
{"id":1269,"date":"2017-12-07T11:16:16","date_gmt":"2017-12-07T10:16:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1269"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"olg-duesseldorf-lastminute-eu","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-duesseldorf-lastminute-eu\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: lastminute.eu"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG D\u00fcsseldorf<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I-20 U 21\/07<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>11.09.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004, \u00a7 4 Nr. 10 UWG, \u00a7\u00a7 826, 226, 1004 BGB<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG D\u00fcsseldorf<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"text\"><center><strong>OBERLANDESGERICHT D\u00dcSSELDORF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/center><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17. Januar 2007 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen der Touristikbranche und ein f\u00fchrender Anbieter f\u00fcr kurzfristig vermarktete Restkontingente, so genannte Last-Minute-Reisen. Sie ist Inhaberin der nationalen Wortmarke &#8220;Last Minute&#8221;, Registernummer 30449653.7, f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke, insbesondere T-Shirts, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, angemeldet am 26. August 2004 und eingetragen am 18.Oktober 2004.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber der nationalen Wort-\/Bildmarke &#8220;last minute&#8221;, Registernummer 30542417.3, f\u00fcr Farben, Firnisse und Lacke f\u00fcr gewerbliche Zwecke, Handwerk und K\u00fcnste, angemeldet am 19. Juli 2005 und eingetragen am 29.September 2005.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben sich im Rahmen der ersten Phase der in der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 geregelten Vergabe von Domains mit der Top-Level-Domain &#8220;.eu&#8221; um die Zuteilung der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; beworben. In dieser am 7. Dezember 2005 um 11.00 Uhr gestarteten, Sunrise I genannten Phase konnten nur Domains zur Registrierung angemeldet werden, die eingetragenen Marken, geografischen Angaben oder den Namen \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften entsprechen. Beide Parteien haben sich jeweils auf ihre vorgenannte Marke gest\u00fctzt. Innerhalb jeder Vergabephase galt das dort so bezeichnete &#8220;Windhundprinzip&#8221;, d.h. die Domain wurde dem Antragsteller zugewiesen, dessen Antrag zuerst eingegangen war. Der Antrag des Beklagten ist als erster, der der Kl\u00e4gerin ist als zweiter bei der Vergabestelle eingegangen.<\/p>\n<p>Am 8. Dezember 2005 erhielt die Kl\u00e4gerin eine E-Mail eines Herrn Sch., der ihr die Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; zum Kaufanbot und sie zur Abgabe eines Angebots aufforderte. Ob Herr Sch. im Auftrag des Beklagten gehandelt hat, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, der Beklagte habe nach Ver\u00f6ffentlichung der Kriterien f\u00fcr das Vergabeverfahren die Marke &#8220;last minute&#8221; nur angemeldet, um sich die Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; allein zum Zwecke eines gewinnbringenden Weiterverkaufs zu sichern. Eine Nutzung der Marke sei von ihm nicht beabsichtigt. Der Beklagte geh\u00f6re zu einer Gruppe von &#8220;Domaingrabbern&#8221; die sich auf diese Weise eine Vielzahl attraktiver Domains gesichert h\u00e4tten. Ein solches Vorgehen sei jedoch spekulativ und missbr\u00e4uchlich, der Beklagte habe die Domain daher an sie herauszugeben, da sie als der f\u00fchrende Anbieter von Last-Minute-Reisen ein berechtigtes Interesse an der Domain habe. Ihr Erfolg mit kurzfristig buchbaren Reisen habe viele Nachahmer angezogen, darunter auch das Unternehmen &#8220;l.c., was f\u00fcr sie wegen Verwendung des Gattungsbegriffs als Namen besonders prek\u00e4r sei. Um durch eine eigene Nutzung von &#8220;Last Minute&#8221; Mitbewerbern m\u00f6glichst wenig Raum f\u00fcr eine Monopolisierung des von ihr gepr\u00e4gten Begriffs zu geben, habe sie die Wortmarke &#8220;Last Minute&#8221; f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke angemeldet, welche sie unter anderem auf T-Shirts zusammen mit ihren anderen Kernmarken verwende.