
{"id":1242,"date":"2017-12-07T11:06:42","date_gmt":"2017-12-07T10:06:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1242"},"modified":"2017-12-07T14:31:59","modified_gmt":"2017-12-07T13:31:59","slug":"lg-hamburg-urteil-vom-12-08-2008-az-312-o-6408-loeschungsansprueche-bei-domaingrabbing","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-hamburg-urteil-vom-12-08-2008-az-312-o-6408-loeschungsansprueche-bei-domaingrabbing\/","title":{"rendered":"LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64\/08 &#8211; L\u00f6schungsanspr\u00fcche bei Domaingrabbing"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Landgericht Hamburg<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>312 O 64\/08<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>12.08.2008<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 5, \u00a7 15 Abs. 5; ZPO \u00a7 265 Abs. 2; UWG \u00a7 4 Nr. 10<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Sog. &#8220;Domain-Grabbing&#8221; liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese sp\u00e4ter vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne ein eigenes Interesse an der Domain an Dritten bereichern will, die wirtschaftlich auf die Nutzung der Domain angewiesen sind.<\/p>\n<p>In einem solchen Fall kann der Inhaber des Unternehmenskennzeichens einen L\u00f6schungsanspruch gegen den Domain-Inhaber geltend machen, wenn es sich um Top-Level-Domains handelt, die typischerweise auch in Deutschland abgerufen werden (z.B. &#8220;.info&#8221;, &#8220;.eu&#8221;, &#8220;.net&#8221;, &#8220;.org&#8221; etc.). Nur hinsichtlich dieser Domains wird ein Anspruch auf L\u00f6schung im Regelfall wegen wettbewerbswidriger Behinderung gem. \u00a7 4 Nr. 10 UWG begr\u00fcndet sein, nicht aber hinsichtlich l\u00e4nderspezifischer Top-Level-Domains, wenn bez\u00fcglich des jeweiligen Landes kein spezifisches Nutzungsinteresse aufgrund gesch\u00e4ftlicher Aktivit\u00e4t auf dem ausl\u00e4ndischen Markt dargelegt wird.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>LANDGERICHT HAMBURG<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>In der Sache<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12,<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht:<\/p>\n<blockquote><p>1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Benutzung des Zeichens &#8220;area45cycles&#8221; mit der Internetdomain area45cycles.com durch den Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>2. Der Beklagte wird verurteilt, gegen\u00fcber seinen Providern in die L\u00f6schung und Dekonnektierung der Internetdomains area45cycles.eu und area45cycles.mobi einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserkl\u00e4rungen abzugeben.<\/p>\n<p>3. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 1\/3 und der Beklagte 2\/3 zu tragen.<\/p>\n<p>5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertreibt sog. &#8220;Custom-Bikes&#8221;, also individuell zusammengebaute Motorr\u00e4der, einschlie\u00dflich Einzel- und Ersatzteile sowie Zubeh\u00f6r.<\/p>\n<p>Unter der Domain area45cycles.de bietet er seine Waren im Internet an. Am 30.10.2007 meldete er beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke &#8220;Area 45 Cycles&#8221; an, die am 09.01.2008 unter der Nummer 30770367 insbesondere f\u00fcr Waren der Klasse 12 &#8220;Motorr\u00e4der, sowie deren Zubeh\u00f6r und Teile&#8221; und der Klasse 41 Konzeption, Organisation und Durchf\u00fchrung von und Motorradveranstaltungen&#8221; eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Der Beklagte verkauft unter der Bezeichnung &#8220;Evil Cycles&#8221; ebenfalls Motorr\u00e4der und pr\u00e4sentiert seine Angebote im Internet unter der Domain evilcycles.de.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellte im Oktober 2001 fest, dass am 03.03.2007 die Domain area45cycles.com auf den Namen des Beklagten registriert worden war.<\/p>\n<p>Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kl\u00e4ger am 16.11.2007 eine einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer (Az. 312 O 815\/07, durch die dem Beklagten verboten wurde, die Domain area45cycles.com f\u00fcr Motorr\u00e4der und Zubeh\u00f6r bzw. damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen zu nutzen. Unter dem 11.01.2008 erkannte der Beklagte nach entsprechender Aufforderung durch den Kl\u00e4ger in einer Abschlusserkl\u00e4rung die gegen ihn ergangene einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung an.