
{"id":1299,"date":"2017-12-07T11:29:19","date_gmt":"2017-12-07T10:29:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1299"},"modified":"2017-12-07T14:29:25","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:25","slug":"olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\/03 &#8211; Domain-Parking"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG Hamburg<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>5 U 160\/03<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>14.07.2004<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>UWG \u00a7\u00a7 1 a.F., 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1,3 Nr.1; StGB \u00a7 284; TDG \u00a7\u00a7 8-11<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2005, Az. 312 0 1106\/04<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">1. Ein Unternehmen, das unter seiner Internetadresse Domains zum Verkauf und zugleich ein sog. &#8220;Domain-Parking&#8221; anbietet, indem es auf diesen Domains zielgruppenspezifische Werbung schaltet und die Inhaber der Domains an den damit erzielten Einnahmen beteiligt, kann von einer Wettbewerberin als St\u00f6rerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains f\u00fcr in Deutschland unerlaubte Gl\u00fccksspiele geworben wird.<\/p>\n<p>2. Eine Berufung auf spezialgesetzliche Haftungserleichterungen nach den \u00a7\u00a7 9-11 TDG d\u00fcrfte in Bezug auf den Unterlassungsanspruch schon an der Anwendbarkeit scheitern, da \u00a7 8 Abs. 2 S. 2 TDG, der an sich nur von der Verpflichtung zur Entfernung und Sperrung von Informationen spricht, dem Wortlaut nach Folgenbeseitigungsanspr\u00fcche betrifft.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p class=\"align-center\"><strong>OLG HAMBURG<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts Hamburg vom 5.6.2003 in folgender Fassung aufrechterhalten wird:<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h\u00f6chstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt h\u00f6chstens 2 Jahre)<\/p>\n<blockquote><p>verboten<\/p>\n<p>zu Zwecken des Wettbewerbs in ihre Internetseiten Werbung f\u00fcr oder Links zu in Deutschland beh\u00f6rdlich nicht genehmigten Online-Casinos herzustellen, in denen der Spieler gegen Echtgeldeinsatz an Gl\u00fcckspielen teilnehmen kann.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin bietet unter der Internetadresse www.gewinnidee.de einen kostenpflichtigen Gewinnspieleintragungsservice an. Durch die Anmeldung in einem &#8220;Gewinnidee-Club&#8221; nimmt der Nutzer an monatlich bis zu 150 Gewinnspielen teil, die die sog. Redaktion des Clubs aussucht. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Clubmitglieder kostenlos an verschiedenen Gewinnspielen innerhalb des Clubs teilnehmen. Ferner betreibt die Antragstellerin unter der Adresse www.bamba.de ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet dort ebenfalls Gewinnspiele. Die Antragstellerin stellt die genannten Internetseiten zur Platzierung von Werbung zur Verf\u00fcgung und erzielt hieraus im Wesentlichen ihre Einnahmen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin betreibt unter ihrer Internetadresse www.sedo.de eine Handelsplattform f\u00fcr Domains, Websites und Internetplattformen, die zum Verkauf stehen. Dabei bietet sie auch das sog. &#8220;domain-parking&#8221; an. Das Parken ist f\u00fcr den Inhaber der Domain kostenlos. Die Antragsgegnerin blendet auf der geparkten Seite zielgruppenspezifische Werbung ein, also solche, die inhaltlich und thematisch zum Domain-Namen passt. Es handelt sich um Werbebanner, die &#8211; wenn man sie anklickt &#8211; zu dem beworbenen Angebot f\u00fchren (sog. Hyperlinks). Der Inhaber und Anbieter der Domain wird pro Klick auf einen der Banner an den Einnahmen aus der Werbung beteiligt. Zugleich wird die Domain zum Verkauf angeboten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin h\u00e4lt nach der unbestrittenen eidesstattlichen Versicherung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers mehrere 10.000 Domains &#8220;geparkt&#8221; und auf diesen sind \u00fcber 100.000 Werbebanner nebst Links platziert. Sie kooperiert mit einer Firma