
{"id":1228,"date":"2017-12-07T11:01:58","date_gmt":"2017-12-07T10:01:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1228"},"modified":"2017-12-07T14:31:59","modified_gmt":"2017-12-07T13:31:59","slug":"bgh-urteil-vom-19-02-2009-az-zr-13506-ahd-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-urteil-vom-19-02-2009-az-zr-13506-ahd-de\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135\/06 &#8211; &#8220;ahd.de&#8221;"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 135\/06<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>19.02.2009<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>UWG \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 a.F.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87\/05; LG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005, Az. 315 O 136\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">\n<p>Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erf\u00fcllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die L\u00f6schung des Domainnamens begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Solche Umst\u00e4nde liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren l\u00e4sst, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn f\u00fcr den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Gesch\u00e4ftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>ahd.de<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 (&#8230;)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Ab\u00e4nderung aufgehoben.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit abge\u00e4ndert, als die Beklagten zur Einwilligung in die L\u00f6schung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; verurteilt worden sind.<\/p>\n<p>Die Klage wird insoweit abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2\/3, die Kl\u00e4gerin 1\/3.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung t\u00e4tig und bietet ihren Kunden spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Sie tritt jedenfalls seit dem 2. Oktober 2001 im gesch\u00e4ftlichen Verkehr unter der Kurzbezeichnung &#8220;ahd&#8221; auf. Au\u00dferdem ist sie Inhaberin der am 8. Juli 2003 angemeldeten Wort-\/Bildmarke &#8220;ahd&#8221;, die f\u00fcr unterschiedliche Waren und Dienstleistungen im EDV-Bereich eingetragen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2 ist, hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Seit Mai 1997 ist die Beklagte zu 1 auch Inhaberin des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die unter &#8220;www.ahd.de&#8221; aufgerufene Textseite neben einem &#8220;Baustellenschild&#8221; lediglich den Hinweis, dass hier &#8220;die Internetpr\u00e4senz der Domain ahd.de&#8221; entstehe. Danach konnten \u00fcber diesen Domainnamen unterschiedliche inhaltliche Angebote abgerufen werden.<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2001 lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1 auffordern, den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; zu ihrer Verwendung freizugeben. Ende 2002\/Anfang 2003 verhandelten die Parteien \u00fcber eine \u00dcbertragung des Domainnamens auf die Kl\u00e4gerin. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2003 mahnte diese die Beklagte zu 1 wegen der Nutzung des Domainnamens ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; f\u00fcr den Betrieb eines Internetportals, Einwilligung in dessen L\u00f6schung sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, MMR 2006, 608). Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach Ma\u00dfgabe der in der Berufungsinstanz gestellten Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,<\/p>\n<blockquote><p>1. es zu unterlassen, die Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zum Betreiben eines Internetportals zu benutzen, auf dem angeboten wird:<\/p>\n<p>a) Webspace anzumieten,<\/p>\n<p>b) die Zurverf\u00fcgungstellung von E-Mail-Adressen f\u00fcr Dritte, die den Bestandteil &#8220;ahd&#8221; enthalten,<\/p>\n<p>c) die Erstellung von Homepages,<\/p>\n<p>d) die Werbung f\u00fcr Unternehmen, die die vorgenannten Dienstleistungen anbieten, bzw. von Dritten nutzen zu lassen;<\/p>\n<p>2. gegen\u00fcber der Denic eG in Frankfurt in die L\u00f6schung der Internet-Domain &#8220;ahd.de&#8221; einzuwilligen und gegen\u00fcber der Denic eG sowie dem zust\u00e4ndigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserkl\u00e4rungen abzugeben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ferner hat es die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.<\/p>\n<p>Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Kl\u00e4gerin beantragt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Gesch\u00e4ftsbezeichnung &#8220;ahd&#8221; der Kl\u00e4gerin verletzt haben und wegen wettbewerbswidriger Behinderung der Kl\u00e4gerin zur L\u00f6schung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; verpflichtet sind. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe die Abk\u00fcrzung &#8220;ahd&#8221; sp\u00e4testens am 2. Oktober 2001 als Gesch\u00e4ftsbezeichnung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Gebrauch genommen. Die Gesch\u00e4ftsbezeichnung verf\u00fcge von Haus aus \u00fcber durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die nicht durch Drittzeichen geschw\u00e4cht sei. Die Beklagten k\u00f6nnten eine bessere Priorit\u00e4t weder f\u00fcr ihren Domainnamen, den sie kennzeichenm\u00e4\u00dfig gebraucht h\u00e4tten, noch unter dem Gesichtspunkt eines Werktitelschutzes in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Zwischen dem Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin und dem angegriffenen Domainnamen bestehe Zeichenidentit\u00e4t, zumindest aber eine ausgesprochen hohe Zeichen\u00e4hnlichkeit. Die Zus\u00e4tze &#8220;.de&#8221; und &#8220;www.&#8221; seien bei Domainnamen \u00fcblich und w\u00fcrden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als kennzeichnend bzw. pr\u00e4gend verstanden.<\/p>\n<p>Zwischen den Angeboten der Parteien unter dem K\u00fcrzel &#8220;ahd&#8221; bestehe Branchen- bzw. Dienstleistungsn\u00e4he, die allerdings nicht sehr stark ausgepr\u00e4gt sei. Die Beklagten b\u00f6ten unter &#8220;www.ahd.de&#8221; neben anderen Dienstleistungen E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch an. Mit diesen Dienstleistungen n\u00e4herten sich die Beklagten dem Gesch\u00e4ftsbereich der Kl\u00e4gerin in einer Weise an, dass von einer Dienstleistungs\u00e4hnlichkeit gesprochen werden k\u00f6nne. Derartige Dienstleistungen w\u00fcrden h\u00e4ufig als Erg\u00e4nzung zum Kerngesch\u00e4ftsfeld von Systemh\u00e4usern angeboten, wie die Kl\u00e4gerin eines sei. Die angesprochenen Verkehrskreise h\u00e4tten danach Anlass anzunehmen, zwischen den Parteien best\u00fcnden zumindest gesch\u00e4ftliche Zusammenh\u00e4nge. Als Ergebnis der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG vorzunehmenden Abw\u00e4gung zwischen Zeichen\u00e4hnlichkeit, Kennzeichnungskraft des Zeichens der Kl\u00e4gerin und wirtschaftlichem Abstand der T\u00e4tigkeitsgebiete der Parteien setze sich das Kennzeichen der Kl\u00e4gerin daher wegen der bestehenden Zeichenidentit\u00e4t durch.<\/p>\n<p>Auf einen beschreibenden Gebrauch gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Nr. 1 oder 2 MarkenG k\u00f6nnten sich die Beklagten nicht berufen. Es spreche nichts daf\u00fcr, dass es sich bei der Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; um einen freihaltebed\u00fcrftigen Gattungsbegriff handele.<\/p>\n<p>Die Beklagten seien wettbewerbsrechtlich zur L\u00f6schung des Domainnamens verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle sich als unlautere Behinderung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG dar. Wegen der lediglich in einem eingeschr\u00e4nkten gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungsbereich bestehenden kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr komme eine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung, vollst\u00e4ndig von der Nutzung des Domainnamens Abstand zu nehmen, zwar nur bei Vorliegen zus\u00e4tzlicher die Unlauterkeit begr\u00fcndender Umst\u00e4nde in Betracht. Solche l\u00e4gen hier aber vor, weil bei der Registrierung auf die Beklagten von einem offensichtlichen Missbrauchsfall auszugehen sei. Es bestehe kein eigenes Interesse der Beklagten, unter dem Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; konkrete Inhalte zu ver\u00f6ffentlichen. Die Beklagten wollten diese Adresse lediglich f\u00fcr Dritte sperren oder sie diesen gegen Entgelt \u00fcberlassen. Soweit die Beklagten au\u00dfer einer Vielzahl anderer Angebote nunmehr auch Informationen zum Thema Althochdeutsch in die Internetseite &#8220;www.ahd.de&#8221; aufgenommen h\u00e4tten, diene dies allein der Vereitelung berechtigter zeichenrechtlicher Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; f\u00fcr ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten und zur Auskunftserteilung sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wendet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die L\u00f6schung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; f\u00fchrt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin kann wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens &#8220;ahd&#8221; von den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 und 4, \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG verlangen, die Verwendung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; f\u00fcr ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten zu unterlassen.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das K\u00fcrzel &#8220;ahd&#8221; sp\u00e4testens seit 2. Oktober 2001 als Gesch\u00e4ftsbezeichnung verwendet. Sie hat dadurch jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein Kennzeichenrecht nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG an dieser Bezeichnung erworben.<\/p>\n<p>aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskr\u00e4ftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der Benutzung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Gesch\u00e4ftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 &#8211; I ZR 161\/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 &#8211; Seicom). Bei schlagwortf\u00e4higen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollst\u00e4ndigen Bezeichnung (BGH, Urt. v. 31.7.2008 &#8211; I ZR 171\/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 &#8211; Haus &amp; Grund II, m.w.N.). Bei der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; handelt es sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um einen Bestandteil der Firma der Kl\u00e4gerin, sondern lediglich um eine aus den Firmenbestandteilen gebildete Abk\u00fcrzung. Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamtkennzeichens teilt oder f\u00fcr die Schutzentstehung auf einen selbst\u00e4ndigen Entstehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abk\u00fcrzung als Unternehmenskennzeichen begr\u00fcndet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 &#8211; I ZR 191\/87, GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 &#8211; AjS-Schriftenreihe; Hacker in Str\u00f6bele\/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 24), kann im Streitfall dahinstehen. Der Kennzeichenschutz ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, jedenfalls sp\u00e4testens am 2. Oktober 2001 dadurch entstanden, dass die Kl\u00e4gerin die unterscheidungskr\u00e4ftige Abk\u00fcrzung &#8220;ahd&#8221; als besondere Gesch\u00e4ftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S. von \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Benutzung genommen hat.<\/p>\n<p>bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die als Wort nicht aussprechbare Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; habe f\u00fcr sich genommen keine origin\u00e4re Unterscheidungskraft. Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensm\u00e4\u00dfiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ 145, 279, 281 &#8211; DB Immobilienfonds). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft d\u00fcrfen dabei &#8211; wie auch bei sonstigen Firmenschlagw\u00f6rtern &#8211; nicht \u00fcberspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 &#8211; Haus &amp; Grund II, m.w.N.). Von einem den T\u00e4tigkeitsbereich des Unternehmens der Kl\u00e4gerin beschreibenden Inhalt der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Auf die Frage, ob es sich bei der Buchstabenfolge &#8220;ahd&#8221; um eine gebr\u00e4uchliche Abk\u00fcrzung des Begriffs &#8220;althochdeutsch&#8221; handelt, wie die Revision geltend macht, kommt es nicht an. Der T\u00e4tigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin weist keine Ber\u00fchrungspunkte zur althochdeutschen Sprache auf. Schon aus diesem Grunde liegt es fern, dass der Verkehr die von der Kl\u00e4gerin zur Bezeichnung ihres Unternehmens verwendete Buchstabenkombination als Abk\u00fcrzung f\u00fcr &#8220;althochdeutsch&#8221; versteht.<\/p>\n<p>b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; i.S. des \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG kennzeichenm\u00e4\u00dfig benutzt.<\/p>\n<p>aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach \u00a7 15 Abs. 2, \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 &#8211; I ZR 177\/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 &#8211; R\u00e4ucherkate, m.w.N.). In der Benutzung eines Domainnamens im gesch\u00e4ftlichen Verkehr kann eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine blo\u00dfe Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873 &#8211; Seicom; B\u00fcscher in B\u00fcscher\/Dittmer\/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, \u00a7 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl\/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach \u00a7 15 Rdn. 80).<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagten gem\u00e4\u00df dem Klageantrag 1 in der Berufungsinstanz lediglich dazu verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; f\u00fcr ein Internetportal mit den in diesem Antrag genannten Angeboten zu unterlassen. Deshalb ist in der Revisionsinstanz allein zu pr\u00fcfen, ob das Berufungsgericht eine derartige kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzungshandlung der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Da den Beklagten nach dem Unterlassungstenor nicht in jeder Hinsicht verboten worden ist, die Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; zu verwenden, kommt es nicht darauf an, ob sie die Bezeichnung oder den Domainnamen noch f\u00fcr andere Zwecke verwendet haben und ob darin gegebenenfalls eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung zu sehen oder etwa wegen einer rein beschreibenden Verwendung zu verneinen w\u00e4re.<\/p>\n<p>cc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten jedenfalls im Februar 2004 unter dem Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; E-Mail-Adressen inklusive Homepage sowie die anderen im Klageantrag zu 1 n\u00e4her umschriebenen Dienstleistungen angeboten haben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass diese Benutzung des Domainnamens kennzeichenm\u00e4\u00dfig erfolgt ist, weil die Bezeichnung bei einer Verwendung gem\u00e4\u00df der Anlage K 6 vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Diese Beurteilung l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen. Vergeblich r\u00fcgt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten \u00fcbergangen, sie h\u00e4tten den Domainnamen nicht als Herkunftshinweis verwendet, sondern als blo\u00dfe Adresse mit der Funktion einer &#8220;Umleitungsdomain&#8221; f\u00fcr das von der Beklagten zu 1 betriebene Internetportal &#8220;www.internetfuehrer.de&#8221;. Dieses Vorbringen der Beklagten, unter &#8220;http:\/\/www.ahd.de&#8221; sei lediglich ein Internetportal zug\u00e4nglich gemacht worden, dessen Betrieb unter der grafisch gestalteten bzw. eingebetteten Zeichenfolge &#8220;internetfuehrer.de&#8221; erfolgte, ersch\u00f6pft sich in der Behauptung eines von der Feststellung des Berufungsgerichts abweichenden Verkehrsverst\u00e4ndnisses. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Rechtsfehler beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Der Umstand, dass die unter dem Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; aufgerufene Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 6 auch einen Hinweis auf den Domainnamen &#8220;internetfuehrer.de&#8221; enthielt, steht nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der angesprochene Verkehr verstehe die in der URL-Adresse sichtbare Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; als kennzeichnenden Hinweis f\u00fcr die auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen. Wie sich aus seinen Ausf\u00fchrungen zu der Gestaltung der Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 21a &#8211; die wie die Anlage K 6 \u00fcber &#8220;ahd.de&#8221; zug\u00e4nglich war und denselben grafisch gestalteten Hinweis auf &#8220;internetfuehrer.de&#8221; enthielt &#8211; ergibt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ber\u00fccksichtigt, dass das Angebot der Beklagten auch \u00fcber &#8220;www.internetfuehrer.de&#8221; aufgerufen werden konnte.<\/p>\n<p>c) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr i.S. des \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem f\u00fcr die Beklagte zu 1 registrierten Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; und dem Unternehmenskennzeichen &#8220;ahd&#8221; der Kl\u00e4gerin bejaht.<\/p>\n<p>Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem \u00c4hnlichkeitsgrad der einander gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Kl\u00e4gerin und der N\u00e4he der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 21 &#8211; Haus &amp; Grund II, m.w.N.).<\/p>\n<p>aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht f\u00fcr die nicht als Wort aussprechbare Gesch\u00e4ftsbezeichnung der Kl\u00e4gerin eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Schw\u00e4chung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen verneint hat. Eine solche Schw\u00e4chung setzt voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gew\u00f6hnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im \u00c4hnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 &#8211; I ZR 232\/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 &#8211; CompuNet\/ComNet I; BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 25 &#8211; Haus &amp; Grund II, m.w.N.). Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schw\u00e4chung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Der Umfang der T\u00e4tigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen am Markt sind von den Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt worden; insbesondere l\u00e4sst sich dies den vorgelegten Internet-Ausdrucken nicht entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die in diesen Ausdrucken angef\u00fchrten Unternehmen im T\u00e4tigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin oder zumindest in einer eng benachbarten Branche t\u00e4tig sind. Die Beklagten haben zwar auf ein Unternehmen &#8220;AHD EDV-Handels- und Dienstleistungs GmbH&#8221; hingewiesen, das eine gr\u00f6\u00dfere Branchenn\u00e4he zur Kl\u00e4gerin aufweise als die Beklagten. Auch insoweit fehlen jedoch Angaben zum T\u00e4tigkeitsumfang und zur Bekanntheit des Kennzeichens dieses Unternehmens.<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Identit\u00e4t der sich gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen zugrunde gelegt. Die Kl\u00e4gerin begehrt aus ihrer Unternehmensbezeichnung &#8220;ahd&#8221; von den Beklagten, die Verwendung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; f\u00fcr ein Internetportal mit den im Unterlassungstenor genannten Angeboten zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin und das ihm entsprechende Verbot sind nicht auf die entsprechende Verwendung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; als Bestandteil der Internetadresse &#8220;www.ahd.de&#8221; beschr\u00e4nkt. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr bei der als Verletzungshandlung festgestellten Verwendung den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; als einheitliche Kennzeichnung versteht und die angegriffene Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; daher nur einen Bestandteil dieses Gesamtzeichens darstellt oder ob der Verkehr &#8220;ahd&#8221; in der Internetadresse als selbst\u00e4ndiges Kennzeichen auffasst. Jedenfalls handelt es sich um einen selbst\u00e4ndig kennzeichnenden Bestandteil, der als solcher eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begr\u00fcnden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 &#8211; C-120\/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 = WRP 2005, 1505 &#8211; THOMSON LIFE; B\u00fcscher in B\u00fcscher\/Dittmer\/Schiwy aaO \u00a7 14 MarkenG Rdn. 349 m.w.N.). Der Zusatz &#8220;.de&#8221; hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist. Der f\u00fcr Internetadressen erforderliche Zusatz &#8220;www.