
{"id":1160,"date":"2017-12-07T10:22:52","date_gmt":"2017-12-07T09:22:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1160"},"modified":"2017-12-07T14:33:48","modified_gmt":"2017-12-07T13:33:48","slug":"bgh-urteil-vom-18-01-2012-az-zr-18710-eintragung-eines-nichtberechtigten-als-domaininhaber-gewinn-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-18-01-2012-az-zr-18710-eintragung-eines-nichtberechtigten-als-domaininhaber-gewinn-de\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187\/10 &#8211; Eintragung eines Nichtberechtigten als Domaininhaber (&#8220;gewinn.de&#8221;)"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 187\/10<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>18.01.2012<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>BGB \u00a7 823 Abs. 1 Ad, \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Potsdam, Urteil vom 07.12.2009, Az. 8 O 458\/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2010, Az. 3 U 164\/09<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegen\u00fcber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>gewinn.de<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2010 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die von der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G. in Frankfurt am Main (im Weiteren: DENIC) gef\u00fchrten &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; als Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; eingetragen wird.<\/p>\n<p>Das Unternehmen &#8220;NetzWerkStadt&#8221; lie\u00df im Jahre 1996 den Domainnamen &#8220;gewinn.de&#8221; bei der DENIC, der zentralen Vergabestelle f\u00fcr Internetdomainnamen unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221;, f\u00fcr sich registrieren. Bei einer auf der Internetseite der DENIC m\u00f6glichen &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221;, mit der unter anderem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines Internetdomainnamens unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; erfragt werden k\u00f6nnen, wurde bis zum 2. Juni 2005 &#8220;NetzWerkStadt&#8221; als Inhaber des Domainnamens mit dem Namen &#8220;gewinn.de&#8221; genannt. Nach diesem Zeitpunkt wechselten die Angaben \u00fcber den Domaininhaber; &#8220;NetzWerkStadt&#8221; wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der Domain-Handelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag \u00fcber den Domainnamen &#8220;gewinn.de&#8221;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat behauptet, &#8220;NetzWerkStadt&#8221; sei zur Zeit der Registrierung des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; im Jahre 1996 die Bezeichnung f\u00fcr sein Unternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der DENIC geschlossene Registrierungsvertrag bestehe nach wie vor fort, so dass er weiterhin Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; sei. Bei einer &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221; werde jedoch seit dem 15. Februar 2006 die Beklagte als Inhaberin dieses Domainnamens genannt.<\/p>\n<p>In einem weiteren, noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschiedenen Verfahren verfolgt der Kl\u00e4ger unmittelbar gegen die DENIC seine Eintragung als Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221;.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, in die \u00c4nderung der WHOIS-Datenbank der DENIC e.G., Kaiserstra\u00dfe 75 bis 77, 60329 Frankfurt, dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (admin-c) der Domain &#8220;gewinn.de&#8221; der Kl\u00e4ger eingetragen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise festzustellen, dass der Kl\u00e4ger als Vertragspartner der DENIC e.G. Inhaber der Domain &#8220;gewinn.de&#8221; ist;<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Domain &#8220;gewinn.de&#8221; ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber insbesondere geltend gemacht, nicht sie, sondern ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei als Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; registriert. Zudem habe sie den Domainnamen &#8220;gewinn.de&#8221; ordnungsgem\u00e4\u00df erworben.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz mit dem Hauptantrag erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2010, 485). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kl\u00e4ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten die Zustimmung dazu verlangen, dass er an deren Stelle als Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; in die &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC eingetragen werde. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sein Hauptbegehren nicht mit Erfolg auf einen dinglichen Beseitigungsanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7 1004 Abs. 1 BGB analog st\u00fctzen. Der Inhaber einer Internetadresse erwerbe an dem dazu geh\u00f6renden Domainnamen kein absolutes Recht, sondern lediglich ein &#8211; relativ wirkendes &#8211; vertragliches Nutzungsrecht von regelm\u00e4\u00dfig unbestimmter Dauer. Die M\u00f6glichkeit, den registrierten Domainnamen ausschlie\u00dflich nutzen zu k\u00f6nnen, sei allein technisch bedingt. Eine derartige Ausschlie\u00dflichkeit begr\u00fcnde noch kein absolutes Recht. Ein Bed\u00fcrfnis, den Anwendungsbereich des quasinegatorischen Rechtsschutzes auf rechtliche Positionen zu erstrecken, die weder absolute Rechte noch sonstige deliktisch gesch\u00fctzte Rechtsg\u00fcter betr\u00e4fen, bestehe nicht.<\/p>\n<p>Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren sei auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB begr\u00fcndet. Die Beklagte habe nichts rechtsgrundlos auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger gestellten Hilfsantr\u00e4ge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzul\u00e4ssig. Bei einem Streit mehrerer Forderungsgl\u00e4ubiger um ihre Berechtigung sei eine Feststellungsklage zwar im Allgemeinen zul\u00e4ssig. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um einen blo\u00dfen Gl\u00e4ubigerstreit im Sinne von \u00a7 75 ZPO, sondern vielmehr um die Kl\u00e4rung der Frage, welche der beiden Prozessparteien Vertragspartner eines laufenden Dauerschuldverh\u00e4ltnisses sei. Zudem m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass der Kl\u00e4ger bereits die DENIC gerichtlich in Anspruch genommen habe. Unter diesen Umst\u00e4nden verbessere die hilfsweise erhobene Feststellungsklage den Rechtsschutz f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht, sondern f\u00fchre zu einem erheblichen prozessualen Mehraufwand und k\u00f6nne divergierende Entscheidungen zur Folge haben.<\/p>\n<p>II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei mangels hinreichender Begr\u00fcndung unzul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Bereicherungsanspruchs des Kl\u00e4gers aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wende. Die Revision hat das Berufungsurteil auch in dieser Hinsicht mit der Sachr\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO angegriffen.<\/p>\n<p>Die genannte Vorschrift verlangt vom Revisionskl\u00e4ger die bestimmte Bezeichnung der Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Revisionsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers. Sie weist zwar nur knapp darauf hin, dass dem Kl\u00e4ger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch ein Anspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehe, weil sie eine &#8220;Buchposition&#8221; in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; ohne rechtlichen Grund erlangt habe, die aufgrund der tats\u00e4chlichen Ausschlie\u00dflichkeit des Nutzungsrechts des Domaininhabers dem Kl\u00e4ger zugewiesen sei. Die R\u00fcgen der Revision richten sich haupts\u00e4chlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem Domainnamen handele es sich nicht um ein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Der Kl\u00e4ger verfolgt im Streitfall jedoch nur einen prozessualen Anspruch, der lediglich auf unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gest\u00fctzt wird. In einem solchen Fall ist die rechtliche Nachpr\u00fcfung in vollem Umfang er\u00f6ffnet, wenn eine Sachr\u00fcge in zul\u00e4ssiger Weise in das Revisionsverfahren eingef\u00fchrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 &#8211; IX ZB 89\/89, NJW 1990, 1184; Musielak\/Ball, ZPO, 8. Aufl., \u00a7 551 Rn. 13; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 551 Rn. 13). F\u00fcr die uneingeschr\u00e4nkte Zul\u00e4ssigkeit der Revision gen\u00fcgt es daher, dass der Kl\u00e4ger sich in seiner Revisionsbegr\u00fcndung nur mit dem vom Berufungsgericht verneinten Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 1004 Abs. 1 BGB analog n\u00e4her auseinandergesetzt hat.<\/p>\n<p>III. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Hauptbegehren des Kl\u00e4gers sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begr\u00fcndet, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht in allen Punkten stand.