
{"id":1232,"date":"2017-12-07T11:03:32","date_gmt":"2017-12-07T10:03:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1232"},"modified":"2017-12-07T14:31:59","modified_gmt":"2017-12-07T13:31:59","slug":"lg-frankfurt-m-urteil-vom-15-01-2009-az-23-o-41108-keine-stoererhaftung-der-denic-eg-huk-coburg24-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-frankfurt-m-urteil-vom-15-01-2009-az-23-o-41108-keine-stoererhaftung-der-denic-eg-huk-coburg24-de\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2009, Az. 2\/3 O 411\/08 &#8211; Keine St\u00f6rerhaftung der DENIC eG (&#8220;huk-coburg24.de&#8221;)"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Landgericht Frankfurt am Main<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>2\/3 O 411\/08<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>15.01.2009<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 4 Nr. 2, \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3; BGB \u00a7 1004<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Eine Inanspruchnahme der DENIC eG f\u00fcr eine rechtsverletzende Domainregistrierung aus dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung heraus kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese ihr obliegende Pr\u00fcfungspflichten verletzt hat.<\/p>\n<p>Dies ist allenfalls dann denkbar, wenn ein Rechtsversto\u00df durch die Existenz eines rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Titels beziehungsweise einer unzweifelhaft wirksamen Unterwerfungserkl\u00e4rung des Domaininhabers offenkundig ist und sich geradezu aufdr\u00e4ngt, nicht aber, wenn es im Falle einer Marken- oder Namensrechtsverletzung schon an einer Zeichenidentit\u00e4t zwischen Domain-Namen und der Marke des Verletzten mangelt.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit (&#8230;)<\/p>\n<p>hat das Landgericht Frankfurt am Main &#8211; 3. Zivilkammer &#8211; durch (&#8230;) aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2008 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Kl\u00e4gerin entstandene Abmahnkosten zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Muttergesellschaft des HUK-COBURG-Konzerns, zu dem eine Reihe von Versicherungsunternehmen geh\u00f6ren, die alle das Zeichen &#8220;HUK-Coburg&#8221; beziehungsweise das Zeichen &#8220;HUK&#8221; in unterschiedlichen Kombinationen in ihrer Firma tragen. Der HUK-COBURG-Konzern ist weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung bekannt. Au\u00dferdem ist die Kl\u00e4gerin Tr\u00e4gerin einer Reihe von Kennzeichenrechten an der Bezeichnung &#8220;HUK-COBURG&#8221;.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle f\u00fcr Domain-Namen unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221;, wobei eine Domain immer nur einmal vergeben werden kann. Die Beklagte registriert eine Domain auf einen entsprechenden Antrag hin denn, wenn sie nicht schon registriert ist. Eine Pr\u00fcfung, ob an einer angemeldeten Domain Rechte Dritter bestehen, f\u00fchrt die Beklagte in dem von ihr im Hinblick auf die gro\u00dfen Mengen von Registrierungsantr\u00e4gen (rund 200.000 Registrierungsantr\u00e4ge pro Monat) vollautomatisch betriebenen Registrierungssystem nicht durch.<\/p>\n<p><em>[Hinweis der Red.: nachfolgender Absatz wurde gem\u00e4\u00df dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss des LG Frankfurt a.M. vom 23.02.2009 angepasst.]<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte registrierte f\u00fcr eine angeblich auf Zypern sitzende Frau M&#8230; F&#8230; die Domain &#8220;www.huk-coburg24.de&#8221;, wobei bei der Domainanmeldung als Anschrift der Domaininhaberin ein zypriotisches Unternehmen sowie eine nach den Recherchen der Kl\u00e4gerin nicht existierende zypriotische Adresse angegeben wurden waren. Au\u00dferdem war bei der Anmeldung f\u00fcr den administrativen Ansprechpartner, den sogenannten &#8220;admin-c&#8221;, eine Adresse in Berlin angegeben worden, an der sich ein Einkaufszentrum befindet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte zun\u00e4chst mit Schreiben des Kl\u00e4gervertreters vom 17.06.2008 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 13 f. d.A.) auf einen von ihr in der Domain www.huk-coburg24.de gesehenen Namensrechts- und Kennzeichenversto\u00df hinweisen, was sie mit Schreiben vom 02.07.2008 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.) wiederholte. Au\u00dferdem stellte die Kl\u00e4gerin einen sogenannten Dispute-Antrag bei der Beklagten, durch den gem\u00e4\u00df der Domainvergabebedingungen die Weiter\u00fcbertragung der Domain gehindert und diese der Kl\u00e4gerin beim sp\u00e4teren Freiwerden gesichert wurde. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 04.07.2008 (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.) bekannt, dass die Domain am 03.07.2008 durch den Provider gel\u00f6scht und aufgrund des Dispute-Antrags die Kl\u00e4gerin Domaininhaberin geworden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte nun auf Erstattung des wie aus Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) ersichtlich berechneten Betrags an Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von \u20ac 1.314,71 f\u00fcr das Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 02.07.2008 an die Beklagte in Anspruch, wobei die Parteien vor allem darum streiten, ob die Beklagte infolge des Hinweises auf die Domain in dem ersten Schreiben des Klagevertreters gehalten war, die Domain von sich aus zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte sei zur L\u00f6schung der Domain verpflichtet gewesen. Die Bezeichnung &#8220;HUK-COBURG&#8221; sei bei rund \u20ac 5 Milliarden Jahrespr\u00e4mieneinnahme im HUK-COBURG-Konzern, einem Marktanteil in der Kfz-Versicherung von 11 %, dem 2. Platz in der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, insgesamt 8,8 Mio. Kunden und einer Bekanntheitsquote von 94% unter allen erwachsenen Deutschen als Gesch\u00e4ftsbezeichnung so bekannt und ber\u00fchmt, dass f\u00fcr die Beklagte eine in der Domain &#8220;www.huk-coburg24.de&#8221; liegende Rechtsverletzung unschwer zu erkennen gewesen sei. Die engen Voraussetzungen, die der BGH insoweit in der sogenannten ambiente.de-Entscheidung (BGH GRUR 2001, 1038) f\u00fcr eine St\u00f6rerhaftung der Beklagten aufgestellt habe, seien weiterzuentwickeln und f\u00fchrten hier zur Haftung der Beklagten; denn jedem Mitarbeiter der Beklagten (&#8220;auch dem Hausmeister&#8221;) sei &#8220;HUK-COBURG&#8221; bekannt und deshalb ersichtlich gewesen, dass die in Zypern sitzende Anmelderin der Domain hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Die Beklagte unterhalte eine Rechtsabteilung, die zu dieser Pr\u00fcfung in der Lage gewesen sei, dort sei auch bekannt gewesen, dass der Zusatz &#8220;24&#8221; rein beschreibend und markenrechtlich daher irrelevant gewesen sei. Anders als in der ambiente.de-Entscheidung gehe es hier auch nicht nur um Markenrechte, sondern auch um Namensrechte, deren Pr\u00fcfung weniger kompliziert sei. Eine Rechtsverfolgung gegen den in der von der Beklagten unterhaltenen Datenbank &#8220;whois&#8221; registrierten Anmelder sowie die M\u00f6glichkeit eines Dispute-Antrags sei in Fallen wie dem vorliegenden regelm\u00e4\u00dfig uneffektiv, well die Anmelderangaben in der &#8220;whois&#8221;-Datenbank ebenfalls ungepr\u00fcft \u00fcbernommen w\u00fcrden, die Rechtsverfolgung verliere sich dann schnell in der anonymen Weite der Welt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.314,71 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.07.2008 zu zahlen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Sie meint, dass in der Domain &#8220;www.huk-coburg24.de&#8221; kein offensichtlicher Rechtsversto\u00df, der sie als reine Registrierungsstelle mit sehr begrenzten Pr\u00fcfkapazit\u00e4ten zum Einschreiten h\u00e4tte verpflichten [k\u00f6nnen], vorgelegen habe. Die L\u00f6schung einer Domain-Bezeichnung, deren Rechtswidrigkeit noch nicht durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil gegen den Domain-lnhaber festgestellt sei, sei f\u00fcr sie im Ergebnis nur dann zumutbar, wenn die Bezeichnung mit einem ber\u00fchmten Kennzeichen identisch sei. An beiden Voraussetzungen fehle es im vorliegenden Fall. Ihre aus einem Volljuristen und 5 Sachbearbeitern bestehende Rechtsabteilung unterhalte sie nicht aus Gr\u00fcnden der Domain\u00fcberpr\u00fcfung. Eine ausgedehnte Pr\u00fcfpflicht sei mit ihren Aufgaben bei derzeit rund 12 Millionen Domains und monatlich rund 200.000 Registrierungsantr\u00e4gen, die nur vollautomatisiert bearbeitet werden k\u00f6nnten, auch nicht zu vereinen. Sie selbst bestehe aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses, eine leichte Registrierbarkeit von Domains sei allgemein erw\u00fcnscht, sie verfolge keine Gewinnerzielungsabsicht. Mit der &#8220;whois&#8221;-Datenbank und der M\u00f6glichkeit von Dispute-Antr\u00e4gen er\u00f6ffne