E. GmbH, die die Werbepartner aussucht und von deren Datenbank aus die Werbung auf die Domains geschaltet wird. Auf der Homepage der Antragsgegnerin befindet sich eine Seite &#8220;Haftung f\u00fcr Links&#8221;, auf der es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8220;Vor der Anbringung eines Links stellt die s. GmbH durch eine \u00dcberpr\u00fcfung sicher, dass Gesetzesverst\u00f6\u00dfe oder Rechtsverletzungen durch Inhalte dieser Seiten nicht ersichtlich sind. Bei Links handelt es sich allerdings stets um dynamische Verweisungen. Die M\u00f6glichkeit der nachtr\u00e4glichen Ver\u00e4nderung der gelinkten Internetseiten durch deren Betreiber schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit ein, dass gesetzeswidrige oder rechtsverletzende Inhalte ohne Wissen der s. GmbH nachtr\u00e4glich in diese Seiten eingebracht werden&#8221;<\/p>\n<p>Am 5.5.2003 bot der Inhaber der Domain www.gewinnt.de auf der Internetseite der Antragsgegnerin seine Domain zum Verkauf an. Auf der Domain waren Werbebanner f\u00fcr Gl\u00fcckspiele geschaltet, u.a. f\u00fcr das &#8220;InterCasino Deutschland&#8221; und das &#8220;Emperor&#8217;s Club Kasino&#8221;. Beim Anklicken dieser Banner gelangte man auf die Seiten www.deutsch.intercasino.com bzw. www.emperorsclub.com . Dort wurde in deutscher Sprache die M\u00f6glichkeit angeboten, gegen Geldeinsatz online an Gl\u00fcckspielen wie Roulette und Blackjack teilzunehmen. Die dahinter stehenden Veranstalter verf\u00fcgen \u00fcber keine Genehmigung, Gl\u00fcckspiele in Deutschland zu veranstalten. Die Seite www.deutsch.intercasino.com stammt aus dem griechischen Teil von Zypern; ob sie dort eine Erlaubnis besitzt, ist nicht vorgetragen. Die Seite www.emperorsclub.com stammt aus Kanada.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Hamburg mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom 5.6.2003 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,<\/p>\n<p>zu Zwecken des Wettbewerbs in ihre Internetseiten Werbung f\u00fcr oder Links zu in Deutschland beh\u00f6rdlich nicht genehmigten Online-Casinos einzustellen, in denen der Spieler gegen Echtgeldeinsatz an Gl\u00fcckspielen teilnehmen kann, insbesondere zu www.deutsch.intercasino.com und www.emperorsclub.com .<\/p>\n<p>Im anschlie\u00dfenden Widerspruchsverfahren hat die Antragsgegnerin sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, eine Verlinkung zu den genannten Seiten vorzunehmen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. In der Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit bez\u00fcglich des Insbesondere-Teils der einstweiligen Verf\u00fcgung in Hinblick auf die Unterlassungserkl\u00e4rung der Antragsgegnerin \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet. Das verallgemeinernde Verbot, Werbung f\u00fcr unerlaubte Online-Casinos auf ihrer Internetseite einzustellen, ist zu Recht ergangen und vom Landgericht best\u00e4tigt worden. \u00dcberwiegend wahrscheinlich steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 1 bzw. jetzt \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG (das neue UWG ist nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung am 8.7.2004 in Kraft getreten) i.V.m. \u00a7 284 StGB gegen die Antragsgegnerin zu. Auch der Verf\u00fcgungsgrund ist gegeben, wor\u00fcber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht.<\/p>\n<p>1. Die Antragsgegnerin hat zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt und es besteht ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu der Antragstellerin.