
{"id":1192,"date":"2017-12-07T10:39:04","date_gmt":"2017-12-07T09:39:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1192"},"modified":"2017-12-07T14:32:51","modified_gmt":"2017-12-07T13:32:51","slug":"eugh-urteil-vom-03-06-2010-az-c-56908-missbraeuchliche-registrierung-von-eu-domains-und-kriterien-fuer-boesglaeubigkeit-reifen-eu","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/eugh-urteil-vom-03-06-2010-az-c-56908-missbraeuchliche-registrierung-von-eu-domains-und-kriterien-fuer-boesglaeubigkeit-reifen-eu\/","title":{"rendered":"EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569\/08 &#8211; Missbr\u00e4uchliche Registrierung von &#8220;.eu&#8221;-Domains und Kriterien f\u00fcr B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit (&#8220;reifen.eu&#8221;)"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Europ\u00e4ischer Gerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>C-569\/08<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>03.06.2010<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 Art. 10, 11, 21, 22<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>Oberster Gerichtshof (\u00d6sterreich), Beschluss vom 18.11.2008, Az. 17 Ob 17\/08m<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und die Funktionen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; und der allgemeinen Grundregeln f\u00fcr die Registrierung ist dahin auszulegen, dass B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit durch andere Umst\u00e4nde als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgef\u00fchrten nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein b\u00f6sgl\u00e4ubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umst\u00e4nde, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umst\u00e4nde, unter denen der Name der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; registriert wurde, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Was die Umst\u00e4nde betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>&#8211; die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, f\u00fcr den der Schutz beantragt wurde,<br \/>\n&#8211; die Gestaltung der Marke,<br \/>\n&#8211; die Tatsache, dass die Eintragung einer gro\u00dfen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und<br \/>\n&#8211; die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; erwirkt wurde.<\/p>\n<p>Was die Umst\u00e4nde betrifft, unter denen der Name der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>&#8211; die missbr\u00e4uchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874\/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten \u00dcbertragungsregeln,<br \/>\n&#8211; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gem\u00e4\u00df der Verordnung Nr. 874\/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und<br \/>\n&#8211; die Tatsache, dass eine gro\u00dfe Zahl von Antr\u00e4gen auf Registrierung von Dom\u00e4nennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)<\/strong><\/p>\n<p class=\"align-center\">3. Juni 2010(*)<\/p>\n<p>&#8220;Internet &#8211; Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8216;.eu&#8217; &#8211; Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 &#8211; Dom\u00e4nennamen &#8211; Gestaffelte Registrierung &#8211; Sonderzeichen &#8211; Spekulative und missbr\u00e4uchliche Registrierungen &#8211; Begriff &#8216;B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit'&#8221;<\/p>\n<p>In der Rechtssache C-569\/08<\/p>\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (\u00d6sterreich) mit Beschluss vom 18. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2008, in dem Verfahren<\/p>\n<p>Internetportal und Marketing GmbH<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Richard Schlicht<\/p>\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n<p class=\"align-center\">DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009,<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin in der Sitzung vom 10. Februar 2010<\/p>\n<p>folgendes<\/p>\n<p class=\"align-center\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>1\u00a0\u00a0\u00a0 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und die Funktionen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; und der allgemeinen Grundregeln f\u00fcr die Registrierung (ABl. L 162, S. 40).<\/p>\n<p>2\u00a0\u00a0\u00a0 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Internetportal und Marketing GmbH, die Internetportale betreibt und Produkte im Internet vermarktet sowie Inhaberin der schwedischen Marke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp; ist, und Herrn Richard Schlicht, der Inhaber der Benelux-Marke Reifen ist, wegen des Dom\u00e4nennamens &#8220;www.reifen.eu&#8221;.<\/p>\n<p><em>Rechtlicher Rahmen<\/em><\/p>\n<p>3\u00a0\u00a0\u00a0 Die Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einf\u00fchrung der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; (ABl. L 113, S. 1) enth\u00e4lt nach ihrem Art. 1 allgemeine Regeln zur Einf\u00fchrung der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; einschlie\u00dflich der Benennung eines Registers und steckt den allgemeinen Regelungsrahmen f\u00fcr die Arbeit des Registers ab.<\/p>\n<p>4\u00a0\u00a0\u00a0 Laut dem 16. Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung &#8220;sollte eine allgemeine Regelung f\u00fcr die Behandlung spekulativer und missbr\u00e4uchlicher Eintragungen von Dom\u00e4nennamen erlassen werden, wonach Inhabern \u00e4lterer Rechte, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts eine besondere Vorregistrierungsfrist (&#8216;sunrise period&#8217;) einger\u00e4umt wird, w\u00e4hrend der die Registrierung ihrer Dom\u00e4nennamen ausschlie\u00dflich [diesen] Inhabern sowie Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts vorbehalten ist&#8221;.<\/p>\n<p>5\u00a0\u00a0\u00a0 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verabschiedet die Kommission &#8220;allgemeine Regeln&#8221; wie u. a. &#8220;Ma\u00dfnahmen betreffend die spekulative und missbr\u00e4uchliche Eintragung von Dom\u00e4nennamen, einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit einer stufenweisen Registrierung von Dom\u00e4nennamen, so dass die Inhaber \u00e4lterer Rechte, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts die notwendige Zeit f\u00fcr die Registrierung ihrer Namen erhalten&#8221;.<\/p>\n<p>6\u00a0\u00a0\u00a0 In Anwendung dieser Bestimmung erlie\u00df die Kommission die Verordnung Nr. 874\/2004.