
{"id":1164,"date":"2017-12-07T10:24:28","date_gmt":"2017-12-07T09:24:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1164"},"modified":"2017-12-07T14:33:31","modified_gmt":"2017-12-07T13:33:31","slug":"bgh-urteil-vom-09-11-2011-az-zr-15009-zur-haftung-des-admin-c-basler-haar-kosmetik","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-09-11-2011-az-zr-15009-zur-haftung-des-admin-c-basler-haar-kosmetik\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150\/09 &#8211; Zur Haftung des Admin-C (&#8220;Basler Haar-Kosmetik&#8221;)"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 150\/09<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>09.11.2011<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 15 Abs. 5; BGB \u00a7\u00a7 12, 677, 683 S. 1, \u00a7 670; ZPO \u00a7 139 Abs. 1 S. 2, Abs. 4<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 127\/08 KfH; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 2 U 16\/09<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Der Namensschutz aus \u00a7 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der L\u00f6schung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall f\u00fcr sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Kl\u00e4gers nicht erf\u00fcllt (Fortf\u00fchrung von BGH, GRUR 2005, 430 &#8211; mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 &#8211; afilias.de).<\/p>\n<p>b) Derjenige, der sich von einem ausl\u00e4ndischen Anmelder eines Domainnamens gegen\u00fcber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren l\u00e4sst, haftet nicht schon deswegen als St\u00f6rer f\u00fcr m\u00f6gliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.<\/p>\n<p>c) Eine Pr\u00fcfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerh\u00f6henden Umst\u00e4nde liegen vor, wenn der im Ausland ans\u00e4ssige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterkl\u00e4rt hat, diese Funktion f\u00fcr eine gro\u00dfe Zahl von Registrierungen zu \u00fcbernehmen.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Basler Haar-Kosmetik<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2009 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt unter der Bezeichnung &#8220;Basler Haar-Kosmetik&#8221; u.a. im Internet einen Versandhandel f\u00fcr Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie ist Inhaberin der am 12. November 1991 angemeldeten und am 15. Dezember 1992 f\u00fcr eine Reihe von Waren aus dem Bereich der Haarkosmetik und des Friseurbedarfs eingetragenen deutschen Wort-\/Bildmarke &#8220;Basler HAAR-KOSMETIK&#8221; und des Domainnamens &#8220;www.basler-haarkosmetik.de&#8221;.<\/p>\n<p>Die in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. stellte auf ihrer unter dem Domainnamen &#8220;www.baslerhaarkosmetik.de&#8221; registrierten Internetseite elektronische Werbeverweise f\u00fcr Angebote von Konkurrenten der Kl\u00e4gerin bereit. F\u00fcr diesen Domainnamen war der Beklagte gegen\u00fcber der Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (DENIC), die Domainnamen unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; vergibt, als sogenannter administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benannt und registriert worden, nachdem er sich gegen\u00fcber der\u00a0 G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. generell bereiterkl\u00e4rt hatte, als Admin-C zur Verf\u00fcgung zu stehen.<\/p>\n<p>Der zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abzuschlie\u00dfende Domainvertrag enth\u00e4lt hinsichtlich des administrativen Ansprechpartners unter \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 der DENIC-Domainbedingungen folgende Regelung:<\/p>\n<blockquote><p>Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung bzw. Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze versto\u00dfen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ans\u00e4ssigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsbevollm\u00e4chtigter i.S.v. \u00a7\u00a7 174 ff. ZPO ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die DENIC-Domainrichtlinien enthielten in der bis zum 18. Dezember 2008 g\u00fcltigen Fassung unter Ziffer VIII zudem die folgende Bestimmung:<\/p>\n<blockquote><p>Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte nat\u00fcrliche Person, die als sein Bevollm\u00e4chtigter berechtigt und verpflichtet ist, s\u00e4mtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich sein Zustellungsbevollm\u00e4chtigter i.S.v. \u00a7\u00a7 174 f. ZPO;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wandte sich mit Schreiben ihres Anwalts vom 11. Juli 2008 unter dem Betreff &#8220;Domainname baslerhaarkosmetik.de&#8221; wie folgt an den Beklagten:<\/p>\n<blockquote><p>Wir \u00fcbergeben in der Anlage unser Schreiben an den Domaininhaber mit der Aufforderung, die genannte Domain wegen Verletzung der Marken- und Firmenrechte unserer Mandantin zu l\u00f6schen. Wir fordern auch Sie als administrativen Ansprechpartner zur L\u00f6schung der Domain auf. Unsere Mandantin beh\u00e4lt sich s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche und Rechte vor.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Domainname wurde daraufhin gel\u00f6scht. Der Beklagte war jedoch nicht bereit, die der Kl\u00e4gerin nach ihrer Behauptung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.379,80 \u0080 zu erstatten. Die Zahlung dieses Betrages ist Gegenstand des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Registrierung des Domainamens &#8220;baslerhaarkosmetik&#8221; eine Verletzung ihres Firmen- und Markenrechts. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei hierf\u00fcr als St\u00f6rer verantwortlich, weil es ihm zuzumuten sei, die zu registrierenden Domainnamen mittels eines Internetsuchdienstes abzufragen. Bei einer entsprechenden Abfrage w\u00e4re er sofort auf die Kl\u00e4gerin gesto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten daher auf Zahlung von 1.379,80 \u0080 nebst Zinsen in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die rechtliche Verantwortung f\u00fcr den Domainnamen liege allein bei der Inhaberin. Eine Pr\u00fcfungspflicht sei ihm nur dann zuzumuten, wenn er konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Kl\u00e4gerin habe er keine solche Kenntnis gehabt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 12). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach \u00a7\u00a7 670, 677, 683 BGB und \u00a7 14 Abs. 6, \u00a7 15 Abs. 5 MarkenG sowie \u00a7 823 Abs. 1 BGB verneint. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Beklagte hafte nicht f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er sei weder als T\u00e4ter oder Teilnehmer noch als St\u00f6rer f\u00fcr durch Registrierung oder Inhalt des Domainnamens &#8220;www.baslerhaarkosmetik.de&#8221; bewirkte Rechtsverletzungen (Marken-, Unternehmenskennzeichen- und\/oder Namensverletzung) verantwortlich. Die Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des &#8220;Domaingrabbing&#8221; habe die Kl\u00e4gerin bereits nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>In der Registrierung des Domainnamens k\u00f6nne zwar eine Namensrechtsverletzung liegen, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeintr\u00e4chtigt werde. Der Beklagte sei aber weder als T\u00e4ter oder Teilnehmer noch als St\u00f6rer f\u00fcr die Rechtsverletzung verantwortlich.<\/p>\n<p>Eine Haftung als T\u00e4ter oder Teilnehmer scheide aus, weil ein daf\u00fcr erforderlicher zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen vom Landgericht nicht festgestellt und von der Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet worden sei. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer St\u00f6rerhaftung gegeben. Der Beklagte habe zwar dadurch einen ad\u00e4quat kausalen Beitrag f\u00fcr die Rechtsverletzung geleistet, dass er sich als Admin-C zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Auch eine rechtliche M\u00f6glichkeit zur St\u00f6rungsbeseitigung habe bestanden, soweit eine Namensrechtsverletzung durch Registrierung des Domainnamens in Rede stehe. F\u00fcr die St\u00f6rerhaftung des Beklagten, die sich mithin allein aus einer in der Registrierung selbst liegenden Namensrechtsverletzung ergeben k\u00f6nne, sei aber entscheidend, ob der Beklagte als Admin-C Pr\u00fcfungspflichten verletzt habe, bevor er durch die Kl\u00e4gerin abgemahnt worden sei. Die Auferlegung von solchen &#8220;proaktiven&#8221; Pr\u00fcfungspflichten sei einem Admin-C jedoch nur dann zuzumuten, wenn sich ihm Rechtsverletzungen aufdr\u00e4ngten oder diese offenkundig seien. Derartiges ergebe sich vorliegend unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe und Funktion des Admin-C sowie der Eigenverantwortung des Domaininhabers weder aus dem Umstand, dass die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. mehrere Hundert Domains halte, noch daraus, dass die Registrierungen mittels eines automatisierten Eintragungsverfahrens erfolgt seien.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet habe, die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. greife mit Wissen des Beklagten mit Hilfe eines speziellen Programms auf Domainnamen zu, die versehentlich gel\u00f6scht worden seien, sei dieses Vorbringen nach \u00a7 296a ZPO nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen, weil es von dem der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umten Schriftsatzrecht nicht mehr gedeckt gewesen sei. Es liege auch keine offenkundige Rechtsverletzung vor. Die Marke und das Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin seien nicht im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3, \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG bekannt; der beanstandete Domainname k\u00f6nne auch beschreibend im Sinne von &#8220;Haarkosmetik aus Basel&#8221; verstanden werden. Ohne entsprechenden Anlass m\u00fcsse ein Admin-C auch nicht den zu registrierenden Domainnamen in eine Internetsuchmaschine eingeben, um dann auf die Kl\u00e4gerin zu sto\u00dfen und hieraus auf eine Namensrechtsverletzung zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>B. Die Revision der Kl\u00e4gerin hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.<\/p>\n<p>I. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, obgleich die Kl\u00e4gerin ihr Begehren damit begr\u00fcndet hat, dass die Benutzung des Domainnamens &#8220;www.baslerhaarkosmetik.de&#8221; sowohl ihre Kennzeichenrechte als auch ihr Firmen- bzw. Namensrecht verletzt habe.<\/p>\n<p>Ein Kl\u00e4ger, der &#8211; wie hier &#8211; ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Anspr\u00fcchen (Streitgegenst\u00e4nden) herleitet, verst\u00f6\u00dft zwar gegen das Gebot des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klageh\u00e4ufung die Auswahl \u00fcberl\u00e4sst, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung st\u00fctzt (BGH, Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2011 &#8211; I ZR 108\/09, GRUR 2011, 521 Rn. 6 bis 12 = WRP 2011, 878 &#8211; T\u00dcV I, zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Kl\u00e4gerin legt in dem zur Auslegung der Klageantr\u00e4ge heranzuziehenden Klagevorbringen auch nicht dar, ob sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Verletzung ihres Firmenrechts und nur nachrangig auf eine Kennzeichenrechtsverletzung st\u00fctzt. Vielmehr werden die Firmen- und Kennzeichenrechtsverletzung gleichrangig nebeneinander geltend gemacht. Hat der Kl\u00e4ger jedoch mehrere Klagegr\u00fcnde im Wege einer alternativen Klageh\u00e4ufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Anspr\u00fcche geltend machen will, auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nachholen (BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 &#8211; T\u00dcV I). Dem ist die Kl\u00e4gerin vorliegend mit der Bestimmung nachgekommen, dass sie ihr Zahlungsbegehren auf eine Verletzung zun\u00e4chst ihres Firmenrechts, sodann des Unternehmenskennzeichens &#8220;Basler Haarkosmetik&#8221; und schlie\u00dflich der Wort-\/Bildmarke st\u00fctzt.