
{"id":1213,"date":"2017-12-07T10:57:17","date_gmt":"2017-12-07T09:57:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1213"},"modified":"2017-12-07T14:32:51","modified_gmt":"2017-12-07T13:32:51","slug":"olg-muenchen-urteil-vom-13-08-2009-az-6-u-586907-keine-stoererhaftung-eines-domainparking-dienstes-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-muenchen-urteil-vom-13-08-2009-az-6-u-586907-keine-stoererhaftung-eines-domainparking-dienstes-fuer-markenrechtsverletzungen-seiner-kunden\/","title":{"rendered":"OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 5869\/07 &#8211; Keine St\u00f6rerhaftung eines Domainparking-Dienstes f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>6 U 5869\/07<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>13.08.2009<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, \u00a7 15 Abs. 2 und 4; BGB \u00a7\u00a7 670, 677, 683<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG M\u00fcnchen, Urteil vom 14.11.2007, Az. 33 O 22830\/06<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Der Betreiber einer Plattform f\u00fcr Domain-Parking kann nicht f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden. Eine Haftung kommt erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung in Betracht.<\/p>\n<p>Solange der Kunde selbst die Keywords f\u00fcr Werbeeinblendungen auf seiner geparkten Website aussucht, ist der Seitenbetreiber weder T\u00e4ter oder Teilnehmer der Markenrechtsverletzung noch haftet er als St\u00f6rer. Eine vorgeschaltete Pr\u00fcfungspflicht erscheint angesichts von mehreren Millionen geparkten Domains und dem Umstand, dass die Dienstleistung in vierzehn Sprachen angeboten wird, unzumutbar.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>OBERLANDESGERICHT M\u00dcNCHEN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>In dem Verfahren (&#8230;)<\/p>\n<p>wegen Erstattung von Abmahnkosten (MarkenG)<\/p>\n<p>hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen durch (&#8230;) aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.8.2009<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>1. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I (&#8230;) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>4. Die Revision wird zugelassen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Rechts- und Patentanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung vom 18.7.2006 (Anlage K 11). Mit der Abmahnung hatte die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, die Nutzung der Website www.tatonka.eu unter dem Keyword &#8220;tatonka&#8221; durch eine Kundin der Beklagten (Ausdruck vom 15.7.2006 in Anlage K 3), die auf die Aufforderung vom 18.7.2006 hin (Anlage K 9), die Domain auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat, verletze die Markenrechte der Kl\u00e4gerin an ihrer deutschen Wortmarke Nr. 2080176 &#8220;Tatonka&#8221;, eingetragen mit einer Priorit\u00e4t vom 13.6.1993 u.a. f\u00fcr &#8220;Waren aus Leder und Lederimitaten, n\u00e4mlich Taschen Reise- und Handkoffer; Handtaschen (&#8230;) Sport- und Freizeittaschen, Reisetaschen, Kartentaschen, Fahrradtaschen und Fahrradtransporttaschen, Reises\u00e4cke, Packs\u00e4cke, Rucks\u00e4cke, Kraxen, Fototaschen zur Aufnahme von Fotoapparaten; Regenh\u00fcllen f\u00fcr die vorgenanten Waren; &#8230; Zelte und Planen; Bekleidungsst\u00fccke, Ponchos, Schuhe; Turn- und Sportger\u00e4te, Tourenst\u00f6cke&#8221; (Anlage K 1) sowie Ihr Unternehmenskennzeichen.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt den weltweit gr\u00f6\u00dften Domain-Handelsplatz mit im Jahre 2006 mehr als sechs Millionen zum Verkauf stehenden Domains. Sie bietet ihren Kunden zudem die Nutzung eines sog. Domain-Parking-Programms in vierzehn Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als sog. Hosting-Provider der &#8211; geparkten &#8211; Website. In diese &#8220;geparkte&#8221; Website werden aufgrund der Eingabe eines sog. Keywords Werbeeinblendungen (Werbelinks) von dritten Unternehmen eingebunden, die ein mit dem Keyword des Kunden der Beklagten \u00fcbereinstimmendes Keyword gew\u00e4hlt haben. Die Einbindung der Werbelinks erfolgt \u00fcber eine softwarem\u00e4\u00dfige Verkn\u00fcpfung des Parking-Programms der Beklagten mit einem Kundenprogramm des Unternehmens Google (nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin mit dem sog. Adword-Programm, nach dem Vortrag der Beklagten mit dem Angebot &#8220;Adsense&#8221;). Die Beklagte sowie ihre Kunden k\u00f6nnen hierdurch eine sog. &#8220;pay per click&#8221;-Verg\u00fctung erzielen. Das Unternehmen, dessen Werbung (Werbelink) auf der geparkten Website bereit gehalten wird, zahlt f\u00fcr jeden Aufruf des Werbelinks \u00fcber die geparkte Website (&#8220;click&#8221;) eine Verg\u00fctung an Google. Einen Teil dieser Verg\u00fctung f\u00fchrt Google sodann an die Beklagte ab, die hiervon einen um ihre Provision verminderten Teil an den Inhaber der Domain (&#8230;) weitergibt.<\/p>\n<p>Sobald die Beklagte von Dritten darauf hingewiesen wird, dass ein Domainverk\u00e4ufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. &#8220;Blacklist&#8221;, die eine nochmalige Registrierung verhindert. So auch in vorliegendem Fall. Weiter gab die Beklagte auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin hin eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab (Anlage K 12), verweigerte jedoch die Zahlung der geforderten Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Der Kl\u00e4gerin habe ein Unterlassungsanspruch des Inhalts zugestanden, dass die Beklagte es unterl\u00e4sst, die genannten Werbelinks unter dem Domainnamen &#8220;tatonka.eu&#8221; abrufbar zu halten oder abrufbar halten zu lassen. Die Beklage sei f\u00fcr die Werbung f\u00fcr Wettbewerber der Kl\u00e4gerin, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich, verantwortlich, da die Webseite im Rahmen des sog. Domain-Parking-Programms der Beklagten auf deren Webseite www.sedoparking.com abgelegt und unter Verwendung des Keywords &#8220;tatonka&#8221; mit Webseiten von anderen Anbietern von Outdoor- und Trekkingausr\u00fcstung verlinkt gewesen sei.<\/p>\n<p>Das Keyword &#8220;tatonka&#8221; sei von der Beklagten automatisch oder manuell oder vom Kunden der Beklagten, dem Domainparker (so Klageschrift Seite 4), so ausgew\u00e4hlt worden, dass die daraufhin eingeblendeten Werbelinks auf Unternehmen verwiesen, deren Produktangebote den mit dem Domainnamen bzw. dem Keyword assoziierten Produktangeboten entspr\u00e4chen. Soweit die Beklagte ein Keyword nicht selbst ausw\u00e4hle, werde es von Mitarbeitern der Beklagten \u00fcberpr\u00fcft und frei geschaltet. Folglich hafte die Beklagte als T\u00e4terin bzw. als St\u00f6rerin. Die Handlungen der Beklagten seien f\u00fcr die Rechtsverletzung auch ad\u00e4quat kausal, da die Verletzung nicht eingetreten w\u00e4re, wenn die Beklagte die Bereitstellung der Werbelinks bzw. die Zuordnung der Werbelinks zu dem Keyword &#8220;Tatonka&#8221; unterlassen h\u00e4tte. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Pr\u00fcfungspflichten verletzt. Diese bestimmten sich danach, ob und inwieweit ihr nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten sei, wobei dies vorliegend in Ansehung des Gesch\u00e4ftsmodells des Domain-Parking-Programms zu bestimmen sei. Eine Pflicht zur Pr\u00fcfung von Rechtsverletzungen sei ohne weiteres zu bejahen, da das von der Beklagten betriebene Parking-System Kennzeichenverletzungen in gro\u00dfem Umfang Vorschub leiste und diese m\u00f6glich mache. Das Domain-Parking-Programm biete Domaininhabern die M\u00f6glichkeit, nicht f\u00fcr eigene Inhalte genutzte Domainnamen zu &#8220;parken&#8221;, d.h. von der Beklagten generierte zielgruppenspezifische Werbelinks unter dem genannten Domainnamen abrufbar zu halten und dadurch &#8220;pay per click&#8221;-Verg\u00fctungen zu erhalten. Sofern es sich bei dem geparkten Domainnamen nicht um einen generischen, sondern einen markenrechtlich gesch\u00fctzten Begriff handele, sei dem von der Beklagten betriebenen Parking-Programm die Begr\u00fcndung von Kennzeichenverletzungen daher immanent. Eine Unzumutbarkeit der \u00dcberpr\u00fcfung der geparkten Websites auf Kennzeichenverletzung liege anders als bei der St\u00f6rerhaftung des Betreibers einer Internetauktionsplattform, bei der Dritten lediglich ein &#8220;Marktplatz&#8221; f\u00fcr alle denkbaren Warenangebote zur Verf\u00fcgung gestellt werde, nicht vor. Denn die Beklagte wirke durch die Auswahl des mit der Marke der Kl\u00e4gerin identischen Keywords &#8220;Tatonka&#8221; und das Generieren von Werbelinks auf Websites direkter Mitbewerber der Kl\u00e4gerin unmittelbar und aktiv an der Rechtsverletzung mit. Die Auswahl der Werbeeinblendungen sei gerade eine der Hauptleistungen des Domain-Parking-Angebots der Beklagten (siehe Anlage K 5). Bei den unter den geparkten Domainnamen abrufbaren Werbelinks handele es sich regelm\u00e4\u00dfig um solche, die auf unmittelbare Wettbewerber des verletzten Kennzeicheninhabers verwiesen, da in diesem Fall die Zahl der &#8220;click&#8221; und damit die von der Beklagten und dem Domaininhaber erzielten &#8220;pay per click&#8221;-Verg\u00fctungen am h\u00f6chsten seien. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten beruhe daher, soweit es sich bei den geparkten Domainnamen um gesch\u00fctzte Kennzeichen handele, gerade darauf, an Rechtsverletzungen Dritter wirtschaftlich zu partizipieren und diese zu f\u00f6rdern, wie durch die Beispiele gem\u00e4\u00df den Anlagen K 17 bis K 25 und die ergangenen Schiedsentscheidungen (Anlagenkonvolut K 27) belegt sei. Mit der Verpflichtung, die Auswahl des Keywords und die Zuordnung von Werbelinks unter einem geparkten Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu pr\u00fcfen, werde auch das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten nicht in Frage gestellt. Denn nach den fr\u00fcheren Vertragsbedingungen habe die Beklagte dem Domaininhaber ausdr\u00fccklich angeboten, vor Schaltung des Links zu einer beworbenen Seite diese auf Gesetzesverst\u00f6\u00dfe oder Rechtsverletzungen zu pr\u00fcfen. Die Pr\u00fcfung von Rechtsverletzungen sei auch mit geringem Aufwand m\u00f6glich, da es sich bei den Rechtsverletzungen regelm\u00e4\u00dfig um offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Rechtsverst\u00f6\u00dfe handele, da die geparkten Domainnamen mit den verletzten Kennzeichen regelm\u00e4\u00dfig identisch seien und daher zur Feststellung der Rechtsverletzung eine Verwechslungspr\u00fcfung nicht erforderlich sei. Da die Beklagte an den Rechtsverletzungen profitiere, sei dem Interesse der Beklagten an einem m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstigen und reibungslosen Ablauf ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs ein geringes Gewicht beizumessen. Im \u00dcbrigen stehe es der Beklagten frei, den erforderlichen Pr\u00fcfungsaufwand bei ihrer Preisgestaltung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine Haftung vor Zugang der Abmahnung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH in Abrede gestellt. Die Beklagte habe die Domain &#8220;tatonka.eu&#8221; vor der Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen. Der Domaininhaber habe die Werbeeinblendungen allein und selbst ausgesucht. Einen Auftrag an die Beklagte, die Keywords manuell auszusuchen, habe der Domaininhaber nicht erteilt. Der Kunde generiere mit den Systemen der Beklagten eine Webseite und verkn\u00fcpfe damit seine Domain. In einem automatisierten Verfahren w\u00fcrden aufgrund des Kundenverhaltens Anzeigen (Sponsored Links) eingeblendet.<\/p>\n<p>Diese Einblendung erfolge durch Google. Der Kunde habe die M\u00f6glichkeit sog. &#8220;Keyw\u00f6rter&#8221; zu w\u00e4hlen. Von der Auswahl des Kunden habe die Beklagte keine Kenntnis. Es sei nicht die Beklagte, die die Domains mit den Anzeigen verbinde, hierf\u00fcr stelle sie nur ein Hilfsmittel zur Verf\u00fcgung. Die Beklagte, als Betreiberin des weltweit gr\u00f6\u00dften Domainhandelsplatzes mit mehr als sechs Millionen Domains, k\u00f6nne keine Kenntnis von Werbeeinblendungen haben, die der Domaininhaber ausschlie\u00dflich selbst veranlasst habe. Die Beschreibung gem\u00e4\u00df der Anlage K 5 sei veraltet und ge\u00e4ndert worden (siehe Anlage B 1). Die Beklagte verhalte sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH. Es sei evident, dass die Beklagte angesichts von jetzt sechs Millionen Domains eine vorherige \u00dcberpr\u00fcfung nicht vornehmen k\u00f6nne, ohne ihr Gesch\u00e4ftsmodell in Frage zu stellen. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte weltweit operiere. Es sei nicht ersichtlich, wie vor der Eintragung eines Domainnamens z.B. eines Kunden aus Finnland &#8220;mit geringem Aufwand&#8221; feststellbar sein solle, ob damit Markenrechte in den USA verletzt w\u00fcrden. Es habe allein in den zehn L\u00e4ndern mit den meisten Markenanmeldungen weltweit \u00fcber 700.000 Markenregistrierungen gegeben. Eine Verantwortung der Beklagten komme nur in Betracht, wenn sie die Rechtswidrigkeit der fremden Information kenne oder eine Kenntnis sich ihr geradezu aufdr\u00e4nge. Nach der Rechtsprechung des BGH m\u00fcsse der Diensteanbieter nach der haftungskonkretisierenden Kenntniserlangung daf\u00fcr sorgen, dass es m\u00f6glichst nicht zu einer weiteren Verletzung des konkreten absoluten Rechts komme. Folglich bestehe auch keine Kostentragungspflicht f\u00fcr den ersten Hinweis auf ein rechtsverletzendes Angebot. Die von der Kl\u00e4gerin geforderte proaktive Handlungspflicht sei praktisch nicht umsetzbar und zudem gemeinschaftsrechtswidrig. Weiter wendet sich die Beklagte gegen die H\u00f6he der geltend gemachten Kosten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat &#8211; im Anschluss an den Vortrag der Klagepartei im Termin vom 10.7.2007 (Protokoll, S. 2), wonach das Keyword bzw. die Keywords von der Beklagten ausgesucht worden seien &#8211; auf Antrag der Beklagten deren Mitarbeiter (&#8230;) aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.7.2007 (Protokoll, S. 2 f) als Zeugen vernommen und die Klage mit Urteil vom 14.11.2007 abgewiesen. Hierzu hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Es liege eine Markenverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da eine identische oder \u00e4hnliche Domain daf\u00fcr benutzt worden sei, um durch entsprechende Links Werbung f\u00fcr Unternehmen zu schalten, die \u00e4hnliche Waren oder Dienstleistungen anb\u00f6ten. Hierf\u00fcr sei die Beklagte jedoch weder als T\u00e4terin noch als St\u00f6rerin haftbar. Der Kl\u00e4gerin habe zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch zugestanden mit der Folge, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (\u00a7 683 Satz 1, \u00a7\u00a7 677, 670 BGB) nicht bestehe. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, habe die Beklagte die Keywords nicht selbst manuell ausgesucht und eingegeben. Der Zeuge habe bekundet, dass das Keyword durch den Parkingkunden eingegeben worden sei. Eine Auswahl oder eine \u00dcberpr\u00fcfung der Keywords durch die Beklagte habe wegen der Vielzahl der geparkten Domains schon damals nicht mehr stattfinden k\u00f6nnen. Auf den neuen Vortrag der Klagepartei im Termin vom 28.8.2007, wonach am 22.\/23.8.2007 bei der Eingabe von vier Domainnamen in das Domainparking-Programm der Beklagten festgestellt worden sei dass es f\u00fcr den Domainparker auch mangels eines entsprechenden Eingabefeldes keine M\u00f6glichkeit gegeben habe, selbst ein Keyword einzugeben, lediglich eine anschlie\u00dfende \u00c4nderung des Keywords sei m\u00f6glich gewesen habe der Zeuge den Eingabevorgang anders geschildert. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob die Generierung mittlerweile so geschehe, wie die Kl\u00e4gerin im Termin vom 28.8.2007 vorgetragen habe, da es sich hierbei um ein automatisiertes Verfahren handele, bei dem die Beklagte eine M\u00f6glichkeit zur Ab\u00e4nderung zur Verf\u00fcgung stelle, und bei der sie das zun\u00e4chst automatisch generierte Keyword selbst nicht zur Kenntnis nehme.<\/p>\n<p>Die Beklagte hafte auch nicht als Teilnehmerin, denn ein hierf\u00fcr erforderlicher bedingter Vorsatz einschlie\u00dflich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit sei nicht gegeben. Die Beklagte habe die Domain &#8220;tatonka.eu&#8221; vor der Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen.<\/p>\n<p>Auch eine Haftung als St\u00f6rerin komme nicht in Betracht. Einem Unternehmen, das &#8211; wie die Beklagte &#8211; im Internet ein Domain-Parking-Programm betreibe, sei es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, bevor sie die Werbelinks aus den Werbeanzeigen von Google generiere. Eine solche Obliegenheit stelle das gesamte Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten in Frage. Im vorliegenden Fall sto\u00dfe eine Kontrolle bereits dort an ihre Grenzen, wo ausl\u00e4ndische Domains in fremden Sprachen bei der Beklagten geparkt w\u00fcrden. Gerade bei &#8220;exotischen&#8221; Sprachen sei es der Beklagten nicht m\u00f6glich, festzustellen, ob es sich um Gattungsdomains handele. Zudem seien Verst\u00f6\u00dfe durch vermeintliche Gattungsdomains denkbar, die gleichzeitig ein bekanntes Kennzeichen darstellten. Auch die Anzahl der bei der Beklagten geparkten Domains (mindestens sechs Millionen Domains) mache eine solche Kontrolle unm\u00f6glich. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten sei auf Markenverletzungen angelegt, greife nicht durch. Schlie\u00dflich k\u00f6nnten auch Gattungsdomains geparkt werden, durch die keine Kennzeichenverletzungen begangen w\u00fcrden. So verwende die Beklagte in den Erl\u00e4uterungen zu ihrem Parking-Programm die Gattungs-Domain &#8220;zins de&#8221; und animiere damit dazu, das System mit solchen Domains zu betreiben. Auch wenn dem Interesse der Beklagten, ihr System m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig und reibungslos zu betreiben im Hinblick auf die damit erzielten Einnahmen (Verg\u00fctung je &#8220;click&#8221; auf Werbelinks) eine geringere Bedeutung zukomme, k\u00f6nne das System durchaus auch ohne Rechtsverletzungen benutzt werden. Daf\u00fcr bestehe auch ein gewisses Bed\u00fcrfnis, sodass es ausreiche, wenn die Beklagte die Domain sofort nach Kenntniserlangung &#8211; wie auch im vorliegenden Fall &#8211; entferne.<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 28.11 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der am 27.12.2007 eingelegten Berufung, die nach Fristverl\u00e4ngerung bis zum 28.2.2008 (BI. 99) mit Schriftsatz vom 26.2.2008 begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, das Landgericht habe das auf die Begehung von Kennzeichenrechtsverletzungen ausgerichtete Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten verkannt und die Grunds\u00e4tze der St\u00f6rerhaftung fehlerhaft angewandt.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten bereit gestellten Domain-Parking-Angebote w\u00fcrden in der Praxis typischerweise auf zwei verschiedene Weisen genutzt. In der einen Variante w\u00fcrden Domain-Parking-Seiten in Verbindung mit generischen Domainnamen genutzt, um Internetnutzer, die durch Eingabe eines Allgemein- oder Gattungsbegriffs nach einem bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung suchten, auf eine Parking-Webseite zu f\u00fchren, auf der Werbelinks der entsprechenden Produkte angeboten w\u00fcrde, wie etwa &#8220;zins.de&#8221;. In dieser Fallvariante sei das Abrufbarhalten der Parking-Webseite im Regelfall rechtlich nicht zu beanstanden. In der zweiten hier einschl\u00e4gigen Fallvariante w\u00fcrden Domainnamen, die mit fremden Marken oder Unternehmenskennzeichen \u00fcbereinstimmten oder lediglich durch typische Tippfehler von diesen abwichen (&#8220;Typosquatting&#8221;), von Dritten zum Abruf einer Parking-Website missbraucht. Um eine m\u00f6glichst hohe Anzahl von Abrufen der Werbelinks und der hiermit verbundenen hohen Pay-per-Click-Verg\u00fctungen zu erzielen, verwiesen die Werbelinks regelm\u00e4\u00dfig auf unmittelbare Wettbewerber des verletzten Kennzeicheninhabers. In diesem Fall sei dem Gesch\u00e4ftsmodell des Domain-Parking Kennzeichenrechtsverletzungen immanent.<\/p>\n<p>So habe die Beklagte in der Vergangenheit durch die Generierung und das Hosting von Parking-Websites an mehreren Tausend Kennzeichenrechtsverletzungen mitgewirkt (siehe Anlage K 17 bis K 26, Anlage K 28).<\/p>\n<p>Allein beim WIPO Arbitration Center der WIPO seien im Jahre 2007 mehr als 17 Streitverfahren gem\u00e4\u00df der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy entschieden worden, die sich gegen missbr\u00e4uchliche Domainregistrierungen richteten, unter denen von der Beklagten generierte Parking-Website abrufbar gewesen seien (Anlage K 29). Ein \u00e4hnliches Bild biete die Entscheidungspraxis der Schiedsgerichte f\u00fcr Domainnamenskonflikte im Bereich der europ\u00e4ischen Top-Level-Domain &#8220;.eu&#8221;. Auch diese umfasse eine Vielzahl von Schiedsentscheidungen, in denen Domaininhaber, die von der Beklagten generierte Parking-Website aufrufbar gehalten h\u00e4tten, wegen missbr\u00e4uchlicher Registrierung und Benutzung von Domainnamen zur \u00dcbertragung oder L\u00f6schung verurteilt worden seien (Anlage K 30). Aufgrund der Vielzahl der Kennzeichenrechtsverletzungen, an denen die Beklagte durch die Generierung und das Hosting von Parking-Websites mitgewirkt und wirtschaftlich partizipiert habe, sei gegen die Beklagte von mehreren 100 Kennzeicheninhaberin in den USA ein Class action-Verfahren am Northern District Court of Illinois eingeleitet worden, in dem der Beklagten die Mitwirkung an Kennzeichenverletzungen durch Parking-Websites vorgeworfen werde (Anlage K 31). In Frankreich sei die Beklagte aufgrund der Zurverf\u00fcgungstellung und des Hostings von Parking-Websites f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Domainregistrierungen bereits rechtskr\u00e4ftig wegen Kennzeichenrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt worden (Anlage K 32).<\/p>\n<p>Angesichts dieser Sachlage k\u00f6nne es keinem vern\u00fcnftigen Zweifel unterliegen, dass die von der Beklagten generierten und gehosteten Parking-Webseiten auch mit einer Zweckeignung zur Kennzeichenverletzung angeboten w\u00fcrden. Dieser Umstand begr\u00fcnde eine St\u00f6rerhaftung f\u00fcr die von k\u00fcnftigen Nutzern eigenverantwortlich zu begehenden Kennzeichenverletzungen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zur St\u00f6rerhaftung k\u00f6nne die Beklagte f\u00fcr sich keine Erleichterung bei der Beurteilung der St\u00f6rerhaftung herleiten. Denn die Frage, wie weit die Pr\u00fcfungspflichten eines m\u00f6glichen St\u00f6rers reichten, sei unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als St\u00f6rer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen. Das Verhalten der Beklagten gehe deutlich \u00fcber die Stellung und Funktion der Ebay-Online-Auktionsplattform hinaus. Denn die Beklagte stelle nicht nur in Gewinnerzielungsabsicht ein geeignetes Medium zur Verf\u00fcgung, auf dem im Einzelfall auch Rechtsverletzungen Dritter begangen werden, sondern generiere in Zusammenarbeit mit dem Suchmaschinen-Betreiber Google Parking-Websites, die &#8211; sofern es sich bei den Domainnamen nicht um Allgemein- oder Gattungsbegriffe handele &#8211; ausnahmslos von sog. Domaingrabbern dazu genutzt w\u00fcrden, um mittels rechtswidrig registrierten Domainnamen Pay-per Click Verg\u00fctungen zu generieren. Die rechtliche Situation sei gegen\u00fcber der Haftung von eBay eine grundlegend andere. Die Tatsache, dass auch eine legale Nutzungsm\u00f6glichkeit der von der Beklagten angebotenen Parking-Websites m\u00f6glich sei, stehe der Annahme, dass das Gesch\u00e4ftsmodell des Domain-Parking jedenfalls in einem betr\u00e4chtlichen Umfang auf Rechtsverletzungen angelegt sei, nicht entgegen.<\/p>\n<p>Normativ betrachtet sei das von der Beklagten betriebene Gesch\u00e4ftsmodell des Domain-Parking unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung vergleichbar mit demjenigen eines Anbieters von Software bzw. technischen Einrichtungen zum Betrieb eines &#8220;Peer-to-Peer-Netzwerks&#8221;. Auch ein\u00a0 &#8220;Peer-to-Peer-Netzwerk&#8221; k\u00f6nne zwar grunds\u00e4tzlich auf legale Weise genutzt werden. Dies \u00e4ndere aber nichts an der Tatsache dass der Betreiber eines &#8220;Peer-to-Peer-Netzwerks&#8221; dessen Eignung zum Missbrauch nicht nur kenne, sondern die M\u00f6glichkeit zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausdr\u00fccklich zum Anwendungsbereich seines Angebots erhebe. Auch dieser k\u00f6nne daher die in der Rechtsprechung unter dem Aspekt zumutbarer Pr\u00fcfungspflichten entwickelten Erleichterungen bei der Verantwortlichkeit f\u00fcr das Handeln Dritter nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, sondern sei verpflichtet, alle Sicherungsma\u00dfnahmen zu treffen, durch die die Gef\u00e4hrdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder zumindest ernsthaft gemindert werde.