
{"id":1261,"date":"2017-12-07T11:12:57","date_gmt":"2017-12-07T10:12:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1261"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"lg-duesseldorf-urteil-vom-28-11-2007-az-2a-o-17607-sana-aqua","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-duesseldorf-urteil-vom-28-11-2007-az-2a-o-17607-sana-aqua\/","title":{"rendered":"LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.11.2007, Az. 2a O 176\/07 &#8211; Sana-aqua"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Spruchk\u00f6rper:<\/b><\/td>\n<td>LG D\u00fcsseldorf<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>2a O 176\/07<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>28.11.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">1. Der Betreiber eines Domain-Parking-Dienstes ist weder T\u00e4ter noch Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung, die der Domain-Inhaber unter der Domain vornimmt, da er mangels Pr\u00fcfungspflicht nicht einmal bedingt vors\u00e4tzlich handelt.<\/p>\n<p>2. Auch eine Inanspruchnahme des Betreibers als St\u00f6rer kommt vor Kenntnis einer Markenrechtsverletzung durch die geparkte Domain nicht in Betracht. Die Haftung als St\u00f6rer setzt voraus, dass der Inanspruchgenommene die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Eine markenrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der geparkten Domains erfordert nicht unerhebliche Rechtskenntnisse und ist dem Betreiber daher nicht zumutbar, wobei es auf die Art und Anzahl der geparkten Domains nicht ankommt.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p><center><strong>LANDGERICHT D\u00dcSSELDORF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/center><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>der S&#8230; GmbH, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>die Sa&#8230; GmbH, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer,<\/p>\n<p>hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. &#8230;, die Richterin am Landgericht &#8230; und die Richterin am Landgericht Dr. &#8230; auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 31.10.2007 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Internetadresse \u0084sana-aqua.de&#8221; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Weise hat, dass darunter Verlinkungen zu Internetadressen erfolgen, die auf Unternehmen hinweisen, die insbesondere Wasserleitungsger\u00e4te und\/oder \u00e4hnliche Waren anbieten.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ihr durch die Einschaltung der Rechtsanw\u00e4lte Z&#8230; entstandenen Geb\u00fchren und Auslagen in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 100.000,- EUR zuz\u00fcglich Auslagen in H\u00f6he von 1.780,20 EUR hat.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt eine weltweit bekannte Domainb\u00f6rse. Ein Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin ist das sog. Domain-Parking. Dieses Gesch\u00e4ftsmodell liefert die Grundlage f\u00fcr den Streit der Parteien. Es erm\u00f6glicht Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf der Plattform der Kl\u00e4gerin zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und zugleich bis zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der ungenutzten Domain durch Platzierung von Werbung, sog. sponsored links, zu erzielen. Der Kunde meldet sich zu diesem Zweck bei der Kl\u00e4gerin an, parkt seine Domain auf der Plattform der Kl\u00e4gerin und gibt entweder selbst eines oder mehrere Keywords ein, welche zu der Platzierung der zu dem Keyword passenden Werbe-Links f\u00fchrt, oder aber er l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin das Keyword bestimmen. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4hlt dann regelm\u00e4\u00dfig den die Domain pr\u00e4genden Begriff als Keyword. Das Setzen der Keywords f\u00fchrt dazu, dass automatisch sponsored links passend zu diesem Keyword auf die Webseite der Domain eingeblendet werden, wobei dieser Automatismus auf einer gesch\u00e4ftlichen Vereinbarung der Kl\u00e4gerin mit der Firma google beruht. Es handelt sich bei den sponsored links um von dritter Seite bei der Firma google angemeldete und bezahlte Adwords-Anzeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Wasserleitungssysteme. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist Inhaber der deutschen Wort-\/Bildmarke \u0084Sanaqua&#8221;. Mit Lizenz- und Abtretungsvereinbarung vom 19.07.1996 r\u00e4umte er der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der Marke ein.