
{"id":1169,"date":"2017-12-07T10:26:14","date_gmt":"2017-12-07T09:26:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1169"},"modified":"2017-12-07T14:32:52","modified_gmt":"2017-12-07T13:32:52","slug":"lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/","title":{"rendered":"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\/11 &#8211; Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>LG Stuttgart<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>17 O 73\/11<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>28.07.2011<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>BGB \u00a7\u00a7 670, 683; MarkenG \u00a7 4, \u00a7 14 Abs. 1, Abs. 5, \u00a7 15 Abs. 1 und 5; Gemeinschaftsmarkenverordnung Artikel 6, 9<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">\n<p>Der Betreiber eines Domainparking-Programms haftet als St\u00f6rer f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn er die Rechtsverletzung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung abstellt.<\/p>\n<p>Von einer Kenntniserlangung des Domainparking-Seitenbetreibers kann im Einzelfall auch ausgegangen werden, wenn der Rechteinhaber sich bei der Anzeige der Markenverletzung nicht an ein vorgegebenes Meldeprocedere h\u00e4lt. Zudem sind die Anforderungen an den Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht zu hoch anzusetzen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>LG STUTTGART<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.820,00 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.05.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Streitwert: 1.820,00 \u0080.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Notwendigkeit einer au\u00dfergerichtlichen Abmahnung durch einen Anwalt und die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Markeninhaberin der beim Harmonisierungsamt f\u00fcr den Binnenmarkt (HABM) eingetragenen EU-Wortmarke &#8220;KWICK&#8221;, die eingetragen ist u.a. f\u00fcr Werbung, Online-Werbung, Verbreitung von Werbung f\u00fcr Dritte \u00fcber das Internet, Anbahnung und Vermittlung von Kontakten, Bereitstellen von interaktiven und elektronischen Portalen, Chatrooms, Chatlines, Videochats und Foren zur Kommunikation zum gegenseitigen Austausch, zum Aufbau und zur Pflege von Freundschaften und Bekanntschaften \u00fcber das Internet sowie zum Aufbau eines sozialen Netzwerks im Internet, Telekommunikation, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivit\u00e4ten.<\/p>\n<p>Daneben ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin der exklusiven Markenlizenz f\u00fcr die Marke &#8220;KWICK&#8221;, die beim Deutschen Patent- und Markenamt im Markenregister auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin eingetragen ist. Die deutsche Marke &#8220;KWICK&#8221; ist u.a. eingetragen f\u00fcr die Klassen Werbung, Telekommunikation, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivit\u00e4ten und f\u00fcr das Erstellen von Programmen f\u00fcr die Datenverarbeitung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt unter der Marke KWICK auf der Domain www.kwick.de ein f\u00fcr den Nutzer kostenloses sog. Social Network, also eine Internet-Community, die haupts\u00e4chlich \u00fcber Werbung finanziert wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Internet-Dienstleister und bietet ihren Kunden die M\u00f6glichkeit, ein sog. &#8220;Domain-Parking-Programm&#8221; zu nutzen. Auf der Homepage der Beklagten k\u00f6nnen nicht mehr ben\u00f6tigte Domains zum Verkauf angeboten oder zur Generierung von Erl\u00f6sen durch die Schaltung von Werbung eingestellt werden, Wird die Werbung auf den Seiten der Domaininhaber geklickt, wird der Suchmaschinenbetreiber Google pro Klick von dem werbenden Unternehmen verg\u00fctet. Die Beklagte erh\u00e4lt anschlie\u00dfend einen Teil dieser Verg\u00fctung, wovon sie wiederum einen Teil an den Domaininhaber abf\u00fchrt. Die Werbeeinblendungen werden auf den von den Domaininhabern zur Verf\u00fcgung gestellten Domains und dann bei der Beklagten geparkten Seiten von einem Werbeprogramm von Google im Zeitpunkt des Aufrufs der Domain generiert. Die Beklagte hat dabei keinen Einfluss auf die Auswahl der beworbenen Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen. Vielmehr bestimmt der Domaininhaber und damit der Kunde der Beklagten einzelne Keywords beim Einstellen der Domain in das Parking-Programm der Beklagten, anhand derer Google die Werbung automatisch ausw\u00e4hlt. Dabei parkt nicht die Beklagte die in ihrem Programm vorhandenen Domains, sondern der Kunde und Domaininhaber tut dies selbst.