
{"id":1244,"date":"2017-12-07T11:07:22","date_gmt":"2017-12-07T10:07:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1244"},"modified":"2017-12-07T14:31:59","modified_gmt":"2017-12-07T13:31:59","slug":"olg-frankfurt-main-vw-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-frankfurt-main-vw-de\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main: &#8220;vw.de&#8221;"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Oberlandesgericht Frankfurt am Main<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>11 U 32\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>29.04.2008<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>\u00a7\u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.04.2004, 2\/6 O 450\/03<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC hat der Automobilhersteller Volkswagen einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen .de-Domain (hier: &#8220;vw.de&#8221;). Gegen\u00fcber anderen Mitbewerbern, z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW) mit ihrer Domain &#8220;bmw.de&#8221;, l\u00e4ge ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Ein Anspruch gegen\u00fcber der DENIC w\u00e4re nur dann zu verneinen, wenn es eine entsprechende Top-Level-Domain (&#8220;.vw&#8221;) g\u00e4be.<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 26.02.2008 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main &#8211; 6. Zivilkammer &#8211; vom 07.04.2004 (Az.: 2\/6 O 450\/03) abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird aufgegeben, den Second-Level-Domain-Namen &#8220;vw&#8221; unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; zugunsten der Kl\u00e4gerin zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge &#8220;.vw&#8221; eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4\/5 und die Kl\u00e4gerin 1\/5.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann eine Vollstreckung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen die Parteien eine Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein weltweit f\u00fchrender und Europas gr\u00f6\u00dfter Automobilhersteller, verlangt von der Beklagten die Registrierung des Domain-Namens &#8220;vw.de&#8221;. Die Beklagte lehnt dies u. a. im Hinblick auf die Betriebssicherheit im Internet ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>\ndie Beklagte zu verurteilen, den Second-Level-Domain-Namen &#8220;vw&#8221; unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; zugunsten der Kl\u00e4gerin zu registrieren.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>\ndie Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2004 abgewiesen. Wegen der Begr\u00fcndung sowie aller tats\u00e4chlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 376-382 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, die Domain &#8220;vw.de&#8221; sei f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, von \u00fcberragend wichtiger Bedeutung. Der typische Internet-Nutzer suche ihr Unternehmen unter dieser Domain und werde in seiner Erwartung entt\u00e4uscht. Dadurch erleide sie, die Kl\u00e4gerin, empfindliche Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu ihren Konkurrenten, die sich im Internet unter ihrem bekannten K\u00fcrzel pr\u00e4sentieren k\u00f6nnen. Eine Verweigerung der Eintragung k\u00f6nne daher nur durch besonders gewichtige Interessen der Beklagten gerechtfertigt sein. Anerkennenswerte Interessen der Beklagten best\u00fcnden jedoch nicht. S\u00e4mtliche vom Landgericht f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehaltenen Punkte tr\u00e4fen nicht zu. Die Beklagte diskriminiere sie, die Kl\u00e4gerin, im Vergleich zu anderen Automobilherstellern ohne sachlich gerechtfertigten Grund und behindere sie unbillig. Die Beklagte sei daher aus \u00a7\u00a7 20, 33 GWB verpflichtet, die Domain &#8220;vw.de&#8221; f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, einzutragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<blockquote><p>\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des am 07.04.2004 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 450\/03, verurteilt, den Second-Level-Domain-Namen &#8220;vw&#8221; unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; zugunsten der Kl\u00e4gerin zu registrieren.