
{"id":1153,"date":"2017-12-07T09:53:35","date_gmt":"2017-12-07T08:53:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1153"},"modified":"2017-12-07T09:53:35","modified_gmt":"2017-12-07T08:53:35","slug":"bgh-urteil-vom-06-mai-2009-az-kzr-3906-orange-book-standard","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/patentrecht-von-a-z\/patentrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-06-mai-2009-az-kzr-3906-orange-book-standard\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 06. Mai 2009, Az. KZR 39\/06 &#8211; &#8220;Orange-Book-Standard&#8221;"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>KZR 39\/06<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>06.05.2009<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>EG Art. 82; GWB \u00a7 20 Abs. 1; BGB \u00a7 242 Cd<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2006, Az. 6 U 174\/02; LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2002, Az. 7 O 35\/02<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegen\u00fcber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>b) Missbr\u00e4uchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an das er sich gebunden h\u00e4lt und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu versto\u00dfen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einh\u00e4lt, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes kn\u00fcpft.<\/p>\n<p>c) H\u00e4lt der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers f\u00fcr missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgeb\u00fchr zu beziffern, gen\u00fcgt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, bei dem der Lizenzgeber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr nach billigem Ermessen bestimmt.\n<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Orange-Book-Standard<\/p>\n<p>Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 bis 8 zur\u00fcckgewiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 325 330 (Klagepatents), das auf einer Anmeldung vom 17. Januar 1989 beruht und im Verlaufe des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erloschen ist.<\/p>\n<p>Die mit der Klage geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 lauten:<\/p>\n<blockquote><p>1. An optically readable record (1) carrier of the inscribable type, comprising a recording layer (6) intended for recording an information pattern of optically detectable recording marks, which record carrier (1) is provided with a servo track (4) which in an area intended for information recording exhibits a periodic track modulation which can be distinguished from the information pattern, characterized in that the frequency of the track modulation is modulated in conformity with a position-information signal comprising position-code signals (12) which alternate with position-synchronisation signals (11).<\/p>\n<p>2. An optically readable record carrier as claimed in claim 1, characterized in that the position-code signals (12) are biphase-mark-modulated signals, the position-synchronisation signals (11) having signal waveforms which differ from the biphase-mark-modulated signal.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Patentnichtigkeitsklage der Beklagten zu 4 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. April 2007 (X ZR 36\/04) abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4, deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 5 ist, deren Gesch\u00e4fte wiederum der Beklagte zu 6 f\u00fchrt, vertreibt europaweit einfach und mehrfach beschreibbare optische Datentr\u00e4ger (CD-R und CD-RW). Sie wird unter anderem von der Beklagten zu 7 mit CD-R beliefert; die Beklagten zu 3 und 6 sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 7; der Beklagte zu 8 war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 7.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten zu 3 bis 8 (im Folgenden auch: Beklagten) untersagt, CD-R und CD-RW, die nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Es hat die Beklagten weiterhin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zur Herausgabe in ihrem Besitz befindlicher CD-R und CD-RW an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben (OLG Karlsruhe InstGE 8, 14 = GRUR-RR 2007, 177). Das Berufungsgericht hat die Urteilsformel &#8220;zur Klarstellung&#8221; dahin gefasst, dass die Verurteilung der Beklagten zu 3, 7 und 8 auf CD-R betreffende Handlungen beschr\u00e4nkt worden ist.