegenstand des Patentanspruchs, sondern bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Die bereits erw\u00e4hnte Verwendung von Cookies stellt, wie auch in der Beschreibung des Streitpatents ausgef\u00fchrt wird, eine am Priorit\u00e4tstag bekannte und g\u00e4ngige Methode der Datenverarbeitung dar (Beschreibung Abs. 25). Die Art und Weise, auf die sich die Lehre des Streitpatents der Cookie-Technik bedient, geht \u00fcber die blo\u00dfe Verarbeitung von Daten nicht hinaus. Das gilt auch, soweit die Lehre, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung hervorgehoben hat, in Bezug auf die aufgesuchten und wieder verlassenen Webseiten eine Art R\u00fcckkommunikation des Benutzers \u00fcber dessen Client-Rechner mit dem Server erm\u00f6glicht, bei der HTML-Strukturen generiert werden. Auch insoweit beschr\u00e4nkt sich der Gegenstand des Streitpatents darauf, im Stand der Technik bekannte technische Mittel einzusetzen, um Daten in bestimmter Form zusammenzustellen oder darzustellen. In der Beschreibung des Streitpatents ist erl\u00e4utert, dass Cookies als Informationspakete beim Aufrufen einer auf dem Server gespeicherten Webseite an einen auf einem Client-Rechner laufenden Browser zum Speichern dort mitgeliefert werden. Mit jedem Zugreifen von diesem Client-Rechner auf die Webseite kann der Browser gespeicherte Cookies an den Server ausliefern (Beschreibung Abs. 25). Die patentierte Lehre erschlie\u00dft dem Fachmann &#8211; auch mit der Auslagerung der Registrierung auf den Server &#8211; also nichts, was \u00fcber die ihm bekannten M\u00f6glichkeiten der datenverarbeitungsm\u00e4\u00dfigen Gebrauchmachung von der Cookie-Technik hinausginge. Dass dabei HTML-Strukturen generiert werden, ist eine in der Kommunikation im Internet am Priorit\u00e4tstag ebenfalls gel\u00e4ufige Ma\u00dfnahme, wie sich gleichfalls aus der Beschreibung ergibt (Abs. 21).<\/p>\n<p>Die Lehre des Streitpatents geht dar\u00fcber nur insoweit hinaus, als sie vorsieht, diese Strukturen zur Darstellung bestimmter Inhalte zu nutzen.<\/p>\n<p>Soweit die Registrierung nach dem jetzigen Hauptantrag nur noch auf dem Server erfolgen soll, kann dahingestellt bleiben, ob dies den Vorzug hat, den Einsatz schlichterer Client-Hardware zu erm\u00f6glichen, oder ob mit dieser vorgeschlagenen Verlagerung nur eine zu vernachl\u00e4ssigende Entlastung der Client-Hardware einhergeht. Der Gehalt dieses Schritts ersch\u00f6pft sich jedenfalls darin, bestimmte Operationen der Datenverarbeitung vom Client-Rechner auf den Server zu verlagern. Das ist nicht mehr als eine \u00e4u\u00dferlich-organisatorische Umverlagerung der Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkomponenten. Selbst wenn diese mittelbar erm\u00f6glichen sollte, einfacher ausgestattete Computer einzusetzen, w\u00e4re darin nur eine Ma\u00dfnahme der Datenverarbeitung zu sehen und nicht die L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anweisung in Verfahrensschritt b) gilt das vorstehend Ausgef\u00fchrte entsprechend. Sie beschr\u00e4nkt sich darauf, die weiteren vom Nutzer von der Startseite aus unmittelbar und mittelbar aufgerufenen Informationsseiten des jeweiligen Informationsanbieters elektronisch zu erfassen (zu registrieren).<\/p>\n<p>Auch die Anweisungen im Verfahrensschritt c) gehen nicht \u00fcber die Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und \u00dcbermittlung von Daten hinaus. Die gem\u00e4\u00df den Schritten a) und b) des Verfahrens gesammelten Daten sind demnach so aufzubereiten, dass eine anzeigbare Darstellung der Abfolge der vom Benutzer aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erzeugt werden kann. Wie diese Aufbereitung vorgenommen wird, bleibt wiederum dem Fachmann \u00fcberlassen. Dieser erh\u00e4lt aus der Beschreibung und den Unteranspr\u00fcchen lediglich verschiedene Anregungen f\u00fcr die Art und Weise der Visualisierung an der Benutzeroberfl\u00e4che (vgl. Beschreibung Abs. 27).