&#8221; ist gleichfalls allgemein bekannt. Die Domainadresse &#8220;www.ahd.de&#8221; weist deshalb im gewerblichen Verkehr auf ein Unternehmen mit der Gesch\u00e4ftsbezeichnung &#8220;AHD&#8221; oder &#8220;ahd&#8221; hin (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 &#8211; I ZR 135\/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338, 340 &#8211; soco.de).<\/p>\n<p>cc) Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer f\u00fcr die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, bei der der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den konkurrierenden Unternehmen ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 &#8211; AjS-Schriftenreihe), hinreichenden Branchenn\u00e4he zwischen der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unter ihrem Unternehmenskennzeichen und den von den Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 6 angebotenen, im Unterlassungstenor genannten Dienstleistungen ausgegangen. Die Kl\u00e4gerin bietet kundenspezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Die von den Beklagten unter ihrem Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; angebotenen Dienstleistungen bestehen darin, E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch zur Verf\u00fcgung zu stellen. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts werden derartige Dienstleistungen h\u00e4ufig auch von sogenannten Systemh\u00e4usern, also von Unternehmen, die wie die Kl\u00e4gerin kundenspezifische EDV-Dienstleistungen erbringen, als Erg\u00e4nzung zum Kerngesch\u00e4ftsfeld angeboten (Full-Service-Prinzip). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob diese Dienstleistungen wie das Webhosting tats\u00e4chlich bereits zur Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren. Eine Branchenn\u00e4he kann vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden und nicht nur theoretischen Ausweitung des T\u00e4tigkeitsbereichs bejaht werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 &#8211; I ZR 264\/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 &#8211; Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103; Urt. v. 21.2.2002 &#8211; I ZR 230\/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 &#8211; defacto, m.w.N.).<\/p>\n<p>d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass sich die Beklagten f\u00fcr die allein in Rede stehende Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genannten Angeboten nicht auf ein gegen\u00fcber der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung der Kl\u00e4gerin priorit\u00e4ts\u00e4lteres Recht berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr den Zeitrang des Unternehmenskennzeichens der Kl\u00e4gerin ist der Zeitpunkt der Schutzentstehung durch Benutzungsaufnahme sp\u00e4testens am 2. Oktober 2001 ma\u00dfgeblich (\u00a7 6 Abs. 3 MarkenG). Vor diesem Zeitpunkt haben die Beklagten kein eigenes Kennzeichenrecht erworben. Die Benutzung eines Domainnamens l\u00e4sst ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen nur entstehen, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gew\u00e4hlten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 &#8211; I ZR 159\/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 &#8211; afilias.de, m.w.N.). Daran fehlt es bei den von den Beklagten vor dem 2. Oktober 2001 aufgenommenen Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>Die Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997 lie\u00df ein Kennzeichenrecht der Beklagten schon deshalb nicht entstehen, weil damit allein keine Benutzung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verbunden war. Ebensowenig reichte es daf\u00fcr aus, die Nutzung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; auf einer unter einem anderen Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzubieten. Denn auch dadurch wurde &#8220;ahd.de&#8221; nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen verwendet. Es handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des Domainnamens, jedoch nicht um ein gesch\u00e4ftliches Handeln unter dem Domainnamen. Da sich die Anlagen B 6 bis B 8 nur auf solche Angebote zum Erwerb des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; beziehen, hat das Berufungsgericht sie zutreffend als f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Kennzeichenrechts ungeeignet angesehen. Auf die Frage, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zudem schon wegen Versp\u00e4tung nicht zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagten k\u00f6nnen dem Kennzeichenrecht der Kl\u00e4gerin auch keine sonstigen aus der blo\u00dfen Registrierung des Domainnamens folgenden \u00e4lteren Rechte entgegenhalten. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begr\u00fcndet zwar zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschlie\u00dflich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 &#8211; ad-acta.de). Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht ohne weiteres gegen\u00fcber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 &#8211; afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des sp\u00e4ter entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, solange keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 &#8211; I ZR 207\/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 &#8211; weltonline.de). Im Streitfall wendet sich die Kl\u00e4gerin jedoch mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; der Beklagten oder gegen dessen Registrierung als solche, sondern nur gegen die ihr Unternehmenskennzeichen verletzende Verwendung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genannten Angeboten. Ein Recht zur Benutzung des Domainnamens gerade (auch) in dieser das Kennzeichenrecht der Kl\u00e4gerin verletzenden Weise kann aus der Registrierung nicht hergeleitet werden. Schon aus diesem Grund greift auch der Verwirkungseinwand nicht durch, den die Beklagten auf die Schutzw\u00fcrdigkeit der aus der Registrierung des Domainnamens folgenden Rechtsstellung st\u00fctzen.<\/p>\n<p>e) Da das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch somit mit Recht bereits aus dem Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet hat, konnte es dahinstehen lassen, ob der Kl\u00e4gerin insoweit auch ein auf ihre Marke oder auf ihr Namensrecht gest\u00fctzter Unterlassungsanspruch zusteht. Kennzeichenrechtliche Anspr\u00fcche aus \u00a7 15 MarkenG gehen zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich dem Namensschutz des \u00a7 12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 &#8211; I ZR 65\/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 &#8211; mho.de; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10 &#8211; afilias.de).<\/p>\n<p>f) Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei daraus hergeleitet, dass er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1 das kennzeichenverletzende Angebot entweder selbst veranlasst oder zumindest die M\u00f6glichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 &#8211; I ZR 86\/83, GRUR 1986, 248, 250 f. &#8211; Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 &#8211; I ZR 279\/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft).<\/p>\n<p>2. Das Berufungsgericht hat der Kl\u00e4gerin zu Recht auch die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht im beantragten Umfang zugesprochen. Sie bestehen damit nur im Rahmen der konkreten Verletzungshandlung, die Gegenstand des Unterlassungsausspruchs ist. Der Auskunftsanspruch folgt in diesem Umfang jedenfalls aus \u00a7 242 BGB. Er setzt wie der Schadensersatzanspruch Verschulden voraus. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten h\u00e4tten nach Zugang der Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin im Dezember 2003 schuldhaft gehandelt, l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen. F\u00fcr die Annahme eines zumindest fahrl\u00e4ssigen Verhaltens reicht es aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt haben und deshalb eine von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen mussten (BGHZ 141, 329, 345 &#8211; Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 17.2.2000 &#8211; I ZR 194\/97, GRUR 2000, 699, 670 &#8211; Kabelweitersendung, m.w.N.).<\/p>\n<p>3. Die gegen die Verurteilung zur Einwilligung in die L\u00f6schung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; gerichteten Angriffe der Revision haben dagegen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl\u00e4gerin ein derartiger Anspruch nicht zu.<\/p>\n<p>a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin ihren L\u00f6schungsantrag nicht auf die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts st\u00fctzen kann. Insoweit w\u00e4re der L\u00f6schungsanspruch nur begr\u00fcndet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch die Beklagten f\u00fcr sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Kl\u00e4gerin darstellte. Davon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in Branchen au\u00dferhalb des EDV-Bereichs, nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl\u00e4gerin auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die L\u00f6schung des Domainnamens zu. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle eine gezielte unlautere Behinderung der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>aa) Neben Anspr\u00fcchen aus Kennzeichenrecht k\u00f6nnen wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtlichen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 &#8211; I ZR 236\/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 &#8211; Davidoff II, m.w.N.). Unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls ist die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens der Beklagten jedoch keine gezielte unlautere Behinderung der Kl\u00e4gerin. Ihr steht daher auch kein Beseitigungsanspruch nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Einwilligung in die L\u00f6schung des Domainnamens zu.