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom Senat zugelassenen &#8211; Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Rechtsmittel mit der Ma\u00dfgabe entgegen, dass sie anstelle des Unterlassungsantrags die Feststellung begehrt, dass dieser in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagten zu 4 und 7 mit den angegriffenen Handlungen entgegen \u00a7 9 PatG den Gegenstand des Klagepatents benutzen, da es sich bei den von der Beklagten zu 4 vertriebenen, teils von der Beklagten zu 7 bezogenen beschreibbaren CD um (handels\u00fcbliche) Datentr\u00e4ger handelt, die s\u00e4mtliche Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>1. Das Klagepatent betrifft nach den Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts einen optisch auslesbaren beschreibbaren Datentr\u00e4ger, insbesondere eine beschreibbare Compact Disc (CD). Solche Datentr\u00e4ger werden ohne Nutzinformationen hergestellt und erst vom Endabnehmer in einem geeigneten Rekorder mittels eines Laserstrahls mit Daten beschrieben. Dazu ist der Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer lichtempfindlichen Schicht versehen, deren Reflektionseigenschaften durch Bestrahlung mit einem starken geb\u00fcndelten Laserstrahl punktuell ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Auf einer vom Zentrum des Aufzeichnungstr\u00e4gers nach au\u00dfen verlaufenden spiralf\u00f6rmigen Spur (Servospur) werden die Informationen als Aufzeichnungsmarken (Pits) in den Aufzeichnungstr\u00e4ger geschrieben, so dass sich eine Folge von Pits und Lands, n\u00e4mlich reflektierenden und nicht reflektierenden Fl\u00e4chen, ergibt. Die Kodierung der Informationen auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger, bei der Datenbitfolgen in Kanalbitfolgen umgewandelt werden, erfolgt dabei in EFM-Modulation (Eight to Fourteen Modulation, s. dazu n\u00e4her BGH, Urt. v. 19.5.2005 &#8211; X ZR 188\/01, GRUR 2005, 749, 750 &#8211; Aufzeichnungstr\u00e4ger). Bei bekannten Datentr\u00e4gern weist die Servospur eine Spurmodulation mit konstanter Frequenz auf, aus der ein Taktsignal abgeleitet wird, das zur Steuerung der Aufzeichnung oder des Auslesens benutzt wird. Die Servospur ist in (zur Aufnahme der Nutzinformation dienende) Informationsaufzeichnungsgebiete und dazwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Diese enthalten Positionsinformationen in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden kann, welcher Teil des Aufzeichnungstr\u00e4gers gelesen wird. Auf diese Weise kann schnell und genau eine bestimmte Stelle der Platte aufgesucht werden.<\/p>\n<p>Dem Nachteil der bekannten Aufzeichnungstr\u00e4ger, dass die Informationsaufzeichnungsgebiete durch die Synchronisationsgebiete unterbrochen werden, was insbesondere f\u00fcr die Aufzeichnung EFM-kodierter Informationen, ung\u00fcnstig ist, soll durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datentr\u00e4ger abgeholfen werden, dessen Merkmale in der Ausf\u00fchrungsform nach Patentanspruch 2 das Berufungsgericht wie folgt gliedert:<\/p>\n<blockquote><p>1. Optisch auslesbarer Aufzeichnungstr\u00e4ger vom beschreibbaren Typ.<\/p>\n<p>2. Der Aufzeichnungstr\u00e4ger besitzt eine Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient.<\/p>\n<p>3. Der Aufzeichnungstr\u00e4ger besitzt eine Servospur, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist.<\/p>\n<p>4. Die Frequenz der Spurmodulation ist entsprechend einem Positionsinformationssignal moduliert.<\/p>\n<p>5. Das Positionsinformationssignal enth\u00e4lt abwechselnd Positionssynchronisationssignale und Positionscodesignale.<\/p>\n<p>6. Die Positionscodesignale sind biphase-mark-modulierte Signale.<\/p>\n<p>7. Die Positionssynchronisationssignale haben in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal eine abweichende Signalform.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ein solcher Datentr\u00e4ger hat den Vorteil, dass die Adressinformation in der Spurmodulation enthalten ist, so dass keine Synchronisationsgebiete ben\u00f6tigt werden, die das Informationsaufzeichnungsgebiet unterbrechen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen handels\u00fcblichen CD-R und CD-RW weisen nach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts eine Spurmodulation (Spurschwingung) im Sinne des Merkmals 3 auf. Diese Spurschwingung sei auch in \u00dcbereinstimmung mit einem Positionsinformationssignal frequenzmoduliert (Merkmal 4). Dazu sei erforderlich, dass die Frequenz der Spurschwingung in Abh\u00e4ngigkeit vom momentanen Pegel des Positionsinformationssignals variiere. Die aufzumodulierende Information sei das aus 76 Kanalbits bestehende Positionscodesignal, das durch Biphase-Mark-Modulation eines aus 38 Codebits bestehenden Positionscodes gebildet werde. Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann verstehe die bei der Aufmodulierung des Positionsinformationssignals verwendete Frequenzumtastung, bei der nur zwei verschiedene Frequenzen auftreten, je nachdem, ob das modulierende Signal den logischen Zustand Null oder Eins aufweist (23,05 KHz, wenn das Kanalbit Eins ist, 21,05 KHz, wenn das Kanalbit Null ist), als Frequenzmodulation im Sinne des Klagepatents, denn eine solche Frequenzumtastung stelle die Patentschrift in der Beschreibung dar (Sp. 22 Z. 44 ff. = S. 26 Z. 20 ff. der \u00dcbersetzung) und illustriere sie in Figur 9.<\/p>\n<p>2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a) Sie r\u00fcgt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass den Beklagten allenfalls eine mittelbare Patentverletzung vorgeworfen werden k\u00f6nne, da die vertriebenen beschreibbaren CD kein Informationsmuster und somit auch keine von einem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufwiesen, das Informationsmuster vielmehr erst mit dem Beschreiben der CD-R aufgebracht werde. Bei den angegriffenen Erzeugnissen werde zudem keine Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 verwendet. Sie setze voraus, dass an jeder Stelle aus der momentanen Frequenz der Spurschwingung auf den momentanen Logikwert des bin\u00e4ren Adresssignals (im Sinne des Positionscodes) geschlossen werden k\u00f6nne, wie sich daraus ergebe, dass die Klagepatentschrift hierin die sachliche Differenz zum Gegenstand der \u00e4lteren europ\u00e4ischen Patentanmeldung 265 695 sehe (Sp. 2 Z. 37-41); diesen &#8220;Disclaimer&#8221; habe das Berufungsgericht missachtet.<\/p>\n<p>b) Das Berufungsgericht hat das Klagepatent zutreffend ausgelegt. Seinem Verst\u00e4ndnis der gesch\u00fctzten technischen Lehre, das mit dem Verst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt, das der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat (Urt. v. 3.4.2007 &#8211; X ZR 36\/04, Tz. 21 ff.), tritt der erkennende Senat bei.<\/p>\n<p>Zu Unrecht meint die Revision, bei den von den Beklagten vertriebenen beschreibbaren CD werde Merkmal 3 erst dann verwirklicht, wenn die Platten von ihren Nutzern beschrieben werden. Das Klagepatent sch\u00fctzt nicht (erst) den beschriebenen, sondern (bereits) den beschreibbaren Datentr\u00e4ger, d.h. denjenigen Datentr\u00e4ger, der mit einer Servospur versehen ist, auf der das Informationsmuster mittels eines geeigneten Aufzeichnungsger\u00e4tes aufgebracht werden kann. Die von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation ist mithin eine solche, die sich ihrer Struktur nach von dem &#8211; sp\u00e4ter aufzubringenden &#8211; Informationsmuster unterscheidet. Der Patentanspruch bringt dies deutlich zum Ausdruck. Nach Merkmal 2 hat der Aufzeichnungstr\u00e4ger keine Aufzeichnungsschicht mit einem Informationsmuster, sondern eine Aufzeichnungsschicht, die zur Aufzeichnung eines Informationsmusters bestimmt ist (&#8220;intended for recording an information pattern&#8221;). Die Servospur weist dementsprechend, wie Merkmal 3 zum Ausdruck bringt, auch die Spurmodulation in dem Gebiet auf, das zur Aufzeichnung des Informationsmusters bestimmt ist (&#8220;area intended for information recording&#8221;). Die Spurmodulation muss sich folglich von demjenigen Informationsmuster unterscheiden, das nach der von CD-Rekordern verwendeten Konvention beim Beschreiben der CD auf der Aufzeichnungsschicht aufgezeichnet wird. Dass dies bei den angegriffenen Erzeugnissen der Fall ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt.<\/p>\n<p>Die Revision zieht auch ohne Erfolg in Zweifel, dass bei der Spurmodulation eine Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 verwendet wird. Dass die aufzumodulierende Information das aus 76 Kanalbits bestehende Positionscodesignal sein kann und die bei der Aufmodulierung dieses Positionsinformationssignals verwendete Frequenzumtastung eine Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 ist, hat der Bundesgerichtshof in sachlicher \u00dcbereinstimmung mit dem Berufungsgericht bereits im Nichtigkeitsverfahren aus der Beschreibung des Klagepatents abgeleitet (BGH aaO Tz. 26). Die Revision bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnte. Die in den Vordergrund ihrer Argumentation ger\u00fcckte Frage nach der Bedeutung eines &#8220;Disclaimers&#8221; stellt sich nicht; weder Patentanspruch noch Beschreibung nehmen eine solche Frequenzumtastung vom Gegenstand des Patentanspruchs aus; die Beschreibung stellt sie vielmehr ausdr\u00fccklich dar.<\/p>\n<p>II. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht es den Beklagten versagt hat, dem Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin, der nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG aus der Verletzung des Klagepatents folgt, den Einwand entgegenzuhalten, die Kl\u00e4gerin sei den Beklagten zu 4 und 7 zur Gew\u00e4hrung einer Lizenz am Klagepatent verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl\u00e4gerin versto\u00dfe nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach \u00a7 20 Abs. 1 GWB. Sie sei zwar Normadressatin, da nach ihrem eigenen Vorbringen jeder, der handels\u00fcbliche CD-R und CD-RW herstelle, den f\u00fcr solche Datentr\u00e4ger geltenden, sich aus den im sogenannten Orange Book aufgef\u00fchrten Spezifikationen ergebenden Standard einhalten m\u00fcsse und damit notwendigerweise auch vom Klagepatent Gebrauch mache; die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent bilde damit sachlich einen eigenen Markt, den die Kl\u00e4gerin als einzige Anbieterin beherrsche. Die Lizenzvergabe stelle auch einen Gesch\u00e4ftsverkehr dar, der gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglich sei, denn die Kl\u00e4gerin habe verschiedene Lizenzen erteilt. Sie behandle jedoch die Beklagten gegen\u00fcber gleichartigen Unternehmen nicht ungleich. Die Beklagten h\u00e4tten nicht dargetan, dass es Lizenznehmer gebe oder gegeben habe, mit denen die Kl\u00e4gerin einen Lizenzvertrag abgeschlossen habe, der die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3% des Nettoverkaufspreises vorsehe, wie sie die Beklagten f\u00fcr angemessen erachteten. Die Beklagten tr\u00fcgen zwar umfangreich dazu vor, dass die Kl\u00e4gerin die Einhaltung der von ihr abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge nicht hinreichend kontrolliere, ihre Anspr\u00fcche nicht durchsetze, R\u00fcckverg\u00fctungen vornehme und die Meldung zu geringer lizenzpflichtiger Produktions- oder Liefermengen (&#8220;under-reporting&#8221;) dulde, so dass die vereinbarte Mindestlizenzgeb\u00fchr pro verkauftem CD-Rohling letztlich nicht gezahlt werde. Dem Vortrag der Beklagten lasse sich aber nicht entnehmen, dass die tats\u00e4chliche und einvernehmliche Handhabung eines zu anderen Bedingungen abgeschlossenen Lizenzvertrags darauf hinauslaufe, dass nur 3% des Nettoverkaufspreises an die Kl\u00e4gerin abgef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2. Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung bed\u00fcrfen keiner Er\u00f6rterung, da sich die Beklagten schon aus anderen Gr\u00fcnden nicht auf eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Einr\u00e4umung einer Lizenz am Klagepatent berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann allerdings grunds\u00e4tzlich dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers den Einwand entgegenhalten, der Kl\u00e4ger behindere ihn mit der Weigerung, einen Patentlizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, unbillig in einem gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehr oder diskriminiere ihn gegen\u00fcber anderen Unternehmen und missbrauche damit seine marktbeherrschende Stellung.<\/p>\n<p>aa) In seiner Entscheidung &#8220;Standard-Spundfass&#8221; (BGHZ 160, 67, 81 f.) hat der Senat offengelassen, ob ein Anspruch aus \u00a7 33 Abs. 1 GWB i.V. mit Art. 82 EG oder \u00a7\u00a7 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG entgegengehalten werden kann. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist die Frage umstritten.