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres fr\u00fcheren Vortrags. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin bei anderen Domain-Vergabestellen und bei ihr, der Beklagten, \u00fcber zahlreiche registrierte Domains unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; verf\u00fcge. Die Kl\u00e4gerin werde keineswegs daran gehindert, ihr Unternehmen und ihre Produkte im Internet und insbesondere unter der Domain &#8220;.de&#8221; zu pr\u00e4sentieren. Die Beklagte bestreitet, dass die Fahrzeuge der Kl\u00e4gerin vor allem unter der Kurzbezeichnung &#8220;VW&#8221; bekannt seien. Auch in ihren eigenen Werbeauftritten verwende die Kl\u00e4gerin das K\u00fcrzel &#8220;VW&#8221; im Text praktisch nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass das K\u00fcrzel unter diesen Umst\u00e4nden eine solche Bedeutung habe, wenn es um die Registrierung einer Domain gehe. Daneben machten die rasante Entwicklung neuer Domains und die erheblichen Registrierungszahlen deutlich, dass andere Domains zur Verf\u00fcgung stehen, die mit der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; funktionell austauschbar seien. So lasse die Einf\u00fchrung der Top-Level-Domain &#8220;eu&#8221; einen erheblichen Bedeutungsverlust der alten EU-L\u00e4nder Domains erwarten. Diese Entwicklung m\u00fcsse bei der Beurteilung der Marktstellung von Registrierungsstellen Ber\u00fccksichtigung finden. Die \u00dcberlegungen des Bundesgerichtshofs in der Ambiente-Entscheidung vom Mai 2001 d\u00fcrften fast 3 \u00bd Jahre sp\u00e4ter nicht ohne eingehende Pr\u00fcfung der ver\u00e4nderten Marktsituation \u00fcbernommen werden. Ehemals starke Marktstellungen w\u00fcrden gerade in j\u00fcngster Zeit durch das Aufkommen neuer, konkurrierender Interessen rasch abgeschmolzen.<\/p>\n<p>Selbst wenn es sich bei ihr, der Beklagten, um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des \u00a7 20 GWB handele, werde die Kl\u00e4gerin von ihr weder unbillig behindert, noch gegen\u00fcber gleichartigen Unternehmen diskriminiert. Die Kl\u00e4gerin verlange eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Alle von ihr genannten Beispiele f\u00fcr Domains aus dem Bereich der Kfz.-Hersteller entspr\u00e4chen den Vorgaben der Registrierungsrichtlinien, weil die registrierten Firmenbezeichnungen mehr als zwei Buchstaben haben. Sie, die Beklagte, halte sich streng an ihre eigenen Registrierungsrichtlinien. Ebenso wenig sei eine Behinderung der Kl\u00e4gerin ersichtlich. Aufgrund der mannigfaltigen Darstellung der Kl\u00e4gerin im Internet unter den unterschiedlichsten Domains und einer vergleichsweise geringen Anzahl von Anfragen unter der nunmehr begehrten Internet-Adresse sei davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin in ad\u00e4quater, konkurrenzf\u00e4higer Weise im Internet pr\u00e4sent sei und von einer Beschr\u00e4nkung der gesch\u00e4ftlichen Entfaltungsfreiheit nicht die Rede sein k\u00f6nne. Selbst wenn man eine Behinderung der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 20 GWB annehmen wollte, w\u00e4re sie jedenfalls sachlich gerechtfertigt und nicht unbillig. Die Gruppe der drei- und mehrstelligen Domain-Namen unterscheide sich von der Gruppe der ein- und zweistelligen durch technische Probleme, weshalb rund 80 % aller weltweit vorhandenen privaten oder staatlichen Registrierungsstellen zweistellige Domains nicht zulie\u00dfen. Angesichts der allenfalls minimalen Erschwernis f\u00fcr einen eingeschr\u00e4nkten Personenkreis, die Kl\u00e4gerin im Internet unter &#8220;vw.de&#8221; zu finden einerseits und der technischen Risiken f\u00fcr die allgemeine Betriebssicherheit des E-Mail-Verkehrs und des Internets, sowie Funktion und Aufgabenstellung der Beklagten andererseits sei es ihr, der Beklagten, nicht zuzumuten, Second-Level-Domains zu registrieren, die ein anerkannt hohes St\u00f6rpotential aufwiesen. Selbst die Eintragung derartiger Adressen unter L\u00f6schungsvorbehalt \u00fcbersteige den f\u00fcr sie, die Beklagte, zumutbaren Pr\u00fcfungsaufwand. Sie m\u00fcsse ein Register s\u00e4mtlicher potentiell problematischer Domains erstellen und regelm\u00e4\u00dfig mit der sich st\u00e4ndig \u00e4ndernden L\u00e4nder-Domain-Liste abgleichen.