
{"id":1281,"date":"2017-12-07T11:20:04","date_gmt":"2017-12-07T10:20:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1281"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\/","title":{"rendered":"LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, Az. 327 O 699\/06 &#8211; Haftung des Admin-C"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>LG Hamburg<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>327 O 699\/06<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>05.04.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>UWG \u00a7\u00a7 3, 4 Ziff 11, 8; StGB \u00a7 284 Abs. 4<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Bedient sich ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen, das auf seiner Website f\u00fcr nicht in Deutschland konzessionierte Online-Gl\u00fcckspiele wirbt, eines Dritten als Admin-C, so kann dieser jedenfalls dann als St\u00f6rer in Anspruch genommen werden, wenn er als Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht und auf Grund einer eindeutigen Bezeichnung der Website einen Versto\u00df gegen \u00a7 284 Abs. 4 StGB und mithin einen Wettbewerbsversto\u00df i.S.v. \u00a7\u00a7 3, 4 Ziff. 11 UWG h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen.<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>LANDGERICHT HAMBURG<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1) Der Beklagte wird verurteilt. an die Kl\u00e4gerin Euro 2.635,- nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als Komplement\u00e4rin der Betreibergesellschaften s\u00e4mtlicher f\u00fcnf Schleswig Holsteinischer Spielbanken den Beklagten in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, basierend auf einer au\u00dfergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte im Juli 2006 fest, dass auf der Internetseite www.c-p-d.de mit Werbebannern drei ausl\u00e4ndische Gl\u00fcckspielangebote bundesweit beworben wurden, welche von dieser Seite aus mit Hyperlinks direkt aufgerufen werden konnten (vgl. Anlagen K 1 bis K 5). Der Beklagte war als admin-c f\u00fcr die Website &#8220;www.c-p-d.de&#8221; bei der DENIC eingetragen (vgl. Anlage K 6). Der Inhaber der Domain war in den Niederlanden ans\u00e4ssig (vgl. Anlage K 6).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die solcherma\u00dfen beworbenen Gl\u00fcckspielangebote &#8211; mangels einer entsprechenden Erlaubnis &#8211; rechtswidrig seien. Auf Grund seiner Eigenschaft als admin-c f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Internetpr\u00e4senz mahnte die Kl\u00e4gern den Beklagten mit Schreiben vom 26.7.2006 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung nebst Erstattung der Abmahnkosten auf (vgl. Anlage K 7). Nachdem der Beklagte die Abmahnung zun\u00e4chst mangels Vorlage einer Originalvollmacht zur\u00fcckgewiesen hatte (vgl. Anlage K 8). gab er nach \u00dcbersendung einer solchen durch die Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage K 9 und Anlage B 11 eine Unterlassungserkl\u00e4rung wie aus der Anlage K 10 ersichtlich ab. Diese wurde von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 16.8.2006 angenommen (vgl. Anlage K 11). Eine Erstattung der Abmahnkosten verweigerte der Beklagte hingegen (vgl. Anlage K 10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr die Abmahnkosten, berechnet nach einem Streitwert i.H.v. Euro 50.000,- und unter Zugrundelegung einer 1.3 Geb\u00fchr nebst Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr gem. VV 1008 RVG zzgl. Pauschale (vgl. Anlage K 7), zu zahlen habe, da dieser St\u00f6rer sei. Die Bewerbung nicht in Deutschland konzessionierter Gl\u00fcckspiele im Internet stelle einen Versto\u00df gegen \u00a7 284 Abs. 4 StGB und mithin einen Wettbewerbsversto\u00df i.S.v. \u00a7\u00a7 3, 4 Ziff. 11 UWG dar. Dieser Versto\u00df sei f\u00fcr den Beklagten &#8211; nicht zuletzt auf Grund der insoweit eindeutigen Bezeichnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Website und der Eigenschaft des Beklagten als Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht &#8211; auch erkennbar gewesen.