<\/p>\n<p>Soweit der &#8220;kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand&#8221; zugelassen wird (bef\u00fcrwortend LG D\u00fcsseldorf WuW\/E DE-R 2120, 2121; Heinemann, ZWeR 2005, 198, 200 f.; K\u00fchnen in Festschrift f\u00fcr Tilmann, S. 513, 523; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 24 Rdn. 66 f.; Meinberg, Zwangslizenzen im Patent- und Urheberrecht als Instrument der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht im deutschen und europ\u00e4ischen Recht (2006), S. 196; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 73; Wirtz\/Holzh\u00e4user, WRP 2004, 683, 693 f.), wird er auf die Erw\u00e4gung gest\u00fctzt, dass der Lizenzsucher zwar rechtswidrig handele, wenn er das Patent benutze, ohne dass der Patentinhaber hierzu seine Zustimmung erteilt habe, dass der Patentinhaber ihn aber gleichwohl nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen k\u00f6nne, weil er mit dem Unterlassungsbegehren etwas verlange, was er sogleich (in Form der Lizenzerteilung) zur\u00fcckzugew\u00e4hren habe (dolo petit, qui petit quod statim redditurus est), und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Nach der Gegenauffassung (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 168, Tz. 27; OLG Dresden GRUR 2003, 601, 603 f.; Jaecks\/D\u00f6rmer in Festschrift f\u00fcr S\u00e4cker, S. 97, 106 ff.; Maa\u00dfen, Normung, Standardisierung und Immaterialg\u00fcterrechte (2006), S. 257 f.; Graf von Merveldt, WuW 2004, 19 ff.; Rombach in Festschrift f\u00fcr G\u00fcnter Hirsch, S. 311, 321 f.) soll der Zwangslizenzeinwand im Verletzungsprozess nicht durchgreifen, weil die Voraussetzungen eines Selbsthilferechts nach \u00a7 229 BGB nicht vorl\u00e4gen und die Einr\u00e4umung der Lizenz &#8211; nicht anders als im Falle des \u00a7 24 PatG &#8211; nur in die Zukunft wirke; solange der Lizenzsucher seinen Lizenzierungsanspruch nicht im Wege der Klage oder Widerklage durchgesetzt habe, sei er zur Unterlassung verpflichtet. Zudem verlange Art. 31 des \u00dcbereinkommens \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums (TRIPS-\u00dcbereinkommens) f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer Zwangslizenz einen hoheitlichen Akt.<\/p>\n<p>bb) Im Grundsatz ist der erstgenannten Auffassung zuzustimmen.<\/p>\n<p>Diskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit unbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. Denn das marktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an dem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrages zu er\u00f6ffnen verpflichtet ist. Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist damit ebenso verboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, der den Unterlassungsanspruch erl\u00f6schen lie\u00dfe. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 31 des TRIPS-\u00dcbereinkommens. Denn die Vorschrift l\u00e4sst die Zuerkennung eines Rechts zur Benutzung des Gegenstands eines Patents ohne Zustimmung des Patentinhabers grunds\u00e4tzlich zu, sofern die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalles gepr\u00fcft wird. Die weitere Voraussetzung, nach der, wer die Benutzung plant, sich vor der Benutzung erfolglos bem\u00fcht haben muss, die Zustimmung des Rechtsinhabers zu angemessenen gesch\u00e4fts\u00fcblichen Bedingungen zu erhalten (Art. 31 lit. b), ist nach Art. 31 lit. k f\u00fcr die Vertragsstaaten nicht verpflichtend, wenn die Benutzung gestattet ist, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik abzustellen. Im \u00dcbrigen ist sie auch erf\u00fcllt, wenn der Verletzer des Klagepatents sich vor der Aufnahme der Benutzung vergeblich um eine Lizenz zu nicht diskriminierenden Bedingungen bem\u00fcht hat. Ob das \u00dcbereinkommen von den Vertragsstaaten verlangt, dass das kartellrechtlich begr\u00fcndete Nutzungsrecht durch einen hoheitlichen Akt einger\u00e4umt wird, wie die Revisionserwiderung unter Berufung auf Rombach (aaO S. 322) aus Art. 31 lit. a und i ableiten will, kann dahinstehen, da hierf\u00fcr jedenfalls die gerichtliche Pr\u00fcfung im Patentverletzungsverfahren ausreicht, in dem verbindlich entschieden wird, ob und inwieweit dem Benutzer der Erfindung ein Anspruch auf die Einr\u00e4umung einer Lizenz zusteht.<\/p>\n<p>b) Der Patentinhaber, der den Unterlassungsanspruch aus seinem Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbeherrschende Stellung und handelt nur dann treuwidrig, wenn zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: Zum einen muss der Lizenzsucher ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, bevor der Patentinhaber sein Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes kn\u00fcpft. Dies bedeutet insbesondere, dass der Lizenzsucher die sich aus dem Vertrag ergebenden Lizenzgeb\u00fchren zahlen oder die Zahlung sicherstellen muss.