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.01.2008 rechnete der Kl\u00e4gervertreter gegen\u00fcber dem Beklagten die durch die Abmahnung und die Aufforderung zur Abschlusserkl\u00e4rung angefallenen Rechtsanwaltskosten dahingehend ab, dass f\u00fcr die &#8220;Abmahnung vom 30.11.2007&#8221; (gemeint war offenbar: 31.10.2007) ein Betrag von 679,90 EUR (0,65-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus 50.000,- EUR) nebst Auslagenpauschale von 20,- EUR und f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung vom 20.12.2007 ein Betrag von 898,40 EUR (0,8-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus 75.000,- EUR) nebst Auslagenpauschale von 20,- EUR gefordert wurde. Den geltend gemachten Betrag von 1.618,30 EUR zahlte der Beklagte an den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11.02.2008 teilte der Kl\u00e4gervertreter dem Beklagten mit, die Abrechnung vom 24.01.2008 sei hinsichtlich der f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung angefallenen Kosten fehlerhaft gewesen. Tats\u00e4chlich seien insoweit Kosten in H\u00f6he von 980,- EUR entstanden. Der Beklagte wurde darum zu einer Nachzahlung von 61,60 EUR bis zum 22.02.2008 aufgefordert. Diese Zahlung leistete der Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Am 02. bzw. 03.11.2007 lie\u00df der Beklagte auch die Domains area45cycles.info, area45cycles.biz, area45cycles.net, area45cycles.org, area45cycles.eu, area45cycles.mobi, area45cycles.nl und area45cycles.es f\u00fcr sich registrieren.<\/p>\n<p>Im Mai 2008 &#8211; nach Rechtsh\u00e4ngigkeit dieses Verfahrens &#8211; \u00fcbertrug der Beklagte die Domains area45cycles.info, area45cycles.biz, area45cycles.net, area45cycles.org und area45cycles.nl auf einen Dritten.<\/p>\n<p>Mit der am 06.02.2008 erhobenen Klage sowie den Schrifts\u00e4tzen zur Klageerweiterung vom 15.02.2008 und 27.02.2008 hat der Kl\u00e4ger folgende Klageantr\u00e4ge angek\u00fcndigt:<\/p>\n<blockquote><p>1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Benutzung des Zeichens &#8220;area45cycles&#8221; durch den Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger unverz\u00fcglich nach Rechtskraft einer Entscheidung \u00fcber die vorliegende Klage Auskunft \u00fcber die Art und den Umfang der Benutzung der Domains &#8220;area45cycles.com&#8221;, &#8220;area45cycles.info&#8221;, &#8220;area45cycles.biz&#8221;, &#8221; area45cycles.net&#8221;, &#8220;area45 cycles.org&#8221;, &#8220;area45cycles.eu&#8221;, &#8220;area45cycles.mobi&#8221;, &#8220;area45cycles.nl&#8221;, &#8220;area45-cycles.es&#8221; im Zeitraum vom 03.03.2007 bis 30.11.2007 sowie \u00fcber die erzielten Ums\u00e4tze &#8211; hierbei insbesondere Zahl, Art und Zeitpunkt &#8211; und Gewinne unter diesem Zeichen zu erteilen;<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, gegen\u00fcber seinen Providern in die L\u00f6schung und Dekonnektierung der Internetdomains &#8220;area45cycles.info&#8221;, &#8220;area45cycles.biz&#8221;, &#8220;area45cycles.net&#8221;, &#8220;area45cycles.org&#8221;, &#8220;area45cycles.eu&#8221;, &#8220;area45cycles.mobi&#8221;, &#8220;area45cycles. nl&#8221;, &#8220;area45cycles.es&#8221; einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserkl\u00e4rungen abzugeben;<\/p>\n<p>4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 61,60 EUR zu zahlen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Mit Schriftsatz vom 25.07.2008 hat der Kl\u00e4ger den Klageantrag zu 2 vollst\u00e4ndig und den Klageantrag zu 3 insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, als beantragt worden ist, den Beklagten zu verurteilen, gegen\u00fcber seinen Providern in die L\u00f6schung und Dekonnektierung der Internetdomains area45cycles.info, area45cycles.biz, area45cycles.net, area45cycles.org und area45cycles.nl einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserkl\u00e4rungen abzugeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat der Erledigungserkl\u00e4rung zustimmt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, f\u00fcr ihn seien Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; entstanden. Er f\u00fchre sein Unternehmen seit 2003 deutschlandweit unter dieser Bezeichnung und habe diesen Firmennamen auch bereits seit 2004 im Internet zur Pr\u00e4sentation seiner Angebote genutzt. Er nutze das Zeichen &#8220;Area 45 Cycles&#8221; auf seinem Briefpapier und trete unter diesem Zeichen in einer Vielzahl von Fachmagazinen bundesweit auf. Dies sei dem Beklagten als seinem unmittelbaren Konkurrenten, der eine &#8220;Community f\u00fcr Biker&#8221; aufbauen wolle, auch bekannt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte ihm alle durch die Nutzung des Zeichens &#8220;area45cycles&#8221; entstandenen Sch\u00e4den zu ersetzen habe (Klageantrag zu 1), da dieser die Bezeichnung wegen der f\u00fcr ihn entstandenen Unternehmenskennzeichenrechte nicht f\u00fcr sein ebenfalls auf Motorr\u00e4der bezogenes Gewerbe nutzen d\u00fcrfe. Er behauptet, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, zumindest aber eines Marktverwirrungsschadens bestehe, weil Internetnutzer durch die Eingabe der Domain area45cycles.com direkt auf die Internetpr\u00e4senz des Beklagten geleitet worden seien. Es habe sich um eine gesch\u00e4ftliche Website des Beklagten mit gewerblichen Angeboten gehandelt. Schon auf der Startseite &#8220;area45cycles.com\/index-main.htm&#8221; seien dem Besucher diverse Motorr\u00e4der zum Kauf angeboten worden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger die Auffassung vertreten, ihm