<\/p>\n<p>In vorliegendem Fall habe die Beklagte, ohne dass es eines ausdr\u00fccklichen Hinweises bedurft habe, Kenntnis davon, dass ihre Domain-Parking-Angebote regelm\u00e4\u00dfig unter Verletzung der Kennzeichenrechte Dritter genutzt w\u00fcrden, wenn die Domainnamen nicht aus Allgemeinbegriffen oder Gattungsbezeichnungen best\u00fcnden. Da sie die ernsthafte Gefahr einer Begehung von Rechtsverletzungen durch Dritte in zurechenbarer Weise durch die Generierung und das Hosting der Parking-Webseiten mit verursacht habe, m\u00fcsse sie die regelm\u00e4\u00dfig rechtsverletzende Nutzung unterscheidungskr\u00e4ftiger Domainnamen f\u00fcr die von ihr generierten Parking-Webseiten daher zum Anlass nehmen, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Domaininhaber zur Nutzung des Domainnamens f\u00fcr die von ihr generierte Parking-Website berechtigt sei oder diesen g\u00e4nzlich von der Nutzung ihrer Parking-Angebote ausschlie\u00dfen. Zu einer solchen Feststellung sei die Beklagte mit zumutbarem Aufwand ohne weiteres in der Lage, ohne dass ihr Gesch\u00e4ftsmodell in Frage gestellt werde.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr bed\u00fcrfe es keiner umfassenden kennzeichenrechtlichen W\u00fcrdigung. Vielmehr gen\u00fcge es, wenn die Beklagte in den F\u00e4llen, in denen die bei ihr\u00a0 &#8220;geparkten&#8221; Domainnamen nicht aus Allgemeinbegriffen oder Gattungsbezeichnungen, sondern aus unterscheidungskr\u00e4ftigen Zeichen gebildet w\u00fcrden und sich eine Rechtsverletzung daher unmittelbar aufdr\u00e4nge, den Domaininhaber anschreibe und zum Nachweis der Berechtigung zur Benutzung des Domainnamens auffordere. Wenn daraufhin die Berechtigung zur Benutzung des Domainnamens nicht durch einen entsprechenden Schutzrechtsnachweis belegt werde, sei die Beklagte gehalten, die Einrichtung einer Parking-Website zur\u00fcckzuweisen. Der Hinweis des Landgerichts auf exotische Sprachen verkenne die Grunds\u00e4tze der St\u00f6rerhaftung. Auch wenn es im Einzelfall schwierig sei, bei fremdsprachigen Begriffen festzustellen, ob es sich um rechtlich nicht zu beanstandende Gattungsbegriffe handele oder ob diese mit Kennzeichenrechten Dritter \u00fcbereinstimmten, rechtfertige dies aber nicht den Schluss, die Beklagte grunds\u00e4tzlich von allen Pr\u00fcfungspflichten freizustellen und ihre Mitverantwortlichkeit auch f\u00fcr leicht erkennbare Rechtsverletzungen abzulehnen. Die ganz \u00fcberwiegende Zahl der Rechtsverletzungen und die hier streitgegenst\u00e4ndliche Rechtsverletzung durch die Benutzung des Domainnamens &#8220;tatonka.eu&#8221; durch einen Nichtberechtigten seien offensichtlich.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 21.7.2009 (BI. 117\/136) erg\u00e4nzt die Kl\u00e4gerin ihren Sachvortrag: Das Landgericht habe aufgrund falscher Beweisw\u00fcrdigung offen gelassen, ob bei der Aufnahme eines Domainnamens in das Parking-Programm der Beklagten ein Keyword automatisiert vergeben werde, das mit dem geparkten Domainnamen identisch sei. Die Kl\u00e4gerin habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.8.2007 im Einzelnen vorgetragen und belegt, dass die Beklagte bei der Aufnahme von Domainnamen in ihr Parking-Programm automatisiert ein Keyword vergebe, das mit dem Domainnamen identisch sei, und dass daraufhin von der Beklagten eine Parking-Webseite generiert werde, die Werbelinks auf Waren- und Dienstleistungsangebote enthalte, die mit denjenigen, f\u00fcr die das gesch\u00fctzte Zeichen Schutz genie\u00dfe, identisch oder \u00e4hnlich sei. Die Aussage des Zeugen R. sei unwahr. Die M\u00f6glichkeit der manuellen Keyword-Optimierung bestehe erst, wenn die Aufnahme des Domainnamens in das Parking-System der Beklagten abgeschlossen sei. Diese Darstellung entspreche auch der der Registrierungsabl\u00e4ufe gem\u00e4\u00df der Erl\u00e4uterung in der Anlage B 1. Daran habe sich bis heute nichts ge\u00e4ndert. Das Landgericht habe sich demgegen\u00fcber lediglich auf die Feststellung beschr\u00e4nkt, dass die Keyword-Vergabe durch die Beklagte nicht manuell erfolge, jedoch offen gelassen, ob bei der Aufnahme eines Domainnamens automatisiert ein Keyword vergeben wird, das mit dem geparkten Domainnamen identisch ist. Die Beklagte hafte als Mitt\u00e4terin einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Beklagte habe eine aktive Rolle bei der Benutzung des Domainnamens. Sie generiere und fungiere als Hosting-Provider der unter dem Domainnamen aufrufbaren Webseite, stelle die auf der Website abrufbaren Werbelinks zur Verf\u00fcgung und bestimme ein Keyword, das daf\u00fcr sorge, dass die auf der Website abrufbar gehaltenen Werbelinks auf Waren- oder Dienstleistungsangebote verwiesen, die mit denjenigen der Kl\u00e4gerin identisch seien. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Benutzung des Domainnamens. Die Beklagte handele auch mit bedingtem Vorsatz, in jedem Fall aber fahrl\u00e4ssig, da durch die Verwendung eines unterscheidungskr\u00e4ftigen Begriffs in Verbindung mit einer Parking-Webseite unter Verwendung eines mit dem Domainnamen identischen Keywords stets Werbelinks zu Webseiten auf der Parking-Webseite eingeblendet w\u00fcrden, die mit denjenigen, f\u00fcr die der jeweilige gesch\u00fctzte Begriff Schutz genie\u00dfe, identisch oder \u00e4hnlich seien.<\/p>\n<p>Der Umfang der T\u00e4tigkeit der Beklagten stehe der Annahme eines bedingten Vorsatzes oder zumindest der Fahrl\u00e4ssigkeit nicht entgegen. Sofern man unterstelle, dass die Beklagte nicht als Mitt\u00e4terin hafte, sei sie als St\u00f6rerin verantwortlich. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich auf das in dem Verfahren 6 U 5740\/07 in Auftrag gegebene Privatgutachten (Anlage K 35). Die klare Zielrichtung des Gesch\u00e4ftsmodells der Beklagten ergebe sich auch aus der T\u00e4tigkeit ihrer Schweizer Tochtergesellschaft, die Inhaberin von \u00fcber 100.000 Domainnamen sei, die teilweise mit bekannten Marken \u00fcbereinstimmten oder lediglich durch Tippfehler von diesen abwichen. Der Beklagten sei es im Falle der Verwendung eines identischen Keywords als Domainname auch ohne weiteres m\u00f6glich, durch technische Filterungsma\u00dfnahmen die rechtsverletzende Benutzung von Domainnamen f\u00fcr Parking-Webseiten zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Beklagte hafte auch dann als St\u00f6rerin, wenn der bei ihr eingestellte Domainname nicht mit dem Keyword identisch sei, sondern vom Domaininhaber im Wege der Keyword-Optimierung durch ein anderes Keyword ersetzt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>unter Ab\u00e4nderung des am 14.11.2007 verk\u00fcndeten Urteils des LG M\u00fcnchen I die Beklagte zu verurteilen \u0080 4.161,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an die Kl\u00e4gerin zu bezahlen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, seien die Werbelinks nicht von der Beklagten generiert worden, sondern vom Domaininhaber selber. Die Beklagte setze zu keinem Zeitpunkt aktiv Keyw\u00f6rter und generiere somit auch aktiv keine Werbelinks. Die Keyw\u00f6rter w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich durch die Domaininhaber gesetzt und automatisch mittels eines Skriptes an den Anbieter Google weitergeleitet. Welche und ob Werbelinks zu einem bestimmten Keyword erzeugt w\u00fcrden, k\u00f6nne allein der Anbieter Google bestimmen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen &#8220;weiteren Recherchen&#8221; seien als neuer Tatsachenvortrag nicht zu ber\u00fccksichtigen Sie seien f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit auch unbedeutend. Selbstverst\u00e4ndlich seien nach Kenntniserlangung auch diese aufgef\u00fchrten Domains aus der Anlage K 28 in ihrer Datenbank gesperrt worden.