<\/p>\n<p>Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird erg\u00e4nzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. A gem\u00e4\u00df Beweis-Beschluss vom 28.06.2005 (Bl. 746-748 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 09.06.2006 sowie auf das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 01.06.2007 verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Registrierung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB &#8211; derzeit &#8211; zu.<\/p>\n<p>1.)<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Normadressatin des \u00a7 20 GWB. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13.02. 2007 (Az.: 11 U 24\/06-Kart.) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&#8220;Die Beklagte ist Normadressatin des \u00a7 20 GWB. Sie hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf dem sachlich und r\u00e4umlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist. Nach dem f\u00fcr die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes geltenden Bedarfsmarktkonzept sind auf Angebotsm\u00e4rkten s\u00e4mtliche Erzeugnisse gleichwertig, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verst\u00e4ndige Verbraucher sie als f\u00fcr die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abw\u00e4gend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht. Aus Sicht desjenigen, der gewerbliche Leistungen \u00fcber das Internet bewerben oder anbieten will, sind die von der Beklagten verwaltete Top-Level-Domain .de und generische oder gar ausl\u00e4ndische Top-Level-Domains nicht in diesem Sinne austauschbar. Zwar k\u00f6nnen diese Anbieter in technisch gleichwertiger Weise grunds\u00e4tzlich \u00fcber jede registrierte Domain erreicht werden. Zutreffend hebt die Kl\u00e4gerin jedoch darauf ab, dass die von der Beklagten zugeteilten Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; in der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Ma\u00dfe popul\u00e4r sind. Dies folgt schon aus der Vielzahl der registrierten Domains. Inl\u00e4ndische Interessenten an den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Leistungen werden deshalb nach aller Lebenserfahrung eher nach einer .de-Domain als nach einer sonstigen Second-Level-Domain suchen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Dies wird ferner dadurch best\u00e4tigt, dass nicht nur die Kl\u00e4gerin und ihre Hauptkonkurrentin, die B AG, sondern zahlreiche gr\u00f6\u00dfere Unternehmen neben Domains mit anderen ccTop-Level-Domains und generischen Top-Level-Domains zus\u00e4tzlich Second-Level-Domains mit der Top-Level-Domain.de halten. Insofern hat sich an der Feststellung des Senats in der Sache Ambiente.de (NJW 2001, 376) auch nicht dadurch etwas ge\u00e4ndert, dass generische Top-Level-Domains, wie .com, in den letzten Jahren st\u00e4rkere Zuw\u00e4chse verzeichnet haben, als die von der Beklagten verwaltete Top-Level-Domain. Diese Stellung hat die Beklagte auch auf dem r\u00e4umlich relevanten Markt. Dies ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ma\u00dfgeblich ist daf\u00fcr, ob in dem betreffenden Gebiet die Marktgegenseite tats\u00e4chliche r\u00e4umliche Ausweichm\u00f6glichkeiten hat (BGH GRUR 2004, 255 &#8211; Strom und Telefon I; Ruppelt in: Langen\/Bunte, Handbuch des Deutschen und Europ\u00e4ischen Kartellrechts, 2. Aufl. \u00a7 19 Rn. 25). Nach \u00a7 19 Abs. 2 S. 3 GWB kann der r\u00e4umlich relevante Markt weiter sein als der Geltungsbereich des GWB. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da das Kriterium f\u00fcr die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, n\u00e4mlich die besondere Bedeutung der .de-Domain, im Wesentlichen auf die Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt ist, f\u00fcr die sie gerade das Herkunftskennzeichen darstellt. Auf in anderen Staaten verf\u00fcgbare cc-Top-Level-Domains k\u00f6nnen an .de-Domains Interessierte nicht in gleichwertiger Weise verwiesen werden&#8221;.<\/p>\n<p>Hieran h\u00e4lt der Senat fest. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass sich an dieser Beurteilung in einer Parallelsache aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums \u00c4nderungen ergeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>2.)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt eine Leistung in einem Gesch\u00e4ftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglich ist. Gleichartige Unternehmen sind alle Unternehmen und insbesondere Kraftfahrzeughersteller, die f\u00fcr ihre Werbeauftritte im Internet nach der Registrierung unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; nachsuchen. Bei der beanspruchten Registrierung einer nur aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain handelt es sich um einen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehr. Ob ein Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblicherweise zug\u00e4nglich ist, bestimmt sich nicht nach der Gesch\u00e4ftspraxis des in Anspruch genommenen Unternehmens, sondern danach, was sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in nat\u00fcrlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein ge\u00fcbt und angemessen empfunden herausgebildet hat (BGH GRUR 1993, 146, 147 &#8211; Stromeinspeisung; Schultz in: Langen\/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl. \u00a7 20 Rn. 102). Dies kann auch dazu f\u00fchren, dass das Unternehmen eine Leistung erbringen muss, die es bislang nicht in seinem Sortiment hat. Andernfalls w\u00fcrde man die Anwendbarkeit des \u00a7 20 GWB in die Disposition des Norm-Adressaten stellen (Schultz a.a.O. Rn. 103 f.). Um den Anwendungsbereich des \u00a7 20 Abs. 1 GWB nicht unangemessen zu verk\u00fcrzen, ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehrs ein eher weiter Ma\u00dfstab anzulegen (BGH GRUR 1968, 159 &#8211; Rinderbesamung II; Schultz, a.a.O. Rn. 106). Daher kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte gem\u00e4\u00df ihren Richtlinien Second-Level-Domains, die lediglich aus zwei Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Vielmehr ist der \u00fcblicherweise zug\u00e4ngliche Gesch\u00e4ftsverkehr in der Zuteilung von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; \u00fcberhaupt zu sehen. Die Gr\u00fcnde, weshalb die Beklagte zweistellige Buchstabenkombinationen nicht vergibt, sind erst bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen (Senats-Urteil v. 13.02.2007, Az.: 11 U 24\/06 (Kart)). Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil deshalb auch davon ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung der Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu solchen Automobilunternehmen vorliegt, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; eingetragen wurde. Dies trifft z. B. f\u00fcr die Domain www.bmw.de zu.<\/p>\n<p>3.)<\/p>\n<p>Anders als das Landgericht h\u00e4lt der Senat die Ungleichbehandlung der Kl\u00e4gerin jedoch &#8211; jedenfalls derzeit &#8211; nicht f\u00fcr sachlich gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, ist aufgrund einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen unter Ber\u00fccksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmen (Schultz, a.a.O. \u00a7 20 Rn. 121 ff. m. w. N.). Dabei ist auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, dass Internet-Nutzer, die an den Leistungen der Kl\u00e4gerin interessiert sind, das Angebot der Kl\u00e4gerin im Internet eher unter der kurzen und pr\u00e4gnanten ber\u00fchmten Kennzeichnung VW und der in Deutschland \u00fcblichen und beliebten Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; suchen