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4gerin steht im Hinblick auf das die L\u00f6schung des Domainnamens verlangende Rechtsanwaltsschreiben vom 11. Juli 2008 nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, \u00a7 670 BGB) im Ausgangspunkt auch ein Anspruch auf Erstattung der insoweit anfallenden Kosten zu (dazu 1). Dass dieser Anspruch sich auch gegen den Beklagten richtet, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft verneint, weil es die m\u00fcndliche Verhandlung auf Grund des Vorbringens der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 2. September 2009 nach \u00a7\u00a7 139, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht wiederer\u00f6ffnet hat (dazu 2).<\/p>\n<p>1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, \u00a7 670 BGB sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag sind grunds\u00e4tzlich nur die Kosten einer begr\u00fcndeten und berechtigten Abmahnung erstattungsf\u00e4hig. Dies setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die M\u00f6glichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kosteng\u00fcnstigere Weise abzuwenden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 &#8211; I ZR 139\/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11 = WRP 2009, 441 &#8211; pcb; Urteil vom 21. Januar 2010 &#8211; I ZR 47\/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 &#8211; Kr\u00e4utertee; Urteil vom 18. November 2010 &#8211; I ZR 155\/09, GRUR 2011, 617 Rn. 16 = WRP 2011, 881 &#8211; Sedo).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall verlangt die Kl\u00e4gerin &#8211; wie sie mit der Revision klargestellt hat &#8211; Kosten, die dadurch angefallen sind, dass sie durch ihre Rechtsanw\u00e4lte den Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 2008 aufgefordert hat, eine L\u00f6schung des Domainnamens &#8220;baslerhaarkosmetik.de&#8221; bei der DENIC zu veranlassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein solcher Anspruch auf L\u00f6schung des angegriffenen Domainnamens auch zu.<\/p>\n<p>aa) Allerdings ergibt sich ein L\u00f6schungsanspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer Verletzung von Kennzeichenrechten der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat im Streitfall angenommen, dass die Registrierung des Domainnamens kein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine vom Beklagten als T\u00e4ter, Teilnehmer oder St\u00f6rer zu verantwortende und die Abmahnung rechtfertigende Verletzung von Marken oder Unternehmenskennzeichen sein kann. Dies l\u00e4sst Rechtsfehler nicht erkennen.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf L\u00f6schung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens f\u00fcr sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erf\u00fcllt (BGH, Urteil vom 11. April 2002 &#8211; I ZR 317\/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 &#8211; vossius.de; Urteil vom 19. Juli 2007 &#8211; I ZR 137\/04, GRUR 2007, 888 Rn. 13 = WRP 2007, 1193 &#8211; Euro Telekom; Urteil vom 13. M\u00e4rz 2008 &#8211; I ZR 151\/05, GRUR 2008, 912 Rn. 37 = WRP 2008, 1353 &#8211; Metrosex; Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; I ZR 135\/06, GRUR 2009, 685 Rn. 36 = WRP 2009, 803 &#8211; ahd.de; Urteil vom 29. Juli 2009 &#8211; I ZR 102\/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 &#8211; AIDA\/AIDU). Hierf\u00fcr ist Voraussetzung, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung au\u00dferhalb der Branchenn\u00e4he des Unternehmenskennzeichens der Kl\u00e4gerin bzw. des Waren\u00e4hnlichkeitsbereichs ihrer Marke, hier also au\u00dferhalb der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Bereithaltung f\u00fcr elektronische Werbeverweise auf Angebote von Konkurrenten der Kl\u00e4gerin (vgl. BGH, GRUR 2007, 888 Rn. 13, 31 &#8211; Euro Telekom; GRUR 2009, 685 Rn. 36 &#8211; ahd.de; GRUR 2010, 235 Rn. 24 &#8211; AIDA\/AIDU). Daf\u00fcr ist nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall sei ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht zu ziehen. Die Kl\u00e4gerin verlangt die Kosten einer nicht auf Unterlassung, sondern auf L\u00f6schung gerichteten Abmahnung. Im \u00dcbrigen hat das Berufungsgericht &#8211; von der Revision nicht angegriffen &#8211; keine entsprechenden Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>bb) Ein L\u00f6schungsanspruch ergibt sich im Streitfall aber aus einer Verletzung des Namensrechts der Kl\u00e4gerin (\u00a7 12 BGB).<\/p>\n<p>(1) Aus \u00a7 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf L\u00f6schung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschlie\u00dfende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 &#8211; I ZR 138\/99, BGHZ 149, 191, 199 &#8211; shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juli 2003 &#8211; I ZR 296\/00, BGHZ 155, 273, 276 f. &#8211; maxem.de; BGH, Urteil vom 9. September 2004 &#8211; I ZR 65\/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 &#8211; mho.de; BGH, Urteil vom 24. April 2008 &#8211; I ZR 159\/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 &#8211; afilias.de).