stehe nach \u00a7 242 BGB auch ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu (urspr\u00fcnglicher Klageantrag zu 2), der die Bezifferung des Schadens m\u00f6glich machen solle. Insbesondere m\u00fcsse er sich nicht auf eigene Marktrecherchen verweisen lassen. Er sei auch nicht in der Lage festzustellen, wie viel Verkehr tats\u00e4chlich durch die auf den Beklagten registrierten Domains umgeleitet worden sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe er gegen den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 826, 226 BGB i.V.m. \u00a7 249 S. 1 BGB Anspruch auf Freigabe s\u00e4mtlicher f\u00fcr diesen registrierten Domains mit der Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; (urspr\u00fcnglicher Klageantrag zu 3), da die Registrierung von Domains, die mit dem eigenen Namen und der eigenen T\u00e4tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, aber mit einem fremden Kennzeichenrecht gleichlauten, eine schikan\u00f6se und sittenwidrige Behinderung sei. Der Kl\u00e4ger behauptet, der Beklagte habe die Registrierung der Domains ausschlie\u00dflich mit dem Ziel vorgenommen, ihm als Zeicheninhaber die Nutzung der f\u00fcr ihn gesch\u00fctzten Bezeichnung f\u00fcr eigene gesch\u00e4ftliche Zwecke unm\u00f6glich zu machen. Dies dokumentiere sich dadurch, dass er die Domains area45cycles.info, area45cycles.biz, area45cycles.net, area45cycles.org, area45cycles.eu, area45cycles.mobi, area45cycles.nl und area45cycles.es am 03.11.2007 und damit kurz nach Erhalt der Abmahnung betreffend die Domain area45cycles.com vorgenommen habe.<\/p>\n<p>Durch das Fehlen eines berechtigten Eigeninteresses und das Handeln in Sch\u00e4digungsabsicht sei durch die Registrierung der Domain area45cycles.eu au\u00dferdem der Tatbestand des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission erf\u00fcllt, da die Domain mit einem anderen Namen identisch sei, f\u00fcr den Rechte best\u00fcnden. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe die Anmeldung der Domains gegen sein Markenrecht, das Priorit\u00e4t vom 30.10.2007 habe.<\/p>\n<p>Mit dem urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 4 macht der Kl\u00e4ger seine weitergehende Kostenforderung aus dem Schreiben seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 11.02.2008 geltend und vertritt die Auffassung, \u00fcber den bisher von dem Beklagten gezahlten Betrag sei kein Vergleich zustande gekommen.<\/p>\n<p>Zur Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Hamburg vertritt der Kl\u00e4ger die Auffassung, das national \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Gericht sei auch international zust\u00e4ndig, wenn die kennzeichenrechtliche Interessenkollision zumindest auch in der Bundesrepublik Deutschland stattfinde. Vorliegend klage ein Deutscher gegen einen Deutschen wegen Handlungen, die von Deutschland aus vorgenommen wurden. Der Tatort befinde sich ebenfalls in Deutschland.<\/p>\n<p>Nach Teilerledigung des Rechtsstreits beantragt der Kl\u00e4ger (noch),<\/p>\n<blockquote><p>1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Benutzung des Zeichens &#8220;area45cycles&#8221; durch den Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. den Beklagten zu verurteilen, gegen\u00fcber seinen Providern in die L\u00f6schung und Dekonnektierung der Internetdomains &#8220;area45cycles.eu&#8221;, &#8220;area45cycles.mobi&#8221; und &#8220;area45cycles.es&#8221; einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserkl\u00e4rungen abzugeben;<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 61,60 EUR zu zahlen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Beklagte r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Hamburg und vertritt au\u00dferdem die Auffassung, die Anrufung dieses Gerichts sei rechtsmissbr\u00e4uchlich. Der Kl\u00e4ger verfolge sachfremde Ziele. Er wolle den Beklagten aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden mit Kosten und Risiken belasten und dessen pers\u00f6nliche und finanzielle Kr\u00e4fte binden. Nur so sei zu erkl\u00e4ren, dass er das Mandat mit seinem in Ulm ans\u00e4ssigen ehemaligen anwaltlichen Vertreter (&#8230;) beendet und einen in Norddeutschland niedergelassenen Rechtsanwalt mit dem Klageverfahren beauftragt habe.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestehe f\u00fcr die auf ausl\u00e4ndische Domains bezogenen Antr\u00e4ge keine internationale Zust\u00e4ndigkeit. Hinsichtlich dieser Domains sei zun\u00e4chst ein WIPO Uniform Domain Name Dispute Resolution-Verfahren durchgef\u00fchrt gewesen, so dass die Klageerweiterung zum urspr\u00fcnglichen Antrag zu 3 nicht sachdienlich sei.<\/p>\n<p>In der Sache vertritt der Beklagte die Auffassung, der Kl\u00e4ger habe kein Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; erworben.