<\/p>\n<p>Die von ihr vertretenen f\u00fcnf Spielbanken h\u00e4tten sie zur gerichtlichen Geltendmachung der Anspr\u00fcche bevollm\u00e4chtigt (vgl. Anlage K 20). Die Bevollm\u00e4chtigung bzgl. der vorgerichtlichen Abmahnung basiere auf ihrer Stellung als Komplement\u00e4rin der Betreibergesellschaften der jeweiliger Spielbanken (vgl. Anlagen K 15 und K 16).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Abmahnung auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen. Jede der von ihr vertretenen Spielbanken h\u00e4tte \u00fcber einen eigenst\u00e4ndigen Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber dem Beklagten verf\u00fcgt. Durch die gemeinsame Abmahnung habe sie lediglich jeweils eigenst\u00e4ndige, einzelne Abmahnungen verhindert. Die von ihr geltend gemachte Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr i.S.v. VV 1008 RVG sei mithin ebenfalls nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>wie erkannt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Er bestreitet zun\u00e4chst die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin sowie die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Weiterhin stellt er auch das Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bevollm\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der Abmahnung in Abrede.<\/p>\n<p>In der Sache selbst tr\u00e4gt er vor, dass die Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses sowie eines Wettbewerbsversto\u00dfes letztendlich dahingestellt bleiben k\u00f6nne &#8211; was im \u00dcbrigen bestritten werde &#8211; da er als admin-c grunds\u00e4tzlich nicht auf Unterlassung hafte (vgl. Urteil des KG Berlin in Anlage B 2; Urteil des Hans. OLG, K&amp;R 2006, S. 520), so dass ihm gegen\u00fcber auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe. Nach den Richtlinien der DENIC sei er lediglich Bevollm\u00e4chtigter des Domaininhabers und Ansprechpartner der DENIC. Er habe nur eine administrative Funktion. Es sei ihm auch nicht zumutbar. f\u00fcr jede Domain f\u00fcr die et als admin-c eingetragen sei, eine Einzelfallpr\u00fcfung auf Verst\u00f6\u00dfe vorzunehmen. Dies folge bereits aus der Notwendigkeit einer schnellen Registrierung wegen des &#8220;First Come First Served&#8221;-Prinzips. Des Weiteren sei es wirtschaftlich auch nicht vorstellbar. Er \u00fcbe f\u00fcr etliche tausend Domainnamen die T\u00e4tigkeit als administrativer Kontakt aus. Dem admin-c eine erneute Einzelfallpr\u00fcfung aufzuerlegen, k\u00e4me f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Firma dem Verbot gleich, auf dem deutschen Markt mit einer DE-Domain t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n<p>Der Beklagte merkt weiter an, dass er lediglich im Rahmen eines automatischen Verfahrens vor dem Unternehmen K(&#8230;)-Systems GmbH jeweils als admin-c eingetragen werde. Entsprechende &#8220;Neuzug\u00e4nge&#8221; w\u00fcrden nach erfolgter Registrierung nach 1 bis 2 Tagen automatisch in eine Liste eingetragen, die s\u00e4mtliche Domains enthalte, f\u00fcr die er als admin-c eingetragen sei. Diese sei f\u00fcr ihn sodann online einsehbar, wobei die entsprechende Liste lediglich alphabetisch &#8211; nicht hingegen nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Registrierung &#8211; geordnet sei. Dies erschwere eine \u00dcberpr\u00fcfung, die von ihm jedoch regelm\u00e4\u00dfig in groben Umfang vorgenommen werde. Der Beklagte weist ferner daraufhin, dass sich die Kunden der K(&#8230;)-Systems GmbH im Rahmen deren allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen auch verpflichteten, u.a. keine rechtswidrigen Inhalte auf die jeweiligen Webseiten einzustellen.<\/p>\n<p>Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin sei zudem rechtsmissbr\u00e4uchlich, da die Kl\u00e4gerin jedenfalls zun\u00e4chst den Betreiber der Website h\u00e4tte in Anspruch nehmen m\u00fcsse. Seine, des Beklagten, Abmahnung sei ausschlie\u00dflich aus Kostengesichtspunkten und zum Zwecke der Gewinnmaximierung erfolgt, da der Betreiber der Internetseite einen neuen admin-c benennen k\u00f6nne, was der Kl\u00e4gerin wiederum die Gelegenheit gebe, diesen abzumahnen.