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin gelangte zur Kenntnis, dass im Rahmen des Domain-Parking-Programms der Beklagten die Tippfehler-Domain www.kwwick.de zum Abruf bereit stand. Hierbei wurde auf dieser Internetseite kostenpflichtig f\u00fcr mit der Kl\u00e4gerin in direktem Wettbewerb stehende Unternehmen geworben. Die oben genannte Domain war dabei auf ein US-Amerikanisches Unternehmen mit dem Namen MAYA MARK INC. mit Sitz in Las Vegas, Nevada, USA, registriert.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auf ihrer Homepage (vgl. Anl. K 14) einen Hinweis dazu, wie Rechtsverletzungen zu melden sind. Darin hei\u00dft es u. a. wie folgt:<\/p>\n<p>&#8220;Ihre Benachrichtigen an Sedo \u00fcber eine Rechtsverletzung durch einen Sedo-Kunden muss folgendes enthalten:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>2. Nachweis \u00fcber die gegebenenfalls verletzten Rechte bzw. Rechtsg\u00fcter<\/p>\n<p>a. Im Falle von Marken: Kopie der Markenurkunde aus der sowohl der r\u00e4umliche Schutzbereich der Marke als auch die Schutzklassen und die gesch\u00fctzten G\u00fcter und\/oder Dienstleistungen hervorgehen (bitte beachten Sie, dass das Beif\u00fcgen eines Links zu einer Online-Markendatenbank allein nicht ausreichend ist; Beschwerdef\u00fchrer die ihre Beschwerde per Email einreichen, k\u00f6nnen jedoch ihre Markenurkunde einscannen oder einen Screenshot eines Online-Markenbankauszuges beilegen).<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. Eine kurze Erkl\u00e4rung, weshalb die Registrierung oder konkrete Verwendung des Domainnamens bzw. der Domainnamen durch den Domain-Inhaber eine Verletzung der nachgewiesenen Rechte bedeutet. Bitte beachten Sie, dass allein die Registrierung eines Domainnamens nur in seltenen F\u00e4llen eine Markenrechtsverletzung darstellt.<\/p>\n<p>&#8230;&#8221;.<\/p>\n<p>Als Mailadresse f\u00fcr die Meldung von Rechtsverletzung wird auf dieser Seite die Adresse legal@&#8230; angegeben.<\/p>\n<p>Am 12.04.2010 sendete eine Angestellte aus dem Sekretariat der Kl\u00e4gerin der Beklagten eine E-Mail an die im Impressum der Homepage der Beklagten angegebene Adresse kontakt@&#8230; Hierin teilte Frau B (Sekretariat) &#8220;im Namen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung&#8221; der Beklagten mit, dass der Domaininhaber der Seite www.kwwick.de diese in das Domain-Parking-Programm der Beklagten eingef\u00fcgt habe und hierauf Werbung f\u00fcr direkte Konkurrenten der Kl\u00e4gerin eingeblendet werde. Ferner schrieb die Angestellte der Kl\u00e4gerin in der E-Mail, dass die Domainnutzung das Markenrecht der Kl\u00e4gerin verletze. Daher forderte sie die Beklagte auf, f\u00fcr die Beseitigung der St\u00f6rung zu sorgen (siehe AS 5).<\/p>\n<p>Daraufhin erhielt die Verfasserin der ersten E-Mail am selben Tag von der Beklagten eine automatisch generierte E-Mail, in der das Anliegen der Kl\u00e4gerin mit einer sog. Ticket-Nummer versehen wurde (siehe AS 6). Dies ist bei der Beklagten \u00fcblich.<\/p>\n<p>Am 13.04.2010 erhielt die Verfasserin der ersten E-Mail schlie\u00dflich eine weitere E-Mail der Beklagten. Hierin bat die Beklagte die Kl\u00e4gerin, zur Pr\u00fcfung, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, eine Kopie der Markenurkunde per Fax oder als Datei per E-Mail an legal@&#8230; zu \u00fcbersenden (siehe AS 8). Die Kl\u00e4gerin kam dieser Aufforderung nicht nach.