<\/p>\n<p>bb) Der Beseitigungsanspruch setzt grunds\u00e4tzlich einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden St\u00f6rungszustand voraus (vgl. Bornkamm in Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 1.76). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der Folgen ihrer Kennzeichenverletzung durch wettbewerbswidriges Verhalten verpflichtet, sich jedweder Nutzung des Domainnamens zu enthalten. Es hat also auch die f\u00fcr den Beseitigungsanspruch ma\u00dfgebliche Verletzungshandlung in dem Verhalten der Beklagten gesehen, das die Kennzeichenverletzung begr\u00fcndet. F\u00fcr die Beurteilung dieser im Februar 2004 vorgenommenen Verletzungshandlung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung ma\u00dfgeblich (im Folgenden: UWG a.F.). Nach diesem Zeitpunkt ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004) in Kraft getreten, das nach der Verk\u00fcndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), ge\u00e4ndert worden ist. Die Frage, ob wegen des Erfordernisses der Fortdauer des St\u00f6rungszustands auch eine Pr\u00fcfung der Rechtslage nach dem UWG 2004 und dem UWG 2008 zu erfolgen hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil bereits eine Verletzungshandlung nach dem bei ihrer Vornahme geltenden UWG a.F. zu verneinen ist. Im \u00dcbrigen haben sich die Anforderungen an die Annahme einer unzul\u00e4ssigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des UWG 2004 sowie des UWG 2008 gegen\u00fcber der jeweils bis dahin geltenden Rechtslage nicht ge\u00e4ndert. Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich der gezielten Behinderung als solcher als auch f\u00fcr das Erfordernis einer Wettbewerbshandlung (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer gesch\u00e4ftlichen Handlung (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von \u00a7 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 &#8211; Au\u00dfendienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 &#8211; I ZR 164\/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 &#8211; \u00c4nderung der Voreinstellung I).<\/p>\n<p>cc) Die Reservierung eines Domainnamens zur gesch\u00e4ftlichen Verwertung stellt ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von \u00a7 1 UWG a.F. dar. F\u00fcr die Annahme eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen f\u00fcr sich registrieren lassen wollen (vgl. Ohly in Piper\/Ohly, UWG, 4. Aufl.; \u00a7 4 Rdn. 10\/85; Harte\/Henning\/Keller, UWG, \u00a7 2 Rdn. 14; K\u00f6hler in Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm aaO \u00a7 2 Rdn. 111). Durch die Registrierung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; f\u00fcr die Beklagte zu 1 wird die Kl\u00e4gerin auch in ihren wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten eingeschr\u00e4nkt. Die Verwendung eines unterscheidungskr\u00e4ftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im gesch\u00e4ftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008, 1090 Tz. 25 &#8211; afilias.de). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221; eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das diese Kurzbezeichnung f\u00fchrt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Kl\u00e4gerin wird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot unter der Internet-Adresse &#8220;www.ahd.de&#8221; zur Verf\u00fcgung zu stellen. Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der in Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; kann nur einmal vergeben werden.<\/p>\n<p>dd) Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu pr\u00fcfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 &#8211; Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 &#8211; I ZR 281\/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 &#8211; Vanity-Nummer; K\u00f6hler in Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm aaO \u00a7 4 Rdn. 10.11). Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzw\u00fcrdig ist als die Interessen der \u00fcbrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (BGHZ 171, 73 Tz. 22 &#8211; Au\u00dfendienstmitarbeiter). Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erf\u00fcllen. Solche besonderen Umst\u00e4nde liegen im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor.<\/p>\n<p>(1) Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin wegen der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte zu 1 daran gehindert ist, diesen f\u00fcr ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Priorit\u00e4tsprinzips. Die darin liegende Beeintr\u00e4chtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten hat die Kl\u00e4gerin daher grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Streitfall standen ihr zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens auch keine Rechte an der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst durch Benutzungsaufnahme im Oktober 2001 entstanden. Ein Dritter, der den f\u00fcr einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden m\u00f6chte, kann sich regelm\u00e4\u00dfig nicht auf ein schutzw\u00fcrdiges Interesse berufen, weil er unschwer pr\u00fcfen kann, ob die gew\u00fcnschte Bezeichnung als Domainname noch verf\u00fcgbar ist, und er regelm\u00e4\u00dfig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 &#8211; afilias.de) oder auch &#8211; soweit noch nicht vergeben &#8211; eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann. Auch im Streitfall besteht kein \u00fcberwiegendes Interesse der Kl\u00e4gerin, gerade die Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; als besondere Gesch\u00e4ftsbezeichnung und entsprechend als Domainnamen f\u00fcr ihr Unternehmen zu benutzen. Es handelt sich dabei nicht um einen Bestandteil ihrer Firma, sondern lediglich um eine aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile gebildete Abk\u00fcrzung. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte folglich ohne weiteres einen auf ihr Unternehmen hinweisenden Domainnamen auch in anderer Weise aus Bestandteilen ihrer Firmenbezeichnung bilden.<\/p>\n<p>(2) Dem Domaininhaber ist es allerdings versagt, sich auf die grunds\u00e4tzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabw\u00e4gung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbr\u00e4uchlich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 &#8211; afilias.de). Das Berufungsgericht hat hier einen solchen Missbrauchsfall angenommen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef\u00fchrt, das Interesse der Beklagten an dem Domainnamen beschr\u00e4nke sich darauf, diese Adresse f\u00fcr berechtigte Nutzer zu sperren oder ihnen gegen Entgelt vollst\u00e4ndig oder zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Ein eigenes Interesse der Beklagten, unter der Domainbezeichnung irgendwelche konkreten Inhalte zu ver\u00f6ffentlichen, bestehe ersichtlich nicht. Soweit die Beklagten nunmehr unter dieser Seite Informationen zur althochdeutschen Sprache anb\u00f6ten, sei diese Nutzung offensichtlich nur vorgeschoben, um den berechtigten Unterlassungsanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin zu entgehen.<\/p>\n<p>Diese Feststellungen gen\u00fcgen f\u00fcr die Annahme eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handelns der Beklagten nicht. Die Beklagte zu 1 hat eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lassen und h\u00e4lt sie, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Soweit die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688 &#8211; weltonline.de) und verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt (Art. 12 und 14 GG). Dementsprechend kann das Fehlen eines ernsthaften Interesses der Beklagten, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder Inhalte zu ver\u00f6ffentlichen, f\u00fcr sich allein die Annahme eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handelns nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch rechtsmissbr\u00e4uchliche Anmeldung von Marken kann zwar das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die Annahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder \u00e4hnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen zu \u00fcberziehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 &#8211; I ZR 93\/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 &#8211; Classe E). F\u00fcr einen Benutzungswillen des Anmelders gen\u00fcgt aber die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten &#8211; im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer \u00dcbertragung &#8211; zuzuf\u00fchren (BGH GRUR 2001, 242, 244 &#8211; Classe E). Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Werbeagenturen und Markendesignern gegeben, die im Rahmen einer bestehenden oder potentiellen Beratungsleistung Marken anmelden, um diese ihren Kunden f\u00fcr deren spezielle Vermarktungsbed\u00fcrfnisse zur Verf\u00fcgung zu stellen (BGH GRUR 2001, 242, 244 &#8211; Classe E).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domainnamen auszugehen. Da die Kl\u00e4gerin das Unternehmenskennzeichen &#8220;ahd&#8221; erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen hat und zum Registrierungszeitpunkt deshalb f\u00fcr die Beklagten auch kein besonderes Interesse der Kl\u00e4gerin erkennbar war, gerade einen dieser Gesch\u00e4ftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden, konnte die Registrierung nicht in der Absicht erfolgen, gezielt die Kl\u00e4gerin zu behindern. F\u00fcr die Annahme eines berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domainnamens reicht es dann aus, dass sie diesen bei Gelegenheit an interessierte Dritte verkaufen oder ihnen zur entgeltlichen Nutzung \u00fcberlassen wollen. Da es auf eine eigene Nutzung nicht ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beklagten die Inhalte und Angebote zur althochdeutschen Sprache nur deshalb auf die Internetseite eingestellt haben, um auf diese Weise die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens abwehren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit die Beklagten dazu verurteilt worden sind, in die L\u00f6schung des Domainnamens einzuwilligen. Insoweit ist die Klage unter Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Im \u00dcbrigen ist die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 135\/06 Entscheidungsdatum: 19.02.2009 Normen: UWG \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 a.F. 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