
{"id":1209,"date":"2017-12-07T10:56:00","date_gmt":"2017-12-07T09:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1209"},"modified":"2017-12-07T14:32:51","modified_gmt":"2017-12-07T13:32:51","slug":"lg-frankfurt-main-urteil-vom-16-11-2009-az-2-21-o-13909-zur-haftung-der-denic-bei-offenkundig-missbraeuchlich-registrierten-domainnamen-regierung-mittelfranken-de-et-al","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-frankfurt-main-urteil-vom-16-11-2009-az-2-21-o-13909-zur-haftung-der-denic-bei-offenkundig-missbraeuchlich-registrierten-domainnamen-regierung-mittelfranken-de-et-al\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139\/09 &#8211; Zur Haftung der DENIC bei offenkundig missbr\u00e4uchlich registrierten Domainnamen (&#8220;regierung-mittelfranken.de et al.&#8221;)"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Landgericht Frankfurt am Main<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>2-21 O 139\/09<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>16.11.2009<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>BGB \u00a7\u00a7 12, 823, 1004<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Wird der DENIC ein rechtskr\u00e4ftiges Vers\u00e4umnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbr\u00e4uchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. St\u00f6rer und ist zur L\u00f6schung des Domainnamens verpflichtet.<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>des Freistaats Bayern, gesetzlich vertreten durch das Landesamt f\u00fcr Finanzen, Alexandrastr. 3, 80538 M\u00fcnchen,<\/p>\n<p>Kl\u00e4gers,<\/p>\n<p>(Prozessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Bettinger, Cuvilli\u00e9str. 14a, 81679 M\u00fcnchen)<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>die DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, vertr. d. d. Vorstand, Kaiserstr. 75-77, 60329 Frankfurt am Main,<\/p>\n<p>Beklagten,<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>hat das Landgericht Frankfurt am Main &#8211; 21. Zivilkammer &#8211; (&#8230;) im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 26.10.2009 gewechselten Schrifts\u00e4tze f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Beklagte wird verurteilt, die Registrierung der Domainnamen &#8220;regierung-mittelfranken.de&#8221;, &#8220;regierung-oberfranken.de&#8221;, &#8220;regierung-unterfranken.de&#8221; und &#8220;regierung-oberpfalz.de&#8221; aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,&#8211; \u0080 pro Domainnamen vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Aufhebung einer Internetregistrierung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Staatsgebiet des Kl\u00e4gers ist in sieben Verwaltungsbereiche eingeteilt, die eine Bezeichnung laut Tenor, jeweils mit dem Zusatz &#8220;Regierungsbezirk&#8221; tragen. Der Kl\u00e4ger selbst und auch die Regierungsbezirke verf\u00fcgen \u00fcber eigene Internetseiten, die \u00fcber die Adresse http:\/\/www.regierung.NAME.bayern.de jeweils angew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen und mit diesem Namen auch registriert sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist genossenschaftlich organisiert und verwaltet die in Deutschland f\u00fcr das L\u00e4nderzusatzk\u00fcrzel &#8220;.de&#8221; gef\u00fchrten Antr\u00e4ge auf Domainbezeichnungen im Internet. Im Hinblick auf die gro\u00dfen Mengen entsprechender Antr\u00e4ge passiert dies zun\u00e4chst vollautomatisch und ohne Pr\u00fcfung der jeweiligen materiellen Berechtigung des Anmelders. Dieser zahlt f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten der Beklagten, die gemeinn\u00fctzig agiert, eine Geb\u00fchr und ist mit dieser \u00fcber &#8220;Allgemeine Bedingungen&#8221; sowie unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten erstellten &#8220;Richtlinien&#8221; vertraglich gebunden. Wegen der Einzelheiten dieser Vorschriften wird auf die Anlagen B 4 und B 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wurde bekannt, dass die Registrierung der Bezeichnungen gem\u00e4\u00df Tenor sowie zwei weitere, die &#8220;Niederbayern