sie Rechteinhabern ein Vorgehen gegen vermeintliche Verletzer, das auch die Kl\u00e4gerin hier habe erfolgreich nutzen k\u00f6nnen. Das &#8220;Identit\u00e4tskriterium&#8221; aus der ambiente.de-Entscheidung sei hier nicht gegeben, eine Pr\u00fcfung auf das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr sei nicht zu verlangen, ma\u00dfgeblich sei der Horizont eines beliebigen Sachbearbeiters und nicht derjenige eines auf das Markenrecht spezialisierten Juristen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird erg\u00e4nzend auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze mitsamt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2008 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht zu, weil die Beklagte nicht, wie von der Kl\u00e4gerin in den Schreiben vom 17.06.2008 und vom 02.07.2008 geltend gemacht worden ist, aufgrund einer Haftung als St\u00f6rerin von sich aus zum L\u00f6schen der im damaligen Zeitpunkt noch auf eine Dritte registrierten Domain &#8220;www.huk-coburg24.de&#8221; verpflichtet war. Ausgehend von der auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbaren und in Fortf\u00fchrung der von den Parteien diskutierten ambiente.de-Entscheidung des BGH (GRUR 2001, 1038) getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2006 (Az. 6 U 132\/01, GRUR-RR 2003, 143 &#8211; viagratip.de), die den Parteien bekannt ist, der sich die Kammer ausdr\u00fccklich anschlie\u00dft und bei der die Marko &#8220;viagra&#8221; verschiedenen Domains gegen\u00fcber stand, die neben &#8220;viagra&#8221; beschreibende Zus\u00e4tze enthielten, ergibt sich dies hier wie folgt:<\/p>\n<p>Eine Haftung der Beklagten kommt von vornherein nur als St\u00f6rerhaftung in Betracht, gest\u00fctzt auf den Umstand, dass die Beklagte mit der Registrierung der Domain eine Ursache f\u00fcr eine zum Nachteil der Kl\u00e4gerin eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung der Beklagten als St\u00f6rerin jedoch nicht erf\u00fcllt. Die Haftung des St\u00f6rers setzt die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und in welchem Ma\u00dfe eine Pr\u00fcfung f\u00fcr den vermeintlichen St\u00f6rer zumutbar ist. Eine Einschr\u00e4nkung ist insbesondere dann angezeigt, wenn der St\u00f6rungszustand f\u00fcr denjenigen, der als St\u00f6rer in Anspruch genommen wird, nicht ohne weiteres oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand erkennbar ist.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfungspflichten, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vergabe- und Registrierungsstelle f\u00fcr Domain-Namen treffen, hat der Bundesgerichtshof in seinem &#8211; f\u00fcr die Beurteilung der vorliegenden Problematik grundlegenden &#8211; Urteil &#8220;ambiente.de&#8221; n\u00e4her umrissen. Danach ist der Beklagten grunds\u00e4tzlich nur eine Pr\u00fcfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige, Rechtsverst\u00f6\u00dfe zuzumuten. Diese eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungspflichten greifen au\u00dferdem erst dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen wird, dass die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt. Demnach kann der Beklagten im vorliegenden Fall nicht schon zur Last gelegt werden, dass sie die in Rede stehende Domain registriert hat. Pr\u00fcfungspflichten konnten allenfalls durch das erste Schreiben der Kl\u00e4gervertreter vom 17.06.2008 an die Beklagte begr\u00fcndet werden, mit dem die Kl\u00e4gerin auf eine von ihr gesehene Rechtsverletzung hingewiesen hatte. Auch dieser Hinweis hat indes die Voraussetzungen f\u00fcr eine St\u00f6rerhaftung der Beklagten nicht herbeigef\u00fchrt, weil es an einer offenkundigen, f\u00fcr die Beklagte eindeutigen, Rechtsverletzung fehlte.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die nach einem derartigen Hinweis des Verletzten einsetzenden Pr\u00fcfungspflichten der Beklagten mit R\u00fccksicht auf die Funktion und die Aufgabenstellung der Beklagten eng begrenzt. Die Voraussetzung einer offenkundigen und f\u00fcr die Beklagte ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzung kann vor diesem Hintergrund nur in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen erf\u00fcllt sein. Die Beklagte muss ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen k\u00f6nnen, dass ein registrierter Domain-Name die Rechte Dritter verletzt. Der Rechtsversto\u00df muss f\u00fcr den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennen sein. Unschwer zu erkennen ist ein Rechtsversto\u00df in diesem Zusammenhang f\u00fcr die Beklagte nur dann, wenn ihr ein rechtskr\u00e4ftiger gerichtlicher Titel beziehungsweise eine unzweifelhaft wirksame Unterwerfungserkl\u00e4rung des Domain-Inhabers vorliegt &#8211; beides war hier nicht der Fall &#8211; oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich der Beklagten aufdr\u00e4ngen muss. Eine Marken- oder Namensrechtsverletzung kann f\u00fcr die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein, wenn die Domain mit einem ber\u00fchmten Namen oder einer ber\u00fchmten Marke identisch ist, der oder die \u00fcber eine \u00fcberragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrkreisen verf\u00fcgt. Diese Umst\u00e4nde m\u00fcssen sich auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin geben keine Veranlassung, von diesen klaren Kriterien abzuweichen und die Voraussetzungen f\u00fcr eine L\u00f6schungsverpflichtung der Beklagten von einer einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde abh\u00e4ngig zu machen. Der f\u00fcr die Beklagte zumutbare Pr\u00fcfungsaufwand orientiert sich an den organisatorischen M\u00f6glichkeiten, die der Beklagten unter den Rahmenbedingungen einer eng begrenzten, auf Kosteng\u00fcnstigkeit ausgerichteten, personellen Ausstattung einerseits sowie dem Ziel einer effizienten und z\u00fcgigen Erf\u00fcllung ihrer prim\u00e4ren Aufgaben andererseits zu Gebote stehen. Die Ber\u00fccksichtigung dieser Rahmenbedingungen begegnet im Zusammenhang mit der hier allein in Betracht kommenden St\u00f6rerhaftung schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es ohnehin nicht angemessen erscheint, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern. Derjenige, der durch einen Domain-Namen in seinen Rechten verletzt wird, hat die M\u00f6glichkeit, seine Anspr\u00fcche gegen den Inhaber des Domain-Namens geltend zu machen. Dies wird ihm durch Ma\u00dfnahmen der Beklagten erleichtert. So stellt ihm die Beklagte relevante Informationen \u00fcber die Domain und deren Inhaber zur Verf\u00fcgung, nimmt sogenannte &#8220;dispute-Eintr\u00e4ge&#8221; vor, die einer \u00dcbertragung des Domain-Namens auf Dritte w\u00e4hrend einer laufenden Auseinandersetzung vorbeugen, und verlangt von im Ausland ans\u00e4ssigen Domain-Inhabern die Benennung eines Zustellungsbevollm\u00e4chtigten. Die Beklagte ist aber nicht gehalten, dem m\u00f6glicherweise durch einen Domain-Namen Verletzten das Risiko und die M\u00fchen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Inhaber der Domain abzunehmen. Ohnedies k\u00f6nnte die Kl\u00e4rung des Konflikts der Beklagten nicht endg\u00fcltig \u00fcberlassen werden; ma\u00dfgeblich bliebe auch bei einer Pr\u00fcfung durch die Beklagte letztlich die gerichtliche Kl\u00e4rung des zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem (angeblich) Verletzten bestehenden Streits.<\/p>\n<p>Die unter den genannten Rahmenbedingungen begrenzten M\u00f6glichkeiten der Beklagten bedingen zum einen, dass bei der Frage der Offenkundigkeit eines geltend gemachten Rechtsversto\u00dfes auf den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter abzustellen ist. Bei diesem k\u00f6nnen besondere Kenntnisse im Marken- und Namensrecht nicht vorausgesetzt werden. Auf die Sicht eines mit dem Marken- und Namensrecht vertrauten Juristen k\u00f6nnte es nur dann ankommen, wenn Hinweise auf vermeintliche Rechtsverletzungen durchg\u00e4ngig von fachkundigen Juristen bearbeitet werden m\u00fcssten. Damit w\u00e4re die Beklagte angesichts der sehr gro\u00dfen Anzahl von Registrierungen und der erheblichen Zahl von Streitf\u00e4llen &#8211; die Beklagte nimmt nach den Feststellungen des OLG Frankfurt am Main in der viagratip.de-Entscheidung j\u00e4hrlich rund 5.000 &#8220;dispute-Eintr\u00e4ge&#8221; vor &#8211; jedoch organisatorisch \u00fcberfordert. Die Existenz einer Rechtsabteilung \u00e4ndert daran nichts. Des weiteren haben die begrenzten Kapazit\u00e4ten der Beklagten und in Verbindung hiermit auch das Abstellen auf die Erkenntnism\u00f6glichkeiten des zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters zur Konsequenz, dass die f\u00fcr einen Anspruch gegen die Beklagte notwendige Offenkundigkeit der Rechtsverletzung des Domain-Inhabers mit einer eher schematischen Betrachtungsweise korrespondiert und nicht erst aus einer Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalles entnommen werden