werden (vgl. schon Senat a.a.O. f\u00fcr die Suche unter einer Telefon-Nummer). Der Nachteil, den die Kl\u00e4gerin dadurch konkret erleidet, dass sie unter dieser Domain derzeit nicht aufzufinden ist, ist zwar nicht konkret zu ermessen. Denn es ist nicht bekannt, inwieweit sich Interessenten f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Leistungen auf einen Zugangsversuch beschr\u00e4nken oder entweder einen weiteren Zugangsversuch unter der Firmenbezeichnung der Kl\u00e4gerin &#8220;Volkswagen&#8221; unternehmen bzw. die Bezeichnung &#8220;VW&#8221; in eine Suchmaschine eingeben, von wo sie ohne Weiteres auf die Web-Seite der Kl\u00e4gerin gelangen k\u00f6nnen. Die Weigerung der Beklagten hindert die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen keineswegs daran, ihre Leistung anzubieten oder zu erbringen, weil die Kl\u00e4gerin \u00fcber zahlreiche Internet-Adressen erreicht werden kann. Das Gewicht des Nachteils, den die Kl\u00e4gerin dadurch erleidet, dass sie nicht unter der gew\u00fcnschten Second-Level-Domain erreichbar ist, l\u00e4sst sich somit nur schwer einsch\u00e4tzen. Dennoch ist davon auszugehen, dass zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer die Suche nach der Web-Seite der Kl\u00e4gerin aufgeben wird, wenn sie nicht unter der zuerst angew\u00e4hlten Domain erreichbar ist.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das Interesse der Beklagten, die beanspruchte zweistellige Buchstabenfolge nicht als Domain vergeben zu m\u00fcssen, besteht &#8211; nach ihrer Darstellung &#8211; zum einen darin, dass es zu m\u00f6glichen St\u00f6rungen im Internetverkehr kommen kann, zum anderen, dass sie in der Folge auch Anspr\u00fcchen nicht nur von Wettbewerbern der Kl\u00e4gerin, sondern von Unternehmen aller Branchen und von Privatpersonen auf die Registrierung von Domains mit zweistelliger Buchstabenfolge ausgesetzt sein k\u00f6nnte. Die Ber\u00fccksichtigung dieses Interesses setzt freilich voraus, dass die Beklagte sachliche Gr\u00fcnde hat, eine solche Registrierung abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich auf Stellungnahmen der C bezogen, in denen diese Zur\u00fcckhaltung bei der Vergabe zweistelliger Second-Level-Domains empfiehlt (Schreiben v. 09.09.2001 u. 01.12.2000 = Anlagen B 13, B 14), sowie auf die Beschreibung m\u00f6glicher technischer Schwierigkeiten in dem C-Dokument RFC 1535 (deutsche \u00dcbersetzung in Anlage BE 27 = Bl. 616 f. d. A.). Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. A in seinem Gutachten vom 09.06.2006 (dort S. 6 unten) ausgef\u00fchrt hat, liegt das in RFC 1535 angesprochene Problem darin begr\u00fcndet, dass es m\u00f6glich sein soll, Rechner, die sich in der eigenen Second-Level-Domain befinden, ohne explizite Angabe der Domain zu erreichen. Derartige Probleme k\u00f6nnen nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen sowohl bei der Nutzung des Internets wie auch bei der E-Mail-Nutzung auftreten, indem der Nutzer zu einer falschen Web-Seite geleitet wird oder E-Mails falschen Adressaten zugestellt werden. Nachteile hat dabei nicht nur der Anwender, der sich in einer potentiell problematischen Second-Level-Domain befindet, sondern Nachteile k\u00f6nnen alle Anwender haben, die sich unterhalb der gleichlautenden Top-Level-Domain befinden. Weiter hat der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt, dass zwar Hinweise auf aktuelle und konkrete Vorf\u00e4lle nicht gefunden werden konnten, ein vorbeugendes Vermeiden von potentiellen Problemen aber sehr angebracht sei. Aus technischer Sicht sei daher ein Verzicht auf Second-Level-Domains, zu denen gleichlautende Top-Level-Domains existieren, sinnvoll. Zusammenfassend ist der Sachverst\u00e4ndige der Auffassung, dass das beschriebene Problem bei allen Second-Level-Domains auftreten kann, die gleichlauten wie vorhandene Top-Level-Domains, also auch f\u00fcr solche, die aus drei oder mehr Buchstaben bestehen, w\u00e4hrend bei Second-Level-Domains ohne