und Oberbayern&#8221; lauten, bei der Beklagten zu Gunsten dreier Firmen erfolgte, die ihren Sitz in Panama haben. F\u00fcr s\u00e4mtliche Registrierungen fungierte seinerzeit als administrativer Kontakt (Admin-C) eine nat\u00fcrliche Person mit Wohnsitz in Hamburg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht sich in seinem Namensrecht beeintr\u00e4chtigt und nahm zun\u00e4chst den vorbezeichneten Admin-C auf Unterlassung und Abgabe einer entsprechenden Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Beklagten in Anspruch. Hier\u00fcber erging ein unterdessen rechtskr\u00e4ftiges Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts M\u00fcnchen (Anlage K 3).<\/p>\n<p>Die beiden weiteren Eintr\u00e4ge bei der Beklagten mit den Zus\u00e4tzen &#8220;Niederbayern und Oberbayern&#8221; wurden bei der Beklagten unter dessen gel\u00f6scht und zu Gunsten des Kl\u00e4gers im M\u00e4rz 2009 eingetragen. Die Parteien haben insoweit \u00fcbereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Admin-C f\u00fcr die verbleibenden Internetadressen hat mehrfach gewechselt und wurde f\u00fcr die Eintragungen gem\u00e4\u00df Tenor, nach einer zwischenzeitlichen Aufteilung der Domains auf zwei unterschiedliche Personen, zuletzt mit einer Anschrift in Unterf\u00f6hring gef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger hat Recherchen in Panama angestellt und ein weiteres Klageverfahren gegen den Inhaber des Eintrags mit dem Zusatz &#8220;Oberpfalz&#8221; \u00fcber dessen Admin-C ausgebracht, welches ebenfalls mit einem Vers\u00e4umnisurteil zugunsten des Kl\u00e4gers endete. Das Landgericht M\u00fcnchen konnte dieses allerdings in Unterf\u00f6hring nicht zustellen und forderte den Kl\u00e4ger auf, eine entsprechende Anschrift bekannt zu geben. Der Kl\u00e4ger leitete diese Anforderungen an die Beklagte weiter, die diesbez\u00fcgliche Aktivit\u00e4ten mit einem Schreiben von 27. August 2009 zun\u00e4chst zur\u00fcckwies, sodann mit Schreiben am 25. September 2009 aber dar\u00fcber informierte, dass bei dem Mitglied darum gebeten wurde, &#8220;f\u00fcr Abhilfe zu sorgen&#8221;. Eine Reaktion auf diese Bitte ist bis zu dem Termin, der dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entspricht, nicht dargestellt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagte habe auch unter Ber\u00fccksichtigung einer lediglich eingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfungspflicht jedenfalls vorliegend daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die offenkundig rechtsmissbr\u00e4uchlichen Registrierungen unterbunden werden. Ein wirksamer Rechtsschutz im \u00dcbrigen sei ihm nicht m\u00f6glich, da die Anschriften in Panama seinen Recherchen zufolge augenscheinlich gar nicht operativen Briefkastenfirmen zugerechnet werden m\u00fcssten, die auch keinerlei Gesch\u00e4ftsbetrieb, demgegen\u00fcber aber mehrere 1000 Internetadressen aus naheliegenden und rechtsmissbr\u00e4uchlichen Gr\u00fcnden unterhielten. Der zun\u00e4chst genannte Admin-C sei im Netz f\u00fcr seine grundlegend rechtsmissbr\u00e4uchliche Einstellung in diesem Zusammenhang bekannt, der gesamte Ablauf insbesondere auch in diesem Fall lasse den eindeutigen R\u00fcckschluss darauf zu, dass nur versucht werde, rechtliche Ma\u00dfnahmen zu Gunsten des tats\u00e4chlich Berechtigten zu vereiteln. Die Beklagte k\u00f6nne sich jedenfalls in dieser Konstellation und unter Ber\u00fccksichtigung der bereits ergangenen Vers\u00e4umnisurteile nicht mehr auf ihre eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungspflicht zur\u00fcckziehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung der Domainnamen &#8220;regierung-mittelfranken. de&#8221;, &#8220;regierung-oberfranken.de&#8221;, &#8220;regierung-unterfranken.de&#8221; und&#8221;regierung-oberpfalz.de&#8221; aufzuheben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Sie ist der Auffassung, ein entsprechender Anspruch des Kl\u00e4gers bestehe schon dem Grunde nach nicht. Nach den bisher in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen d\u00fcrfe eine direkte Inanspruchnahme