
{"id":1263,"date":"2017-12-07T11:13:49","date_gmt":"2017-12-07T10:13:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1263"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"lg-muenchen-urteil-vom-14-11-2007-az-33-o-2293506-domainparking-und-adwords","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-muenchen-urteil-vom-14-11-2007-az-33-o-2293506-domainparking-und-adwords\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen, Urteil vom 14.11.2007, Az. 33 O 22935\/06 &#8211; Domainparking und AdWords"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Landgericht M\u00fcnchen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>33 O 22935\/06<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>14.11.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7\u00a7 14, 15, BGB \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Dem Betreiber eines Domain-Parking-Programms ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf m\u00f6gliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor die Werbelinks aus den AdWords-Anzeigen von Google generiert werden.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung der Inanspruchnahme als St\u00f6rer gen\u00fcgt es, wenn der Betreiber die fragliche Domain sofort nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung sperrt.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>LANDGERICHT M\u00dcNCHEN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\n(&#8230;) wegen Forderung<\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten den Ersatz von ihr entstandenen Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin produziert und vertreibt Schreibger\u00e4te und ist unter der Bezeichnung S\u2026 weltweit t\u00e4tig und bekannt. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke &#8220;S\u2026&#8221; (DE 166489) mit Priorit\u00e4t vom 23.09.1912, die f\u00fcr die Warenklasse 16, u. a. f\u00fcr &#8220;Schreibwaren&#8221; und &#8220;B\u00fcroger\u00e4te&#8221; eingetragen ist. &#8220;S\u2026&#8221; ist zudem als IR-Marke (IR 268477) eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt den weltweit gr\u00f6\u00dften Domainhandelsplatz mit mehr als 6 Millionen zum Verkauf stehenden Domains.<\/p>\n<p>Zudem bietet sie den bei ihr registrierten Domainverk\u00e4ufern ein sog. Domain-Parking-Programm f\u00fcr ihre zum Verkauf stehenden Domains an. Sie fungiert im Rahmen dieses Parking-Programms als Hosting-Provider der &#8220;geparkten&#8221; Website. Dar\u00fcber hinaus generiert sie als Anbieterin dieses Programms die unter den &#8220;geparkten&#8221; Domainnamen angezeigten Werbelinks, indem sie den Domains ein sog. Keyword zuordnet. Die Werbelinks werden von der Beklagten entsprechend dem jeweiligen Keyword aus den Werbeanzeigen der Suchmaschine Google, den sog. Adwords, generiert. Dabei erfolgt eine sog. &#8220;pay per click&#8221;-Verg\u00fctung. Zun\u00e4chst bezahlt der Anzeigenkunde, dessen Werbelink auf der geparkten Seite abrufbar gehalten wird, f\u00fcr jeden Abruf (&#8220;click&#8221;) dieses Links eine Verg\u00fctung an Google. Einen Teil dieser Verg\u00fctung f\u00fchrt Google sodann an die Beklagte ab, die hiervon einen um ihre Provision verminderten Teil an den Inhaber der geparkten Domain weitergibt. Der Domaininhaber erh\u00e4lt von der Beklagten pro click eine Verg\u00fctung von bis zu EUR 1,50. Je nach Keyword k\u00f6nnen diese Verg\u00fctungen auch deutlich h\u00f6her liegen.<\/p>\n<p>Sobald die Beklagte von Dritten darauf hingewiesen wird, dass ein Domainverk\u00e4ufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. &#8220;Blacklist&#8221;, die eine nochmalige Registrierung verhindert.