
{"id":1303,"date":"2017-12-07T11:31:33","date_gmt":"2017-12-07T10:31:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1303"},"modified":"2017-12-07T14:29:00","modified_gmt":"2017-12-07T13:29:00","slug":"bgh-vossius-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/","title":{"rendered":"BGH: vossius.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 317\/99<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>11.04.2002<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>MarkenG \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 15 Abs. 2; BRAO \u00a7 43a Abs. 2<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>OLG M\u00fcnchen, LG M\u00fcnchen I<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\">Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts:<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">a) Ist ein Namenstr\u00e4ger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine m\u00f6gliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausger\u00e4umt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Seite dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden, da\u00df es sich nicht um die Homepage des anderen Namenstr\u00e4gers handelt, zweckm\u00e4\u00dfigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.<\/p>\n<p>b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf L\u00f6schung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen au\u00dferhalb des sachlichen oder r\u00e4umlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs &#8211; etwa f\u00fcr private Zwecke oder f\u00fcr ein Unternehmen in einer anderen Branche &#8211; zu verwenden.<\/p>\n<p>c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p><center><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/center><\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B\u00fcscher und Dr. Schaffert<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 16. September 1999 unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Ab\u00e4nderung ergibt:<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten und auf die in der Klage\u00e4nderung liegende Anschlu\u00dfberufung der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I, 1. Kammer f\u00fcr Handelssachen, vom 19. August 1998 unter Zur\u00fcckweisung der Rechtsmittel im \u00fcbrigen abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefa\u00dft:<\/p>\n<blockquote><p>1. Die Beklagten werden unter Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 oder \u0093vossius.com\u0094 zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, da\u00df es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4ger handelt.<\/p>\n<p>2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 benutzen.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, da\u00df die Beklagten den Schaden zu ersetzen haben, der den Kl\u00e4gern daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, da\u00df die Beklagten den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 benutzt haben.<\/p>\n<p>4. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Berechtigung an den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und \u0093vossius.com\u0094.<\/p>\n<p>Der 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Kl\u00e4gern gef\u00fchrte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angeh\u00f6rte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Beklagten zu 1 auch international einen guten Ruf geno\u00df, f\u00fchrte zun\u00e4chst in der Kanzleibezeichnung die Namen s\u00e4mtlicher Sozien beginnend mit \u0093Vossius\u0094, dem Nachnamen des Beklagten zu 1. 1986 verst\u00e4ndigten sich die Sozien darauf, k\u00fcnftig nur noch die Bezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Am 1. M\u00e4rz 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die Kl\u00e4ger zu 1 bis 6 einen Soziet\u00e4tsvertrag, der auch eine Regelung \u00fcber die Kanzleibezeichnung enth\u00e4lt. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt t\u00e4tig sein. In \u00a7 1 Abs. 2 des Vertrages hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Die Soziet\u00e4t f\u00fchrt folgenden Briefkopf: Vossius &amp; Partner Patentanw\u00e4lte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums &#8230; untereinander aufgef\u00fchrt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der Sozius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverst\u00e4ndnis zur Weiterf\u00fchrung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ende 1989 k\u00fcndigte der Beklagte zu 1 den Soziet\u00e4tsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheiden verwenden die Kl\u00e4ger f\u00fcr ihre inzwischen von einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte Soziet\u00e4t weiterhin die Kanzleibezeichnung<\/p>\n<p>VOSSIUS &amp; PARTNERPATENTANW\u00c4LTE \u0095 EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.<\/p>\n<p>Entgegen seiner urspr\u00fcnglichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. Juli 1992 als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinem Sohn, den Beklagten zu 2 und zu 3, gegr\u00fcndete Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese Soziet\u00e4t f\u00fchrt seit Ende 1992 die Bezeichnung<\/p>\n<p>DR. VOLKER VOSSIUSPATENTANWALTSKANZLEI \u0095 RECHTSANWALTSKANZLEI.