<\/p>\n<p>Dazu behauptet er, der Kl\u00e4ger sei im Jahr 2006 nicht im Internet &#8220;mit einem Web-Shop zu finden gewesen&#8221; und sei darum &#8220;nicht dauerhaft am Markt&#8221;. Im Januar 2001 habe der Kl\u00e4ger im Internet davon berichtet, dass er aus dem au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland zur\u00fcck nach Deutschland abgeschoben worden sei, was belege, dass er zuvor in Deutschland auch keinen Gewerbebetrieb gef\u00fchrt haben k\u00f6nne. Au\u00dferdem sei der Kl\u00e4ger im April 2006 von Oldenburg nach Rast\u00e4dt umgezogen. Im \u00dcbrigen f\u00fchre dieser &#8211; wie er selbst auch &#8211; nur einen Kleinbetrieb.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verwende der Kl\u00e4ger bei der Darstellung seiner Angebote im Internet nicht die Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221;, sondern benutze in seinem Logo die Bezeichnung &#8220;area fourty fucking five&#8221;. Den angesprochenen Verkehrskreisen werde darum nicht deutlich, dass der Kl\u00e4ger die Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; f\u00fcr sein Unternehmen nutzen wolle. Wenn \u00fcberhaupt gehe der Verkehr eher davon aus, dass das Unternehmen des Kl\u00e4gers &#8220;Area-fourty-fucking-five-Cycles&#8221; hei\u00dfe, wie es der Kl\u00e4ger auch selbst auf seiner Internetseite unter dem Men\u00fcpunkt &#8220;The Company Name&#8221; nenne.<\/p>\n<p>Die vielfache Nutzung des Wortes &#8220;fucking&#8221; im Internetauftritt des kl\u00e4gerischen Unternehmens habe ein etwaiges Kennzeichenrecht an &#8220;area45cycles&#8221; jedenfalls vollst\u00e4ndig verw\u00e4ssert. Insoweit sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Zeichenkombination &#8220;Area45&#8221; in verschiedenen Kontexten des Alltags vorkomme. So sei &#8220;Area 45&#8221; z.B. eine Musikgruppe aus Solothurn in der Schweiz; \u00fcber Google seien ca. 195.000 Ergebnisse f\u00fcr die Suchanfrage &#8220;area 45&#8221; zu finden. &#8220;Area 45&#8221; k\u00f6nne auch schlicht &#8220;ein f\u00fcnfundvierzigstes Gebiet&#8221; z.B. von Flugfeldern der U.S. Air Force oder Sektoren in Computerspielen bezeichnen. Auch der Umstand, dass der Kl\u00e4ger seinen Online-Shop unter der Bezeichnung &#8220;1 a Shops&#8221; f\u00fchre, verw\u00e4ssere ein ggf. bestehendes Unternehmenskennzeichen weiter.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus behauptet der Beklagte, &#8220;45Cycle&#8221; bezeichne ein Harley-Davidson Motorrad, das seit Ende der zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit der Kolbenanordnung in einem 45 Grad-Winkel gebaut werde. Dies sei den angesprochenen Motorradfahrern klar. Er vertritt darum die Auffassung, dieser Bestandteil der Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; habe schon keine Kennzeichnungskraft.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Klageantrag zu 1 ist der Beklagte der Auffassung, er k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger hinsichtlich aller Schadenersatzforderungen die Einrede aus \u00a7 242 BGB (venire contra factum proprium) entgegenhalten, da er den von ihm als Kennzeichen behaupteten Schriftzug durch das Wort &#8220;fucking&#8221; selbst verunglimpfe.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus behauptet der Beklagte, er selbst habe die Wortkombination &#8220;area45cycles&#8221; in der streitgegenst\u00e4ndlichen Zeit weder online noch offline verwendet.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei die Weiterleitung von der Domain area45cycles.com auf eine f\u00fcr Motorradfahrer allgemein interessante Seite und nicht auf den Shop-Teil seiner Webseite erfolgt. Auf der verlinkten Seite h\u00e4tten sich insbesondere aktuelle Informationen zu Bikertreffen, Fotogalerien und weitere unkommerzielle Informationen gefunden. Es habe eines gesonderten Willensentschlusses des Internetnutzers bedurft, um auf seine Verkaufsangebote zu gelangen.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertritt die Auffassung, es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dem Kl\u00e4ger \u00fcber die bereits geltend gemachten Abmahnkosten hinaus weitere Sch\u00e4den durch die Nutzung der Domain area45cycles.com entstanden seien; er mache mit seinem Web-Shop kaum Umsatz.<\/p>\n<p>Zum ehemaligen Klageantrag zu 2 hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich alle erforderlichen Ausk\u00fcnfte \u00fcber das Internet selbst verschaffen. Dar\u00fcber hinaus stelle der Auskunftsantrag des Kl\u00e4gers ein unzul\u00e4ssiges Ausforschungsbegehren dar. Sollte ihm stattgegeben werden, m\u00fcsse er Gesch\u00e4ftsgeheimnisse preiszugeben, weil er Angaben zu Ums\u00e4tzen mit Materialien machen m\u00fcsse, auf die sich der Kl\u00e4ger nachahmend einstellen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Letztlich k\u00f6nne er aber insoweit Auskunft erteilen, dass er mit den verlinkten Domains keine Ums\u00e4tze gemacht habe.<\/p>\n<p>In Bezug auf den ehemaligen Klageantrag zu 3 vertritt der Beklagte die Auffassung, ihm k\u00f6nne eine Sch\u00e4digungsabsicht hinsichtlich der ausl\u00e4ndischen Domains nicht vorgeworfen werden, da der Kl\u00e4ger insoweit keine Kennzeichenrechte habe. Dies gelte umso mehr, da der Kl\u00e4ger diese Domains selbst offensichtlich bisher nicht habe verwenden wollen.