
{"id":1197,"date":"2017-12-07T10:51:49","date_gmt":"2017-12-07T09:51:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1197"},"modified":"2017-12-07T14:32:51","modified_gmt":"2017-12-07T13:32:51","slug":"bgh-urteil-vom-31-03-2010-az-zr-17407-verwendung-des-unternehmenskennzeichens-im-internetauftritt-im-fall-von-namensgleichheit-peek-cloppenburg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-31-03-2010-az-zr-17407-verwendung-des-unternehmenskennzeichens-im-internetauftritt-im-fall-von-namensgleichheit-peek-cloppenburg\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174\/07 &#8211; Verwendung des Unternehmenskennzeichens im Internetauftritt im Fall von Namensgleichheit (&#8220;Peek &#038; Cloppenburg&#8221;)"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 174\/07<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>31.03.2010<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7\u00a7 5, 15, 23 Nr. 1<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.07.2005, Az. 2a O 117\/04; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.10.2007, Az. I-20 U 166\/05<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten t\u00e4tigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gest\u00f6rt werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 &#8211; I ZR 288\/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 &#8211; hufeland.de).<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Peek &amp; Cloppenburg<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 4. Februar 2010 durch (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 9. Oktober 2007 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20. Juli 2005 teilweise abge\u00e4ndert und die Klage vollst\u00e4ndig abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20. Juli 2005 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden &#8211; rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngigen &#8211; Parteien f\u00fchren jeweils die Unternehmensbezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221;. Die Beklagte f\u00fchrt ihren Namen seit 1911, die Kl\u00e4gerin jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungsh\u00e4user in mehreren Filialen, die Beklagte (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Kl\u00e4gerin (mit Hauptsitz in D\u00fcsseldorf) im \u00fcbrigen Bundesgebiet. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsr\u00e4ume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungsh\u00e4user er\u00f6ffnet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens &#8220;peekundcloppenburg.de&#8221;, die sie seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse &#8220;&#8230;@peekundcloppenburg.de&#8221; benutzt und bewirbt. Der Internetauftritt der Kl\u00e4gerin ist auch unter den Bezeichnungen &#8220;peekundcloppenburg.com&#8221; und &#8220;peek-cloppenburg.de&#8221; sowie &#8220;pundc.de&#8221; und &#8220;p-und-c.com&#8221; abrufbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten Internet-Domainnamen &#8220;p-und-c.de&#8221;, &#8220;puc-online.de&#8221;, &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; und &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221;, unter denen sie ihre Website betreibt. Bis September 2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf die Domainnamen &#8220;p-und-c.de&#8221; und &#8220;puc-online.de&#8221; hin. Seit September 2003 wirbt sie mit dem Domainnamen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221;, den sie seit November 2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse &#8220;&#8230;@peek-und-cloppenburg.de&#8221; benutzt. Die Beklagte verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; ohne weitere Zus\u00e4tze und hat auf ihrer Website nur mit der Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; versehene Werbebeilagen eingestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, \u00fcber die \u00e4lteren Rechte an der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; zu verf\u00fcgen, weil die 1900 gegr\u00fcndete Peek &amp; Cloppenburg GmbH ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb 1972 vollst\u00e4ndig auf sie \u00fcbertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der Unternehmensbezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung im Rahmen ihres Internetauftritts verletze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr<\/p>\n<p>a) als Internetadresse den Domainnamen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; zu benutzen,<\/p>\n<p>erstens hilfsweise zu a),<\/p>\n<p>als Internetadresse den Domainnamen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zweitens hilfsweise zu a) f\u00fcr den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als Internetadresse den Domainnamen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4gerin handelt,<\/p>\n<p>b) als Internetadresse den Domainnamen &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221; zu benutzen,<\/p>\n<p>hilfsweise zu b),<\/p>\n<p>als Internetadresse den Domainnamen &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221; zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4gerin handelt,<\/p>\n<p>c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen &#8220;&#8230;@peek-und-cloppenburg.de&#8221; zu benutzen,<\/p>\n<p>erstens hilfsweise zu c),<\/p>\n<p>als E-Mail-Adresse den Domainnamen &#8220;&#8230;@peek-und-cloppenburg.de&#8221; werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zweitens hilfsweise zu c) f\u00fcr den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird,<\/p>\n<p>als E-Mail-Adresse den Domainnamen &#8220;info@peek-und-cloppenburg.de&#8221; zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4gerin handelt,<\/p>\n<p>d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4gerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>e)\u00a0 auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich \u00f6ffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4gerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>hilfsweise zu e)<\/p>\n<p>auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen \u00fcber interessante Aktionen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4gerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>f)\u00a0 \u00fcber ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>2.\u00a0 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat;<\/p>\n<p>3.