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzuf\u00fchren, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern \u0093jede etwa noch bestehende Gestattung zur F\u00fchrung meines Namens\u0094. Im Februar 1999 k\u00fcndigte er \u0093jegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur F\u00fchrung des Namens \u0082Vossius\u0092, insbesondere in der Bezeichnung \u0082Vossius &amp; Partner\u0092\u0094.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1997 lie\u00df der Beklagte zu 3 f\u00fcr die Soziet\u00e4t der Beklagten den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 registrieren. Unter dieser Internet-Adresse waren in der Folge Informationen \u00fcber die Kanzlei der Beklagten zu finden. Eine Kontaktaufnahme war unter der E-Mail-Adresse \u0093kanzlei@vossius.de\u0094 m\u00f6glich. Im Fr\u00fchjahr 1998 lie\u00df der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift den Domain-Namen \u0093vossius.com\u0094 registrieren und richtete eine Homepage ein, von der ein Querverweis auf die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen \u0093vossiuspartner.de\u0094 und \u0093vossiusundpartner.de\u0094 sowie \u0093vossiuspartner.com\u0094 und \u0093vossiusandpartner.com\u0094.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die Beklagten verletzten durch die Verwendung der Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und \u0093vossius.com\u0094 sowie durch die E-Mail-Adresse \u0093kanzlei@vossius.de\u0094 die ihnen an der Bezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 zustehenden Namensrechte. Sie haben zuletzt beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und\/oder \u0093vossius.com\u0094 sowie als E-mail-Adresse \u0093kanzlei@vossius.de\u0094 zu benutzen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, gegen\u00fcber der DENIC &#8230; auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und gegen\u00fcber der Network Solutions, Inc. &#8230; auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen \u0093vossius.com\u0094 zu verzichten und der L\u00f6schung dieser Domain-Namen zuzustimmen;<\/p>\n<p>3. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 benutzen, in welchem Umfang hier\u00fcber Kontakt zu sp\u00e4teren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der jeweiligen Kontaktaufnahme und der H\u00f6he der durch die entsprechenden Mandate erzielten Honorareinnahmen;<\/p>\n<p>4. festzustellen, da\u00df die Beklagten den Kl\u00e4gern den Schaden zu ersetzen haben, der diesen aus der Benutzung des Domain-Namens \u0093vossius.de\u0094 und der E-mail-Adresse \u0093kanzlei@vossius.de\u0094 entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linie eine Berechtigung der Kl\u00e4ger in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 zu verwenden. Im \u00fcbrigen verf\u00fcge der Beklagte zu 1 \u00fcber die \u00e4lteren Namensrechte. Den Beklagten k\u00f6nne ferner nicht verwehrt werden, den eigenen Familiennamen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu verwenden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen und die Verurteilung den in zweiter Instanz geringf\u00fcgig ge\u00e4nderten Klageantr\u00e4gen angepa\u00dft (OLG M\u00fcnchen ZUM-RD 1999, 474 = K&amp;R 1999, 570).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, da\u00df die Kl\u00e4ger berechtigt seien, den Namen \u0093Vossius\u0094 in ihrer Kanzleibezeichnung zu f\u00fchren. Dieses Recht sei weder durch die Umwandlung der Soziet\u00e4t von einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und die K\u00fcndigung erloschen, die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999 erkl\u00e4rt habe. Im Hinblick auf die Berechtigung der Kl\u00e4ger, die Kanzleibezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 zu f\u00fchren, m\u00fcsse sich die Kanzlei der Beklagten wie eine \u0093priorit\u00e4tsj\u00fcngere\u0094 Namenstr\u00e4gerin behandeln lassen. Ohnehin seien Verwechslungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, da\u00df beide Kanzleien den Namen \u0093Vossius\u0094 verwendeten und die Kanzleibezeichnungen daher gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit aufwiesen. Mit den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und \u0093vossius.com\u0094 h\u00e4tten sich die Beklagten noch weiter an die Kanzleibezeichnung der Kl\u00e4ger angen\u00e4hert. Die Beklagten seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr \u0096 soweit m\u00f6glich \u0096 durch Aufnahme unterscheidungskr\u00e4ftiger Zus\u00e4tze abzumildern.<\/p>\n<p>II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Ein auf Verzicht und L\u00f6schung der fraglichen Domain-Namen gerichteter Anspruch steht den Kl\u00e4gern nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz k\u00f6nnen sie nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang beanspruchen.