<\/p>\n<p>(2) Indem sich die Kl\u00e4gerin mit der f\u00fcr den Kostenerstattungsanspruch ma\u00dfgebenden Abmahnung vom 11. Juli 2008 auf ihre &#8220;Marken- und Firmenrechte&#8221; gest\u00fctzt hat, hat sie sich (auch) auf ihre Kennzeichenrechte berufen, die<br \/>\nden Namen ihres Unternehmens darstellen. Diese Rechte werden in erster Linie durch \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG, erg\u00e4nzend aber auch durch das Namensrecht des \u00a7 12 BGB gesch\u00fctzt (BGHZ 149, 191, 197 ff. &#8211; shell.de; Erman\/Saenger, BGB, 13. Aufl., \u00a7 12 Rn. 13 f.; Hacker in Str\u00f6bele\/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., \u00a7 5 Rn. 9 ff.).<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch aus \u00a7 12 BGB wird im Streitfall nicht durch die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht der Kl\u00e4gerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus \u00a7 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG verdr\u00e4ngt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus \u00a7 12 BGB. Die Bestimmung des \u00a7 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung au\u00dferhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ber\u00fchrt wird. In solchen F\u00e4llen kann der Namensschutz erg\u00e4nzend gegen Beeintr\u00e4chtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, GRUR 2005, 430 f.\u0096 mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 &#8211; afilias.de). Entsprechendes gilt, wenn mit der L\u00f6schung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grunds\u00e4tzlich nicht hergeleitet werden kann (Ingerl\/Rohnke aaO nach \u00a7 15 Rn. 65). So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Abmahnkosten betreffen einen gegen die Registrierung des Domainnamens als solchen gerichteten L\u00f6schungsanspruch. Dieser ergibt sich &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; nicht aus den \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG, weil im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite das Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin verletzt.<\/p>\n<p>(4) Der Kl\u00e4gerin steht an der Unternehmensbezeichnung &#8220;Basler Haar-Kosmetik&#8221; auch ein Namensrecht zu. Bei von Haus aus kennzeichnungskr\u00e4ftigen Bezeichnungen setzt die Entstehung des Rechtsschutzes lediglich ihre Ingebrauchnahme im gesch\u00e4ftlichen Verkehr voraus (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 16 &#8211; afilias.de). Eine Ingebrauchnahme im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, also die Aufnahme von Benutzungshandlungen, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung schlie\u00dfen lassen, steht vorliegend nicht im Streit.<\/p>\n<p>Die Unternehmensbezeichnung der Kl\u00e4gerin ist auch hinreichend unterscheidungskr\u00e4ftig. Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenr\u00fcge entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr den Bestandteil &#8220;Basler&#8221; in der Bezeichnung &#8220;Basler Haar-Kosmetik&#8221; zumindest auch als Eigenname verstehen wird und ihn &#8211; insbesondere au\u00dferhalb der Stadt oder des Kantons Basel &#8211; nicht lediglich als eine beschreibende Bezugnahme auf die Stadt Basel ansieht.<\/p>\n<p>(5) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Verletzung des Namensrechts der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 12 Satz 1 Fall 2 BGB sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Eine unberechtigte Namensanma\u00dfung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzw\u00fcrdige Interessen des Namenstr\u00e4gers verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 &#8211; afilias.de).<\/p>\n<p>Im Streitfall wurde die Firma der Kl\u00e4gerin durch die nahezu gleichlautende Registrierung als Domainname gebraucht. Denn der berechtigte Namenstr\u00e4ger wird dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert h\u00e4lt, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 &#8211; shell.de; BGH, GRUR 2008, 1088 Rn. 19 &#8211; afilias.de). Der Gebrauch des Namens war zudem unbefugt, weil der Domaininhaberin keine eigenen Rechte an ihm zustehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 &#8211; afilias.de).<\/p>\n<p>Der unbefugte Namensgebrauch hat ferner zu einer Zuordnungsverwirrung und zu einer Verletzung schutzw\u00fcrdiger Interessen der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt. Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensm\u00e4\u00dfig im Rahmen einer Internetadresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskr\u00e4ftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland \u00fcblichen TopLevel-Domain &#8220;.de\u0094 registriert, wird dadurch \u00fcber die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzw\u00fcrdiges Interesse des Namenstr\u00e4gers beeintr\u00e4chtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 &#8211; afilias.de).<\/p>\n<p>Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabw\u00e4gung f\u00fchrt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann der Nichtberechtigte nur ausnahmsweise auf sch\u00fctzenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung zu seinen Gunsten zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 &#8211; afilias.de). Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der f\u00fcr sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 &#8211; mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 &#8211; afilias.de). Derartige Umst\u00e4nde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Der Schutzw\u00fcrdigkeit der Belange der Kl\u00e4gerin steht schlie\u00dflich nicht entgegen, dass sie bereits Inhaberin des Domainnamens &#8220;www.basler-haarkosmetik.de&#8221; ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Unternehmensbezeichnungen, die aus mehreren W\u00f6rtern bestehen, als Domainnamen sowohl in der mit Bindestrich getrennten Schreibweise als auch zusammengeschrieben verwendet werden. Es liegt deshalb im berechtigten Interesse der Kl\u00e4gerin, unter den beiden \u00fcblichen Eingabevarianten ihres Namens im Internet aufgefunden zu werden.