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang Fotos eines T-Shirts und eines Schwei\u00dfbandes sowie eine aus Kopftuch, T-Shirt und kurzer Hose bestehende Sportkombination &#8220;Lady Sunshine&#8221; vorgelegt. T-Shirt und Schwei\u00dfband sind mit einem Emblem versehen, bei dem unter &#8220;l.&#8221; die Worte &#8220;Last Minute&#8221; stehen. Alle drei Teile der Sportkombination verf\u00fcgen jeweils \u00fcber einen Einn\u00e4her mit dem Aufdruck &#8220;Last Minute( by L.&#8221;, Kopftuch und Hose zus\u00e4tzlich \u00fcber den Aufdruck &#8220;Last Minute&#8221;. Ob der Vertrieb derartiger Textilen erst w\u00e4hrend des vorliegenden Rechtsstreits und allein mit Blick auf diesen aufgenommen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 155 ff. d. GA., Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben auf Antrag der Kl\u00e4gerin das alternative Streitbeilegungsverfahren nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 durchgef\u00fchrt. Mit Entscheidung vom 8. Juni 2006 hat die bei der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik gebildete Schiedskommission den Antrag der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, weder erf\u00fclle die Anmeldung der Marke den B\u00f6swilligkeitstatbestand des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, noch die Anmeldung der Domain den des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874\/2004. Selbst eine Registrierung der Marke &#8220;last minute&#8221; mit der haupts\u00e4chlichen Zielsetzung der Registrierung des Zeichens reiche f\u00fcr die Annahme einer b\u00f6sgl\u00e4ubigen und daher unbeachtlichen Markenanmeldung nicht aus, da nicht ersichtlich sei, dass damit die Kl\u00e4gerin in der Benutzung ihrer Marke behindert werden sollte. Auch die Anmeldung der Domain mit dem Motiv eines Verkaufs sei alleine nicht geeignet, den B\u00f6sgl\u00e4ubigkeitstatbestand des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 zu erf\u00fcllen, da jedenfalls kein bestehendes Recht eines anderen Anlass f\u00fcr den Registrierungsantrag gewesen sei. Der Begriff &#8220;Last Minute&#8221; sei im Bereich Tourismus aufgrund eines bestehenden Freihaltebed\u00fcrfnisses nicht schutzf\u00e4hig, die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen sei im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die vorliegende Klage mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006, eingegangen am selben Tage, eingereicht und in ihrer Replik vom 7. Juli 2007, eingegangen am selben Tage, erkl\u00e4rt, bei dem vorliegenden Verfahren handele es sich um jenes gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die Klage sei zwar zul\u00e4ssig, da das alternative Streitbeilegungsverfahren kein schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne des Zehnten Buchs der ZPO sei, in der Sache k\u00f6nne ihr jedoch kein Erfolg beschieden sein. Die Registrierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Domain durch den Beklagten sei weder spekulativ, noch missbr\u00e4uchlich erfolgt. Der Begriff &#8220;Last Minute&#8221; sei im Bereich des Tourismus aufgrund eines bestehenden Freihaltebed\u00fcrfnisses nicht schutzf\u00e4hig. Es sei nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domain auch Dritte ein Interesse haben, registrieren zu lassen und diesen zum Kauf anzubieten. Die Benutzung der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin registrierten Marke, die im \u00fcbrigen nicht festzustellen sei, werde nicht behindert, es sei auch nicht ersichtlich, dass das Bestehen dieser Marke Anlass f\u00fcr die Registrierung gewesen sei.