<\/p>\n<p>7\u00a0\u00a0\u00a0 Der 12. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 874\/2004 lautet:<\/p>\n<p>&#8220;Zur Wahrung fr\u00fcherer, nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht anerkannter Rechte sollte ein zeitlich gestaffeltes Registrierungsverfahren vorgesehen werden. Die gestaffelte Registrierung sollte in zwei Phasen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Inhaber fr\u00fcherer Rechte ausreichend Gelegenheit erhalten, solche Namen, auf die sie fr\u00fchere Rechte innehaben, registrieren zu lassen. Das Register sollte daf\u00fcr sorgen, dass diese Rechte durch daf\u00fcr bestellte Pr\u00fcfer \u00fcberpr\u00fcft werden. Die Pr\u00fcfer sollten die beanspruchten Rechte auf einen bestimmten Namen auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Nachweise beurteilen. Beantragen zwei oder mehr Antragsteller, die jeder ein fr\u00fcheres Recht innehaben, den gleichen Dom\u00e4nennamen, sollte dessen Vergabe nach dem Windhundverfahren erfolgen.&#8221;<\/p>\n<p>8\u00a0\u00a0\u00a0 Art. 10 (&#8220;Antragsberechtigte und registrierbare Namen&#8221;) der Verordnung Nr. 874\/2004 sieht vor:<\/p>\n<p>&#8220;(1) Nur die Inhaber fr\u00fcherer Rechte, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie \u00f6ffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Dom\u00e4nennamen w\u00e4hrend einer Frist f\u00fcr gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung f\u00fcr die Dom\u00e4ne &#8216;.eu&#8217; beginnt.<\/p>\n<p>&#8216;Fr\u00fchere Rechte&#8217; sind unter anderem registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch &#8211; sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats gesch\u00fctzt sind &#8211; nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Gesch\u00e4ftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel gesch\u00fctzter literarischer oder k\u00fcnstlerischer Werke.<\/p>\n<p>\u0085<\/p>\n<p>(2) Die Registrierung aufgrund eines fr\u00fcheren Rechts besteht in der Registrierung des vollst\u00e4ndigen Namens, f\u00fcr den das fr\u00fchere Recht besteht, in \u00dcbereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen, durch die dieses Recht nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>\u0085&#8221;<\/p>\n<p>9\u00a0\u00a0\u00a0 Art. 11 (&#8220;Sonderzeichen&#8221;) der Verordnung Nr. 874\/2004 bestimmt:<\/p>\n<p>&#8220;\u0085<\/p>\n<p>Enth\u00e4lt ein Name, f\u00fcr den fr\u00fchere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Dom\u00e4nennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls m\u00f6glich, transkribiert.<\/p>\n<p>In Unterabsatz 2 genannte Sonderzeichen und Interpunktionszeichen umfassen insbesondere die Folgenden:<\/p>\n<p>~ @ # $ % ^ &amp; * ( ) + = &lt; &gt; { } [ ] | \\ \/ : ; &#8216; , . ?<\/p>\n<p>\u0085&#8221;<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0\u00a0 Nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 erstreckt sich die gestaffelte Registrierung \u00fcber einen Zeitraum von vier Monaten, und erst nach ihrem Abschluss beginnt die allgemeine Registrierung von Dom\u00e4nennamen.<\/p>\n<p>11\u00a0\u00a0\u00a0 Nach dieser Bestimmung besteht die gestaffelte Registrierung ihrerseits aus zwei Phasen mit einer Dauer von je zwei Monaten. In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung d\u00fcrfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben und die Namen und Abk\u00fcrzungen \u00f6ffentlicher Einrichtungen zur Registrierung als Dom\u00e4nennamen angemeldet werden.<\/p>\n<p>12\u00a0\u00a0\u00a0 In der zweiten Phase der gestaffelten Registrierung d\u00fcrfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden d\u00fcrfen, sowie Namen, auf die sonstige fr\u00fchere Rechte bestehen, zur Registrierung als Dom\u00e4nennamen angemeldet werden.<\/p>\n<p>13\u00a0\u00a0\u00a0 Art. 21 (&#8220;Spekulative und missbr\u00e4uchliche Registrierungen&#8221;) der Verordnung Nr. 874\/2004 sieht vor:<\/p>\n<p>&#8220;(1) Ein Dom\u00e4nenname wird aufgrund eines au\u00dfergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend \u00e4hnelt, f\u00fcr den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Dom\u00e4nenname<\/p>\n<p>a) von einem Dom\u00e4neninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Dom\u00e4nennamen geltend machen kann, oder<\/p>\n<p>b) in b\u00f6ser Absicht registriert oder benutzt wird.<\/p>\n<p>\u0085<\/p>\n<p>(3) B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn<\/p>\n<p>a) aus den Umst\u00e4nden ersichtlich wird, dass der Dom\u00e4nenname haupts\u00e4chlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, f\u00fcr den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine \u00f6ffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>b) der Dom\u00e4nenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, f\u00fcr den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine \u00f6ffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Dom\u00e4nennamen verwenden kann, sofern:<\/p>\n<p>i) dem Dom\u00e4neninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; oder<\/p>\n<p>ii) der Dom\u00e4nenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschl\u00e4giger Weise genutzt wurde; oder<\/p>\n<p>iii) der Inhaber eines Dom\u00e4nennamens, f\u00fcr den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder der dem Namen einer \u00f6ffentlichen Einrichtung entspricht, zu Beginn eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens seine Absicht erkl\u00e4rt hat, diesen Dom\u00e4nennamen in einschl\u00e4giger Weise zu nutzen, dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des Streitbeilegungsverfahrens nicht getan hat;<\/p>\n<p>c) der Dom\u00e4nenname haupts\u00e4chlich registriert wurde, um die berufliche oder gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit eines Wettbewerbers zu st\u00f6ren; oder<\/p>\n<p>d) der Dom\u00e4nenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Dom\u00e4neninhaber geh\u00f6rende Website oder [eine andere] Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, f\u00fcr den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer \u00f6ffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsm\u00f6glichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugeh\u00f6rigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Dom\u00e4neninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann; oder<\/p>\n<p>e) der registrierte Dom\u00e4nenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Dom\u00e4neninhaber und dem registrierten Dom\u00e4nennamen nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>\u0085&#8221;<\/p>\n<p>14\u00a0\u00a0\u00a0 Art. 22 (&#8220;Alternatives Streitbeilegungsverfahren&#8221;) der Verordnung Nr. 874\/2004 bestimmt:<\/p>\n<p>&#8220;(1) Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn<\/p>\n<p>a) die Registrierung spekulativ oder missbr\u00e4uchlich im Sinne von Artikel 21 ist;<\/p>\n<p>b) eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>\u0085<\/p>\n<p>(11) In einem Verfahren gegen einen Dom\u00e4neninhaber entscheidet die Schiedskommission, dass der Dom\u00e4nenname zu widerrufen ist, wenn sie [zu] der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbr\u00e4uchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Der Dom\u00e4nenname wird auf den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbertragen, falls dieser die Registrierung dieses Dom\u00e4nennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>In einem Verfahren gegen das Register entscheidet die Schiedskommission, ob eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 verst\u00f6\u00dft. Die Schiedskommission entscheidet dann, dass die betreffende Entscheidung aufgehoben wird, und kann gegebenenfalls eine Entscheidung im Hinblick auf die \u00dcbertragung, den Widerruf oder die Vergabe des strittigen Dom\u00e4nennamens treffen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>\u0085<\/p>\n<p>(13) Das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung ist f\u00fcr alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.&#8221;<\/p>\n<p>15\u00a0\u00a0\u00a0 Mit Entscheidung vom 21. Mai 2003 (ABl. L 128, S. 29) benannte die Kommission gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 733\/2002 die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtete &#8220;European Registry for Internet Domains&#8221; (im Folgenden: EURid) mit Sitz in Br\u00fcssel als Register f\u00fcr die Organisation und Verwaltung der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221;.<\/p>\n<p>16\u00a0\u00a0\u00a0 EURid betraute mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das alternative Streitbeilegungsverfahren gem\u00e4\u00df Art. 22 der Verordnung Nr. 874\/2004 das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (im Folgenden: Schiedsgericht).<\/p>\n<p><em>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/em><\/p>\n<p>17\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Salzburg (\u00d6sterreich), betreibt Internetportale und vermarktet Produkte im Internet. Um Dom\u00e4nennamen in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gem\u00e4\u00df der Verordnung Nr. 874\/2004 anmelden zu k\u00f6nnen, meldete sie beim schwedischen Markenamt erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens &#8220;&amp;&#8221; vor und nach jedem Buchstaben. So meldete sie am 11. August 2005 die Wortmarke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp; f\u00fcr die Waren &#8220;Sicherheitsgurte&#8221; in Klasse 9 des Abkommens von Nizza \u00fcber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und ge\u00e4nderter Fassung an, die am 25. November 2005 unter der Nr. 376729 eingetragen wurde.<\/p>\n<p>18\u00a0\u00a0\u00a0 Den Akten ist indessen zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens niemals die Absicht hatte, diese Marke f\u00fcr Sicherheitsgurte zu benutzen.<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0 In der Folge lie\u00df die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage ihrer schwedischen Marke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp;, aus der gem\u00e4\u00df einer der in Art. 11 der Verordnung Nr. 874\/2004 vorgesehenen \u00dcbertragungsregeln die Sonderzeichen &#8220;&amp;&#8221; entfernt wurden, die Dom\u00e4ne &#8220;www.reifen.eu&#8221; registrieren.<\/p>\n<p>20\u00a0\u00a0\u00a0 Nach den im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenfeststellungen verfolgt die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens mit der Registrierung des Dom\u00e4nennamens &#8220;www.reifen.eu&#8221; die Absicht, ein Internetportal f\u00fcr den Reifenhandel zu betreiben, wobei sie jedoch f\u00fcr dessen Aufbau im Hinblick auf den anh\u00e4ngigen Prozess und das ihm vorangegangene Schiedsverfahren noch keine nennenswerten Vorbereitungen getroffen hat.<\/p>\n<p>21\u00a0\u00a0\u00a0 Dem Vorlagebeschluss ist weiter zu entnehmen, dass der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens, als der Dom\u00e4nenname f\u00fcr sie registriert wurde, der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht bekannt war.<\/p>\n<p>22\u00a0\u00a0\u00a0 Aus dem Vorlagebeschluss geht auch hervor, dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens die Registrierung von 180 Dom\u00e4nennamen beantragte, die alle aus Gattungsbegriffen gebildet sind.<\/p>\n<p>23\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Inhaber der am 28. November 2005 vom Benelux-Markenamt eingetragenen Wortmarke Reifen f\u00fcr die Waren &#8220;Wasch- und Bleichmittel; Reinigungsmittel, insbesondere Nano-Partikel enthaltende Reinigungsmittel f\u00fcr Fensterscheiben&#8221; in Klasse 3 und &#8220;Dienstleistungen zur Unterst\u00fctzung der Vermarktung derartiger Reinigungsmittel&#8221; in Klasse 35 des Nizzaer Abkommens. Er meldete das Wortzeichen Reifen am 10. November 2005 auch als Gemeinschaftsmarke f\u00fcr die Klassen 3 und 35 an. Er will unter dieser Marke, die laut den Akten aus den jeweils ersten drei Buchstaben der W\u00f6rter &#8220;Reinigung&#8221; und &#8220;Fenster&#8221; gebildet wurde, europaweit Reinigungsmittel f\u00fcr fensterglas\u00e4hnliche Oberfl\u00e4chen vermarkten. Mit deren Entwicklung beauftragte er das Unternehmen Bergolin GmbH &amp; Co. KG; am 10. Oktober 2006 lag eine Probe der Reinigungsl\u00f6sung I (Reifen A) vor.<\/p>\n<p>24\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bek\u00e4mpfte die Registrierung des Dom\u00e4nennamens &#8220;www.reifen.eu&#8221; durch die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens vor dem Schiedsgericht. Mit Entscheidung vom 24. Juli 2006 (Verfahren Nr. 00910) gab das Schiedsgericht seiner Beschwerde statt, entzog der Kl\u00e4gerin den genannten Dom\u00e4nennamen und \u00fcbertrug ihn auf den Beklagten. Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass das in einer Marke enthaltene Zeichen &#8220;&amp;&#8221; nicht zu entfernen, sondern zu transkribieren sei. Es f\u00fchrte aus, dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens offensichtlich mit einer F\u00fclle von Registrierungsantr\u00e4gen die Transkriptionsregel des Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 habe umgehen wollen. Sie sei daher bei der Beantragung der Registrierung des im Ausgangsverfahren strittigen Dom\u00e4nennamens b\u00f6sgl\u00e4ubig gewesen.