<\/p>\n<p>1. Zum Unterlassungsantrag:<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleibezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 gegen\u00fcber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a7 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu. Den Beklagten ist es danach untersagt, die Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und \u0093vossius.com\u0094 im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht den Kl\u00e4gern dagegen nicht zu.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4ger haben an der Kanzleibezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 als Name der Soziet\u00e4t bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im Jahre 1986 ein Kennzeichenrecht nach \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Dies gilt ungeachtet der Rechtsform, in der die Soziet\u00e4t betrieben wird; insbesondere kann auch der Name, unter dem eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts im Gesch\u00e4ftsverkehr auftritt, nach \u00a7 5 MarkenG gesch\u00fctzt sein (vgl. Teplitzky in Gro\u00dfkomm. UWG, \u00a7 16 Rdn. 12; anders offenbar BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Dieser kennzeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grunds\u00e4tzlich einem parallel dazu bestehenden m\u00f6glichen Namensschutz aus \u00a7 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 \u0096 I ZR 138\/99, Umdr. S. 8 f. \u0096 shell.de, zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ vorgesehen).<\/p>\n<p>Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus \u00a7 5 MarkenG einen befugten Gebrauch voraus (vgl. Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, \u00a7 7 Rdn. 4 ff.; zum Merkmal \u0093befugterweise\u0094 im fr\u00fcheren \u00a7 16 UWG Teplitzky in Gro\u00dfkomm. UWG, \u00a7 16 Rdn. 238 ff.; vgl. ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., \u00a7 15 MarkenG Rdn. 116; Ingerl\/Rohnke, MarkenG, \u00a7 15 Rdn. 12). Im Streitfall k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger auch im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten als Tr\u00e4ger des Familiennamens Vossius auf ihr Kennzeichenrecht berufen. Denn entgegen der Auffassung der Revision sind die Kl\u00e4ger berechtigt, die Kanzleibezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 zu f\u00fchren. Dies hat der Senat im Rechtsstreit I ZR 195\/99 durch Urteil vom 28. Februar 2002 (\u0093VOSSIUS &amp; PARTNER\u0094) entschieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den Kl\u00e4gern durch die Vereinbarung vom 1. M\u00e4rz 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden aus der Soziet\u00e4t zu f\u00fchren. Diese auf unbegrenzte Zeit ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder K\u00fcndigung seitens des Beklagten zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlung der Soziet\u00e4t in eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt worden.<\/p>\n<p>b) Den Beklagten ist es nach \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG untersagt, die Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und \u0093vossius.com\u0094 im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, da\u00df es zu Verwechslungen mit den Kl\u00e4gern kommen kann.<\/p>\n<p>aa) Die Kanzleibezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094, aus der die Kl\u00e4ger Schutz beanspruchen, wird durch den Eigennamen Vossius gepr\u00e4gt. Dieser Bestandteil der Kanzleibezeichnung stimmt mit dem pr\u00e4genden Teil der beanstandeten Domain-Namen \u00fcberein, die ebenfalls f\u00fcr das Angebot einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei verwendet werden.<\/p>\n<p>bb) Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, da\u00df der \u00fcbereinstimmende, jeweils pr\u00e4gende Bestandteil der sich gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen der Familienname der Beklagten ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, da\u00df die Beklagten nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer Kanzleibezeichnung, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Kl\u00e4ger zu halten. Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als Patent- oder Rechtsanw\u00e4lte unter ihrem b\u00fcrgerlichen Namen zu bet\u00e4tigen (vgl. zum Recht der Gleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 \u0096 I ZR 138\/99, Umdr. S. 13 \u0096 shell.de, m.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur R\u00fccksichtnahme, weil sie erst seit 1992 den Namen \u0093Vossius\u0094 in Alleinstellung benutzen, w\u00e4hrend die Kanzlei der Kl\u00e4ger bereits seit 1986 als \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 firmiert (vgl. OLG M\u00fcnchen WRP 1993, 708).<\/p>\n<p>cc) Dieser Pflicht zur R\u00fccksichtnahme kann dadurch gen\u00fcgt werden, da\u00df die Beklagten ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beif\u00fcgen (z.B. \u0093volkervossius.de\u0094). Der Gefahr einer Verwechslung, die bei Verwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise begegnet werden.