
{"id":1297,"date":"2017-12-07T11:27:23","date_gmt":"2017-12-07T10:27:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1297"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74\/04 &#8211; Advanced Microwave Systems"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG Hamburg<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>5 U 74\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>14.04.2005<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>\u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG; \u00a7\u00a7 5, 8, 15 MarkenG<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2004, Az. 315 O 35\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Gesch\u00e4ftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar.<\/p>\n<p>Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene Domain des Verletzers umgeleitet werden.<\/p>\n<p>Ein derartiges Verhalten kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten, dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet ist.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p><center><strong>OLG HAMBURG<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<br \/>\n<\/strong><\/center><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 31.03.04 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1. sind Wettbewerber in der Herstellung, Entwicklung und im Vertrieb von Messger\u00e4ten und artverwandten Artikeln zur L\u00f6sung messtechnischer Probleme, insbesondere durch Mikrowellentechnik. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Cl.D&#8230; der Antragstellerin ist ein ehemaliger Mitarbeiter des Antragsgegners zu 1. Er hat nach dem Ausscheiden die Antragstellerin gegr\u00fcndet. Der Antragsgegner zu 2. ist der Sohn des Antragsgegners zur 1. und dessen Mitarbeiter.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner lie\u00dfen Ende 2003 die streitgegenst\u00e4ndlichen vier Internet-Domains, die wesentliche Bestandteile der Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin beinhalten, f\u00fcr sich registrieren und leiteten Interessenten von dort mit einem Link auf die Homepage des Antragsgegners zu 1. weiter.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beanstandet das Verhalten der Antragsgegner als marken- und wettbewerbswidrig. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegner legten es darauf an, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Verwechslungen zwischen den Parteien hervorzurufen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr die Internet-Adressen<\/p>\n<p>advanced-microwave-systems.de,<br \/>\nadvanced-microwave-systems.com,<br \/>\nadvancedmicrowavesystems.de<br \/>\nund\/oder<br \/>\nadvancedmicrowavesystems.com<br \/>\nzu benutzen und\/oder benutzen zu lassen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht hat die Antragsgegner mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom 15.01.04 zur Unterlassung verpflichtet und diese Verf\u00fcgung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch der Antragsgegner mit Urteil vom 31.03.04 aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegner.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner verfolgen in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie sind der Auffassung, die Registrierung sei nicht zu beanstanden. Denn bei dem Begriff &#8220;advances microwave systems&#8221; handele es sich um eine beschreibende Bezeichnung, die in der Branche, in der beide Parteien t\u00e4tig seien, auch entsprechend verstanden werde. Diese Bezeichnung k\u00f6nne die Antragstellerin nicht f\u00fcr sich monopolisieren.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin verteidigt auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4ge das landgerichtliche Urteil.