
{"id":1305,"date":"2017-12-07T11:43:00","date_gmt":"2017-12-07T10:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1305"},"modified":"2017-12-15T09:58:52","modified_gmt":"2017-12-15T08:58:52","slug":"defacto-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/defacto-de\/","title":{"rendered":"defacto.de"},"content":{"rendered":"<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 230\/99<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>21.02.2002<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>In der j\u00fcngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit einer klassischen Verwechslungspr\u00fcfung zwischen Unternehmenskennzeichen und Domainnamen zu befassen. Der BGH kn\u00fcpft in seiner Entscheidung an die allgemeinem Grunds\u00e4tze des Kennzeichenrechts an. Bei der Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist sowohl bei dem gesch\u00fctzten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genie\u00dft, w\u00e4hrend beschreibende Zus\u00e4tze in den Firmierungen grunds\u00e4tzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen sind.<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0*<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0*<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Beklagte und Revisisionsbeklagte<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter Dr. v. *, Prof. Dr. *, * und Dr. *<br \/>\nf\u00fcr R E C H T erkannt<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<br \/>\nVon Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend t\u00e4tig und f\u00fchrt Auftr\u00e4ge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988 zun\u00e4chst unter &#8220;defacto marketing GmbH&#8221;. Nach einer \u00c4nderung w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: &#8220;defacto T. w. s. GmbH&#8221;. Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befa\u00dft, f\u00fchrt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma &#8220;Defacto-Inkasso GmbH&#8221;. Sie verwendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) &#8220;www.defacto-inkasso.de&#8221; und hat sich den weiteren Domain-Namen &#8220;www.defacto.de&#8221; reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei allein der Begriff &#8220;defacto&#8221; kennzeichnend. Dieser gelte in den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit gegen Beeintr\u00e4chtigungen ihres Zeichenrechtes vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma &#8220;Defacto-Inkasso GmbH&#8221; und\/oder die Internet-Adresse &#8220;www.Defacto.de&#8221; zu f\u00fchren<\/p>\n<p>2. in die L\u00f6schung des Firmenbestandteils &#8220;Defacto&#8221; der im Handelsregister des Amtsgerichtes O. &#8211; HRB &#8211; eingetragenen &#8220;Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung&#8221; einzuwilligen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Firmenbestandteil &#8220;Defacto&#8221; habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen geschw\u00e4cht.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl\u00e4gerin verfolgten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und L\u00f6schung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint (\u00a7\u00a7 15, 5 MarkenG). Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Das Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin sei schutzf\u00e4hig im Sinne des \u00a7 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil &#8220;defacto&#8221; verf\u00fcge \u00fcber die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Kl\u00e4gerin sei auch priorit\u00e4ts\u00e4lter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch, aber sehr \u00e4hnlich. Die Zeichen\u00e4hnlichkeit werde in ihrer Bedeutung allerdings eingeschr\u00e4nkt, weil die angesprochenen Verkehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortartige Verk\u00fcrzungen achteten. Der Zeichenbestandteil &#8220;defacto&#8221; sei durchschnittlich kennzeichnungskr\u00e4ftig. Zwischen den Gesch\u00e4ftsbereichen der Parteien sei nur eine ganz geringe N\u00e4he gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umst\u00e4nde, die beim Verkehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen f\u00fchren und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begr\u00fcnden k\u00f6nnten, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<\/p>\n<p>1. Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kl\u00e4gerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach \u00a7 15 Abs. 4, Abs. 2, \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>a. Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung &#8220;defacto&#8221; in der Firma der Kl\u00e4gerin, die zum ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht &#8220;defacto marketing GmbH&#8221; lautete, bejaht. Das l\u00e4\u00dft einen Rechtsfehler nicht erkennen.