<\/p>\n<p>Rechtsmissbr\u00e4uchlich sei insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin als Komplement\u00e4rin der Betreibergesellschaften aller f\u00fcnf Schleswig Holsteinischen Spielbanken gegen ihn vorgegangen sei und die Abmahnung daher aus sachfremden Erw\u00e4gungen vorgenommen habe. Dieses gemeinsame Vorgehen habe lediglich dazu gedient die Abmahnkosten in die H\u00f6he zu treiben. Ein Vorgehen einer einzelnen Spielbank w\u00e4re vorliegend ausreichend gewesen, da die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung dieser gegen\u00fcber zugleich auch den anderen vier gegen\u00fcber Wirkung entfaltet und diese insoweit gesichert h\u00e4tte. Aus diesem Grund sei auch f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr gem. VV 1008 RVG kein sachlicher Grund ersichtlich (vgl. Urteil des LG Bielefeld in Anlage B 2).<\/p>\n<p>Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei zudem ebenfalls nicht notwendig gewesen. Wenn die Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich abgemahnt h\u00e4tte, h\u00e4tte er, wie auch sonst in diesen F\u00e4llen, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben. Die Kl\u00e4gerin besitze auch die erforderlichen Kenntnisse f\u00fcr eine Abmahnung. Sie h\u00e4tte sich au\u00dferdem von ihrem Rechtsanwalt einen Serienbrief erstellen lassen k\u00f6nnen, da ihr anwaltlicher Bevollm\u00e4chtigter auch nur Textbausteine verwende. Die Kl\u00e4gerin spreche ferner auch Massenabmahnungen aus. Da der Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der Abmahnung auch keine Vollmacht f\u00fcr die Abmahnung vorgelegt habe, bestehe auch deswegen kein Kostenerstattungsanspruch.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird erg\u00e4nzend auf den Akteninhalt verwesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch basierend auf \u00a7 12 Abs. 1 UWG zu. da die Abmahnung vom 26.7.2006 berechtigt war.<\/p>\n<p>Das Landgericht Hamburg ist gem. \u00a7 14 Abs. 2 S. 1 UWG. \u00a7 32 ZPO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig (vgl. Hans. OLG MMR 2003. S. 538).<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte die Unwirksamkeit der Abmahnung und des hierauf beruhenden Kostenerstattungsanspruch auf die Nichtvorlage einer Vollmacht anl\u00e4sslich der Abmahnung st\u00fctzt, geht dieser Hinweis fehl. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer bedarf es im Rahmen einer Abmahnung grunds\u00e4tzlicher keiner Vollmachtsbeif\u00fcgung (vgl. auch Harte\/Henning\/Br\u00fcning. UWG. \u00a7 12 UWG. Rdnr. 31). Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin &#8211; nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten &#8211; eine Vollmacht nachfolgend auch umgehend \u00fcbersandt (vgl. Anlage K 9 sowie Anlage B 1). Sie ist zur Abmahnung auch bevollm\u00e4chtigt gewesen (s. hierzu nachfolgende Ausf\u00fchrungen).<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in vorliegendem Verfahren unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gem. Anlage K 20 haben die von ihr vertretenen Spielbanken sie zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches wirksam erm\u00e4chtigt. Basierend auf ihrer Stellung als Komplement\u00e4rin der Betreibergesellschaften der f\u00fcnf Spielbanken liegt auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Anspruchsverfolgung vor (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer. ZPO. 26. Aufl., Vor \u00a7 50 ZPO. Rdnr. 44). Weiterhin ist davon auszugehen, dass sowohl die Vollmachtserteilung (vgl. Anlage B 1), als auch die Erm\u00e4chtigung (vgl. Anlage K 20) von den Vertretern der f\u00fcnf Spielbanken wissentlich vorgenommen wurden, da diesbez\u00fcglich auf die Kenntnis ihres jeweiligen einzig vertretungsberechtigten Gesellschafters, vorliegend mithin der Kl\u00e4gerin, abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1996. S. 1205 &#8211; hinsichtlich einer Wissenszurechnung bei einer GmbH &amp; Co KG; \u00a7\u00a7 164, 114, 115 HGB &#8211; vgl. auch Anlagen K 15 und K 16).