<\/p>\n<p>Der Sachvortrag zu den WIPO-Verfahren sei wegen Versp\u00e4tung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die Verfahren seien auch f\u00fcr den konkreten Rechtsstreit unbedeutend. Alle WIPO-Verfahren richteten sich naturgem\u00e4\u00df gegen die Domaininhaber und nicht gegen die Beklagte. Gleiches gelte f\u00fcr die ADR-Verfahren in Prag. Das Verfahren in den USA richte sich nicht gegen die Beklagte. Das Urteil aus Frankreich sei noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Es sei neben der Sache, zu suggerieren, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten vornehmlich auf Rechtsverletzungen angelegt sei. Die Beklagte habe derzeit 11,5 Millionen Domains in ihrer Datenbank, also fast so viele Domains, wie die DENIC eG derzeit verwalte. Selbst wenn unter den 11,5 Millionen Domains theoretisch beispielsweise 1.150 problematische Domains w\u00e4ren (was nicht), entspr\u00e4che dies einer Quote von 0,01 %.<\/p>\n<p>Das Wort &#8220;Tatonka&#8221; sei dem anwaltlichen Vertreter als auch der Vorsitzenden der Zivilkammer erster Instanz bis zu vorliegendem Verfahren unbekannt gewesen. In zahlreichen Indiosprachen bedeute es, &#8220;B\u00fcffel&#8221; (Rind).<\/p>\n<p>Der Sachvortrag im Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 21.7.2009 sei versp\u00e4tet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7.8.2009 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht ist zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte der mit der Abmahnung vom 18.7.2006 geltend gemachte Unterlassungsanspruch (\u00a7 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG) nicht zustand und sie folglich von der Beklagten nicht die Erstattung der an ihre anwaltlichen Vertreter gezahlten Anwaltsgeb\u00fchren verlangen kann.<\/p>\n<p>Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzung der Domain &#8220;tatonka.eu&#8221; f\u00fcr die Webseite gem\u00e4\u00df der Anlage K 3, die Links zu Anbietern von Zelten, Rucks\u00e4cken und Trekking-Zubeh\u00f6r enthielt, die Marke der Kl\u00e4gerin (\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und ihr Firmenkennzeichenrecht an dem Firmenschlagwort Tatonka (\u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG) verletzte und der Kl\u00e4gerin gegen die Kundin der Beklagten deshalb ein Unterlassungsanspruch zustand (\u00a7 14 Abs. 5, \u00a7 15 Abs. 4 MarkenG). Die Frage, ob die Angabe eines als Marke gesch\u00fctzten Schl\u00fcsselworts in einer Suchmaschine als markenm\u00e4\u00dfige Benutzung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 498 &#8211; Bananabay), stellt sich nicht, da die angegriffene Bezeichnung als Domain benutzt wird und zudem auf der Website als \u00dcberschrift (&#8220;tatonka.eu&#8221;) und der Erl\u00e4uterung &#8220;Sponsered Links zum Thema Tatonka&#8221; Verwendung findet. Die Waren, die unter dem Domainamen im Internet angeboten oder beworben werden, werden zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet, sodass nach allgemeiner Auffassung eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung vorliegt (vgl. Hacker, in Str\u00f6bele\/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 158 m.w.N.). Der Marke sowie dem Firmenbestandteil kommt jeweils eine mindestens normale Kennzeichnungskraft zu. Zwischen den Waren, f\u00fcr die die Marke Schutz genie\u00dft und den auf der Webseite beworbenen Waren besteht Warenidentit\u00e4t (Zelte, Rucks\u00e4cke). Ebenso ist eine Branchenidentit\u00e4t in Bezug auf die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin &#8211; Herstellung und Vertrieb von Outdoor-Ausr\u00fcstung &#8211; und der T\u00e4tigkeit der mit den Links beworbenen Unternehmen gegeben.<\/p>\n<p>Auch ist eine deutliche Zeichen\u00e4hnlichkeit zwischen der Marke bzw. dem Firmenschlagwort &#8220;Tatonka&#8221; und der Bezeichnung &#8220;tatonka.eu&#8221; gegeben, da der Verkehr den Bestandteil &#8220;.eu&#8221; &#8211; ebenso wie den Bestandteil &#8220;de&#8221; (vgl. BGH GRUR 2005, 262, 263 &#8211; soco.de) als technisch notwendigen Bestandteil einer Internetadresse erkennt. In Bezug auf den Begriff &#8220;Tatonka&#8221; (&#8220;Sponsered Links zum Thema Tatonka&#8221;) besteht Identit\u00e4t mit der Marke bzw. dem Firmenbestandteil der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Da dies auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen veranlasst.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten der Abmahnung setzt voraus, dass auch gegen die Beklagte als (Mit-)T\u00e4terin, Teilnehmerin oder als St\u00f6rerin, der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch &#8211; Unterlassung, unter dem Domainnamen &#8220;tatonka.eu&#8221; Werbeeinblendungen f\u00fcr Outdoor-Produkte bereitzustellen (Anlage K 11 unter (5)) &#8211; bestand, denn nur dann erfolgte der Hinweis auf die Verletzung und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung (auch) im Interesse der Beklagten und die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte die aufgewendeten erforderlichen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 677, \u00a7 683, \u00a7 670 BGB erstattet verlangen (allgemeine Meinung, vgl. die Nachweise bei Hacker aaO \u00a7 14 Rdn. 387).<\/p>\n<p>Neben diesem verschuldensunabh\u00e4ngigem Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag kommt ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 6 \u00a7 15 Abs. 5 MarkenG in Betracht, wenn die Beklagte als (Mit-)T\u00e4terin oder als Teilnehmerin einer schuldhaften Markenverletzung anzusehen ist, da die Abmahnkosten als Teil des durch die Verletzung bedingten Schadens zu qualifizieren sind (vgl. BGH GRUR 1995, 338, 342 &#8211; Kleiderb\u00fcgel; Hacker aaO Rdn. 386 m.w.N.). Der (blo\u00dfe) St\u00f6rer haftet dagegen nicht auf Schadensersatz (BGH GRUR 2002, 618 &#8211; Mei\u00dfner Dekor I; GRUR 2003, 624 &#8211; Kleidersack).<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die Beklagte haftet nicht als (Mit-)T\u00e4terin einer Kennzeichenverletzung; ebenso nicht als Teilnehmerin.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Eine Haftung als T\u00e4terin k\u00f6nnte nur dann bejaht werden, wenn &#8211; wie im Termin vom 10.7.2007 behauptet &#8211; das Keyword &#8220;Tatonka&#8221; von Mitarbeitern der Beklagten manuell ausgew\u00e4hlt wurde (T\u00e4terschaft) oder das von der Kundin der Beklagten ausgew\u00e4hlte Keyword &#8220;Tatonka&#8221; von Mitarbeitern der Beklagten gepr\u00fcft und freigeschaltet worden w\u00e4re. Denn nur dann h\u00e4tte die Beklagte durch ihr Tun den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung (Wahl bzw. Freischaltung eine Keywords, das zu dem automatischen Einstellen von Werbung f\u00fcr Wettbewerber der Kl\u00e4gerin auf der &#8220;geparkten&#8221; Website f\u00fchrte) verwirklicht (vgl. BGH GRUR 2008, 530 Tz. 21 ff &#8211; Nachlass bei der Selbstbeteiligung; K\u00f6hler, in Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 2.5). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich f\u00fcr ihren diesbez\u00fcglichen Vortrag auf die Anlage K 5 bezogen. Die dort gegebene Erl\u00e4uterung zur Keyword-Vergabe gibt keinen Aufschluss dar\u00fcber, wie &#8211; was allein entscheidungserheblich ist &#8211; die Auswahl des streitgegenst\u00e4ndlichen Keywords, das zu der Verlinkung auf die Angebote dritter Unternehmen gef\u00fchrt hat, vorgenommen wurde. Denn dort werden drei M\u00f6glichkeiten genannt:<\/p>\n<p>a) Sedo w\u00e4hlt die Keywords automatisch<\/p>\n<p>b) Sedo w\u00e4hlt die Keywords f\u00fcr Sie manuell aus<\/p>\n<p>c) Der Domainparker w\u00e4hlt seine Keywords selbst aus<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Variante b) als \u00fcberholt &#8211; aus dem Jahre 2001 stammend &#8211; bezeichnet und geltend gemacht, eine h\u00e4ndische \u00dcberpr\u00fcfung k\u00f6nne bei nunmehr sieben Millionen Domains nicht mehr stattfinden.<\/p>\n<p>Der vom Landgericht vernommene Zeuge R. hat bei seiner Vernehmung im August 2007 angegeben, in dem Domainparking-Programm der Beklagten seien ca. 3,5 Millionen der insgesamt 9 Millionen zum Verkauf anstehenden Domains geparkt. Nunmehr sei aufgrund der hohen Anzahl an Teilnehmern eine manuelle Keyword- Vergabe durch die Beklagte nicht mehr m\u00f6glich. Seit dem Mai 2006, seitdem er bei der Beklagten besch\u00e4ftigt sei, sei es so gewesen, dass die Keywords nur noch vom Parkingkunden ausgesucht und eingegeben werden k\u00f6nnten. Unter Vorlage eines sog. &#8220;SQL result&#8221; (Anlage zum Protokoll vom 12.7.2007) hat er erl\u00e4utert, dass das Keyword &#8220;Tatonka&#8221; durch den Parkingkunden eingegeben worden sei. Denn aus der unter &#8220;Setby&#8221; aufscheinenden Ziffer &#8220;0&#8221; ergebe sich, dass die Eingabe vom Kunden selbst vorgenommen worden sei. Bei einer manuellen Eingabe durch Mitarbeiter der Beklagten h\u00e4tte dort &#8220;1&#8221; erscheinen m\u00fcssen. Bei einer automatischen Eingabe von Seiten der Beklagten, w\u00e4re das Feld frei gewesen. Dem hat die Kl\u00e4gerin entgegen gehalten (Protokoll S 4), dass diese Angaben nicht mit Erkenntnissen \u00fcbereinstimmten, die bei der Eingabe von vier Domainnamen am 22.