\u00a0 festzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 3,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat:<\/p>\n<blockquote><p>1. die Kl\u00e4gerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) als Internetadresse den Domainnamen &#8220;www.peekundcloppenburg.de&#8221; zu benutzen<\/p>\n<p>b) als Internetadresse den Domainnamen &#8220;www.peekundcloppenburg.com&#8221; zu benutzen<\/p>\n<p>c)\u00a0 als Internetadresse den Domainnamen &#8220;www.peek-cloppenburg.de&#8221; zu benutzen<\/p>\n<p>jeweils hilfsweise zu a), b) und c)<\/p>\n<p>als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; in D\u00fcsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c)<\/p>\n<p>als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Peek &amp; Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh\u00e4ngigen Unternehmen der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf und der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>jeweils \u00e4u\u00dferst hilfsweise zu a), b) und c)<\/p>\n<p>als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg handelt.<\/p>\n<p>d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen &#8220;&#8230;@peekundcloppenburg.de&#8221; zu benutzen,<\/p>\n<p>e)\u00a0 auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu verwenden, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; in D\u00fcsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>f)\u00a0 auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich \u00f6ffnenden Seite folgen die Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu verwenden, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; in D\u00fcsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>jeweils hilfsweise zu e) und f)<\/p>\n<p>dort die Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu verwenden, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Peek &amp; Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh\u00e4ngigen Unternehmen der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf und der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>jeweils weiter hilfsweise zu e) und f)<\/p>\n<p>dort die Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu verwenden, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg handelt.<\/p>\n<p>g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; in D\u00fcsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>hilfsweise zu g)<\/p>\n<p>eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Peek &amp; Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh\u00e4ngigen Unternehmen der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf und der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>weiter hilfsweise zu g)<\/p>\n<p>eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg handelt.<\/p>\n<p>h)\u00a0 die Seite &#8220;Aktuelle Werbung&#8221; unter der Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; in D\u00fcsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>hilfsweise zu h)<\/p>\n<p>die Seite &#8220;Aktuelle Werbung&#8221; unter der Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:<\/p>\n<p>Peek &amp; Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh\u00e4ngigen Unternehmen der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf und der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>weiter hilfsweise zu h)<\/p>\n<p>die Seite &#8220;Aktuelle Werbung&#8221; unter der Kennzeichnung<\/p>\n<p>[Abb.]<\/p>\n<p>zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek &amp; Cloppenburg KG in Hamburg handelt.<\/p>\n<p>2. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und e) begangen hat.<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 3.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) auf Kosten der Kl\u00e4gerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; (zweiter Hilfsantrag 1a) und &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221; (Hilfsantrag 1b) zu verwenden sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse &#8220;info@peek-und-cloppenburg.de&#8221; (zweiter Hilfsantrag 1c) und auf der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; zu benutzen (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Kl\u00e4gerin handelt und \u00fcber ihre Website lediglich mit &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; gekennzeichnete Werbebeilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Dar\u00fcber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).<\/p>\n<p>Auf die Widerklage hat das Landgericht die Kl\u00e4gerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen &#8220;www.peekundcloppenburg.de&#8221; (\u00e4u\u00dferster Hilfsantrag 1a), &#8220;peekundcloppenburg.com&#8221; (\u00e4u\u00dferster Hilfsantrag 1b) und &#8220;www.peek-cloppenburg.de&#8221; (\u00e4u\u00dferster Hilfsantrag 1c) sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse &#8220;&#8230;@peekundcloppenburg.de&#8221; (Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG &#8211; D\u00fcsseldorf&#8221; und\/oder &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; auf der ersten Seite ihres Internetauftritts zu verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG &#8211; D\u00fcsseldorf&#8221; und\/oder &#8220;Kontakt mit P&amp;C&#8221; zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und eine Seite &#8220;Aktuelle Werbung&#8221; unter der Kennzeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG &#8211; D\u00fcsseldorf&#8221; zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Kl\u00e4gerin handelt. Dar\u00fcber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).<\/p>\n<p>Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die Kl\u00e4gerin ihre weitergehenden Klageantr\u00e4ge und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre weitergehenden Widerklageantr\u00e4ge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abge\u00e4ndert und die Klage vollst\u00e4ndig abgewiesen. \u00dcber die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der &#8211; nur f\u00fcr den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen &#8211; Widerklage, hat das Berufungsgericht nicht entschieden.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge weiter.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gest\u00fctzte Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der beschriebenen Weise zu f\u00fchren, richte sich nach dem Recht der Gleichnamigen. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, welche Partei sich auf die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Unternehmensbezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; berufen k\u00f6nne, da die Parteien seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt koexistierten. Werde die Unternehmensbezeichnung &#8211; wie hier &#8211; zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit\u00e4t der Registrierung des Domainnamens. Danach k\u00f6nne die Beklagte ihre Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder f\u00fcr \u00fcber diese Seite verbreitete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Kl\u00e4gerin einen Unterlassungsanspruch h\u00e4tte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gest\u00f6rt h\u00e4tte. Eine St\u00f6rung der durch den Warenvertrieb \u00fcber Verkaufsst\u00e4tten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die Beklagte ab dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer Internetpr\u00e4senz ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig gewesen sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die Beklagte nachfolgend gest\u00f6rt haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>II. Die Revision der Kl\u00e4gerin hat teilweise Erfolg. Sie f\u00fchrt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<p>1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung k\u00f6nnen die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht verneint werden.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausf\u00fchrungen es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221;, das sie seit Jahrzehnten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser Schutz auch dem Firmenschlagwort &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; zukommt.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Priorit\u00e4tsgrunds\u00e4tzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grunds\u00e4tzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Anspr\u00fcche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung verneint werden (dazu b).<\/p>\n<p>a) Der Inhaber einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die gesch\u00e4ftliche Bezeichnung oder ein \u00e4hnliches Zeichen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der gesch\u00fctzten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (\u00a7 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (\u00a7 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist f\u00fcr die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grunds\u00e4tzlich ihr Zeitrang ma\u00dfgeblich (\u00a7 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (\u00a7 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach \u00a7 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Zur Beurteilung der F\u00e4lle von Gleichnamigkeit, in denen eine gesch\u00fctzte Bezeichnung mit einer aus einem b\u00fcrgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grunds\u00e4tze entwickelt, die im Rahmen des \u00a7 23 Nr. 1 MarkenG unver\u00e4ndert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 &#8211; I ZR 134\/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 &#8211; Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des priorit\u00e4ts\u00e4lteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Tr\u00e4ger des priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fchrt, wenn der Tr\u00e4ger des priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Namensrechts ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschlie\u00dfen oder auf ein hinnehmbares Ma\u00df zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 &#8211; I ZR 85\/91, GRUR 1993, 579, 580 &#8211; R\u00f6mer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 &#8211; Hansen-Bau; Ingerl\/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., \u00a7 23 Rdn. 18 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die F\u00e4lle der Gleichnamigkeit entwickelten Grunds\u00e4tze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsf\u00e4higen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen F\u00e4llen kann der Inhaber des priorit\u00e4ts\u00e4lteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grunds\u00e4tzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., \u00a7 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erh\u00f6ht und damit die Gleichgewichtslage st\u00f6rt, wenn dieser ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erh\u00f6hung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 &#8211; I ZR 148\/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 &#8211; Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 &#8211; I ZR 77\/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 &#8211; Stoll; Urt. v. 16.5.1991 &#8211; I ZR 1\/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 &#8211; TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. &#8211; Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl\/Rohnke aaO \u00a7 23 Rdn. 35 m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen Grunds\u00e4tzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegr\u00fcndeten Peek &amp; Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegen\u00fcber der 1911 &#8211; mit Gestattung der Peek &amp; Cloppenburg GmbH &#8211; gegr\u00fcndeten Beklagten das priorit\u00e4ts\u00e4ltere Recht am Unternehmenskennzeichen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; oder dem Firmenschlagwort &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 &#8211; also seit nahezu 40 Jahren &#8211; aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen sch\u00fctzenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Priorit\u00e4tsgrunds\u00e4tzen zu entscheiden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erh\u00f6ht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gest\u00f6rt hat und ob sie sich &#8211; gegebenenfalls &#8211; auf ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erh\u00f6hung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche seien danach schon deshalb unbegr\u00fcndet, weil die Beklagte die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gest\u00f6rt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsf\u00e4higen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erh\u00f6hung der Verwechslungsgefahr gest\u00f6rt. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem \u00c4hnlichkeitsgrad der einander gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der T\u00e4tigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 &#8211; Hansen-Bau). Eine Erh\u00f6hung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verst\u00e4rkung der \u00c4hnlichkeit der einander gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen T\u00e4tigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder r\u00e4umlichen T\u00e4tigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben.<\/p>\n<p>Im Streitfall folgt eine Erh\u00f6hung der Verwechslungsgefahr und damit eine St\u00f6rung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; und &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221; als Internetadressen und die Bezeichnung &#8220;info@peek-und-cloppenburg.de&#8221; als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; auf ihrer Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne dabei deutlich zu machen, dass es sich bei &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; um zwei voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen des Bundesgebiets t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional t\u00e4tigen Unternehmens im Internet nicht darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, das Unternehmen habe seinen r\u00e4umlichen T\u00e4tigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder dar\u00fcber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin \u00fcblich, dass sich Unternehmen, die sich &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; auf einen bestimmten r\u00e4umlichen Wirkungskreis beschr\u00e4nkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine r\u00e4umliche Ausweitung des T\u00e4tigkeitsbereichs verbunden ist (BGH, Urt. v. 23.6.2005 &#8211; I ZR 288\/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 &#8211; hufeland.de).<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass sich aus dem Internetauftritt der Beklagten &#8211; anders als aus dem Internetauftritt des Kreiskrankenhauses, der im Rechtsstreit &#8220;hufeland.de&#8221; zu beurteilen war &#8211; nicht ausreichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einem r\u00e4umlich beschr\u00e4nkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; um zwei voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschaftsr\u00e4ume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens keine Bekleidungsh\u00e4user betreibt.<\/p>\n<p>Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegen\u00fcber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame \u00fcberregionale Werbung unter der Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; und ein gemeinsames \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, d\u00fcrfte nach der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der Beklagten begr\u00fcndet daher die Gefahr, dass das Publikum die Internet-Werbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungsh\u00e4user der Kl\u00e4gerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere f\u00fcr das Publikum in den Wirtschaftsr\u00e4umen, in denen die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist, weil es dort nur Bekleidungsh\u00e4user der Kl\u00e4gerin, aber keine Bekleidungsh\u00e4user der Beklagten gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 &#8211; 3 U 142\/07, juris Tz. 47 ff. zu einem Internetauftritt der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>2. Die Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (\u00a7 561 ZPO).<\/p>\n<p>a) Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Domainnamens &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; als Internetadresse, auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221; als Internetadresse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1c) des Domainnamens &#8220;&#8230;@peek-und-cloppenburg.de&#8221; als E-Mail-Adresse sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der Internetadressen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; und &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221; und der E-Mail-Adresse &#8220;&#8230;@peek-und-cloppenburg.de&#8221; zwar &#8211; wie unter II 1 b ausgef\u00fchrt &#8211; die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; erh\u00f6ht und damit die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gest\u00f6rt. Sie hat jedoch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse, ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von Internet- und E-Mail-Adressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, braucht anderen Tr\u00e4gern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit\u00e4t der Registrierung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 &#8211; hufeland.de, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Kl\u00e4gerin die Bezeichnung &#8220;peekundcloppenburg.de&#8221; bereits seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse &#8220;&#8230;@peekundcloppenburg.de&#8221; benutzt und mit ihr wirbt, w\u00e4hrend die Beklagte von 1999 bis September 2003 die Internetadressen &#8220;p-und-c.de&#8221; und &#8220;puc-online.de&#8221; und erst seit September 2003 die Internetadressen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; und seit November 2003 auch die E-Mail-Adresse &#8220;&#8230;@peek-und-cloppenburg.de&#8221; in Gebrauch genommen und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet gleichsam f\u00fcr alle Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die Beklagte k\u00fcnftig auf die Verwendung der Domainnamen in Kurzform beschr\u00e4nkt sei und allein die Kl\u00e4gerin die Domainnamen in Langform benutzen d\u00fcrfe. Diese tatrichterliche W\u00fcrdigung l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen dadurch entgegenwirken k\u00f6nnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in den Internetadressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beif\u00fcgt (z.B. &#8220;peek-und-cloppenburg-hamburg.de&#8221;). Die Beklagte kann ihrer Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch gen\u00fcgen, dass sie auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich macht, dass es sich um ihren eigenen und nicht um den Internetauftritt der Kl\u00e4gerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein g\u00e4nzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 &#8211; I ZR 317\/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 &#8211; vossius.de).<\/p>\n<p>b) Gleichfalls unbegr\u00fcndet ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung der Nutzung des Firmenschlagworts &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; auf den Seiten des Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unterlassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl\u00e4gerin handelt.<\/p>\n<p>Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts \u00fcblicherweise \u00fcber die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl\u00e4gerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), w\u00e4re es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf s\u00e4mtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die Revision r\u00fcgt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine Website werde \u00fcblicherweise \u00fcber die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts f\u00fchren, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist \u00fcber die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umst\u00e4nden steht die erforderliche Ausf\u00fchrlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.