<\/p>\n<p>(1) Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die Beklagten nicht hinreichend Abstand von der Kanzleibezeichnung der Kl\u00e4ger gehalten. Zwar ist es \u00fcblich, da\u00df als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollst\u00e4ndigen Namen oder Gesch\u00e4ftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die die Internetseiten der Beklagten suchen, werden sie in erster Linie unter den eingerichteten Adressen \u0093vossius.de\u0094 oder \u0093vossius.com\u0094 vermuten. Gleichwohl k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen. Denn auch bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als Internet-Adresse \u0093vossius.de\u0094 oder \u0093vossius.com\u0094 nahe.<\/p>\n<p>(2) Das R\u00fccksichtnahmegebot f\u00fchrt indessen nicht dazu, da\u00df die Beklagten die Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und \u0093vossius.com\u0094 als Adresse f\u00fcr ihren Internetauftritt zwingend aufgeben m\u00fcssen. Die in F\u00e4llen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abw\u00e4gung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 \u0096 I ZR 138\/99, Umdr. S. 13 ff. \u0096 shell.de, m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mildere Mittel als ein Verbot in Erw\u00e4gung zu ziehen. So k\u00f6nnen die Beklagten das Gebot der R\u00fccksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des Domain-Namens \u0093vossius.de\u0094 oder \u0093vossius.com\u0094 erf\u00fcllen, indem sie auf der ersten Internetseite, die sich f\u00fcr den Besucher \u00f6ffnet, deutlich machen, da\u00df es sich nicht um das Angebot der Kanzlei \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 handelt, und zweckm\u00e4\u00dfigerweise \u0096 wenn die Kl\u00e4ger an einem solchen Hinweis interessiert sind \u0096 zus\u00e4tzlich angeben, wo dieses Angebot im Internet zu finden ist (vgl. zur Vermeidung einer Irref\u00fchrung BGHZ 148, 1, 7 u. 13 \u0096 Mitwohnzentrale.de).<\/p>\n<p>(3) Die Einschr\u00e4nkung des Unterlassungsgebots ist im Urteil auszusprechen (\u0093&#8230; falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich \u00f6ffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, da\u00df es sich nicht um die Homepage der Kl\u00e4ger handelt\u0094). Zwar ist es grunds\u00e4tzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausf\u00fchren (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 \u0096 I ZR 284\/89, GRUR 1991, 860, 862 = WRP 1993, 469 \u0096 Katovit, m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Dies gilt aber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es \u0096 wie im Streitfall \u0096 abstrakt gefa\u00dft, m\u00fcssen derartige Einschr\u00e4nkungen in den Tenor aufgenommen werden, um zu vermeiden, da\u00df auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>dd) Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten zu 3, der die beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die Beklagten zu 1 und zu 2 als seine Partner. Dies gilt ohne weiteres f\u00fcr den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094, den der Beklagte zu 3 f\u00fcr die Soziet\u00e4t angemeldet hat und der von der Soziet\u00e4t verwendet worden ist. Was den Domain-Namen \u0093vossius.com\u0094 angeht, haften die Beklagten zu 1 und zu 2 zumindest als St\u00f6rer. Nachdem sie Kenntnis von den Internetauftritten erhalten haben, steht es innerhalb der Soziet\u00e4t in ihrer Macht, dem Beklagten zu 3 das entsprechende Verhalten zu untersagen.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen dagegen nicht beanspruchen, da\u00df die Beklagten die Verwendung der E-Mail-Adresse \u0093kanzlei@vossius.de\u0094 unterlassen.<\/p>\n<p>W\u00e4re den Beklagten die Verwendung des Domain-Namens \u0093vossius.de\u0094 im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu untersagen, w\u00e4re davon die Benutzung einer abgeleiteten E-Mail-Adresse ebenfalls erfa\u00dft. Im Streitfall kommt dagegen eine Untersagung nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten E-Mail-Adresse eine selbst\u00e4ndige Verwechslungsgefahr erg\u00e4be. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen nicht isoliert, sondern \u0096 wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte \u0096 im Zusammenhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. F\u00fcr eine theoretisch denkbare isolierte Verwendung \u0096 beispielsweise in einer Werbeanzeige, in der der Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist \u0096 bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch auszuschlie\u00dfen, da\u00df sich (potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die Kl\u00e4ger wenden wollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten EMail-Adresse bedienen mit der Folge, da\u00df die entsprechende Korrespondenz statt bei den Kl\u00e4gern bei den Beklagten eingeht. Eine m\u00f6glicherweise verbleibende Gefahr von Irrl\u00e4ufern ist jedenfalls nicht gr\u00f6\u00dfer als bei der auf herk\u00f6mmlichem Wege versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den Kl\u00e4gern hinzunehmenden \u00c4hnlichkeit der beiden Kanzleibezeichnungen.