<\/p>\n<p>Am 11.08.2006 erlangte die Kl\u00e4gerin Kenntnis davon, dass auf der Website www.s&#8230;.eu unter dem Keyword &#8220;s\u2026&#8221; Werbung f\u00fcr Anbieter von Stiften, Zeichen- und B\u00fcrobedarf in deutscher Sprache verlinkt war. Auf der Website wurden demnach Anzeigen f\u00fcr Unternehmen abrufbar gehalten, die mit identischen. Waren und Dienstleistungen im direkten Wettbewerb mit der Kl\u00e4gerin stehen. Der Domainname &#8220;s\u2026.eu&#8221; war im Rahmen des sog. Domain-Parking-Programms auf der Website www.s&#8230;.com der Beklagten als sog. Parking-Website abgelegt. Als Inhaber der geparkten Domain wurde ein Herr David Fishman in Strasbourg, Frankreich, ermittelt und aufgefordert, die geparkte Domain der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen, was dann auch geschah.<\/p>\n<p>Am 17.08.2006 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab. Diese Abmahnung wies die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2006 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 10.10.2006 bezahlte die Kl\u00e4gerin die ihr f\u00fcr diese Abmahnung mit Schreiben ihrer Rechtsanw\u00e4lte vom 28.08.2006 in Rechnung gestellten Kosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Keyword werde von der Beklagten automatisch oder manuell oder vom Domainparker ausgew\u00e4hlt und zwar so, dass die daraufhin eingeblendeten Werbelinks auf Unternehmen weiterleiteten, deren Produktangebote den mit dem Domainnamen bzw. dem Keyword assoziierten Produktangeboten entspr\u00e4chen. Soweit die Beklagte ein Keyword nicht selbst ausw\u00e4hle, werde es von Mitarbeitern der Beklagten \u00fcberpr\u00fcft und frei geschaltet.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe auf Grund dieses Sachverhalts eine Markenrechtsverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG begangen oder jedenfalls als St\u00f6rerin durch die Bereitstellung von Werbelinks mit Bezug auf Anbieter von Stiften, Zeichen- und B\u00fcrobedarf unter der Bezeichnung &#8220;s\u2026.eu&#8221; mitgewirkt.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus \u00a7\u00a7 14 Abs. 5, 15 Abs. 5 MarkenG. Es bestehe Verwechslungsgefahr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG. Zwischen &#8220;S\u2026&#8221; und &#8220;s\u2026..eu&#8221; bestehe Zeichen\u00e4hnlichkeit, die Top-Level-Domain &#8220;.eu&#8221; stehe der Annahme der Zeichen\u00e4hnlichkeit nicht entgegen, da sie keine herkunftshinweisende Bedeutung habe. Waren- bzw. Branchen\u00e4hnlichkeit seien ebenfalls gegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte hafte jedenfalls als St\u00f6rerin.<\/p>\n<p>Sie fungiere als Hosting-Provider f\u00fcr die unter dem Domainnamen &#8220;s\u2026.eu&#8221; abrufbare Website. Zudem wirke die Beklagte an der Verletzung der Marke &#8220;S\u2026&#8221; der Kl\u00e4gerin dadurch mit, dass sie die Werbelinks auf der geparkten Domain &#8220;s\u2026.eu&#8221; auf unmittelbare Wettbewerber der Beklagten generiere und dem Keyword &#8220;s\u2026&#8221; zuordne.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe die ihr obliegende Pr\u00fcfungspflicht verletzt. Das von der Beklagten etablierte Parking-System werde in gro\u00dfem Umfang von Domaingrabbern genutzt, um durch die Umleitung der Internetnutzer auf die unter den missbr\u00e4uchlich registrierten Domainnamen von der Beklagten bereitgehaltenen Parking-Sites &#8220;pay per click&#8221;-Verg\u00fctungen zu erzielen. Die \u00dcberpr\u00fcfung der geparkten Websites auf Kennzeichenverletzungen sei auch nicht etwa wegen der Vielzahl der bei der Beklagten geparkten Domainnamen unzumutbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte wirke durch die Auswahl des mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin identischen Keywords &#8220;s\u2026&#8221; und durch das Generieren von Werbelinks auf Websites direkter Wettbewerber der Kl\u00e4gerin unmittelbar und aktiv an der Rechtsverletzung mit. Die Beklagte partizipiere wirtschaftlich an der Rechtsverletzung Dritter, soweit es sich bei den geparkten Domainnamen um gesch\u00fctzte Kennzeichen handele.