
{"id":1223,"date":"2017-12-07T11:00:33","date_gmt":"2017-12-07T10:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1223"},"modified":"2017-12-07T14:31:59","modified_gmt":"2017-12-07T13:31:59","slug":"bgh-urteil-vom-14-05-2009-az-zr-23106-markenmaessige-verwendung-eines-domainnamens-auch-bei-weiterleitung-zu-einer-anderen-domain-airdsl","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-14-05-2009-az-zr-23106-markenmaessige-verwendung-eines-domainnamens-auch-bei-weiterleitung-zu-einer-anderen-domain-airdsl\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231\/06 &#8211; markenm\u00e4\u00dfige Verwendung eines Domainnamens auch bei Weiterleitung zu einer anderen Domain (&#8220;airdsl&#8221;)"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 231\/06<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>14.05.2009<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, \u00a7\u00a7 5 und 15 Abs. 2 und 4<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG K\u00f6ln, Urteil vom 09.03.2006, Az. 84 O 100\/05; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 01.12.2006, Az. 6 U 84\/06<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach \u00a7 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grunds\u00e4tzlich erst einsetzen, wenn das \u00fcber den Domainnamen erreichbare titelschutzf\u00e4hige Werk weitgehend fertiggestellt ist.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die blo\u00dfe Titelank\u00fcndigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.<\/p>\n<p>c) Eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 (&#8230;) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 1. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen hat. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts K\u00f6ln vom 9. M\u00e4rz 2006 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Inhaber der mit Priorit\u00e4t vom 26. August 2002 f\u00fcr &#8220;Datenverarbeitungsger\u00e4te und Computer; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware&#8221; eingetragenen Wortmarke Nr. 30242431.8 air-dsl. Die e -net GmbH, die die Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers erbringt, hat eine Lizenz an der Marke erworben und kennzeichnet damit eine von ihr angebotene besonders schnelle Internetverbindung per Funk.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ebenfalls als Internet-Service-Provider t\u00e4tig. F\u00fcr sie sind seit dem Jahr 1998 die Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de bei der DENIC registriert. Unter diesen Domainnamen betrieb sie das aus dem Klageantrag ersichtliche Informations- und Shop-Portal, das sich auch zu Internetzug\u00e4ngen \u00fcber DSL verhielt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin der nachfolgenden farbigen Wort-\/Bildmarke Nr. 30110464.6, bei der die Zunge des skizzierten Gesichts rot gestaltet ist:<\/p>\n<p>(Abb.)<\/p>\n<p>Die Marke ist mit Priorit\u00e4t vom 16. Februar 2001 unter anderem eingetragen f\u00fcr<\/p>\n<p>E-Commerce-Dienstleistungen, n\u00e4mlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgesch\u00e4ften \u00fcber Onlineshops; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet, Bereitstellung von Internetportalen f\u00fcr Dritte; Betrieb von Chatlines und Foren; Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, n\u00e4mlich Einrichtung von Diskussionsforen; Internetdienstleistungen, n\u00e4mlich Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Onlinedienste, n\u00e4mlich \u00dcbermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Bild- und Tonkommunikation im privaten, gewerblichen und \u00f6ffentlichen Bereich mittels multimedialer Computersysteme; Betrieb einer Datenbank, n\u00e4mlich Sammeln, Speichern, Aktualisierung, Weiterleiten von Daten aller Art f\u00fcr Dritte; Betrieb von Suchmaschinen f\u00fcr das Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, n\u00e4mlich Sammeln, Speichern und zur Verf\u00fcgung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und\/oder Videoinformationen; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Erstellen von Homepages f\u00fcr Dritte, Design von Netzwerkseiten, Webposting, alles in Zusammenhang und in Bezug auf Informationsdienste und zu dem Zweck der Pr\u00e4sentation von Informationen \u00fcber Dienstleistungs- und Verkaufsangebote und der Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbesondere im Internet, in anderen Datennetzen, in Onlinediensten sowie mittels Multimedia-Techniken.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sehen in der Benutzung der Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de eine Verletzung ihres Rechts an der Wortmarke air-dsl. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Rechte aus ihrer Marke sowie aus ihren nach ihrer Darstellung als Unternehmenskennzeichen und als Werktitel genutzten Domainnamen gegen die Kl\u00e4ger geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>die Domains &#8220;www.airdsl.de&#8221; und &#8220;www.air-dsl.de&#8221; als Adresse im Internet &#8211; wie nachstehend wiedergegeben &#8211; zum Abruf bereitzuhalten, anzuk\u00fcndigen oder zu bewerben:<\/p>\n<p>(Abb.)