<\/p>\n<p>Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist auf die F\u00f6rderung eigenen oder eines fremden Wettbewerbs zum Nachteil des Wettbewerbs eines anderen gerichtet (K\u00f6hler-Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rn. 36). Die Platzierung von Werbebannern mit Links durch die Antragsgegnerin geschieht einmal zur F\u00f6rderung eigenen Wettbewerbs im Gesch\u00e4ft um Anzeigenkunden, da die Antragsgegnerin mit der Werbung Einnahmen erzielt. Mit der Schaltung f\u00f6rdert sie aber auch den Wettbewerb der Anzeigekunden (K\u00f6hler-Piper a.a.O. Einf. Rn. 223). Zwischen den Parteien besteht damit ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bez\u00fcglich des Werbegesch\u00e4fts, welches auch f\u00fcr die Antragstellerin den wesentlichen Teil ihrer Einnahmen bildet. Es besteht zugleich ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen der Antragstellerin, die selbst Gl\u00fcckspiele anbietet bzw. die Teilnahme hieran vermittelt, und den Anzeigenkunden, deren Gl\u00fcckspiele die Antragsgegnerin bewirbt und damit deren Wettbewerb zu Lasten der Antragstellerin f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>2. Die am 5.5.2003 beworbenen Gl\u00fcckspiele sind auch strafbar gem\u00e4\u00df \u00a7 284 StGB, weil ihnen keine Erlaubnis f\u00fcr Deutschland erteilt worden ist. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung erf\u00fcllen Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Strafnorm zugleich \u00a7 1 UWG, jetzt \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 11 UWG (zuletzt BGH &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; WRP. 04, 899). Die Angebote der geschalteten Werbung des &#8220;InterCasino Deutschland&#8221; und des &#8220;Emperor&#8217;s Club Casino&#8221; richten sich explizit an den deutschsprachigen Verbraucher (Anlagen K 5 &#8211; 8, K 9 &#8211; K 11). Damit liegt eine Veranstaltung (auch) in Deutschland vor, wie das Hanseatische Oberlandesgericht bereits mehrfach entschieden hat (OLG Hamburg MMR 2000, 93,94 &#8220;Golden Jackpot&#8221;; Urteil vom 10.1.2002 zum Aktz. 3 U 218\/01; NJW-RR 03, 760 &#8220;Hundewetten&#8221;). Eine Privilegierung nach dem Herkunftslandprinzip (\u00a7 4 Abs. 2 TDG), die ggf. f\u00fcr die Seite www.deutsch.intercasino.com seit dem 1.5.2004 in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte, da sie aus dem griechischen Teil von Zypern stammt, entf\u00e4llt von vornherein, da Gl\u00fcckspiele nach \u00a7 4 Abs. 4 TDG entsprechend der zugrunde liegenden Richtlinie 2000\/31\/EG von dieser Privilegierung ausgenommen sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich entf\u00e4llt die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung von Gl\u00fcckspielen nach \u00a7 284 StGB auch nicht infolge des sog. Gambelli-Urteils des EUGH (NJW 04,139), wie der BGH in dem bereits genannten Urteil &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; entschieden hat. Ohnehin k\u00f6nnte dies nur f\u00fcr die aus dem griechischen Teil von Zypern stammende Seite www.deutsch.intercasino.com gelten, wobei die Antragsgegnerin allerdings nicht einmal vorgetragen hat, dass der Verantwortliche f\u00fcr diese Seite eine Erlaubnis im griechischen Teil von Zypern besitzt. F\u00fcr die Wiederholungsgefahr im Sinne des verallgemeinernden Verbotstenors gen\u00fcgt schon ein Versto\u00dffall, hier also die Werbung f\u00fcr die unstreitig nicht aus einem EU-Mitgliedsland, sondern Kanada stammende Seite www.emperorsclub.com .<\/p>\n<p>3. Hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Antragsgegnerin selbst eine strafbare Handlung und damit einen Wettbewerbsversto\u00df begangen hat &#8211; sei es als T\u00e4terin nach \u00a7 284 Abs. 4 StGB durch Werbung f\u00fcr ein unerlaubtes Gl\u00fcckspiel, sei es in Form der Beihilfe zur Veranstaltung eines unerlaubten Gl\u00fcckspiels &#8211; bestehen nicht. Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt unbestritten vor, dass die Werbepartner durch die von ihr damit beauftragte E GmbH ausgesucht und die Werbebanner &#8220;automatisch&#8221; auf die bei der Antragsgegnerin geparkten Domains geschaltet w\u00fcrden (B 1). Dies entlastet die Antragsgegnerin zwar nicht von ihrer St\u00f6rerhaftung &#8211; dazu sogleich -; vors\u00e4tzliches Handeln, welches nach \u00a7 284 StGB allein strafbar ist, kann bez\u00fcglich der Werbung f\u00fcr nicht erlaubtes Gl\u00fcckspiel jedenfalls nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>4. Damit kommt eine Haftung der Antragsgegnerin nur unter dem Gesichtspunkt der sog. St\u00f6rerhaftung in Betracht. Hiervon ist auch das Landgericht zu Recht ausgegangen. Denn auch wer ohne Wettbewerbsf\u00f6rderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsversto\u00df eines