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe verkannt, dass das Fehlen eines berechtigten Interesses des Beklagten und seine b\u00f6se Absicht bei der Registrierung nicht kumulativ vorliegen m\u00fcssten, sondern zwei alternative Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Widerruf seien. F\u00fcr die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Beklagten habe sie zahlreiche Belege geliefert. Zudem seien die in der Verordnung aufgef\u00fchrten F\u00e4lle einer B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit nur Regelbeispiele, gerade ein spekulatives Handeln wie das des Beklagten habe die Verordnung verhindern wollen. Durch die Registrierung des Beklagten sei ihr die Nutzung ihrer Marke &#8220;Last Minute&#8221; als Domain unm\u00f6glich gemacht. Diese nutze sie auch. So versuche sie, sich ein weiteres Standbein aufzubauen, die Beliebtheit und das Image ihrer Hauptmarke solle auf Textilien transferiert werden, die daher das Etikett &#8220;Last Minute( by L.&#8221; h\u00e4tten. Diese vertreibe sie \u00fcber ihre L. Last Minute Stores. Zudem behindere der Beklagte sie wettbewerbswidrig in ihrer gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit, obwohl sie den Begriff &#8220;Last Minute&#8221; f\u00fcr Reisen ma\u00dfgeblich gepr\u00e4gt habe. Offenkundig habe er die Domain zum Zwecke des Verkaufs an einen Reiseanbieter reservieren lassen und sei hierdurch auch in Wettbewerb zu ihr getreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>1. dem Beklagten aufzugeben (\u00a7 888 ZPO), die \u00dcbertragung des bei der Registrierungsstelle f\u00fcr die Domain oberster Stufe &#8220;eu&#8221; EURid vzw, Park Station, Woluwelaan, 150, 1831 Diegem, Belgien, registrierten Domainnamens &#8220;lastminute&#8221; unter der Toplevel-Domain &#8220;.eu&#8221; auf die Kl\u00e4gerin zu bewirken,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 1.:<\/p>\n<p>2. dem Beklagten aufzugeben (\u00a7 888 ZPO), bei der Registrierungsstelle f\u00fcr die Domain oberster Stufe &#8220;eu&#8221;, EURid vzw, Park Station, Woluwelaan, 150, 1831 Diegem, Belgien, die L\u00f6schung seiner Registrierung des Domainnamens &#8220;lastminute&#8221; unter der Top-Level-Domain &#8220;.eu&#8221; zu bewirken,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 2.:<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>selbst oder durch Dritte bei der Registrierungsstelle f\u00fcr die Domain oberster Stufe &#8220;eu&#8221;, EURid vzw, Park Station, Woluwelaan 150, 1831 Diegem, Belgien, Antr\u00e4ge auf Registrierung der Second-Level-Domain &#8220;lastminute&#8221; unter Berufung auf die deutschen Marke &#8220;last minute&#8221;, Az: 30542417.3, zu stellen und\/oder aufrechtzuerhalten und\/oder die deutsche Marke &#8220;last minute&#8221;, Az.: 30542417.3, gegen\u00fcber der Registrierungsstelle und\/oder dem Czech Arbitration Court und\/oder sonstigen Dritten als Nachweis f\u00fcr ein fr\u00fcheres Recht zu verwenden,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 3.:<\/p>\n<p>4. den Domainnamen lastminute.eu gegen\u00fcber dem Beklagten zu widerrufen,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 4.:<\/p>\n<p>5. festzustellen, dass der Domainname lastminute.eu gegen\u00fcber dem Beklagten zu widerrufen ist,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 5.:<\/p>\n<p>6. festzustellen, dass die Registrierung des Domainnamens lastminute.eu durch den Beklagten spekulativ und missbr\u00e4uchlich im Sinne von Artikel 10 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 vom 28.4.2004 erfolgte,<\/p>\n<p>7. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird, dass der Beklagte bei der Registrierungsstelle f\u00fcr die Domain oberster Stufe &#8220;eu&#8221;, EURid vzw, Park Station, Woluwelaan 150, 1831 Diegem, Belgien, den Domainnamen &#8220;lastminute&#8221; unter der Top-Level-Domain &#8220;eu&#8221; registriert hat.