\/23.8.2007 gewonnen worden seien. Denn es habe f\u00fcr den Domainparker zu keinem Zeitpunkt die M\u00f6glichkeit bestanden, selbst ein Keyword einzugeben. Hierzu ist der Zeuge R. erneut vernommen worden und er hat in Bezug auf einen eigenen Anmelde- und Eingabevorgang im Mai\/Juni 2006 angegeben, dass neben der Frage, ob man an dem Domainparking-Programm teilnehmen wolle, auch ein Feld erschienen sei, in das das Keyword habe eingegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Damit ist der nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Nachweis, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Keyword selbst eingegeben hat, wie vom Landgericht ausgef\u00fchrt, nicht erbracht (\u00a7 286 ZPO). Da &#8211; worauf bereits hingewiesen wurde &#8211; allein der Anmeldevorgang am 7.6.2006 ma\u00dfgeblich ist (der vom Zeugen anhand des &#8220;SQL request&#8221; best\u00e4tigte Zeitpunkt stimmt mit der Angabe in der Anlage K 4 \u00fcberein), sind die Testanmeldungen, die von der Kl\u00e4gerin im August 2007 (Anlage zum Protokoll vom 28.8.2007) bzw. im Juli 2009 (Anlage K 33) vorgenommen wurden, kein Beleg daf\u00fcr, dass das Keyword &#8220;Tatonka&#8221; im Juni 2006 von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgew\u00e4hlt oder \u00fcberpr\u00fcft und freigegeben wurde.<\/p>\n<p>Da dies von der Klagepartei mit der Berufung offensichtlich auch nicht mehr weiterverfolgt wird &#8211; mit der Berufungsbegr\u00fcndung vom 26.2.2008 wird lediglich geltend gemacht, dass das Landgericht die vom BGH entwickelten Grunds\u00e4tze zur St\u00f6rerhaftung fehlerhaft angewendet habe &#8211; bedarf es hierzu keiner weiterer Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Das Landgericht (Urteil S. 13) hat nicht festgestellt, ob das Keyword &#8220;Tatonka&#8221; von dem Kunden der Beklagten, wie vom Zeugen R. angegeben, selbst gew\u00e4hlt oder ob das Keyword, wie von der Kl\u00e4gerin (nunmehr) behauptet, automatisch aus dem Domain-Namen \u00fcbernommen und lediglich noch nachtr\u00e4glich h\u00e4tte abge\u00e4ndert (&#8220;optimiert&#8221;) werden k\u00f6nnen, sondern hat dies dahingestellt sein lassen. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Zeugen R. im Hinblick auf den Einwand der Klagepartei betreffend die Glaubw\u00fcrdigkeit erneut zu vernehmen. Denn auch wenn der Vortrag der Klagepartei zur automatischen \u00dcbernahme mit dem Landgericht als zutreffend unterstellt wird, ist eine abweichende Beurteilung nicht veranlasst.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Auch bei Zugrundelegung dieses automatischen Verfahrens scheidet eine Haftung als Mitt\u00e4terin aus.<\/p>\n<p>Eine Haftung als (Mit-)T\u00e4terin einer Kennzeichenverletzung zusammen mit ihrer Kundin gem\u00e4\u00df \u00a7 830 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (BGH GRUR 2009, 597 Tz 13 &#8211; Halzband). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da der Nachweis daf\u00fcr, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Keyword im Zusammenwirken mit dem Kunden eingegeben bzw. das vom Kunden eingegebene Keyword gepr\u00fcft und freigegeben hat, nicht gef\u00fchrt ist (siehe vorstehend unter aa.). Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin an der von ihrer Kundin begangenen Kennzeichenverletzung.<\/p>\n<p>Eine Haftung als Teilnehmerin\/Gehilfin gem\u00e4\u00df \u00a7 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass sich die Beklagte an dieser Kennzeichenverletzung zumindest bedingt vors\u00e4tzlich beteiligt hat, was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie\u00dfen muss (BGH aaO Tz. 14 &#8211; Halzband; GRUR 2007, 890 Tz. 21 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay; GRUR 2007, 708 Tz. 31 &#8211; Internet-Versteigerung II; GRUR 2004, 860, 863 f &#8211; Internetversteigerung I; GRUR 2001, 2001, 1038, 1039 &#8211; ambiente.de; K\u00f6hler, in Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 2.5a; Harte\/Henning\/Bergmann, UWG, 2. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 2.16). Ob dies &#8211; wie im Strafrecht &#8211; eine vors\u00e4tzliche Handlung des T\u00e4ters voraussetzt (vgl. hierzu K\u00f6hler aaO \u00a7 8 Rdn. 2.6; Bergmann aaO \u00a7 8 Rdn. 62; Ahrens, Festschrift Canaris, S. 3; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Denn selbst wenn man dies und weiterhin eine vors\u00e4tzliche Handlung des Kunden bejahen wollte, fehlt es an dem zumindest bedingten Vorsatz auf Seiten der Beklagten. Wurde das Keyword von Mitarbeitern der Beklagten nicht manuell eingegeben bzw. ein vom Kunden eingegebenes Keyword von Mitarbeitern der Beklagten nicht \u00fcberpr\u00fcft und freigegeben (siehe vorstehend unter a.), so fehlt es mangels Kenntnis auf Seiten der Mitarbeiter der Beklagten an dem erforderlichen bedingten Vorsatz (vgl. BGH aaO S. 863 f &#8211; Internet-Versteigerung I; aaO Tz. 31 &#8211; Internet-Versteigerung II).<\/p>\n<p>Ein blo\u00df fahrl\u00e4ssiges Verhalten, worauf die Kl\u00e4gerin mit abstellt, reicht nicht aus. Ob und in welchem Umfang es vor Juni 2006 &#8211; das Vorbringen der Klagepartei f\u00fcr Rechtsverletzungen durch Kunden der Beklagten f\u00fcr den Zeitraum 2007 und sp\u00e4ter ist ohne Relevanz &#8211; bereits zu Kennzeichenrechtsverletzungen durch Parking-Kunden der Beklagten gekommen ist, und die Beklagte auch mit weiteren Kennzeichenrechtsverletzungen rechnen musste, ist insoweit ohne Bedeutung, denn der erforderliche (bedingte) Gehilfenvorsatz muss sich auf eine konkrete Haupttat beziehen (BGH aaO Tz. 32 &#8211; Internet-Versteigerung II; aaO Tz. 14 &#8211; Halzband).<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Die Beklagte haftet auch nicht als St\u00f6rerin.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH kann als St\u00f6rer wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wer &#8211; ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Verletzung des Schutzrechts beitr\u00e4gt. Weil die St\u00f6rerhaftung nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St\u00f6rers die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (BGH aaO Internetversteigerung I und II; Urt. v. 15.1.2009 &#8211; I ZR 57\/07 Tz. 19 &#8211; Cybersky).<\/p>\n<p>In den Entscheidungen &#8220;Internetversteigerung I und II&#8221; (jeweils aaO) sowie der Entscheidung &#8220;Internetversteigerung III (GRUR 2008, 702) hat der BGH in Bezug auf Kennzeichenverletzungen die ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze herausgearbeitet (zum Unlauterkeitsrecht vgl. die Entscheidung &#8220;Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay&#8221; aaO Tz. 22 ff; zum \u00c4u\u00dferungsrecht Urt. v. 30.6.2009 &#8211; VI ZR 210\/08 Tz. 13 ff), die f\u00fcr die Betreiber von Plattformen f\u00fcr Internet-Fremdauktionen unter Ber\u00fccksichtungen der Regelungen in den \u00a7\u00a7 7 ff TMG (\u00a7\u00a7 8 ff TDG) gelten Danach gelten die Haftungsbeschr\u00e4nkungen nicht f\u00fcr den Unterlassungsanspruch und damit auch nicht f\u00fcr die St\u00f6rerhaftung des Diensteanbieters. Soweit es daher um eine Haftung f\u00fcr fremde Informationen bzw. Inhalte geht, ist ma\u00dfgeblicher Ankn\u00fcpfungspunkt die Verletzung einer Pr\u00fcfungspflicht, wobei im Hinblick auf \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 TMG\/\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 TDG in Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie zu beachten ist dass dem Diensteanbieter keine allgemeinen Pr\u00fcfungspflichten auferlegt werden d\u00fcrfen (vgl. BGH aaO Tz. 41 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay; OLG D\u00fcsseldorf MMR 2009, 391 Tz. 55, zitiert nach Juris; Hacker aaO \u00a7 14 Rdn. 287). Dem steht