<\/p>\n<p>2. Zum Schadensersatzantrag:<\/p>\n<p>In dem Umfang, in dem die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens \u0093vossius.de\u0094 zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem Grunde nach auch die Verpflichtung, den Kl\u00e4gern den aus diesem Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, da\u00df das Berufungsgericht von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrl\u00e4ssig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen mu\u00df (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 \u0096 I ZR 138\/99, Umdr. S. 19 f. \u0096 shell.de, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der das Unterlassungsgebot einschr\u00e4nkende Zusatz kann hier entfallen, weil ein aufkl\u00e4render Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden war.<\/p>\n<p>3. Zum Auskunftsantrag:<\/p>\n<p>Zur Berechnung ihres Schadens k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber verlangen, seit wann und in welchem Umfang die Beklagten den Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 benutzt haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die Kl\u00e4ger erfahren wollen, in welchem Umfang \u00fcber die Internet-Seite der Beklagten Kontakt zu sp\u00e4teren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch erzielt wurden, ist nicht begr\u00fcndet. Den Beklagten ist es nicht zuzumuten, die Kl\u00e4ger \u00fcber Umst\u00e4nde zu informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (\u00a7 43a Abs. 2 BRAGO, \u00a7 2 BORA, \u00a7 39a Abs. 2 PatAnwO) fallen. Insbesondere kann von den Beklagten nicht verlangt werden, den Namen von Mandanten zu offenbaren, die m\u00f6glicherweise fr\u00fcher die Dienste der Kl\u00e4ger in Anspruch genommen haben, dann aber \u0096 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u0096 zu den Beklagten \u00fcbergewechselt sind. Den Bedenken, die sich aus dem Verschwiegenheitsgebot gegen eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergeben, k\u00f6nnte auch mit einem Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt nicht begegnet werden, weil die Kl\u00e4ger auch auf diese Weise in Erfahrung bringen k\u00f6nnten, welche (konkret bezeichneten) fr\u00fcheren Mandanten zu den Beklagten gewechselt sind. Honorareinnahmen w\u00e4ren nur dann aussagekr\u00e4ftig, wenn sie bestimmten Mandaten zuzuordnen w\u00e4ren und die Kl\u00e4ger darlegen k\u00f6nnten, da\u00df sie, die Kl\u00e4ger, in diesen F\u00e4llen mandatiert worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>4. Zum L\u00f6schungsanspruch:<\/p>\n<p>a) Den Kl\u00e4gern steht ein auf L\u00f6schung gerichteter Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen \u0093vossius.de\u0094 und \u0093vossius.com\u0094 schon deswegen nicht zu, weil \u0096 wie oben unter II.1.b)cc)(2) dargelegt \u0096 die Verwendung dieser Domain-Namen auch im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nicht unter allen Umst\u00e4nden untersagt werden kann.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall kommt hinzu, da\u00df die Beklagten als Tr\u00e4ger des b\u00fcrgerlichen Namens Vossius ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des entsprechenden Domain-Namens f\u00fcr private Zwecke haben k\u00f6nnen und da\u00df eine solche Verwendung zumindest hinsichtlich von \u0093vossius.com\u0094 auch in Rede steht. Die kennzeichenrechtlichen Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG beziehen sich jedoch immer nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr. Selbst wenn die Kl\u00e4ger beanspruchen k\u00f6nnten, da\u00df die Beklagten die beanstandeten Domain-Namen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, k\u00e4me ein Beseitigungsanspruch daher nur in Betracht, wenn den Beklagten auch die Verwendung der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werden k\u00f6nnte. Das ist indessen nicht der Fall.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch k\u00f6nnte sich lediglich aus \u00a7 12 BGB ergeben. Zwar haben die Kl\u00e4ger durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeichnung \u0093Vossius &amp; Partner\u0094 erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung k\u00e4me indessen nur in Betracht, wenn den Kl\u00e4gern an den in Rede stehenden Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zust\u00fcnden als den Beklagten. So hat der Senat im Falle \u0093shell.de\u0094 der dort klagenden Deutschen Shell GmbH aus der ber\u00fchmten Marke und dem ber\u00fchmten Firmenschlagwort \u0093Shell\u0094 ausnahmsweise einen auch auf den privaten Verkehr bezogenen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf L\u00f6schung (Verzicht auf die Registrierung) gegen\u00fcber einem Beklagten zugebilligt, dessen b\u00fcrgerlicher Name ebenfalls Shell lautete. Die berechtigten Interessen der Shell GmbH an diesem Domain-Namen \u00fcberwogen dort deutlich das Interesse des Tr\u00e4gers des b\u00fcrgerlichen Namens (BGH, Urt. v. 22.11.2001 \u0096 I ZR 138\/99, Umdr. S. 11 ff. \u0096 shell.de). In der Regel sind jedoch Gleichnamige, die als berechtigte Namenstr\u00e4ger f\u00fcr einen Domain-Namen in Betracht kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Kennzeichens als Domain-Name dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorit\u00e4t unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 \u0096 Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 22.11.2001 \u0096 I ZR 138\/99, Umdr. S. 11 ff. \u0096 shell.de). Dem mu\u00df sich grunds\u00e4tzlich sogar derjenige unterwerfen, der \u00fcber ein relativ st\u00e4rkeres Recht verf\u00fcgt als der Inhaber des Domain-Namens. Denn im Hinblick auf die F\u00fclle von Konfliktf\u00e4llen mu\u00df es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorit\u00e4t der Registrierung, sein Bewenden haben.