<\/p>\n<p>Anfang April 2007 erlangte die Beklagte Kenntnis von einer Domain \u0084www.sa&#8230;.de&#8221;, welche bei der Kl\u00e4gerin geparkt war. Die Domain wurde zum Verkauf angeboten. Sie war verlinkt u.a. mit den Angeboten von Wettbewerbern der Beklagten. Ein Anschreiben der Beklagten an diese Wettbewerber ergab jeweils die Antwort, die Konkurrenten der Beklagten h\u00e4tten diese Verlinkung nicht veranlasst. Recherchen hinsichtlich der Domaininhaberin von \u0084sa&#8230;.de&#8221; zeigten einen st\u00e4ndigen Wechsel durch mehrfachen Verkauf der Domain auf. Als einer der Zwischenk\u00e4ufer war ein Herr &#8230; und als Organisation die Firma D&#8230; AG in der Schweiz eingetragen, deren Inhaberaktien bis auf zwei Aktien die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt. Die Beklagte mahnte Herrn &#8230; ab, der daraufhin den bereits erfolgten Weiterverkauf mitteilte. Die Kl\u00e4gerin wurde von dem Schweizer Unternehmen nicht \u00fcber die Abmahnung informiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte mahnte letztlich auch die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 29.05.2007 ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Mit Schreiben vom 06.06.2007 lehnte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung mit der Begr\u00fcndung ab, von etwaigen Markenrechtsverst\u00f6\u00dfen durch das Abmahnschreiben erstmals Kenntnis erlangt und die streitbefangene Domain daraufhin von der Internetplattform entfernt zu haben. Sie forderte nunmehr die Beklagte unter Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, bis zum 18.06.2007 von ihren Forderungen Abstand zu nehmen. Die Beklagte lie\u00df diese Frist kommentarlos verstreichen. Wegen des Inhalts der zitierten Anschreiben im Einzelnen wird auf die Anlagen K 2 und K 4 zur Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten nunmehr im Rahmen einer negativen Feststellungsklage \u00fcber die Rechtsfrage, ob der Kl\u00e4gerin Pr\u00fcfungspflichten bez\u00fcglich etwaiger Verst\u00f6\u00dfe gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen, bei deren Verletzung sie, wie in dem au\u00dfergerichtlichen Abmahnschreiben geschehen, in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, derzeit w\u00fcrden auf ihrer Plattform\u00a0www.s&#8230;.de \u00fcber 7 Millionen Domains angeboten. Wenn sie jede dieser Domains auf etwaige Markenrechtsverst\u00f6\u00dfe \u00fcberpr\u00fcfen w\u00fcrde, so bedeute dies das Ende ihres Gesch\u00e4ftsmodells. Sie behauptet weiter, bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Domain sa&#8230;.de sei es so gewesen, dass der Domaininhaber bei Einstellen der Domain auf die Webseite der Kl\u00e4gerin das Keyword selbst eingegeben habe, welches zur automatischen Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagten gef\u00fchrt hat. Sie habe daher im konkreten Fall keinerlei Einfluss auf die Verbindung der Domain mit den Werbeanzeigen von Wettbewerbern der Beklagten gehabt. Sobald sie durch das Abmahnschreiben von der Markenrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie entsprechend reagiert, die Domain gel\u00f6scht und auf eine Sperrliste gesetzt. Weitere Rechtsverst\u00f6\u00dfe zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain seien nicht mehr zu besorgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>zu erkennen wie geschehen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Kl\u00e4gerin biete die zum Verkauf stehenden Domains im eigenen Namen an. Sie entscheide zudem, welche Werbung f\u00fcr die angebotenen Domains geschaltet werde. Sie ist der Ansicht, aus diesem Aspekt heraus sei die Kl\u00e4gerin verantwortlich f\u00fcr durch die Verlinkung einer Domain mit bestimmten Anzeigen m\u00f6glicherweise entstehende Markenrechtsverletzungen gegen\u00fcber Dritten. Sie ist zudem der Ansicht, die Kl\u00e4gerin treffe eine Pr\u00fcfungspflicht dahingehend, ob Markenrechte Dritter verletzt werden k\u00f6nnten, da es kosteng\u00fcnstige M\u00f6glichkeiten im Internet gebe, um entsprechende Recherchen mit zumutbarem Aufwand durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, jedenfalls die Verbindung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma D&#8230; in der Schweiz f\u00fchre zu einer Haftung der Kl\u00e4gerin im konkreten Fall, da die Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen sei, das schweizerische Unternehmen anzuweisen, sie \u00fcber etwaige Abmahnschreiben zu informieren. Es liege somit ein der Kl\u00e4gerin vorwerfbares Organisationsverschulden vor.