jedoch die Statuierung von spezifizierten Pr\u00fcfungspflichten der Diensteanbieter als Folge eines qualifizierten Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht entgegen. D.h. wenn der Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird, beschr\u00e4nkt sich seine Verantwortlichkeit nicht nur auf die in \u00a7 7 Abs. 2 Satz 2 TMG ausdr\u00fccklichen geregelten Ma\u00dfnahmen &#8211; Entfernung des konkreten rechtsverletzenden Inhalts &#8211; bzw. bei einem Hostprovider auf die Sperrung des Zugangs (\u00a7 10 Satz 1 Nr. 2 TMG), sondern er ist auch verpflichtet, die von ihm bereit gehaltenen Inhalte auf m\u00f6gliche gleichartige Rechtsverletzungen (siehe hierzu OLG D\u00fcsseldorf aaO) hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Weiter muss er daf\u00fcr Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Verletzt er diese durch die Kenntnis von einem rechtsverletzendem Inhalt ausgel\u00f6ste Pr\u00fcfungspflicht, d.h. kommt es zu einer erneuten (gleichgearteten) Rechtsverletzung, so kann der Diensteanbieter, der anders als die Vergabestelle von Internet-Domainnamen, da er seine T\u00e4tigkeit nicht im \u00f6ffentlichen Interesse aus\u00fcbt und regelm\u00e4\u00dfig auch an den rechtswidrigen Inhalten wirtschaftlich partizipiert, als St\u00f6rer (bei einem Wettbewerbsversto\u00df als T\u00e4ter) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und haftet auch f\u00fcr die Abmahnkosten wegen dieser Verletzung. Der Diensteanbieter haftet jedoch nicht f\u00fcr die Kosten, die durch den qualifizierten Hinweis auf die Rechtsverletzung &#8211; hier die Abmahnung vom 18.7.2006 &#8211; entstehen, der die Pr\u00fcfungspflicht und damit die Verantwortlichkeit als St\u00f6rer erst begr\u00fcndet (Hacker aaO \u00a7 14 Rdn. 288; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.6.2009 &#8211; VI ZR 210\/08, Tz 28ff).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber finden die Grunds\u00e4tze der St\u00f6rerhaftung von Presseunternehmen bei der Ver\u00f6ffentlichung von Anzeigen Dritter, wonach eine Haftung f\u00fcr grobe und unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen besteht (vgl. die Nachweise bei Hacker aaO \u00a7 14 Rdn. 281 Fn. 753), auf die die Klagepartei unter Hinweis auf die Entscheidung BGH GRUR 1994, 841 &#8211; Suchwort u.a. abstellt, keine Anwendung.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Klagepartei, der Beklagten h\u00e4tte nicht erst nach einem entsprechenden konkreten Hinweis eine Pr\u00fcfungspflicht oblegen, die vorstehend zusammengefasste Rechtsprechung des BGH zu Verkaufsplattformen im Internet sei auf das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten nicht zu \u00fcbertragen, kann nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr herangezogene Entscheidung &#8220;Cybersky&#8221; (BGH, Urt. v. 15.1.2009 &#8211; I ZR 57\/07) st\u00fctzt diese Sichtweise der Kl\u00e4gerin nicht. In dieser Entscheidung (aaO Tz. 20 ff) wurde die Haftung der dortigen Beklagten f\u00fcr die zu bef\u00fcrchtenden Verletzungen des Senderechts der dortigen Kl\u00e4gerin durch Nutzer einer Software damit begr\u00fcndet, dass die dortige Beklagte f\u00fcr die Software &#8211; die sowohl rechtm\u00e4\u00dfig als auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden kann &#8211; gezielt damit geworben hatte, dass die Software &#8211; rechtswidrig &#8211; dazu verwendet werden kann, &#8220;Pay-TV&#8221;-Programme zu senden und zu empfangen. Unter diesen Umst\u00e4nden wurde es als zumutbar angesehen zu pr\u00fcfen, ob die damit geschaffene Gefahr von Rechtsverletzungen fortbesteht. Der Vertrieb der Software ist zu unterlassen, solange die von der Werbung ausgehende Gefahr f\u00fcr eine rechtswidrige Verwendung der Software nicht ausger\u00e4umt ist. Eine solche Werbung f\u00fcr eine rechtswidrige Nutzung des Domain-Parking-Programms bzw. ein sonstiges aktives Hinwirken auf die Verletzung von Rechten Dritter steht hier nicht in Rede.<\/p>\n<p>Der Klagepartei kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die von ihr geforderte allgemeine Pr\u00fcfungspflicht aus der besonderen Zweckeignung des Domain-Parking-Programms zu Kennzeichenverletzungen ergibt.<\/p>\n<p>aaa.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet mit ihrem Gesch\u00e4ftsmodell einen &#8220;Marktplatz&#8221; f\u00fcr den Handel mit Domains. Im Jahre 2006 wurden unter dem Domainhandelsplatz mehr als sechs Millionen Domains zum Verkauf angeboten. Im August 2007 (siehe die Angaben des Zeugen R.) waren es ca. neun Millionen Domains, von denen mindestens 3,5 Millionen Domains an dem &#8220;Parking-Programm&#8221; teilnahmen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch bereits im Juni 2008, als die streitgegenst\u00e4ndliche Domain angemeldet wurde, \u00fcber zwei Millionen Domains bei der Beklagten &#8220;geparkt&#8221; waren. Mit dem Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten ist zwar die ernstzunehmende Gefahr verbunden, dass es mittels des Domain-Parking-Programms zu Kennzeichenverletzungen kommt. Damit wird das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten einschlie\u00dflich des Domain-Parking-Programms, wie auch die Klagepartei nicht verkennt, nicht per se rechtswidrig. Es ist auch nicht in besonderem Ma\u00dfe auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet, wie die Kl\u00e4gerin in Bezug auf das &#8220;Parken&#8221; von nicht aus Allgemein- oder Gattungsbegriffen gebildeten Domainnamen meint. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die T\u00e4tigkeit der Schweizer Tochtergesellschaft der Beklagten abstellt, ist dieses Vorbringen im Schriftsalz vom 21.7.2009 (Seite 10\/12) gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, da keiner der dort geregelten Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt ist. Das neue Vorbringen ist auch nicht unstreitig.<\/p>\n<p>bbb.<\/p>\n<p>Eine Abweichung von den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte in Form der &#8220;pay per click&#8221;-Verg\u00fctung finanziell partizipiert, wenn \u00fcber die Homepage des Parking-Kunden die Webseite eines Google-Anzeigenkunden aufgerufen wird. Denn dies unterscheidet sich nicht wesentlich von den Provisionszahlungen, die die Betreiber von Internet-Verkaufsplattformen bei Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen erhalten (vgl. BGH aaO Tz. 23 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay; aaO Tz. 45 &#8211; Internet-Versteigerung II).<\/p>\n<p>ccc.<\/p>\n<p>Die Klagepartei zieht in 2. Instanz zu Recht nicht mehr in Zweifel, dass es der Beklagten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar ist, jede Domain bzw. jede (automatische) Vergabe bzw. nachtr\u00e4gliche &#8220;Optimierung&#8221; des Keywords auf eine Rechtsverletzung hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine solche Pr\u00fcfung zur Vermeidung von Rechtsverletzungen der Kunden der Beklagten, die nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zun\u00e4chst selbst f\u00fcr die Beachtung der Rechte Dritter verantwortlich sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1038, 1040 &#8211; ambiente.de), w\u00fcrde erhebliche \u00dcberpr\u00fcfungen und Recherchen in Marken- und Handelsregistern etc. voraussetzen und w\u00e4re automatisiert nicht zu bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Der Hinweis der Klagepartei, es sei ohne weiteres zumutbar bzw. die Pflicht der Beklagten, solche Domainnamen automatisiert herauszufiltern und zu \u00fcberpr\u00fcfen, die mit &#8220;www&#8221; oder &#8220;ww&#8221; beginnen (Schriftsatz vom 21.7.2009, S. 17 f), ist bereits deshalb unbehelflich, weil es vorliegend nicht um eine solche Tippfehler-Domain geht.<\/p>\n<p>Auch eine Eingrenzung der Pr\u00fcfungspflicht auf geparkte Domainnamen, die nicht aus einem Allgemein- oder Gattungsbegriff bestehen, wie von der Klagepartei gefordert, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn eine solche Aufteilung in unterscheidungskr\u00e4ftige und nicht unterscheidungskr\u00e4ftige Bezeichnungen anhand g\u00e4ngiger W\u00f6rterb\u00fccher st\u00f6\u00dft bei vierzehn Sprachen auf nicht l\u00f6sbare Probleme, wie von der Beklagten im Einzelnen ausgef\u00fchrt wurde (u.a. im Schriftsatz vom 7.8.2009, S. 5 ff in Erwiderung auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im Schriftsatz der Klagepartei vom 21.7.2009). Die Beurteilung, ob eine bestimmte Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt oder nicht, stellt, wie die t\u00e4gliche Praxis der Marken\u00e4mter und der Gerichte belegt, oftmals auch auf diesem Gebiet spezialisierte Juristen vor schwierige Abgrenzungsfragen.