
{"id":1307,"date":"2017-12-07T11:44:03","date_gmt":"2017-12-07T10:44:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1307"},"modified":"2017-12-07T14:28:59","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:59","slug":"deutsche-shell-gewinnt-streit-um-shell-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/deutsche-shell-gewinnt-streit-um-shell-de\/","title":{"rendered":"Deutsche Shell gewinnt Streit um &#8220;shell.de&#8221;"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 138\/99<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>22.11.2001<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Inhaber des b\u00fcrgerlichen Namens &#8220;Andreas Shell&#8221; durch die Verwendung der Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221; das durch \u00a7 12 BGB gesch\u00fctzte Namensrecht der Deutschen Shell GmbH. Aufgrund der \u00fcberragenden Bekanntheit und Ber\u00fchmtheit des Namens und der Marke &#8220;Shell&#8221; erwarte derjenige, der die Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221; anw\u00e4hle, die Homepage der Kl\u00e4gerin und nicht die Homepage einer ihm unbekannten Person mit dem Familiennamen Shell. Die Kl\u00e4gerin habe ein schutzw\u00fcrdiges gesch\u00e4ftliches Interesse daran, da\u00df diejenigen, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, nicht auf der Homepage der Beklagten landeten. Auch die Allgemeinheit sei daran interessiert, nicht auf eine falsche F\u00e4hrte gesetzt zu werden. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten, sich von der Kl\u00e4gerin abzugrenzen als umgekehrt.<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p>* *<\/p>\n<p>Beklagter und Revisionskl\u00e4ger<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>* *<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisisionsbeklagte<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter *, Prof. Dr. *, Dr. * und Dr. *<\/p>\n<p>f\u00fcr R E C H T erkannt<\/p>\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 25. M\u00e4rz 1999 unter Zur\u00fcckweisung des weiter gehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Ab\u00e4nderung aufgehoben.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I, 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Der Bekl. wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen &#8220;shell.de&#8221; au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs im Internet als Domain-Name zu verwenden.<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Bekl. Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der im Tatbestand wiedergegebenen Homepage und\/der des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; in der Werbung f\u00fcr Textverarbeitung, \u00dcbersetzungen, Durchf\u00fchrung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Print Beitr\u00e4gen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Bekl. wird ferner verurteilt, gegen\u00fcber der DENIC auf die Registrierung der des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; zu verzichten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen<\/p>\n<p>Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens haben die Kl. 51% und der Beklagte 49 Prozent zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4gerin 71 %, der Beklagte. 29 % zu tragen.<\/p>\n<p>Ferner wurde folgender B e s c h l u s s verk\u00fcndet:<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Revision wird auf 247.000 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht (Beschluss vom 11.2.1999) entfallen davon 75.000 DM auf den generellen Unterlassungsantrag (Tenor BU Ziffer I.1.a), 60.000 DM auf den speziellen Unterlassungsantrag (Tenor BU Ziffer I.1.b), 12.000 DM auf den Feststellungsantrag (Tenor BU Ziffer 2) und 100.000 DM auf den Umschreibungsantrag (Tenor BU Ziffer 3).<br \/>\n<strong><br \/>\nT a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die f\u00fcr den Beklagten registrierte Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen des weltweit bekannten Mineral\u00f6lunternehmens Shell. Sie wurde am 12. Oktober 1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft gegr\u00fcndet und vor kurzem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin ist Inhaberin zweier Wortmarken &#8220;SHELL&#8221;, die eine eingetragen u.a. f\u00fcr Treibstoffe aller Art (Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen f\u00fcr eine F\u00fclle von Dienstleistungen, u.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zeitrang 2.4.1979). Der Beklagte hei\u00dft Andreas Shell. Er betreibt im Nebenberuf ein Unternehmen, das u.a. \u00dcbersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten anbietet.<\/p>\n<p>Ein Unternehmen (im folgenden: ISB), das auch Inhaberin einer Vielzahl anderer Domain-Namen ist, lie\u00df bei der DENIC die Adresse &#8220;shell.de&#8221; im April 1996 f\u00fcr sich registrieren und bot der Kl\u00e4gerin kurz darauf an, ihren Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die Kl\u00e4gerin auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot ISB die Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221; dem Beklagten an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an &#8211; er ist inzwischen Inhaber dieses Domain-Namens &#8211; und richtete unter der Adresse &#8220;shell.de&#8221; die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Verwendung der Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221; durch den Beklagten als eine Verletzung ihrer ber\u00fchmten Marken sowie als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; und der oben wiedergegebenen Homepage in Anspruch genommen und beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die Umschreibung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; auf sich begehrt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat es dem Beklagten untersagt,<\/p>\n<p>1. das Zeichen &#8220;Shell.de&#8221; im Internet als Domain-Namen zu verwenden;<\/p>\n<p>2. in der Werbung f\u00fcr Textverarbeitung, \u00dcbersetzungen, Durchf\u00fchrung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeitr\u00e4gen die oben wiedergegebene Homepage und\/oder den Domain-Namen &#8220;Shell.de&#8221; zu verwenden.