<\/p>\n<p>25\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diese Entscheidung eine Klage gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 13 der Verordnung Nr. 874\/2004. Diese Klage wurde vom Erstgericht als unbegr\u00fcndet abgewiesen; auch der Berufung der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens wurde vom Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Daraufhin erhob die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens au\u00dferordentliche Revision an das vorlegende Gericht.<\/p>\n<p>26\u00a0\u00a0\u00a0 Da der Oberste Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Entscheidung \u00fcber den Rechtsstreit von der Auslegung des Unionsrechts, insbesondere des Art. 21 der Verordnung Nr. 874\/2004, abh\u00e4ngt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt,<\/p>\n<p>a) wenn eine Marke ohne Absicht, sie f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer &#8211; der deutschen Sprache entnommenen &#8211; Gattungsbezeichnung \u00fcbereinstimmenden Dom\u00e4ne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>b) wenn die der Dom\u00e4nenregistrierung zugrunde liegende und mit einer &#8211; der deutschen Sprache entnommenen &#8211; Gattungsbezeichnung \u00fcbereinstimmende Marke von der Dom\u00e4ne insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enth\u00e4lt, die aus dem Dom\u00e4nennamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zug\u00e4nglich w\u00e4ren und deren Entfernung dazu f\u00fchrt, dass sich die Dom\u00e4ne in einer die Verwechslungsgefahr ausschlie\u00dfenden Weise von der Marke unterscheidet?<\/p>\n<p>2. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 874\/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a bis c genannten F\u00e4llen ein berechtigtes Interesse vorliegt?<\/p>\n<p>3. F\u00fcr den Fall der Verneinung dieser Frage: Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 874\/2004 auch dann vor, wenn der Dom\u00e4neninhaber die mit einer &#8211; der deutschen Sprache entnommenen &#8211; Gattungsbezeichnung \u00fcbereinstimmende Dom\u00e4ne f\u00fcr ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?<\/p>\n<p>4. F\u00fcr den Fall der Bejahung der zu Punkt 1 und zu Punkt 3 gestellten Fragen: Ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 dahin auszulegen, dass nur die in Buchst. a bis e genannten Tatbest\u00e4nde eine B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 begr\u00fcnden?<\/p>\n<p>5. F\u00fcr den Fall der Verneinung dieser Frage: Liegt B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 auch dann vor, wenn die Dom\u00e4ne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer &#8211; der deutschen Sprache &#8211; entnommenen Gattungsbezeichnung \u00fcbereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Dom\u00e4neninhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Dom\u00e4ne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu k\u00f6nnen und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?<\/p>\n<p><em>Zu den Vorlagefragen<\/em><\/p>\n<p><em>Vorbemerkung<\/em><\/p>\n<p>27\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens macht zun\u00e4chst geltend, dass ihr allf\u00e4llige Fehler seitens des Registers bei der Registrierung des im Ausgangsverfahren fraglichen Dom\u00e4nennamens nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnten. Derartige Fehler h\u00e4tten ihrer Auffassung nach in einem Verfahren gegen das Register gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 geltend gemacht werden m\u00fcssen, nicht aber in einem Verfahren gegen den Dom\u00e4neninhaber.<\/p>\n<p>28\u00a0\u00a0\u00a0 Obgleich das vorlegende Gericht zu diesem Aspekt keine Frage gestellt hat, ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingef\u00fchrten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, da das Vorbringen der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens nicht ohne Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ist, Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die ihm die Entscheidung \u00fcber den bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreit erm\u00f6glicht (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio, C\u2011295\/57, Slg. 1999, I\u20113735, Randnr. 25).<\/p>\n<p>29\u00a0\u00a0\u00a0 Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 22 Abs. 11 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren entweder, wenn die Registrierung spekulativ oder missbr\u00e4uchlich ist, gegen einen Dom\u00e4neninhaber oder, wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen Nrn. 733\/2002 oder 874\/2004 verst\u00f6\u00dft, gegen das Register einleiten kann. Da der Ausgangsrechtsstreit, der gem\u00e4\u00df Art. 22 der Verordnung Nr. 874\/2004 eingeleitet wurde, eine Registrierung betrifft, die spekulativ oder missbr\u00e4uchlich sein soll, konnte das Verfahren rechtm\u00e4\u00dfig gegen den Dom\u00e4neninhaber angestrengt werden.<\/p>\n<p>30\u00a0\u00a0\u00a0 Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zu diesem Aspekt ist daher unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><em>Zur vierten Frage<\/em><\/p>\n<p>31\u00a0\u00a0\u00a0 Mit seiner vierten Frage, die an erster Stelle zu pr\u00fcfen ist, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Umst\u00e4nde, die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen, in Art. 21 Abs. 3 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 874\/2004 abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>32\u00a0\u00a0\u00a0 Es ist zun\u00e4chst festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 gewisse Abweichungen bestehen. So hei\u00dft es in der deutschen Fassung der Vorschrift: &#8220;B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn &#8221; Diese Formulierung k\u00f6nnte nahelegen, dass die F\u00e4lle der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auf die ausdr\u00fccklich in Abs. 3 aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nde beschr\u00e4nkt sind.<\/p>\n<p>33\u00a0\u00a0\u00a0 Jedoch ist diese Bestimmung nicht nur in ihrer deutschen Fassung zu pr\u00fcfen, da die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden m\u00fcssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280\/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 31, und vom 3. April 2008, Endendijk, C\u2011187\/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 22).