
{"id":1285,"date":"2017-12-07T11:21:19","date_gmt":"2017-12-07T10:21:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1285"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"olg-frankfurt-main-urteil-vom-13-02-2007-az-11-u-2406-kart-11880-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-frankfurt-main-urteil-vom-13-02-2007-az-11-u-2406-kart-11880-de\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2007, Az. 11 U 24\/06 (Kart) &#8211; 11880.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Oberlandesgericht Frankfurt am Main<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>11 U 24\/06 (Kart)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>13.02.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>GWB \u00a7\u00a7 20, 33<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2006, Az. 2\/6 O 547\/05<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Denic eG ist nicht verpflichtet, eine Second-Level-Domain zu registrieren, die nur aus Ziffern besteht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (&#8230;) aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.11.2006<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2006 &#8211; Az.: 2\/6 O 547\/05 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten die Registrierung und Freischaltung einer allein aus Ziffern bestehenden Second-Level-Domain (nachfolgend SLD).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet unter der Rufnummer AAHHO deutschlandweit telefonische Auskunftsdienstleistungen sowie eine Vielzahl von weiteren Diensten wie z. B. Staunachrichten und Routenplaner an. Mit einem Marktanteil von 31% ist sie die gr\u00f6\u00dfte Wettbewerberin der X AG, die ihre Leistungen unter der Telefonnummer AAHHC anbietet. Die Kl\u00e4gerin weitete ihr telefonisches Service-Portal im Jahre 2000 auf das Internet aus. Sie bietet dort Leistungen (u. a. ein Branchenverzeichnis) unter www.AAHHO.com und www.AAHHO.info an. Ferner kann sie unter weiteren Internetadressen, z. B. www.Y.de und www.AAHHO-Z.de erreicht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die bundesweit zentrale Registrierungs- und Vergabestelle f\u00fcr SLDs unter der Top-Level-Domain (nachfolgend TLD) &#8220;.de&#8221;. Auf ihrer Website teilt die Beklagte mit, sie erf\u00fclle ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Nutzen und Wohle aller am Internet Interessierten und in \u00dcbereinstimmung mit den international anerkannten Standards f\u00fcr den Betrieb einer ccTLD-Registrierungsstelle ihre Aufgabe in Deutschland (Bl. 97 d. A.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte mit Schreiben vom 08.07.2005 die Registrierung der Domain &#8220;AAHHH.de&#8221; als SLD. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf ihre Registrierungsrichtlinien ab. In den &#8220;DENIC-Domain-Richtlinien&#8221; unter IV. hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8220;Eine Domain kann (ungeachtet der TLD.de) nur bestehen aus Ziffern (0 &#8211; 9), Bindestrichen, den Buchstaben A &#8211; Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgef\u00fchrt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten &#8230; &#8221; (Bl. 105 d. A.).<\/p>\n<p>In den FAQs f\u00fcr Domain-Anmelder begr\u00fcndet die Beklagte dies damit, dass die Rechner im Internet sich gegenseitig nicht anhand der Domain, sondern mittels sogenannter IP-Adressen, also reiner Zahlen, erkennen. Wenn man in seinen Browser eine Domain eingebe, werde diese durch einen sogenannten Name-Server in die zugeh\u00f6rige IP-Adresse \u00fcbersetzt. Eine allein aus Ziffern bestehende Domain k\u00f6nne jedoch mit einer IP-Nummer verwechselt werden, was zu technischen Schwierigkeiten f\u00fchren w\u00fcrde. Dies k\u00f6nne nicht nur die Erreichbarkeit der Website des Nutzers gef\u00e4hrden, sondern dar\u00fcber hinaus auch andere Internet-Nutzer beeintr\u00e4chtigen (Bl. 119 d. A.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als markbeherrschendes oder zumindest als marktstarkes Unternehmen im Sinne des \u00a7 20 GWB anzusehen. Die Beklagte versto\u00dfe dadurch, dass sie ihr (Kl\u00e4gerin) die gew\u00fcnschte Domain AAHHO.de nicht zuteile, gegen das Diskriminierungsverbot des \u00a7 20 Abs. 1 GWB und behindere sie unbillig. Zugleich behandle die Beklagte sie ohne sachlichen Grund ungleich. Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, die Registrierung einer reinen Ziffern-Domain k\u00f6nne keine St\u00f6rung verursachen, die nicht genau so durch eine kombinierte Ziffern- und Buchstaben-Domain verursacht werden k\u00f6nne. Eine Verwechselung der IP-Nummern sei aufgrund der Verbesserung der technischen Gegebenheiten nicht mehr denkbar. Die Kl\u00e4gerin hat auf den Standard des RFC (Request for Comments) 1123 aus dem Jahre 1989 verwiesen, wonach in Abweichung des RFC 952 aus dem Jahre 1985 die Beschr\u00e4nkung f\u00fcr das erste Zeichen in einer Domain dahin erleichtert worden sei, dass entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer erlaubt sei (Bl. 132 d. A.). Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin darauf verwiesen, dass die generischen TLDs .com, .net, .org, .biz, .info und .eu die Verwendung reiner Zifferndomains zulassen und von den L\u00e4nder-TLDs (ccTLDs) inzwischen beispielsweise Belgien, Luxemburg, Frankreich, Italien, Finnland, Portugal und Spanien ebenfalls reine Ziffern-TLDs registrierten. In Westeuropa w\u00fcrden &#8211; au\u00dfer durch die Beklagte &#8211; lediglich in \u00d6sterreich, Schweden, Norwegen und den Niederlanden derzeit keine solche Domains registriert. Im \u00dcbrigen bezieht sich die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr, dass die Verwechselung einer reinen Zifferndomain mit einer IP-Adresse tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich sei, auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Herrn Prof. Dr. SV1 vom 20.09.2005 (Bl. 120 &#8211; 131 d. A.) nebst erg\u00e4nzender Stellungnahme vom 06.03.2006 (Bl. 274 &#8211; 287 d. A.).<\/p>\n<p>Weiter hat die Kl\u00e4gerin gemeint, dass die Beklagte sich selbst verpflichtet habe, die RFCs als internationale Standards einzuhalten. Die Beklagte diskriminiere sie (die Kl\u00e4gerin) gegen\u00fcber anderen Telefongesellschaften, f\u00fcr die die von diesen gew\u00fcnschten SLDs registriert w\u00fcrden. Aus der Verweigerung der Zuweisung der Domain AAHHO.de entst\u00fcnden ihr erhebliche Wettbewerbsnachteile, da sie &#8211; unstreitig &#8211; aufgrund ihrer Werbestrategie diese Ziffernkombination und nicht ihre Firmenbezeichnung werblich in den Mittelpunkt gestellt habe und daher ausschlie\u00dflich mit der Ziffernkombination identifiziert werde. Da ihre Leistungen unter der Telefonnummer AAHHO ausschlie\u00dflich auf den deutschen Markt bezogen seien, seien generische TLDs, wie z. B. .com oder .info, f\u00fcr sie keine zumutbaren Ausweichm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, f\u00fcr sie (Kl\u00e4gerin) die Internetdomain www.AAHHO.de zu registrieren und frei zu schalten;<\/p><\/blockquote>\n<p>sowie hilfsweise,<\/p>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, f\u00fcr sie (Kl\u00e4gerin) die Internetdomain AAHHO.de zu registrieren und frei zu schalten.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat gemeint, dass sie im Bereich der Vergabe von SLDs nicht marktbeherrschend sei. Bei der sachlichen Marktabgrenzung seien auch die generischen Domains mit einzubeziehen. Insbesondere habe die TLD.com eine \u00fcberragende Bedeutung f\u00fcr kommerzielle Anwender wie die Kl\u00e4gerin. Die Beklagte verweist dabei darauf, dass unter der TLD .com 45 Millionen Adressen registriert seien, denen nur 9,37 Millionen .de-Adressen gegen\u00fcber st\u00fcnden (vgl. Domainzahlen Bl. 213 d. A.). Insgesamt best\u00fcnden neben der TLD .de weitere 240 ccTLDs sowie sechs globale generische TLDs f\u00fcr verschiedene Sektoren. Von den zehn beliebtesten TLDs h\u00e4tten sieben h\u00f6here Zuwachsraten als die von ihr verwaltete TLD. Selbst wenn man bei der r\u00e4umlichen Marktabgrenzung als relevanten Markt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugrunde legen w\u00fcrde, st\u00fcnden dort die generischen TLDs, vor allem .com, .net, .org, .biz und .info, mit der geografischen TLD .de funktionell austauschbar nebeneinander. Aus diesen Gr\u00fcnden handele es sich bei ihr (Beklagter) auch nicht um ein marktstarkes Unternehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, dass die behauptete Behinderung bzw. Diskriminierung nicht in einem Gesch\u00e4ftsverkehr erfolge, der gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglich sei. Im Streitfall sei auf die Telefongesellschaften abzustellen. Sie behandele diese jedoch nicht ungleich, weil sie es keinem dieser Unternehmen gestatte, unter der TLD .de eine ausschlie\u00dflich aus Ziffern bestehende SLD zu registrieren. So sei auch f\u00fcr die X AG nicht deren Nummer AAHHC als SLD registriert worden. Die Kl\u00e4gerin habe dabei mit der Domain AAHHO-Z.de einen Weg gefunden, ihre Rufnummer in einer .de-Domain unterzubringen, die ihren Richtlinien gen\u00fcge.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ferner behauptet, dass bei der Registrierung einer lediglich aus einer Zahlenfolge bestehenden Domain die Gefahr bestehe, dass eine solche Domain mit der IP-Nummer eines am Internet teilnehmenden Rechners verwechselt werde und es in diesen F\u00e4llen zu fehlgeleiteten Informationen und anderen St\u00f6rungen kommen k\u00f6nne. Daher sei durch den RFC 952 vom Oktober 1985 festgelegt worden, dass eine Domain nicht mit einer Ziffer beginnen d\u00fcrfe. Nachdem der RFC 1123 diese Bestimmung gelockert habe, habe der RFC 1912 aus dem Jahr 1996 ausdr\u00fccklich festgehalten: &#8220;Labels may not be all numbers&#8221;, d. h., dass Domanis nicht allein aus Ziffern bestehen d\u00fcrfen (Bl. 229 d. A.). Die Beklagte hat sich deshalb darauf berufen, dass rund \u00be der 240 ccTLDs reine Zifferndomains nicht erlauben.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der nach \u00a7 20 GWB vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die von ihr vergebenen Domains auch funktionierten und nicht mit dem Risiko von Adressverwechselungen und den daraus resultierenden Fehlleitungen und Sch\u00e4den behaftet seien. F\u00fcr solche Sch\u00e4den w\u00e4re sie ersatzpflichtig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erwidert, dass bei der Festlegung des sachlich relevanten Marktes die generischen TLDs wegen des fehlenden nationalen Bezuges nicht zu ber\u00fccksichtigen seien. Die Beklagte sei mit einem Marktanteil von weit \u00fcber 30% marktbeherrschend. Durch ihre Verweigerung beeinflusse die Beklagte sie (Kl\u00e4gerin) negativ in der Ausnutzung des Werbe- und Wiedererkennungswertes der Nummer AAHHO. Demgegen\u00fcber sei die Hauptkonkurrentin, die X AG, unter ihrem Namen bekannt.