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hauptklageantrag, mit dem der Kl\u00e4ger seine Eintragung in die &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC erstrebt, nicht schon mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich dagegen, dass bei einer &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221; nicht er, sondern die Beklagte als Inhaberin des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; genannt wird. Er macht geltend, dadurch \u00fcber den Domainnamen faktisch nicht mehr verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Eintragung in die &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC keine konstitutive Wirkung dahingehend entfaltet, wer Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens geworden ist (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767; Hombrecher, MMR 2005, 647, 648). Gleichwohl verfolgt der Kl\u00e4ger mit der \u00c4nderung des Eintrags in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC ein berechtigtes Interesse, das er durch die Inanspruchnahme der Beklagten auch erreichen kann. Sein gegen die Beklagte gerichtetes Hauptbegehren erweist sich f\u00fcr ihn weder als objektiv sinnlos noch kann er sein Klageziel auf einfachere Weise erreichen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 8 Satz 1 der auf der Internetseite der DENIC bereitgestellten DENIC-Domainbedingungen ver\u00f6ffentlicht die DENIC unter anderem den Namen und die Anschrift des Inhabers des Domainnamens (&#8220;Domaininhaber&#8221;). Gem\u00e4\u00df Nr. VII Satz 1 der DENIC-Domainrichtlinien ist der &#8220;Domaininhaber&#8221; der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Danach kann der Eintragung in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; nicht jede Bedeutung und Wirkung abgesprochen werden. Die Eintragung hat zumindest eine deklaratorische Wirkung f\u00fcr die Frage, wer nach au\u00dfen als Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens &#8211; und damit als Inhaber des Domainnamens &#8211; angesehen wird (vgl. Hombrecher, MMR 2005, 647, 648). Ein am Erwerb eines Domainnamens Interessierter wird einem Erwerbsgesch\u00e4ft mit demjenigen, der nicht als Domaininhaber bei einer &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221; genannt wird, skeptisch, wenn nicht ablehnend gegen\u00fcberstehen. Ungeachtet der materiellen Berechtigung ist es daher wahrscheinlich, dass die Namensangabe bei der &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221; ma\u00dfgebliche Bedeutung f\u00fcr die Verwertbarkeit eines Domainnamens hat. Unter diesen Umst\u00e4nden besteht ein berechtigtes Interesse des materiell Berechtigten an der Berichtigung der Eintragung, wenn die Eintragung in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; mit der tats\u00e4chlichen Rechtslage nicht \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>b) Die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten ist dazu geeignet, das vom Kl\u00e4ger mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem Inhaber eines Domainnamens steht aus dem von ihm mit der DENIC geschlossenen Registrierungsvertrag ein vertraglicher Berichtigungsanspruch zu, wenn ein Dritter in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens gef\u00fchrt wird (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine Anspr\u00fcche werkvertraglicher (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767) oder dienstvertraglicher (vgl. Koch in Kilian\/Heussen, Computerrechtshandbuch, Stand 2011, Teil 2, Domains Rn. 68) Natur sind. Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers hat die DENIC eine \u00c4nderung der Eintragung betreffend den Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; zugunsten des Kl\u00e4gers bislang abgelehnt und davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Beklagte hierzu ihre Zustimmung erteilt. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zwar in zweiter Instanz erfolgreich gegen die DENIC seine Eintragung als Domainnamensinhaber erstritten. Da dieses Urteil bislang nicht rechtskr\u00e4ftig ist, kann er sein Klageziel aber nicht auf einfachere Weise, etwa im Wege der Vollstreckung dieses Titels, erreichen.<\/p>\n<p>2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhaber eines Domainnamens verf\u00fcge nicht \u00fcber ein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB und k\u00f6nne daher nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC zu Unrecht gef\u00fchrten (formell) Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung verlangen.<\/p>\n<p>a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die Registrierung eines Domainnamens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB verschafft. Diese Frage ist in \u00dcbereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und dem \u00fcberwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 2004 &#8211; 1 BvR 1306\/02, GRUR 2005, 261 = NJW 2005, 589 &#8211; ad-acta.de, mwN; Bornkamm in Festschrift f\u00fcr Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; Brockmann in B\u00fcscher\/Dittmer\/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 417; aA OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2006, 267, 268 &#8211; investment.