gleichlautende Top-Level-Domain &#8211; unabh\u00e4ngig von der L\u00e4nge &#8211; kein Problem bestehe (Sachverst\u00e4ndigengutachten S. 9). Der Sachverst\u00e4ndige hat dar\u00fcber hinaus dargelegt, dass die in RFC 1535 beschriebenen technischen Probleme f\u00fcr die Resolver-Software D in der Version 4.8.1. bestehen, w\u00e4hrend die Version 4.9.2 die erste problembereinigte Version gewesen sein d\u00fcrfte. Der Sachverst\u00e4ndige schlie\u00dft daraus, dass aufgrund der \u00fcblichen Vorgehensweise in der Software-Entwicklung diese (bessere) L\u00f6sung auch in allen Folgeversionen eingesetzt wurde. Von dem technischen Problem betroffen seien daher alle Versionen vor 4.9.2, ohne dass genau feststellbar w\u00e4re, bei wie vielen Servern tats\u00e4chlich heute noch die entsprechende Software eingesetzt w\u00fcrde. Bei seinen weiteren Untersuchungen kommt der Sachverst\u00e4ndige zu der \u00dcberzeugung, dass heute noch weniger als 3,5 % der untersuchten Nameserver mit der problematischen Software ausgestattet seien (Sachverst\u00e4ndigengutachten S. 10). Insgesamt nimmt er aufgrund einer Untersuchung von in Unternehmen, Endkundenprovidern und Kommunen betriebenen Nameservern an, Nameserver, die f\u00fcr die beschriebenen technischen Probleme anf\u00e4llig seien, w\u00fcrden mittlerweile selten betrieben, wobei der Sachverst\u00e4ndige die Obergrenze der anf\u00e4lligen Nameserver mit maximal 2 % und die Obergrenze der betroffenen Internet-Nutzer mit deutlich unter 5 %0 sch\u00e4tzt, ohne dass es sich hierbei um wissenschaftlich erwiesene Daten handelt. Der Sachverst\u00e4ndige hat sich in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 01.06.2007 mit den Einwendungen der Parteien nochmals intensiv auseinandergesetzt, ohne dass dies zu \u00c4nderungen an dem Ergebnis seines Gutachtens vom 09.06.2006 gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. A geht von einer Domain &#8220;vw.de&#8221; derzeit kein technisches Risiko aus. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig, wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26.02.2008 von der Beklagten nochmals ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt wurde. Nicht auszuschlie\u00dfen ist aber nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen und der Beklagten, dass die in dem Dokument C 1535 beschriebenen technischen Probleme auftreten k\u00f6nnten, sobald eine Top-Level-Domain &#8220;.vw&#8221; eingef\u00fchrt w\u00fcrde, ohne dass die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen hier\u00fcber eine konkrete Prognose zum Risikofaktor erlaubten.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die Beklagte geltend, die ISO-Liste der l\u00e4nderbezogenen Top-Level-Domains sei st\u00e4ndigen Ver\u00e4nderungen unterworfen, und es bestehe jederzeit die M\u00f6glichkeit, dass auch eine Top-Level-Domain &#8220;.vw&#8221; eingef\u00fchrt und damit die Domain &#8220;vw.de&#8221; im Sinne von RFC 1535 technisch problematisch werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabw\u00e4gung zu entscheiden. Dabei muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Norm-Adressat des \u00a7 20 Abs. 1 u. 2 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es f\u00fcr wirtschaftlich richtig und sinnvoll h\u00e4lt (BGH GRUR 2003, 893 &#8211; F\u00fcllertransporte), wobei allerdings willk\u00fcrliches Verhalten nicht privilegiert sein darf. Ferner muss die den Wettbewerb beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme des Norm-Adressaten objektiv sachgem\u00e4\u00df und angemessen sein (BGH, BB 1979, 1678 &#8211; Vermittlungsprovision f\u00fcr Flugpassagen II; Markert in: Immenga\/Mestm\u00e4cker, GWB, 3. Aufl. \u00a7 20 Rn. 142), was in erster Linie die Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips und damit die Wahl des mildesten Mittels erfordert.