
{"id":1287,"date":"2017-12-07T11:23:06","date_gmt":"2017-12-07T10:23:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1287"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"bundesgerichtshof-grundke-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bundesgerichtshof-grundke-de\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof: grundke.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 59\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>08.02.2007<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>BGB \u00a7 12<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2003 &#8211; 18 O 300\/02 -; OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 &#8211; 13 U 213\/03 &#8211;<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namenstr\u00e4gers auf den Namen eines Treuh\u00e4nders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver-h\u00e4ltnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorit\u00e4t der Registrierung zugute, wenn f\u00fcr Gleichnamige eine einfache und zuverl\u00e4ssige M\u00f6glichkeit besteht zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namenstr\u00e4gers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 &#8211; I ZR 231\/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 &#8211; segnitz.de).<\/p>\n<p>b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Anspr\u00fcche angemeldet hat, die Homepage des Namenstr\u00e4gers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namenstr\u00e4ger den Treuh\u00e4nder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverl\u00e4ssige \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags &#8211; dadurch ge-schaffen werden, dass die DENIC dem Treuh\u00e4nder im Zuge der Registrie-rung die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, einen Hinweis auf seine Treuh\u00e4nderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim-mung des Treuh\u00e4nders offenbart.<\/p>\n<p>c) Hat der Namenstr\u00e4ger einen Dritten auf eine einfach und zuverl\u00e4ssig zu \u00fcberpr\u00fcfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es f\u00fcr die Priorit\u00e4t der Registrierung gegen\u00fcber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<center><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/center><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit [&#8230;]<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 2003 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten der Rechtsmittel.<\/p><\/blockquote>\n<p><center>Von Rechts wegen<\/center><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundke Optik GmbH (nachfolgend: Grundke Optik) beauftragte im April 1999 den Beklagten, den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221; zu reservieren und eine Homepage f\u00fcr die Grundke Optik zu erstellen. Der Beklagte lie\u00df diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren. Bis auf einen nicht n\u00e4her genannten Zeitraum im Sommer 2001, w\u00e4hrend dessen unter dem Domainnamen der Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war, erschien auf der Homepage &#8220;grundke.de&#8221; seitdem Werbung der Grundke Optik.<\/p>\n<p>Im Juli 2001 erwirkte der Kl\u00e4ger bei der DENIC einen so genannten Dispute-Eintrag f\u00fcr den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221;. Nach den Registrierungsbedingungen der DENIC bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende Domainname nicht mehr auf einen Dritten \u00fcbertragen werden kann und dass der im Eintrag genannte Pr\u00e4tendent im Falle einer L\u00f6schung des Domainnamens automatisch nachr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von Internet-Auftritten aufzubauen. F\u00fcr seinen Firmenauftritt im Internet wolle er den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221; registrieren lassen. Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erkl\u00e4rung die Internet-Domain &#8220;grundke.de&#8221; gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits bei Registrierung des Domainnamens s\u00e4mtliche Rechte an diesem an die Grundke Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch f\u00fcr die Grundke Optik verwaltet zu haben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Celle MMR 2004, 486).<\/p>\n<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Grundke Optik der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Kl\u00e4gers zugestimmt hat. Es hat den Klageantrag als aus \u00a7 12 BGB begr\u00fcndet angesehen und hierzu ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Schon in der Registrierung der Internet-Adresse &#8220;grundke.de&#8221; durch den Beklagten liege ein Gebrauch des Namens Grundke. Da es an einer nach den Registrierungsbedingungen der DENIC wirksamen \u00dcbertragung auf die Grundke Optik fehle, sei der Beklagte nach wie vor Inhaber und Nutzer des Domainnamens. Der Beklagte sei auch dann nicht befugt gewesen, die Internet-Adresse &#8220;grundke.de&#8221; im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der Grundke Optik gehandelt h\u00e4tte. Der Grundke Optik stehe im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger keine Priorit\u00e4t im Hinblick auf den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221; zu, weil der Kl\u00e4ger sich durch den Dispute-Eintrag bei der DENIC die Priorit\u00e4t gesichert habe. Das Interesse von Internet-Providern oder Web-Agenturen, selbst Inhaber der Internet-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden zu werden, um diese an sich zu binden, m\u00fcsse gegen\u00fcber dem Interesse der Tr\u00e4ger des b\u00fcrgerlichen Namens zur\u00fccktreten. Beim Vorliegen mehrerer Anmeldungen stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internet-Adresse regelm\u00e4\u00dfig nach der Priorit\u00e4t unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Schon die Registrierung des Domainnamens &#8220;grundke.de&#8221; f\u00fchre zu einer Zuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen namensm\u00e4\u00dfig im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Dies treffe auf den Beklagten als Betreiber des Internet-Auftritts zu, der \u00fcber den Inhalt der Website &#8220;www.grundke.de&#8221; bestimmen k\u00f6nne. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte sich gegen\u00fcber der Grundke Optik verpflichtet habe, Domainnamen und Website nur f\u00fcr diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namenstr\u00e4gers in besonderem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; k\u00f6nne nur einmal vergeben werden. Der Namenstr\u00e4ger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung f\u00fcr einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen werde.