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung im alternativen Streitbeilegungsverfahren sei bindend, mit dem Begriff &#8220;Klage&#8221; in der Verordnung sei nur das im nationalen Recht vorgesehene Verfahren zur Beseitigung eines Schiedsspruchs gemeint, also im deutschen Recht der Aufhebungsantrag nach \u00a7 1059 ZPO, dessen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt seien. In der Sache verteidigt er das landgerichtliche Urteil und f\u00fchrt erg\u00e4nzend und in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, die von ihm angemeldete Marke &#8220;last minute&#8221; werde genutzt. Die Marke diene der Vermarktung spezieller schnell trocknender Farben f\u00fcr Modelleisenbahnen, ein Projekt, welches er seit dem Jahr 2004 unter &#8220;K.o.M.&#8221; betreibe.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf \u00dcbertragung, L\u00f6schung oder Widerruf der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; sowie Schadensersatz zu Recht verneint.<\/p>\n<p>Die Klage ist zwar zul\u00e4ssig, die Entscheidung der Schiedskommission im Rahmen des alternativen Streitbeilegungsverfahrens steht ihr nicht entgegen. Die Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches der ZPO scheitert bereits an \u00a7 1025 Abs. 1 ZPO, die Schiedskommission ist bei der Wirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik gebildet worden. Es kann jedoch ohnehin dahinstehen, welche grunds\u00e4tzlichen Regelungen das nationale Recht f\u00fcr die Aufhebung von Schiedsspr\u00fcchen vorsieht, da Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 eine speziell f\u00fcr dieses Verfahren geschaffene Regelung enth\u00e4lt, die als lex specialis in jedem Fall vorgeht.<\/p>\n<p>Mit &#8220;Klage&#8221; ist auch nicht ein Aufhebungsverfahren wie das in \u00a7 1059 ZPO geregelte gemeint. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung verbindlich ist, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen Klage erhoben wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Ergebnis nicht verbindlich ist, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen Klage erhoben wird. Insofern weicht die Regelung gerade von dem Grundsatz ab, wonach der Schiedsspruch bereits mit Ergehen einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil gleichsteht. Ein Aufhebungsantrag setzt jedoch schon begrifflich eine abschlie\u00dfende verbindliche Entscheidung voraus.<\/p>\n<p>Die 30-Tage-Frist ist gewahrt. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klage am 5. Mai 2006 und damit noch vor der Entscheidung der Schiedskommission vom 8. Juni 2006 erhoben. Mit Schriftsatz vom 7. Juli, eingegangen am selben Tage, hat sie zudem erkl\u00e4rt, die vorliegende Klage sei die im Sinne des Art. 22 Abs. 13 Verordnung (EG) Nr. 874\/2004, so dass die 30-Tage-Frist, unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Zustellung und unabh\u00e4ngig davon, ob ihre am 5. Mai eingereichte Klage auch ohne die Erkl\u00e4rung vom 7. Juli als Klage im Sinne des Art. 22 Abs. 13 zu werten gewesen w\u00e4re, in jedem Fall gewahrt worden ist.<\/p>\n<p>In der Sache muss der Klage jedoch ein Erfolg versagt bleiben.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Kl\u00e4gerin, der Beklagte habe seine Marke &#8220;last minute&#8221; f\u00fcr Farben nur angemeldet, um die Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; allein zum Zwecke der gewinnbringenden Ver\u00e4u\u00dferung an ein Touristikunternehmen registrieren zu lassen, zutrifft. Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin w\u00e4re auch bei einer Erweislichkeit dieser Behauptung nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004, der das Verfahren bei spekulativer und missbr\u00e4uchlicher Registrierung normiert, sind nicht erf\u00fcllt. Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbr\u00e4uchlich w\u00e4re, hat der Verordnungsgeber gerade nicht geschaffen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur b\u00f6sen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain &#8220;mit einem anderen Namen identisch ist (&#8230;), f\u00fcr den Rechte bestehen&#8221;. Daran fehlt es vorliegend.