<\/p>\n<p>Ferner hat die Kl\u00e4gerin erwidert, dass die von der Beklagten herangezogene RFC 1912 nicht bindend sei. Die Verwechselung einer SLD AAHHO mit einer IP-Adresse komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die SLD durch die Endung .de eindeutig nicht dem Format einer IP-Adresse entspreche. Auch k\u00f6nne der Zusatz .de bei einer Abfrage nicht &#8220;verloren gehen&#8221;. Tats\u00e4chlich habe es auch seit dem Jahr 2000 keine Berichte mehr \u00fcber Probleme mit reinen Zifferndomains gegeben. Selbst wenn eine solche Verwechselung auftr\u00e4te, w\u00e4re das Resultat doch nur, dass ein Internetnutzer einmal eine falsche Adresse erreiche. Dies w\u00fcrde im Ergebnis einem &#8220;Verw\u00e4hlen&#8221; beim Telefonieren gleichen.<\/p>\n<p>Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass in der Nichteintragung der Domain AAHHO.de keine unbillige Behinderung oder Ungleichbehandlung der Kl\u00e4gerin liege. Zwar behandle die Beklagte die Kl\u00e4gerin insofern gegen\u00fcber anderen Telefongesellschaften ungleich, als sie die von diesen gew\u00fcnschten SLDs, die nicht lediglich aus Ziffern bestehen, registriert habe. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch sachlich gerechtfertigt. F\u00fcr die Beurteilung des sachlichen Grundes sei im Einzelfall eine Interessenabw\u00e4gung erforderlich. Dabei sei einerseits das Interesse der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, unter einer SLD registriert zu werden, die einer Ziffernfolge entspreche, die von ihr umfangreich f\u00fcr Dienstleistungen verwendet und beworben werde, eine besondere Bekanntheit in Deutschland genie\u00dfe und zu ihren Gunsten als Marke gesch\u00fctzt sei. Die von ihr unter der Ziffernfolge angebotene deutschsprachige nationale Telefonauskunft habe auch einen besonderen Bezug zum deutschen Markt, so dass ein besonderes Interesse an der Registrierung unter der TLD .de bestehe. Andererseits m\u00fcsse der Beklagten ein unternehmerischer Spielraum hinsichtlich der Anmeldekriterien verbleiben, der nicht vollst\u00e4ndig von Interessen der Anmelder \u00fcberlagert werden d\u00fcrfe. Zugunsten der Beklagten sei in Rechnung zu stellen, dass sie die Kl\u00e4gerin nicht willk\u00fcrlich, sondern nach den auf alle Anmelder gleichm\u00e4\u00dfig angewandten Registrierungsbedingungen behandle. Damit sei es auch anderen Telefonanbietern, die in besonderem Ma\u00dfe mit den ihnen zugewiesenen Telefonnummern werben, nicht m\u00f6glich, eine ausschlie\u00dflich aus diesen Ziffern bestehende SLD zu registrieren. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, vor der Bewerbung ihrer Bezeichnung AAHHO in Deutschland zu kl\u00e4ren, ob eine entsprechende Bezeichnung als SLD unter der TLD .de eingetragen werden k\u00f6nne. Au\u00dferdem versperre die Beklagte der Kl\u00e4gerin nicht g\u00e4nzlich den Zugang zum Internet, wie die zahlreich vorhandenen Domains der Kl\u00e4gerin zeigten. Insbesondere stelle die Domain AAHHO.com trotz des Bezugs der von der Kl\u00e4gerin angebotenen Leistungen zum deutschen Markt f\u00fcr diese eine zwar nicht vollkommen gleichwertige, aber zumutbare Alternative dar. Daher k\u00f6nne nicht verlangt werden, dass die Beklagte eine zwingende technische Notwendigkeit jeder einzelnen Beschr\u00e4nkung der Registrierung nachweise. Vorliegend beruhten die Beschr\u00e4nkungen seitens der Beklagten auf vern\u00fcnftigen, nachvollziehbaren Erw\u00e4gungen. F\u00fcr die Gefahr einer Verwechselung bei der Verwendung reiner Ziffern-Domains mit IP-Adressen k\u00f6nne sich die Beklagte auf die RCF 1912 berufen. Diese sei nicht deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei um eine Information f\u00fcr die Internetgemeinde handele, die keinerlei Internet-Standard spezifiziere. Die RCF 1912 beschreibe Fehler, die h\u00e4ufig im Zusammenhang mit dem Ablauf von DNS-Servern und den dort befindlichen Daten aufgetreten seien, und folgere daraus, dass reine Zifferndomains vermieden werden m\u00fcssen bzw. sollen. Die Gefahr, dass bei der Verwendung reiner Ziffern-Domains Schwierigkeiten auftreten k\u00f6nnten, werde durch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Privatgutachten nebst erg\u00e4nzender Stellungnahme best\u00e4tigt. Denn auch der Gutachter stelle fest, dass noch einige DNS-Server mit einer Software liefen, die nicht den Spezifikationen der entsprechenden RFCs gen\u00fcge. Damit seien derzeit tats\u00e4chlich Schwierigkeiten aufgrund der Verwendung von nur aus Ziffern bestehenden SLDs zu bef\u00fcrchten. Auch in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme habe der Gutachter festgestellt, dass es seit dem Jahr 2000 mit Ausnahme des &#8220;internen Microsoftproblems mit dem Active Directory 2000&#8221; keine Problemberichte gebe. Hieraus sei zu schlie\u00dfen, dass derzeit noch Probleme entstehen, auch wenn der Sachverst\u00e4ndige diese als gering einstufe. Dem Anliegen der Beklagten, eine m\u00f6glichst reibungslose Nutzung des Internets zu