<\/p>\n<p>2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der L\u00f6schungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 12 Satz 1 BGB richte sich nicht gegen den Beklagten, da dieser weder als T\u00e4ter oder Teilnehmer noch als St\u00f6rer f\u00fcr die mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen, weil es die m\u00fcndliche Verhandlung nicht auf Grund des Vorbringens der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 2. September 2009 nach \u00a7 139, \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederer\u00f6ffnet hat.<\/p>\n<p>a) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend eine Verantwortlichkeit des Beklagten als T\u00e4ter verneint.<\/p>\n<p>aa) Der auf L\u00f6schung des Domainnamens gerichtete Beseitigungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Satz 1 BGB ist deliktsrechtlicher Natur. Damit gilt \u00a7 830 BGB, der wiederum an die im Strafgesetzbuch geregelten Kategorien der T\u00e4terschaft und Teilnahme ankn\u00fcpft. Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur anerkannt, dass auch im Zivilrecht die strafrechtlichen Grunds\u00e4tze zur T\u00e4terschaft und Teilnahme anzuwenden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 &#8211; I ZR 139\/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 &#8211; Kinderhochst\u00fchle im Internet; Urteil vom 22. Juni 2011 &#8211; I ZR 159\/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 = WRP 2011, 1469 &#8211; Automobil-Onlineb\u00f6rse). Als T\u00e4ter einer Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale der handlungsbezogenen Verletzungstatbest\u00e4nde des Namens- und Kennzeichenrechts selbst, in mittelbarer T\u00e4terschaft oder in Mitt\u00e4terschaft erf\u00fcllt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>Den in Rede stehenden Domainnamen &#8220;www.basler-Haar-Kosmetik.de&#8221; hat die in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. registrieren lassen. Damit hat sie alle f\u00fcr eine Verletzung des Namensrechts erforderlichen Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Dass der Beklagte aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses an dem Registrierungsvorgang beteiligt war, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht worden, so dass eine Mitt\u00e4terschaft ausscheidet. Die Revision wirft dem Beklagten vielmehr nur vor, die Registrierung des Domainnamens nicht auf m\u00f6gliche Rechtsverletzungen hin \u00fcberpr\u00fcft und daraus nicht die Konsequenz gezogen zu haben, als Admin-C die L\u00f6schung des Domainnamens zu bewirken. Dies kann eine T\u00e4terschaft des Beklagten nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine t\u00e4terschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung des Senats vom 11. M\u00e4rz 2009 (I ZR 114\/06 &#8211; BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 &#8211; Halzband) angenommen werden. Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass in den F\u00e4llen, in denen ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay benutzt, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen muss, als h\u00e4tte er selbst gehandelt. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten f\u00fcr das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, selbst\u00e4ndigen Zurechnungsgrund dar (vgl. BGHZ 180, 134 Rn. 16 &#8211; Halzband). Der Grund f\u00fcr die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht hierbei in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass f\u00fcr den Verkehr Unklarheiten dar\u00fcber entstehen k\u00f6nnen, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die M\u00f6glichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgesch\u00e4ftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeintr\u00e4chtigt werden (vgl. BGHZ 180, 134 Rn. 18 &#8211; Halzband). Eine vergleichbare Gefahrenlage und eine daraus folgende Verkehrspflicht des Admin-C bestehen bei der Registrierung einer Internetdomain nicht, da \u00fcber die Person des f\u00fcr die Eintragung verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestehen.<\/p>\n<p>b) Das Berufungsgericht hat weiter &#8211; von der Revision unbeanstandet eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Gehilfe verneint, weil es im Streitfall an dem daf\u00fcr erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 &#8211; Kinderhochst\u00fchle im Internet, mwN).<\/p>\n<p>c) Die Revision r\u00fcgt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten als St\u00f6rer verneint hat.<\/p>\n<p>aa) Als St\u00f6rer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer &#8211; ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Verletzung des gesch\u00fctzten Rechts beitr\u00e4gt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 45 &#8211; Kinderhochst\u00fchle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen\u00fcgen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 &#8211; I ZR 251\/99, BGHZ 148, 13, 17 &#8211; ambiente.de; Urteil vom 9. Dezember 2003 &#8211; VI ZR 373\/02, GRUR 2004, 438, 442 &#8211; Feriendomizil I). Von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte sich dadurch, dass er sich gegen\u00fcber der G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. als Admin-C zur Verf\u00fcgung gestellt hat, einen ad\u00e4quat kausalen Beitrag zur Namensrechtsverletzung geleistet hat, weil nach den Bestimmungen der DENIC ein ausl\u00e4ndischer Antragsteller einen Domainnamen nur registrieren lassen kann, wenn er eine inl\u00e4ndische Person als Admin-C benennt. Dem Beklagten war es