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dem Beklagten die Registrierung der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; in b\u00f6ser Absicht, Art. 21 Abs. 1 Fall b) der Verordnung (EG) Nr. 874\/ 2004, vorwirft, fehlt es bereits am formalen Bestehen der geforderten Rechtsposition. Der Kl\u00e4gerin stehen am Begriff &#8220;Last Minute&#8221; keine vom Handeln des Beklagten ber\u00fchrten Rechte zu. Der Begriff &#8220;Last Minute&#8221; zur Bezeichnung kurzfristig vermarkteter Restkontingente im Touristikbereich ist als solcher rein beschreibend und daher nicht schutzf\u00e4hig. Auch die Kl\u00e4gerin konnte daher eine auf diese Branche bezogene Marke nicht erlangen. Soweit die Kl\u00e4gerin als Unternehmen der Touristikbranche betroffen ist, fehlt es folglich an dem Kriterium der Identit\u00e4t mit einem Namen, f\u00fcr den Rechte bestehen. Zwar ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin der Marke &#8220;Last Minute&#8221; f\u00fcr Bekleidung, auf dieses T\u00e4tigkeitsfeld, auf das noch n\u00e4her einzugehen sein wird, bezieht sich die b\u00f6se Absicht des Beklagten aber schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Intention des Beklagten zur Registrierung der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; soll danach allein deren gewinnbringender Verkauf an einen Reiseanbieter gewesen sein.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung d\u00fcrfen die in Betracht kommenden T\u00e4tigkeitsfelder der Kl\u00e4gerin, Touristik und Bekleidung, nicht vermischt werden. Die b\u00f6se Absicht wird in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 konkretisiert. Den dort aufgef\u00fchrten Regelbeispielen a) und b) ist gemein, dass ein Bezug zum Inhaber des Namens, f\u00fcr den ein Recht besteht, vorliegen muss. Auf ihn muss sich die Absicht des Domaininhabers beziehen. Die Domain muss registriert worden sein, um sie an den Inhaber des Namens, f\u00fcr den anerkanntes Recht besteht, zu verkaufen oder um zu verhindern, dass der Inhaber des Namens, f\u00fcr den anerkanntes Recht besteht, die Domain anmeldet. Es ist folglich erforderlich, dass der Domaininhaber nicht nur in bewusstem Bezug auf einen Anderen, sondern auch gerade mit Blick auf dessen Eigenschaft als Inhaber des gesch\u00fctzten Namens gehandelt hat. Wegen des auf die Touristikbranche ausgerichteten Handelns des Beklagten ist ein solcher Bezug zur Kl\u00e4gerin als Inhaberin der Marke f\u00fcr Bekleidung aber gerade nicht gegeben; der Verkauf an ein Unternehmen der Bekleidungsbranche oder die Verhinderung der Domainregistrierung durch ein Unternehmen der Bekleidungsbranche war und ist nicht Zielrichtung seines Handelns.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden ist auch das Regelbeispiel c), nach dem eine Registrierung zur Behinderung als b\u00f6se Absicht qualifiziert wird, nicht einschl\u00e4gig, da der Beklagte auch bei Zugrundelegung des Vortrages der Kl\u00e4gerin sie allenfalls in ihrer Eigenschaft als Touristikunternehmen st\u00f6ren wollte, einem Bereich also, in der es an dem Kriterium der Identit\u00e4t mit einem Namen, f\u00fcr den Rechte bestehen, fehlt.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Regelbeispiele kommen ohnehin nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall scheidet ebenfalls aus. Auch wenn die Regelbeispiele keinen abschlie\u00dfenden Katalog bilden, ist ihnen doch als gemeinsames Kriterium zu entnehmen, dass das Handeln auf den Inhaber des Namens, f\u00fcr den die Rechte bestehen, abzielen muss, was daher auch f\u00fcr alle unbenannten F\u00e4lle, die ihnen ja vergleichbar sein m\u00fcssen, zu gelten hat.<\/p>\n<p>Auch der auf Grund ihrer Rechtsposition als Inhaberin der Marke &#8220;Last Minute&#8221; theoretisch in Betracht kommende Anspruch der Kl\u00e4gerin wegen Fehlens eines berechtigten Interesses des Beklagten an der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221;, Art. 21 Abs. 1 Fall a) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004, ist vorliegend nicht gegeben.