<\/p>\n<p>aa) Dass der Lizenzsucher ein annahmef\u00e4higes Angebot zu Vertragsbedingungen gemacht haben muss, die der Patentinhaber nicht ablehnen kann, ohne den Lizenzsucher damit gegen\u00fcber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln oder ihn unbillig zu behindern, ist soweit ersichtlich allgemein anerkannt. Denn auch der marktbeherrschende Patentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfindung anzubieten; nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht behindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen abzuschlie\u00dfen, muss er nicht dulden.<\/p>\n<p>Der Streitfall gibt keine Veranlassung zu n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen dazu, welche Bedingungen ein solches Lizenzangebot im Einzelnen zu enthalten hat. Macht der Lizenzsucher ein Angebot zu \u00fcblichen Vertragsbedingungen, wird sich der Patentinhaber jedoch nur dann darauf berufen k\u00f6nnen, er m\u00fcsse einzelne Vertragsbedingungen nicht akzeptieren, wenn er insoweit andere Bedingungen anbietet, die mit seinen kartellrechtlichen Pflichten vereinbar sind.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nicht in Betracht kommt, wenn der Lizenzsucher lediglich ein bedingtes Lizenzangebot macht, insbesondere den Vertragsschluss nur unter der Bedingung anbietet, dass das Verletzungsgericht die von ihm geleugnete Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bejaht. Auf ein solches Angebot muss sich der Patentinhaber auch sonst nicht einlassen; es kann daher auch seinem Unterlassungsbegehren nicht entgegengehalten werden.<\/p>\n<p>bb) Das annahmef\u00e4hige unbedingte Vertragsangebot reicht jedoch nicht aus, um den &#8220;Zwangslizenzeinwand&#8221; gegen\u00fcber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einr\u00e4umung einer jeden Lizenz wirkt grunds\u00e4tzlich nur in die Zukunft (Rombach aaO S. 322). Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrages zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabh\u00e4ngige Gegenleistung vereinbart ist) der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise &#8211; wie auch im Streitfall &#8211; in Gestalt einer St\u00fcck- oder umsatzbezogenen Lizenzgeb\u00fchr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Lizenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertraglichen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten &#8220;vorgreifen&#8221;. Er kann dem Unterlassungsbegehren nur dann den dolo-petit-Einwand entgegenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verh\u00e4lt, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen h\u00e4tte. In diesem Fall w\u00e4re er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbesondere auch verpflichtet, \u00fcber die Benutzung regelm\u00e4\u00dfig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbr\u00e4uchlich noch treuwidrig, wenn er Anspr\u00fcche aus dem Patent gegen\u00fcber demjenigen geltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Lizenznehmer nach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbringen verpflichtet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Damit wird auch den Bedenken Rechnung getragen, die den Bundesgerichtshof zu der Annahme veranlasst haben, einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch k\u00f6nne nicht wegen eines bestehenden Anspruchs auf Lizenzierung mit dem Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung begegnet werden. Denn der Bundesgerichtshof hat dies vornehmlich damit begr\u00fcndet, dass dies auf eine gesetzliche Lizenz hinausliefe, die den Urheber schlechter stellte als eine urheberrechtliche Zwangslizenz, da er seinen Verg\u00fctungsanspruch nach erfolgter Nutzung des Werks geltend machen m\u00fcsste, statt die Erteilung der Zustimmung von der Zahlung der geschuldeten Verg\u00fctung abh\u00e4ngig machen zu k\u00f6nnen (BGHZ 148, 221, 231 f. &#8211; SPIEGEL-CD-ROM, vgl. auch Jaecks\/D\u00f6rmer aaO S. 108 f.).