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung hinsichtlich der Benutzung der Internetadresse sa&#8230;.de in der durch das Abmahnschreiben vom 29.05.2007 geforderten Art und Weise. Auch ein Zahlungsanspruch bez\u00fcglich der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten steht der Beklagten nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie negative Feststellungsklage ist bez\u00fcglich des Antrags der Klageschrift zu Ziffer 1. zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, da die Beklagte auf die durch die Kl\u00e4gerin gesetzte Frist, dem 18.06.2007, nicht reagiert und nicht erkl\u00e4rt hat, sie nehme nunmehr nach L\u00f6schung der Domain von der Internetseite der Kl\u00e4gerin Abstand von der begehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sich dieses Unterlassungsanspruchs weiterhin zu ber\u00fchmen. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Nutzung der Domain sa&#8230;.de ist jedoch nicht entstanden. Auch eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Markenrechtsverletzung besteht nicht. Somit h\u00e4tte die Beklagte von ihren Forderungen aus dem Abmahnschreiben vom 29.05.2007 Abstand nehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin bestand entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht in dem Moment, in dem die streitgegenst\u00e4ndliche Domain sa&#8230;.de auf der Internetplattform der Kl\u00e4gerin platziert und mit den auf Wettbewerber der Beklagten verweisenden Links versehen wurde. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt passivlegitimiert gewesen, als sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain bzw. die Verlinkung der Domain erhielt, also mit \u00dcbersendung des Abmahnschreibens vom 29.05.2007. Erst dieses h\u00e4tte einen Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, vorausgesetzt, sie h\u00e4tte auf dieses Abmahnschreiben nicht reagiert.<\/p>\n<p>Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus \u00a7 14 Abs. 5 MarkenG bestand deshalb nicht, weil die Kl\u00e4gerin die Beklagtenmarke bzw. ein \u00e4hnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts nicht im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nutzte. Die Kl\u00e4gerin war nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie hat diese nicht selbst i.S.d. \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verf\u00fcgung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte. Die Behauptung der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe die streitgegenst\u00e4ndliche Domain im eigenen Namen zum Verkauf angeboten, ist nicht schl\u00fcssig. Der Hinweis auf die Anlagen B 5 und B 6 verdeutlicht dies gerade nicht, wenn es hier hei\u00dft: \u0084Sie k\u00f6nnen die Domain sana-aqua kaufen!&#8221;. Denn die Kl\u00e4gerin bezeichnet sich weder als Verk\u00e4uferin noch als Inhaberin der Domain.<\/p>\n<p>Vielmehr hei\u00dft es weiter unten: \u0084Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm.&#8221; Dies macht deutlich, dass die Kl\u00e4gerin von dem Domaininhaber verschieden und nicht der potentielle Vertragspartner ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus. Die Beklagte sieht diesen darin, dass die Kl\u00e4gerin nach eigenem Vortrag jegliche Pr\u00fcfung der bei ihr platzierten Domains bzw. der mit diesen verkn\u00fcpften Adwords-Anzeigen unterl\u00e4sst. Diese Rechtsansicht \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Die seitens der Beklagten von der Kl\u00e4gerin geforderte Pr\u00fcfungspflicht w\u00e4re n\u00e4mlich unzumutbar, wobei es auf die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Anzahl der bei ihr derzeit geparkten Domains im Einzelnen nicht ankommt. Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35\/04) wtrp und auch der BGH Entscheidung zu jugendgef\u00e4hrdenden Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18\/04) w\u00e4re im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Kl\u00e4gerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn \u00fcberhaupt m\u00f6glich, um Rechtsverst\u00f6\u00dfe der vorliegenden Art zu verhindern. Die Beklagte f\u00fchrt selbst aus, welche Ma\u00dfnahmen die Kl\u00e4gerin in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain durchf\u00fchren m\u00fcsste, n\u00e4mlich eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank oder z.B. einen Marken-Scan der Firma Tulex GmbH. Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor.<\/p>\n<p>Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven T\u00e4tigwerdens eines Mitarbeiters der Kl\u00e4gerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Auch der Vorschlag der Beklagten, die Recherche nur bei Domains mit nicht generischen Begriffen durchzuf\u00fchren, \u00fcberzeugt nicht. Denn auch beschreibende Ankl\u00e4nge kommen in gesch\u00fctzten Marken gleicherma\u00dfen wie reine Fantasiebegriffe oder auch Namen vor. Im Ergebnis fordert die Beklagte damit von der Kl\u00e4gerin eine Einzelfall\u00fcberpr\u00fcfung jeder einzelnen bei ihr platzierten Domain. Dies w\u00fcrde das Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin voraussichtlich zum Erliegen bringen.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn der Abgleich von Domains mit gesch\u00fctzten Marken technisierbar w\u00e4re, so ist in diesem Zusammenhang letztlich entscheidend, dass die Kl\u00e4gerin es bei einer einfachen Recherche, wie der von der Beklagten aufgezeigten, nicht bewenden lassen k\u00f6nnte. Sie m\u00fcsste vielmehr dann, wenn eine Recherche bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ergibt, dass eine Domain oder ein Teil ihres Inhalts markenrechtlich gesch\u00fctzt ist, auch pr\u00fcfen, f\u00fcr welches Warenverzeichnis dies gilt und welche Links aus diesem Grund eine markenrechtlich bedenkliche Verbindung bedeuten k\u00f6nnten. Der vorliegende Fall zeigt gerade, dass erst durch die Verkn\u00fcpfung einer Domain mit bestimmten Links eine Markenrechtsverletzung entstehen kann. Eine solche Pr\u00fcfung erfordert jedoch bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsste faktisch einen Markenrechtsexperten besch\u00e4ftigen, der diese Gesamtschau st\u00e4ndig und f\u00fcr jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar.<\/p>\n<p>Auch als St\u00f6rerin haftete die Kl\u00e4gerin vor Zugang des Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch das Anschreiben der Beklagten, welches der Kl\u00e4gerin die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeigte, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin zur St\u00f6rerin geworden, h\u00e4tte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.<\/p>\n<p>Denn als St\u00f6rer haftet derjenige, der \u0097 ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein &#8211; in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und ad\u00e4quat kausal zu dem Versto\u00df gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt jedoch dadurch, dass sie ihre Plattform f\u00fcr Domainverk\u00e4ufe zur Verf\u00fcgung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote ver\u00f6ffentlicht werden k\u00f6nnen, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, s.o., noch ist sie im genannten Sinne als St\u00f6rerin zu qualifizieren. Insofern ist nochmals auf die Entscheidung des BGH zu dem Auktionshaus ebay zu verweisen (BGH a.a.O. wtrp). Der vorliegende Fall ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Kl\u00e4gerin \u0097 anders als das Auktionshaus ebay \u0097 m\u00f6glicherweise indirekt an der Verlinkung der bei ihr geparkten Domains mit bei google platzierten Adwords-Anzeigen mitwirkt, indem sie dann, wenn der Domaininhaber dies nicht selbst vornimmt, die hierf\u00fcr erforderlichen Keywords einsetzt. Insofern kann es auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin oder der die Domain bei der Kl\u00e4gerin parkende Domaininhaber die Keywords setzte, welche zu der markenrechtsverletztenden Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagte f\u00fchrte. Denn unstreitig w\u00e4hlt die Kl\u00e4gerin dann, wenn der Kunde kein Keyword setzt, die Domain selbst als Keyword, hier also sana-aqua. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin also dieses Keyword eingetragen h\u00e4tte, so hat sie hierbei keinerlei Entscheidung und Auswahl bez\u00fcglich der dadurch aufgerufenen Links getroffen, sondern lediglich einen Automatismus in Gang gesetzt, der sich ihrer inhaltlichen Kontrolle entzog.<\/p>\n<p>Nach alledem w\u00e4re ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin also erst entstanden, wenn sie nach positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung durch \u00dcbersendung des Abmahnschreibens nicht reagiert und die Rechtsverletzung gegen\u00fcber der Beklagten beendet h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin hat indes reagiert, indem sie die Domain von ihrer Internetplattform entfernt und die zu der Markenrechtsverletzung f\u00fchrende Verlinkung damit aufgel\u00f6st hat. Soweit die Beklagte diesen Sachvortrag bestreitet unter Hinweis auf die Anlage K 1, einem Denicabfrage-Ergebnis vom 19.06.2007, so ist zwar zutreffend, dass hier als Nameserver \u0084sedoparking.com&#8221; angegeben ist. Dennoch ist das Bestreiten der Beklagten insofern nicht ausreichend substantiiert und damit unbeachtlich, denn dieses Domainabfrage-Ergbenis zeigt unter der \u00dcberschrift \u0084Domaindaten&#8221; auch auf, dass die letzte Aktualisierung dieser Angaben vom 12.06.2007 stammt. Die Kl\u00e4gerin hatte sich jedoch \u0097 ohne Widerspruch der Beklagten \u0097 au\u00dfergerichtlich eine Frist bis zum 13.06.2007 ausgebeten, um die Anspr\u00fcche der Beklagten zu pr\u00fcfen. Die Beklagte h\u00e4tte also darlegen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin nach Ablauf dieser Frist die Unterlassungsanspr\u00fcche der Beklagten in Abrede stellte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch eine Erstbegehungsgefahr ist hinsichtlich der Rechtsverletzung, die die Beklagte erfahren hat, nicht ersichtlich. Dabei kommt es auf die streitige Tatsache, ob die Kl\u00e4gerin die Domain sana-aqua auf eine Sperrliste gesetzt hat, nicht an. Denn es ist Sache der Kl\u00e4gerin, wie sie dem Risiko einer Wiederholung des vorliegenden Sachverhalts technisch begegnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie negative Feststellungsklage ist auch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2. der Klageschrift zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, da sich die Beklagte au\u00dfergerichtlich trotz entsprechender Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin auch von dem im Abmahnschreiben vom 29.05.2007 geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht distanziert hat, sich dieses Anspruchs also weiterhin ber\u00fchmt. Denn den Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung der durch das Abmahnschreiben vom 29.05.2007 entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 6 MarkenG kommt mangels schuldhaftem Handeln der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht. F\u00fcr einen Anspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag fehlt es an der \u0084Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr einen anderen&#8221;.<\/p>\n<p>Bei markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Anspruch auf Zahlung der durch das Abmahnschreiben verursachten Rechtsanwaltskoten zu Lasten des Abgemahnten nach GoA immer dann bejaht, wenn die Abmahnung deshalb als im Interesse des Abgemahnten erfolgt anzusehen ist, weil durch die Abgabe einer au\u00dfergerichtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung ein kostenintensiver Rechtsstreit vor Gericht vermieden werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung auch beansprucht werden kann, d.h. dass zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits ein Unterlassungsanspruch bestehen muss und nicht erst durch das Abmahnschreiben entstehen darf. Letzteres war jedoch \u0097 wie oben gezeigt \u0097 vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin haftet der Beklagten f\u00fcr die entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren auch nicht auf Grund eines Organisationsverschuldens. Die Kl\u00e4gerin war nicht verpflichtet, dem Unternehmen DomCollect in der Schweiz die Anweisung zu erteilen, etwaige Abmahnungen der Kl\u00e4gerin mitzuteilen. Denn die Rechtsstellung der Kl\u00e4gerin und des schweizerischen Unternehmens war im Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndliche Domain eine vollkommen verschiedene. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin lediglich mit der Domain Kontakt hatte dadurch, dass die jeweiligen Domaininhaber sie auf der Internetplattform der Kl\u00e4gerin zum Verkauf anboten, war das Unternehmen in der Schweiz zwischenzeitlich Domaininhaber. Eine Pflicht eines der Kl\u00e4gerin verbundenen Unternehmens, Abmahnungen, welche dieses Unternehmen aus der Stellung als Domaininhaberin heraus erhalten hat, der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbermitteln, die selbst weder Domaininhaberin war, noch durch Verkauf werden w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 75.000,00 EUR.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Spruchk\u00f6rper: LG D\u00fcsseldorf Aktenzeichen: 2a O 176\/07 Entscheidungsdatum: 28.11.2007 Normen: \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: 1. Der Betreiber eines Domain-Parking-Dienstes ist weder T\u00e4ter noch Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung, die der Domain-Inhaber unter der Domain vornimmt, da er mangels Pr\u00fcfungspflicht nicht einmal bedingt vors\u00e4tzlich handelt. 2. 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