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. G Rn. 15).<\/p>\n<p>Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das \u00e4hnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialg\u00fcterrecht verdinglicht w\u00e4re (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 &#8211; I ZR 159\/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 21 = WRP 2008, 1520 &#8211; afilias.de; Urteil vom 14. Mai 2009 &#8211; I ZR 231\/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 = WRP 2009, 1533 &#8211; airdsl). Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begr\u00fcndet allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschlie\u00dflich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 &#8211; ad-acta.de; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 &#8211; airdsl). Eine Einordnung als deliktsrechtlich gesch\u00fctztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegen\u00fcber jedermann wirkende Rechtsposition (vgl. Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39). Bei einem Domainnamen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschlie\u00dfliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschlie\u00dflichkeit begr\u00fcndet kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 &#8211; ad-acta.de; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 &#8211; VII ZB 5\/05, GRUR 2005, 969, 970 = NJW 2005, 3353; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 &#8211; III R 6\/05, BFHE 215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39).<\/p>\n<p>b) An dieser Beurteilung \u00e4ndert der Umstand nichts, dass ein Domainname als immaterieller Verm\u00f6gensgegenstand im Sinne von \u00a7 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlageverm\u00f6gen zuzurechnen ist (vgl. BFHE 215, 222, 225). Diese Einordnung ist allein durch die faktische Ausschlie\u00dflichkeitsstellung begr\u00fcndet, die f\u00fcr die Einstufung als immaterielles Wirtschaftsgut und damit als immaterieller Verm\u00f6gensgegenstand im Sinne von \u00a7 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB ausreicht (vgl. BFHE 215, 222, 225). Die Vergleichbarkeit beruht dagegen nicht auf einer von der Rechtsordnung einger\u00e4umten Rechtsposition, die Voraussetzung f\u00fcr den Schutz als sonstiges Recht im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Revision ist das Nutzungsrecht des Inhabers eines Domainnamens daher auch nicht mit dem berechtigten Besitz als sonstigem Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB vergleichbar. Die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des berechtigten Besitzers werden &#8211; anders als diejenigen des Inhabers eines Domainnamens &#8211; gerade nicht vertraglich begr\u00fcndet, sondern beruhen auf dem gesetzlich geregelten und gegen\u00fcber jedem Dritten wirkenden Besitzschutz gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 858 ff. BGB.<\/p>\n<p>c) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, dass verfassungsrechtliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte eine Einordnung des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts an einem Domainnamen eine Einordnung als sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB gebieten.<\/p>\n<p>aa) Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 24. November 2004 (GRUR 2005, 261 &#8211; ad-acta.de) dem aus dem Vertrag mit der DENIC folgenden Nutzungsrecht an einem Internetdomainnamen eine eigentumsf\u00e4hige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt hat, hat dies nicht zwangsl\u00e4ufig eine Einordnung dieses Nutzungsrechts als sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts z\u00e4hlen zu dem gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch\u00fctzten Eigentum auch die auf dem Abschluss von Vertr\u00e4gen beruhenden obligatorischen Rechte, die als relative Rechte gerade nicht den f\u00fcr absolute Rechte bestimmten Schutz des \u00a7 823 Abs. 1 BGB genie\u00dfen (vgl. M\u00fcnchKomm.BGB\/Wagner, 5. Aufl., \u00a7 823 Rn. 160; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39). Dementsprechend unterscheidet auch das Bundesverfassungsgericht deutlich zwischen der Qualifizierung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf der einen und der Einordnung als sonstiges Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB auf der anderen Seite. In dem Beschluss vom 24. November 2004 wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber eines Domainnamens weder das Eigentum an der Internetadresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, das \u00e4hnlich einem Immaterialg\u00fcterrecht verdinglicht w\u00e4re; dem Inhaber des Domainnamens stehe vielmehr nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 &#8211; ad-acta.de).