<\/p>\n<p>II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch aus \u00a7 12 BGB gegen den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens &#8220;grundke.de&#8221;.<\/p>\n<p>1. Eine unberechtigte Namensanma\u00dfung nach \u00a7 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzw\u00fcrdige Interessen des Namenstr\u00e4gers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 &#8211; Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 21.9.2006 &#8211; I ZR 201\/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76 &#8211; solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen erf\u00fcllt sind, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identit\u00e4tsverwirrung f\u00fchrender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 199 &#8211; shell.de; BGHZ 155, 273, 276 &#8211; maxem.de). \u00dcber die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzw\u00fcrdiges Interesse des Namenstr\u00e4gers beeintr\u00e4chtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland \u00fcblichen Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschlie\u00dfende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGHZ 155, 273, 276 &#8211; maxem.de).<\/p>\n<p>2. Der Beklagte, dem keine eigenen Rechte am Namen &#8220;Grundke&#8221; zustehen, ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens &#8220;grundke.de&#8221;. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen \u00dcbertragung dieses Domainnamens auf die Grundke Optik. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Grundke Optik den Beklagten beauftragt hatte, den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221; zu reservieren und eine Homepage f\u00fcr die Grundke Optik zu erstellen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann sich der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger auf das Namensrecht der Grundke Optik berufen. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Grundke Optik auch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Beklagten zugestimmt hat, kommt es dabei nicht an.<\/p>\n<p>a) War dem Beklagten die Registrierung des Domainnamens f\u00fcr sich gestattet, so kann er dem Kl\u00e4ger das Namensrecht der Grundke Optik entgegenhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Tr\u00e4ger des Namens Grundke eine einfache und zuverl\u00e4ssige M\u00f6glichkeit haben zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namenstr\u00e4gers &#8211; hier der Grundke Optik &#8211; registriert ist. Eine solche \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit besteht im Streitfall.<\/p>\n<p>aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, welche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainnamen registrieren l\u00e4sst, im Streit um den Domainnamen so zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu f\u00fchren (BGH, Urt. v. 9.6.2005 &#8211; I ZR 231\/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 &#8211; segnitz.de). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies f\u00fcr jede Gestattung gilt. L\u00e4sst der Namenstr\u00e4ger die mit seinem Namen gebildete Internet-Adresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden weiteren Umst\u00e4nden, die eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Gleichnamigen gew\u00e4hrleisten, wie eine Registrierung durch den Namenstr\u00e4ger zu behandeln.<\/p>\n<p>Der Namenstr\u00e4ger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschr\u00e4nkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos zul\u00e4ssig. So hat der Senat eine Gestattung nach \u00a7 134 BGB, \u00a7 3 UWG a.F. f\u00fcr unwirksam gehalten, wenn sie zu einer T\u00e4uschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs f\u00fchrt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2002 &#8211; I ZR 195\/99, GRUR 2002, 703, 704 f. = WRP 2002, 700 &#8211; VOSSIUS &amp; PARTNER). Eine derartige T\u00e4uschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn &#8211; wie hier &#8211; ein durch einen Namen gepr\u00e4gter Domainname f\u00fcr einen Vertreter des Namenstr\u00e4gers registriert und dann alsbald &#8211; noch bevor ein anderer Namenstr\u00e4ger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet &#8211; f\u00fcr eine Homepage des Namenstr\u00e4gers genutzt wird. Denn der Internetnutzer wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namenstr\u00e4gers gef\u00fchrt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen Namenstr\u00e4ger oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht entt\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Das vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den Namensgebrauch zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der Gleichnamigen finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger Namensgebrauch schlie\u00dft die Registrierung eines Domainnamens alle anderen Namenstr\u00e4ger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus. Denn bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster f\u00fcr sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 &#8211; shell.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 &#8211; I ZR 230\/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 &#8211; defacto; Urt. v. 9.9.2004 &#8211; I ZR 65\/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 &#8211; mho.de). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit\u00e4t der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 &#8211; Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umst\u00e4nden zur\u00fccktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. &#8211; shell.de). Ungeachtet seines berechtigten, mit gleichnamigen Namenstr\u00e4gern geteilten Interesses, mit dem eigenen Namen unter der im Inland \u00fcblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; im Internet aufzutreten, muss jeder Tr\u00e4ger eines unterscheidungskr\u00e4ftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Tr\u00e4ger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse f\u00fcr sich registrieren l\u00e4sst (BGHZ 155, 273, 276 &#8211; maxem.de).<\/p>\n<p>Diese Ausschlusswirkung trifft die Gleichnamigen aber nur, wenn sie durch einen anderen Namenstr\u00e4ger bewirkt wurde. Hingegen kann der Namenstr\u00e4ger eine Beeintr\u00e4chtigung seiner Interessen durch einen unbefugten Namensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu k\u00f6nnen, muss der Namenstr\u00e4ger schnell und zuverl\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegen\u00fcber eintretende Ausschlusswirkung tats\u00e4chlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endg\u00fcltigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorit\u00e4t wirksam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namenstr\u00e4ger, der an sich aufgrund Priorit\u00e4t einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachtr\u00e4glich, wenn der Namenstr\u00e4ger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namenstr\u00e4gers zur Registrierung eingeholt wird.