
{"id":1181,"date":"2017-12-07T10:35:10","date_gmt":"2017-12-07T09:35:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1181"},"modified":"2017-12-07T14:32:52","modified_gmt":"2017-12-07T13:32:52","slug":"bundesgerichtshof-urteil-vom-18-11-2010-az-zr-15509-keine-haftung-des-domain-parking-seitenbetreibers-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bundesgerichtshof-urteil-vom-18-11-2010-az-zr-15509-keine-haftung-des-domain-parking-seitenbetreibers-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155\/09 &#8211; keine Haftung des Domain-Parking-Seitenbetreibers f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 155\/09<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>18.11.2010<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, \u00a7 15 Abs. 2, 4, 5 und 6<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 14.11.2007, Az. 33 O 22935\/06; OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 5740\/07<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">\n<p>a) Eine markenm\u00e4\u00dfige Verwendung eines Domainnamens liegt regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot f\u00fchrt.<\/p>\n<p>b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. &#8211; Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen &#8211; seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schl\u00fcsselw\u00f6rter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als T\u00e4ter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schl\u00fcsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.<\/p>\n<p>c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr f\u00fcr die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer St\u00f6rerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von \u00a7 14 Abs. 7, \u00a7 15 Abs. 6 MarkenG.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Sedo<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 18. November 2010 (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein weltweit t\u00e4tiges Unternehmen, das unter der Gesch\u00e4ftsbezeichnung &#8220;STAEDTLER&#8221; Schreibger\u00e4te herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der f\u00fcr Schreibwaren und B\u00fcroger\u00e4te eingetragenen deutschen Wortmarke &#8220;STAEDTLER&#8221; mit Priorit\u00e4t vom 23. September 1912 und einer gleichlautenden IR-Marke.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet ihren Kunden die Nutzung eines sogenannten Domain-Parking-Programms in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als Host-Provider der unter dem Domainnamen des jeweiligen Kunden erreichbaren Internetseite. In die Internetseite werden &#8211; ausgel\u00f6st durch vorher bestimmte Schl\u00fcsselw\u00f6rter (Keywords) &#8211; Werbeeinblendungen (elektronische Werbeverweise) von dritten Unternehmen eingebunden. Beim Anklicken dieses Werbeverweises (Werbelinks) erscheinen Anzeigen von Unternehmen, die beim Suchmaschinenbetreiber Google f\u00fcr die Schaltung von Werbeanzeigen ein \u00fcbereinstimmendes Schl\u00fcsselwort gew\u00e4hlt haben. Die Einbindung der Werbeverweise erfolgt \u00fcber eine softwarem\u00e4\u00dfige Verkn\u00fcpfung des Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Unternehmen, dessen Werbung auf der Internetseite des Kunden der Beklagten bereitgehalten wird, zahlt f\u00fcr jeden Aufruf des Werbeverweises eine Verg\u00fctung an den Suchmaschinenbetreiber Google. Dieser f\u00fchrt einen Teil der Verg\u00fctung an die Beklagte ab, die ihn nach Abzug einer Provision an den Domaininhaber weitergibt.<\/p>\n<p>Wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Kunde ihres Programms mit dem f\u00fcr ihn registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzt, entfernt sie den Domainnamen und setzt ihn auf eine Liste. Dadurch wird eine nochmalige Registrierung verhindert.<\/p>\n<p>Ein Kunde der Beklagten schaltete unter dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Programms eine Internetseite, die unter der \u00dcberschrift &#8220;Gesponserte Links zum Thema staedtler&#8221; Werbung in Form von Werbeverweisen f\u00fcr Wettbewerber der Kl\u00e4gerin enthielt. Wegen dieses Verhaltens mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte am 17. August 2006 ab. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, in der sie sich verpflichtete, unter dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; keine Werbeeinblendungen von Anbietern von Schreibger\u00e4ten bereitzustellen. Sie weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung in H\u00f6he von 5.375,20 \u0080 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Verwendung des Domainnamens und des Schl\u00fcsselworts &#8220;staedtler&#8221; f\u00fcr eine Internetseite mit Werbeverweisen zu anderen Anbietern von Stiften sowie von Zeichen- und B\u00fcrobedarf eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei f\u00fcr die Kennzeichenverletzung verantwortlich. Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, die Beklagte habe das Schl\u00fcsselwort &#8220;staedtler&#8221; manuell oder automatisch ausgew\u00e4hlt oder jedenfalls \u00fcberpr\u00fcft und anschlie\u00dfend freigeschaltet. Die Beklagte leiste mit ihrem Domain-Parking-Programm Kennzeichenverletzungen in gro\u00dfem Umfang Vorschub. Ihr sei es zuzumuten, die Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, bevor sie die Internetseiten abrufbar halte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 5.375,20 \u0080 nebst Zinsen zu zahlen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Einstellung der Internetseite mit dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; und die Auswahl des entsprechenden Schl\u00fcsselworts sei durch ihren Kunden erfolgt, ohne dass sie hiervon vor der Abmahnung Kenntnis erhalten habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach \u00a7\u00a7 670, 677, 683 BGB und \u00a7 14 Abs. 6, \u00a7 15 Abs. 5 MarkenG verneint. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Nutzung des Domainnamens &#8220;staedtler.eu&#8221; f\u00fcr eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen zu Anbietern von Schreibwaren verletze die Marken und das Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe gleichwohl nicht. Die Beklagte sei f\u00fcr die Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Eine Haftung als T\u00e4terin scheide aus, weil nicht erwiesen sei, dass die Beklagte das Schl\u00fcsselwort &#8220;staedtler&#8221; manuell ausgew\u00e4hlt habe oder dass es von ihren Mitarbeitern gepr\u00fcft und freigeschaltet worden sei. Die Beklagte sei nicht als Mitt\u00e4terin verantwortlich, selbst wenn das Schl\u00fcsselwort in einem automatisierten Verfahren aus dem Domainnamen \u00fcbernommen worden sei. Es fehle an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Inhaber des Domainnamens bei der Rechtsverletzung. Eine Haftung der Beklagten als Gehilfin komme nicht in Betracht. Der erforderliche Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei auch nicht als St\u00f6rerin verantwortlich. Bei dem mit der Abmahnung beanstandeten Inhalt in Gestalt des Domainnamens, des Schl\u00fcsselworts und der Werbeverweise unter der \u00dcberschrift &#8220;Gesponserte Links zum Thema staedtler&#8221; handele es sich um f\u00fcr die Beklagte fremde Informationen, auf die \u00a7 8 Abs. 2 TDG Anwendung finde. Als Diensteanbieterin sei die Beklagte zu einer allgemeinen Pr\u00fcfung fremder Inhalte nicht verpflichtet. Erst wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde, m\u00fcsse die Beklagte den Domainnamen sperren und daf\u00fcr Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Die Kosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Hinweis auf die Rechtsverletzung m\u00fcsse die Beklagte nicht tragen.<\/p>\n<p>Eine Pflicht zur allgemeinen Pr\u00fcfung der bei ihr eingestellten Domainnamen ergebe sich f\u00fcr die Beklagte auch nicht aus einer besonderen Eignung ihres Domain-Parking-Programms zur Begehung von Kennzeichenverletzungen. Das Gesch\u00e4ftsmodell sei nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet. Es bestehe auch keine Pflicht, aus allgemeinen Begriffen oder Gattungsbezeichnungen bestehende Domainnamen herauszufiltern und zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in H\u00f6he von 5.375,20 \u0080 nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, \u00a7 670 BGB) zusteht.<\/p>\n<p>1. Ein auf die Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gest\u00fctzter Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die M\u00f6glichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kosteng\u00fcnstigere Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung abzuwenden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; I ZR 219\/05, GRUR 2008, 996 Rn. 11 und 34 = WRP 2008, 1449 &#8211; Clone-CD).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4gerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung ihrer Kennzeichenrechte nach \u00a7 14 Abs. 5, \u00a7 15 Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist f\u00fcr die mit der Abmahnung aufgegriffene Verletzung der Marken &#8220;STAEDTLER&#8221; und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens der Kl\u00e4gerin nicht verantwortlich.<\/p>\n<p>a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Marken und das Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 und \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG dadurch verletzt wurden, dass unter dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; eine Internetseite mit Werbeverweisen zu anderen Anbietern von Schreibger\u00e4ten abrufbar war. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Verwendung des Domainnamens &#8220;staedtler.eu&#8221; stellt eine markenm\u00e4\u00dfige Verwendung oder &#8211; was dem entspricht &#8211; eine Verwendung als Marke dar. Domainnamen, die zu einer aktiven, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verwendeten Website f\u00fchren, erf\u00fcllen in der Regel eine kennzeichnende Funktion f\u00fcr die auf der Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 &#8211; I ZR 231\/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 &#8211; airdsl). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Produktangebot bei Aufruf des Domainnamens erst nach einer automatischen Weiterleitung auf eine unter einem anderen Domainnamen erreichbare Internetseite erscheint (vgl. hierzu BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 &#8211; airdsl) oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; auf der unter dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; erreichbaren Internetseite elektronische Werbeverweise angebracht waren, die zu dem in Rede stehenden Produktangebot von Drittanbietern f\u00fchrten. Der Verkehr versteht den Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Regelfall als Hinweis auf die Herkunft der Produkte, die unter den auf der Internetseite befindlichen Werbeverweisen angeboten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Werbeverweise im Streitfall mit der \u00dcberschrift &#8220;Gesponserte Links zum Thema staedtler&#8221; versehen waren. Es kommt nicht darauf an, ob schon allein in der Festlegung des Schl\u00fcsselworts &#8220;staedtler&#8221; eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung liegt. Denn die Kl\u00e4gerin wendet sich mit der Abmahnung nicht gegen die Verwendung der Klagemarke als Schl\u00fcsselwort, sondern begehrt die Verwendung des Domainnamens &#8220;staedtler.eu&#8221; f\u00fcr Werbeeinblendungen anderer Anbieter von Schreibger\u00e4ten zu unterlassen.<\/p>\n<p>Die Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem Unternehmensschlagwort &#8220;STAEDTLER&#8221; einerseits und dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; andererseits hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht (\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG). \u00dcber die Werbeverweise wurden identische Produkte angeboten, f\u00fcr die die Klagemarken gesch\u00fctzt sind und f\u00fcr die das Unternehmensschlagwort der Kl\u00e4gerin verwendet wird. Die Klagezeichen verf\u00fcgen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \u00fcber gesteigerte Kennzeichnungskraft. Zwischen den Klagemarken sowie dem Unternehmensschlagwort &#8220;STAEDTLER&#8221; auf der einen und dem beanstandeten Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; auf der anderen Seite besteht hochgradige Zeichen\u00e4hnlichkeit.<\/p>\n<p>b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte f\u00fcr die von ihrem Kunden begangene Verletzung der Marken und des Unternehmenskennzeichens der Kl\u00e4gerin weder als T\u00e4terin oder Teilnehmerin noch als St\u00f6rerin verantwortlich ist. Diese Beurteilung h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung stand. Auch die Voraussetzungen der Haftung f\u00fcr einen Beauftragten nach \u00a7 14 Abs. 7, \u00a7 15 Abs. 6 MarkenG sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Internetseite unter dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; von einem Kunden im Rahmen des Domain-Parking-Programms bei der Beklagten eingestellt worden ist. Es hat hierzu festgestellt, zu den Leistungen der Beklagten geh\u00f6re die Einblendung von Werbeverweisen, die dem f\u00fcr den Domainnamen freigeschalteten Schl\u00fcsselwort &#8220;staedtler&#8221; entspr\u00e4chen. Die Anzeigen w\u00fcrden von Dritten bei dem Suchmaschinenbetreiber Google unter Angabe des gleichen Schl\u00fcsselworts geschaltet. Das Erscheinen der Links auf der Internetseite des Kunden beruhe auf einer softwarem\u00e4\u00dfigen Verkn\u00fcpfung des Parking-Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Schl\u00fcsselwort zur Internetseite mit dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; sei nicht von Mitarbeitern der Beklagten manuell ausgew\u00e4hlt, gepr\u00fcft oder freigegeben worden. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass es auch nicht von dem Kunden der Beklagten ausgew\u00e4hlt, sondern automatisch bei der Anmeldung zum Programm der Beklagten aus dem Domainnamen generiert worden ist.<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten als T\u00e4terin mit der Begr\u00fcndung verneint, das Schl\u00fcsselwort &#8220;staedtler&#8221; sei von der Beklagten nicht ausgew\u00e4hlt oder vor der Freischaltung gepr\u00fcft worden. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die t\u00e4terschaftliche Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie den Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; in das Parking-System eingestellt und unter diesem eine Internetseite mit Werbeverweisen generiert und abrufbar gehalten sowie das Schl\u00fcsselwort bezeichnet habe. Auf der Internetseite seien die notwendigen Impressumsangaben nicht vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>(1) T\u00e4ter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer T\u00e4terschaft begeht (\u00a7 25 Abs. 1 StGB). Mitt\u00e4terschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. \u00a7 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).<\/p>\n<p>(2) Die Beklagte benutzte den mit dem Klagekennzeichen verwechslungsf\u00e4higen Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; nicht dadurch, dass sie ihrem Kunden die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnete, die fragliche Internetseite in ihr Programm einzustellen. Sie hat unter dem Domainnamen keine Waren angeboten und ihn nicht in der Werbung verwendet.