<\/p>\n<p>Unter den Domainnamen seien regelm\u00e4\u00dfig Werbelinks der unmittelbaren Wettbewerber des verletzten Kennzeichenrechtsinhabers abrufbar, weil hier die Zahl der &#8220;clicks&#8221; und damit die von der Beklagten und dem Domaininhaber erzielte Verg\u00fctung am h\u00f6chsten sei.<\/p>\n<p>Dem Interesse der Beklagten an einem m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstigen und reibungslosen Gesch\u00e4ftsablauf komme daher geringes Gewicht zu. Vielmehr sei derjenige, der die Eignung der von ihm bereitgehaltenen technischen Einrichtungen zum Missbrauch nicht nur kenne, sondern diese wissentlich als Teil seines Gesch\u00e4ftsmodells begreife und an diesem wirtschaftlich profitiere, verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die derartige Rechtsverletzungen soweit wie m\u00f6glich verhindert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Durch die Pflicht, die Auswahl der Keywords und die Zuordnung von Werbelinks unter einem geparkten Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu pr\u00fcfen, werde insbesondere das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Die Rolle der Beklagten entspreche nicht einem Online- Auktionshaus, sondern eher einem &#8220;Peer-to-Peer&#8221;-Netzwerk. Der Umstand, dass die Pr\u00fcfung fr\u00fcher Teil des Angebots der Beklagten gewesen sei, zeige, dass sie ohne weiteres m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Eine Pr\u00fcfung erfordere auch keinen besonderen Aufwand, da die Rechtsverst\u00f6\u00dfe regelm\u00e4\u00dfig ohne weiteres erkennbar seien, weil die geparkten Domainnamen mit den verletzten Kennzeichen regelm\u00e4\u00dfig identisch seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe, auch ohne dass es eines ausdr\u00fccklichen Hinweises bed\u00fcrfe, Kenntnis davon, dass ihre Domain-Parking Angebote regelm\u00e4\u00dfig unter Verletzung der Markenrechte Dritter genutzt w\u00fcrden, wenn die Domainnamen nicht aus Allgemeinbegriffen oder Gattungsbezeichnungen best\u00fcnden. Sie m\u00fcsse die regelm\u00e4\u00dfig rechtsverletzende Nutzung solcher Domainnamen f\u00fcr die von ihr generierten Parking-Webseiten daher zum Anlass nehmen, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Domaininhaber zur Nutzung des Domainnamens f\u00fcr die von ihr generierte Parking-Website berechtigt sei oder sie m\u00fcsse diesen g\u00e4nzlich von der Nutzung ihrer Parking-Angebote ausschlie\u00dfen (BGH GRUR 1994, 841 (843) &#8211; Suchwort).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der ihr f\u00fcr die Abmahnung entstandenen Kosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.<\/p>\n<p>Zur H\u00f6he der Abmahnkosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, als Gegenstandswert seien EUR 250.000,- anzusetzen.<\/p>\n<p>Hieraus sei eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG in H\u00f6he von EUR 2.667,60 angefallen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden Kosten f\u00fcr den Patentanwalt in gleicher H\u00f6he (\u00a7 140 Abs. 5 MarkenG) in Rechnung gestellt. Hinzuzurechnen sei eine Auslagenpauschale f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt in H\u00f6he von jeweils 20,- EUR gem\u00e4\u00df Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG i.V.m. 140 Abs. 5 MarkenG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, EUR 5.375,20 nebst Zinsen an die Kl\u00e4gerin zu bezahlen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, ihr sei durch den Domaininhaber kein Auftrag erteilt worden, die Keywords manuell auszusuchen. Der Kunde generiere mit den Systemen der Beklagten selbst eine Webseite und, verkn\u00fcpfe damit seine Domain. In einem automatisierten Verfahren w\u00fcrden aufgrund des Kundenverhaltens Anzeigen, sog. Sponsored Links, eingeblendet. Diese Einblendung erfolge durch Google. Der Kunde habe selbst die M\u00f6glichkeit, die Keywords zu w\u00e4hlen. Die Beklagte habe von dieser Auswahl des Kunden keine Kenntnis.