<\/p>\n<p>34\u00a0\u00a0\u00a0 Aus den anderen Sprachfassungen des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 als der deutschen Fassung geht jedoch hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Auff\u00fchrung von Umst\u00e4nden, die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit begr\u00fcnden, nur beispielhaft ist. So lautet die franz\u00f6sische Fassung der Bestimmung: &#8220;La mauvaise foi au sens du paragraphe 1, point b), [dudit article] peut \u00eatre d\u00e9montr\u00e9e quand &#8221; Der durch das Verb &#8220;pouvoir&#8221; ausgedr\u00fcckte Sinngehalt findet sich auch in anderen Sprachfassungen, so in der englischen (&#8220;may&#8221;), der italienischen (&#8220;pu\u00f2&#8221;), der spanischen (&#8220;podr\u00e1&#8221;), der polnischen (&#8220;mo\u017cna&#8221;), der portugiesischen (&#8220;pode&#8221;), der niederl\u00e4ndischen (&#8220;kan&#8221;) und der bulgarischen (&#8220;\u043c\u043e\u0436\u0435&#8221;).<\/p>\n<p>35\u00a0\u00a0\u00a0 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung schlie\u00dft es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29\/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 22. Oktober 2009, Zurita Garc\u00eda und Choque Cabrera, C\u2011261\/08 und C\u2011348\/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 54, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C\u2011473\/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 22).<\/p>\n<p>36\u00a0\u00a0\u00a0 Im \u00dcbrigen ist insoweit hervorzuheben, dass mit der Verordnung Nr. 733\/2002 insbesondere bezweckt wird, allgemeine Regeln im Hinblick auf spekulative und missbr\u00e4uchliche Registrierungen von Dom\u00e4nennamen zu schaffen, durch die die Wahrung \u00e4lterer Rechte, die nach nationalem und\/oder Unionsrecht anerkannt oder festgelegt sind, gew\u00e4hrleistet wird. Diese allgemeinen Regeln werden in Art. 21 der Verordnung Nr. 874\/2004 konkretisiert, der im Wesentlichen den Widerruf eines spekulativ oder missbr\u00e4uchlich registrierten Dom\u00e4nennamens vorsieht.<\/p>\n<p>37\u00a0\u00a0\u00a0 Das damit verfolgte Ziel, spekulative oder missbr\u00e4uchliche Registrierungen von Dom\u00e4nennamen zu vereiteln, die ihrem Wesen nach durch verschiedenartige tats\u00e4chliche und rechtliche Umst\u00e4nde gekennzeichnet sein k\u00f6nnen, w\u00fcrde jedoch gef\u00e4hrdet, wenn B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 nur durch in Art. 21 Abs. 3 Buchst. a bis e ersch\u00f6pfend aufgef\u00fchrte Umst\u00e4nde nachgewiesen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>38\u00a0\u00a0\u00a0 Schlie\u00dflich ergibt sich aus dem 16. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr. 874\/2004, dass das Register die international bew\u00e4hrten Praktiken in diesem Bereich und insbesondere die einschl\u00e4gigen Empfehlungen der Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum (WIPO) zu ber\u00fccksichtigen hat, um spekulative und missbr\u00e4uchliche Registrierungen soweit wie m\u00f6glich zu verhindern. Wie die Kommission geltend gemacht hat, geht jedoch aus dem Schlussbericht der WIPO vom 30. April 1999 \u00fcber das Anh\u00f6rungsverfahren zu den Dom\u00e4nennamen im Internet und insbesondere aus Abs. 2 der Empfehlung Nr. 171, der den Begriff der &#8220;B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit&#8221; betrifft, eindeutig hervor, dass die Auff\u00fchrung der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde, die im \u00dcbrigen zu einem gro\u00dfen Teil der Auflistung in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 entspricht, nicht abschlie\u00dfend ist.<\/p>\n<p>39\u00a0\u00a0\u00a0 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 dahin auszulegen ist, dass B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit durch andere Umst\u00e4nde als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgef\u00fchrten nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p><em>Zur f\u00fcnften Frage<\/em><\/p>\n<p>40\u00a0\u00a0\u00a0 Mit seiner f\u00fcnften Frage, die an zweiter Stelle zu pr\u00fcfen ist, ersucht das vorlegende den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Auslegung des Begriffs der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004.<\/p>\n<p>41\u00a0\u00a0\u00a0 Nach dieser Bestimmung wird ein registrierter Dom\u00e4nenname, der mit einem Namen identisch ist oder diesem verwirrend \u00e4hnelt, f\u00fcr den nach nationalem und\/oder Unionsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen, widerrufen, wenn er in b\u00f6ser Absicht registriert worden ist oder benutzt wird.<\/p>\n<p>42\u00a0\u00a0\u00a0 Dabei ist B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit unter Ber\u00fccksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren umfassend zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt &amp; Spr\u00fcngli, C\u2011529\/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 37).<\/p>\n<p>43\u00a0\u00a0\u00a0 Was im Einzelnen die Merkmale angeht, die f\u00fcr ein Verhalten wie das der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens kennzeichnend sind, so erscheinen angesichts der im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenfeststellungen die folgenden Hinweise angezeigt.<\/p>\n<p>44\u00a0\u00a0\u00a0 Es sind zun\u00e4chst die Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, unter denen die Wortmarke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp; eingetragen wurde.<\/p>\n<p>45\u00a0\u00a0\u00a0 Insoweit ist erstens als ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumst\u00e4nde bestimmt werden muss, die Absicht der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Anmeldung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chocoladefabriken Lindt &amp; Spr\u00fcngli, Randnrn. 41 und 42).<\/p>\n<p>46\u00a0\u00a0\u00a0 Die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie als solche zu benutzen, sondern zu dem alleinigen Zweck, anschlie\u00dfend auf der Grundlage der Rechte an dieser Marke einen Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gem\u00e4\u00df der Verordnung Nr. 874\/2004 eintragen zu lassen, kann unter bestimmten Umst\u00e4nden ein Verhalten als b\u00f6sgl\u00e4ubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung kennzeichnen.