<\/p>\n<p>Dass die Domains nicht kommerziell verwendet werden sollten, zeige die Registrierung der Domains .org, .info und .net, unter denen der Nutzer keinen Shop erwarte.<\/p>\n<p>In Bezug auf die &#8220;eu-Domain&#8221; sei dar\u00fcber hinaus zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger diese offenbar nicht habe nutzen wollen. Die &#8220;Landrush-Phase&#8221; der Domain-Vergabe sei lange vor\u00fcber. Bereits seit dem 07.06.2006 er\u00f6ffnete sich der \u00d6ffentlichkeit die Chance, in der &#8220;Sunrise-Periode&#8221; nicht zugeteilte .eu-Domains zu registrieren.<\/p>\n<p>In Bezug auf den ehemaligen Klageantrag zu 4 vertritt der Beklagte die Auffassung, durch die Abrechnung vom 24.01.2008 und die Zahlung des geforderten Betrags sei es zu einem Vergleich hinsichtlich der H\u00f6he der Abmahnkosten gekommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.05.2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig (dazu unter 1.). Soweit \u00fcber sie nach der Teilerledigungserkl\u00e4rung noch streitig zu entscheiden ist, ist sie allerdings nur teilweise begr\u00fcndet (dazu unter 2.).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Landgericht Hamburg ist international und \u00f6rtlich f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Steht dem Kl\u00e4ger &#8211; wie von ihm geltend gemacht &#8211; ein mit den Domains des Beklagten kollidierendes Unternehmenskennzeichenrecht zu und verletzt die Registrierung bzw. Nutzung der im urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 2 genannten Domains sein Recht an der inzwischen eingetragenen Marke &#8220;Area 45 Cycles&#8221;, w\u00e4re Verletzungsort die gesamte Bundesrepublik, so dass national der sog. fliegende Gerichtsstand besteht und eine internationale Zust\u00e4ndigkeit gegeben ist.<\/p>\n<p>Bei den .com-, .info-, .biz-, .net-, .org-, .eu-, und .mobi-Domains handelt es sich um typischerweise von Deutschen (auch) f\u00fcr deutsche Kunden genutzte Domains. Dass der Beklagte eine entsprechende Nutzung beabsichtigte, ergibt sich schon daraus, dass er die .com-Domain mit einem an Deutsche gerichteten Angebot hinterlegt hat.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung auch davon auszugehen, dass die niederl\u00e4ndische .nl-Domain und die spanische .es-Domain durch den deutschen Beklagten von Deutschland aus mit einem deutschsprachigen Angebot hinterlegt werden k\u00f6nnten, so dass die Gefahr einer Kennzeichenrechtsverletzung in Deutschland auch insoweit nicht auszuschlie\u00dfen ist. Der Beklagte hat dies zumindest nicht schl\u00fcssig in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Anrufung des Landgerichts Hamburg, wie sie z.B. das Kammergericht in seinem Beschluss vom 25.01.2008 (Az. 5 W 371\/07) f\u00fcr einen Fall der Massenabmahnung im Wettbewerbsrecht festgestellt hat, sind nicht ersichtlich. Dem Kl\u00e4ger stand es frei, sich einen Rechtsanwalt in Norddeutschland zu w\u00e4hlen und so ggf. besondere Kenntnisse seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten zu nutzen bzw. den Gerichtsstand entsprechend dieser Kenntnisse ausw\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger weist auch zu Recht darauf hin, dass er nicht verpflichtet war, vor Anrufung eines Streitgerichts zun\u00e4chst ein ICANN-Schiedsverfahren durchzuf\u00fchren; dies stellt lediglich einen alternativen Weg zur Streitschlichtung dar (vgl. Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach \u00a7 15 Rdn. 162).<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt und damit zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insbesondere ist der Klageantrag zu 1 nicht zu unbestimmt. Mit diesem Antrag verlangt der Kl\u00e4ger die konkrete Feststellung, dass jede Benutzung der Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; durch den Beklagten seine Rechte verletzt und darum eine Schadenersatzpflicht ausl\u00f6st. Ein diese Feststellung treffender Urteilsspruch ist hinreichend konkret.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Klageantrag zu 1 auch nicht deshalb unzul\u00e4ssig geworden, weil nach der Erledigung des urspr\u00fcnglichen Klageantrags zu 2 (Auskunft) kein Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers mehr best\u00fcnde.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, er habe \u00fcber die Domain area45cycles.com keine Ums\u00e4tze erzielt, und der Kl\u00e4ger diese Auskunft mit der Erledigungserkl\u00e4rung akzeptiert hat, ist allerdings davon auszugehen, dass dem Kl\u00e4ger insoweit kein Schaden entstanden ist. Dennoch ist es nicht auszuschlie\u00dfen, dass es zu einem Marktverwirrungsschaden gekommen sein k\u00f6nnte, was die Feststellung der Schadenersatzpflicht grunds\u00e4tzlich rechtfertigen kann.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>In seiner Allgemeinheit ist der Klageantrag zu 1 aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Es kann lediglich festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kl\u00e4ger die Sch\u00e4den zu ersetzen hat, die durch die Nutzung der Domain area45cycles.com entstanden sind.