der Beklagten \u00fcberhaupt nur dann in Erw\u00e4gung gezogen werden, wenn eine Rechtsverletzung durch Urteil festgestellt sei oder ganz offenkundig zu Tage treten. Daran fehle es hier in jeder Hinsicht, zumal die verwendete Internetadresse jeweils noch nicht einmal dem Wortlaut nach &#8220;identisch&#8221; mit der tats\u00e4chlichen Bezeichnung der fraglichen Gebietsk\u00f6rperschaften sei. Sie selbst habe alles Erforderliche getan und auf freiwilliger Basis durch ihre Richtlinien auch verschiedene M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die vermeintlich beeintr\u00e4chtigten namens Inhaber geschaffen. Der Kl\u00e4ger sei deswegen auf diese sowie darauf zu verweisen, zun\u00e4chst den tats\u00e4chlichen Inhaber der Domain zu verklagen. Die bereits ergangenen Urteile seien insoweit nicht bindend, denn zum einen sei gar keine Sachpr\u00fcfung erfolgt, zum anderen wird zun\u00e4chst in Anspruch genommene Admin-C als solcher gar nicht mehr t\u00e4tig, der sp\u00e4tere nach ihren Unterlagen durchaus noch unter der bezeichneten Anschrift anzutreffen. Insoweit [&#8230;] seien die dargelegten Zustellungsprobleme nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet, denn der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten jedenfalls aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall die gew\u00fcnschte Aufhebung verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Gericht hat dabei zun\u00e4chst keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers. Diese hat die Beklagte zwar mehr oder weniger pauschal bezweifelt. Die diesbez\u00fcglichen Darlegungen des Kl\u00e4gers sind aber ohne weiteres nachvollziehbar, schl\u00fcssig dargelegt und f\u00fchren zu der Bewertung, dass insoweit eine Handlungsbefugnis des Fl\u00e4chenstaat selbst, vorliegend in nicht bestrittener Weise vertreten durch das Landesamt f\u00fcr Finanzen, besteht. Dies wird, wie die anderen Verfahren zeigen, von den Gerichten des Kl\u00e4gers selbst offensichtlich genauso bewertet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUngeachtet der rechtlichen Grundsatzfragen, die nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Falle nur eine \u00e4u\u00dferst untergeordnete Rolle spielen, kann in diesem Zusammenhang ein Anspruch gegen\u00fcber der Beklagten aufgrund der Besonderheiten, die sich bez\u00fcglich der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Domains und teilweise noch w\u00e4hrend des Prozesses herausgestellt haben, bejaht werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Gericht geht dabei mit der Beklagten allerdings zun\u00e4chst davon aus, dass diese eine lediglich \u00e4u\u00dferst eingeschr\u00e4nkte Nachpr\u00fcfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen trifft. Im Hinblick auf die vertraglichen Grundlagen und &#8211; von den Parteien im Kern auch \u00fcbereinstimmend dargestellt &#8211; besonderen Implikationen im Zusammenhang mit dem hier fraglichen Massenverkehr kommt eine &#8220;pers\u00f6nliche \u00dcberpr\u00fcfungspflicht&#8221; zulasten der Beklagten nur unter besonderen Umst\u00e4nden zum Tragen. Dieser Grundsatz findet auch f\u00fcr den sp\u00e4teren Ablauf der T\u00e4tigkeit der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Erlangung entsprechender Information von Dritten, wenngleich in abgestufter Form, seine Fortsetzung. Insgesamt geht das Gericht in diesem Bereich und im Anschluss an die von der Beklagten skizzierten weiteren h\u00f6chst- und instanzgerichtlichen Entscheidungen davon aus, dass die Beklagte eine Nachpr\u00fcfung sowohl bei der erstmaligen Anmeldung als auch im sp\u00e4teren Verlauf nur dann vorzunehmen hat, wenn es sich um eine ganz offenkundige Eingriffe in die Rechte Dritter oder sonst, z. B. durch Gerichtsentscheidungen, dokumentierte Vorg\u00e4nge handelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDavon ist vorliegend indessen auch auszugehen.