kann. Nach den oben dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben, die sich aus der Entscheidung &#8220;ambiente.de&#8221; des Bundesgerichtshofs ergeben, hat die Beklagte im vorliegenden Fall keine Pr\u00fcfungspflichten verletzt. Sie ist daher nicht zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes und damit zur L\u00f6schung der beiden angegriffenen Domain-Bezeichnungen verpflichtet. Voraussetzung f\u00fcr eine St\u00f6rerhaftung der Beklagten ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, im Falle einer Marken- oder Namensrechtsverletzung die Identit\u00e4t des Domain-Namens mit einer ber\u00fchmten Marke oder einem ber\u00fchmten Namen. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um einen vom Bundesgerichtshof in dem Urteil &#8220;ambiente.de&#8221; erw\u00e4hnten Beispielsfall, sondern um die Formulierung eines Kriteriums, bei dessen Vorliegen die f\u00fcr eine St\u00f6rerhaftung der Beklagten notwendige Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung allenfalls gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei &#8220;HUK-COBURG&#8221; um eine ber\u00fchmte Marke, ein ber\u00fchmtes Unternehmenskennzeichen oder einen ber\u00fchmten Namen handelt, und ob sich dies den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschlie\u00dfen musste. Es fehlt jedenfalls an der Identit\u00e4t der beanstandeten Domain-Namen mit der Klagemarke. Bei der Bezeichnung &#8220;huk-coburg<em>24<\/em>.de&#8221; handelt es sich um die Sch\u00f6pfung eines neuen Begriffs unter Nennung der Marke &#8220;HUK-COBURG&#8221;. Zwar ist der Wortteil &#8220;huk-coburg&#8221; pr\u00e4gend. Die Einbeziehung des demgegen\u00fcber nicht kennzeichnungskr\u00e4ftigen Zusatzes &#8220;24&#8221; in den Gesamtbegriff schlie\u00dft die Annahme einer Zeichenidentit\u00e4t gleichwohl aus (vgl. Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, \u00a7 14 Rn. 142). Abgesehen davon handelt es sich bei Wertungen auf der Grundlage der Pr\u00e4getheorie regelm\u00e4\u00dfig nicht um Umst\u00e4nde, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschlie\u00dfen. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der Voraussetzung einer identischen Markenverwendung abzur\u00fccken, zumal diese im Domainrecht infolge der mit ihr verbundenen Behinderung des Markeninhabers bei der Benutzung der Marke f\u00fcr seinen eigenen Internetauftritt eine gegen\u00fcber der nur verwechslungsf\u00e4higen Ann\u00e4herung an die Marke eigenst\u00e4ndige Verletzungsqualit\u00e4t besitzt (vgl. auch BGH, WRP 2002, 694, 699 &#8211; shell.de). Unbeschadet dessen w\u00fcrde es im vorliegenden Fall selbst dann an einer offenkundigen Rechtsverletzung fehlen, wenn bereits die Einbeziehung der Marke in ein mit ihr nicht identisches Gesamtzeichen zu einer L\u00f6schungspflicht der Beklagten f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dass das fragliche Identit\u00e4tskriterium entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin als notwendige Voraussetzung einer St\u00f6rerhaftung der Beklagten anzusehen ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt am Main (insoweit nicht in GRUR-RR 2003, 143 abgedruckt). Das OLG hatte hiernach die Revision nicht zugelassen,<\/p>\n<p>&#8220;weil die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat ist den Grunds\u00e4tzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung &#8220;ambiente.de&#8221; formuliert hat. Nach dieser Entscheidung ist die identische Verwendung einer ber\u00fchmten Marke nicht nur ein Beispielsfall einer f\u00fcr die Beklagte offenkundigen Markenrechtsverletzung, sondern eine hierf\u00fcr notwendige Voraussetzung.&#8221;<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 91, 708 Nr. 11, 711 [ZPO].<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p>\n<p><em>[Anm. der Red.: das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.]<\/em><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 2\/3 O 411\/08 Entscheidungsdatum: 15.01.2009 Normen: MarkenG \u00a7 4 Nr. 2, \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3; BGB \u00a7 1004 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Eine Inanspruchnahme der DENIC eG f\u00fcr eine rechtsverletzende Domainregistrierung aus dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung heraus kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese ihr obliegende Pr\u00fcfungspflichten verletzt hat. 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