
{"id":1273,"date":"2017-12-07T11:17:48","date_gmt":"2017-12-07T10:17:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1273"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"bundesgerichtshof-euro-telekom","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bundesgerichtshof-euro-telekom\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof: Euro Telekom"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 137\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>19.07.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 2<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG K\u00f6ln, Entscheidung vom 11.09.2003 &#8211; 31 O 297\/03; OLG K\u00f6ln, Entscheidung vom 06.08.2004 &#8211; 6 U 131\/03<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">MarkenG \u00a7 15<\/p>\n<p>Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im gesch\u00e4ftlichen Verkehr handelt.<\/p>\n<p>MarkenG \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 2<\/p>\n<p>Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Gesch\u00e4ftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen st\u00e4rkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grunds\u00e4tzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Erg\u00e4nzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 &#8211; City Plus).<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<center>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/center><\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B\u00fcscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 6. August 2004 unter Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels im \u00dcbrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit den im Berufungsverfahren unter I. 1. bis 3. und II. gestellten Klageantr\u00e4gen abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p><center>Von Rechts wegen<\/center><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die Deutsche Telekom AG, bietet in Deutschland Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1989 bei ihrer gesamten Au\u00dfendarstellung die Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; in Alleinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genie\u00dft. Die Kl\u00e4gerin ist auch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221; in das Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen und bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen &#8220;euro-telekom.de&#8221;, &#8220;euro-telekom.net&#8221;, &#8220;euro-telekom.info&#8221;, &#8220;euro-telekom.org&#8221; und &#8220;eurotelekom.info&#8221; und verwendet diese sowie die Bezeichnungen &#8220;Euro Telekom Conference&#8221; und &#8220;Euro Telekom Website&#8221; zu Werbezwecken.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Bezeichnungen der Beklagten verletzten ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke. Sie hat nach teilweiser R\u00fccknahme ihrer Klage zuletzt beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung n\u00e4her bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr<\/p>\n<p>a) die Bezeichnung &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221; zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, das Telekommunikations- und\/oder Internetdienstleistungen anbietet, insbesondere wenn dies geschieht, wie es auf Seiten 3 bis 6 der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegeben ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) die Bezeichnung &#8220;Euro-Telekom&#8221; und\/oder &#8220;EURO-Telekom&#8221; zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insbesondere wenn dies in Form der Domain-Namen &#8220;euro-telekom.de&#8221;, &#8220;euro-telekom.net&#8221;, &#8220;euro-telekom.info&#8221;, &#8220;euro-telekom.org&#8221; und\/oder &#8220;eurotelekom.info&#8221; und\/oder in Form der Bezeichnungen &#8220;Euro Telekom Conference&#8221; und\/oder &#8220;Euro Telekom Website&#8221; geschieht, soweit sich dieses Unternehmen mit Telekommunikations- und\/oder Internetdienstleistungen besch\u00e4ftigt;<\/p>\n<p>c) die Bezeichnungen &#8220;Euro Telekom Conference&#8221; und\/oder &#8220;Euro Telekom Website&#8221; zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und\/oder Internetdienstleistungen zu benutzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Ums\u00e4tze sowie der Umfang und die Art der get\u00e4tigten Werbung mitzuteilen sind;<\/p>\n<p>3. in die L\u00f6schung der Firma &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221; aus dem Handelsregister des Amtsgerichts H. (HRB ) einzuwilligen;<\/p>\n<p>4. in die L\u00f6schung der Domain-Namen &#8220;euro-telekom.de&#8221;, &#8220;euro-telekom.net&#8221;, &#8220;euro-telekom.info\u0093, &#8220;euro-telekom.org&#8221; und &#8220;eurotelekom.info&#8221; einzuwilligen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Dezember 2002 entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber geltend gemacht, der geringe Schutzumfang der Klagezeichen f\u00fchre zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr schon bei geringen Abweichungen. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte die Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; nur beschreibend und auch nur im Zusammenhang mit weiteren Bestandteilen benutze. Au\u00dferdem hat sie geltend gemacht, dass die Klageanspr\u00fcche verwirkt seien.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit dem L\u00f6schungsantrag hinsichtlich der Domain-Namen abgewiesen und ihr im \u00dcbrigen stattgegeben.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG K\u00f6ln MarkenR 2005, 153).<\/p>\n<p>Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr im zweiten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat die Klage f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachtet und hierzu ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche erg\u00e4ben sich nicht aus \u00a7 15 MarkenG. Das Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin genie\u00dfe allerdings Kennzeichenschutz nach \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG. Die Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; sei als Abk\u00fcrzung des Begriffs &#8220;Telekommunikation&#8221; f\u00fcr den Bereich der Telekommunikation zwar rein beschreibend und ohne origin\u00e4re Kennzeichnungskraft. Sie habe aber aufgrund von Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt und verf\u00fcge danach \u00fcber durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen seien in Teilbereichen identisch und im \u00dcbrigen sehr \u00e4hnlich. Das Klagekennzeichen &#8220;Telekom&#8221; sei den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten aber zu un\u00e4hnlich, um die erforderliche Verwechslungsgefahr zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Wort &#8220;Telekom&#8221; verf\u00fcge nur zugunsten der Kl\u00e4gerin \u00fcber Verkehrsgeltung. In den angegriffenen Bezeichnungen sei es f\u00fcr Telekommunikationsdienstleistungen rein beschreibend verwendet worden. Einem rein beschreibenden Zeichenelement komme keine Hinweisfunktion zu. Es k\u00f6nne die anderen (gleichfalls beschreibenden) Bestandteile in der Wahrnehmung durch den Verkehr nicht so weit zur\u00fcckdr\u00e4ngen, dass nur der Bestandteil &#8220;Telekom&#8221; die angegriffenen Zeichen pr\u00e4ge. Die isolierte Verwendung eines Zeichens im gesch\u00e4ftlichen Verkehr k\u00f6nne allerdings grunds\u00e4tzlich nicht nur zu einer Steigerung seiner Kennzeichnungskraft, sondern auch zu einer herkunftshinweisenden Funktion des Zeichens f\u00fchren, wenn dieses dem Verkehr als Bestandteil eines anderen Zeichens begegne. Dieser Grundsatz gelte aber nur f\u00fcr Zeichen, die \u00fcber eine zumindest geringe origin\u00e4re Kennzeichnungskraft verf\u00fcgten, nicht dagegen f\u00fcr rein beschreibende Angaben. Danach stehe dem Klagekennzeichen &#8220;Telekom&#8221; die Bezeichnung &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221; gegen\u00fcber und liege wegen der zus\u00e4tzlichen Bestandteile des angegriffenen Zeichens keine f\u00fcr eine Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichen\u00e4hnlichkeit vor. Entsprechendes gelte auch f\u00fcr die des Weiteren angegriffenen Zeichen der Beklagten.<\/p>\n<p>Aus den genannten Gr\u00fcnden sei die Klage auch nicht aus \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe sind unbegr\u00fcndet, soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht &#8211; wie auch schon das Landgericht &#8211; dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die L\u00f6schung der von dieser verwendeten Domain-Namen (Klageantrag I. 4.) nicht stattgegeben hat. Im \u00dcbrigen f\u00fchren sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen k\u00f6nnen die auf Verwechslungsgefahr gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche nach \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 15 Abs. 2, 4 und 5, \u00a7 4 Nr. 2, \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG nicht verneint werden.<\/p>\n<p>1. Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit als im Ergebnis zutreffend dar, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das Landgericht hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin begehrten Einwilligung in die L\u00f6schung der von der Beklagten verwendeten Domain-Namen best\u00e4tigt hat. Der von der Kl\u00e4gerin insoweit geltend gemachte Anspruch ist &#8211; worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat &#8211; nur dann begr\u00fcndet, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die Beklagte f\u00fcr sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erf\u00fcllt, weil die Beklagte als juristische Person (des Handelsrechts) stets im gesch\u00e4ftlichen Verkehr handelt (so aber Hacker in Str\u00f6bele\/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., \u00a7 15 Rdn. 106). Der zuletzt genannte Umstand \u00e4ndert nichts daran, dass eine Verwendung der Domain-Namen nur dann unzul\u00e4ssig ist, wenn die Beklagte dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 15 MarkenG erf\u00fcllt (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 &#8211; I ZR 317\/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 &#8211; vossius.de). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt, zumindest eine nach \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft oder Wertsch\u00e4tzung des Kennzeichens &#8220;Telekom&#8221; der Kl\u00e4gerin darstellt. Dies aber kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>2. Die f\u00fcr die Unterlassungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen I. 1. a) und b) erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen dem als Firmenschlagwort selbst\u00e4ndig gesch\u00fctzten Bestandteil &#8220;Telekom&#8221; des Unternehmenskennzeichens der Kl\u00e4gerin einerseits und den Bezeichnungen &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom&#8221; f\u00fcr das Unternehmen der Beklagten andererseits kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung verneint werden.<\/p>\n<p>a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der \u00c4hnlichkeit der einander gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des \u00e4lteren Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen T\u00e4tigkeitsgebiete (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.10.2004 &#8211; I ZR 66\/02, GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 &#8211; CompuNet\/ComNet II).<\/p>\n<p>b) Das Berufungsgericht ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des nach \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG gesch\u00fctzten Firmenbestandteils &#8220;Telekom&#8221; der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr den Bestandteil &#8220;Telekom&#8221; ihrer Firmenbezeichnung kann die Kl\u00e4gerin den vom Schutz des vollst\u00e4ndigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 27.11.2003 &#8211; I ZR 79\/01, GRUR 2004, 514, 515 = WRP 2004, 758 &#8211; Telekom).<\/p>\n<p>bb) Die Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; stellt eine Abk\u00fcrzung der Bezeichnung &#8220;Telekommunikation&#8221; dar und verf\u00fcgt daher, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung &#8220;Telekom&#8221; zutreffend angenommen hat, im Bereich der Telekommunikation \u00fcber keine origin\u00e4re Kennzeichnungskraft. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht Veranlassung zu einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung des Bedeutungsgehalts der Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; gehabt h\u00e4tte. Den von ihr angef\u00fchrten Abfragen \u00fcber Internet-Suchmaschinen kommt kein Erkenntniswert f\u00fcr die Bestimmung des Verkehrsverst\u00e4ndnisses zu. Ein Eintrag im Duden, der f\u00fcr die Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; auf das Unternehmen der Kl\u00e4gerin verweist, mag ein Ausdruck der Verkehrsgeltung der Kl\u00e4gerin sein. Er besagt aber nichts \u00fcber die urspr\u00fcngliche Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung.<\/p>\n<p>cc) Die Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; hat aufgrund von Verkehrsgeltung durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf ein von der Kl\u00e4gerin vorgelegtes demoskopisches Gutachten von Infratest B. aus dem Jahr 1997 gest\u00fctzt, wonach seinerzeit jedenfalls 60 % der Befragten die Bezeichnung &#8220;Telekom&#8221; zutreffend der Kl\u00e4gerin zugeordnet und als Hinweis auf diese angesehen haben.<\/p>\n<p>c) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von den Parteien angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen in Teilbereichen identisch und im \u00dcbrigen sehr \u00e4hnlich sind. Diese Beurteilung l\u00e4sst ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen.<\/p>\n<p>d) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Firmenschlagwort &#8220;Telekom&#8221; der Kl\u00e4gerin und den angegriffenen Bezeichnungen &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom&#8221; bestehe nur eine geringe Zeichen\u00e4hnlichkeit, h\u00e4lt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>aa) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichen\u00e4hnlichkeit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von dem das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 &#8211; I ZR 37\/04, GRUR 2007, 235 Tz 21 = WRP 2007, 186 &#8211; Goldhase, m.w.N. &#8211; zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ 169, 295 bestimmt). Das schlie\u00dft es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen pr\u00e4gende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der \u00dcbereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils pr\u00e4genden Bestandteilen zu bejahen. Ausnahmsweise kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung behalten, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder der komplexen Kennzeichnung zu dominieren oder zu pr\u00e4gen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 &#8211; C-120\/04, Slg. 2005, I-8551 Tz 30 = GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 &#8211; THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz 18 &#8211; Malteserkreuz).<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht r\u00fcgt, die Zeichen\u00e4hnlichkeit rechtsfehlerhaft als gering beurteilt, weil es &#8220;Telekom&#8221; zu Unrecht keine herkunftshinweisende, sondern nur eine beschreibende Funktion beigemessen hat.<\/p>\n<p>(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen \u00fcbereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses pr\u00e4gt, ist eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem \u00fcbereinstimmenden Bestandteil besteht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 &#8211; I ZR 122\/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 &#8211; City Plus). Der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Gesch\u00e4ftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeichnungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen st\u00e4rkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet (BGH GRUR 2003, 880, 881 &#8211; City Plus; vgl. auch BGHZ 156, 126, 137 f. &#8211; Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 &#8211; I ZR 44\/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 &#8211; Farbmarkenverletzung II; Beschl. v. 24.2.2005 &#8211; I ZB 2\/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 &#8211; MEY\/Ella May).<\/p>\n<p>Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes kommt grunds\u00e4tzlich auch in solchen F\u00e4llen in Betracht, in denen der mit dem Klagekennzeichen \u00fcbereinstimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine Kennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens erlangt hat. Es spricht nichts daf\u00fcr, in einem solchen Fall den Wandel in der herkunftshinweisenden Funktion auf das Klagekennzeichen zu beschr\u00e4nken. Wenn der Verkehr bei einer von Haus aus beschreibenden Bezeichnung aufgrund der durch Benutzung erworbenen Verkehrsgeltung daran gew\u00f6hnt ist, dass diese als Unternehmenskennzeichen oder als Marke benutzt wird, wird er auch dann von einer gewissen Herkunftsfunktion ausgehen, wenn er dem Zeichen in Kombination mit anderen Bestandteilen begegnet. Die herkunftshinweisende Funktion als Bestandteil eines anderen Zeichens h\u00e4ngt allerdings von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens ab: Je geringer die Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und damit sein Schutzumfang ist, desto geringer ist auch der Herkunftshinweis, den der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens entnimmt.<\/p>\n<p>(2) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die angegriffenen Zeichen der Beklagten durch ihren Bestandteil &#8220;Telekom&#8221; aufgrund der diesem innewohnenden herkunftshinweisenden Funktion derart gepr\u00e4gt werden, dass ihre weiteren Bestandteile in der Wahrnehmung des Verkehrs zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgt das Klagezeichen jedenfalls \u00fcber durchschnittliche Kennzeichnungskraft, f\u00fchrt die dadurch vermittelte Herkunftshinweisfunktion des mit ihm \u00fcbereinstimmenden Bestandteils im angegriffenen Zeichen dazu, dass dieser Bestandteil den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens pr\u00e4gt, wenn die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind und deshalb in der Wahrnehmung durch den Verkehr in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr versteht solche rein beschreibenden Angaben lediglich als Sachhinweise, wobei diese in der Wahrnehmung regelm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen zur\u00fccktreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 &#8211; I ZR 204\/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 &#8211; Mustang). Au\u00dferdem neigt der Verkehr erfahrungsgem\u00e4\u00df dazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verk\u00fcrzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 &#8211; I ZR 139\/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 &#8211; IMS, m.w.N.). Entsprechend verh\u00e4lt es sich im Streitfall:<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat f\u00fcr das angegriffene Zeichen &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221; zutreffend festgestellt, dass dessen Bestandteile &#8220;Euro&#8221;, &#8220;Deutschland&#8221; und &#8220;GmbH&#8221; rein beschreibender Natur sind. Die Abk\u00fcrzung &#8220;GmbH&#8221; weist lediglich auf die Rechtsform des Unternehmens, die ihr vorangestellte Angabe &#8220;Deutschland&#8221; darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen handelt. Die Angabe &#8220;Euro&#8221; l\u00e4sst erkennen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, der es angeh\u00f6rt, auch in anderen L\u00e4ndern Europas t\u00e4tig ist. Ebenso weist der in den ferner angegriffenen gesch\u00e4ftlichen Bezeichnungen der Beklagten &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom&#8221; enthaltene Bestandteil &#8220;Euro&#8221; einen rein beschreibenden Begriffsinhalt auf. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, haben in gleicher Weise auch die weiteren Bestandteile in den angegriffenen Bezeichnungen &#8220;Euro Telekom Conference&#8221; und &#8220;Euro Telekom Website&#8221; zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im Bereich des Internets beschreibenden Charakter.<\/p>\n<p>cc) Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der angegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen \u00fcberein. Es ist daher von einer nicht nur geringen \u00c4hnlichkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen auszugehen.<\/p>\n<p>e) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und gegebener Branchenidentit\u00e4t kann angesichts einer solchen \u00c4hnlichkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort &#8220;Telekom&#8221; der Kl\u00e4gerin und den Zeichen der Beklagten &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom&#8221; nicht verneint werden.<\/p>\n<p>3. Das zu vorstehend 2. Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend, soweit die Kl\u00e4gerin ihre Unterlassungsanspr\u00fcche hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Unternehmenskennzeichen &#8220;Euro Telekom Deutschland GmbH&#8221;, &#8220;Euro-Telekom&#8221; und &#8220;EURO-Telekom&#8221; auch auf \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gest\u00fctzt und die Beklagte gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu I. 2. und 3. sowie II. des Weiteren auf Auskunftserteilung, Einwilligung in die L\u00f6schung ihrer Firma und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen hat. Auch die Verneinung markenrechtlicher Anspr\u00fcche stellt sich im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts zur Zeichen\u00e4hnlichkeit als rechtsfehlerhaft dar.<\/p>\n<p>4. Dem Senat ist eine abschlie\u00dfende Entscheidung der Sache verwehrt, weil das Berufungsgericht &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; bislang noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Klageanspr\u00fcche &#8211; wie die Beklagte geltend gemacht hat &#8211; verwirkt sind. Die insoweit gebotenen Feststellungen werden in der wiederer\u00f6ffneten Berufungsinstanz nachzuholen sein.<\/p>\n<p>5. Das Berufungsgericht wird des Weiteren auch noch zu pr\u00fcfen haben, ob zwischen dem Klagezeichen und den unter I. 1. b) des Klageantrags aufgef\u00fchrten Domain-Namen, deren Inhaberin die Beklagte ist, sowie den unter I. 1. c) des Klageantrags aufgef\u00fchrten Bezeichnungen, die die Beklagte zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen benutzt, ebenfalls Verwechslungsgefahr besteht. Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, dass auch die in diesen Bezeichnungen enthaltenen weiteren Bestandteile zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im Bereich des Internets beschreibenden Charakter haben, l\u00e4sst dies keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p><center>[Unterschriften]<\/center><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 137\/04 Entscheidungsdatum: 19.07.2007 Normen: MarkenG \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 2 Vorinstanz(en): LG K\u00f6ln, Entscheidung vom 11.09.2003 &#8211; 31 O 297\/03; OLG K\u00f6ln, Entscheidung vom 06.08.2004 &#8211; 6 U 131\/03 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: MarkenG \u00a7 15 Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1273","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - 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