<\/p>\n<p>47\u00a0\u00a0\u00a0 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Kl\u00e4gerin, obgleich sie die Wortmarke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp; in Schweden f\u00fcr Sicherheitsgurte eintragen lie\u00df, in Wirklichkeit beabsichtigte, ein Internetportal f\u00fcr den Reifenhandel zu betreiben, dessen Registrierung sie plante.<\/p>\n<p>48\u00a0\u00a0\u00a0 Folglich besa\u00df die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, und wie sie selbst einr\u00e4umt, nicht die Absicht, die so eingetragene Marke f\u00fcr die von ihr erfassten Waren zu benutzen.<\/p>\n<p>49\u00a0\u00a0\u00a0 Zweitens kann f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein b\u00f6sgl\u00e4ubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 vorliegt, auch die Gestaltung der in Frage stehenden Marke relevant sein (vgl. entsprechend Urteil Chocoladefabriken Lindt &amp; Spr\u00fcngli, Randnr. 50).<\/p>\n<p>50\u00a0\u00a0\u00a0 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Wortmarke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp;, wenn man die jeden Buchstaben umgebenden Sonderzeichen wegl\u00e4sst, im Deutschen einem Gattungsbegriff entspricht, n\u00e4mlich &#8220;Reifen&#8221;. Es ist ferner festzustellen, dass diese Marke in semantischer und visueller Hinsicht durch eine un\u00fcbliche und sprachlich widersinnige Gestaltung gekennzeichnet ist. Das vor und nach jedem Buchstaben eingef\u00fcgte Sonderzeichen &#8220;&amp;&#8221; ermangelt infolgedessen jedes semantischen Gehalts. Eine solche Gestaltung kann es daher nahelegen, dass das Sonderzeichen nur eingef\u00fcgt wurde, um den hinter der Marke verborgenen Gattungsbegriff zu kaschieren.<\/p>\n<p>51\u00a0\u00a0\u00a0 Drittens kann f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten b\u00f6sgl\u00e4ubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 ist, auch sein Wiederholungscharakter ber\u00fccksichtigt werden. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens in Schweden insgesamt 33 Marken eintragen lie\u00df, die in der deutschen Sprache Gattungsbegriffen entsprechen, wobei in allen angemeldeten Zeichen vor und nach jedem Buchstaben das Sonderzeichen &#8220;&amp;&#8221; eingef\u00fcgt wurde.<\/p>\n<p>52\u00a0\u00a0\u00a0 Viertens kann auch die Geschehensabfolge ein relevanter Gesichtspunkt der Beurteilung sein. Im vorliegenden Fall verdient f\u00fcr die Beurteilung, ob m\u00f6glicherweise B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit vorliegt, ebenfalls der Umstand besondere Beachtung, dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens die Wortmarke 3 erst kurz vor Beginn der ersten Phase der gestaffelten Registrierung von Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; eintragen lie\u00df. Insoweit ist dem Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens die Marke bei der zust\u00e4ndigen schwedischen Beh\u00f6rde am 11. August 2005 anmeldete und diese sie am 25. November 2005 eintrug, wobei EURid angek\u00fcndigt hatte, dass die Registrierung der Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; am 7. Dezember 2005 beginnen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>53\u00a0\u00a0\u00a0 In diesem Kontext k\u00f6nnen, auch wenn die schwedische Wortmarke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp; g\u00fcltig bleibt, solange sie nicht f\u00fcr verfallen oder nichtig erkl\u00e4rt worden ist, die Umst\u00e4nde, unter denen diese Marke eingetragen wurde, ein Verhalten als b\u00f6sgl\u00e4ubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 kennzeichnen.<\/p>\n<p>54\u00a0\u00a0\u00a0 Was sodann die Umst\u00e4nde angeht, unter denen der Dom\u00e4nenname &#8220;www.reifen.eu&#8221; registriert wurde, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die missbr\u00e4uchliche Verwendung eines Sonderzeichens oder Interpunktionszeichens in dem Namen, f\u00fcr den ein Recht beansprucht wurde, in Anbetracht der \u00dcbertragungsregeln des Art. 11 der Verordnung Nr. 874\/2004 ein relevanter Faktor f\u00fcr die Beurteilung sein kann, ob der Inhaber eines Dom\u00e4nennamens b\u00f6sgl\u00e4ubig gehandelt hat.<\/p>\n<p>55\u00a0\u00a0\u00a0 Nach Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 werden, wenn ein Name, f\u00fcr den fr\u00fchere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen wie das Zeichen &#8220;&amp;&#8221; enth\u00e4lt, &#8220;diese aus dem entsprechenden Dom\u00e4nennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls m\u00f6glich, transkribiert&#8221;. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kl\u00e4gerin unter Nutzung der erstgenannten M\u00f6glichkeit die Entfernung aller &#8220;&amp;&#8221;\u2011Zeichen aus ihrer Wortmarke &amp;R&amp;E&amp;I&amp;F&amp;E&amp;N&amp; erwirken und damit den Dom\u00e4nennamen &#8220;www.reifen.eu&#8221; registrieren lassen konnte.<\/p>\n<p>56\u00a0\u00a0\u00a0 Insoweit kann nicht dem Vorbringen der Kommission gefolgt werden, dass die drei in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 vorgesehenen \u00dcbertragungsregeln in eine Rangordnung zu bringen seien. Die Kommission meint, dass Sonderzeichen mit semantischem Gehalt zu transkribieren, Sonderzeichen mit Trennungsfunktion durch Bindestriche zu ersetzen und nur Sonderzeichen, die weder einen semantischen Gehalt noch eine Trennungsfunktion bes\u00e4\u00dfen, zu entfernen seien.<\/p>\n<p>57\u00a0\u00a0\u00a0 Wie die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens und die tschechische Regierung geltend machen, l\u00e4sst jedoch nichts im Wortlaut des Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 die Annahme zu, dass zwischen den drei \u00dcbertragungsregeln irgendeine Rangordnung best\u00fcnde.<\/p>\n<p>58\u00a0\u00a0\u00a0 Insoweit ist unerheblich, dass es in dieser Bestimmung hei\u00dft, Sonderzeichen seien zu transkribieren &#8220;falls m\u00f6glich&#8221;. Diese Formulierung ist dahin zu verstehen, dass sie nicht irgendeine Rangordnung zwischen den verschiedenen \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeiten schaffen soll, sondern sich darauf bezieht, dass bestimmte Sonderzeichen nicht transkribiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>59\u00a0\u00a0\u00a0 Die Auffassung der Kommission h\u00e4tte au\u00dferdem zur Konsequenz, dass bei spekulativen oder missbr\u00e4uchlichen Registrierungen die Verwendung von Sonderzeichen bevorzugt w\u00fcrde, deren Entfernung m\u00f6glich bliebe, w\u00e4hrend im Fall gutgl\u00e4ubig beantragter Registrierungen die Antragsteller hinsichtlich der \u00dcbertragung der Sonderzeichen keinerlei Auswahl h\u00e4tten, so dass ihnen ein Name der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; zugeteilt werden k\u00f6nnte, der in ihren Augen nicht dem Namen entspr\u00e4che, f\u00fcr den sie ein fr\u00fcheres Recht beansprucht haben.