<\/p>\n<p>Die Beklagte wirkte bei den Kennzeichenverletzungen auch nicht bewusst und gewollt mit dem Domaininhaber zusammen. Den Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; hatte der Kunde nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts in das Programm der Beklagten ohne deren vorherige Kenntnisnahme eingestellt. Auch das gleichlautende Schl\u00fcsselwort wurde in einem automatisierten Verfahren ohne Mitwirkung und ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten geschaltet. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung &#8220;POWER BALL&#8221; des Senats (Urteil vom 4. Februar 2010 &#8211; I ZR 51\/08, GRUR 2010, 835 = WRP 2010, 1165) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der dortige Beklagte die Einstellung der Suchw\u00f6rter selbst, wenn auch in einem automatisierten Verfahren, veranlasst hatte.<\/p>\n<p>(3) Ohne Erfolg r\u00fcgt die Revision, das Berufungsgericht h\u00e4tte aufgrund des Vortrags der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren von einer Mitwirkung der Beklagten bei der Auswahl des Schl\u00fcsselworts &#8220;staedtler&#8221; ausgehen m\u00fcssen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin zu Recht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Richtigkeit dieser &#8211; von der Beklagten bestrittenen &#8211; Behauptung keinen Beweis angetreten hat.<\/p>\n<p>(4) Eine t\u00e4terschaftliche Haftung der Beklagten f\u00fcr eine Kennzeichenverletzung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus fehlenden Impressumsangaben auf der fraglichen Internetseite mit dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221;.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2010 &#8211; I ZR 27\/08, GRUR 2010, 939 Rn. 16 = WRP 2010, 1249 &#8211; Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel, mwN). Der Beurteilung, ob der Kl\u00e4gerin am 17. August 2006, also zum Zeitpunkt der Abmahnung, ein Unterlassungsanspruch zustand, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des TDG 2001 zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Die allgemeinen Informationspflichten von Diensteanbietern zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung im Jahr 2006 richteten sich nach \u00a7 6 TDG. Danach war die Beklagte verpflichtet, die in dieser Bestimmung n\u00e4her bezeichneten Informationen verf\u00fcgbar zu halten. Dass die Beklagte diesen allgemeinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr fehlende Impressumsangaben auf der \u00fcber den Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; erreichbaren Internetseite ihres Kunden besteht dagegen nicht. Auch die Revision zeigt keinen Gesichtspunkt auf, unter dem eine solche Verantwortlichkeit der Beklagten bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>cc) Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revision nicht Teilnehmerin an der durch ihren Kunden begangenen Kennzeichenverletzung.<\/p>\n<p>(1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie\u00dfen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2004 &#8211; I ZR 304\/01, BGHZ 158, 236, 250 &#8211; Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 &#8211; I ZR 35\/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 &#8211; Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 &#8211; I ZR 18\/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay).<\/p>\n<p>(2) Das Berufungsgericht hat zu Recht den erforderlichen Gehilfenvorsatz verneint. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat, weil das Schl\u00fcsselwort automatisch geschaltet wurde. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Beklagte vor der Abmahnung der Kl\u00e4gerin Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen auf der unter dem Domainnamen &#8220;staedtler.eu&#8221; erreichbaren Internetseite hatte. Eine R\u00fcge, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcbergangen hat, hat die Revision nicht erhoben.<\/p>\n<p>Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen haftet. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Kennzeichenverletzungen nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG setzt ebenfalls Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 &#8211; I ZR 139\/08, GRUR 2011, 152 Rn. 34 = WRP 2011, 223 &#8211; Kinderhochst\u00fchle im Internet), der vorliegend nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>dd) Der Kl\u00e4gerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung auch unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Diensteanbieter keine allgemeine Pr\u00fcfungspflicht der bei ihr in das System eingestellten Domainnamen mit Internetseiten trifft. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten sei nicht von vornherein rechtswidrig oder in besonderem Ma\u00dfe auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet. Es bestehe auch keine eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungspflicht hinsichtlich solcher Domainnamen, die nicht aus einem allgemeinen Begriff oder einer Gattungsbezeichnung gebildet seien. Erst wenn die Beklagte auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, m\u00fcsse sie die Domainnamen sperren und daf\u00fcr Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Diese Beurteilung h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<p>(2) Als St\u00f6rer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer &#8211; ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat-kausal zur Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts beitr\u00e4gt. Da die St\u00f6rerhaftung nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des St\u00f6rers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Pr\u00fcfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 &#8211; I ZR 73\/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 &#8211; Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; I ZR 121\/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 &#8211; Sommer unseres Lebens).<\/p>\n<p>(3) Einer allgemeinen Pr\u00fcfungspflicht der Beklagten f\u00fcr die in ihr System eingestellten Domainnamen steht \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 TDG entgegen.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte vor dem ersten Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung keine Pr\u00fcfungspflicht traf. Die Pr\u00fcfungspflicht der Beklagten ist durch die f\u00fcr alle Diensteanbieter geltende Bestimmung des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 TDG begrenzt. Danach sind Diensteanbieter im Sinne der \u00a7\u00a7 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hindeuten.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 TDG beruht auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000\/31\/EG \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr. Nach dieser Bestimmung erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder aktiv nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach \u00dcberwachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch Erw\u00e4gungsgrund 47 der Richtlinie). Nicht ausgeschlossen sind \u00dcberwachungspflichten in spezifischen F\u00e4llen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, m\u00fcssen au\u00dferdem die nach vern\u00fcnftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger T\u00e4tigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erw\u00e4gungsgrund 48 der Richtlinie).<\/p>\n<p>(4) Diese Grunds\u00e4tze finden auch im Streitfall Anwendung. Die Beklagte ist eine Diensteanbieterin im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 TDG. Die gespeicherten Domainnamen, Schl\u00fcsselw\u00f6rter und elektronischen Werbeverweise sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereith\u00e4lt und f\u00fcr die sie gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern fremde Informationen. Die Domainnamen werden von ihren Inhabern in das Programm der Beklagten eingestellt. Das dazugeh\u00f6rige Schl\u00fcsselwort wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts automatisiert vergeben und f\u00fchrt zur automatischen Generierung passender Werbeverweise. Eine Auswahl oder Pr\u00fcfung der Domainnamen oder Schl\u00fcsselw\u00f6rter durch die Beklagte, aus der sich ergeben k\u00f6nnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, ist nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den Domainnamen und Schl\u00fcsselw\u00f6rtern der Kunden der Beklagten um gespeicherte Informationen im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 TDG (vgl. EuGH, Urteile vom 23. M\u00e4rz 2010 &#8211; C-236\/08 bis C-238\/08, GRUR 2010, 445 Rn. 111 &#8211; Google France\/Louis Vuitton). Dem steht nicht entgegen, dass Domainnamen nur die Funktion der Steuerung des \u00dcbermittlungsvorgangs zukommt. Entscheidend ist, dass es sich um Nutzerdaten handelt, die die Beklagte als Diensteanbieter speichert (vgl. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes \u00fcber rechtliche Rahmenbedingungen f\u00fcr den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr, BT-Drucks. 14\/6098 S. 23).<\/p>\n<p>(5) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben besteht keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie jeden bei ihr eingestellten Domainnamen sowie die zugeh\u00f6rigen Schl\u00fcsselw\u00f6rter und Werbeverweise auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Pr\u00fcfungspflicht der Beklagten, die bereits vor der Erlangung der Kenntnis von der konkreten Verletzung einer Marke oder gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung einsetzt, wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des fraglichen Domainprogramms der Beklagten f\u00fcr Kennzeichenverletzungen verneint. Eine Gefahrengeneigtheit in diesem Sinn hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das h\u00e4lt den Angriffen der Revision stand.