<\/p>\n<p>Wegen der tats\u00e4chlichen Feststellungen im \u00dcbrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat die Antragsgegner zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden erg\u00e4nzenden Anmerkungen:<\/p>\n<p>1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen beide Antragsgegner zu. Das Landgericht hat seine Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise auf markenrechtliche Anspruchsgrundlagen gesch\u00fctzt und ist hierbei zu rechtlich zutreffenden Ergebnissen gekommen. Nach Auffassung des Senats liegt das Charakteristische der den Antragsgegnern vorgeworfenen Rechtsverletzung &#8211; und damit der Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung &#8211; allerdings in einem wettbewerbswidrigen Verhalten, so dass bei den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen die insoweit einschl\u00e4gigen Vorschriften und Er\u00f6rterungen im Vordergrund stehen. Auch die markenrechtlichen Einwendungen der Antragsgegner sind allerdings &#8211; wie noch auszuf\u00fchren sein wird &#8211; unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>2. Die Anmeldung der vier streitgegenst\u00e4ndlichen Domains\u00a0www.advanced-mircrowave-systems.de ,\u00a0www.advanced-microwave-systems.com ,www.advancedmicrowavesystems.de und\u00a0www.advancedmicrowavesystems.com durch die Antragsgegner stellt sich als vors\u00e4tzliche, sittenwidrige Behinderung der Antragstellerin und damit als eine nach \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG unlautere Wettbewerbshandlung dar.<\/p>\n<p>a. Die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften ist im vorliegenden Fall nach \u00a7 2 MarkenG auch im Anwendungsbereich gesch\u00e4ftlicher Bezeichnungen gem. \u00a7\u00a7 15, 5 MarkenG nicht ausgeschlossen. Denn die Sittenwidrigkeit und Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegner geht \u00fcber den Anwendungsbereich markenrechtlicher Regelungen hinaus und wird von deren Voraussetzungen nicht erfasst. In so gelagerten F\u00e4llen bleibt trotz der grunds\u00e4tzlichen Spezialit\u00e4t des Markenrechts ein R\u00fcckgriff auf wettbewerbsrechtliche Normen er\u00f6ffnet (Ingerl\/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., \u00a7 2 Rdn. 9 a.E.; vgl. auch BGH GRUR 1032, 1034 &#8211; EQUI 2000).<\/p>\n<p>b. Die Antragsgegner haben die vier streitgegenst\u00e4ndlichen Domains angemeldet, um die Antragstellerin gezielt zu behindern und in ihrer gesch\u00e4ftlichen Entfaltung zu beeintr\u00e4chtigen. Diese Zielrichtung steht zwischen den Parteien letztlich auch nicht im Streit.<\/p>\n<p>aa. Bei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Cl.D&#8230;. der Antragstellerin handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Antragsgegners zu 1. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Antragsgegners zu 1. waren Cl.D&#8230;. und sein Bruder J. &#8211; der zweite Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin &#8211; mit ihrem Unternehmen D&#8230;. &amp; D&#8230;. Ingenieurb\u00fcro GmbH in der Zeit von 1994 bis 2001 als Vertriebspartner des Antragsgegners zu 1. t\u00e4tig. Die Gesch\u00e4ftsbeziehung endete im August 2001 im Streit. In der Folgezeit kam es zu unterschiedlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten, die auch gerichtlich ausgetragen worden sind. Gegenstand dieser Auseinandersetzungen waren zumeist wechselseitig erhobene Vorw\u00fcrfe wegen Versto\u00dfes gegen Treuepflichten oder Behinderungen.<\/p>\n<p>bb. Im November 2003 haben die Antragsgegner sodann die vier streitgegenst\u00e4ndlichen (sowie weitere) Domains angemeldet. Diese enthalten &#8211; zum Teil ohne Worttrennungen &#8211; wesentliche Bestandteile der Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin, die als AMS Advanced Microwave Systems GmbH firmiert. Dieses Verhalten hatte die Antragstellerin in der Antragsschrift mit den Worten: &#8220;Bei der Reservierung von insgesamt 10 Internet-Domains durch die Antragsgegner handelt es sich offenkundig um eine &#8220;Retourkutsche&#8221; der Antragsgegner auf den Einspruch der Antragstellerin gegen das Europ\u00e4ische Patent&#8221; kommentiert. Dieser Bewertung sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten, sondern haben sie ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt und hierzu in ihrer Widerspruchsschrift ausgef\u00fchrt: &#8220;Soweit die Antragstellerin meint, die streitgegenst\u00e4ndliche Reservierung von Internet-Domains sei eine &#8220;Retour-Kutsche&#8221; der Antragsgegner, so ist jene Bewertung im Ansatz zutreffend: &#8230;&#8221;. Dementsprechend nehmen die Antragsgegner noch nicht einmal in Abrede, dass die Domain-Registrierung ausschlie\u00dflich bzw. in erster Linie dem Zweck der Behinderung der Antragstellerin gedient hat. Soweit sie einschr\u00e4nkend fortfahren: &#8220;&#8230; wettbewerbsrechtlich betrachtet handelt es sich um eine versuchte Abwehrma\u00dfnahme in einer bestehenden Angriffslage&#8230;&#8221;, ist diese Einsch\u00e4tzung hingegen &#8211; worauf noch einzugehen sein wird &#8211; rechtlich schon im Ansatz unzutreffend.<\/p>\n<p>c. Bei der Wortfolge &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; handelt es sich um wesentliche Bestandteile der Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin, die &#8220;AMS Advanced Microwave Systems GmbH&#8221; lautet.<\/p>\n<p>aa. F\u00fcr die Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ist es rechtlich unerheblich, ob es sich bei der Wortfolge &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; um eine gem. \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG schutzf\u00e4hige Gesch\u00e4ftsbezeichnung oder um eine gem. \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebed\u00fcrftige &#8211; und damit schutzunf\u00e4hige &#8211; Beschaffenheitsangabe handelt. Denn unstreitig tritt die Antragstellerin unter dieser Bezeichnung im Verkehr auf und wird von anderen Wirtschaftsteilnehmern jedenfalls auch in ihrer unternehmerischen Existenz unter diesem Begriff wahrgenommen. Es entspricht zudem heutzutage einer weit verbreiteten Gewohnheit der angesprochenen Verkehrskreise &#8211; hierauf hatte der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits in seiner Entscheidung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; hingewiesen -, den Internet-Auftritt von Unternehmen durch Eingabe einer (vermuteten) Second-Level-Domain zu suchen, die aus der Gesch\u00e4ftsbezeichnung gebildet ist. Vor diesem Hintergrund liegt es ohne weiteres nahe, dass Interessenten eine etwaige Homepage der Antragstellerin &#8211; u.U. neben dem K\u00fcrzel AMS &#8211; zumindest auch durch Eingabe der Worte &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; zu erreichen zu versuchen. Dieses &#8211; ihnen nach Sachlage ohne weiteres vertraute Nutzerverhalten &#8211; haben die Antragsgegner f\u00fcr sich zum Zwecke der Behinderung auszunutzen versucht, in dem sie alle g\u00e4ngigen Schreibweisen (mit\/ohne Leerzeichen) und f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Verkehrskreise nahe liegenden Top-Level-Domains (*.de, *.com) durch eine eigene Eintragung an sich gezogen haben. Hierdurch ist die Antragstellerin an einem eigenen Gebrauch dieser Internet-Adressen gehindert.<\/p>\n<p>bb. Der Senat muss nicht entscheiden, ob bereits dieses Verhalten f\u00fcr sich genommen geeignet w\u00e4re, den Tatbestand des \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG zu erf\u00fcllen. Denn das Verhalten der Antragsgegner geht noch dar\u00fcber hinaus. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Anlage ASt3 glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegner die Nutzer, die eine der streitbefangenen Internet-Domains<br \/>\nwww.advanced-microwave-systems.de ,\u00a0www.advanced-microwave-systems.com ,\u00a0www.advancedmicrowavesystems.de undwww.advancedmicrowavesystems.com<br \/>\naufgesucht haben, praktisch auf ihre eigene Domain\u00a0www.t-e&#8230;x.com umgeleitet haben. Hierdurch wird die gezielt gegen die Antragstellerin gerichtete Unlauterkeit des Handelns der Antragsgegner zus\u00e4tzlich offensichtlich. Denn beide Parteien stehen weiterhin zueinander in wettbewerblicher Konkurrenz und umwerben einen im Wesentlichen identischen Personenkreis. Gerade dann, wenn &#8211; wie die Antragsgegner geltend machen &#8211; es sich bei &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; (auch) um eine beschreibende Sachangabe handeln sollte, h\u00e4tten sie mit diesem Verhalten potenzielle Kunden der Antragstellerin in unlauterer Weise auf sich \u00fcbergeleitet.