<\/p>\n<p>60\u00a0\u00a0\u00a0 Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 die Registrierung eines Namens der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; aufgrund eines fr\u00fcheren Rechts in der Registrierung des vollst\u00e4ndigen Namens, f\u00fcr den dieses Recht besteht, in \u00dcbereinstimmung mit den das Recht nachweisenden schriftlichen Unterlagen besteht.<\/p>\n<p>61\u00a0\u00a0\u00a0 Da jedoch bestimmte Sonderzeichen, die in einem Namen, f\u00fcr den ein fr\u00fcheres Recht besteht, enthalten sein k\u00f6nnen, aus technischen Gr\u00fcnden nicht in einem Dom\u00e4nennamen enthalten sein k\u00f6nnen, hat der Gesetzgeber in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 f\u00fcr die \u00dcbertragung dieser Sonderzeichen bestimmte Regeln erlassen.<\/p>\n<p>62\u00a0\u00a0\u00a0 So ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 874\/2004, dass die Anwendung der in Art. 11 Unterabs. 2 festgelegten \u00dcbertragungsregeln dem Ziel dient, die Identit\u00e4t oder gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche \u00dcbereinstimmung des Dom\u00e4nennamens, dessen Registrierung beantragt wurde, mit dem Namen zu gew\u00e4hrleisten, f\u00fcr den ein fr\u00fcheres Recht beansprucht wird.<\/p>\n<p>63\u00a0\u00a0\u00a0 Das Vorhandensein von Sonderzeichen in dem Namen, f\u00fcr den ein fr\u00fcheres Recht beansprucht wird, sowie die Wahl, die der Antragsteller hinsichtlich der drei in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 genannten Regeln f\u00fcr die \u00dcbertragung von Sonderzeichen trifft, n\u00e4mlich die Entfernung, die Ersetzung durch Bindestriche oder die Transkription, k\u00f6nnen somit darauf hinweisen, dass ein b\u00f6sgl\u00e4ubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874\/2004 vorliegt, und zwar insbesondere dann, wenn der zur Registrierung angemeldete Dom\u00e4nenname nicht mit dem Namen \u00fcbereinstimmt, f\u00fcr den ein fr\u00fcheres Recht beansprucht wird.<\/p>\n<p>64\u00a0\u00a0\u00a0 Insoweit ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die in den Namen, f\u00fcr den ein fr\u00fcheres Recht beansprucht wurde, sprachlich widersinnig eingef\u00fcgten Sonderzeichen in dem zur Registrierung angemeldeten Dom\u00e4nennamen entfernt und nicht durch Bindestriche ersetzt oder transkribiert wurden, so dass die \u00dcbereinstimmung zwischen diesem Dom\u00e4nennamen und dem Namen, der Gegenstand eines fr\u00fcheren Rechts war, beeintr\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p>65\u00a0\u00a0\u00a0 Zweitens ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 874\/2004 laut ihrem zw\u00f6lften Erw\u00e4gungsgrund, um Inhabern fr\u00fcherer Rechte ausreichend Gelegenheit zur Registrierung der Namen zu geben, an denen sie fr\u00fchere Rechte haben, ein gestaffeltes Registrierungsverfahren geschaffen hat.<\/p>\n<p>66\u00a0\u00a0\u00a0 Nach Art. 12 der Verordnung besteht dieses Verfahren aus zwei Phasen. In der ersten Phase d\u00fcrfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben sowie die Namen und Abk\u00fcrzungen \u00f6ffentlicher Einrichtungen zur Registrierung als Dom\u00e4nennamen angemeldet werden. In der zweiten Phase d\u00fcrfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden d\u00fcrfen, sowie Namen, auf die sonstige fr\u00fchere Rechte bestehen, angemeldet werden.<\/p>\n<p>67\u00a0\u00a0\u00a0 Die allgemeine Registrierung von Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; sollte somit erst nach Abschluss der durch die gestaffelte Registrierung vorgesehenen Frist beginnen.<\/p>\n<p>68\u00a0\u00a0\u00a0 Folglich konnte ein Dom\u00e4nenname wie der im Ausgangsverfahren fragliche, der einer als solche gew\u00fcnschten Gattungsbezeichnung entspricht, in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung nur infolge des Kunstgriffs einer zu diesem Zweck ersonnenen und eingetragenen Marke registriert werden.<\/p>\n<p>69\u00a0\u00a0\u00a0 Ohne vorherige Registrierung einer Wortmarke h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens n\u00e4mlich f\u00fcr die Stellung ihres Antrags die allgemeine Registrierung von Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; abwarten m\u00fcssen und w\u00e4re damit wie jeder andere an diesem Dom\u00e4nennamen Interessierte dem Risiko ausgesetzt gewesen, dass ihrem Antrag der vorher eingereichte Antrag eines anderen Interessierten nach dem &#8220;Windhundprinzip&#8221; vorgegangen w\u00e4re.<\/p>\n<p>70\u00a0\u00a0\u00a0 Ein Verhalten, das offenkundig darauf abzielt, das durch die Verordnung Nr. 874\/2004 vorgesehene Verfahren der gestaffelten Registrierung zu umgehen, ist somit bei der Beurteilung, ob ein b\u00f6sgl\u00e4ubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorliegt, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>71\u00a0\u00a0\u00a0 Drittens kann auch die Einreichung einer gro\u00dfen Zahl von Antr\u00e4gen auf Registrierung von Dom\u00e4nennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, ein relevantes Indiz sein, um im Licht des mit der Verordnung Nr. 874\/2004 verfolgten Ziels, spekulativen oder missbr\u00e4uchlichen Registrierungen oder Verwendungen von Dom\u00e4nennamen vorzubeugen oder sie zu vermeiden, das Vorliegen eines b\u00f6sgl\u00e4ubigen Verhaltens zu beurteilen. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens 180 derartige Antr\u00e4ge stellte.<\/p>\n<p>72\u00a0\u00a0\u00a0 Hingegen ist der im Vorlagebeschluss erw\u00e4hnte Umstand, dass der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Registrierung des fraglichen Dom\u00e4nennamens der Beklagte des Ausgangsverfahrens unbekannt war, unerheblich.<\/p>\n<p>73\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens hat insoweit geltend gemacht, dass es im Ausgangsverfahren um die Registrierung eines Dom\u00e4nennamens gehe, der aus einem Gattungsbegriff bestehe, was in keinem Fall Rechte Dritte beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne, da niemand ausschlie\u00dfliche Rechte an Gattungsbegriffen besitze. In F\u00e4llen der Registrierung von Dom\u00e4nennamen, die Gattungsbegriffen entspr\u00e4chen, seien daher spekulative oder missbr\u00e4uchliche Verhaltensweisen, die mit den in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nden der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit bek\u00e4mpft werden sollten, definitionsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen. Folglich habe die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens nicht b\u00f6sgl\u00e4ubig im Sinne von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 gehandelt.