Dritten beteiligt ist, kann als St\u00f6rer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitwirkt. Dies ist hier der Fall, da die Antragsgegnerin durch die Schaltung der Werbebanner mit Link den Zugriff auf illegale Gl\u00fcckspiele er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Von Dritten, die eine rechtswidrige Handlung nur objektiv und ohne Verschulden unterst\u00fctzen, darf jedoch nichts Unm\u00f6gliches verlangt werden, weshalb die Rechtsprechung zur St\u00f6rerhaftung die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten fordert (BGHZ 148, 13, 17 f. &#8220;ambiente.de&#8221;; GRUR 2003, 969, 970 f. &#8220;Ausschreibung von Vermessungsleistungen&#8221;). Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Pr\u00fcfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu ber\u00fccksichtigen sind (BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>5. Bevor eine Haftung nach den vorstehend genannten allgemeinen Voraussetzungen der St\u00f6rerhaftung in Frage kommt, ist allerdings zu pr\u00fcfen, ob sich die Antragsgegnerin &#8211; wie sie geltend macht &#8211; auf die spezialgesetzlichen Haftungserleichterungen nach dem TDG berufen kann. Denn die haftungserleichternden Normen der \u00a7\u00a7 8-11 TDG sind in ihrem Anwendungsbereich wie ein vorgeschalteter &#8220;Filter&#8221; vor dem Eingreifen der allgemeinen Anspruchsgrundlagen zu verstehen (so f\u00fcr den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB: BGH NJW 2003,3764). W\u00e4re die Antragsgegnerin als Diensteanbieter im Sinne der \u00a7\u00a7 9-11 TDG anzusehen, w\u00e4re sie von vornherein nicht verpflichtet, bei der Schaltung der Werbebanner diese und die beworbenen Seiten zu \u00fcberwachen und nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen (\u00a7 8 Abs. 2 S. 1 TDG). Sie w\u00e4re erst bei Kenntnis zur Entfernung verpflichtet. Die Haftungserleichterungen des TDG kommen der Antragsgegnerin \u00fcberwiegend wahrscheinlich jedoch nicht zugute.<\/p>\n<p>a) Soweit die Antragsgegnerin \u00fcber die Werbebanner einen sog. Hyperlink zu den Seiten der illegalen Gl\u00fcckspielveranstalter angebracht hat, ist das TDG nicht anwendbar. Die Haftung des Anbieters eines Hyperlinks f\u00e4llt nach der dem TDG zugrunde liegenden Richtlinie 2000\/31\/EG n\u00e4mlich nicht unter die \u00a7\u00a7 8 -11 TDG (Spindler NJW 2002, 921, 924). Dieser Auffassung hat sich auch der BGH in seiner genannten Entscheidung &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; angeschlossen, bei der es darum ging, das in der online-Ausgabe einer Zeitung neben dem redaktionellen Artikel \u00fcber einen \u00f6sterreichischen Gl\u00fcckspielveranstalter ein Hyperlink zu der Homepage dieses Unternehmens angebracht war.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr ein reines Werbebanner ohne Link (dieser war separat angebracht) hat der Senat in seiner Entscheidung &#8220;Hundewetten&#8221; (NJW-RR 03,760) das TDG nicht f\u00fcr anwendbar gehalten. Damit kann f\u00fcr die hier vorliegende Fallkonstellation eines Werbebanners mit Hyperlink nicht anderes gelten.<\/p>\n<p>b) Auch d\u00fcrften die Haftungsprivilegierungen der \u00a7\u00a7 9-11 TDG nicht f\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche anwendbar sein. \u00a7 8 Abs. 2 S. 2 TDG, der an sich nur von der Verpflichtung zur Entfernung und Sperrung von Informationen spricht, also dem Wortlaut nach Folgenbeseitigungsanspr\u00fcche betrifft, wird ebenso wie \u00a7 5 Abs. 4 TDG a.F. jedenfalls ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung so ausgelegt, dass der gesamte Bereich der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung nicht haftungsprivilegiert sei, mithin auch vorbeugende Unterlassungsanspr\u00fcche (Spindler NJW 2002, 921, 922, 924; zu \u00a7 5 Abs. 4 TDG Beucher\/Leyendecker\/v. Rosenberg, Mediengesetze, 1999, \u00a7 5 TDG Rn. 40; a. A. zur jetzigen Fassung des TDG f\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche gegen ein Internetauktionshaus : OLG D\u00fcsseldorf WRP 04, 631,633). F\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche soll danach weiterhin die allgemeine St\u00f6rerhaftung