<\/p>\n<p>Im Rahmen seiner Funktion als admin-c der Domain &#8220;www.c-p-d.de&#8221; hat der Beklagte als St\u00f6rer an der Bewerbung verbotener Gl\u00fcckspiele i.S.v. \u00a7 284 Abs. 4 StGB mitgewirkt. Die Bewerbung stellt zugleich einen Versto\u00df gegen \u00a7 3, 4 Ziff. 11 UWG dar (vgl. BGH NJW 2004. S. 2158). Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 26.7.2006 (vgl. Anlage K 7) war mithin berechtigt, so dass die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten hat. Der Unterlassungsanspruch basiert auf \u00a7\u00a7 3, 4 Ziff 11, 8 UWG i.V.m. \u00a7 284 Abs. 4 StGB.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist entgegen seiner Ansicht Mitbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die F\u00f6rderung fremden Wettbewerbs ausreicht (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., \u00a7 2 UWG. Rdnr. 72), Zwischen den von ihm gef\u00f6rderten Gl\u00fcckspielanbietern und den f\u00fcnf Schleswig Holsteinischen Spielbanken besteht zweifelsohne ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, da diese jeweils Dienstleistungen im Bereich des Gl\u00fcckspiels anbieten.<\/p>\n<p>Die hier streitgegenst\u00e4ndliche bundesweite Bewerbung der drei ausl\u00e4ndischen Online-Gl\u00fcckspiele &#8220;Everest Poker&#8221; (vgl. Anlage K 3 &#8211; &#8220;everestpoker.com&#8221;). &#8220;Casino Euro&#8221; (vgl. Anlage K 4 &#8211; &#8220;casinoeuro.com&#8221;) sowie Casino Elegance&#8221; (vgl. Anlage K 5 &#8211; &#8220;casinoelegance.com&#8221;) auf der Internetseite &#8220;c-p-d.de&#8221; (vgl. Anlage K 2) verstie\u00df gegen \u00a7 284 Abs. 4 StGB. da hierdurch f\u00fcr unerlaubte Gl\u00fcckspiele geworben wurde (vgl. Hans. OLG MMR 2004. S. 752). Soweit der Beklagte das Vorliegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes pauschal in Abrede genommen hat bzw. mit Nichtwissen bestritten hat, ist sein diesbez\u00fcgliches Vorbringen unsubstantiiert. Auf Grund der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin Ausdrucke der entsprechenden Internetseiten vorgelegt (vgl. Anlagen K 1 bis K 5) hat, ist das Bestreiten des Beklagten mangels jeglicher Substantiierung nicht zul\u00e4ssig (vgl. Hans. OLG MMR 2006. S. 37). Der Beklagte w\u00e4re vielmehr gehalten gewesen, zur Zul\u00e4ssigkeit der beworbenen Angebote n\u00e4her vorzutragen. Entsprechenden Vortrag ist er schuldig geblieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht den Beklagten wegen der in Rede stehenden Verst\u00f6\u00dfe auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte haftet entgegen seiner Ansicht als Mitst\u00f6rer auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 264 Abs. 4 StGB.<\/p>\n<p>Die Kammer hat hinsichtlich der Frage einer Mitst\u00f6rerhaftung eines admin-c in einem gleich gelagerten Fall ausgef\u00fchrt (vgl. Urteil der Kammer vom 15.3.2007 &#8211; Az.: 327 O 718\/06):<\/p>\n<p>&#8220;Als Mitst\u00f6rer ist grunds\u00e4tzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der als Mitst\u00f6rer in Anspruch genommene die rechtliche M\u00f6glichkeit besa\u00df, die Handlung zu verhindern (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 8. Rn. 2.12). Danach ist die Mitverantwortung des Beklagten f\u00fcr die inkriminierten Handlungen zu bejahen. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite &#8230; da die Benennung eines admin-c mit Wohnsitz in Deutschland gegen\u00fcber der DENIC bei einem ausl\u00e4ndischen Domaininhaber zwingend notwendig f\u00fcr die Registrierung der Domain ist. Der Beklagte h\u00e4tte daher den streitgegenst\u00e4ndlichen Wettbewerbsversto\u00df dadurch unterbinden k\u00f6nnen, dass er sich nicht als admin-c registrieren lie\u00df. Der Beklagte hat auch willentlich einen Ursachenbeitrag geleistet, da es ihm durch seine Registrierung als admin-c gerade darauf ankam, das Betreiben der Seite &#8230; zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Auch soweit die Mitst\u00f6rerhaftung in der neueren Rechtssprechung von der Erkennbarkeit des Rechtsversto\u00dfes oder vom Bestehen einer Pr\u00fcfungspflicht abh\u00e4ngig gemacht wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 860 &#8211; ambiente.de; OLG Hamburg. MMR 2000, 92). f\u00fchrt dies vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis.<\/p>\n<p>Der Umfang der Pr\u00fcfungspflichten richtet sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommen eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (vgl. BGH. GRUR 2001, 1038). Ausgehend auch von diesem Ma\u00dfstab ist der Beklagte als St\u00f6rer anzusehen. Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der admin-c die vom Domaininhaber benannte nat\u00fcrliche Person, die als sein Bevollm\u00e4chtigter berechtigt und verpflichtet ist, s\u00e4mtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, s\u00e4mtliche Entscheidungen zu treffen. Die Bedeutung des Beklagten geht daher \u00fcber die Rolle eines blo\u00dfen Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Pr\u00fcfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt (vgl. LG Bonn, CR 2005, 527). Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende Pr\u00fcfungspflicht nicht auferlegt werden k\u00f6nne, da er sie tats\u00e4chlich nicht erf\u00fcllen k\u00f6nne, weil er f\u00fcr mehrere tausend Seiten verantwortlich sei. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Erf\u00fcllung der ihm grunds\u00e4tzlich obliegenden Pr\u00fcfungspflicht nicht selbst unm\u00f6glich machen kann, indem er sich f\u00fcr zahlreiche Seiten als admin-c eintragen l\u00e4sst. Die von ihm eigenst\u00e4ndig getroffene Entscheidung, sich f\u00fcr derart viele Domains zur Verf\u00fcgung zu stellen, befreit ihn nicht vor seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seinen Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschr\u00e4nkt. Er kann den Grad seines Pr\u00fcfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen. Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Pr\u00fcfungspflicht auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschr\u00e4nken kann. So k\u00f6nnte er sich im Innenverh\u00e4ltnis frei stellen lassen oder sich seine T\u00e4tigkeit entsprechend hoch verg\u00fcten lassen.<\/p>\n<p>Durch die Haftung des admin-c als St\u00f6rer im oben dargestellten Umfang werden entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ausl\u00e4ndische und deutsche Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Denn der admin-c eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Domaininhabers haftet nach denselben Grunds\u00e4tzen. Eine Haftungsprivilegierung des admin-c w\u00fcrde im Gegenteil f\u00fcr ausl\u00e4ndische Domaininhaber gegen\u00fcber deutschen Domaininhabern ohne sachlichen Grund einen Vorteil herbeif\u00fchren, da die Inanspruchnahme ausl\u00e4ndischer Domaininhaber ohne Repr\u00e4sentanz in Deutschland und insbesondere die Ahndung etwaiger Verst\u00f6\u00dfe gegen einen Unterlassungstitel sich schwieriger als gegen\u00fcber mit Sitz in Deutschland befindlichen Domaininhabern gestalten kann. Hierdurch w\u00fcrde auch die Gefahr eines Missbrauchs wachsen &#8230;.<\/p>\n<p>Eine Haftungsprivilegierung des Beklagten ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 &#8211; 11 TDG analog zu bejahen. Die Kammer folgt hier der bereits oben zitierten Entscheidung des LG Bonn (CR 2005, 527), da die T\u00e4tigkeit des Beklagten sich von der eines Dienstanbieters im Sinne von \u00a7 3 Nr. 1 TDG grundlegend unterscheidet. Es fehlt somit an einer Vergleichbarkeit.