<\/p>\n<p>Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit\u00e4t f\u00fchrt im Domainrecht nur dann zu einem angemessenen Interessenausgleich unter Gleichnamigen, wenn deren Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorit\u00e4t nicht durch Interventionen unberechtigter Dritter beeintr\u00e4chtigt wird. Zur Gew\u00e4hrleistung dieser Chancengleichheit und wegen der m\u00f6glichen schweren Beeintr\u00e4chtigung der Namensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im Auftrag eines Namenstr\u00e4gers erfolgten Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuh\u00e4nder nur dann im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis Wirksamkeit zu verleihen, wenn f\u00fcr alle Gleichnamigen eine einfache und zuverl\u00e4ssige M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namenstr\u00e4gers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder Namenstr\u00e4ger die Priorit\u00e4t f\u00fcr den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern.<\/p>\n<p>bb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Pr\u00e4tendent erstmals Anspr\u00fcche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internet-Auftritt des Namenstr\u00e4gers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namenstr\u00e4gers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu einem registrierten Domainnamen, bereitet es gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die von einem Nichtnamenstr\u00e4ger veranlasste Registrierung im Auftrag eines Namenstr\u00e4gers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Registrierung ein entsprechender Auftrag des Namenstr\u00e4gers vorgelegen hat, kann in derartigen F\u00e4llen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags erfolgen. Beispielsweise k\u00f6nnte die DENIC die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser w\u00fcrde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens registrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erkl\u00e4rt hat, etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder befragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen.<\/p>\n<p>cc) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des Domainnamens &#8220;grundke.de&#8221; im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auftrag eines Namenstr\u00e4gers erfolgt war, weil diese InternetAdresse unmittelbar zur Homepage der Grunde Optik f\u00fchrte. Mit Freischaltung der Homepage f\u00fcr dieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverl\u00e4ssig feststellen, f\u00fcr welchen Namenstr\u00e4ger die Registrierung erfolgt war. Hat der Beklagte auf eine auch noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ohne weiteres nachvollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der Grundke Optik als deren Treuh\u00e4nder vorgenommen, kann er sich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger auf die f\u00fcr Gleichnamige geltenden Grunds\u00e4tze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221; f\u00fcr sich h\u00e4tte registrieren lassen.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall bedarf es keiner Kl\u00e4rung, ob die Grundke Optik dem Beklagten die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der Auftrag dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der Grundke Optik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Interessen des Kl\u00e4gers. Denn die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Weisung seines Auftraggebers, der Grundke Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Grundke Optik nutzt als Namenstr\u00e4gerin die vom Beklagten gestaltete Homepage und den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221; mit Priorit\u00e4t gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Grundke Optik den Beklagten im April 1999 beauftragt, den Domainnamen &#8220;grundke.de&#8221; registrieren zu lassen und eine Homepage f\u00fcr die Grundke Optik zu erstellen. Nachdem der Domainname nachfolgend von der Grundke Optik auf eine f\u00fcr andere Namenstr\u00e4ger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverl\u00e4ssig nachpr\u00fcfbare Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a cc), ist davon auszugehen, dass die Registrierung des Domainnamens von vornherein f\u00fcr die Grundke Optik erfolgt ist. Andere Namenstr\u00e4ger wie der Kl\u00e4ger m\u00fcssen diesen Gebrauch des Domainnamens hinnehmen.<\/p>\n<p>3. Der auf Freigabe der Domain &#8220;grundke.de&#8221; gerichtete Klageantrag kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts w\u00e4hrend eines nicht n\u00e4her bestimmten Zeitraums im Sommer 2001 unter der Domain &#8220;grundke.de&#8221; ein Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war. Zwar ist zu Hintergr\u00fcnden und Dauer dieses Internet-Auftritts nichts festgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999 entsprechend dem Auftrag, der dem Beklagten erteilt worden war, unter der Internet-Adresse &#8220;grundke.de&#8221; weit \u00fcberwiegend nur auf die Grundke Optik verwiesen wurde. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte allenfalls verlangen, dass es der Beklagte unterl\u00e4sst, unter der Homepage &#8220;grundke.de&#8221; auf jemand anderes als die Grundke Optik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren des Kl\u00e4gers, dem es allein darum geht, die Domain &#8220;grundke.de&#8221; f\u00fcr sich selbst zu nutzen.<\/p>\n<p>III. Die Revision erweist sich daher als begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p><center>[Unterschriften]<\/center><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 59\/04 Entscheidungsdatum: 08.02.2007 Normen: BGB \u00a7 12 Vorinstanz(en): LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2003 &#8211; 18 O 300\/02 -; OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 &#8211; 13 U 213\/03 &#8211; Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namenstr\u00e4gers auf den Namen eines Treuh\u00e4nders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver-h\u00e4ltnis [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1287","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.4 - 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