gelten. Dieser Auffassung hat sich der BGH in seinem Urteil vom 11.3.2004 zum Aktz. I ZR 304\/01 ausweislich der hierzu von ihm am 12.3.2004 herausgegebenen Presseerkl\u00e4rung angeschlossen (die schriftliche Urteilsbegr\u00fcndung liegt allerdings bislang nicht vor)<\/p>\n<p>6. Damit wird die Haftung der Antragsgegnerin \u00fcberwiegend wahrscheinlich nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung zu beurteilen sein. Mithin geht es um die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin bei ihrem Gesch\u00e4ftsmodell des &#8220;domain-parking&#8221; Pr\u00fcfungspflichten obliegen und ob sie etwaige Pr\u00fcfungspflichten verletzt hat. Das Landgericht hat dies vorliegend bejaht, weil schon aus den Werbebannern des InterCasino Deutschland und des Emperor&#8217;s Club leicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um unerlaubtes Gl\u00fcckspiel handeln m\u00fcsse. Dies scheint dem Senat nicht unzweifelhaft, zumal die Begr\u00fcndung des Landgerichts m\u00f6glicherweise nicht das verallgemeinernde Verbot in der tenorierten Form tr\u00e4gt. Dieses ist dennoch zu Recht ergangen.<\/p>\n<p>Denn f\u00fcr die Frage, welche Pr\u00fcfungspflichten der Antragsgegnerin obliegen, ist festzustellen, dass sie &#8211; anders als etwa ein Internetauktionshaus, das nur einen &#8220;Marktplatz&#8221; f\u00fcr alle nur denkbaren Angebote zur Verf\u00fcgung stellt &#8211; an der Gestaltung der auf ihrer Seite befindlichen Werbung aktiv beteiligt ist bzw. jedenfalls diesen Anschein erweckt. Sie l\u00e4dt die Inhaber nicht genutzter Domains dazu ein, diese auf ihrer Internetseite zu &#8220;parken&#8221; und bietet als eigene Leistung an, dem Domaininhaber &#8220;die Arbeit abzunehmen&#8221; und in Kooperation mit der E GmbH geeignete Werbepartner zu suchen (Anlage K 3). Gleichzeitig wirbt sie damit, dass sie vor Schaltung eines Links zu einer beworbenen Seite diese auf Gesetzesverst\u00f6\u00dfe oder Rechtsverletzungen \u00fcberpr\u00fcfe (Anlage Bf 1). Diese Zusicherung ist f\u00fcr ihre Kunden ein au\u00dferordentlich wichtiger Punkt, da die Kunden Domaininhaber bleiben und damit selbst wettbewerblichen Unterlassungsanspr\u00fcchen ausgesetzt sein k\u00f6nnen, wenn auf ihrer Domain f\u00fcr rechtsverletzende Inhalte geworben wird. Auch f\u00fcr die Werbekunden stellt sich die Antragsgegnerin damit als seri\u00f6ses Unternehmen dar.<\/p>\n<p>An diesem werblichen Auftritt, der in ihrer Au\u00dfendarstellung ein wichtiger Teil ihres Gesch\u00e4ftsmodells im Verh\u00e4ltnis zu ihren Kunden ist, muss sich die Antragsgegnerin auch bei der Beurteilung ihrer St\u00f6rerhaftung festhalten lassen und die Durchf\u00fchrung der \u00dcberpr\u00fcfungen durch die von ihr eingeschaltete E GmbH entsprechend sicherstellen. Dass dies tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich w\u00e4re, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. F\u00fcr Rechtsverletzungen werden typischerweise ohnehin nur sog. generische Domains in Betracht kommen, wie die vorliegende Domain www.gewinnt.de zeigt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die am 5.5.2003 von der Antragstellerin festgestellten und belegten illegale Inhalte der Seiten www.deutsch.intercasino.com und www.emperorsclub.com erst nach Schaltung der Werbung eingebracht worden sind, wof\u00fcr die Antragsgegnerin ihre Haftung ausschlie\u00dft. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob dieser Haftungsausschluss in Hinblick auf die St\u00f6rerhaftung der Antragsgegnerin wirksam ist.<\/p>\n<p>7. Schlie\u00dflich rechtfertigt auch die Entscheidung &#8220;Sch\u00f6ner Wetten&#8221; des BGH keine andere Beurteilung. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung die St\u00f6rerhaftung einer online-Zeitung f\u00fcr den Hyperlink zu einem in Deutschland nicht konzessionierten \u00f6sterreichischen Gl\u00fccksspielunternehmens verneint. Die dortige Antragsgegnerin konnte sich jedoch auf die Pressefreiheit nach Art. 5 GG berufen und zudem war die Strafbarkeit eines Anbieters von Gl\u00fcckspielen aus einem EU-Mitgliedsland seit dem Gambelli-Urteil des EUGH nur aufgrund einer eingehenden rechtlichen Pr\u00fcfung festzustellen, die der dortigen Antragsgegnerin als Presseunternehmen nicht zuzumuten war. Eine mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbare Fallkonstellation lag mithin nicht vor, was keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 bzw. \u00a7 91a ZPO, soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG Hamburg Aktenzeichen: 5 U 160\/03 Entscheidungsdatum: 14.07.2004 Normen: UWG \u00a7\u00a7 1 a.F., 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1,3 Nr.1; StGB \u00a7 284; TDG \u00a7\u00a7 8-11 Vorinstanz(en): LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2005, Az. 312 0 1106\/04 Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion: 1. Ein Unternehmen, das unter seiner Internetadresse Domains zum Verkauf und zugleich ein sog. &#8220;Domain-Parking&#8221; anbietet, indem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1299","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\/03 - Domain-Parking - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\/03 - Domain-Parking - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-07T13:29:25+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"13 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\\\/\",\"name\":\"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\\\/03 - Domain-Parking - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-07T10:29:19+00:00\",\"dateModified\":\"2017-12-07T13:29:25+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Domainrecht A-Z\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":5,\"name\":\"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\\\/03 &#8211; Domain-Parking\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"description\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-US\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-US\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"width\":349,\"height\":90,\"caption\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\/03 - Domain-Parking - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/","og_locale":"en_US","og_type":"article","og_title":"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\/03 - Domain-Parking - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","og_url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/","og_site_name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","article_modified_time":"2017-12-07T13:29:25+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Est. reading time":"13 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/","name":"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\/03 - Domain-Parking - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website"},"datePublished":"2017-12-07T10:29:19+00:00","dateModified":"2017-12-07T13:29:25+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-US","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/olg-hamburg-urteil-vom-14-07-2004-az-5-u-16003-domain-parking\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Infothek","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Domainrecht A-Z","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/"},{"@type":"ListItem","position":5,"name":"OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160\/03 &#8211; Domain-Parking"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","description":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.bettinger.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-US"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-US","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","contentUrl":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","width":349,"height":90,"caption":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte"},"image":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1299","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1299"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1299\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1300,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1299\/revisions\/1300"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1299"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}