<\/p>\n<p>Gegen das Erfordernis eines &#8220;vertragstreuen&#8221; Handelns des Lizenzsuchers l\u00e4sst sich nicht einwenden, es liege in der alleinigen Verantwortung des Patentinhabers, der den Vertragsschluss verweigert, dass die Gegenleistung f\u00fcr die Lizenz nicht erbracht wird (so K\u00fchnen aaO S. 523, der jedoch auch fordert, dass der Benutzer nicht nur leistungswillig, sondern auch leistungsf\u00e4hig sein m\u00fcsse). Ebenso wenig wie es dem Lizenzsucher versagt werden kann, sich in erster Linie gegen den Verletzungsvorwurf zu verteidigen mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf nicht best\u00e4tigt, kann es dem Patentinhaber versagt werden, in erster Linie den Unterlassungsanspruch aus dem Patent geltend zu machen mit der Folge, dass dieser Anspruch zuzusprechen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf best\u00e4tigt und das Gericht eine marktbeherrschende Stellung oder einen Missbrauch derselben verneint. Dann rechtfertigt aber der blo\u00dfe Umstand, dass der Patentinhaber den Abschluss des ihm angebotenen Lizenzvertrages verweigert, weil er sich hierzu berechtigt glaubt, es nicht, den Lizenzsucher gegen\u00fcber dem Lizenznehmer dadurch zu privilegieren, dass jener im Ergebnis von der Beachtung des Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnisses von vertraglicher Leistung und Gegenleistung dispensiert wird. Ebenso wie sich der Patentinhaber so behandeln lassen muss, als habe er die geschuldete Lizenz erteilt, muss sich auch der Lizenzsucher so verhalten, als sei ihm die Lizenz einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Dies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrages \u00fcber den Umfang seiner Benutzungshandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der Lizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach \u00a7 372 Satz 1 BGB die Lizenzgeb\u00fchren unter Verzicht auf das Recht zur R\u00fccknahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften \u00fcber den Gl\u00e4ubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene Zahlung nicht anzunehmen bereit ist (\u00a7 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zahlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt der Lizenzgew\u00e4hrung zu erbringen (\u00a7 298 BGB). Der Sache nach wird damit dem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung gezahlter Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Fall zu sichern, dass die Klage mangels Verletzung abgewiesen wird.<\/p>\n<p>c) Der H\u00f6he nach ist die Lizenzgeb\u00fchr und damit auch die Leistungsverpflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergibt.<\/p>\n<p>Dass dieser Betrag auch f\u00fcr den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft f\u00fcr die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grunds\u00e4tzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast.<\/p>\n<p>Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgeb\u00fchrenforderung des Patentinhabers f\u00fcr missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht h\u00e4lt oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgeb\u00fchr zu beziffern, etwa weil er sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, die Lizenzierung des Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings das Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgeb\u00fchrensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgeb\u00fchr zu richten. Andernfalls k\u00f6nnte die Hinterlegung eines h\u00f6heren als des vom Lizenzsucher selbst f\u00fcr angemessen gehaltenen Betrages seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzangebot in gleicher H\u00f6he begleitet w\u00e4re. Ein &#8220;sicherheitshalber&#8221; erh\u00f6htes Angebot w\u00fcrde dem Patentinhaber indessen die M\u00f6glichkeit verschaffen, sich durch Annahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr zu sichern. Dies w\u00e4re nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverletzungsprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue H\u00f6he einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgeb\u00fchr festzustellen. Denn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine h\u00f6here, \u00fcber dem aus seiner Sicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, wenn ihm der &#8211; grunds\u00e4tzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast stehende &#8211; Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr durch den Patentinhaber in dieser H\u00f6he sei unbillig. Der Patentinhaber bleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr vollst\u00e4ndig frei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kartellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken h\u00e4lt und den Lizenznehmer unbillig behindert oder gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern diskriminiert.