<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>1. die Kl\u00e4ger unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Marke DE 30242431.8 &#8220;air-dsl&#8221; zu benutzen und\/oder benutzen zu lassen;<\/p>\n<p>2. die Kl\u00e4ger zu verurteilen, der Beklagten schriftlich Auskunft zu geben \u00fcber Art, Umfang, Dauer und H\u00e4ufigkeit von Handlungen gem\u00e4\u00df Nr. 1, insbesondere auch Lizenzierungen unter Angabe der erzielten Ums\u00e4tze, wobei die Auskunft ab dem Zeitpunkt des Markenanmeldedatums zu erfolgen hat;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Kl\u00e4ger verpflichtet sind, der Beklagten s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten durch Handlungen entgegen Nr. 1 entstanden ist;<\/p>\n<p>4. die Kl\u00e4ger zu verurteilen, in die L\u00f6schung der DE-Registermarke 30242431.8 Wortmarke &#8220;air-dsl&#8221; einzuwilligen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat geltend gemacht, zwischen ihrer priorit\u00e4ts\u00e4lteren Marke und der Marke der Kl\u00e4ger best\u00fcnde Verwechslungsgefahr, weil der Bestandteil &#8220;air&#8221; jeweils pr\u00e4gend sei. Die Domainnamen seien bereits vor der Anmeldung der Klagemarke in einer Art und Weise benutzt worden, dass priorit\u00e4ts\u00e4ltere Rechte an einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung entstanden seien.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die Abweisung der Widerklage hat es best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Beklagte beantragt, begehren die Kl\u00e4ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision, der Widerklage stattzugeben. Die Kl\u00e4ger beantragen, die Anschlussrevision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat die von den Parteien mit Klage und Widerklage verfolgten kennzeichenrechtlichen Anspr\u00fcche f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachtet. Hierzu hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Widerklage habe wegen fehlender Verwechslungsgefahr i.S. von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Widerklagemarke AIR DE und der von den Kl\u00e4gern verwendeten und als Marke eingetragenen Bezeichnung air-dsl keinen Erfolg. Die Widerklagemarke sei von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskr\u00e4ftig. Die sich gegen\u00fcberstehenden Dienstleistungen seien teilweise identisch und wiesen im \u00dcbrigen eine hohe \u00c4hnlichkeit auf. Die Zeichen\u00e4hnlichkeit der kollidierenden Marken sei jedoch sehr gering. Die Widerklagemarke werde nicht nur durch ihre Wortbestandteile, sondern auch durch den ungew\u00f6hnlichen Bildbestandteil gepr\u00e4gt. Eine klangliche Zeichen\u00e4hnlichkeit komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Wort-\/Bildmarke der Beklagten aufgrund ihres Bildelements nicht ausgesprochen werden k\u00f6nne. Die graphische und begriffliche Zeichen\u00e4hnlichkeit sei sehr gering.<\/p>\n<p>Die Beklagte k\u00f6nne sich auch nicht auf priorit\u00e4ts\u00e4ltere Kennzeichenrechte an den Domainnamen berufen. Es k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass den Domainnamen \u00fcber die Adressfunktion hinaus Namenscharakter zukomme. F\u00fcr die Domainnamen sei auch kein Schutz als Werktitel entstanden.<\/p>\n<p>Die Klage sei ebenfalls unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten keine Anspr\u00fcche aus ihrer Marke air-dsl herleiten, weil die Beklagte die angegriffenen Domainnamen nicht markenm\u00e4\u00dfig benutze. Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Beklagten priorit\u00e4ts\u00e4ltere Rechte zust\u00fcnden.<\/p>\n<p>II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl\u00e4ger hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und auch insoweit zur Zur\u00fcckweisung der Berufung, als sie sich gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil richtet (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO). Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Anschlussrevision der Beklagten<\/p>\n<p>Der Beklagten stehen die im Wege der Widerklage aus ihrer Marke AIR DE (dazu unter II 1 a) und aus den Domainnamen airdsl.de in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich (dazu unter II 1 b) abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 und \u00a7 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG, \u00a7 242 BGB wegen der Verwendung der Marke air-dsl der Kl\u00e4ger nicht zu. Auch ein Anspruch auf L\u00f6schung der Wortmarke air-dsl der Kl\u00e4ger besteht nicht.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsantrag ist auf Wiederholungsgefahr gest\u00fctzt, soweit er gegen das Angebot von DSL-Zug\u00e4ngen unter der Marke der Kl\u00e4ger gerichtet ist. Er wird aus einer Erstbegehungsgefahr hergeleitet, soweit die Widerklage gegen die Benutzung der Klagemarke f\u00fcr alle \u00fcbrigen im Verzeichnis aufgef\u00fchrten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist. Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung f\u00fcr die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umst\u00e4nde vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 &#8211; I ZR 121\/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 &#8211; d-c-fix\/CD-FIX; Urt. v. 13.3.2008 &#8211; I ZR 151\/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, 1353 &#8211; Metrosex).<\/p>\n<p>a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Wort-\/Bildmarke AIR DE der Beklagten und der angegriffenen Marke air-dsl der Kl\u00e4ger verneint. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.<\/p>\n<p>aa) Das Berufungsgericht ist von einem hohen Grad der \u00c4hnlichkeit zwischen &#8220;Internetdienstleistungen, n\u00e4mlich Bereitstellung von Informationen im Internet&#8221; und &#8220;Onlinedienste, n\u00e4mlich \u00dcbermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art&#8221;, f\u00fcr die die Widerklagemarke gesch\u00fctzt ist, und dem Angebot von DSL-Internetzug\u00e4ngen ausgegangen. Im Zusammenhang mit dem L\u00f6schungsanspruch hat das Berufungsgericht auch eine Teilidentit\u00e4t zwischen dem f\u00fcr die Marke der Kl\u00e4ger eingetragenen Oberbegriff Telekommunikation und den f\u00fcr die Widerklagemarke eingetragenen Onlinediensten angenommen. Diese Ausf\u00fchrungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen. Zur \u00c4hnlichkeit der weiteren Waren und Dienstleistungen, f\u00fcr welche die sich gegen\u00fcberstehenden Marken eingetragen sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der jeweilige \u00c4hnlichkeitsgrad kann auch offenbleiben. Auch bei unterstellter hochgradiger \u00c4hnlichkeit oder Identit\u00e4t der sich gegen\u00fcberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr.<\/p>\n<p>bb) Die Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f\u00fcr die in Rede stehenden Dienstleistungen durchschnittlich. Sowohl der Wort- als auch der Bildbestandteil seien von Hause aus kennzeichnungskr\u00e4ftig. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzungslage sei nicht eingetreten. Diese Feststellungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Anschlussrevision zieht sie auch nicht in Zweifel.<\/p>\n<p>cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-\/Bildmarke AIR DE und der angegriffenen Wortmarke air-dsl verneint. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der teilweise bestehenden Dienstleistungsidentit\u00e4t und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke ist die Zeichen\u00e4hnlichkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Beurteilung der Zeichen\u00e4hnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen zu ber\u00fccksichtigen. Das schlie\u00dft nicht aus, dass unter Umst\u00e4nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f\u00fcr den durch die Marke im Ged\u00e4chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr\u00e4gend sein k\u00f6nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 &#8211; C-120\/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. &#8211; THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 &#8211; I ZB 40\/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 &#8211; coccodrillo; Urt. v. 5.2.2009 &#8211; I ZR 167\/06, GRUR 2009, 484 Tz. 32 = WRP 2009, 616 &#8211; METROBUS). Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung beh\u00e4lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder pr\u00e4gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 &#8211; THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 &#8211; I ZR 204\/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 &#8211; Mustang). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungss\u00e4tze angewandt und den Sachvortrag umfassend gew\u00fcrdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 &#8211; I ZR 79\/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 &#8211; Telekom).<\/p>\n<p>(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wort-\/Bildmarke der Beklagten werde nicht allein durch den Wortbestandteil gepr\u00e4gt. Der Verkehr werde das auff\u00e4llige Bildelement nicht als blo\u00dfe Verzierung oder Ausschm\u00fcckung, sondern als eigenst\u00e4ndig herkunftshinweisend auffassen. Die Grafik stehe im Mittelpunkt der Marke. Sie werde sofort als menschliches Gesicht wahrgenommen, das dem Betrachter die Zunge herausstrecke. Diese ungew\u00f6hnliche Geste pr\u00e4ge den Gesamteindruck der Widerklagemarke mit. Hinzu komme, dass die Wortbestandteile keine Besonderheiten aufwiesen, die die Aufmerksamkeit nahezu vollst\u00e4ndig auf sich ziehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Gegen diese Ausf\u00fchrungen wendet sich die Anschlussrevision im Ergebnis ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Frage der \u00c4hnlichkeit einander gegen\u00fcberstehender Zeichen ist nach deren \u00c4hnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken k\u00f6nnen. Um die Zeichen\u00e4hnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits eine \u00c4hnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 &#8211; C-251\/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 Tz. 23 f. &#8211; Sab\u00e8l\/Puma; BGHZ 139, 340, 347 &#8211; Lions; BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 &#8211; coccodrillo).