<\/p>\n<p>Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; versehenen Internetseite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von Kunden aus dem r\u00e4umlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden. Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; ohne unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze aufgetreten sind, fehlt es insoweit bereits an einer Erh\u00f6hung der Verwechslungsgefahr.<\/p>\n<p>3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abge\u00e4ndert und die Klage vollst\u00e4ndig abgewiesen hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. \u00a7 563 Abs. 3 ZPO).<\/p>\n<p>a) Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen &#8220;peek-und-cloppenburg.de&#8221; (zweiter Hilfsantrag 1a) und &#8220;peek-und-cloppenburg.com&#8221; (erster Hilfsantrag 1b) als Internetadressen und der Bezeichnung &#8220;&#8230;@peek-und-cloppenburg.de&#8221; als E-Mail-Adresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; auf der ersten Seite eines Internetauftritts (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; gekennzeichneten Werbebeilagen \u00fcber die Website (Antrag 1f) sind begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung erh\u00f6hte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Ma\u00df zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl\u00e4gerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 &#8211; vossius.de). Die Verwendung der beanstandeten Internetadressen ist danach unzul\u00e4ssig, wenn die Startseite &#8211; wie hier &#8211; \u00fcberhaupt keinen derartigen Hinweis enth\u00e4lt. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgr\u00f6\u00dfe verfasst ist.<\/p>\n<p>Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch erm\u00f6glicht, die Werbebeilage losgel\u00f6st von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begr\u00fcndet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; versehen ist.<\/p>\n<p>b) Die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorstehend unter II 3 a genannten Antr\u00e4ge und Hilfsantr\u00e4ge beziehen, gleichfalls begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach \u00a7 15 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrl\u00e4ssig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 &#8211; vossius.de).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach \u00a7 242 BGB gegeben.<\/p>\n<p>4. Das Berufungsgericht hat &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; nicht \u00fcber die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der &#8211; nur f\u00fcr den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen &#8211; Widerklage entschieden, mit der die Beklagte im Wesentlichen &#8220;spiegelbildliche&#8221; Antr\u00e4ge und Hilfsantr\u00e4ge gestellt hat. Da die Bedingung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der Beklagten eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch hinsichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher auch insoweit als unbegr\u00fcndet. Da f\u00fcr die Beklagte die gleichen Grunds\u00e4tze gelten wie f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, kann zur Begr\u00fcndung weitgehend auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche sind nur insoweit begr\u00fcndet, als die Beklagte die Unterlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl\u00e4gerin handelt (jeweils \u00e4u\u00dferster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen unter II 2 a und II 3 a verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.<\/p>\n<p>b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse &#8220;&#8230;@peekundcloppenburg.de&#8221; (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur f\u00fcr den Fall, dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem Benutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl\u00e4gerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a).<\/p>\n<p>c) Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin lediglich einen Anspruch auf Unterlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG &#8211; D\u00fcsseldorf&#8221; und\/oder &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; auf der ersten Seite eines Internetauftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich \u00f6ffnenden Seite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl\u00e4gerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und Hilfsantr\u00e4ge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts zu verwenden, ist dagegen nicht begr\u00fcndet (vgl. unter II 2 b).<\/p>\n<p>d) Die Beklagte kann von der Kl\u00e4gerin verlangen, es zu unterlassen, eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG &#8211; D\u00fcsseldorf&#8221; und\/oder &#8220;Kontakt mit P&amp;C&#8221; zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Seite &#8220;Aktuelle Werbung&#8221; unter der Kennzeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG &#8211; D\u00fcsseldorf&#8221; zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite &#8220;Aktuelle Werbung&#8221; f\u00e4nden wegen ihrer Attraktivit\u00e4t erh\u00f6hte Aufmerksamkeit, so dass die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders gro\u00df sei. Es erscheine der Kl\u00e4gerin bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung daher zumutbar, diese Seiten nur zu ver\u00f6ffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese Ausf\u00fchrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>e) Die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begr\u00fcndet, in dem die Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).<\/p>\n<p>III. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin ist danach das Berufungsurteil unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abge\u00e4ndert und die Klage vollst\u00e4ndig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts ist zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 174\/07 Entscheidungsdatum: 31.03.2010 Normen: MarkenG \u00a7\u00a7 5, 15, 23 Nr. 1 Vorinstanz(en): LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.07.2005, Az. 2a O 117\/04; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.10.2007, Az. 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