ferner rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich, die St\u00f6rung zu beseitigen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach den Richtlinien der DENIC als Admin-C berechtigt war, den Domainvertrag jederzeit zu k\u00fcndigen mit der Folge, dass der Domainname gel\u00f6scht und damit die Verletzung des Namensrechts der Kl\u00e4gerin beseitigt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte im Streitfall nicht verpflichtet gewesen sei, bereits vor der Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin den angegriffenen Domainnamen auf eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung zu \u00fcberpr\u00fcfen und diese durch K\u00fcndigung des Domainvertrages l\u00f6schen zu lassen. Da die St\u00f6rerhaftung nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen eine Pr\u00fcfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 148, 13, 18 &#8211; ambiente.de; Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; I ZR 121\/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 &#8211; Sommer unseres Lebens).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ergibt sich eine Rechtspflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung und L\u00f6schung zwar nicht bereits aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Allerdings kommt eine solche Rechtspflicht aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls in Betracht, welche die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Das Berufungsgericht h\u00e4tte insoweit die m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(1) Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, spricht &#8211; wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat &#8211; die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders (ebenso OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2010, 203, 204; Wimmers\/Schulz, CR 2006, 754, 762).<\/p>\n<p>Der Admin-C hat &#8211; anders als etwa ein Diensteanbieter im Sinne der \u00a7\u00a7 8 bis 10 TMG &#8211; keine gesetzlich geregelte Stellung. Sein Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich vielmehr allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 der &#8220;DENIC-Domainbedingungen&#8221; hat der Domaininhaber daf\u00fcr einzustehen, dass Registrierung und Nutzung des Domainnamens keine Rechte Dritter verletzen. Auch nach der Rechtsprechung des Senats f\u00e4llt die Pr\u00fcfung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge ausw\u00e4hlt und den Domainnamen f\u00fcr seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 &#8211; ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines &#8220;administrativen Ansprechpartners&#8221; zu, der &#8220;zugleich Zustellungsbevollm\u00e4chtigter im Sinne der \u00a7\u00a7 174 ff. ZPO&#8221; ist. Auch die nach Ziffer VIII der &#8220;DENIC-Domainrichtlinien&#8221; dem Admin-C zugewiesene Funktion l\u00e4sst nicht erkennen, dass ihm &#8211; neben dem Domaininhaber &#8211; zus\u00e4tzlich die Aufgabe zuf\u00e4llt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollm\u00e4chtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegen\u00fcber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, &#8220;s\u00e4mtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden&#8221;, ist ebenfalls kein drittsch\u00fctzender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als &#8220;Ansprechpartner der DENIC&#8221;, also allein im Innenverh\u00e4ltnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, w\u00e4hrend der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchf\u00fchrung des Domainvertrages gegen\u00fcber dem Domaininhaber beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelm\u00e4\u00dfig nicht zumutbar sein wird, f\u00fcr jeden Domainnamen, f\u00fcr den sie diese Funktion aus\u00fcbt, zu recherchieren, ob darin Namen von nat\u00fcrlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Pr\u00fcfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Pr\u00fcfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die T\u00e4tigkeit des als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen im \u00f6ffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. &#8211; ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 &#8211; I ZR 82\/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 &#8211; kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 &#8211; Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat ber\u00fccksichtigt, ob die durch sein Verhalten gef\u00f6rderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 &#8211; I ZR 129\/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 &#8211; Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 &#8211; Sch\u00f6ner Wetten) oder tats\u00e4chlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. &#8211; Kinderhochst\u00fchle im Internet) Pr\u00fcfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 &#8211; ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 &#8211; Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 &#8211; I ZR 35\/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 &#8211; Internet-Versteigerung II).