<\/p>\n<p>Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten kann sich nur daraus ergeben, dass dieser mit der Nutzung der Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; in den von ihm registrierten Domainnamen ein Unternehmenskennzeichenrecht (\u00a7 15 Abs. 5 MarkenG) und\/oder Markenrechte (\u00a7 14 Abs. 6 MarkenG) des Kl\u00e4gers schuldhaft verletzt hat.<\/p>\n<p>Ein Schadenersatzanspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7 14 Abs. 6 MarkenG scheitert allerdings &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob allein die Registrierung von Domains als Verletzungshandlung i.S.d. \u00a7 14 Abs. 2 MarkenG anzusehen ist &#8211; schon daran, dass der Schutz des \u00a7 14 MarkenG f\u00fcr die beim DPMA angemeldete Marke &#8220;Area 45 cycles&#8221; erst mit deren Eintragung im Januar 2008 und damit nach Registrierung s\u00e4mtlicher streitgegenst\u00e4ndlicher Domains entstand (vgl. Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., \u00a7 4 Rdn. 5). Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist nach \u00a7 6 Abs. 2 MarkenG zwar f\u00fcr die Frage der Priorit\u00e4t, nicht aber f\u00fcr die Schutzentstehung relevant.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann aber gegen den Beklagten Schadenersatzanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 5, 15 Abs. 5 MarkenG wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichenrechts haben.<\/p>\n<p>Die Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; ist grunds\u00e4tzlich geeignet, mit Kennzeichnungskraft ein Unternehmen zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Auch wenn die einzelnen Bestandteile des Wortes rein beschreibenden Charakter haben und die Kombinationen &#8220;area 45&#8221; und &#8220;45 cycles&#8221; auch in anderen Zusammenh\u00e4ngen verwandt werden, ist doch die Zusammensetzung &#8220;area45cycles&#8221; kennzeichnungskr\u00e4ftig f\u00fcr das Warenangebot des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger auf seiner Webseite in die Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; an verschiedenen Stellen das Wort &#8220;fucking&#8221; einf\u00fcgt, bzw. die Zahl 45 mit &#8220;fourty five&#8221; ausschreibt und den Zusatz &#8220;cycles&#8221; wegl\u00e4sst, verw\u00e4ssert die Unternehmensbezeichnung nicht in einer Weise, die sie nicht mehr erkennbar sein lie\u00dfe. Es ist nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers davon auszugehen, dass der Einschub des Wortes &#8220;fucking&#8221; im Verst\u00e4ndnis der Verkehrskreise, die der Kl\u00e4ger mit seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Internetpr\u00e4sens anspricht, keine eigene kennzeichnende Bedeutung hat, sondern verbreitet mit jedem beliebigen anderen Wort kombiniert wird. Allein das Ausschreiben einer Zahl oder das Weglassen des im wesentlichen beschreibenden Zusatzes &#8220;cycles&#8221; begr\u00fcndet bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Zweifel daran, wie das Unternehmen des Kl\u00e4gers hei\u00dft.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Parteien ist auch davon auszugehen, dass das Unternehmenskennzeichens &#8220;area45cycles&#8221; f\u00fcr den Betrieb des Kl\u00e4gers vor Registrierung der (ersten) Domain area45cycles.com im M\u00e4rz 2007 entstanden war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat seinen entsprechenden Vortrag mit den mit Anlage K 12 vorgelegten Best\u00e4tigungen von Verlegern von Motorradzeitschriften belegt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger seit 2004 bzw. 2005 in Motorradzeitschriften mit der Bezeichnung &#8220;Area 45 cycles&#8221; geworben hat.<\/p>\n<p>Dem ist der Beklagte nicht schl\u00fcssig entgegengetreten, so dass sein Bestreiten nach \u00a7 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. Im Hinblick auf einen m\u00f6glichen Schadenseintritt des Kl\u00e4gers kommt es auf den Zeitpunkt der Registrierung der Domain area45cycles.com im M\u00e4rz 2007 an. Der Vortrag des Beklagten, der Kl\u00e4ger habe im Jahr 2006 keinen Internetshop betrieben, ist darum unbehelflich. Irrelevant ist angesichts der M\u00f6glichkeit, ein Gewerbe \u00fcber das Internet zu betreiben, auch, ob bzw. wann der Kl\u00e4ger von Nord- nach S\u00fcddeutschland gezogen ist. Dass der Kl\u00e4ger sich \u00fcber einen Zeitraum hinweg, der es unm\u00f6glich sein lie\u00dfe, in Deutschland ein Unternehmen zu f\u00fchren, im Ausland aufgehalten hat, hat der Beklagte ebenfalls nicht schl\u00fcssig dargelegt. Er nennt insoweit weder konkrete Zeitpunkte, noch l\u00e4sst allein der Umstand, dass der Kl\u00e4ger &#8211; zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt &#8211; aus dem Ausland nach Deutschland abgeschoben wurde, die Behauptung des Beklagten plausibel sein.