<\/p>\n<p>Vielmehr lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2010 durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00f6rmlich abmahnen und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 30.04.2010 sowie zur Erstattung der der Kl\u00e4gerin durch die Abmahnung entstandenen anwaltlichen Kosten in H\u00f6he von \u0080 1.820,- bis zum 07.05.2010 auf. Die Erstattung dieser Kosten macht die Kl\u00e4gerin vorliegend geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 28.04.2010 eine abge\u00e4nderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich der Nutzung der Domain www.kwwick.de im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ab. Hiernach sperrte die Beklagte die oben genannte Domain und setzte sie auf eine sog. blacklist. Die \u00dcbernahme der Kosten der f\u00f6rmlichen Abmahnung verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf fehlende Kenntnis der Markenverletzung bis zum Erhalt der anwaltlichen Abmahnung am 27.04.2010.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2008 (vgl. Anl. K 12) gab es Kontakt zwischen den Parteien bez\u00fcglich Tippfehler-Domains. Der Mailverkehr wurde damals u. a. auch \u00fcber die Domain legal@&#8230; abgewickelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung,<\/p>\n<p>die Beklagte sei durch die Mail vom 12.04.2010 St\u00f6rerin der Markenverletzung geworden. Es sei Aufgabe der Beklagten, dass diese an die richtige Stelle weitergeleitet wird. Die Kl\u00e4gerin sei nicht verpflichtet gewesen, diese Meldung an legal@&#8230; zu machen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, einen Nachweis der Markeninhaberschaft vorzulegen. Die Adresse kontakt@&#8230; im Impressum angegeben gewesen. Jedenfalls, nachdem die Beklagte zwei Wochen unt\u00e4tig geblieben sei, sei sie zur St\u00f6rerin geworden.<\/p>\n<p>Da die Beklagte aber schon seit der E-Mail vom 12.04.2010 Kenntnis von der Rechtsverletzung gehabt habe, hafte sie hier sogar wegen Vorsatzes, da sie nach der Kenntniserlangung in keiner Weise t\u00e4tig wurde. Dar\u00fcber hinaus sei f\u00fcr eine Haftung als St\u00f6rer ein vors\u00e4tzliches Handeln sogar entbehrlich.<\/p>\n<p>Ein zugrunde gelegter Streitwert von \u0080 75.000,- sei vorliegend angemessen. Dar\u00fcber hinaus sei eine Erh\u00f6hung der Geb\u00fchr von 1,3 auf 1,5 auf Grund des gro\u00dfen Umfangs des Vorgehens sowie der sich st\u00e4ndig wandelnden Rechtsmaterie gerechtfertigt und au\u00dferdem einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen, da sich der Rechtsanwalt damit im Rahmen seines Aus\u00fcbungsspielraums halte. Die Kosten seien auch tats\u00e4chlich entstanden und die Kl\u00e4gerin habe diese auch gegen\u00fcber den Prozessbevollm\u00e4chtigten beglichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<blockquote><p>wie tenoriert.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei weder zul\u00e4ssig &#8211; das LG Stuttgart sei \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig &#8211; noch begr\u00fcndet. Durch die E-Mail vom 12.04.2010 sei die f\u00fcr die St\u00f6rereigenschaft erforderliche Kenntnis noch nicht begr\u00fcndet worden. Die Fallkonstellation sei vergleichbar mit der eines Anrufes, bei dem der Anrufende eine Markenrechtsverletzung geltend mache, die Telefonistin insofern aber erkl\u00e4rt, hierf\u00fcr nicht zust\u00e4ndig zu sein und bittet, sich an die Rechtsabteilung zu wenden, der Anrufende dem aber nicht nachkomme. Es sei verfehlt in diesem Fall eine ausreichende Kenntnis anzunehmen. Die Kl\u00e4gerin habe, sich weder an die Formalien der Anzeige der Markenverletzung, wie sie im Internet wiedergegeben sei, gehalten, noch habe die Kl\u00e4gerin, wozu sie verpflichtet gewesen w\u00e4re, ihre Rechteinhaberschaft ausreichend dargelegt. Die Kl\u00e4gerin habe den Kommunikationsprozess auch schuldhaft abgebrochen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei das Verhalten der Kl\u00e4gerin auch rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen. Obwohl die Beklagte auf die erste E-Mail geantwortet und der Kl\u00e4gerin die Kontaktdaten der Rechtsabteilung, versehen mit der Bitte um \u00dcbersendung des Nachweises der Markeninhaberschaft, zugesendet hatte, habe die Kl\u00e4gerin einen solchen Nachweis nicht erbracht, sondern vielmehr ohne weitere Mitwirkung eine Abmahnung der Beklagten betrieben. Insgesamt seien daher die hier geltend gemachten Kosten keine erforderlichen und notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, da eine Markenrechtsverletzung mit der \u00dcbersendung des Nachweises h\u00e4tte abgestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet dar\u00fcber hinaus mit Nichtwissen, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren tats\u00e4chlich bezahlt wurden.