<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sieht nicht vor, dass die Datenverarbeitung auf technische Gegebenheiten R\u00fccksicht nimmt, die der Datenverarbeitungsanlage selbst anhaften oder die au\u00dferhalb der Datenverarbeitungsanlage vorhanden sind. Es ersch\u00f6pft sich vielmehr darin, Informationen \u00fcber das Benutzerverhalten zu erfassen, zu speichern und in bestimmter Weise aufzubereiten. Hierzu sieht es nicht vor, etwa technische Umweltparameter &#8211; zu denen beispielsweise auch k\u00f6rperliche Eigenschaften des Benutzers z\u00e4hlen k\u00f6nnten &#8211; durch geeignete Messeinrichtungen zu erfassen oder die Daten in Abh\u00e4ngigkeit von technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage zu verarbeiten. Die Informationen werden vielmehr allein aus den Eingaben abgeleitet, die der Benutzer an seinem Client-Rechner t\u00e4tigt. Auch die hilfsweise vorgesehene \u00dcbermittlung einer Darstellung an eine Anzeigevorrichtung des Benutzers wird nicht durch technische Parameter, sondern durch eine Anforderung des Benutzers ausgel\u00f6st. Damit geht das Verfahren nicht \u00fcber den Bereich der Datenverarbeitung als solche hinaus.<\/p>\n<p>d) Der Hinweis der Beklagten, in Anbetracht der Existenz von Milliarden Internetseiten stelle sich das Auf- und Wiederfinden einer bestimmten Informationsseite weder als untechnisch noch als trivial dar, und, es gehe vielmehr darum, eine bestimmte Untermenge an Informationen innerhalb eines gro\u00dfen Netzes zur Verf\u00fcgung zu stellen, geht an dem, was das Verfahren objektiv leistet, vorbei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das blo\u00dfe Auf- oder Wiederfinden einer bestimmten Informationsseite im Internet als ein konkretes technisches Problem angesehen werden kann. Die Leistung des Verfahrens besteht lediglich in der Erfassung, Speicherung und Aufbereitung der diesbez\u00fcglichen Rechneroperarationen des Benutzers mit \u00fcblichen datentechnischen Verfahrensschritten, was die Patentf\u00e4higkeit im Hinblick auf \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG jedenfalls nicht begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>Ob die Anwendung des Verfahrens dazu beitragen kann, dass der Nutzer weniger Onlinezeit ben\u00f6tigt, um eine verlassene Webseite wieder zu finden, und damit das Netz geringer belastet, wie die Beklagte geltend macht, kann dahinstehen, weil solche sich vielleicht einstellenden Folgen nicht Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Anweisungen sind, sondern sich unter Umst\u00e4nden als deren mittelbare Folge ergeben k\u00f6nnen. Dass das Verfahren den Dialog zwischen Benutzer und Server vorteilhaft gestalten kann, liegt schon nicht auf technischem Gebiet.<\/p>\n<p>2. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Unteranspr\u00fcche. Die dortigen Anweisungen betreffen allein Modalit\u00e4ten in der Darstellung der gesammelten Informationen, die \u00fcber die Datenverwaltung und -wiedergabe nicht hinausgehen. Das gilt auch f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen in Patentanspruch 7, nach dem die Darstellung wenigstens zwei anzeigbare Ebenen umfasst, von denen eine auf eine Verzweigungsseite aufsetzt. Soweit Nutzern eine eing\u00e4ngigere Verwertung der zusammengestellten Daten erm\u00f6glicht wird, ist dies ein nicht auf technischem Gebiet liegender Erfolg, der bei der Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben hat (BGHZ 185, 204 Rn. 23 &#8211; dynamische Dokumentengenerierung).<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit \u00a7 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BGH (Bundespatentgericht) Aktenzeichen: X ZR 121\/09 Entscheidungsdatum: 24.02.2011 Normen: PatG \u00a7 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Vorinstanz(en): Bundespatentgericht, Urteil vom 04.06.2009, Az. 2 Ni 50\/07 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Ger\u00e4ten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1130,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1151","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2011, Az. 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