<\/p>\n<p>Eine abweichende Entscheidung rechtfertigen auch nicht die vom Beklagten genannten Urteile. Die &#8220;ambiente.de&#8221;-Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 860) betrifft die DENIC. Im Gegensatz zum Beklagten, der frei entscheiden kann, f\u00fcr welche Domains er als admin-c zur Verf\u00fcgung steht, ist die DENIC aufgrund ihrer Monopolstellung regelm\u00e4\u00dfig zum Abschluss einer Vielzahl von Vertr\u00e4gen gezwungen. Die Aufrechterhaltung ihres Registrierungssystems liegt auch im \u00f6ffentlichen Interesse. Dies ist bei der T\u00e4tigkeit des Beklagten als admin-c allerdings nicht der Fall. Dieselbe Erw\u00e4gung gilt f\u00fcr das vom Beklagten zitierte Urteil des Hans. OLG Hamburg (K&amp;R 2006, 520), in dem sich das Hans. OLG mit einem gegen eine Internet-Suchmaschine geltend gemachten Unterlassungsanspruch befasst. Denn eine Suchmaschine stellt anders als der Beklagte lediglich eine Plattform zur Verf\u00fcgung. Gegen die Ansicht der Kammer spricht auch nicht der vom Beklagten als Anlage B1 vorgelegte Beschluss des KG Berlin vom 20.03.2006. Dieser betrifft die Haftung des admin-c einer Domain, unter der eine Suchmaschine betrieben wurde. Es ist folgerichtig, dass ein solcher admin-c nur nach denselben Ma\u00dfst\u00e4ben wie der Betreiber der Suchmaschine haftet. Aufgrund der Besonderheiten einer Suchmaschine (s. OLG Hamburg, K &amp; R 2006, 520) ist hier eine Haftungsprivilegierung gerechtfertigt &#8230;.&#8221;<\/p>\n<p>Die dargestellten Grunds\u00e4tze und Ausf\u00fchrungen sind auch auf vorliegenden Sachverhalt unmittelbar \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Hiergegen spricht auch nicht die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 02.04.2007 vorgelegte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes, die die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet betrifft. Zum einen ist Gegenstand des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits nicht ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch gewesen, sondern offensichtlich ein auf dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht beruhender Unterlassungsanspruch. Zum anderen hat der Betreiber eines Meinungsforums eine andere Stellung und Funktion als ein admin-c. Jener ist dem Betreiber einer Suchmaschine vergleichbar. Wie oben ausgef\u00fchrt, kann sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zur Haftung eines Betreibers einer Internet-Suchmaschine berufen. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich aufgrund der kurzen Pressemitteilung, die nur wenige Einzelheiten \u00fcber das Verfahren mitteilt, ohnehin nicht erkennen, ob die der Entscheidung zugrunde liegenden Erw\u00e4gungen auf den hier zu entscheidenden Fall \u00fcbertragbar sind.<\/p>\n<p>Lediglich erg\u00e4nzend ist anzumerken, dass auch die vom Beklagten vorgetragene automatische Registrierung der jeweiligen Domains und seine erst nachfolgende Kenntniserlangung hiervon, den Ausschluss seiner St\u00f6rerhaftung nicht zu begr\u00fcnden vermag. Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfahrensweise ausschlie\u00dflich auf der konkreten vertraglichen Gestaltung seiner Vertragsbeziehung mit der K(&#8230;)-Systems GmbH basiert, die er aus eigenem Entschluss eingegangen ist. Eine anderweitige vertragliche Gestaltung, bei welcher der Beklagte vor seiner Registrierung zumindest von der Bezeichnung der entsprechenden Domains Kenntnis erlangen w\u00fcrde, w\u00e4re unschwer m\u00f6glich. Soweit sich in den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Unternehmens ferner die Verpflichtung der jeweiligen Kunden findet, im Rahmen der Registrierung entsprechender Domains u.a. nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu versto\u00dfen, vermag dies den Beklagten ebenfalls nicht zu entlasten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausf\u00fchrungen zur St\u00f6rerhaftung des admin-c auch f\u00fcr die Inhalte einer Website verwiesen<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine Pr\u00fcfungspflicht des admin-c f\u00fcr die von ihm betreute Domains &#8211; entgegen vorstehenden Ausf\u00fchrungen &#8211; lediglich in einem weitaus eingeschr\u00e4nkteren Umfang bejahen wollte, so st\u00fcnde auch bei einer solchen Annahme