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht die Beklagte dar\u00fcber hinaus geltend, dass der Geb\u00fchrenstreitwert in H\u00f6he von \u0080 75.000,-, der der Berechnung der Abmahnkosten zu Grunde gelegt wurde, zu hoch sei. Ferner sei auch eine 1,5 Geb\u00fchr vorliegend nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf s\u00e4mtliche Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Kammer war die Beklagte verpflichtet, auf die E-Mail vom 12.04.2010 zu reagieren und die Markenverletzung zeitnah abzustellen. Im Zeitpunkt der Abmahnung bestand gegen\u00fcber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch (Artikel 6, 9 GMV, 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG), so dass die Beklagte jedenfalls aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten, \u00a7\u00a7 683, 670 BGB. Nach Auffassung der Kammer war die Abmahnung erforderlich, sie war nicht treuwidrig, auch ein Mitverschulden der Kl\u00e4gerin ist insofern nicht zugrundezulegen.<\/p>\n<p>1. Das Landgericht Stuttgart ist sachlich und \u00f6rtlich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 14 , 125e, 140 MarkenG, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu BW, \u00a7 32 ZPO zust\u00e4ndig. Die gegen den Kennzeichenverletzer gerichtete Klage auf Erstattung der Abmahnkosten ist stets Kennzeichenstreitsache im Sinne des \u00a7 140 MarkenG und daher ausschlie\u00dflich den Landgerichten zugewiesen. Ferner ist die markenrechtliche Verletzungshandlung bestimmungsgem\u00e4\u00df deutschlandweit \u00fcber das Internet und damit auch in Stuttgart als Erfolgsort erfolgt, weshalb \u00f6rtlich auch das Landgericht Stuttgart zust\u00e4ndig ist. Die Kl\u00e4gerin behauptet ein vors\u00e4tzliches somit deliktisches Handeln der Beklagten. Nach nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH sind vom gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO zust\u00e4ndigen Gericht, s\u00e4mtliche Anspruchsgrundlagen zu pr\u00fcfen, somit auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag. Im \u00dcbrige hat die Beklagte den Einwand der fehlenden Zust\u00e4ndigkeit in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erhoben.<\/p>\n<p>2. Die Parteien streiten nicht dar\u00fcber, dass die vom Kunden der Beklagten verwendete Domain www.kwwick.de eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Kl\u00e4gerin darstellt, \u00a7\u00a7 4, 14, 5, 15 MarkenG, Artikel 6, 9 GMV. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin bzw. exklusive Lizenznehmerin der hier verletzten Marken. Sie wurde durch das Verhalten der Domaininhaberin auch in ihren Rechten aus \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 1 lit.b GMV verletzt.<\/p>\n<p>3. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Beklagte nicht ohne Weiteres als Teilnehmer oder St\u00f6rerin allein haftet deshalb, weil Kunden der Beklagten kennzeichenverletzende Domains verwenden. Es bestehe keine allgemeine Pr\u00fcfpflicht der Beklagten. Bei dem Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten handele es sich um ein gebilligtes Gesch\u00e4ftsmodell, das Domain-Programm der Beklagten werde in erheblichen Umfang legal und sinnvoll genutzt. Eine allgemeine Pr\u00fcfungspflicht bestehe daher nicht (BGH, Sedo, 1 ZR 155\/09).<\/p>\n<p>Als St\u00f6rer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer &#8211; ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quatkausal zur Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts beitr\u00e4gt. Da die St\u00f6rerhaftung nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des St\u00f6rers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Pr\u00fcfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (BGH, Sedo, 1 ZR 155\/09).