<br \/>\nDas Gericht hat bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung und auch dem sp\u00e4teren Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass vorliegend jedenfalls durchaus eine Besonderheit besteht, weil nicht ein Markenbegriff oder zumindest im Wettbewerb verwendeter Produktname streitgegenst\u00e4ndlich ist. Zwar ist sicherlich denkbar, dass auch \u00f6ffentlich-rechtliche Begriffe oder Bezeichnungen von Gebiets- und sonstigen K\u00f6rperschaften einen &#8220;Ber\u00fchmtheitsgrad&#8221; im Sinne von wettbewerbsrechtlichen oder Markenvorschriften entfalten. Darauf kommt es nach Auffassung des Gerichts vorliegend aber nicht an. Die Bezeichnungen der hier fraglichen Gebietsk\u00f6rperschaften und ihre Beschreibung als Regierungsbezirke des Kl\u00e4gers stellt einen eindeutigen und einmaligen Vorgang dar, bei dem schon dem Ansatz nach nicht erkannt werden kann, aus welchem Grunde eine anderweitige Verwendung durch Dritte in sinnvoller Weise \u00fcberhaupt nur in Betracht gezogen werden m\u00fcsste. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall schon dem Grundsatz nach von den Entscheidungen des BGH zu &#8220;Ambiente&#8221; und beispielsweise auch &#8220;Kurt Biedenkopf&#8221;. W\u00e4hrend es sich bei dem ersten um einen allgemein \u00fcblichen und beschreibenden Begriff handelt, der seine besondere Bedeutung \u00fcberhaupt erst im Zusammenhang mit dem jeweils daf\u00fcr verwendeten Produkt gewinnt, ist der pers\u00f6nliche Name im zweiten Fall grunds\u00e4tzlich schon nicht geeignete, eine Alleinstellung zu beanspruchen, weil naturgem\u00e4\u00df mehrere Personen den gleichen Namen tragen k\u00f6nnen. Daran \u00e4ndert dem Grundsatz nach auch der Umstand nichts, dass es sich in dem entschiedenen Fall beim Kl\u00e4ger um eine bekannte Pers\u00f6nlichkeit des politischen Zeitgeschehens handelt. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit mit den hier fraglichen Vorg\u00e4ngen schon im Ansatz nicht. Die Verwendung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Begriffe au\u00dferhalb ihrer &#8220;Bezugsobjekte&#8221; und im Rahmen in der damit einhergehenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Verwaltung ist schlicht und ergreifend sinnlos. Der Hinweis darauf, dass es durchaus vergleichbare Beschreibungen, etwa im Bereich der Gastronomie, und damit eine der \u00dcberpr\u00fcfung durch die Beklagte nicht zug\u00e4nglichen Parallelnutzung geben k\u00f6nnte, wird nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auch im vorliegenden Fall durch den jeweiligen Sitz des Inhabers und den Umstand, dass es nicht um eine einzige, sondern wie der Kl\u00e4ger insoweit unbestritten vorgetragen hat, wiederholte und umfassende Nutzung dieser Bezeichnungen geht, derart nachhaltig entkr\u00e4ftet, dass jeder vern\u00fcnftige Zweifel schweigen muss. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel daran, dass eine offensichtlich unzul\u00e4ssige Nutzung der fraglich Bezeichnungen durch den bislang registrierten Inhaber erfolgt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs tritt au\u00dferdem der Umstand hinzu, dass das vom Kl\u00e4ger verfolgte Klageziel in einem Fall umf\u00e4nglich, in einem weiteren Fall in Teilaspekten bereits den Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gebildet hat.<br \/>\nEs ist zwar zutreffend, dass diese Entscheidung zumindest in dem ersten Fall den damaligen Admin-C betraf, gegen den eine Umsetzung des Urteils schon deswegen nicht mehr erfolgen konnte, weil dieser die entsprechende &#8220;T\u00e4tigkeit&#8221; aufgegeben hatte. Im zweiten Fall scheitert eine Umsetzung bis lange nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers daran, dass eine Zustellung des Urteils noch nicht erfolgt ist.