<\/p>\n<p>Nicht die Beklagte verbinde deshalb die Domains mit den Anzeigen, sondern der Domaininhaber. Im vorliegenden Fall habe auch der Domaininhaber selbst die Keywords ausgesucht.<\/p>\n<p>Zudem stelle die Benutzung des Markennamens als Keyword im Rahmen von Google-AdWords keinen kennzeichenm\u00e4\u00dfigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Meinung, sie hafte auch nicht als St\u00f6rerin. Ihr sei es nicht zumutbar, die Domains im Vorwege auf Markenverletzungen hin zu untersuchen. Eine solche Pr\u00fcfung habe zwar zu Beginn der T\u00e4tigkeit der Beklagten stattgefunden. Damals seien aber nur sehr wenige Domains in der Datenbank gewesen. Inzwischen k\u00f6nne eine h\u00e4ndische \u00dcberpr\u00fcfung bei 7 Millionen Domains nicht mehr erfolgen. Allein in den 10 L\u00e4ndern mit den meisten Markenanmeldungen weltweit seien im Jahr 2005 700.000 Marken registriert worden; es sei der Beklagten nicht m\u00f6glich, eine solche Pr\u00fcfung vorzunehmen.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man der Beklagten diese Pflicht auferlegen, w\u00fcrde dadurch ihr gesamtes Gesch\u00e4ftsmodell in Frage gestellt. Es sei hier eine Parallele zur Entscheidung &#8220;Internet-Versteigerung&#8221; des BGH zu ziehen. Mit dieser sei klar gestellt worden, dass der Betreiber von Internetdiensten immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, nicht nur das konkrete Angebot unverz\u00fcglich sperren m\u00fcsse, sondern auch Vorsorge treffen m\u00fcsse, dass es m\u00f6glichst nicht zu weiteren Verletzungen komme. Das tue die Beklagte, indem sie sog. Blacklists f\u00fchre.<\/p>\n<p>Eine Haftung der Beklagten komme deshalb erst in Frage, wenn sie von der durch den Domainparker begangenen Kennzeichenverletzung Kenntnis habe, bzw. wenn sich ihr eine Kennzeichenverletzung geradezu aufdr\u00e4ngen m\u00fcsse. Im Ergebnis bedeute dies, dass die erste Abmahnung noch keinen Aufwendungsersatzanspruch ausl\u00f6se.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 15 E-Commerce-Richtlinie, umgesetzt im TMG, gebe es keine \u00dcberwachungsverpflichtung f\u00fcr den Diensteanbieter. Verpflichtungen best\u00fcnden nur ex post ab Kenntnis und nicht ex ante. Es bed\u00fcrfe einer haftungskonkretisierenden Erstabmahnung. Erst dann sei eine zumutbare Handlung des Diensteanbieters geschuldet. Eine proaktive Handlungspflicht des Diensteanbieters gebe es nicht, erst Recht keine Kostentragungsverpflichtung f\u00fcr den ersten Hinweis auf ein rechtsverletzendes Angebot.<\/p>\n<p>Bis zur Abmahnung der Kl\u00e4gerin habe es auf dem Marktplatz der Beklagten keine Hinweise f\u00fcr eine Kennzeichnrechtsverletzung durch die betreffende Domain gegeben. Somit bestehe weder Erstbegehungs- noch Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Zudem ist die Beklagte der Meinung, der Gegenstandswert von EUR 250.000,- sei \u00fcbersetzt und der Patentanwalt habe lediglich eine Unterschrift geleistet.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin noch vorgetragen, sie habe am 22.08.