<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch kann gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem gesch\u00e4ftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Beauftragter ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige T\u00e4tigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten f\u00e4llt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch f\u00fcr ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverst\u00f6\u00dfe (BGH, Sedo, 1 ZR 155\/09 m.w.N.).<\/p>\n<p>Wie dargelegt, setzt die Haftung des St\u00f6rers die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (BGH, Sedo, I ZR 155\/09). Da die Beklagten eine allgemeine Pr\u00fcfpflicht nicht trifft, kommt es darauf an, wann die Beklagte von einer etwaigen Markenverletzung eines ihrer Kunden Kenntnis erlangte, die eine Pr\u00fcfungs- und ggf. Reaktionspflicht ausl\u00f6ste.<\/p>\n<p>Die insofern erforderliche Kenntnis wurde durch \u00dcbersendung der E-Mail vom 12.04.2010 geschaffen. Nach Auffassung der Kammer waren die Empf\u00e4nger der Mail Angestellte bzw. Beauftragte im Sinne dieser Rechtsprechung. Die Mail-Adresse kontakt@&#8230; im Impressum angegeben. Die Beklagte war insofern verpflichtet, ihren Betrieb dergestalt zu strukturieren, dass unter dieser Mail-Adresse eingehende Mails ggf. selbst\u00e4ndig an die Rechtsabteilung weitergeleitet werden. Aus dem Inhalt der Mail ergibt sich, dass eine Markenverletzung beanstandet wird, so dass ein Weiterleiten an die Rechtsabteilung der Beklagten selbst ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Durch die E-Mail erlangte sie eine die St\u00f6rereigenschaft ausl\u00f6sende Kenntnis der Rechtsverletzung und h\u00e4tte diese abstellen m\u00fcssen. Wird ein solcher Hinweis an die Beklagte herangetragen, liegt es in ihrer Verantwortung als Dienstleister der Seite, auf der die Markenrechtsverletzung begangen wird, zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. die Rechteverletzung schnellstm\u00f6glich zu unterbinden. Die Angabe der Adresse legal@&#8230; auf der Seite f\u00fcr die Meldung der Rechtsverletzung begr\u00fcndet keine Pflicht, die Meldung an diese Adresse zu senden. Eine Zuordnung der eingegangenen E-Mail zur Rechtsabteilung w\u00e4re hier problemlos m\u00f6glich gewesen. Es wurde von dem Angestellten im Kundensupport nicht die Beantwortung einer komplexen juristischen Frage verlangt, sondern lediglich, dass er beim Lesen des Hinweises auf eine Verletzung von Markenrechte eine solche Mail an die interne Rechtsabteilung weiterleitet. Dies erfolgte aber nicht und kann hier auch nicht damit entschuldigt werden, dass die E-Mail schwer zuzuordnen gewesen w\u00e4re. Auch die Hinweise auf m\u00f6gliche F\u00e4lschungen oder fehlende Authentizit\u00e4t bzw. Legitimation der Verfasserin der E-Mail haben hier keinen Erfolg, da es hierf\u00fcr keinerlei Anzeichen gab.<\/p>\n<p>4. Nach Auffassung der Kammer war der Beklagten hier eine Pr\u00fcfung ob eine Markenverletzung vorliegt, auch zuzumuten. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin in der E-Mail war ausreichend. Die Vorlage der Markenurkunde konnte seitens der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gefordert werden. \u00dcber eine entsprechende Recherche im Internet ist problemlos feststellbar, wer Markeninhaber ist. Da die Kl\u00e4gerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke war, spielt es auch keine Rolle, dass bez\u00fcglich der deutschen Marke sie lediglich Lizenznehmerin ist, was \u00fcber eine Internetrecherche nicht feststellbar gewesen w\u00e4re. Der Verletzte einer Marke muss diese Arbeit der Beklagten nicht abnehmen. Es handelt sich um ihr selbst obliegende zumutbare Pr\u00fcfungspflichten.<\/p>\n<p>Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Kl\u00e4gerin eine offensichtlich ihre Namens- und Markenrechte beeintr\u00e4chtigende Tippfehlerdomain unter Hinweis auf die Einblendung von Werbung eines direkten Konkurrenten beanstandet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund oblag es der Beklagten, \u00fcber eine Markenrecherche die Waren- und Dienstleistungsklassen erfahren und vergleichen, ob die Domain die gesch\u00fctzten Gesch\u00e4ftsfelder betrifft.