<\/p>\n<p>bb) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revision angef\u00fchrten Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte vom 18. September 2007 (MMR 2008, 29). Der Gerichtshof hat dort dargelegt, dass das durch den Vertrag mit der DENIC begr\u00fcndete Nutzungsrecht eine gesch\u00fctzte Eigentumsposition im Sinne von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellt. Einer notwendigen Einbeziehung in den Schutzbereich des \u00a7 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht bedarf es nicht, da der Schutz dieser Rechtsposition &#8211; wie auch der sonstiger vertraglicher Rechte &#8211; bereits durch das Vertragsregime und die dadurch begr\u00fcndeten prim\u00e4ren Erf\u00fcllungs- und Sekund\u00e4ranspr\u00fcche im Falle einer Leistungsst\u00f6rung hinreichend gesichert ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Schutz nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass die DENIC aufgrund ihrer Position als einzige Vergabestelle f\u00fcr Domainnamen unter der Top-LevelDomain &#8220;.de&#8221; m\u00f6glicherweise Einschr\u00e4nkungen bei der Frage der Kontrahierungsfreiheit unterliegt.<\/p>\n<p>d) Soweit die Revision darauf verweist, dass das dem Inhaber des Domainnamens zustehende Nutzungsrecht ein wirtschaftlich verwertbares Gut darstellt, das nicht nur ver\u00e4u\u00dfert oder \u00fcbertragen werden kann, sondern auch der Pf\u00e4ndung nach \u00a7 857 Abs. 1 ZPO unterliegt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand der Pf\u00e4ndung gem\u00e4\u00df \u00a7 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspr\u00fcche, die dem Inhaber des Domainnamens gegen\u00fcber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 969, 970).<\/p>\n<p>3. Der vom Kl\u00e4ger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>a) Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres abl\u00f6sbare Rechte oder Rechtsg\u00fcter betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 &#8211; I ZR 159\/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 &#8211; Automobil-Onlineb\u00f6rse, mwN). Ein derartiger &#8220;betriebsbezogener&#8221; Eingriff fehlt bei einer Beeintr\u00e4chtigung von Rechten oder Rechtsg\u00fctern, die mit der Wesenseigent\u00fcmlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher &#8211; auch wenn sie f\u00fcr den Betrieb wichtig sind &#8211; den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeintr\u00e4chtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungest\u00f6rt zur Verf\u00fcgung stehen. Die Ber\u00fccksichtigung einer solchen St\u00f6rung w\u00fcrde das Gewerbeverm\u00f6gen ohne sachlichen Grund privilegieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 &#8211; VI ZR 270\/80, NJW 1983, 812, 813).<\/p>\n<p>b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Substanz des Betriebs des Kl\u00e4gers durch die St\u00f6rung seiner behaupteten Stellung als Inhaber des streitgegenst\u00e4ndlichen Domainnamens tats\u00e4chlich beeintr\u00e4chtigt wird. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Kl\u00e4gers auf, den das Berufungsgericht in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft unber\u00fccksichtigt gelassen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Kl\u00e4gers. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl\u00e4ger die begehrte Zustimmung von der Beklagten nach den Grunds\u00e4tzen der Eingriffskondiktion gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verlangen kann.<\/p>\n<p>a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB mit der Begr\u00fcndung verneint, die Beklagte habe nichts auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt. Die Eintragung in die &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; genie\u00dfe weder \u00f6ffentlichen Glauben noch erm\u00f6gliche sie einen gutgl\u00e4ubigen Erwerb von Rechten an einem Domainnamen. Ebenso wenig komme der Eintragung konstitutive Wirkungen zu. Es handele sich um ein rein privates Verzeichnis der Vertragspartner der DENIC, das die Erreichbarkeit des Inhabers eines Domainnamens bei technischen Schwierigkeiten gew\u00e4hrleisten solle. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne bei einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung mit Hilfe des Verzeichnisses festgestellt werden, wer m\u00f6glicherweise in Anspruch zu nehmen sei. Die rechtliche Position des Kl\u00e4gers werde durch die Eintragung der Beklagten als Inhaberin des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; nicht gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>b) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten.<\/p>\n<p>aa) Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kommt jeder verm\u00f6gensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu z\u00e4hlen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsm\u00f6glichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter ung\u00fcnstigen Umst\u00e4nden zukommen k\u00f6nnen, aber auch die Stellung eines Forderungspr\u00e4tendenten bez\u00fcglich eines hinterlegten Geldbetrages (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 &#8211; VIII ZR 228\/88, BGHZ 109, 240, 244; Urteil vom 26. April 1994 &#8211; XI ZR 97\/93, NJW-RR 1994, 847; Palandt\/Sprau, BGB, 71. Aufl., \u00a7 812 Rn. 40; BeckOK-BGB\/Wendehorst, Stand: 1. M\u00e4rz 2011, \u00a7 812 Rn. 132). Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers erlangte Stellung als Hinterlegungsbeteiligter verleiht dem anderen Forderungspr\u00e4tendenten die Macht, die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den materiell Berechtigten zu verhindern. Diese Rechtsstellung muss der an dem hinterlegten Gegenstand nicht Berechtigte auf der Grundlage der Eingriffskondiktion durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Berechtigten oder dem Schuldner nicht nur im Falle einer f\u00f6rmlichen Hinterlegung aufgeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1961 &#8211; VII ZR 181\/59, BGHZ 35, 165, 170; BGH NJW-RR 1994, 847), sondern auch dann, wenn der Schuldner die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des weiteren Forderungspr\u00e4tendenten abh\u00e4ngig macht, der wahre Berechtigte mithin nicht ohne die Zustimmung des anderen \u00fcber sein Recht verf\u00fcgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1969 &#8211; VIII ZR 10\/68, NJW 1970, 643).<\/p>\n<p>bb) Eine dem Forderungspr\u00e4tendenten vergleichbare Stellung nimmt auch derjenige ein, der als Inhaber eines Domainnamens in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC eingetragen ist, ohne gegen\u00fcber der DENIC tats\u00e4chlich materiell berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Die Eintragung in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC hat nicht nur Bedeutung f\u00fcr die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des m\u00f6glichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist &#8211; wie bereits dargelegt (s. oben Rn. 17) &#8211; vielmehr auch bedeutsam f\u00fcr die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage \u00fcbereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; verleiht diesem nach au\u00dfen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den verm\u00f6gensrechtlich wirksamen Vorteil, \u00fcber den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tats\u00e4chlich verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tats\u00e4chliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung \u00fcber sein Recht zumindest behindert.<\/p>\n<p>cc) Ein Bereicherungsausgleich nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine verm\u00f6genswerte Rechtsposition &#8220;auf Kosten&#8221; des Gl\u00e4ubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise nicht zukommt. Diese Voraussetzung ist bei der unrichtigen Eintragung der Person erf\u00fcllt, die als Inhaber des Domainnamens in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC eingetragen ist.<\/p>\n<p>Rechtlicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr einen Bereicherungsanspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschlie\u00dflicher Verf\u00fcgung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Verm\u00f6gensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der gesch\u00fctzten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu \u00fcberlassen. Der Eingriffskondiktion gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt danach jeder verm\u00f6gensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer gesch\u00fctzten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. M\u00e4rz 1989 &#8211; I ZR 189\/86, BGHZ 107, 117, 121 &#8211; Forschungskosten, mwN).<\/p>\n<p>Domainnamen kann ebenso wenig wie anderen schuldrechtlichen Rechtspositionen die Zuordnungsfunktion zu ihrem Inhaber abgesprochen werden (vgl. Bornkamm aaO S. 38 f.). Dem steht nicht entgegen, dass schuldrechtliche Anspr\u00fcche die beanspruchten Rechtsg\u00fcter vor ihrer Erf\u00fcllung dem Gl\u00e4ubiger noch nicht zuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 &#8211; V ZR 140\/85, NJW 1987, 771; Urteil vom 23. M\u00e4rz 1993 &#8211; XI ZR 167\/92, NJW 1993, 1919; Palandt\/Sprau aaO \u00a7 812 Rn. 40; Erman\/Buck-Heeb, BGB, 13. Aufl., \u00a7 812 Rn. 72). Der Gegenstand des einen Bereicherungsanspruch ausl\u00f6senden Eingriffs ist im Falle der Forderungsanma\u00dfung nicht der zur Erf\u00fcllung beanspruchte Gegenstand. Der bereicherungsrechtlich relevante Eingriff erfolgt vielmehr in die Stellung des Forderungsinhabers als solche. Aufgrund der unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen der bereicherungsrechtlichen Eingriffshaftung auf der einen und dem Deliktsschutz auf der anderen Seite f\u00fchrt die Einbeziehung schuldrechtlicher Positionen auch nicht zu einer dem Deliktsschutz vergleichbaren Haftung f\u00fcr die Verletzung solcher Rechtsg\u00fcter, die gerade nicht dem Deliktsschutz unterliegen.