erm\u00f6glichen, m\u00fcsse bei der Interessenabw\u00e4gung besonders Rechnung getragen werden. Dass die von dem Gutachter angegebenen Probleme auf der Gefahr der Verwechselung reiner Zifferndomains mit der IP-Adresse beruhten, werde durch die erg\u00e4nzende Stellungnahme des Gutachters best\u00e4tigt. Nach dem in der Gutachtenerg\u00e4nzung wiedergegebenen Zitat von Dr. SV2 sei das Hauptproblem, dass bei Zifferndomains ein Host eine Nummer eher als IP-Adresse als einen Namen interpretieren k\u00f6nne. F\u00fcr das Bestehen solcher technischer Probleme spreche schlie\u00dflich auch, dass in verschiedenen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern derzeit SLDs aus reinen Ziffern unzul\u00e4ssig seien. Wegen der Feststellungen und der Begr\u00fcndung des angefochtenen Urteils im Einzelnen wird auf Bl. 418 &#8211; 426 d. A. verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen das am 19.05.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2006 Berufung eingelegt und diese mit am 19.07.2006 eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit der Berufung wiederholt die Kl\u00e4gerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, dass die in der RFC 1912 geschilderten Probleme heute nicht mehr bestehen w\u00fcrden. Das Landgericht habe die erg\u00e4nzende Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen Prof. SV1 sowie die darin zitierte Stellungnahme von Dr. SV2 fehlerhaft gew\u00fcrdigt. Die Vorinstanz h\u00e4tte bei der Frage der internationalen Behandlung reiner Zifferndomains den Sachverhalt dahingehend w\u00fcrdigen m\u00fcssen, dass die Tendenz eindeutig zur Zulassung reiner Zifferndomains gehe. Dazu weist die Kl\u00e4gerin auf den unstreitigen Umstand hin, dass die nationalen Domainvergabestellen \u00d6sterreichs, der Niederlande und Schwedens inzwischen reine Zifferndomains registrieren und in Norwegen derzeit eine Umfrage durchgef\u00fchrt wird, ob Zifferndomanis zugelassen werden sollen. Ferner h\u00e4tte das Landgericht verlangen m\u00fcssen, dass die Beklagte nicht nur das tats\u00e4chliche Bestehen einer Gefahr von Verwechselungen mit IP-Adressen beweist, sondern auch, dass tats\u00e4chlich negative Folgen entstehen k\u00f6nnten. Der sachliche Grund zur unterschiedlichen Behandlung der Beklagten mit ihren Konkurrenten k\u00f6nne nicht bereits in einer abstrakten Verwechselungsgefahr gesehen werden. Bei der nur nach Vorliegen eines sachlichen Grundes vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung habe das Landgericht ein reales Interesse der Beklagten an der Verweigerung reiner Zifferndomains nicht festgestellt. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch ber\u00fccksichtigt, dass sie (Kl\u00e4gerin) sich im Jahr 2000 trotz Kenntnis der Registrierungsrichtlinien der Beklagten dazu entschlossen habe, die Rufnummer AAHHO in den Vordergrund ihrer Werbestrategie zu stellen. Selbst wenn im Jahr 2000 die behauptete Verwechselungsgefahr von Zifferndomains mit IP-Adressen noch bestanden habe, bestehe diese jedenfalls heute nicht mehr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>das am 17.05.2006 verk\u00fcndete Urteil des LG Frankfurt, Az.: 2\/06 O 547\/06, aufzuheben;<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, f\u00fcr sie (Kl\u00e4gerin) die Internetdomain &#8220;AAHHO.de&#8221; zu registrieren und frei zu schalten.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Unter anderem f\u00fchrt sie an, dass nach wie vor drei Viertel aller Registrierungsstellen auch weiterhin Zifferndomains nicht zulassen, und verweist in einem nachgelassenen Schriftsatz darauf, dass auch unter den TLDs .uk (mit f\u00fcnf Millionen Registrierungen) .br und .ar Zifferndomains nicht zugelassen sind.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB verneint.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist allerdings Normadressatin des \u00a7 20 GWB. Sie hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf dem sachlich und r\u00e4umlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist. Nach dem f\u00fcr die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes geltenden Bedarfsmarktkonzept sind auf Angebotsm\u00e4rkten s\u00e4mtliche Erzeugnisse gleichwertig, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verst\u00e4ndige Verbraucher sie als f\u00fcr die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abw\u00e4gend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht. Aus Sicht desjenigen, der gewerblich Leistungen \u00fcber das Internet bewerben oder anbieten will, sind die von der Beklagten verwaltete TLD .de und generische oder gar ausl\u00e4ndische TLDs jedoch nicht in diesem Sinne austauschbar. Zwar k\u00f6nnen diese Anbieter in technisch gleichwertiger Weise grunds\u00e4tzlich \u00fcber jede registrierte Domain erreicht werden. Zutreffend hebt die Kl\u00e4gerin jedoch darauf ab, dass die von der Beklagten zugeteilten SDLs unter der TLD .de in der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Ma\u00dfe popul\u00e4r sind. Dies folgt schon aus der Vielzahl der registrierten Domains (9,37 Millionen). Inl\u00e4ndische Interessenten an den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Leistungen werden deshalb nach aller Lebenserfahrung eher nach einer .de-Domain als nach einer sonstigen