<\/p>\n<p>W\u00e4gt man die Interessen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber denjenigen der Beklagten in Bezug auf den konkret zu entscheidenden Sachverhalt ab, so erscheinen die Belange der Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB derzeit nicht ausreichend, um eine sachliche Ungleichbehandlung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber anderen Unternehmen und insbesondere Kraftfahrzeugherstellern zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Der Senat hat in seiner bereits erw\u00e4hnten Entscheidung vom 13.02.2007 den Interessen und Belangen der Beklagten den Vorzug im Hinblick darauf einger\u00e4umt, dass im dortigen Fall von einer tats\u00e4chlich bestehenden, wenngleich nur als sehr gering einzustufenden Gefahr einer St\u00f6rung des Internetverkehrs auszugehen war. Insbesondere ist der Beklagten zuzubilligen, nur solche Second-Level-Domains zu vergeben, die eine St\u00f6rung vollkommen ausschlie\u00dfen. Diese Voraussetzung ist aber sowohl nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. A, wie nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien hier derzeit unstreitig gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit sachlich nicht gerechtfertigt, der Kl\u00e4gerin die begehrte Domain generell und ohne Einschr\u00e4nkung zu versagen, weil im Hinblick auf die &#8211; allenfalls theoretische &#8211; M\u00f6glichkeit der Zulassung einer Top-Level-Domain &#8220;.vw&#8221; sich das von dem Sachverst\u00e4ndigen beschriebene Risiko m\u00f6glicherweise in Zukunft verwirklichen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Wahrscheinlichkeit der Zulassung einer Top-Level-Domain, die aus der gleichen Buchstabenfolge wie die ber\u00fchmte Marke der Kl\u00e4gerin besteht, ist zwar nicht auszuschlie\u00dfen, aber nach derzeit m\u00f6glicher Einsch\u00e4tzung doch gering. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die Liste aller l\u00e4nderbezogenen Top-Level-Domains \u00e4ndere sich laufend, so dass schon morgen &#8220;.vw&#8221; eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne, erscheinen diese \u00dcberlegungen eher akademischer Natur. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche Staatenbildung zu einer entsprechenden Erg\u00e4nzung der L\u00e4nderliste mit geographischen Top-Level-Domains f\u00fchren k\u00f6nnte. Im Hinblick darauf, dass derzeit ein Risiko im Zusammenhang mit der begehrten Registrierung nicht besteht und die Gefahr einer Kollision wegen gleichlautender Top-Level-Domain und Second-Level-Domain als zumindest nicht sehr wahrscheinlich einzuordnen ist, h\u00e4lt der Senat die von der Beklagten gegen eine derzeitige Registrierung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr nicht ausreichend.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die mit dieser Entscheidung m\u00f6glicherweise verbundenen Registrierungsw\u00fcnsche anderer Internet-Teilnehmer verm\u00f6gen an diesem Ergebnis nichts zu \u00e4ndern. Muss derzeit ein Anspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7\u00a7 20, 33 GWB auf Registrierung bejaht werden, weil sachliche Gr\u00fcnde eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen nicht rechtfertigen, so tr\u00e4gt der Verweis der Beklagten auf m\u00f6gliche Probleme im Hinblick auf Registrierungsw\u00fcnsche Dritter im Ergebnis nicht. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 13.02.2007, weil auch insoweit zu ber\u00fccksichtigen ist, dass in jenem Fall bereits von einer konkreten, wenn auch wenig wahrscheinlichen Gef\u00e4hrdung des Internetverkehrs auszugehen war. Besteht eine solche konkrete Gef\u00e4hrdung derzeit nicht, so kann &#8211; auch wenn der Norm-Adressat des \u00a7 20 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es f\u00fcr wirtschaftlich richtig und sinnvoll h\u00e4lt &#8211; der Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht unter Hinweis auf das m\u00f6gliche Anspruchsverhalten Dritter zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Senats beruht dar\u00fcber hinaus auf dem Umstand, dass eine Registrierung der Kl\u00e4gerin unter der Second-Level-Domain &#8220;vw&#8221; in diesem Fall ohne besonderen technischen