<\/p>\n<p>In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr an dem Wortbestandteil einer Wort-\/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder gel\u00e4ufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 &#8211; Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 &#8211; I ZR 132\/04, GRUR 2008, 258 Tz. 23 = WRP 2008, 232 &#8211; INTERCONNECT\/ T-InterConnect; vgl. auch B\u00fcscher, GRUR 2005, 802, 809). Von einer nicht ins Gewicht fallenden Verzierung des Bildbestandteils kann &#8211; wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat &#8211; bei der Wort-\/Bildmarke aufgrund der in zentraler Position angebrachten graphischen Gestaltung, die durch die Farbe Rot der Zunge noch hervorgehoben wird, nicht ausgegangen werden. Der Bildbestandteil der Wort-\/Bildmarke pr\u00e4gt daher den Gesamteindruck mit.<\/p>\n<p>In klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelm\u00e4\u00dfig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskr\u00e4ftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste M\u00f6glichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 &#8211; I ZR 194\/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 &#8211; Dorf M\u00dcNSTERLAND; BGHZ 167, 322 Tz. 29 &#8211; Malteserkreuz). Ist danach vorliegend in klanglicher Hinsicht auf die Wortbestandteile &#8220;AIR DE&#8221; der Widerklagemarke abzustellen, tritt der Bestandteil &#8220;DE&#8221; im Verh\u00e4ltnis zu dem weiteren Zeichenwort &#8220;AIR&#8221; nicht als beschreibende Angabe zur\u00fcck. Der Verkehr wird zwar den Bestandteil &#8220;DE&#8221; als L\u00e4nderkennzeichnung f\u00fcr Deutschland identifizieren. Wegen des Bildbestandteils der Wort-\/Bildmarke der Beklagten und der f\u00fcr einen Domainnamen un\u00fcblichen Gro\u00dfschreibung sowie des fehlenden Punktes vor &#8220;DE&#8221; wird der Verkehr in dieser Marke &#8211; anders als die Anschlussrevision geltend macht &#8211; keinen Domainnamen sehen oder an einen solchen erinnert werden. Er wird aus diesem Grund in der Endung &#8220;DE&#8221; nicht die entsprechende Top-Level-Domain erblicken. Deshalb hat der Verkehr auch keinen Anlass, den Wortbestandteil &#8220;DE&#8221; zu vernachl\u00e4ssigen. Im Ergebnis gilt nichts anderes f\u00fcr diejenigen Teile des Verkehrs, denen die graphische Gestaltung der Wort-\/Bildmarke der Beklagten nicht bekannt ist und die nur den ausgesprochenen Wortbestandteil &#8220;AIR DE&#8221; h\u00f6ren.<\/p>\n<p>In begrifflicher Hinsicht liegt es nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts fern, dass der Verkehr der Widerklagemarke einen konkreten Sinngehalt beilegt. Dies gilt entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch dann, wenn der Verkehr den Wortbestandteil AIR mit Luft \u00fcbersetzt, weil die beiden Wortbestandteile AIR und DE in ihrer Kombination keinen naheliegenden Sinn ergeben. Eine Zeichen\u00e4hnlichkeit nach dem Bedeutungsgehalt der Kollisionszeichen scheidet danach aus.<\/p>\n<p>(3) Bei der angegriffenen Wortmarke &#8220;air-dsl&#8221; handelt es sich ebenfalls um einen Gesamtbegriff. Dieser wird nicht von dem Bestandteil &#8220;air&#8221; gepr\u00e4gt. Zwar wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Abk\u00fcrzung &#8220;dsl&#8221; (digital subscriber line) vom Verkehr als Hinweis auf Breitbandzug\u00e4nge im Internet verstanden. Ein f\u00fcr sich genommen beschreibender Bestandteil kann aber zum Gesamteindruck der Marke beitragen und diese mitpr\u00e4gen, wenn er &#8211; wie hier &#8211; Teil eines Gesamtbegriffs mit eigenst\u00e4ndigem Bedeutungsgehalt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 &#8211; I ZB 28\/95, GRUR 1998, 932, 933 = WRP 1998, 868 &#8211; MEISTERBRAND; Beschl. v. 25.3.1999 &#8211; I ZB 32\/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 &#8211; MONOFLAM\/POLYFLAM). Im Zusammenhang mit Kommunikationsdienstleistungen dient die Bezeichnung &#8220;air-dsl&#8221; als sprechendes Zeichen, das vom Verkehr nach den von der Anschlussrevision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts als Beschreibung eines schnellen kabellosen Internetzugangs &#8220;durch die Luft&#8221; aufgefasst wird.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, dem Bestandteil &#8220;air&#8221; komme in der angegriffenen Marke jedenfalls eine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung zu. Ein Zeichenbestandteil der \u00e4lteren Marke kann, ohne dass er diese dominiert oder pr\u00e4gt, in einer zusammengesetzten j\u00fcngeren Marke keine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung behalten. Ansonsten w\u00fcrde f\u00fcr die \u00e4ltere Marke ein selbst\u00e4ndiger Elementenschutz begr\u00fcndet, der dem Kennzeichenrecht grunds\u00e4tzlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2008 &#8211; I ZB 61\/07, GRUR 2008, 903 Tz. 34 = WRP 2008, 1342 &#8211; SIERRA ANTIGUO).