<\/p>\n<p>Ist das Gesch\u00e4ftsmodell eines Gewerbetreibenden von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt oder f\u00f6rdert der Gewerbetreibende durch eigene Ma\u00dfnahmen die Gefahr einer Nutzung, die in Rechte Dritter eingreift, ist er verpflichtet, die Gefahr auszur\u00e4umen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 &#8211; I ZR 57\/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 &#8211; Cybersky). Handelt es sich hingegen um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Gesch\u00e4ftsmodell, d\u00fcrfen dem Diensteanbieter keine Kontrollma\u00dfnahmen auferlegt werden, die sein Gesch\u00e4ftsmodell gef\u00e4hrden oder seine T\u00e4tigkeit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschweren (vgl. BGHZ 158, 236, 251 &#8211; Internet-Versteigerung I; 172, 119 Rn. 47 &#8211; Internet-Versteigerung II; 173, 188 Rn. 39 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay).<\/p>\n<p>Im Programm der Beklagten waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenst\u00e4ndlichen Domainnamens zwei Millionen Domainnamen eingestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Domainprogramm der Beklagten in erheblichem Umfang legal und sinnvoll genutzt werden. Dies gilt etwa f\u00fcr generische Domainnamen, die aus einem beschreibenden Begriff gebildet sind und ein bestimmtes Themengebiet bezeichnen (vgl. Leistner\/Stang, WRP 2008, 533, 547). Andererseits bietet das in Rede stehende Programm der Beklagten eine M\u00f6glichkeit, mit Domainnamen Einnahmen zu erzielen, die bekannten Marken und Kennzeichen Dritter entsprechen und zur Schaltung von Werbeverweisen im Waren- und Dienstleistungs\u00e4hnlichkeitsbereich geeignet sind. Bei der Zumutbarkeit von Pr\u00fcfungspflichten ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Diensteanbieter ein Entgelt f\u00fcr die Nutzung seines Dienstes erh\u00e4lt, auch wenn durch die Nutzungshandlungen Markenrechte Dritter verletzt werden. Seinem Interesse an einem m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstigen und reibungslosen Ablauf seines Gesch\u00e4ftsbetriebs kommt daher ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise der Registrierungsstelle f\u00fcr Domainnamen an einer m\u00f6glichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 &#8211; I ZR 251\/99, BGHZ 148, 13, 20 f. &#8211; ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 &#8211; Internet-Versteigerung I).<\/p>\n<p>(6) Die Abw\u00e4gung dieser Umst\u00e4nde f\u00fchrt auch unter Ber\u00fccksichtigung der mit dem Programm der Beklagten verbundenen Gefahren f\u00fcr Kennzeichenverletzungen Dritter zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ein solches Erfordernis w\u00fcrde das grunds\u00e4tzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten erheblich gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Beklagten zumutbar, alle nicht generischen Domainnamen herauszufiltern, f\u00fcr die ein identisches Schl\u00fcsselwort generiert wurde. Dazu k\u00f6nne die Beklagte ein Filterverfahren anwenden, bei dem zun\u00e4chst alle Domainnamen ermittelt w\u00fcrden, f\u00fcr die ein identisches Schl\u00fcsselwort vergeben sei, und bei dem anschlie\u00dfend anhand g\u00e4ngiger Wortb\u00fccher alle nicht generischen &#8211; also nicht beschreibenden Bezeichnungen und nicht einem allgemeinen Begriff entsprechenden &#8211; Domainnamen aussortiert und \u00fcberpr\u00fcft w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Eine solche Filterung anhand g\u00e4ngiger W\u00f6rterb\u00fccher ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ungeeignet, Kennzeichenverletzungen aufzudecken. Die Frage, ob ein Begriff unterscheidungskr\u00e4ftig ist und sich als Marke eignet, beurteilt sich nicht danach, ob der Begriff in einem W\u00f6rterbuch vorkommt. Mit der Filterung nach dem Inhalt von W\u00f6rterb\u00fcchern lie\u00dfe sich auch nicht ermitteln, ob fremdsprachige Begriffe in dem Gebiet, in dem das fremde Kennzeichen Schutz genie\u00dft, als Gattungsbegriff verstanden werden.<\/p>\n<p>Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen ist der Beklagten aber auch deshalb unzumutbar, weil es einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand f\u00fcr die Beklagte zur Folge h\u00e4tte. Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen mit identischem Schl\u00fcsselwort und deren individuelle \u00dcberpr\u00fcfung ist der Beklagten weiterhin deshalb nicht anzusinnen, weil in derartigen F\u00e4llen eine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter nicht angenommen werden kann. Das Berufungsgericht ist zwar bei mehr als zwei Millionen Domainnamen im System der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung davon ausgegangen, dass mit dem Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten eine ernstzunehmende Gefahr verbunden ist, dass es zu Kennzeichenverletzungen kommt. Es hat aber ausgeschlossen, dass das Programm im besonderen Ma\u00dfe auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet ist. Diese Ausf\u00fchrungen sind aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Eine Kennzeichenverletzung liegt in der Regel nur dann vor, wenn sich die durch das \u00fcbereinstimmende Schl\u00fcsselwort automatisch generierten Werbeverweise auf identische oder \u00e4hnliche Waren oder Dienstleistungen beziehen, f\u00fcr die die Marke Schutz genie\u00dft, oder eine identische oder \u00e4hnliche Branche betroffen ist, f\u00fcr die ein Unternehmenskennzeichen gesch\u00fctzt ist. Zudem setzt eine Kennzeichenverletzung voraus, dass nicht f\u00fcr Waren geworben wird, bei denen die Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung nach \u00a7 24 Abs. 1 MarkenG vorliegen. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten bereitgestellte softwarem\u00e4\u00dfige Verkn\u00fcpfung mit dem Suchmaschinenbetreiber Google dazu f\u00fchrt, dass bei nicht generischen Domainnamen \u00fcber das \u00fcbereinstimmende Schl\u00fcsselwort mit Wahrscheinlichkeit kennzeichenverletzende Werbeverweise generiert werden.<\/p>\n<p>Die Revision r\u00fcgt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcbergangen, wonach die Nutzung des Programms der Beklagten f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfige Inhaber nicht generischer Domainnamen wirtschaftlich sinnlos sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten, ohne dass die Revision einen Beweisantritt der beweisbelasteten Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Vortrag aufzeigt. Der Hinweis auf das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Rechtsgutachten ersetzt keinen Beweisantritt.<\/p>\n<p>ee) Die Beklagte ist f\u00fcr die Marken- und Kennzeichenverletzung ihres Kunden nicht nach \u00a7 14 Abs. 7, \u00a7 15 Abs. 6 MarkenG als Betriebsinhaberin verantwortlich. Die Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 7 MarkenG ist als Haftungsgrundlage auch heranzuziehen, wenn sich die Kl\u00e4gerin in den Tatsacheninstanzen nicht darauf berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 &#8211; I ZR 221\/02, GRUR 2005, 864, 865 = WRP 2005, 1248 &#8211; Mei\u00dfner Dekor II).<\/p>\n<p>(1) Der Unterlassungsanspruch kann gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem gesch\u00e4ftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Beauftragter ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige T\u00e4tigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten f\u00e4llt (BGH, GRUR 2005, 864, 865 &#8211; Mei\u00dfner Dekor II, mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch f\u00fcr ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverst\u00f6\u00dfe (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 &#8211; I ZR 109\/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 &#8211; Partnerprogramm). Als Beauftragte sind danach Werbepartner des Betreibers einer Internetseite angesehen worden, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabh\u00e4ngigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise (Links) auf die Internetseite der Schuldnerin bereitstellen, um dort f\u00fcr das Angebot der Schuldnerin zu werben (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21-28 &#8211; Partnerprogramm).<\/p>\n<p>(2) Im Streitfall sind die Kunden des Domain-Parking-Programms keine Beauftragten der Beklagten im Sinne von \u00a7 14 Abs. 7, \u00a7 15 Abs. 6 MarkenG. Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der Beklagten. Die Beklagte stellt lediglich die Plattform f\u00fcr die eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Domaininhaber zur Verf\u00fcgung und erh\u00e4lt daf\u00fcr einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber Google gezahlten Entgelts. Die Werbet\u00e4tigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig organisierten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8\/2010, Anm. 4).<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin kann die Erstattung der Abmahnkosten nicht als Schadensersatz nach \u00a7 14 Abs. 6, \u00a7 15 Abs. 5 MarkenG beanspruchen. Zum Schadensersatz geh\u00f6rt zwar grunds\u00e4tzlich die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die der Kl\u00e4gerin bei der Geltendmachung ihrer Kennzeichenrechte entstanden sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 &#8211; I ZR 169\/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 = WRP 2010, 384 &#8211; BTK). Die Beklagte haftet der Kl\u00e4gerin jedoch nicht f\u00fcr die mit der Abmahnung aufgegriffenen Kennzeichenverletzungen im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 bis 4 und \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG (siehe unter B I 2).<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 155\/09 Entscheidungsdatum: 18.11.2010 Normen: MarkenG \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, \u00a7 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Vorinstanz(en): LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 14.11.2007, Az. 33 O 22935\/06; OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 5740\/07 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Eine markenm\u00e4\u00dfige Verwendung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1181","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2010, Az. 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