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollst\u00e4ndigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsf\u00e4higen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den \u00fcbrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tats\u00e4chlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 &#8211; I ZR 149\/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 &#8211; NetCom; Urt. v. 15.2.2001 &#8211; I ZR 232\/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 &#8211; CompuNet\/ComNet, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Bestandteil &#8220;defacto&#8221; in der Firmenbezeichnung der Kl\u00e4gerin weist mangels beschreibender Angaben namensm\u00e4\u00dfige Unterscheidungskraft auf. Die Bezeichnung &#8220;defacto&#8221; ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht erkennt oder, wenn er es im Sinne von &#8220;tats\u00e4chlich&#8221; oder &#8220;wahr&#8221; versteht, nicht als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin auffa\u00dft. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.<\/p>\n<p>Der Bestandteil &#8220;defacto&#8221; der Firma der Kl\u00e4gerin ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz &#8220;marketing&#8221; und die Angabe der Rechtsform namensm\u00e4\u00dfige Unterscheidungskraft auf.<\/p>\n<p>b. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil &#8220;defacto&#8221; der Kl\u00e4gerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint (\u00a7 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem \u00c4hnlichkeitsgrad der einander gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Kl\u00e4gerin und dem wirtschaftlichen Abstand der T\u00e4tigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 &#8211; I ZR 178\/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 &#8211; Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 &#8211; CompuNet\/ ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.<\/p>\n<p>aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Pr\u00fcfung der Zeichenidentit\u00e4t oder -\u00e4hnlichkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen der Parteien auf einer unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen der Parteien seien einander sehr \u00e4hnlich. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin die schlagwortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchstabe des Wortbestandteils &#8220;Defacto&#8221; in der Firmierung der Beklagten gro\u00df geschrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien beschreibende Zus\u00e4tze enthalten. Die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise, denen die Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verk\u00fcrzungen.<\/p>\n<p>In die Beurteilung der Zeichenidentit\u00e4t oder -\u00e4hnlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die vollst\u00e4ndigen Unternehmensbezeichnungen der Parteien einbezogen und nicht allein &#8220;defacto&#8221; in der Firma der Kl\u00e4gerin dem Bestandteil &#8220;Defacto&#8221; der Firmierung der Beklagten gegen\u00fcbergestellt. Zu Recht r\u00fcgt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzul\u00e4ssigerweise von einer Reduzierung der sehr gro\u00dfen Zeichen\u00e4hnlichkeit durch die beschreibenden Zus\u00e4tze ausgegangen.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grunds\u00e4tzlich sowohl bei dem gesch\u00fctzten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genie\u00dft (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960 &#8211; I ZR 5\/59, GRUR 1960, 296, 297 f. &#8211; Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. &#8211; CompuNet\/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., \u00a7 15 Rdn. 150; Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, \u00a7 5 Rdn. 40). Der Grund f\u00fcr diesen selbst\u00e4ndigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, l\u00e4ngere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskr\u00e4ftigen Bestandteil zu verk\u00fcrzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 &#8211; I ZR 139\/99, WRP 2002, 705, 707 &#8211; IMS).<\/p>\n<p>Davon ist im Streitfall f\u00fcr das Zeichen der Kl\u00e4gerin (vgl. Abschnitt II 1a) auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlender Unterscheidungskraft die Bestandteile &#8220;Inkasso&#8221; als ausschlie\u00dflich den Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und &#8220;GmbH&#8221; als Angabe der Rechtsform ebenfalls zur\u00fcck. Es stehen sich somit als Klagezeichen &#8220;defacto&#8221; und als Kollisionszeichen &#8220;Defacto&#8221; gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentit\u00e4t, weil sich die gegen\u00fcberstehenden Zeichen durch die unterschiedliche Gro\u00df- und Kleinschreibung im Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Marken\u00e4hnlichkeit: Ingerl\/Rohnke aaO \u00a7 14 Rdn. 141). Eine Zeichenidentit\u00e4t ergibt sich auch nicht daraus, da\u00df die Kl\u00e4gerin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils &#8220;defacto&#8221; benutzt, die derjenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Unternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Kl\u00e4gerin keine Zeichenidentit\u00e4t herbeif\u00fchren. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes liegt jedoch eine sehr gro\u00dfe Zeichen\u00e4hnlichkeit vor, die durch die beschreibenden Zus\u00e4tze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Firmenbestandteil &#8220;defacto&#8221; der Kl\u00e4gerin komme durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.