SLD suchen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, kann dem deshalb nicht gefolgt werden. Dies wird ferner dadurch best\u00e4tigt, dass nicht nur die Kl\u00e4gerin und ihre Hauptkonkurrentin, die X AG, sondern zahlreiche gr\u00f6\u00dfere Unternehmen neben Domains mit anderen ccTLDs und generischen TLDs zus\u00e4tzlich SLDs mit der TLD. de halten. Insofern hat sich an der Feststellung des Senats in der Sache ambiente.de (NJW 2001, 376) auch nicht dadurch etwas ge\u00e4ndert, dass generische TLDs, wie .com, in den letzten Jahren st\u00e4rkere Zuw\u00e4chse verzeichnet haben als die von der Beklagten verwaltete TLD. Diese Stellung hat die Beklagte auch auf dem r\u00e4umlich relevanten Markt. Dies ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ma\u00dfgeblich ist daf\u00fcr, ob in dem betreffenden Gebiet die Marktgegenseite tats\u00e4chliche r\u00e4umliche Ausweichm\u00f6glichkeiten hat (BGH GRUR 2004, 255, 256 &#8211; Strom und Telefon I; Ruppelt in: Langen\/Bunte, Handbuch des deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrechts, 2. Aufl., \u00a7 19 Rdn. 25). Nach \u00a7 19 Abs. 2 Satz 3 GWB kann der r\u00e4umlich relevante Markt weiter sein als der Geltungsbereich des GWB. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da das Kriterium f\u00fcr die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, n\u00e4mlich die besondere Bedeutung der .de-Domain, im Wesentlichen auf die Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt ist, f\u00fcr die sie gerade das Herkunftskennzeichen darstellt. Auf in anderen Staaten verf\u00fcgbare ccTLDs k\u00f6nnen an .de-Domains Interessierte nicht in gleichwertiger Weise verwiesen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt ferner eine Leistung in einem Gesch\u00e4ftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglich ist. Gleichartige Unternehmen sind hier &#8211; wor\u00fcber die Parteien nicht streiten &#8211; Telefonunternehmen, d. h. Unternehmen, die u. a. Daten und Informationen auf dem Gebiet der Telekommunikation anbieten. Bei der beanspruchten Registrierung einer nur aus Ziffern bestehenden SLD handelt es sich auch um einen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehr. Ob ein Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblicherweise zug\u00e4nglich ist, bestimmt sich nicht nach der Gesch\u00e4ftspraxis des in Anspruch genommenen Unternehmens, sondern danach, was sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in nat\u00fcrlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein ge\u00fcbt und angemessen empfunden herausgebildet hat (BGH GRUR 1993, 146, 147 &#8211; Stromeinspeisung; Schultz in: Langen\/Bunte, a. a. O., \u00a7 20 Rn. 102). Dies kann auch dazu f\u00fchren, dass das Unternehmen eine Leistung erbringen muss, die es bislang nicht in seinem Sortiment hat. Andernfalls w\u00fcrde man die Anwendbarkeit des \u00a7 20 GWB in die Disposition des Normadressaten stellen (vgl. auch Schultz, a. a. O., \u00a7 20 Rn. 103 f.). Um den Anwendungsbereich des \u00a7 20 Abs. 1 GWB nicht unangemessen zu verk\u00fcrzen, ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehrs ein eher weiter Ma\u00dfstab anzulegen (BGH GRUR 1968, 159 &#8211; Rinderbesamung II; Schultz, a. a. O., Rdnr. 106). Daher kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte gem\u00e4\u00df ihren Richtlinien SLDs, die lediglich aus Ziffern bestehen, nicht vergibt. Vielmehr ist der \u00fcblicherweise zug\u00e4ngliche Gesch\u00e4ftsverkehr in der Zuteilung von SLDs unter der TLD .de \u00fcberhaupt zu sehen. Die Gr\u00fcnde, weshalb die Beklagte reine Zifferndomains nicht vergibt, sind dagegen bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist es auch zutreffend, dass das Landgericht die Ungleichbehandlung mit der Begr\u00fcndung bejaht hat, andere Telefongesellschaften w\u00fcrden im Gegensatz zur Kl\u00e4gerin unter der von ihnen gew\u00fcnschten SLD registriert.<\/p>\n<p>Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, ist aufgrund einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen unter Ber\u00fccksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmen (Schultz, a. a. O., \u00a7 20, Rdnr. 121 ff. m. w. N.). Hierbei ist auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, dass Internetnutzer, die an den Leistungen der Kl\u00e4gerin interessiert sind, das Angebot der Kl\u00e4gerin im Internet eher unter der in den Vordergrund gestellten Nummer AAHHO und der in Deutschland beliebten TLD .de suchen. Dabei muss aber ebenso Folgendes ber\u00fccksichtigt werden: Der Nachteil, den die Kl\u00e4gerin erleidet, tritt nur in den F\u00e4llen auf, in denen Interessenten ihr Angebot ohne Benutzung einer Suchmaschine unmittelbar durch Eingabe der Adresse AAHHO. de anw\u00e4hlen. Inwieweit solche Interessenten f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Leistungen sich auf einen solchen Zugangsversuch beschr\u00e4nken, ist dagegen nicht bekannt. Geben Internetnutzer die ihnen bekannte Nummer AAHHO in eine Suchmaschine ein, werden sie \u00fcber andere Adressen (z. B. AAHHO.com oder AAHHO-Z.de) auf die Website der Kl\u00e4gerin verwiesen. Die Weigerung der Beklagten hindert die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen keineswegs daran, ihre Leistung anzubieten oder