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist aber ausdr\u00fccklich hervorzuheben, dass nicht die Frage nach einer formvollendeten und rechtskr\u00e4ftigen \u00dcbermittlung von beh\u00f6rdlichen Schriftst\u00fccken im Vordergrund steht, sondern jene nach einer f\u00fcr die Beklagte ganz offenkundig zu Tage tretenden rechtsmissbr\u00e4uchlichen Ausnutzung eines Internetauftritts. Das Gericht hat bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es die Auffassung der Beklagten nicht teilt, nach der es beispielsweise f\u00fcr eine &#8220;Offenkundigkeit&#8221; in diesem Sinne mindestens ein Urteil mit Entscheidungsgr\u00fcnden bed\u00fcrfe. Es ist nicht die Sache der Beklagten, in eigener Machtbefugnis und durch ihre eigenen Mitarbeiter die Sinnhaftigkeit von gerichtlichen Entscheidungen zu hinterfragen. Das Gericht versteht den diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten dahin, dass sie ein Vers\u00e4umnisurteil, weil es eben nicht mit f\u00fcr die Beklagte nachvollziehbaren Gr\u00fcnden versehen ist, noch nicht einmal dann respektieren m\u00fcsste, wenn es gegen den auch ihrer Auffassung nach richtigen Anspruchsgegner gerichtet w\u00e4re. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschlie\u00dfen. Denn auch die M\u00fcnchner Entscheidung hat, worauf hingewiesen wurde, zumindest eine Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung vor Erlass des Vers\u00e4umnisurteils vornehmen m\u00fcssen und h\u00e4tte demzufolge dem Kl\u00e4ger die gew\u00fcnschte Rechtsfolge nicht zusprechen d\u00fcrfen, wenn es insoweit keine Grundlage gesehen h\u00e4tte. Denn f\u00fcr die Inanspruchnahme des Admin-C gelten, worauf gleich noch einzugehen sein wird, \u00e4hnlich Anforderungen wie f\u00fcr jene der Beklagten selbst.<br \/>\nSp\u00e4testens nach dem Erlass des zweiten Vers\u00e4umnisurteils gegen den tats\u00e4chlichen Inhaber h\u00e4tte die Beklagte, im \u00fcbrigen auch ihrer noch in der Erwiderung selbst vertretenen Auffassung nach, die entsprechenden Konsequenzen ziehen und die Aufhebung dieser Registrierung veranlassen m\u00fcssen. Dass dies nicht geschah, ist nach diesseitiger Auffassung durchaus bemerkenswert, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird.<br \/>\nDie Frage der &#8220;Offenkundigkeit&#8221; einer Rechtsverletzung ist aus diesen Gr\u00fcnden heraus aber jedenfalls in der Gesamtschau deswegen zu bejahen, weil neben der tats\u00e4chlichen Bewertung gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. zus\u00e4tzlich noch zumindest zwei weitere Gerichtsentscheidungen bestehen, die gegen die an diesen Vorgang Beteiligte solche Verpflichtungen festgeschrieben haben und die der Beklagten bekannt sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass es sich jedenfalls bei dem ersten und umfassenden Fall &#8220;nur&#8221; um ein Urteil gegen den Admin-C und nicht gegen den Inhaber handelt, steht der bevorstehenden Bewertung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, im Gegenteil. Nach den ersichtlichen Gerichtsentscheidungen kommt auch eine pers\u00f6nliche Inanspruchnahme des Admin-C unter dem Gesichtspunkt eines &#8220;St\u00f6rers&#8221; nur in \u00e4u\u00dferst eingeschr\u00e4nkten Fallkonstellationen in Betracht. Denn auch der Admin-C ist nicht selbst der Nutzennie\u00dfer der beanstandeten Registrierung. Das Gerichtet teilt allerdings auch nicht die Auffassung etwa des OLG Stuttgart, nach der infolgedessen eine Haftung g\u00e4nzlich ausgeschlossen w\u00e4re. Vielmehr d\u00fcrfte der Meinung der Vorrang zu geben sein, derzufolge auch der Admin-C in Anspruch genommen werden kann, wenn ihn ein eigenes schuldhaftes oder gar kollusives Verhalten vorzuwerfen ist. Aufgrund der eingangs dargestellten Erw\u00e4gungen ist dies nach Auffassung des Gerichts vorliegend der Fall, was durch den Erlass des Vers\u00e4umnisurteils das Landgericht M\u00fcnchen gegen den ersten Admin-C und bez\u00fcglich der hier fraglichen Registrierungen durchaus untermauert wird. Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung kann sich die Beklagte dann auch nicht mehr darauf zur\u00fcckziehen, dass diese Entscheidung falsch oder unangemessen w\u00e4re. Diese gegen das Urteil gerichtete Feststellung setzt eine eingehende Pr\u00fcfung des Sachverhalts voraus, zu der die Beklagte ihre eigenen Bekundungen nach eigentlich gar nicht in der Lage ist. Es ist deswegen insgesamt auch nicht recht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die Beklagte einer Umsetzung eines Urteils gegen den zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung noch hierf\u00fcr ausdr\u00fccklich eingetragenen Admin-C widersetzt, welches eingedenk der oben beschriebenen Diskussionen zur Inanspruchnahme des &#8220;Mittelsmannes&#8221; gegen den Inhaber erst recht gelten m\u00fcsste.