<\/p>\n<p>(4) Damit stehen sich hinsichtlich der klanglichen Zeichen\u00e4hnlichkeit der Wortbestandteil der Widerklagemarke &#8220;AIR DE&#8221; und das Wortzeichen &#8220;air-dsl&#8221; gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die \u00c4hnlichkeit zwischen diesen zusammengesetzten Wortzeichen gering ist. Die Buchstabenfolgen &#8220;DE&#8221; und &#8220;dsl&#8221; unterscheiden sich deutlich. Die \u00dcbereinstimmung in dem vorangestellten Bestandteil &#8220;air&#8221; in Gro\u00df- oder Kleinschreibung ist nicht ausreichend, um eine mehr als geringe Zeichen\u00e4hnlichkeit der Kollisionszeichen zu begr\u00fcnden, weil dieses Wortelement die kollidierenden Zeichen nicht pr\u00e4gt und auch keine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung in den Kollisionszeichen aufweist.<\/p>\n<p>(5) In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die gegen\u00fcberstehenden Zeichen zus\u00e4tzlich durch die auff\u00e4llige grafische Gestaltung der Widerklagemarke, die in dem angegriffenen Zeichen keine Entsprechung hat, und durch die unterschiedliche Schreibweise in Gro\u00df- und Kleinbuchstaben. Ob danach noch von einer schriftbildlichen Zeichen\u00e4hnlichkeit und nicht von Zeichenun\u00e4hnlichkeit auszugehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die schriftbildliche Zeichen\u00e4hnlichkeit ganz gering.<\/p>\n<p>In Anbetracht der nur geringen Zeichen\u00e4hnlichkeit scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr trotz Dienstleistungsidentit\u00e4t und normaler Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke aus.<\/p>\n<p>dd) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsgericht habe es vers\u00e4umt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(1) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen \u00dcbereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenh\u00e4ngen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde angenommen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 &#8211; I ZR 191\/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 &#8211; Zwilling\/ Zweibr\u00fcder; GRUR 2008, 903 Tz. 31 &#8211; SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, blo\u00dfe Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht.<\/p>\n<p>(2) Besondere Umst\u00e4nde, die \u00fcber blo\u00dfe Assoziationen hinaus die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Unternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwenden, nahelegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Anschlussrevision zeigt auch keinen Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen als \u00fcbergangen auf. Soweit sich die Anschlussrevision f\u00fcr ihre gegenteilige Ansicht auf Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger in dem dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Verfahren \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde st\u00fctzt, ist sie mit diesem Sachvortrag im Revisionsverfahren ausgeschlossen.<\/p>\n<p>b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte k\u00f6nne sich nicht mit Erfolg auf \u00e4ltere Kennzeichenrechte an den Domainnamen airdsl.de in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich berufen.<\/p>\n<p>aa) Die Beklagte hat an den Domainnamen kein priorit\u00e4ts\u00e4lteres Unternehmenskennzeichen erworben (\u00a7 5 Abs. 1 und 2 MarkenG). Die Registrierung im Jahre 1998 lie\u00df ein solches Recht nicht entstehen. Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist keine Benutzung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 &#8211; I ZR 207\/01, GRUR 2005, 687, 688 f. = WRP 2005, 893 &#8211; weltonline.de; Urt. v. 19.2.2009 &#8211; I ZR 135\/06, GRUR 2009, 685 Tz. 30 = WRP 2009, 803 &#8211; ahd.de). Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke der Kl\u00e4ger am 26. August 2002 trat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Domainnamen im Internet noch nicht auf. Ein Internetauftritt war zu diesem Zeitpunkt lediglich f\u00fcr die Zukunft angek\u00fcndigt. Die Beklagte nahm die Benutzung der Internetseite erst im Jahr 2003 auf.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte hat an den Domainnamen auch kein gegen\u00fcber der Klagemarke priorit\u00e4ts\u00e4lteres Werktitelrecht erworben (\u00a7 5 Abs. 1 und 3 MarkenG). Der Werktitelschutz entsteht ebenfalls grunds\u00e4tzlich erst mit Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskr\u00e4ftigen Titels. Es kann vorliegend deshalb offenbleiben, ob der unter den Domainnamen seit 2003 abrufbare Internetauftritt ein titelschutzf\u00e4higes Werk darstellt. Der Schutz kann grunds\u00e4tzlich erst dann einsetzen, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Dies gilt auch f\u00fcr Internetseiten (vgl. OLG M\u00fcnchen GRUR 2001, 522, 524; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts Rdn. DE 755). Entsprechende Feststellungen zu einem weitgehend fertiggestellten, unter den Domainnamen erreichbaren Werk der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg r\u00fcgt die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten zur Benutzungsaufnahme als \u00fcbergangen. Nach diesem Vorbringen waren am 26. August 2002 unter den Domainnamen noch keine redaktionellen Inhalte hinterlegt. Diese waren erst Anfang 2003 im Internet zug\u00e4nglich. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (26. August 2002) bereits ein titelschutzf\u00e4higes Werk vorlag.<\/p>\n<p>Allerdings kann durch eine Titelschutzanzeige der Schutz eines Werktitels vorverlagert werden. Dies setzt voraus, dass das Werk in branchen\u00fcblicher Weise angek\u00fcndigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel erscheint (BGH, Urt. v. 1.3.2001 &#8211; I ZR 205\/98, GRUR 2001, 1054, 1055 = WRP 2001, 1193 &#8211; Tagesreport).<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie bereits vor dem Anmeldetag der Klagemarke auf ihrem Internetportal einen zuk\u00fcnftigen Internetauftritt unter den Domainnamen als Werktitel angek\u00fcndigt hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe es vers\u00e4umt darzulegen, dass der Ank\u00fcndigung ein entsprechender Internetauftritt zeitnah nachfolgte. Ohne Erfolg r\u00fcgt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten \u00fcbergangen, wonach die angek\u00fcndigten Inhalte bereits Anfang 2003 in das Internet gestellt worden seien. Damit ist das Erscheinen binnen angemessener Frist nicht dargetan. Die Registrierung der entsprechenden Domainnamen erfolgte bereits 1998. Wann die Titelschutzanzeige in das Internetforum eingestellt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Vorbringen l\u00e4sst sich nur entnehmen, dass die Titelschutzanzeige jedenfalls schon am Tag vor dem Anmeldetag der Klagemarke am 26. August 2002 und einige Zeit davor zug\u00e4nglich gewesen sein soll. Danach l\u00e4sst sich anhand des Vortrags der Beklagten nicht beurteilen, ob das Werk innerhalb angemessener Frist nach der Titelschutzanzeige unter dem Werktitel erschienen ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erfordert die Vorverlagerung des Werktitelschutzes aufgrund einer Titelschutzanzeige, dass das Werk in branchen\u00fcblicher Weise \u00f6ffentlich angek\u00fcndigt wird (vgl. BGHZ 108, 89, 93 f. &#8211; Titelschutzanzeige; BGH, Urt. v. 15.1.1998 &#8211; I ZR 282\/95, GRUR 1998, 1010, 1012 = WRP 1998, 877 &#8211; WINCAD). F\u00fcr eine \u00f6ffentliche Titelank\u00fcndigung an interessierte Mitbewerber reicht jedoch die blo\u00dfe Angabe auf einer eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus (vgl. OLG M\u00fcnchen GRUR 2001, 522, 524; Schalk in B\u00fcscher\/Dittmer\/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, \u00a7 5 MarkenG Rdn. 53; Baronikians, Der Schutz des Werktitels Rdn. 172; a.A. Ingerl\/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 86).<\/p>\n<p>c) Da die Kl\u00e4ger keine Kennzeichenrechte der Beklagten verletzt haben, bestehen auch die Folgeanspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht. Ebenso ist der auf L\u00f6schung der Klagemarke &#8220;air-dsl&#8221; wegen \u00e4lterer Rechte gerichtete Widerklageantrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>2. Revision der Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>a) Die Annahme des Berufungsgerichts, den Kl\u00e4gern st\u00fcnden gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche aus ihrer Marke air-dsl zu, weil die angegriffenen Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de nicht markenm\u00e4\u00dfig benutzt w\u00fcrden, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>aa) Eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 &#8211; C-206\/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. &#8211; Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 &#8211; I ZR 45\/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 &#8211; Russisches Schaumgeb\u00e4ck; Urt. v. 30.4.2008 &#8211; I ZR 123\/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 &#8211; Rillenkoffer). Domainnamen, die zu einer aktiven, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verwendeten Homepage f\u00fchren, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 &#8211; I ZR 135\/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 &#8211; soco.de; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 22 &#8211; ahd.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102; Hacker in Str\u00f6bele\/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 118). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Tz. 19 &#8211; Metrosex).<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die Darlegung einer herkunftshinweisenden Funktion der Verwendung der Domainnamen durch die Beklagte \u00fcberspannt. Es ist unzutreffend davon ausgegangen, der Verwendung eines Domainnamens komme nur ausnahmsweise eine herkunftshinweisende Funktion zu. Das vom Berufungsgericht angenommene Regel-\/Ausnahmeverh\u00e4ltnis zugunsten einer ausschlie\u00dflichen Adressfunktion des Domainnamens besteht nicht. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht weitergehenden Vortrag der Kl\u00e4ger zu einer markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung der Domainnamen vermisst.<\/p>\n<p>b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei selbst dann unbegr\u00fcndet, wenn die Beklagte ihre Domainnamen kennzeichenm\u00e4\u00dfig benutzen w\u00fcrde, weil ihr dann gegen\u00fcber der Marke der Kl\u00e4ger priorit\u00e4ts\u00e4ltere Kennzeichenrechte zust\u00fcnden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen der Klagemarke im Verletzungsprozess priorit\u00e4ts\u00e4ltere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 150, 82, 88 &#8211; Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 &#8211; I ZR 65\/00, GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 &#8211; Leysieffer; B\u00fcscher in B\u00fcscher\/Dittmer\/Schiwy aaO \u00a7 14 MarkenG Rdn. 46). Das setzt allerdings voraus, dass die Beklagte \u00fcber ein eigenes priorit\u00e4ts\u00e4lteres oder zumindest koexistenzberechtigtes Kennzeichenrecht verf\u00fcgt oder zur einredeweisen Geltendmachung eines entsprechenden Kennzeichenrechts eines Dritten erm\u00e4chtigt ist und durch die Klagemarke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>aa) Die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Wort-\/Bildmarke AIR DE kann die Beklagte den Kl\u00e4gern nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Klagemarke verletzt den Schutzbereich dieser Marke der Beklagten nicht. Wegen der Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Anschlussrevision Bezug genommen (siehe unter II 1 a).<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte kann der Klagemarke auch keine sonstigen aus der Registrierung und der Benutzung der Domainnamen folgenden Rechte an einem Unternehmenskennzeichen oder einem Werktitel entgegenhalten, weil diese jedenfalls nicht priorit\u00e4ts\u00e4lter als die Klagemarke sind (siehe unter II 1 b).<\/p>\n<p>Der Beklagten steht auch kein sonstiges Recht aufgrund der Domainregistrierung zu, auf das sie sich gegen\u00fcber der Klagemarke berufen kann. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begr\u00fcndet allerdings zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschlie\u00dflich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 &#8211; ad-acta.de). Daher setzt sich ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten nicht ohne weiteres gegen\u00fcber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH, Urt. v. 24.4.2008 &#8211; I ZR 159\/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 32 = WRP 2008, 1520 &#8211; afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des sp\u00e4ter entstandenen Kennzeichenrechts dem Inhaber des Domainnamens nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht jedwede Nutzung untersagen kann, solange keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 689 &#8211; weltonline.de; GRUR 2009, 685 Tz. 31 &#8211; ahd.de). Im Streitfall wenden sich die Kl\u00e4ger jedoch mit ihrem Unterlassungsantrag nicht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens der Beklagten oder gegen deren Registrierung als solche, sondern nur gegen die ihre Marke verletzende Verwendung f\u00fcr die aus dem Antrag ersichtlichen Internetangebote.<\/p>\n<p>c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben; das Berufungsurteil ist aufzuheben (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO). Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach \u00a714 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG vorliegen und weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>aa) Die Beklagte hat die in Rede stehenden Domainnamen markenm\u00e4\u00dfig verwendet.<\/p>\n<p>(1) Die angegriffenen Domainnamen beschr\u00e4nkten sich nicht auf eine reine Adressfunktion. Die Beklagte betrieb unter den Domainnamen ein Informations- und Shop-Portal, in dem sie die Leistungen anbot und bewarb, die aus den im Klageantrag wiedergegebenen Seiten ersichtlich sind. Die Domainnamen erschienen damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Leistungen. Die Bezeichnungen airdsl und air-dsl sind weder Gattungsbezeichnungen noch sind sie f\u00fcr die von der Beklagten auf den in Rede stehenden Internetseiten angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend. Die Begriffe &#8220;air&#8221; und &#8220;dsl&#8221; waren zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung als das englische oder franz\u00f6sische Wort f\u00fcr Luft und als Bezeichnung f\u00fcr einen schnellen Breitbandzugang ins Internet bekannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird ein Teil des Verkehrs der kombinierten Bezeichnung air-dsl den Sinn entnehmen, das Zeichen stehe f\u00fcr einen schnellen Internetzugang, der kabellos erfolge. Diese Bedeutung entspricht im Kern der tats\u00e4chlichen Verwendung durch die Lizenznehmerin als Bezeichnung f\u00fcr eine drahtlose Internetverbindung per Funk. Sie erschlie\u00dft sich jedoch erst nach einer gewissen \u00dcberlegung. Denn die Bezeichnung &#8220;air&#8221; ist nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis kein Synonym f\u00fcr eine \u00dcbertragung per Funk.