<\/p>\n<p>Entsprechend der Regelung in \u00a7 11 Abs. 2 UrhWG steht es der Hinterlegung der Lizenzgeb\u00fchr nicht entgegen, dass die H\u00f6he des geschuldeten Betrages noch nicht feststeht, d.h. in diesem Fall von der Leistungsbestimmung nach \u00a7 315 BGB abh\u00e4ngt. Ist ein jedenfalls ausreichender Betrag hinterlegt, kann sich das Verletzungsgericht, wenn auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen des &#8220;Zwangslizenzeinwands&#8221; vorliegen, mit der Feststellung begn\u00fcgen, dass der Patentinhaber zur Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.<\/p>\n<p>d) Danach hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht den Einwand versagt, die Kl\u00e4gerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung durch die Weigerung, einen Lizenzvertrag mit einer Lizenzgeb\u00fchr von 3% zu vereinbaren. Denn das Berufungsgericht hat &#8211; abgesehen davon, dass es auch zum \u00fcbrigen Inhalt des Vertragsangebots der Beklagten keine n\u00e4heren Feststellungen getroffen hat &#8211; nicht festgestellt, dass die Beklagten auch nur die nach ihrer Auffassung geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren abgerechnet und Betr\u00e4ge in dieser H\u00f6he hinterlegt haben.<\/p>\n<p>III. Auch die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz haben hiernach Bestand.<\/p>\n<p>1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef\u00fchrt: Dem Begehren der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten k\u00f6nnten die Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs schon deshalb nicht mit Erfolg entgegenhalten, weil sich die Beklagten auch dann schadensersatzpflichtig gemacht h\u00e4tten, wenn ihnen ein Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf Erteilung einer Lizenz zugestanden h\u00e4tte. Ein entsprechender Anspruch h\u00e4tte nichts daran ge\u00e4ndert, dass die Beklagten von dem Schutzrecht der Kl\u00e4gerin ohne ihr Einverst\u00e4ndnis Gebrauch gemacht und sie damit rechtswidrig gehandelt h\u00e4tten. Da die Beklagten keine Freilizenz beanspruchten, sondern die Einr\u00e4umung einer Lizenz gegen Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3% des Nettoverkaufspreises begehrten, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin jedenfalls ein Schaden in H\u00f6he des Betrages entstanden, den sie h\u00e4tte beanspruchen k\u00f6nnen, wenn sie mit den Beklagten einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen h\u00e4tte. Da die Beklagten unstreitig CD-R hergestellt und vertrieben h\u00e4tten, stehe auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens fest, dass der Kl\u00e4gerin ein Mindestschaden entstanden sei. Dies gen\u00fcge, um dem Feststellungsbegehren der Kl\u00e4gerin zu entsprechen.<\/p>\n<p>2. Es kann dahinstehen, ob diese Begr\u00fcndung der Nachpr\u00fcfung in allen Punkten standhielte. Denn da der Kl\u00e4gerin nach dem zu II 2 Ausgef\u00fchrten ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zustand, sind die Beklagten, deren schuldhaftes Handeln das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch verpflichtet, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten entgegen \u00a7 9 PatG die patentierte Erfindung benutzt haben.<\/p>\n<p>IV. Entsprechendes gilt f\u00fcr den vom Berufungsgericht gleichfalls zuerkannten Anspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG auf Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Datentr\u00e4ger.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: KZR 39\/06 Entscheidungsdatum: 06.05.2009 Normen: EG Art. 82; GWB \u00a7 20 Abs. 1; BGB \u00a7 242 Cd Vorinstanz(en): OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2006, Az. 6 U 174\/02; LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2002, Az. 7 O 35\/02 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegen\u00fcber dem Unterlassungsbegehren des [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1130,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1153","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>BGH, Urteil vom 06. 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