<\/p>\n<p>Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grunds\u00e4tzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen s\u00e4mtlicher Internetnutzer und zugleich das \u00f6ffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 &#8211; ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zun\u00e4chst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegen\u00fcber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he der Beklagte f\u00fcr seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, verg\u00fctet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von m\u00f6glicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausl\u00e4ndischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der Beklagte bereits vor der Abmahnung Kenntnis vom Namensrecht der Kl\u00e4gerin gehabt hatte. Etwas anderes macht auch die Revision nicht geltend. Sie meint lediglich, es habe f\u00fcr den Beklagten Veranlassung bestanden, den angegriffenen Domainnamen in eine Suchmaschine einzugeben, was sogleich den rechtsverletzenden Charakter des Domainnamens offenbart h\u00e4tte. Unter diesen Umst\u00e4nden kann offenbleiben, ob den Admin-C dann eine Pflicht zur St\u00f6rungsbeseitigung trifft, wenn ein Rechtsversto\u00df derart eindeutig ist, dass er sich ihm aufdr\u00e4ngen muss (vgl. BGHZ 148, 13, 21 &#8211; ambiente.de). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Namensrechtsverletzung sei f\u00fcr den Beklagten als Admin-C nicht offenkundig gewesen, weil die Bezeichnung &#8220;Basler Haar-Kosmetik&#8221; weder eine bekannte Marke noch ein bekanntes Unternehmenskennzeichen darstelle. Diese Beurteilung l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>Die Revision r\u00fcgt insoweit ohne Erfolg einen Versto\u00df gegen die Hinweispflicht aus \u00a7 139 ZPO. Diese R\u00fcge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Revision nur pauschal geltend macht, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte auf einen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie auch bei den allgemeinen Verkehrskreisen zumindest Verkehrsgeltung genie\u00dfe. Es fehlt damit an der erforderlichen Darlegung, welche konkreten Umst\u00e4nde die Kl\u00e4gerin vorgetragen und unter Beweis gestellt h\u00e4tte, um eine &#8211; im Streitfall eher fern liegende &#8211; Verkehrsgeltung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1987 &#8211; VII ZR 45\/87, NJW-RR 1988, 208, 209, mwN).<\/p>\n<p>(2) Eine Handlungspflicht zur St\u00f6rungsbeseitigung kann sich hier aber aus den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls ergeben, wie sie die Kl\u00e4gerin im nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Die Revision r\u00fcgt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die m\u00fcndliche Verhandlung aufgrund dieses Vorbringens nicht wiederer\u00f6ffnet hat (\u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Eine Rechtspflicht zur Pr\u00fcfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich nicht nur aus dem Gesetz oder aus vertraglichen Regelungen ergeben, sondern auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerh\u00f6henden Verhaltens, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten (Palandt\/Sprau, BGB, 70. Aufl., \u00a7 823 Rn. 2). Dies entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juli 2007 &#8211; I ZR 18\/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay, mwN; Urteil vom 28. Juni 2007 &#8211; I ZR 153\/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 &#8211; Telefonaktion; Urteil vom 8. November 2007 &#8211; I ZR 60\/05, GRUR 2008, 530 Rn. 21 = WRP 2008, 777 &#8211; Nachlass bei Selbstbeteiligung; BGHZ 180, 134 Rn. 18 &#8211; Halzband; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 = WRP 2011, 881 &#8211; Sedo). Ein solches gefahrerh\u00f6hendes Verhalten des Beklagten ergibt sich aus dem Vortrag, den die Kl\u00e4gerin in dem nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 2. September 2009 gehalten hat.<\/p>\n<p>Dort hat die Kl\u00e4gerin behauptet, der Umstand, dass die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd.\u00a0 eine Blankovollmacht des Admin-C ben\u00f6tigt habe und der Beklagte sich die Domainnamen vor Registrierung nicht habe zeigen lassen bzw. nicht habe zeigen lassen k\u00f6nnen, sei nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. um eine Firma handele, die &#8220;Domaingrabbing&#8221; betreibe. Immer dann, wenn ein Domainname versehentlich kurzzeitig freigegeben sei, sichere sich dieses Unternehmen den Domainnamen, was &#8211; um nicht gegen\u00fcber anderen Interessenten das Nachsehen zu haben &#8211; typischerweise unter Zeitdruck geschehe. Daher habe der &#8220;Domaingrabber&#8221; dem Admin-C auch nicht vor der Registrierung Bescheid geben k\u00f6nnen, sondern habe dessen Blankoeinwilligung ben\u00f6tigt. Dem Beklagten sei klar gewesen oder h\u00e4tte klar sein m\u00fcssen, dass sich die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. die Vielzahl an Domainnamen nur sichern wolle, um damit\u00a0 als &#8220;Domaingrabber&#8221; Domainhandel zu betreiben. Aus diesem Vortrag sowie der Feststellung des Berufungsgerichts, die Registrierung der Domainnamen f\u00fcr die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. erfolge aufgrund einer automatisierten Eintragung, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine die St\u00f6rerhaftung begr\u00fcndende Pr\u00fcfungspflicht des Beklagten.<\/p>\n<p>Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen sowie der Handel mit Domainnamen nicht unzul\u00e4ssig ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 45 f. &#8211; ahd.de). Ferner hat es mit Recht ausgef\u00fchrt, gegen die Annahme einer Behinderungsabsicht spreche, dass die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. der Kl\u00e4gerin nicht etwa einen Kauf oder eine Lizenzierung des umstrittenen Domainnamens angeboten, sondern ihn auf die Abmahnung hin sofort gel\u00f6scht habe.