Aufwand entfallen k\u00f6nnte, wie der Justitiar der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt hat. Da die Beklagte aufgrund der derzeitigen technischen Erkenntnism\u00f6glichkeiten und Bedingungen im Hinblick auf m\u00f6gliche Risiken kollidierender Top- und Second-Level-Domains mit gleicher zweistelliger Buchstabenfolge eine Registrierung nur unter der Bedingung der Nichteinf\u00fchrung einer gleichlautenden Top-Level-Domain vorzunehmen braucht, erscheint auch die bef\u00fcrchtete Gefahr einer Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen wegen Registrierungsw\u00fcnschen Dritter oder ein Streit um die Frage, ob die Kl\u00e4gerin auf ihrer Registrierung in einem solchen Fall &#8220;verzichten m\u00fcsste&#8221;, entbehrlich. Entfiele die Registrierung zun\u00e4chst, so m\u00fcsste ein Anspruch auf weitere Registrierung auf der Grundlage des dann aktuellen Standes der Technik gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Unter W\u00fcrdigung all dieser Umst\u00e4nde ist die pauschale Verweigerung einer Registrierung ohne jedes Risikos nicht die Wahl des mildesten Mittels und h\u00e4lt einer \u00dcberpr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des \u00a7 20 GWB nicht stand.<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann jedoch nur ein aufl\u00f6send bedingter Anspruch zuerkannt werden, der f\u00fcr den &#8211; wie dargelegt unwahrscheinlichen &#8211; Fall der Registrierung einer Top-Level-Domain &#8220;.vw&#8221; entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Sollte es wider Erwarten zu einer Kollision zwischen Top- und Second-Level-Domain und damit zu einer Situation kommen, in der die beschriebenen technischen Probleme nach derzeitiger Erkenntnism\u00f6glichkeit jedenfalls nicht restlos auszuschlie\u00dfen w\u00e4ren, so geht die grunds\u00e4tzlich zu billigende Entscheidung der Beklagten, der Sicherheit des Internet Vorrang vor den unternehmerischen Interessen der Kl\u00e4gerin einzur\u00e4umen, vor. Dies entspricht der Interessenabw\u00e4gung des Senates in seiner Entscheidung vom 13.02.2007, ohne dass allerdings derzeit f\u00fcr eine solche Interessenabw\u00e4gung Raum best\u00fcnde.<\/p>\n<p>4.)<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO und ber\u00fccksichtigt das anteilige Unterliegen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht dargelegt hat. Von einer (vorl\u00e4ufigen) Registrierung der Kl\u00e4gerin geht kein nicht zu ersetzender Nachteil aus, weil derzeit die Gefahr technischer St\u00f6rungen nicht besteht und f\u00fcr den Fall der Registrierung einer Top -Level &#8211; Domain &#8220;.vw&#8221; ein vollstreckbarer Anspruch entfiele.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den Fall der erforderlich werdenden R\u00fcckabwicklung einer Vielzahl bereits registrierter Domains von der Beklagten behauptete &#8220;Image-Schaden&#8221; ist nicht greifbar.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf den gleichen Rechtsgrunds\u00e4tzen wie das Senats-Urteil vom 13.02.2007 (Az.: 11 U 24\/06-Kart.), f\u00fcr welches die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gem\u00e4\u00df Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2008 (KZR 18\/07) nicht vorlagen. Die vorliegende Entscheidung kommt lediglich aufgrund der W\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtsgrunds\u00e4tze zu einem anderen Ergebnis, so dass die Voraussetzungen der Zulassung der Revision auch hier nicht bestehen.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 11 U 32\/04 Entscheidungsdatum: 29.04.2008 Normen: \u00a7\u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB Vorinstanz(en): Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.04.2004, 2\/6 O 450\/03 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC hat der Automobilhersteller Volkswagen einen Anspruch auf Zuteilung einer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1244","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - 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