<\/p>\n<p>(2) Eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Domainnamen nur als Unternehmensbezeichnung verstanden werden k\u00f6nnten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 11.9.2007 &#8211; C-17\/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 &#8211; C\u00e9line; BGH, Urt. v. 13.9.2007 &#8211; I ZR 33\/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 = WRP 2008, 236 &#8211; THE HOME STORE). Von einem rein firmenm\u00e4\u00dfigen Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung ist vorliegend nicht auszugehen. Durch die im Klageantrag wiedergegebenen Internetseiten wird ein f\u00fcr eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen ausreichender Bezug zu dem Dienstleistungsangebot der Beklagten hergestellt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Beurteilung der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich die Domainnamen airdsl und air-dsl auf der mit &#8220;adsl.de\/DSL Informations- und Shopportal&#8221; \u00fcberschriebenen Internetseite befanden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte bei Aufruf der Domainnamen airdsl und air-dsl eine automatische Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen adsl.de erreichbaren Inhalte. Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite wird der Verkehr in einem unterscheidungskr\u00e4ftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte hat die Domainnamen auch im gesch\u00e4ftlichen Verkehr benutzt. Das Berufungsgericht hat zu einem Handeln der Beklagten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ist jedoch unsch\u00e4dlich. Der Senat kann aufgrund des feststehenden Sachverhalts die erforderliche Beurteilung selbst vornehmen. Ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Domainnamen zu den im Klageantrag aufgef\u00fchrten Internetseiten mit einem kommerziellen Dienstleistungsangebot der Beklagten f\u00fchren.<\/p>\n<p>cc) Das Berufungsgericht hat &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; keine Ausf\u00fchrungen zur Verwechslungsgefahr gemacht. Einer Zur\u00fcckverweisung bedarf es jedoch auch insoweit nicht. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die grunds\u00e4tzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 &#8211; I ZR 223\/97, GRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535 &#8211; ATTACH\u00c9\/TISSERAND). Die Beurteilung der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 2004, 514, 516 &#8211; Telekom). Der Senat kann vorliegend aber die Frage der Verwechslungsgefahr selbst abschlie\u00dfend beurteilen, weil der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Zwischen der Wortmarke der Kl\u00e4ger und den Domainnamen der Beklagten besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.<\/p>\n<p>(1) Zwischen den Dienstleistungen, f\u00fcr die die Klagemarke gesch\u00fctzt ist, und dem \u00fcber die angegriffenen Domainnamen erreichbaren Angebot auf den Internetseiten der Beklagten besteht Dienstleistungsidentit\u00e4t. Wie bereits das Landgericht angenommen hat, bietet die Beklagte in dem Internetportal die gleichen Dienstleistungen an, f\u00fcr die die Klagemarke Schutz genie\u00dft. Unter die Dienstleistung Telekommunikation, f\u00fcr die die Klagemarke gesch\u00fctzt ist, f\u00e4llt die \u00dcbermittlung von Nachrichten, die die Beklagte auf ihren Internetseiten anbietet.<\/p>\n<p>(2) Die Klagemarke weist eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Diese ist trotz der Anlehnung an einen beschreibenden Begriff (etwa schneller kabelloser Internetzugang) nicht reduziert, weil es gewisser \u00dcberlegungen bedarf, den beschreibenden Gehalt der Klagemarke \u00fcberhaupt zu erkennen.<\/p>\n<p>(3) Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht eine hochgradige \u00c4hnlichkeit. Die Klagemarke air-dsl und die Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de sind nahezu identisch. Die pr\u00e4genden Bestandteile der angegriffenen Zeichen stimmen mit der Klagemarke \u00fcberein. Gepr\u00e4gt werden die angegriffenen Zeichen durch den Bestandteil airdsl in der Schreibeweise mit und ohne Bindestrich. Der Zusatz &#8220;de&#8221; hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist.<\/p>\n<p>(4) Angesichts der Waren- und Dienstleistungsidentit\u00e4t, normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke und in Anbetracht der hochgradigen Zeichen\u00e4hnlichkeit besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den Domainnamen der Beklagten.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 231\/06 Entscheidungsdatum: 14.05.2009 Normen: MarkenG \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, \u00a7\u00a7 5 und 15 Abs. 2 und 4 Vorinstanz(en): LG K\u00f6ln, Urteil vom 09.03.2006, Az. 84 O 100\/05; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 01.12.2006, Az. 6 U 84\/06 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1223","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. 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