<\/p>\n<p>Im Streitfall k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger keine Rechte an einer Verwendung des Namens Vossius in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen Anspr\u00fcche beziehen sich auf die vollst\u00e4ndige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es sich bei der als Internet-Adresse angemeldeten Bezeichnung um den b\u00fcrgerlichen Namen der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3. Da die Kl\u00e4ger den Beklagten die Verwendung dieses Domain-Namens f\u00fcr private Zwecke nicht untersagen k\u00f6nnten, k\u00f6nnen sie auch den Verzicht auf die Registrierung nicht beanspruchen.<\/p>\n<p>III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagten zur L\u00f6schung und \u00fcber die eingeschr\u00e4nkten Verpflichtungen zur Unterlassung und Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Erdmann Starck Bornkamm<br \/>\nB\u00fcscher Schaffert<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 317\/99 Entscheidungsdatum: 11.04.2002 Normen: MarkenG \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 15 Abs. 2; BRAO \u00a7 43a Abs. 2 Vorinstanz(en): OLG M\u00fcnchen, LG M\u00fcnchen I Leits\u00e4tze\u00a0des Gerichts: a) Ist ein Namenstr\u00e4ger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1303","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>BGH: vossius.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"BGH: vossius.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-07T13:29:00+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"19 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/bgh-vossius-de\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/bgh-vossius-de\\\/\",\"name\":\"BGH: vossius.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-07T10:31:33+00:00\",\"dateModified\":\"2017-12-07T13:29:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/bgh-vossius-de\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/bgh-vossius-de\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/bgh-vossius-de\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Domainrecht A-Z\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":5,\"name\":\"BGH: vossius.de\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"description\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-US\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-US\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"width\":349,\"height\":90,\"caption\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"BGH: vossius.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/","og_locale":"en_US","og_type":"article","og_title":"BGH: vossius.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","og_url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/","og_site_name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","article_modified_time":"2017-12-07T13:29:00+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Est. reading time":"19 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/","name":"BGH: vossius.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website"},"datePublished":"2017-12-07T10:31:33+00:00","dateModified":"2017-12-07T13:29:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-US","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/bgh-vossius-de\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Infothek","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Domainrecht A-Z","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/"},{"@type":"ListItem","position":5,"name":"BGH: vossius.de"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","description":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.bettinger.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-US"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-US","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","contentUrl":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","width":349,"height":90,"caption":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte"},"image":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1303","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1303"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1303\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1304,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1303\/revisions\/1304"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1303"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}