der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu. Der Beklagte hat selber vorgetragen, wenige Tage nach seiner erfolgten Eintragung \u00fcber die Bezeichnungen der jeweiligen Domains (wenn auch nicht in zeitlich geordneter Form) informiert zu werden. Bez\u00fcglich der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Domain erfolgte dies vor der kl\u00e4gerischen Abmahnung, da diese vom 26.7.2006 datierte (vgl. Anlage K 7), die letzte Aktualisierung der Domain hingegen bereits am 16.3.2006 erfolgte (vgl. Anlage K 6). Gerade die Bezeichnung der Domain www.c-p-d.de h\u00e4tte den Beklagten in besonderem Ma\u00dfe &#8220;hellh\u00f6rig&#8221; und zu einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung des dortigen Angebotes veranlassen m\u00fcssen. Da er diese zumutbare \u00dcberpr\u00fcfung hingegen unterlie\u00df, ist auch bei Annahme einer etwaigen nur eingeschr\u00e4nkteren Pr\u00fcfungspflicht des admin-c vom Vorliegen einer St\u00f6rerhaftung auszugehen. Die Vielzahl der von ihm betreuten Domains kann den Beklagten dabei ebenfalls nicht entlasten (s.o.).<\/p>\n<p>Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Abmahnung rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen w\u00e4re. Hierzu fehlt ein substantiierter Vortrag des Beklagten. Wie oben dargestellt, musste die Kl\u00e4gerin nicht zun\u00e4chst den Betreiber der Internetseiten in Anspruch nehmen. Es ist nachvollziehbar, dass sie als erstes den Beklagten zur Unterlassung aufforderte.<\/p>\n<p>Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin Abmahnungen ausgesprochen h\u00e4tte, die vorwiegend dazu gedient h\u00e4tten, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (\u00a7 8 Abs. 4 UWG).<\/p>\n<p>Ein missbr\u00e4uchliches Verhalten kann danach zwar dann vorliegen, wenn konzernm\u00e4\u00dfig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die nahe liegende M\u00f6glichkeit eines streitgen\u00f6ssischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vern\u00fcnftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen, oder wenn mehrere f\u00fcr einen Versto\u00df verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH WRP 2002, S. 977 &#8211; Scanner-Werbung: BGHZ (44. S. 165 &#8211; Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung; BGH WRP 2006, S. 1263 &#8211; Neu in Bielefeld I: BGH WRP 20000, S. 266 &#8211; Neu in Bielefeld II: BGH GRUR 2001, S. 78 &#8211; Falsche Herstellerpreisempfehlung -).<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin jedoch gerade die M\u00f6glichkeit eines gemeinsamen Vorgehens genutzt, so dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Rechtsmissbrauch gegeben sind. Insbesondere war sie auch nicht gehalten, lediglich f\u00fcr eine der insgesamt f\u00fcnf Schleswig Holsteinischen Spielbanken gegen den Beklagten vorzugeben, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allen f\u00fcnf Spielbanken zustand und diese jeweils ein eigenes Interesse an einer ihnen gegen\u00fcber abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hatten. Dass durch die Abgabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber nur einer der Spielbanken auch gegen\u00fcber den anderen &#8211; nicht abmahnenden &#8211; die Wiederholungsgefahr entfallen w\u00e4re, vermag die Annahme eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehens der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Auch die geltend gemachte Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr gem. VV 1008 RVG unterliegt somit im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob und in welchem Ausma\u00df die mehreren Auftraggeber im Einzelfall einen erh\u00f6hten Aufwand an Zeit. M\u00e4he und Verantwortungsbewusstsein mit sich bringen (vgl. Hartmann. Kostengesetze. 36. Aufl., VV 1008. Rdnr. 3).