<\/p>\n<p>74\u00a0\u00a0\u00a0 Dieses Vorbringen ist in zweifacher Hinsicht irrig. Zum einen beruht es auf der in den Randnrn. 31 bis 39 des vorliegenden Urteils zur\u00fcckgewiesenen Pr\u00e4misse, dass die in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 enthaltene Auff\u00fchrung von F\u00e4llen der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit abschlie\u00dfenden Charakter habe. Zum anderen wird mit diesem Vorbringen verkannt, dass an Gattungsbegriffen in legitimer Weise fr\u00fchere Rechte bestehen k\u00f6nnen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, steht n\u00e4mlich das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Ersten Richtlinie 89\/104\/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die f\u00fcr die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke zur Eintragung angemeldet worden ist, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen (vgl. Urteil vom 9. M\u00e4rz 2006, Matratzen Concord, C-421\/04, Slg. 2006, I\u20112303, Randnrn. 26 und 32 sowie Tenor).<\/p>\n<p>75\u00a0\u00a0\u00a0 Da somit das Bestehen fr\u00fcherer Rechte an einem Namen, der einem Gattungsbegriff entspricht, nicht ausgeschlossen werden kann, birgt ein Verhalten wie das der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens die Gefahr der Sch\u00e4digung der Inhaber solcher Rechte.<\/p>\n<p>76\u00a0\u00a0\u00a0 Ferner zielt ein Verhalten wie das in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils beschriebene auf die Erlangung eines ungeb\u00fchrlichen Vorteils zum Nachteil jedes anderen an demselben Dom\u00e4nennamen Interessierten ab, der kein \u00e4lteres Recht geltend machen kann und daher die allgemeine Registrierung von Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; abwarten muss, um einen Registrierungsantrag stellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>77\u00a0\u00a0\u00a0 Auf die f\u00fcnfte Frage ist daher zu antworten, dass das nationale Gericht f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein b\u00f6sgl\u00e4ubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 vorliegt, alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umst\u00e4nde, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umst\u00e4nde, unter denen der Name der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; registriert wurde, zu ber\u00fccksichtigen hat.<\/p>\n<p>Was die Umst\u00e4nde betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>&#8211; die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, f\u00fcr den der Schutz beantragt wurde,<\/p>\n<p>&#8211; die Gestaltung der Marke,<\/p>\n<p>&#8211; die Tatsache, dass die Eintragung einer gro\u00dfen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und<\/p>\n<p>&#8211; die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; erwirkt wurde.<\/p>\n<p>Was die Umst\u00e4nde betrifft, unter denen der Name der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>&#8211; die missbr\u00e4uchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874\/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten \u00dcbertragungsregeln,<\/p>\n<p>&#8211; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gem\u00e4\u00df der Verordnung Nr. 874\/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und<\/p>\n<p>&#8211; die Tatsache, dass eine gro\u00dfe Zahl von Antr\u00e4gen auf Registrierung von Dom\u00e4nennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.<\/p>\n<p><em>Zu der ersten, der zweiten und der dritten Frage<\/em><\/p>\n<p>78\u00a0\u00a0\u00a0 Angesichts der Antworten auf die vierte und die f\u00fcnfte Vorlagefrage sowie der Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens sind die ersten drei Vorlagefragen nicht zu beantworten.<\/p>\n<p><em>Kosten<\/em><\/p>\n<p>79\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und die Funktionen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; und der allgemeinen Grundregeln f\u00fcr die Registrierung ist dahin auszulegen, dass B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit durch andere Umst\u00e4nde als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgef\u00fchrten nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein b\u00f6sgl\u00e4ubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874\/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umst\u00e4nde, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umst\u00e4nde, unter denen der Name der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; registriert wurde, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Was die Umst\u00e4nde betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>&#8211; die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, f\u00fcr den der Schutz beantragt wurde,<br \/>\n&#8211; die Gestaltung der Marke,<br \/>\n&#8211; die Tatsache, dass die Eintragung einer gro\u00dfen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und<br \/>\n&#8211; die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; erwirkt wurde.<\/p>\n<p>Was die Umst\u00e4nde betrifft, unter denen der Name der Dom\u00e4ne oberster Stufe &#8220;.eu&#8221; registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>&#8211; die missbr\u00e4uchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874\/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten \u00dcbertragungsregeln,<br \/>\n&#8211; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gem\u00e4\u00df der Verordnung Nr. 874\/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und<br \/>\n&#8211; die Tatsache, dass eine gro\u00dfe Zahl von Antr\u00e4gen auf Registrierung von Dom\u00e4nennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.<\/p><\/blockquote>\n<p>(Unterschriften)<\/p>\n<p>* Verfahrenssprache: Deutsch.<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/curia.europa.eu<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Europ\u00e4ischer Gerichtshof Aktenzeichen: C-569\/08 Entscheidungsdatum: 03.06.2010 Normen: Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 Art. 10, 11, 21, 22 Vorinstanz(en): Oberster Gerichtshof (\u00d6sterreich), Beschluss vom 18.11.2008, Az. 17 Ob 17\/08m Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: 1. 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