<\/p>\n<p>Ist vom Bestehen eines Unternehmenskennzeichens &#8220;area45cycles&#8221; des Kl\u00e4gers ab M\u00e4rz 2007 auszugehen, hat der Beklagte dies durch die Registrierung und (letztlich) unstreitige Nutzung der Domain area45cycles.com i.S.d. \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG verletzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in der Replik (Bl. 38 d.A.) dem Vortrag des Beklagten, die Domain area45cycles.com sei nur auf eine allgemein informative Seite verlinkt gewesen, unter Bezugnahme auf die Anlage ASt 4 des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens entgegen gehalten, dem Internetnutzer seien schon auf der Startseite der Domain area45cycles.com Motorr\u00e4der zum Kauf angeboten worden. Dies stellt eine Nutzung des Unternehmenskennzeichens des Kl\u00e4gers durch den Beklagten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr dar. Diesem substantiierten Vortrag ist der Beklagte in dem Schriftsatz vom 02.05.2008 nicht mehr entgegen getreten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat wegen der Nutzung der Domain area45cycles.com durch den Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Schadenersatzpflicht, denn das Bestehen eines Schadens ist zumindest m\u00f6glich; ob dies wahrscheinlich ist, ist unerheblich (vgl. Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 256 Rdn. 8a).<\/p>\n<p>Durch die Registrierung der weiteren, im urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 3 genannten Domains im November 2007 hat der Beklagte allerdings das Unternehmenskennzeichenrecht des Kl\u00e4gers (noch) nicht verletzt, denn diese sind durch den Beklagten &#8211; was im streitigen Verfahren letztlich unstreitig war &#8211; nicht genutzt worden. Insoweit fehlt es also an einem eine Schadenersatzpflicht begr\u00fcndenden Rechtsverh\u00e4ltnis, das festgestellt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger mit dem Klageantrag zu 2 (ehemals teilweise zu 3) noch die L\u00f6schung der Domains area45cycles.eu, area45cycles.mobi und area45cycles.es verlangt, ist es unerheblich, ob der Beklagte noch Inhaber dieser Domains ist. Denn eine nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgte Abtretung der Rechte an den Domains &#8211; nur eine solche steht vorliegend in Frage &#8211; hat gem\u00e4\u00df \u00a7 265 Abs. 2 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss.<\/p>\n<p>Ein kennzeichenrechtlicher Anspruch auf L\u00f6schung der Domains steht dem Kl\u00e4ger allerdings nicht zu.<\/p>\n<p>Ein aus \u00a7 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteter Domain-L\u00f6schungsanspruch ist zwar grunds\u00e4tzlich denkbar und eine entsprechende Verurteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306\/02; a.A. Boecker, &#8220;Der L\u00f6schungsanspruch in der registerkennzeichenrechtlich motivierten Domainstreitigkeit&#8221;, GRUR 2001, 370 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137\/04 &#8211; Euro Telekom) besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-L\u00f6schungsanspruch jedoch nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens f\u00fcr sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung &#8211; auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz betroffener Branchen erfolgt &#8211; zumindest eine nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 oder \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft oder Wertsch\u00e4tzung des Zeichens darstellt. Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschlie\u00dft, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne weiteres der Fall. Vorliegend hat der Kl\u00e4ger dazu nicht konkret vorgetragen. Es ist vielmehr nach dem Vortrag des Beklagten gerade denkbar, dass dieser die Domains nicht gewerblich nutzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das auf L\u00f6schung und Dekonnektierung der typischerweise auch f\u00fcr in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzten Domains .eu und .mobi gerichtete Verlangen des Kl\u00e4gers ist aber nach \u00a7 4 Nr. 10 UWG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Es liegt hinsichtlich dieser Domains ein Fall des sog. Domain-Grabbings vor, was der Kl\u00e4ger konkludent auch ger\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Von Domain-Grabbing spricht man nach herrschender Meinung (vgl. Hefermehl, UWG, 25. Aufl., \u00a7 4 Rdn. 10.94 m.w.N.; so auch: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74\/04 &#8211; Advanced Microwave Systems; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87\/05 &#8211; ahd.) wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.<\/p>\n<p>Davon ist vorliegend hinsichtlich der Domains, die typischerweise auch f\u00fcr in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzt werden, auszugehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung &#8220;area45cycles&#8221; geltend gemacht. Allein der Hinweis, dass ein Harley-Davidson-Motorrad &#8220;45-cycles&#8221; genannt wird und der Beklagte mit Harley-Davidsons handelt, belegt nicht sein Interesse, dieses K\u00fcrzel auch in Kombination mit dem Wort &#8220;area&#8221; zu benutzen.