<\/p>\n<p>Der die Pr\u00fcfungspflicht ausl\u00f6sende gefahrerh\u00f6hende Umstand ergibt sich im Streitfall &#8211; unterstellt der vom Berufungsgericht unber\u00fccksichtigt gelassene Vortrag der Kl\u00e4gerin trifft zu &#8211; vielmehr daraus, dass die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt, also auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Pr\u00fcfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen k\u00f6nnten. Dies und der Umstand, dass diese automatisch und ohne jede Rechtspr\u00fcfung angemeldeten Domainnamen durch die DENIC in einem wiederum automatisierten Verfahren eingetragen werden, f\u00fchrt dazu, dass nach diesem Vorbringen eine erh\u00f6hte Gefahr besteht, dass f\u00fcr die G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Trifft es zu, dass sich der Beklagte gegen\u00fcber der G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. im Wege einer im Voraus erkl\u00e4rten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erkl\u00e4rt hat, hat er eine notwendige Ursache f\u00fcr das die Schutzrechte Dritter gef\u00e4hrdende Tun der G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. gesetzt. In Kenntnis dieser Umst\u00e4nde w\u00e4re der Beklagte aus Rechtsgr\u00fcnden gehalten gewesen zu pr\u00fcfen, ob die automatisiert angemeldeten und eingetragenen Domainnamen Rechte Dritter verletzen. Revisionsrechtlich ist dabei der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu unterstellen, dass der Beklagte bei einer einfachen Internetrecherche sofort auf die Kl\u00e4gerin gesto\u00dfen und die Namensverletzung offenkundig geworden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht nach \u00a7 296a Satz 1 ZPO zur\u00fcckweisen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Umst\u00e4nde in einem nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vorgebracht. Die Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist aber auch aufgrund eines an sich versp\u00e4tet eingereichten Schriftsatzes nach \u00a7 296a Satz 2, \u00a7 156 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dann geboten, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und r\u00fcgbaren Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7 139 ZPO feststellt. So verh\u00e4lt es sich im Streitfall.<\/p>\n<p>Unterl\u00e4sst das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach \u00a7 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2010 &#8211; I ZR 34\/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP 2010, 1475 &#8211; Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Internet, mwN).<\/p>\n<p>Gegen diese Grunds\u00e4tze hat das Berufungsgericht versto\u00dfen. Nach \u00a7 139 Abs. 1 ZPO hat es dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollst\u00e4ndig \u00fcber alle erheblichen Tatsachen erkl\u00e4ren, insbesondere ungen\u00fcgende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen erg\u00e4nzen und die Beweismittel bezeichnen. Hinweise hat das Gericht so fr\u00fch wie m\u00f6glich zu erteilen und aktenkundig zu machen (\u00a7 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten mit der Begr\u00fcndung bejaht, dieser habe sich gegen\u00fcber einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck unter anderem die Anmeldung einer Vielzahl inl\u00e4ndischer Domainnamen ist, bereit erkl\u00e4rt, als Admin-C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen Eintragung der Domainnamen erh\u00e4lt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen hat, dass es diese Umst\u00e4nde abweichend von der Beurteilung des Landgerichts f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer St\u00f6rerhaftung nicht als ausreichend ansieht. Die Erteilung des erforderlichen Hinweises kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden (\u00a7 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls im Termin vom 20. August 2009 die Sach- und Rechtslage eingehend er\u00f6rtert. Dies l\u00e4sst aber nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, dass auch der gebotene Hinweis erteilt worden ist. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Gesetz mit dem Erfordernis, den Hinweis aktenkundig zu machen, nicht nur den Zweck verfolgt, Streit dar\u00fcber zu vermeiden, ob eine bestimmte Frage in der m\u00fcndlichen Verhandlung er\u00f6rtert worden ist; mit dem Erfordernis der Dokumentation wird dar\u00fcber hinaus auch daf\u00fcr gesorgt, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der Partei, an die er sich richtet, die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion deutlich vor Augen f\u00fchrt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 &#8211; I ZR 20\/10, juris Rn. 23 &#8211; Schaumstoff L\u00fcbke).<\/p>\n<p>III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (\u00a7 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (\u00a7 563 Abs. 1 ZPO). Dem Senat ist eine abschlie\u00dfende Entscheidung verwehrt, weil das Berufungsgericht noch Feststellungen dazu zu treffen hat, ob die Auswahl von Domainnamen durch die\u00a0 G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ltd. in einer Vielzahl von F\u00e4llen aufgrund eines automatisierten Verfahrens erfolgte und der Beklagte dies wusste oder wissen musste. Auch hat das Berufungsgericht &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl\u00e4gerin bei einer Suche \u00fcber einen g\u00e4ngigen Internetsuchdienst sofort h\u00e4tte gefunden werden k\u00f6nnen und ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he der Beklagte f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Admin-C eine Verg\u00fctung erhalten hat oder ob er sonst ein eigenes Interesse an der Registrierung der Domainnamen verfolgt hat.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 150\/09 Entscheidungsdatum: 09.11.2011 Normen: MarkenG \u00a7 15 Abs. 5; BGB \u00a7\u00a7 12, 677, 683 S. 1, \u00a7 670; ZPO \u00a7 139 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Vorinstanz(en): LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 127\/08 KfH; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 2 U 16\/09 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1164","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. 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