\/23.08.2007 vier Domainnamen in das Domain-Parking-Programm der Beklagten eingegeben. Es habe w\u00e4hrend des gesamten Eingabevorgangs zu keinem Zeitpunkt die M\u00f6glichkeit bestanden, als Domainparker selbst ein Keyword einzugeben. Es sei auch kein Eingabefeld hierf\u00fcr vorhanden gewesen. Es sei vielmehr so gewesen, dass, sobald die Domains angemeldet worden seien, sie anschlie\u00dfend sofort sowohl zum Verkauf angeboten, als auch in das Domain-Parking-Programm eingestellt gewesen seien. Als dann die vorgesehene Weiterleitung auf &#8220;sedoparking.com&#8221; aktiviert worden sei, sei dort sofort die betreffende Domain &#8211; lediglich ohne Topleveldomain und Bindestrich &#8211; als Keyword erschienen. Es habe lediglich f\u00fcr den Domainparker die M\u00f6glichkeit gegeben, anschlie\u00dfend im Keyword-Optimizing-Verfahren sich selbst ein &#8211; anderes &#8211; Keyword auszusuchen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat diesen Vortrag als versp\u00e4tet ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zur Erg\u00e4nzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.07.2007 und vom 14.11.2007 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2007 hat die Kl\u00e4gerin unter anderem zum Einwand der Beklagten, der kl\u00e4gerische Vortrag in der Sitzung vom 28.08.2007 sei versp\u00e4tet, erg\u00e4nzend vorgetragen (B1. 60\/65).<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2007 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>A. Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat, gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Abmahnung erfolgte nicht berechtigt, weil die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Abmahnung keinen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte hatte.<\/p>\n<p>I. Zwar ist eine Markenverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG grunds\u00e4tzlich gegeben. Insbesondere liegt eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung vor, wenn wie vorliegend eine identische oder \u00e4hnliche Domain daf\u00fcr benutzt wird, um durch entsprechende Links Werbung f\u00fcr Unternehmen zu schalten, die \u00e4hnliche Waren und Dienstleistungen anbieten.<\/p>\n<p>II. Die Kennzeichenverletzung erfolgte jedoch durch den Domaininhaber als T\u00e4ter und nicht durch die Beklagte. Diese war im Zeitpunkt der Abmahnung weder T\u00e4terin noch haftete sie als St\u00f6rerin.<\/p>\n<p>1. Wie die Beweisaufnahme ergab, hat die Beklagte die Keywords vorliegend nicht selbst manuell ausgesucht und eingegeben. Der Zeuge R. hat hierzu bekundet, im vorliegenden Fall sei das Keyword durch den Parkingkunden, also den Domaininhaber eingegeben worden. Eine Auswahl oder eine \u00dcberpr\u00fcfung der Keywords durch die Beklagte habe wegen der Vielzahl der geparkten Domains schon damals nicht mehr stattfinden k\u00f6nnen. Auf den Vorhalt des neuen Vortrags der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Zeuge erkl\u00e4rt, dass er den Eingabevorgang anders kenne. Er habe zuletzt im Mai\/Juni 2006 selbst eine Domain zum Verkauf und zum Parking angemeldet. Da sei es nach seiner Erinnerung so gewesen, dass die Frage erschienen sei, ob man auch am Domainparking teilnehmen wolle und dann sei neben der Domain ein Feld erschienen, wo das Keyword habe eingegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da damit eine bewusste &#8211; h\u00e4ndische &#8211; Eingabe einer m\u00f6glicherweise markenverletzenden Domain durch die Beklagte nach \u00dcberzeugung des Gerichts nicht erfolgt, erf\u00fcllt die Beklagte die Merkmale einer Markenverletzung nach \u00a7 14 MarkenG jedenfalls nicht als T\u00e4terin. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Generierung des Keywords mittlerweile so geschieht, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, da es sich hierbei um ein automatisiertes Verfahren handelt, bei dem die Kl\u00e4gerin dem Domainparker eine M\u00f6glichkeit zur Ab\u00e4nderung zur Verf\u00fcgung stellt, und bei der sie das zun\u00e4chst automatisch generierte Keyword selbst nicht zur Kenntnis nimmt.