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zwischen den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Domains und den tats\u00e4chlichen Bezeichnungen der K\u00f6rperschaften beziehungsweise der Regierungsbezirke eine Abweichung und damit nicht mehr die erforderliche &#8220;Identit\u00e4t&#8221; besteht.<br \/>\nDas Gerichtet teilt insoweit die von den Kl\u00e4ger zitierte Auffassung des Landgerichts Hannover (MMR 02, 134), nach der bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ein weiter Beurteilungsrahmen im Bereich des Namensschutzes angezeigt ist, um etwaige &#8220;Zuordnungsverwirrungen&#8221; zu vermeiden. Denn nach diesem aus dem Wettbewerbsrecht stammenden Grundsatz, der dort im Zusammenhang mit Kunstbegriffen und der Verwendung allgemein gebr\u00e4uchlicher W\u00f6rter in Kombination mit einem speziellen Produkt durchaus seine Berechtigung hat, kommt es vorliegend im wesentlichen auf die Verwechslungsf\u00e4higkeit, insbesondere bei Internetrecherchen durch die damit angesprochenen Verkehrskreise an. Nicht zuletzt aus diesem Grunde wird dem Inhaber ein Unterlassungsanspruch, wie etwa in dem Urteil des LG Hamburg gem\u00e4\u00df Hinweisbeschluss, auch gegen die so genannte &#8220;Tippfehler- Domain&#8221; zugesprochen.<\/p>\n<p>Insgesamt stellt sich so der vom Kl\u00e4ger beklagte Sachverhalt als ein sp\u00e4testens durch den Erlass der verschiedenen Urteile auch f\u00fcr die Beklagte ganz offenkundig zu Tage tretender missbr\u00e4uchlicher Registrierungsvorgang dar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEs ist dabei insgesamt und f\u00fcr den vorliegenden Fall auch festzuhalten, dass die Verhaltensweise der Beklagten in einigen Teilbereichen auch w\u00e4hrend des Prozessverlauf nicht vollst\u00e4ndig nachvollziehbar ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Beklagte die vermeintlich Berechtigten zun\u00e4chst auf die von ihr &#8220;erfundenen&#8221; Regularien nach den Richtlinien verweist, mag m\u00f6glicherweise noch einer gewissen Praktikabilit\u00e4t geschuldet und im Ergebnis f\u00fcr den &#8220;Normalfall&#8221; durchaus hinreichend sein. In rechtlicher Hinsicht ist allerdings anzumerken, dass die im Verh\u00e4ltnis zum Inhaber der Domain vereinbarte Vorgehensweise nicht ohne weiteres unmittelbare Wirkungen auch gegen\u00fcber dem Berechtigten zeitigt, der in dieses Vertragsverh\u00e4ltnis nicht eingebunden ist. Es ist aus diesem Grunde auch durchaus fraglich, ob die Beklagte den jeweiligen Anspruchsteller aufgrund ihrer eigenen Vereinbarung nicht mit diesem, sondern dem Inhaber der Domain auf eine anderweitige Anspruchsm\u00f6glichkeit verweisen kann. Auch die von der Beklagten mit ihrem Vertragskunden vereinbarte Zustellungsfiktion kann, da sie nicht auch gleichzeitig zwischen dem Kunden der Beklagten und dem hiesigen Kl\u00e4ger vereinbart wurde, insoweit keine Wirkung entfalten. Dem Kl\u00e4ger bleibt vor diesem Hintergrund nichts anderes \u00fcbrig, als eine Zustellung im &#8220;normalen&#8221; Postverkehr zu unternehmen. Ob dabei dann im Verh\u00e4ltnis zum Inhaber der Domain insgesamt tats\u00e4chlich bereits eine Zustellungen an den Admin-C, der im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten f\u00fcr Deutschland bezeichnet wird, ausreicht, d\u00fcrfte fraglich sein, ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm vorliegenden Fallergeben sich allerdings noch weitere &#8220;Merkw\u00fcrdigkeiten&#8221;.