<\/p>\n<p>In Folge der zu Recht ausgesprochenen Abmahnung hat der Beklagte nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Kl\u00e4gerin deren Kosten zu ersetzen. Der von der Kl\u00e4gerin angenommene Gegenstandswert von Euro 50.000,- ist angesichts der Schwere des Versto\u00dfes, aufgrund der Bewerbung gleich dreier unzul\u00e4ssiger Gl\u00fcckspielangebote sowie angesichts des aufgrund der bundesweiten Verbreitung im Internet als hoch einzustufenden Angriffsfaktors angemessen. Dabei gilt es in besonderem Ma\u00dfe zu ber\u00fccksichtigen, dass durch das rechtswidrige Angebot von Gl\u00fccksspielen im Internet das Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin bzw. der von ihr vertretenen Spielbanken in erheblichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt wird. Es entspricht ferner der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Kammer, dass f\u00fcr die Abmahnung eine L3 Geb\u00fchr plus Postpauschale entsteht. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Berechnung.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den Abmahnkosten um erforderliche Aufwendungen i.S.v. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Es ist nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber eigene wettbewerbsrechtliche Kenntnisse verf\u00fcgt. Sie durfte daher einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG. 25. Aufl., \u00a7 12 UWG, Rdnr. 1.93). Gerade im vorliegenden Fall ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht zu beanstanden, da es zur Haftung des admin-c noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zeigt sich im \u00dcbrigen auch darin, dass der Beklagte zun\u00e4chst das Begehren zur\u00fcckgewiesen hatte (vgl. Anlage K 8). Erst nach einem weiteren anwaltlichen Schreiben gab er die geforderte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab (vgl. Anlagen K 9 und K 10)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann unabh\u00e4ngig davon, ob sie den geforderten Betrag bereits an ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten bezahlt hat, mit Erfolg auch Zahlung an sich verlangen. Ihr steht wegen der Abmahnkosten auch nach der neuen Regelung des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, die sich an der Rechtsprechung zum Ersatz von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag orientiert (vgl. Harte\/Henning\/Br\u00fcning, \u00a7 12 UWG. Rdnr. 79), wie auch sonst im Auftragsrecht ein Vorschussanspruch in H\u00f6he der Abmahnkosten zu (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB. 66. Auflage. Rdnr. 2 zu \u00a7 257 BGB m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung basiert auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG Hamburg Aktenzeichen: 327 O 699\/06 Entscheidungsdatum: 05.04.2007 Normen: UWG \u00a7\u00a7 3, 4 Ziff 11, 8; StGB \u00a7 284 Abs. 4 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: Bedient sich ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen, das auf seiner Website f\u00fcr nicht in Deutschland konzessionierte Online-Gl\u00fcckspiele wirbt, eines Dritten als Admin-C, so kann dieser jedenfalls dann als St\u00f6rer in Anspruch genommen werden, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1281","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, Az. 327 O 699\/06 - Haftung des Admin-C - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, Az. 327 O 699\/06 - Haftung des Admin-C - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-07T13:29:25+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"19 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\\\/\",\"name\":\"LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, Az. 327 O 699\\\/06 - Haftung des Admin-C - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-07T10:20:04+00:00\",\"dateModified\":\"2017-12-07T13:29:25+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/lg-hamburg-urteil-vom-05-04-2007-az-327-o-69906-haftung-des-admin-c\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Domainrecht A-Z\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":5,\"name\":\"LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, Az. 327 O 699\\\/06 &#8211; 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