<\/p>\n<p>2. Auch eine Bet\u00e4tigung der Beklagten als Teilnehmerin an der Markenverletzung des Domaininhabers scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie\u00dfen muss. Da die Beklagte die Domain &#8220;t(&#8230;).eu&#8221; vor der Abmahnung nicht zur Kenntnis nahm, sie vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Inhaber geparkt wurde, scheidet eine (vors\u00e4tzliche) Teilnahme der Beklagten aus.<\/p>\n<p>3. Auch eine Haftung der Beklagten als St\u00f6rerin kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die St\u00f6rerhaftung setzt voraus, dass in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Verletzung eines gesch\u00fctzten Guts oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen wird (K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rz. 2.11 zu \u00a7 8 m.w.N.).<\/p>\n<p>Weil die St\u00f6rerhaftung aber nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St\u00f6rers zudem die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 &#8211; Internet-Versteigerung).<\/p>\n<p>Einem Unternehmen, das &#8211; wie die Beklagte &#8211; im Internet ein Domain-Parking-Programm betreibt, ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, bevor sie die Werbelinks aus den Werbeanzeigen von Google generiert (so auch BGH, a.a.O., 864). Eine solche Obliegenheit w\u00fcrde das gesamte Gesch\u00e4ftsmodell in Frage stellen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall st\u00f6\u00dft eine Kontrolle bereits dort an ihre Grenzen wo ausl\u00e4ndische Domains in fremden Sprachen bei der Beklagten geparkt werden. Gerade bei &#8220;exotischen&#8221; Sprachen w\u00e4re es der Beklagten nicht m\u00f6glich, festzustellen, ob es sich um Gattungsdomains handelt. Zudem sind Verst\u00f6\u00dfe durch vermeintliche Gattungsdomains denkbar, die gleichzeitig ein bekanntes Kennzeichen darstellen. Auch die Anzahl der bei der Beklagten geparkten Domains (mindestens 6 Millionen Domains) macht eine solche Kontrolle unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten sei auf Markenverletzungen angelegt, greift nicht durch. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen auch Gattungsdomains geparkt werden, durch die keine Kennzeichenverletzungen begangen werden. Die Beklagte selbst verwendet in den Erl\u00e4uterungen zu ihrem Parking-Programm die Gattungs-Domain &#8220;zins.de&#8221; und animiert damit dazu, das System mit solchen Domains zu betreiben.<\/p>\n<p>Auch wenn dem Interesse der Beklagten an einem m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstigen und reibungslosen Ablauf ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs im Hinblick darauf, dass sie f\u00fcr jeden &#8220;click&#8221; auf Werbelinks, eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt eine geringere Bedeutung zu kommt, kann das System der Beklagten jedoch &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; durchaus auch ohne Rechtsverletzungen benutzt werden. Daf\u00fcr besteht auch ein gewisses Bed\u00fcrfnis, so dass es ausreicht, wenn &#8211; wie hier unstreitig &#8211; die Kl\u00e4gerin sofort nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung die fragliche Domain entfernt.<\/p>\n<p>B. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>(Unterschriften)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht M\u00fcnchen Aktenzeichen: 33 O 22935\/06 Entscheidungsdatum: 14.11.2007 Normen: MarkenG \u00a7\u00a7 14, 15, BGB \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Dem Betreiber eines Domain-Parking-Programms ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf m\u00f6gliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor die Werbelinks aus den AdWords-Anzeigen von Google generiert werden. 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