zu erbringen, da die Kl\u00e4gerin \u00fcber zahlreiche Internetadressen erreicht werden kann. Das Gewicht des Nachteils, den die Kl\u00e4gerin dadurch erleidet, dass sie nicht unter der gew\u00fcnschten SLD erreichbar ist, l\u00e4sst sich somit nur schwer einsch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Das Interesse der Beklagten, die beanspruchte reine Zifferndomain nicht vergeben zu m\u00fcssen, besteht zum einen darin, dass sie in der Folge auch Anspr\u00fcchen nicht nur von Wettbewerbern der Kl\u00e4gerin, sondern von Unternehmen aller Branchen, aber auch von Privatpersonen ausgesetzt sein wird. Im \u00dcbrigen kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang die Gefahr besteht, dass es zu St\u00f6rungen im Internetverkehr kommt, wenn angeschlossene Nameserver eine reine Zifferndomain mit einer IP-Nummer verwechseln. Dass eine solche Gefahr besteht, muss von der Beklagten bewiesen werden (Bechtold, a. a. O., Rdn. 62 m. w. N.). Da es sich bei der Gefahr um eine Prognose und damit um eine nur potentielle zuk\u00fcnftige Tatsache handelt, kann diese selbst nicht Gegenstand eines Beweises sein. Dem Beweis zug\u00e4nglich ist allenfalls die Frage, ob eine derartige Verwechselung technisch m\u00f6glich ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten kann. Ferner ist ma\u00dfgeblich, welches Ausma\u00df eine solche St\u00f6rung haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Beklagten kann es unter folgenden Voraussetzungen zu einer Verwechselung einer reinen Zifferndomain mit einer IP-Adresse kommen:<\/p>\n<p>1.) Eine Nameserver-Software muss eine aus Ziffern bestehende SLD als IP-Nummer interpretieren;<\/p>\n<p>2.) die Domain muss diesem Nameserver ohne die TLD .de pr\u00e4sentiert werden.<\/p>\n<p>Zu 1.): In dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. SV1 vom 20.09.2005 wird ausgef\u00fchrt, dass die Ziffernfolge AAHHO keiner g\u00fcltigen IP-Adresse entspreche, da diese ausschlie\u00dflich als Folge von vier Dezimalstellen angegeben werden, die durch einen Punkt getrennt sind, und jede Dezimalzahl lediglich den Wert zwischen 0 und 255 annehmen k\u00f6nne. Die Beklagte h\u00e4lt dem ohne weiteren Widerspruch durch die Kl\u00e4gerin entgegen, dass IP-Nummern auch ohne trennende Punkte, somit als einheitliche Zahlen geschrieben werden k\u00f6nnten. Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV1 hat hierzu weiterhin ausgef\u00fchrt, soweit generell immer wieder von fehlerhaft arbeitenden Namens-Servern berichtet werde, seien die daf\u00fcr urs\u00e4chlichen Fehler jedoch unabh\u00e4ngig davon, ob eine reine Zifferndomain oder ein Domainname mit Buchstaben vorliege. Andererseits best\u00e4tigt der Sachverst\u00e4ndige, dass noch einige DNS-Server mit Software laufen, die nicht den Spezifikationen der entsprechenden RFCs gen\u00fcgen (Bl. 128\/129 d.A.), zum Beispiel alte Resolver-Software, die noch auf RFC 822 bzw. RFC 952 basiert, die damals keine reinen Zifferndomain-Namen erlaubten (zu nennen ist hier ferner der RFC 1034, Bl. 227 d. A.). Auch in der vom Sachverst\u00e4ndigen zitierten, allerdings undatierten \u00c4u\u00dferung des Netzwerk-Experten Dr. SV2 wird dies best\u00e4tigt (&#8220;The main problem that may appear is that, when trying to resolve a numerical name, a host might interpret the number as an IP address rather than a name&#8221;). Als Grund gibt Dr. SV2 an, dass noch alte Einrichtungen bestehen, die nicht vollst\u00e4ndig mit den gegenw\u00e4rtigen Standards \u00fcbereinstimmen: &#8220;As a result, compatibility problems may still exist with such systems&#8221; (Bl. 282 d. A.). Auch wenn der RFC 1123, der reine Ziffern-Domains zul\u00e4sst, bereits 1989 eingef\u00fchrt wurde und damit alte Regelungen abgel\u00f6st worden sind, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass derartige veraltete Resolver-Software noch benutzt wird. Im \u00dcbrigen muss in Betracht gezogen werden, dass Resolver-Software nunmehr auf dem RFC 1912 basiert, der wiederum nur aus Ziffern bestehende Domains verbietet. Wenn damit auch nicht feststeht, ob tats\u00e4chlich noch an das Internet angeschlossene Server mit solcher, technisch veralteter Software arbeiten, muss die M\u00f6glichkeit doch weiterhin ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dass die Beklagte keine seit 2000 aufgetretenen F\u00e4lle benennen kann, gen\u00fcgt nicht, um die M\u00f6glichkeit sicher auszuschlie\u00dfen. Dies reicht als Feststellung aus, da der Beklagten nicht auferlegt werden kann, alle angeschlossenen Server daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Von einem Sachverst\u00e4ndigengutachten ist keine weitergehende Kl\u00e4rung zu erwarten. Es fehlt schon an Ankn\u00fcpfungstatsachen, weil nicht bekannt ist, in welchem Umfang derartige ungeeignete Software noch benutzt wird.<\/p>\n<p>Zu 2.): Ferner wendet Prof. Dr. SV1 ein, der Domainname AAHHO.de entspreche durch die Endung .de eindeutig nicht dem Format einer IP-Adresse. Die Beklagte h\u00e4lt dem unwidersprochen entgegen, dass Domains in der Regel zugleich als sogenannte Hostnames verwendet werden, sodann aber gerade ohne die TLD .de geschrieben werden, so dass sie nicht mehr anhand dieses Zusatzes von einer IP-Nummer unterschieden werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass in der Vergangenheit &#8211; wie erw\u00e4hnt &#8211; Probleme aufgetreten sind, obwohl sich IP-Nummern und Domains schon immer durch die TLD unterschieden haben.