<\/p>\n<p>Als berechtigtes Interesse kommt vorliegend bei beiden Parteien nur die Verwendung des Namens im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen in Betracht, Art. 21. Abs. 2 Fall a) Alt. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004. Ausgehend vom Vortrag der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde dem Beklagten zwar ein berechtigtes Interesse in Ermangelung einer ernstlichen Verwendung der Domain f\u00fcr die Vermarktung von Produkten fehlen, dies gilt jedoch gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Insofern muss \u00fcber den Wortlaut der Vorschrift hinaus gefordert werden, dass derjenige, der den Widerruf der Domain begehrt, seinerseits ein solches berechtigtes Interesse hat und zwar bezogen auf das Recht, auf das er sich im Rahmen des Vergabeverfahrens seinerseits gest\u00fctzt hat. Es kann nicht sein, dass ein Inhaber einer nicht benutzten Marke einem anderen Inhaber einer nicht benutzten Marke eine entsprechende Domain mit diesem Argument streitig machen kann. Dies liefe auf eine grundlose Bevorzugung des Zweitplatzierten hinaus. Wer den Erstplatzierten verdr\u00e4ngen will, muss ein besseres Recht an dem Namen haben, aufgrund dessen die Zuteilung der Domain im Rahmen der Sunrise-I-Phase begehrt worden ist. Zwischen Interessenten mit gleicher, jeweils nur formal bestehender Rechtsposition hat es bei dem allgemeinen Grundsatz des Windhundprinzips zu verbleiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin benutzt die Marke &#8220;Last Minute&#8221; f\u00fcr Bekleidung nicht. Alleine das Aufdrucken des Begriffs auf Textilen gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht. Voraussetzung f\u00fcr die markenm\u00e4\u00dfige Benutzung eines Begriffs ist, dass dieser als Herkunftsnachweis dient und sei es auch in Form einer die Produktlinie kennzeichnenden Zweitmarke. Das ist vorliegend nicht der Fall, der Begriff wird vom Publikum als rein beschreibend angesehen. Nach der Lebenserfahrung werden beschreibende Angaben im Allgemeinen als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst (BGH, GRUR 1969, 274, 275 &#8211; Mokka-Express; GRUR 1985, 41, 43 &#8211; REHAB). Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Kl\u00e4gerin den Begriff vorliegend im Zusammenhang mit Textilien verwendet. Die Kl\u00e4gerin ist ein bekanntes Unternehmen der Touristikbranche und, wie sie selbst vortr\u00e4gt, ein f\u00fchrender Anbieter von Last-Minute-Reisen. Dies pr\u00e4gt die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise. Die Textilien werden von ihr unter ihrem Unternehmenskennzeichen in den L. Last Minute Stores angeboten, im Etikett der Textilien findet sich der Zusatz &#8220;by l.&#8221;. Der Verkehr sieht daher auch in diesem Unternehmenskennzeichen den Herkunftsnachweis und bezieht den Begriff &#8220;Last Minute&#8221; auf die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Touristikbereich. Der Aufdruck &#8220;Last Minute&#8221; wird als Bewerbung der entsprechenden Dienstleistung der Kl\u00e4gerin angesehen, zumal es sich auch um Textilien f\u00fcr den Freizeitbereich handelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wird nicht als ein Unternehmen der Bekleidungsbranche wahrgenommen und will dies im \u00dcbrigen auch nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag in erster Instanz ging es ihr bei der Anmeldung Marke darum, ihren Mitbewerbern aus der Reisebranche, von denen einer bereits den Begriff &#8220;lastminute.com&#8221; besetzt hat, was die Kl\u00e4gerin als prek\u00e4r empfindet, m\u00f6glichst wenig Raum f\u00fcr eine Monopolisierung des angeblich von ihr gepr\u00e4gten Begriffs zu geben. Bestimmend f\u00fcr ihr Handeln war folglich der Schutz ihres Reisegesch\u00e4fts. Deswegen wird die Marke erkl\u00e4rterma\u00dfen auch nur zusammen mit ihrer anderen Kernmarke verwendet, eine Losl\u00f6sung der Marke von ihrer T\u00e4tigkeit im Touristikbereich ist gar nicht gewollt. Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass der Aufdruck &#8220;Last Minute&#8221; auf den Textilien nicht als Kennzeichen einer entsprechenden, Textilien betreffenden Produktlinie wahrgenommen, sondern allein auf ihr Reisegesch\u00e4ft bezogen wird. Daran vermag auch das Versehen der Worte &#8220;Last Minute&#8221; mit einem &#8220;(&#8221; nichts zu \u00e4ndern. Der Teil der angesprochen Verkehrskreise, der dieses Zeichen als Hinweis auf eine Markeneintragung kennt, wird f\u00e4lschlich annehmen, die Kl\u00e4gerin sei Inhaberin einer entsprechenden Marke f\u00fcr den Touristikbereich, was der Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen im Hinblick auf ihr Ziel, Mitbewerbern aus der Reisebranche insoweit m\u00f6glichst wenig Raum zu lassen, objektiv gesehen nicht unlieb sein kann.<\/p>\n<p>Ohne eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Begriffs w\u00fcrde es auch bei der Kl\u00e4gerin an einer auf Bekleidung und gerade nicht auf ihre T\u00e4tigkeit in der Touristikbranche bezogenen und damit von einem berechtigten Interesse getragenen Verwendung der Domain fehlen. Es ist das Dilemma der Kl\u00e4gerin, dass ihr Interesse an der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; f\u00fcr den Touristikbereich in Ermangelung eines bestehenden Rechts ihr keinen Anspruch vermittelt, w\u00e4hrend ihre Rechtsposition im Bekleidungssektor zwar formal besteht, aber nicht von einer entsprechenden Nutzung getragen wird und daher kein berechtigtes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ist. Insoweit gilt &#8211; ausgehend vom Vortrag der Kl\u00e4gerin &#8211; f\u00fcr beide Parteien letztendlich gleiches, nur dass der Beklagte bei der Registrierung der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; eben etwas schneller war und sich daher auf den allgemeinen Grundsatz des Windhundprinzips berufen kann.<\/p>\n<p>Dem Beklagten kann auch nicht eine der Kl\u00e4gerin vergleichbare formale Position abgesprochen werden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine b\u00f6swillig angemeldete Marke wie eine nicht bestehende behandelt werden kann, mit der Folge, dass sie ihrem &#8220;Inhaber&#8221; keinerlei Rechte an dem Namen vermitteln w\u00fcrde, Art. 21 Abs. 1 Fall a) Alt. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004. Auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hat der Beklagte bei der Anmeldung der Marke &#8220;last minute&#8221; f\u00fcr Farben nicht b\u00f6swillig im Sinne von \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gehandelt. Ein fehlender Nutzungswille alleine ist hierf\u00fcr nicht ausreichen. Es m\u00fcsste eine zu missbilligenden Behinderung der Kl\u00e4gerin hinzukommen, die Anmeldung der Marke m\u00fcsste in der Absicht erfolgt sein, die Kl\u00e4gerin aufgrund der sich aus der Marke ergebenden formal besseren Position mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu \u00fcberziehen (vgl. BGH, GRUR NJW-RR 2001, 975, 976 \u0096 Classe E). Die Kl\u00e4gerin wird jedoch durch Existenz der Marke &#8220;last minute&#8221; f\u00fcr Farben aufgrund der vollst\u00e4ndigen Branchenverschiedenheit weder an der von ihr praktizierten Nutzung des Begriffs &#8220;Last Minute&#8221; im Touristikbereich, noch an der von ihr ohnehin nicht praktizierten Nutzung ihrer Marke &#8220;Last Minute&#8221; f\u00fcr Bekleidung in irgendeiner Weise gehindert.<\/p>\n<p>Das Handeln des Beklagten ist auch nicht wettbewerbswidrig, eine gezielte Behinderung der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7 4 Nr. 10 UWG ist nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte allein mit der Registrierung der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; mit dem von der Kl\u00e4gerin behaupteten Ziel eines Verkaufs an ein Touristikunternehmen in Wettbewerb zu ihr gesetzt hat. F\u00fcr eine wettbewerbswidrige Behinderung reicht die Registrierung einer Domain zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs jedenfalls nicht aus. Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen, die Sicherung solcher Domainnamen allein in der Absicht der Gewinnerzielung durch Ver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Interessenten gen\u00fcgt f\u00fcr den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht (BGH, NJW 2005, 2315\/2316 &#8211; weltonline.de, der dortige Beklagte hatte 4.000 Domainnamen registrieren lassen). F\u00fcr eine Qualifizierung des Verhaltens als wettbewerbswidrig, f\u00fcr die Gleiches zu gelten hat, muss als weiteres Element hinzukommen, dass die Registrierung der Domain oder jedenfalls ihr Aufrechterhalten den anderen Interessenten daran hindert, eine ihm geh\u00f6rende Marke oder sein Unternehmenskennzeichen nunmehr auch im Domainbereich zu nutzen (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., \u00a7 4 Rdn. 10.94 m.w.N.). Voraussetzung ist folglich das Bestehen eines rechtlich gesch\u00fctzten, aktiven Besitzstandes an dem Namen, der nur noch auf den Domainbereich erstreckt werden m\u00fcsste. An der Nutzung eines solchen rechtlich gesch\u00fctzten Besitzstandes der Kl\u00e4gerin fehlt es aber gerade. Die Verwendung des Begriffs &#8220;Last Minute&#8221; im Touristikbereich ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht gesch\u00fctzt. Ihre Marke &#8220;Last Minute&#8221; f\u00fcr Bekleidung, bei der im \u00fcbrigen in Ermangelung einer auf diesen Sektor gerichteten wie auch immer gearteten Intention des Beklagten keinerlei Raum f\u00fcr die Annahme eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses gegeben w\u00e4re, wird nicht genutzt. Dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin rein faktisch die M\u00f6glichkeit verbaut hat, sich einen Vorteil gegen\u00fcber ihren Mitbewerbern zu sichern, reicht f\u00fcr eine Qualifizierung als wettbewerbswidrig nicht aus. Eine Beschr\u00e4nkung des Zugriffs auf generische Begriffe auf branchenangeh\u00f6rige Unternehmen oder jedenfalls auf solche, die den Begriff selbst nutzen wollen, ist mit der Entscheidung, die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken zu unterworfen, nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 826, 226, 1004 BGB aus. Wie ausgef\u00fchrt ist die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen auch dann nicht sittenwidrig, wenn sie allein in der Absicht der Gewinnerzielung durch Ver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Interessenten erfolgt, sondern nur wenn hierdurch zugleich die Nutzung eines bei diesem bestehenden rechtlich gesch\u00fctzten Besitzstandes im Domainbereich vereitelt wird (BGH, a.a.O.). Die Nutzung einer nicht genutzten Marke kann nicht vereitelt werden. Ihr formaler Bestand kann der Kl\u00e4gerin kein besseres Recht zum Besitz der Domain &#8220;lastminute.eu&#8221; vermitteln, da dies &#8211; selbst nach ihrem Vortrag &#8211; gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Beklagten gilt. Was die Kl\u00e4gerin erstrebt, ist nicht die Abwehr einer unzul\u00e4ssigen Beeintr\u00e4chtigung ihrer Rechtsposition, sondern die Erlangung eines Vorteils vor ihren Mitbewerbern im Touristikbereich.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu den Voraussetzungen f\u00fcr Annahme einer spekulativer und missbr\u00e4uchlicher Registrierung nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 im Hinblick auf den Mustercharakter des vorliegenden Verfahrens als zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich erscheint.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird in \u00dcbereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 150.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Prof. B. D. G.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG D\u00fcsseldorf Aktenzeichen: I-20 U 21\/07 Entscheidungsdatum: 11.09.2007 Normen: Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004, \u00a7 4 Nr. 10 UWG, \u00a7\u00a7 826, 226, 1004 BGB Vorinstanz(en): LG D\u00fcsseldorf OBERLANDESGERICHT D\u00dcSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Tenor: Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17. 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