<\/p>\n<p>Da die Beklagte verpflichtet war, nach Eingang der Mail vom 12.04.2010 die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, n\u00e4mlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und ggf. f\u00fcr eine L\u00f6schung der Domain Sorge zu tragen, wurde sie durch Unterlassung dieser Handlungen zur St\u00f6rerin. Jedenfalls die Zeitspanne von \u00fcber zwei Wochen w\u00e4re ausreichend gewesen, die St\u00f6rung abzustellen.<\/p>\n<p>Aus der Entscheidung des BGH (Vorschaubilder, 1 ZR 69\/08) ergibt sich insofern nichts Abweichendes. Soweit darin ausgef\u00fchrt ist, dass ein die Haftung ausl\u00f6sender Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung, den Betreiber einer Suchmaschine eine ausreichende Klarheit \u00fcber die urheberrechtliche Berechtigung des Mitteilenden verschaffen muss, ist dies den Besonderheiten des Urhebergesetzes geschuldet. Anders als hier gibt es f\u00fcr Urheberrechte kein Register, so dass bei Urheberrechten auch besondere Anforderungen zu stellen sind. Wie ausgef\u00fchrt, reicht hier ggf. eine Markenrecherche aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat daher vorliegend die Kosten der Abmahnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S.1, 670 BGB \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu erstatten. Die Abmahnung stellte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein objektiv fremdes Gesch\u00e4ft dar, das sie im Interesse der Beklagten f\u00fchrten und hierf\u00fcr die Aufwendungen ersetzt verlangen. Insbesondere war es im Interesse des Gesch\u00e4ftsherrn, hier der Beklagten, f\u00fcr eine Abstellung der Rechtsverletzung zu sorgen.<\/p>\n<p>5. Die Kammer ist auch der Auffassung, dass die Abmahnung nicht als treuewidrig, \u00a7 242 BGB, angesehen werden kann und auch der Kl\u00e4gerin kein Mitverschulden, \u00a7 254 BGB anzulasten ist. Insofern kann zun\u00e4chst auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer war die Kl\u00e4gerin auch nicht verpflichtet, mitzuteilen, dass sie nicht bereit ist, eine entsprechende Markenurkunden vorzulegen und nicht gewillt ist, weiteren Nachweis zu erbringen. Mehr als die E-Mail vom 12.04.2010 war seitens der Kl\u00e4gerin nicht erforderlich. Es oblag sodann der Beklagten entsprechend zu handeln, ohne Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine Verz\u00f6gerung zu ergreifen. Da die Beklagte dies unterlie\u00df, ging sie das Risiko ein, abgemahnt zu werden. Sie konnte von der Kl\u00e4gerin, trotz ihrer Anfrage, nicht erwarten, dass diese die entsprechende Markenurkunde vorlegt oder \u00fcberhaupt noch vor der Abmahnung auf die E-Mail der Beklagten reagiert.<\/p>\n<p>6. Der seitens der Kl\u00e4gerln mit 75.000,00 \u0080 zugrundegelegte Streitwert f\u00fcr die Abmahnung ist nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin ist gerichtsbekannt eine sehr erfolgreiche Internetplattform. Ein Streitwert von 75.000,00 liegt daher eher im unteren Bereich.<\/p>\n<p>7. Bez\u00fcglich der 1,5-Geb\u00fchr hat der BGH (IX ZR 110\/10) j\u00fcngst wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&#8220;Die Erh\u00f6hung der 1,3-fachen Regelgeb\u00fchr auf eine 1,5-fache Geb\u00fchr ist einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen. F\u00fcr Rahmengeb\u00fchren entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Geb\u00fchr ein Spielraum von 20 von Hundert (so genannte Toleranzgrenze) zusteht. H\u00e4lt sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Geb\u00fchr jedenfalls nicht im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erh\u00f6hung der in jedem Fall angemessenen Regelgeb\u00fchr um 0,2 haben die Rechtsanw\u00e4lte des Kl\u00e4gers die Toleranzgrenze eingehalten.&#8221;<\/p>\n<p>Die Kammer sieht keine Gr\u00fcnde von dieser Auffassung des BGH abzuweichen, auch wenn die Gefahr besteht, dass durch diese Rechtsprechung zuk\u00fcnftig eine 1,5-Geb\u00fchr faktisch zur Regelgeb\u00fchr wird.<\/p>\n<p>8. Da hier die Beklagte die Zahlung der Klageforderung jedenfalls ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert hat, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (OLG K\u00f6ln, 15 U 90\/09, m. w. N.). Es kann daher dahin stehen, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich die Geb\u00fchren ausgeglichen hat.