<br \/>\nEs ist sicherlich richtig, dass generell ein Sitz im Ausland und die Frage der Durchsetzbarkeit von Prozesskosten keine Veranlassung f\u00fcr die Beklagte bilden k\u00f6nnen, eine Eintragung abzulehnen oder gar im weiteren Verlauf eine die oben geschilderten Anforderungen bei weitem \u00fcbersteigende \u00dcberpr\u00fcfung des Antrags vorzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall aber ganz konkrete und vielf\u00e4ltige Anhaltspunkte zusammengetragen, die ebenfalls in der Gesamtschau erheblichen Anlass f\u00fcr die Vermutung bilden, dass mit den fraglichen Eintragungen rechtsmissbr\u00e4uchlich verfahren werden soll. Abgesehen von den verschiedenen Elementen, die weiter oben zur Begr\u00fcndung der &#8220;Offenkundigkeit&#8221; f\u00fcr die Beklagten herangezogen worden sind, k\u00f6nnen hier die von der Beklagten nicht weiter hinterfragten Umst\u00e4nde, wie etwa die Verwendung und mit gesch\u00e4ftlichen Belangen kaum noch zu erkl\u00e4rende Menge von Internetadressen, der h\u00e4ufige Wechsel des Admin-C, die weiteren Zustellungsprobleme in diesem Zusammenhang sowie insbesondere auch die Tatsache gewertet werden, dass der letztgenannte Admin-C auf die immerhin noch im September von der Beklagten gestartete Initiative offensichtlich gar nicht geantwortet hat. Dass die Beklagte bislang trotz des laufenden Prozesses noch keine Reaktion vermeldet hat, ist erstaunlich. Es ist auch erstaunlich, dass die Beklagte offensichtlich der Verf\u00fcgung des Landgerichts M\u00fcnchen zur Zustellung des weiteren Vers\u00e4umnisurteils eine sehr viel intensivere Sach\u00fcberpr\u00fcfung entgegenbringt, als ihr dies ihrer Bekundung nach f\u00fcr den eigentlichen Gesch\u00e4ftsbereich m\u00f6glich und zumutbar ist. Das Landgericht M\u00fcnchen hatte mit seiner Verf\u00fcgung vom 17. August 2009 ganz unmissverst\u00e4ndlich darauf hingewiesen, dass das Vers\u00e4umnisurteil unter der bezeichneten Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Dass die Mitarbeiter der Beklagten dies als &#8220;merkw\u00fcrdig&#8221; bezeichnen, \u00e4ndert an dieser objektiven Feststellung nichts. Denn dass diese Anschrift in den Unterlagen der Beklagten noch als jene gef\u00fchrt wird, die zutreffend sein sollte, ist jedenfalls dann logisch, wenn der Verwender dieser Anschrift damit gerade beabsichtigt, sich weiteren, insbesondere staatlichen, Zugriffen zu entziehen. Die Beklagte, der f\u00fcr Handlungen ihrerseits in Ziffer VIII der eigenen Richtlinien durchaus die entsprechende Vorsorge getroffen hat, stellt nach Auffassung des Gerichts und jedenfalls f\u00fcr den konkreten Fall an den Kl\u00e4ger Anforderungen, die \u00fcber das zumutbare Ma\u00df jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt und unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Chronologie der Angelegenheit hinausgehen. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, siehe Hinweisbeschluss, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst den &#8220;richtigen&#8221; Ansprechpartner angehen muss. Wenn aber wie vorliegend die hierf\u00fcr in Deutschland &#8211; auch nach Auffassung der Beklagten &#8211; zust\u00e4ndigen Ansprechpartner gar nicht mehr anzutreffen sind und zudem der Rechtsmissbrauch durch verschiedene weitere Aspekte \u00e4u\u00dferst nahe liegt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kl\u00e4ger noch weitere Aktivit\u00e4ten unternehmen sollte.<\/p>\n<p>Die Beklagte war daher, soweit eine L\u00f6schung der Eintragungen nicht bereits erfolgt ist, antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO und, soweit die Parteien \u00fcbereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erkl\u00e4rt haben, auf \u00a7 91a ZPO. Die Streitwertfestsetzung des entsprechend den Vorstellungen der Beklagten und insgesamt unter Ber\u00fccksichtigung der diesbez\u00fcglichen Angaben auch der Kl\u00e4gerin in dem Parallelverfahren vorgenommen worden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO, wobei das Vollstreckungsinteresse mit 5.000,&#8211; \u0080 pro Domain gesch\u00e4tzt wurde.<\/p>\n<p>(Unterschrift)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 2-21 O 139\/09 Entscheidungsdatum: 16.11.2009 Normen: BGB \u00a7\u00a7 12, 823, 1004 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Wird der DENIC ein rechtskr\u00e4ftiges Vers\u00e4umnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbr\u00e4uchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. St\u00f6rer und ist zur L\u00f6schung des Domainnamens verpflichtet. 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