<\/p>\n<p>Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain area45cycles.com bezogenen Abmahnung vom 31.10.2001 die genannten Domains f\u00fcr sich registrieren lie\u00df, belegt seine Sch\u00e4digungsabsicht. Irgendeinen sachlichen Grund f\u00fcr die Inanspruchnahme der Domains hat der Beklagte auch nicht behauptet.<\/p>\n<p>Das Vorliegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte behauptet hat, er habe \u00fcber die Domains nur eine nicht kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in dieser Weise nutzt &#8211; wie gesagt, ohne eigenes Interesse an der Nutzung des Namens &#8211; behindert er den Kl\u00e4ger und handelt als Konkurrent des Kl\u00e4gers wettbewerbswidrig.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger allerdings auch durch die Registrierung der spanischen .es-Domain auf den Beklagten wettbewerbswidrig behindert wird, hat er nicht schl\u00fcssig geltend gemacht. Wegen des Auslandsbezugs der Domain ist ein Interesse des Kl\u00e4gers an der Nutzung dieser Domain nicht offensichtlich. Er h\u00e4tte darum dazu vortragen m\u00fcssen, welches eigene Interesse er an der Nutzung gerade dieser Domains hat, ob er also z.B. auch auf dem spanischen Markt t\u00e4tig ist bzw. sein will.<\/p>\n<p>Der mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. Urteil vom 27.05.2008; Az. 312 O 859\/07) konnte der kl\u00e4gerische Rechtsanwalt f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit nicht eine 0,8fache (= 960,- EUR) sondern nur eine 0,3-fache Geb\u00fchr (= 360,- EUR) nach Nr. 2302 VV RVG f\u00fcr ein einfaches Schreiben abrechnen, so dass der Kl\u00e4ger insoweit bereits \u00fcberzahlt ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass f\u00fcr den Klageantrag zu 1 (Feststellung) ein Teilstreitwert von 15.000,- EUR, f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 2 (Auskunft) ein Teilstreitwert von 7.500,- EUR, f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 3 (Domainl\u00f6schung) ein Teilstreitwert von 7.428,40 EUR und f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 4 (Zahlungsklage) ein Teilstreitwert von 61,60 EUR anzusetzen ist.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Klageantrag zu 1, mit dem der Kl\u00e4ger nur teilweise obsiegt hat, ist es angemessen, eine h\u00e4lftige Kostenteilung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Klageantrags zu 2 ist im Hinblick auf die \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rung der Parteien \u00fcber die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden.<\/p>\n<p>Danach ist es gerechtfertigt, dem Beklagten die gesamten f\u00fcr diesen Forderungsteil angefallenen Kosten aufzuerlegen. Soweit der Kl\u00e4ger mit diesem Antrag Auskunft \u00fcber die Nutzung der typischerweise auch in Deutschland abzurufenden Domains verlangt hat, war sein Begehren schon im Hinblick darauf berechtigt, dass er die .com-Domain genutzt und die .info-, .biz-, .net-, .org-, .eu- und .mobi-Domains durch Domaingrabbing erworben hat. Dar\u00fcber hinaus stellte aus den oben zum Klageantrag zu 1 genannten Gr\u00fcnden die Nutzung der .com-Domain eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens des Kl\u00e4gers dar. Die Anmeldung der weiteren in diesem Klageantrag genannten Domains begr\u00fcndeten eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine solche Verletzung, die ebenfalls nach \u00a7 242 BGB einen Auskunftsanspruch des (potenziellen) Gesch\u00e4digten ausl\u00f6st (vgl. Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, Vor \u00a7\u00a7 14-19 Rdn. 135).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Klageantrags zu 3 kann nach \u00a7 91 a ZPO und \u00a7 92 ZPO eine einheitliche Entscheidung \u00fcber die f\u00fcr diesen Klageteil angefallenen Verfahrenskosten getroffen werden.<\/p>\n<p>Mit seinem L\u00f6schungsbegehren war bzw. w\u00e4re der Kl\u00e4ger insoweit erfolgreich gewesen, als es sich auf die typischerweise auch in Deutschland abzurufenden Domains bezog. Aus den oben zum Klageantrag zu 2 genannten Gr\u00fcnden konnte der L\u00f6schungsantrag hinsichtlich der ausl\u00e4ndischen .nl- und .es-Domains nicht durchdringen. Dies rechtfertigt es, dem Kl\u00e4ger insoweit 2\/8 und dem Beklagten 6\/8 der Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Mit dem urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 4 ist der Kl\u00e4ger unterlegen, so dass es insgesamt gerechtfertigt ist, die Kosten im Verh\u00e4ltnis 1\/3 zu 2\/3 zu teilen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Hamburg Aktenzeichen: 312 O 64\/08 Entscheidungsdatum: 12.08.2008 Normen: MarkenG \u00a7 5, \u00a7 15 Abs. 5; ZPO \u00a7 265 Abs. 2; UWG \u00a7 4 Nr. 10 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Sog. &#8220;Domain-Grabbing&#8221; liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese sp\u00e4ter vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1242","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - 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