<\/p>\n<p>9. In der Abmahnung wurde eine Frist zur Zahlung der Abmahnkosten bis 07.05.2010 gesetzt, so dass die Beklagte sodann in Verzug geraten ist, \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.<\/p>\n<p>10. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. Der Geb\u00fchrenstreitwert war gem\u00e4\u00df \u00a7 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG Stuttgart Aktenzeichen: 17 O 73\/11 Entscheidungsdatum: 28.07.2011 Normen: BGB \u00a7\u00a7 670, 683; MarkenG \u00a7 4, \u00a7 14 Abs. 1, Abs. 5, \u00a7 15 Abs. 1 und 5; Gemeinschaftsmarkenverordnung Artikel 6, 9 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Der Betreiber eines Domainparking-Programms haftet als St\u00f6rer f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn er die Rechtsverletzung nicht binnen einer angemessenen Frist [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1169","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\/11 - Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\/11 - Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-07T13:32:52+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"17 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\\\/\",\"name\":\"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\\\/11 - Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-07T09:26:14+00:00\",\"dateModified\":\"2017-12-07T13:32:52+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Domainrecht A-Z\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":5,\"name\":\"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\\\/11 &#8211; Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"description\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-US\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-US\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"width\":349,\"height\":90,\"caption\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\/11 - Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/","og_locale":"en_US","og_type":"article","og_title":"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\/11 - Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","og_url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/","og_site_name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","article_modified_time":"2017-12-07T13:32:52+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Est. reading time":"17 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/","name":"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\/11 - Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website"},"datePublished":"2017-12-07T09:26:14+00:00","dateModified":"2017-12-07T13:32:52+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-US","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-stuttgart-urteil-vom-28-07-2011-az-17-o-7311-haftung-von-sedo-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Infothek","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Domainrecht A-Z","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/"},{"@type":"ListItem","position":5,"name":"LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73\/11 &#8211; Haftung von Sedo f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","description":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.bettinger.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-US"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-US","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","contentUrl":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","width":349,"height":90,"caption":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte"},"image":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1169","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1169"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1169\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1175,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1169\/revisions\/1175"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1169"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}