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr einen Eingriff in die vom Kl\u00e4ger beanspruchte Stellung als Inhaber des Domainnamens gibt es im Verh\u00e4ltnis unmittelbar zwischen den Parteien auch keinen rechtlichen Grund.<\/p>\n<p>IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Kl\u00e4gers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen. Eine eigene abschlie\u00dfende Entscheidung ist dem Senat nicht m\u00f6glich, weil hierf\u00fcr noch weitere Feststellungen erforderlich sind (\u00a7 563 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>1. Das Berufungsgericht hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; bislang keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kl\u00e4ger hinsichtlich der Registrierung des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; weiterhin Vertragspartner der DENIC ist, was von der Beklagten, die einen eigenen rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerb dieses Domainnamens f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, in Abrede gestellt wird. Dar\u00fcber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob bei einer &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221; die Beklagte oder deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich als Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; genannt wird.<\/p>\n<p>2. Des Weiteren hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wie es zu einer Umschreibung in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; gekommen ist. Daher ist unklar, ob eine m\u00f6gliche Eintragung der Beklagten &#8211; wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht &#8211; mittels einer an sie gerichteten vertraglichen Leistung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empf\u00e4nger nicht geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der Leistungs- gegen\u00fcber der Eingriffskondiktion, vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 &#8211; III ZR 38\/04, NJW 2005, 60 mwN). Ein Eingriff in die Rechtsposition des Kl\u00e4gers, der zu einer Bereicherung der Beklagten gef\u00fchrt hat, ist als von der Rechtsordnung im Sinne einer endg\u00fcltigen G\u00fcterzuordnung gebilligt anzusehen, wenn und soweit sich die Eintragung der Beklagten im bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung an die Beklagte dargestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 &#8211; III ZR 56\/98, NJW 1999, 1393, 1394). Die dahingehende Bewertung entzieht sich indes jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie nach den Besonderheiten des Falles f\u00fcr eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Ber\u00fccksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Verm\u00f6gensverschiebung zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 1999, 1393, 1394; Palandt\/Sprau aaO \u00a7 812 Rn. 53).<\/p>\n<p>V. F\u00fcr das wiederer\u00f6ffnete Berufungsverfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:<\/p>\n<p>1. Sollte das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Kl\u00e4gers keinen Erfolg haben, kann der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden.<\/p>\n<p>a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit zwischen zwei Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen einen Dritten f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, zwischen diesen beiden Forderungspr\u00e4tendenten ein Rechtsverh\u00e4ltnis schafft, das grunds\u00e4tzlich einer Feststellung im Wege der Klage nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO zug\u00e4nglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 &#8211; II ZR 198\/86, NJW-RR 1987, 1439, 1440; Urteil vom 2. Oktober 1991 &#8211; VIII ZR 21\/91, NJW-RR 1992, 252, 253). Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, sind diese Grunds\u00e4tze aber nicht nur dann anzuwenden, wenn ein Gl\u00e4ubigerstreit im Sinne von \u00a7 75 ZPO in Rede steht. Sie gelten vielmehr auch f\u00fcr den umgekehrten Fall, dass zwischen zwei m\u00f6glichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den anderen gekl\u00e4rt werden soll, wer von beiden f\u00fcr die betreffende Verbindlichkeit haftet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 &#8211; VIII ZR 222\/92, BGHZ 123, 44, 47). Selbst wenn im Regelfall das Interesse des einen Schuldners auf Feststellung der Verpflichtung des anderen Schuldners gerichtet sein d\u00fcrfte, sind auch F\u00e4lle denkbar, in denen der klagende Schuldner die Feststellung seiner eigenen Verbindlichkeit begehrt, wenn es ihm beispielsweise darum geht, seine Stellung als Vertragspartner gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger zu sichern. Dementsprechend schafft bereits der Streit um die generelle Stellung als Vertragspartner zwischen zwei Pr\u00e4tendenten ein Rechtsverh\u00e4ltnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO sein kann.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers tritt die Beklagte als Inhaberin des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; auf und beansprucht damit &#8211; ebenso wie der Kl\u00e4ger die Stellung als Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung dieses Domainnamens.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er Inhaber des streitgegenst\u00e4ndlichen Domainnamens ist.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche schutzw\u00fcrdige Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt, wenn dem Kl\u00e4ger anstelle der Feststellungsklage eine bessere und einfachere Rechtsschutzm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung steht. Sofern eine Klage auf Leistung m\u00f6glich und zumutbar ist, kommt dem abstrakten Feststellungsinteresse im Allgemeinen kein hinreichender Schutz zu (vgl. Z\u00f6ller\/Greger aaO \u00a7 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger im Streitfall die begehrte Eintragung als Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; m\u00f6glicherweise auch im Wege einer Leistungsklage gegen die DENIC erreichen k\u00f6nnte, steht dem Feststellungsinteresse hier gleichwohl nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Klage, die auf Feststellung der eigenen Berechtigung und der fehlenden Berechtigung des anderen, sich derselben Vertragsstellung ber\u00fchmenden Pr\u00e4tendenten gerichtet ist, kann die Ungewissheit \u00fcber die streitige Rechtsstellung ausr\u00e4umen. Dass das Urteil wegen seiner Inter-partes-Wirkung nur den Verlierer des Pr\u00e4tendentenstreits, nicht aber den anderen Vertragspartner bindet, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers hat die DENIC erkl\u00e4rt, dass sie den Stand der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; nach Kl\u00e4rung des vorliegenden Pr\u00e4tendentenstreits anpassen werde, so dass es dann einer unmittelbaren Inanspruchnahme der DENIC nicht mehr bedarf. Aber auch ohne eine solche ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Vertragspartner in den Grenzen seiner Leistungspflicht leisten wird, sobald der Streit zwischen den Pr\u00e4tendenten entschieden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1439, 1440).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers auch nicht der Umstand entgegen, dass er bereits eine Leistungsklage gegen die DENIC erhoben hat, mit der er im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel wie mit seiner Feststellungsklage verfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1439, 1440). Solange der Kl\u00e4ger &#8211; wie vorliegend &#8211; noch kein rechtskr\u00e4ftiges Leistungsurteil erstritten hat, stellt die gegen die DENIC erhobene Leistungsklage keine bessere, sondern allenfalls eine gegen\u00fcber der hier erhobenen Feststellungsklage gleichwertige M\u00f6glichkeit der Rechtsverfolgung dar.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers w\u00fcrde sich die DENIC ungeachtet des Ausgangs der Leistungsklage an das Ergebnis der Feststellungsklage halten und damit selbst bei einer Erfolglosigkeit ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kl\u00e4ger dessen Eintragung in die &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; auf freiwilliger Grundlage bewirken. Die vom Berufungsgericht angenommene Gefahr sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen ist nicht gr\u00f6\u00dfer als dann, wenn der Kl\u00e4ger sein Begehren zun\u00e4chst im Wege der Feststellungsklage und im Falle eines f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigen Ausgangs des Rechtsstreits sodann mit einer gegen die DENIC gerichteten Leistungsklage verfolgen w\u00fcrde. Dieser Weg w\u00e4re ihm nicht versperrt. Einer sp\u00e4teren Leistungsklage steht mangels Identit\u00e4t der Streitparteien weder die Rechtskraft (\u00a7 322 Abs. 1 ZPO) der Feststellungsklage entgegen, noch w\u00e4re eine derartige Klage mangels Bindung des Gerichts der Leistungsklage an die Entscheidung im Feststellungsverfahren objektiv sinnwidrig und daher ohne jedes sch\u00fctzenswerte Interesse. 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