<\/p>\n<p>Ferner spricht der RFC 1912 f\u00fcr die Behauptung der Beklagten. Seine Aussage &#8220;Labels may not be all numbers, but may have a leading digit&#8221; wird von der Beklagten zutreffend \u00fcbersetzt: &#8220;Labels d\u00fcrfen nicht allein aus Ziffern bestehen&#8221;. &#8220;May not&#8221; bedeutet nicht, wie die Kl\u00e4gerin meint, &#8220;soll nicht&#8221;, sondern enth\u00e4lt ein striktes Verbot, das inhaltsgleich ist mit &#8220;must not&#8221;, lediglich in einer h\u00f6flicheren Formulierung. Auf den Status dieses RFC im Verh\u00e4ltnis zum RFC 1123 kann es nicht ankommen. Entscheidend ist, dass sich der RFC 1912 auf berichtete Probleme mit der Erleichterung durch RFC 1123 st\u00fctzt (&#8220;some older hosts still reportedly have problems with the relaxation in [RFC 1123]&#8221;, Bl. 229 d.A.). Der RFC 1912 datiert zwar vom Februar 1996 und ist damit mehr als zehn Jahre alt. Offenbar hat es aber anschlie\u00dfend keinen RFC gegeben, die dies als \u00fcberholt oder veraltet behandelt. Zwar besagt der RFC 2181 (Juli 1997) &#8220;Implementations of the DNS protocols must not place any restrictions on the labels that can be used&#8221;(Bl. 276\/277 d.A.). Damit wird gefordert, dass Domain-Nameserver-Protokolle keine Beschr\u00e4nkungen bez\u00fcglich der Domains enthalten d\u00fcrfen, dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass tats\u00e4chlich weiterhin Software benutzt wird, die dem nicht entspricht. Die Beklagte steht mit ihrer Bef\u00fcrchtung auch nicht allein. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wird dies von drei Vierteln aller ca. 240 ccTLDs ebenso gehandhabt. Es trifft zwar zu, dass andere L\u00e4nder, die zun\u00e4chst den Standpunkt der Beklagten eingenommen haben, inzwischen reine Ziffern-TLDs registrieren. Dies sowie die Registrierungspraxis bedeutender generischer TLDs beruht ersichtlich auf der Einsch\u00e4tzung, dass die Gefahr einer Verwechselung einer reinen Zifferndomain mit einer IP-Nummer als \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgig eingesch\u00e4tzt wird. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht herleiten, dass die Gefahr technisch auszuschlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p>Welche Auswirkungen eine m\u00f6gliche Verwechselung einer nur aus Ziffern bestehenden SLD mit einer IP-Nummer hat, l\u00e4sst sich aus dem Beklagtenvortrag zwar nicht klar erkennen. Sie f\u00fchrt zum einen allgemein Adressverwechselungen auf, zum anderen nennt sie den Fall einer vom Absender unbemerkt fehlgeleiteten e-Mail. Dass eine Verwechselung der Domain mit einer IP-Nummer trotz des @-Zeichens in der e-Mail-Anschrift m\u00f6glich ist, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat dahin erl\u00e4utert, dass eine e-Mail zun\u00e4chst an denjenigen Server, dessen Domain bzw. IP-Nummer eingegeben worden ist, versandt wird. Das @-Zeichen wird in dieser Phase vom Server des Absenders ignoriert und erst beim Empf\u00e4nger als Funktion bearbeitet. Zwar hat die Beklagte einen konkreten Vorfall nicht namhaft machen k\u00f6nnen. Es reicht aber schon die nicht ganz fern liegende Gefahr aus, dass die Eingabe der nur aus Ziffern bestehenden Internetadresse nicht den Adressaten erreicht. Dies w\u00e4re eine systembedingte Fehlfunktion, die selbst dann zu vermeiden ist, wenn sie zu keinen nennenswerten Sch\u00e4den f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ob damit ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabw\u00e4gung zu entscheiden. Dabei muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Normadressat des \u00a7 20 Abs. 1 und 2 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es f\u00fcr wirtschaftlich richtig und sinnvoll h\u00e4lt (BGH GRUR 2003, 893 &#8211; Sch\u00fclertransporte; Schultz, a. a. O., \u00a7 20 Rdn. 123), wobei allerdings willk\u00fcrliches Verhalten nicht privilegiert sein darf. Ferner muss die den Wettbewerb beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme des Normadressaten objektiv sachgem\u00e4\u00df und angemessen sein (BGH Betriebsberater 1979, 1678, 1679 &#8211; Vermittlungsprovision f\u00fcr Flugpassagen II; Markert in: Immenga\/Mestm\u00e4cker, GWB, 3. Aufl., \u00a7 20 Rdn. 142), was in erster Linie die Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips und damit die Wahl des mildesten Mittels erfordert. W\u00e4gt man die Interessen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber denjenigen der Beklagten ab, so erscheinen die Belange der Kl\u00e4gerin auch unter Ber\u00fccksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB nicht ausreichend, um der Beklagten eine \u00c4nderung ihrer Praxis abzuverlangen. Letztlich wird die Kl\u00e4gerin lediglich in einem, wenn auch nicht unerheblichen Bereich ihrer M\u00f6glichkeiten eingeschr\u00e4nkt, von Interessenten erreicht zu werden. Da aber zahlreiche andere Zugangsm\u00f6glichkeiten bestehen, m\u00f6gen diese auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht den Wert einer .de-Domain haben, ist ihr der Verzicht auf die beanspruchte SLD eher zuzumuten als der Beklagten die Registrierung einer Domain AAHHO.de. Die Erw\u00e4gung der Beklagten, mit der sie die Registrierung ablehnt, geht von der tats\u00e4chlich bestehenden Gefahr einer Verwechselung aus. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verwechselung und eines erheblichen Schadens kann zwar als sehr gering eingestuft werden. Dass eine St\u00f6rung des Internetverkehrs nur von geringer Wahrscheinlichkeit ist und auch deren Auswirkungen derzeit nicht konkret dargestellt werden k\u00f6nnen, verhilft der Kl\u00e4gerin jedoch nicht zum Erfolg. Der Beklagten ist zuzubilligen, dass sie nur SLDs vergibt, die eine solche St\u00f6rung vollkommen ausschlie\u00dfen. Es kann zudem nicht au\u00dfer Acht bleiben, dass infolge der Zulassung einer reinen Ziffern-SLD im Falle der Kl\u00e4gerin mit zahlreichen Ziffern-Registrierungsw\u00fcnschen anderer Internet-Teilnehmer zu rechnen ist. Die Beklagten m\u00fcsste dann jeweils pr\u00fcfen, inwieweit die gew\u00fcnschte Ziffernfolge gr\u00f6\u00dfere technische Probleme hervorrufen k\u00f6nnte als im Streitfall. Dies w\u00fcrde die an sich von der Beklagten angestrebte effektive, schnelle und preiswerte Registrierung (vgl. BGH GRUR 2001, 1038, 1040 &#8211; ambiente.de) mit zus\u00e4tzlichem, nicht unerheblichem Aufwand belasten. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte ihre Aufgabe im Interesse s\u00e4mtlicher Internet-Nutzer und damit zugleich im \u00f6ffentlichen Interesse wahrnimmt (BGH a. a. O. &#8211; ambiente.de). Dem Interesse der Beklagten an einer effektiven Vergabepraxis geb\u00fchrt deshalb grunds\u00e4tzlich der Vorrang (BGH a. a. O., S. 1041 &#8211; ambiente.de). Dabei kann offen bleiben, ob zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin auch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass sie sich \u00fcberhaupt in ihrer Marketingstrategie dazu entschlossen hat, ihre Rufnummer in den Vordergrund zu stellen, obwohl sie wusste oder zumindest h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass gerade die Beklagte eine SLD AAHHO.de nicht registrieren wird. Ein milderes Mittel als der v\u00f6llige Ausschluss reiner Zifferndomains ist der Beklagten nicht m\u00f6glich, insbesondere kommt auch die probeweise Zulassung der begehrten Domain nicht in Frage. Zum einen m\u00fcsste die Beklagte &#8211; wie erw\u00e4hnt &#8211; aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung auch weiteren Registrierungsantr\u00e4gen dieser Art stattgeben mit der Folge zahlreicher, aber nur zum Teil parallel laufender Erprobungen. Zum anderen werden die bef\u00fcrchteten Fehlfunktionen nicht immer offenbar, so dass der Verlauf der Erprobung nicht zuverl\u00e4ssig feststellbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz beruft sich die Kl\u00e4gerin darauf, die Beklagte habe seit M\u00e4rz 2004 die Registrierung von Umlaut-Domains in vollem Bewusstsein zugelassen, dass dies zu deutlichen Problemen, jedenfalls in der Anfangsphase f\u00fchren w\u00fcrde. Die Behauptung der Beklagten, sie unternehme alles, um das Internet st\u00f6rungsfrei zu halten, sei daher wenig \u00fcberzeugend. Jedenfalls k\u00f6nne es keinen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen, wenn die Beklagte willk\u00fcrlich entscheide, ob sie gerade gewillt sei, das Internet st\u00f6rungsfrei zu halten oder nicht. Dieser Vortrag gibt jedoch keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 296a Abs. 2, 156 ZPO wieder zu er\u00f6ffnen. Einerseits handelt es sich um Umst\u00e4nde, die die Kl\u00e4gerin schon in erster Instanz h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen. Der Vortrag w\u00e4re deshalb auch nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Andererseits geht es dabei um eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, da die technischen Probleme bei Umlaut-Domains andere sind als diejenigen bei Zifferndomains. Schlie\u00dflich w\u00e4re die Beklagte nach den Erfahrungen mit der damaligen Umstellung ihrer Richtlinien nicht gehindert, nunmehr weitere Probleme durch Ablehnung einer abermaligen \u00c4nderung der Registrierungspraxis zu vermeiden.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat die Kl\u00e4gerin auch keinen Anspruch wegen unbilliger Behinderung. Soweit sie in ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit durch die ablehnende Haltung der Beklagten behindert wird, ist dies aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht unbillig.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Ab. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Frage, ob die nationale Registrierungsstelle eine bestimmte SLD vergeben muss, hat nur f\u00fcr den Einzelfall Bedeutung.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass an die Beklagte in einer Vielzahl von F\u00e4llen die Forderung nach der Registrierung von Zifferndomains gerichtet worden ist.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 11 U 24\/06 (Kart) Entscheidungsdatum: 13.02.2007 Normen: GWB \u00a7\u00a7 20, 33 Vorinstanz(en): LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2006, Az. 2\/6 O 547\/05 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: Die Denic eG ist nicht verpflichtet, eine Second-Level-Domain zu registrieren, die nur aus Ziffern besteht. 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