<\/p>\n<p>d. Soweit die Antragsgegner geltend machen, es m\u00fcsse ihnen frei stehen, den allgemein gel\u00e4ufigen Begriff &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; auch f\u00fcr ihre Zwecke als Internet-Domain registrieren zu lassen, versuchen sie wider besseres Wissen, die eigentliche Motivation ihres Handelns in Abrede zu stellen.<\/p>\n<p>aa. Der Senat hat nicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Antragsgegner mit lauteren Absichten befugt gewesen w\u00e4ren, Internet-Domains unter Verwendung des Begriffs &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; f\u00fcr sich registrieren zu lassen. Denn solche Absichten waren nicht Triebfeder ihres Handelns. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt. Danach hatten die Antragsgegner nicht nur die 4 auf die Antragstellerin bezogenen Domains durch Registrierung zu blockieren versucht. Vielmehr sind sie in gleicher Weise zu Lasten des Schwesterunternehmens D&#8230;. &amp; D&#8230;. Ingenieurb\u00fcro GmbH vorgegangen, das ebenfalls von den beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Antragstellerin geleitet wird und vormals Vertragspartner des Antragsgegners zu 1 war. Zur Behinderung dieses Unternehmens hatten die Antragsgegner die Domain Adressen\u00a0www.d&#8230;undd&#8230;.de ,\u00a0www.d&#8230;undd&#8230;.com ,\u00a0www.d&#8230;-d&#8230;.de ,\u00a0www.d&#8230;-d&#8230;.com ,\u00a0www.d&#8230;-gmbh.de ,www.d&#8230;-gmbh.com f\u00fcr sich registrieren lassen.<\/p>\n<p>bb. Verbleibenden Zweifeln an der wettbewerbsfeindlichen Zielsetzung der Antragsgegner werden durch dieses Verhalten der Antragsgegner die Grundlage entzogen. Zwar haben sich die Antragsgegner insoweit auf die vorprozessuale Abmahnung der Antragstellerin unterworfen (Anlagen ASt5 und ASt6). Gleichwohl zeigt die &#8211; offenbar zeitnahe &#8211; Registrierung dieser sechs weiteren Domains, dass es den Antragsgegnern nicht darum ging, sich mit &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; die lautere Nutzung eines freihaltebed\u00fcrftigen Gattungsbegriffs zu erhalten. Denn an der Registrierung der Bezeichnung D&#8230;. und D&#8230;. stand ihnen von vornherein kein schutzw\u00fcrdiges Interesse zu. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass auch die Registrierung der vier streitgegenst\u00e4ndlichen Domains allein in der Absicht geschehen ist, der Antragstellerin zu schaden. Dieses Verhalten ist unlauter nach \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG und gem. \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu untersagen.<\/p>\n<p>3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen bedarf es keiner vertieften Erl\u00e4uterung, dass das Verhalten der Antragsgegner &#8211; entgegen der von ihnen ge\u00e4u\u00dferten Bewertung &#8211; unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Abwehrverhalten gegen einen wettbewerbswidrigen Angriff rechtm\u00e4\u00dfig sein kann. Selbst wenn ein solcher (rechtswidriger) Angriff seitens der Antragstellerin vorgelegen haben sollte, beschr\u00e4nkt sich eine anzuerkennende Gegenreaktion auf die Abwehr des Angriffs selbst. Grundvoraussetzung hierf\u00fcr ist zun\u00e4chst, dass die Gegenma\u00dfnahme \u00fcberhaupt geeignet ist, einem rechtswidrigen Angriff entgegen zu wirken. Schon hierf\u00fcr ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Domain-Registrierung steht au\u00dferhalb jeder Beziehung der zwischen den Parteien ansonsten streitigen Sachverhalte (vertragswidriges Verhalten, Patentanmeldung usw.). Nicht gerechtfertigt sind hingegen &#8220;Retourkutschen&#8221; der vorliegenden Art, die ausschlie\u00dflich den Zweck verfolgen, dem Gegner unter &#8220;Rachegesichtspunkten&#8221; im Gesch\u00e4ftsverkehr zu schaden. Dementsprechend bedarf es keiner Er\u00f6rterung der Frage, ob das von den Antragsgegnern gew\u00e4hlte Verhalten im Rahmen einer grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Abwehrma\u00dfnahme \u00fcberhaupt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen w\u00e4re. Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>4. Zu Recht haben die Parteien in zweiter Instanz die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2. nicht erneut thematisiert. Auch dieser Antragsgegner ist jedenfalls als St\u00f6rer ohne weiteres zur Unterlassung verpflichtet. Denn er hat sich &#8211; worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist &#8211; bei der Registrierung f\u00fcr zwei der Domains gegen\u00fcber der DENIC als &#8220;Administrativer Ansprechpartner&#8221; zur Verf\u00fcgung gestellt und ist in zwei weiteren F\u00e4llen bei den *.com-Domains sogar (dar\u00fcber hinaus) selbst als Anmelder (&#8220;Registrant&#8221;) aufgetreten. An seiner Mitverantwortung und F\u00e4higkeit zu Beseitigung der St\u00f6rung kann deshalb kein Zweifel bestehen. Dies gilt, obwohl der Antragsgegner zu 2. als Angestellter des Antragsgegners zu 1. selbst nicht in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu der Antragstellerin steht. Denn durch sein Verhalten hat er jedoch fremden Wettbewerb &#8211; denjenigen des Antragsgegners zu 1. &#8211; wissentlich und willentlich gef\u00f6rdert. Bereits dieser Umstand reicht in der vorliegenden Fallkonstellation f\u00fcr eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung aus. In entsprechender Anwendung von \u00a7 1004 BGB haftet derjenige ebenfalls als St\u00f6rer, der auch ohne Wettbewerbsf\u00f6rderungsabsicht, ohne Verschulden und ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein an dem Wettbewerbsversto\u00df eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat-kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitwirkt, d.h. zur Verletzung eines gesch\u00fctzten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (BGH WRP 01, 1305, 1307 &#8211; ambiente.de; BGH WRP 02, 1050, 1051 &#8211; Vanity-Nummer; BGH GRUR 2002, 618, 619 &#8211; Mei\u00dfner Dekor; f\u00fcr das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 &#8211; M\u00f6belklassiker; BGH GRUR 55, 97, 99 &#8211; Constanze II). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen\u00fcgen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 &#8211; Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 &#8211; ambiente.de; BGH NJW 99, 1960 &#8211; M\u00f6belklassiker; BGH WRP 97, 325 &#8211; Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 &#8211; Constanze II). Soweit der Antragsgegner zu 1. bei den beiden *.com-Domains selbst nicht bei der Registrierung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis aufgetreten ist, ergibt sich seine Mitverantwortung schon daraus, dass ausweislich der Anlage ASt2 in beiden F\u00e4llen die Registrierung zu Gunsten der &#8220;T-E&#8230;&#8221; als &#8220;registrant-organisation&#8221; erfolgt ist. Dies ist die Gesch\u00e4ftsbezeichnung, unter der der Antragsgegner als Einzelkaufmann im Gesch\u00e4ftsverkehr auftritt.<\/p>\n<p>5. Soweit die Antragsgegner hinsichtlich des Domain-Grabbings zu Lasten der D&#8230;. &amp; D&#8230;. GmbH im vorprozessualen Schriftwechsel den Umfang des auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs als zu weit beanstandet hatten, sind ihre Bedenken unbegr\u00fcndet. Das Verbot, eine bestimmte Domain &#8220;im gesch\u00e4ftlichen Verkehr &#8230; zu benutzen und\/oder benutzen zu lassen&#8221; erfasst nach seiner eindeutigen Zielrichtung nur aktive Handlungen in eigener Verantwortlichkeit. Der &#8211; passive &#8211; Besuch eines fremden Internet-Angebots soll davon ersichtlich nicht mit umfasst werden. Denn hiervon geht weder ein markenrechtliches noch ein wettbewerbsrechtliches Verletzungspotenzial aus.<\/p>\n<p>6. Lediglich der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist anzuf\u00fcgen, dass sich auch die markenrechtlichen Einwendungen der Antragsgegner als unbegr\u00fcndet erweisen.