<\/p>\n<p>Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmenstr\u00e4gers einzupr\u00e4gen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 &#8211; I ZR 60\/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 &#8211; City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 &#8211; I ZR 199\/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 &#8211; COTTON LINE).<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes handelt es sich bei &#8220;defacto&#8221; um ein g\u00e4ngiges Fremdwort, das nicht \u00fcbertrieben h\u00e4ufig gebraucht wird und das es als Unternehmensbezeichnung auff\u00e4llig und einpr\u00e4gsam erscheinen l\u00e4\u00dft. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichtes von Haus aus durchschnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.<\/p>\n<p>Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Kl\u00e4gerin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vorlage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit bedeutenden Gesch\u00e4ftspartnern nicht ausreichen lassen. Die R\u00fcge der Revision, das Berufungsgericht h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 139 ZPO auf die Notwendigkeit hinweisen m\u00fcssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche Ums\u00e4tze mit welchen Gesch\u00e4ftspartnern die Kl\u00e4gerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ihres Zeichens vorgetragen und belegt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht festgestellt, die Kl\u00e4gerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel vor, die Bezeichnung &#8220;defacto&#8221; nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeintr\u00e4chtigung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils &#8220;defacto&#8221; der Kl\u00e4gerin daraus abgeleitet, da\u00df weitere zw\u00f6lf Firmen dieses Zeichen in \u00e4hnlicher oder identischer Form f\u00fchren und teilweise in \u00e4hnlichen Branchen wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig sind. Im Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Berufungsgerichtes rechtfertigten die Annahme einer Schw\u00e4chung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Kl\u00e4gerin nicht. Eine derartige Schw\u00e4chung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, da\u00df die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gew\u00f6hnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im \u00c4hnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 &#8211; CompuNet\/ ComNet). Der Umfang der T\u00e4tigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht angenommene Schw\u00e4chung des Zeichens der Kl\u00e4gerin durch Drittkennzeichen ist keine \u00fcber den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Berichterstattung in den N\u00fcrnberger Nachrichten vom \u00fcber ihr Unternehmen zu entnehmen.<\/p>\n<p>cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringf\u00fcgigen Branchenn\u00e4he ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchenn\u00e4he als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht r\u00fcgt, durch die Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht gerechtfertigt. Es ist von einem zu geringen Grad der Branchenn\u00e4he der Parteien ausgegangen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der Branchenn\u00e4he kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch f\u00fcr die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 &#8211; I ZR 298\/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 &#8211; Datacolor; Gro\u00dfKomm.UWG\/Teplitzky, \u00a7 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte f\u00fcr eine Branchenn\u00e4he k\u00f6nnen Ber\u00fchrungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den M\u00e4rkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 &#8211; Datacolor; BGH GRUR 1997, 468, 470 &#8211; NetCom). In die T\u00e4tigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der T\u00e4tigkeitsbereiche (BGH, Urt. v. 29.10.1992 &#8211; I ZR 264\/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 &#8211; Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall k\u00f6nnen auch \u00dcberschneidungen in Randbereichen der Unternehmenst\u00e4tigkeiten zu ber\u00fccksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 &#8211; Datacolor; Gro\u00dfKomm.UWG\/Teplitzky, \u00a7 16 Rdn. 369; Ingerl\/Rohnke aaO \u00a7 15 Rdn. 54).<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Ber\u00fchrungspunkte der Dienstleistungen der Parteien deshalb als nur sehr geringf\u00fcgig eingestuft, weil die T\u00e4tigkeitsbereiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Gesch\u00e4ftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Kl\u00e4gerin an deren Beginn und bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu gro\u00dfes Gewicht beigemessen. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin sich im Marketingbereich f\u00fcr andere Unternehmen bet\u00e4tigt und dabei zum Zwecke der Absatzf\u00f6rderung f\u00fcr ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den Einsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Beklagten sogar als pr\u00e4gend angesehen und angenommen, deren besonderes Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Darstellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gl\u00e4ubigern) als Vertragspartnern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich danach nicht als Nutzung eines blo\u00dfen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt die direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der Dienstleistung der Parteien f\u00fcr ihre Kunden dar, die \u00fcber eine vom Berufungsgericht angenommene \u00e4u\u00dferst geringe Branchenn\u00e4he hinausgeht.<\/p>\n<p>Ein Indiz f\u00fcr Ber\u00fchrungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der &#8220;DIMA&#8221;, einer Messe f\u00fcr Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Kl\u00e4gerin deckt.<\/p>\n<p>Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichen\u00e4hnlichkeit und der Branchenn\u00e4he ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr von Verwechslungen der sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen keinen Bestand haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchenn\u00e4he der Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen festzustellen und die Verwechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df die Kl\u00e4gerin in der Revisionsinstanz ihre Firma ge\u00e4ndert hat. Dies erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Bestandteil &#8220;defacto&#8221; in der neuen Firma der Kl\u00e4gerin wiederum isoliert kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt.<\/p>\n<p>Sollte das Berufungsgericht im erneut er\u00f6ffneten Berufungsrechtszug eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchenn\u00e4he erneut zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt.<\/p>\n<p>Von ihr ist &#8211; wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen &#8211; auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenh\u00e4nge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 &#8211; Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 &#8211; Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 &#8211; I ZR 110\/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 &#8211; ARD-1).<\/p>\n<p>c. Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kl\u00e4gerin stehe auch kein gegen die F\u00fchrung der Internet-Adresse &#8220;www.defacto.de&#8221; gerichteter Unterlassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Kl\u00e4gerin richtet sich nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach \u00a7\u00a7 15, 5 MarkenG. Die neue Regelung schlie\u00dft in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 &#8211; I ZR 138\/99, WRP 2002, 694, 696 f. &#8211; shell.de, zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ vorgesehen).<\/p>\n<p>bb) Der Anspruch der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 15 Abs. 2, Abs. 4, \u00a7 5 MarkenG, der Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse &#8220;www.defacto.de&#8221; zu benutzen, setzt voraus, da\u00df die Beklagte den Bestandteil &#8220;Defacto&#8221; in der Firma unberechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz auszugehen: Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu f\u00fchren, kommen sie s\u00e4mtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten Domain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt f\u00fcr die Eintragung und Verwendung des Zeichens die Priorit\u00e4t der Registrierung als Domain-Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 &#8211; I ZR 216\/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 &#8211; Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698 &#8211; shell.de). Nicht ma\u00dfgeblich ist dagegen, welches Unternehmen \u00fcber ein priorit\u00e4ts\u00e4lteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des \u00a7 6 Abs. 3 MarkenG verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit die Klage auf Einwilligung in die L\u00f6schung des Firmenbestandteils &#8220;Defacto&#8221; in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem Anspruch auf Einwilligung in die L\u00f6schung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsanspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 &#8211; I ZR 120\/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 &#8211; SPA). Ob der Kl\u00e4gerin ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a7 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte zusteht, steht aber nicht fest.<\/p>\n<p>III. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Unterschriften<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 230\/99 Entscheidungsdatum: 21.02.2002 In der j\u00fcngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit einer klassischen Verwechslungspr\u00fcfung zwischen Unternehmenskennzeichen und Domainnamen zu befassen. Der BGH kn\u00fcpft in seiner Entscheidung an die allgemeinem Grunds\u00e4tze des Kennzeichenrechts an. 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