<\/p>\n<p>Der Einbau einer Filterfunktion &#8220;anhand g\u00e4ngiger Lexikas&#8221; in allen vierzehn Sprachen &#8211; sofern technisch mit vertretbarem Aufwand im Jahre 2006 \u00fcberhaupt m\u00f6glich (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH GRUR 2008, 1097 Tz. 19 f &#8211; Namensklau im Internet), k\u00f6nnte Kennzeichenverletzungen durch Parking-Kunden der Beklagten auch nicht ausschlie\u00dfen. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, was die Klagepartei unter &#8220;g\u00e4ngigen Lexikas&#8221; verstehen will und wie vollst\u00e4ndig diese Lexika w\u00e4ren, w\u00e4re damit nicht sichergestellt, dass durch Begriffe, die in derartigen Lexika enthalten sind und die deshalb nicht ausgefiltert w\u00fcrden, Kennzeichenrechte Dritter nicht verletzt w\u00fcrden, da &#8211; wie nicht n\u00e4her erl\u00e4utert werden muss &#8211; f\u00fcr bestimmte Bereiche beschreibende Begriffe (siehe die Beispiele der Beklagten in Bezug auf das englische Wort &#8220;apple&#8221;, den Begriff &#8220;Golf&#8221; etc.) unterscheidungskr\u00e4ftig im kennzeichenrechtlichen Sinne sein k\u00f6nnen, wenn sie in anderen Bereichen gebraucht werden. Ebenso wenig w\u00e4re sichergestellt, dass mit der Verwendung eines Begriffs als Bestandteil einer Domain und als Keyword, der lexikalisch nicht auffindbar ist, tats\u00e4chlich eine Kennzeichenverletzung verbunden w\u00e4re, da dies das Bestehen eines entsprechenden Kennzeichenrechts und, von bekannten Kennzeichen abgesehen, eine Verwechslungsgefahr voraussetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>ddd.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass nicht dargetan ist, dass bei einem im Juni 2006 mit vertretbarem technischen und finanziellen Aufwand verifizierbaren Filterverfahren in den &#8220;g\u00e4ngigen Lexikas&#8221; der Begriff &#8220;Tatonka&#8221; nicht enthalten gewesen w\u00e4re, ist die Auffassung der Klagepartei, die Beklagte h\u00e4tte alle nicht-generischen Domainnamen durch entsprechende Filterungsma\u00dfnahmen von den \u00fcbrigen generischen Domainnamen separieren und von der Einstellung in ihr Parking-System ausschlie\u00dfen m\u00fcssen bzw. diesen Teil der Kunden zum Nachweis der Berechtigung auffordern m\u00fcssen, mit der Regelung in \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 TDG (die ab dem 1.3.2007 geltende inhaltsgleiche Bestimmung des \u00a7 7 TMG kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung) nicht zu vereinbaren. Nach dieser Bestimmung, die auf der Regelung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000\/31\/EG \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr beruht, sind Diensteanbieter im Sinne von \u00a7\u00a7 9 &#8211; 11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen. Wie vorstehend unter b.aa ausgef\u00fchrt, begr\u00fcndet die Bereitstellung einer Internet-Auktionsplattform f\u00fcr sich allein noch keine Pr\u00fcfungspflichten f\u00fcr den Diensteanbieter (BGH aaO Tz. 41 ff &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay), vielmehr trifft sie die Pr\u00fcfungspflicht (im UWG als wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht) im Einklang mit der Vorgabe des Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie erst nach einem qualifizierten Hinweis auf eine stattgefundene Rechtsverletzung. Dementsprechend gelangt auch das als Anlage K 35 (Seite 40\/42) vorgelegte Privatgutachten zu der Auffassung, dass im Anwendungsbereich des \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 TMG eine allgemeine \u00dcberwachungspflicht zu Lasten des Parking-Providers nicht in Betracht k\u00e4me (anders allerdings Seite 47 f, wonach es sich bei der Herausfilterung um keine allgemeine Handlungspflicht im Sinne von \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, sondern um eine spezifische \u00dcberwachungspflicht handele; so auch in der Zusammenfassung unter VII.6). Soweit das Gutachten jedoch den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 TMG\/\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 TDG nicht f\u00fcr er\u00f6ffnet ansieht, weil es sich bei der Beklagten zwar um einen Diensteanbieter im Sinne von \u00a7 2 Nr. 1 TMG\/\u00a7 3 Nr. 1 TDG handele, von dieser jedoch keine Informationen gespeichert w\u00fcrden (Anlage K 35, Seiten 42\/47), kann dem nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Bei den mit der Abmahnung beanstandeten Inhalten (Domain &#8220;tatonka.eu&#8221;, Keyword &#8220;Tatonka&#8221;; Werbelinks) handelt es sich nicht um eigene Informationen der Beklagten im Sinne von \u00a7 8 Abs. 1 TDG. Die Domain &#8220;tatonka.eu&#8221; wurde vom Kunden der Beklagten &#8220;vorgegeben&#8221;, ebenso das Keyword &#8220;Tatonka&#8221; unabh\u00e4ngig davon, ob es vom Kunden der Beklagten manuell eingegeben oder ob automatisch &#8220;Tatonka&#8221; als Keyword \u00fcbernommen wurde. Die Werbelinks, die neben der Domain als \u00dcberschrift &#8220;tatonka.eu&#8221; und dem Hinweis &#8220;Sponsered Links zum Thema Tatonka&#8221; auf der Website abrufbar gehalten wurden (siehe Anlage K 3), wurden aufgrund der automatischen Vergabe des Keywords &#8220;Tatonka&#8221; (siehe oben) mittels des von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten softwarem\u00e4\u00dfigen Verkn\u00fcpfung von dem Unternehmen Google eingebunden. Dass sich die Beklagte diese Inhalte zu Eigen gemacht h\u00e4tte (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2009 &#8211; VI ZR 210\/08 Tz. 19), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>Bei der \u00dcberschrift &#8220;Tatonka.eu&#8221;, dem Hinweis &#8220;Gesponserte Links zum Thema Tatonka&#8221; handelt es sich um Informationen im Sinne von \u00a7 8 TDG, die vom Kunden der Kl\u00e4gerin in Form des Domainnamens und des Keywords &#8220;vorgegeben&#8221; wurden und von der Beklagten gespeichert wurden. Diese Inhalte sind auf der fraglichen Website gespeichert und konnten vom Nutzer nach Abruf der Website zur Kenntnis genommen werden. Weitere Anforderungen an den Begriff der Informationen sind nicht zu stellen (vgl. Spindler\/Schuster, Recht der elektronischen Medien, \u00a7 7 TMG Rdn. 45; Hennsler, in Kaminski u.a., Rechtshandbuch E-Business, S. 164, 172; Moritz\/Dreier\/H\u00fctig, Rechtshandbuch zum E-Commerce, S 24 ff). Insbesondere ist f\u00fcr die Qualifizierung als Informationen eine bestimmte Quantit\u00e4t oder Qualit\u00e4t nicht erforderlich. Der Domainname als &#8220;\u00dcberschrift&#8221; sowie der Hinweis auf das Thema &#8220;Tatonka&#8221; informieren den Nutzer \u00fcber den Inhalt der Homepage. Dass die Werbelinks, da sie vom Unternehmen Google &#8220;stammen&#8221; und nach dem Vortrag der Beklagten von ihr nicht gespeichert werden, nicht als Informationen im Sinne von \u00a7 8 TDG zu qualifizieren sind, ist hierf\u00fcr ohne Bedeutung, denn auch gerade hinsichtlich der vom Kunden der Beklagten vorgegeben Inhalte, n\u00e4mlich dem Domainnamen und des f\u00fcr die Einblendung der &#8220;passenden&#8221; Werbelinks verantwortlichen Keywords postuliert die Kl\u00e4gerin eine Pr\u00fcfungspflicht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10 ZPO.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr Kennzeichenverletzungen von Seiten ihrer Parking-Kunden aufgrund der zunehmenden Anzahl von Streitf\u00e4llen von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht M\u00fcnchen Aktenzeichen: 6 U 5869\/07 Entscheidungsdatum: 13.08.2009 Normen: MarkenG \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, \u00a7 15 Abs. 2 und 4; BGB \u00a7\u00a7 670, 677, 683 Vorinstanz(en): LG M\u00fcnchen, Urteil vom 14.11.2007, Az. 33 O 22830\/06 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Der Betreiber einer Plattform f\u00fcr Domain-Parking kann nicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1213","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - 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