<\/p>\n<p>aa. Auf der Grundlage der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien erweist sich die Wortfolge &#8220;Advanced Microwave Systems&#8221; trotz ihrer unverkennbaren beschreibenden Anteile als hinreichend unterscheidungskr\u00e4ftig, um das Schutzhindernis des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu \u00fcberwinden und sich gem. \u00a7\u00a7 5, 15 Abs. 2 MarkenG gegen\u00fcber einer identischen Zeichenfolge durchzusetzen. Dabei weist die Antragstellerin zutreffend auf den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz hin, dass Beurteilungsgrundlage allein der Gesamtbegriff zu sein hat. Eine zergliedernde Betrachtungsweise der &#8211; f\u00fcr sich jeweils unstreitig rein beschreibenden &#8211; Einzelelemente ist hingegen nicht zul\u00e4ssig (BGH GRUR 01, 162 &#8211; RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Begriff &#8220;Advanced&#8221; ist auch im Zusammenhang mit &#8220;Microwave Systems&#8221; nicht eindeutig definiert, sondern l\u00e4sst unterschiedliche Bedeutungsalternativen zu.<\/p>\n<p>bb. Zudem ist gerade dieser Begriff auch weder nahe liegend noch zwangsl\u00e4ufig vorgegeben, um einen bestimmten &#8220;Fortschritt&#8221; in der kommerziellen Mikrowellentechnik zutreffend zu beschreiben. Dies zeigt die eigene Wortwahl des Antragsgegners zu 1., der in seinem Prospektmaterial (Anlage AG01) diesen Begriff nicht verwendet und sich allein des Attributs &#8220;Powerful&#8221; bedient. Soweit die Antragsgegner auf das Ergebnis ihrer Suchmaschinen-Recherchen Bezug nehmen, weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass f\u00fcr ein ausschlie\u00dflich beschreibendes Verst\u00e4ndnis dieses Begriffs allein die inl\u00e4ndischen Verkehrskreise von Bedeutung sind. Die von den Antragsgegnern angef\u00fchrten Verwendungen betreffen indes in ihrer Mehrzahl ausl\u00e4ndische Domains und im \u00dcbrigen in einer erheblichen Zahl der F\u00e4lle nicht die gesamte Wortfolge, sondern nur ihre Einzelelemente. Zumindest ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Begriff auch auf dem deutschen Markt den ihm beigelegten allein sachbeschreibenden Inhalt hat. Die Verwendung dieser Wortfolge in der Firmenbezeichnung der Antragstellerin spricht bereits dagegen.<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel der Antragsgegner erweist sich deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als begr\u00fcndet<\/p>\n<p>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 ZPO.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG Hamburg Aktenzeichen: 5 U 74\/04 Entscheidungsdatum: 14.04.2005 Normen: \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG; \u00a7\u00a7 5, 8, 15 MarkenG Vorinstanz(en): LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2004, Az. 315 O 35\/04 Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Gesch\u00e4ftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich als gezielte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1297","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74\/04 - Advanced Microwave Systems - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74\/04 - Advanced Microwave Systems - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-07T13:29:25+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"13 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\\\/\",\"name\":\"OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74\\\/04 - Advanced Microwave Systems - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-07T10:27:23+00:00\",\"dateModified\":\"2017-12-07T13:29:25+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-04-2005-az-5-u-7404-advanced-microwave-systems\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Domainrecht A-Z\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":5,\"name\":\"OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74\\\/04 &#8211; 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