<\/p>\n<p>Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die Kl\u00e4gerin mit der Klage die Umschreibung des Domain-Namens &#8220;Shell.de&#8221; auf sich begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Dabei hat der Beklagte das Ziel der vollst\u00e4ndigen Klageabweisung verfolgt, w\u00e4hrend sich die Kl\u00e4gerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschreibungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufungsverfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegen\u00fcber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; zu verzichten.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, durch die er sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet hat, das Zeichen &#8220;shell.de&#8221; als Domain-Namen im Internet nicht mehr im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zur\u00fcckgewiesen; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat es den Beklagten zus\u00e4tzlich verurteilt, gegen\u00fcber der DENIC Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; auf die Kl\u00e4gerin einzuwilligen (OLG M\u00fcnchen WRP 1999, 955).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin sowohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; als auch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; f\u00fcr das \u00dcbersetzungs- und Presseb\u00fcro des Beklagten bejaht und diesen Anspruch aus \u00a7 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse k\u00f6nne Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. F\u00fcr &#8220;shell.de&#8221; gelte dies bereits wegen der \u00fcberragenden Bekanntheit und Ber\u00fchmtheit des Namens und der Marke &#8220;Shell&#8221;; dies f\u00fchre dazu, da\u00df derjenige, der die Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221; anw\u00e4hle, eine Homepage der Kl\u00e4gerin und nicht die einer ihm unbekannten Person mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei im Rahmen des \u00a7 12 BGB nur das gesch\u00e4ftliche Interesse der Kl\u00e4gerin schutzw\u00fcrdig. Hierzu z\u00e4hle aber auch das Interesse der Kl\u00e4gerin, im gesch\u00e4ftlichen Bereich nicht behindert zu werden. Die Kl\u00e4gerin werde aber behindert, wenn Interessenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet w\u00fcrden und auf der Homepage des Beklagten landeten. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten, sich von der Kl\u00e4gerin abzusetzen, als umgekehrt. Schlie\u00dflich bestehe auch ein Interesse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen &#8220;shell.de&#8221; nicht auf eine falsche F\u00e4hrte gelockt zu werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall komme noch hinzu, da\u00df der Beklagte die Registrierung des Domain-Namens von einem Dritten \u00fcbernommen habe, dem es in grob sittenwidriger Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; mit der Kl\u00e4gerin ins Gesch\u00e4ft zu kommen. Da die Kl\u00e4gerin gegen den Dritten ohne weiteres h\u00e4tte vorgehen k\u00f6nnen, hafte der Registrierung ein Makel an, den auch der Beklagte gegen sich gelten lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00fchre nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, da\u00df der Beklagte auch weiterhin unter dem Domain-Namen &#8220;shell.de&#8221; erreichbar sei und Dritte \u00fcber &#8220;shell.de&#8221; in gesch\u00e4ftlichen Kontakt zu ihm treten k\u00f6nnten. Im \u00fcbrigen \u00e4ndere die Unterlassungserkl\u00e4rung auch nichts daran, da\u00df die Kl\u00e4gerin weiterhin gehindert sei, &#8220;shell.de&#8221; f\u00fcr sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf \u00dcberschreibung des Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare F\u00e4lle zur\u00fcckzugreifen, so etwa auf die patentrechtliche Vindikation (\u00a7 8 Satz 2 PatG) oder auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach \u00a7 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im Falle des \u00a7 894 BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Registrierung des Domain-Namens zugunsten des Beklagten.<br \/>\nII. Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes h\u00e4lt den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserkl\u00e4rung des Beklagten kann die Kl\u00e4gerin nicht mehr verlangen, da\u00df der Beklagte die Verwendung der Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr unterl\u00e4\u00dft (1.). Dagegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung dieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Kl\u00e4gerin gesehen (2.). Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht (3.). Schlie\u00dflich besteht kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen, da\u00df der Beklagte gegen\u00fcber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen verzichtet (4.).<br \/>\n1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens im gesch\u00e4ftlichen Verkehr:<br \/>\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten die Verwendung von &#8220;shell.de&#8221; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr untersagt worden ist.<br \/>\na. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 12 BGB auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens im gesch\u00e4ftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.<\/p>\n<p>Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die fr\u00fcher im Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der \u00a7\u00a7 1 und 3 UWG oder des \u00a7 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdr\u00e4ngt. Wie der Senat bereits f\u00fcr die bekannte Marke (BGHZ 138, 349, 351 f. &#8211; MAC Dog; BGH, Urt. v. 14.1.1999 &#8211; I ZR 149\/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 &#8211; BIG PACK; Urt. v. 29.4.1999 &#8211; I ZR 152\/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 &#8211; SZENE; Urt. v. 20.10.1999 &#8211; I ZR 110\/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 &#8211; ARD-1; BGHZ 147, 56, 60 f. &#8211; Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 &#8211; I ZR 212\/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 &#8211; Bit\/Bud) sowie f\u00fcr geographische Herkunftsbezeichnungen (BGHZ 139, 138, 139 f. &#8211; Warsteiner II; BGH, Urt. v. 10.8.2000 &#8211; I ZR 126\/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 &#8211; Stich den Buben; Urt. v. 19.9.2001 &#8211; I ZR 54\/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 &#8211; Warsteiner III) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes f\u00fcr die gleichzeitige Anwendung der \u00a7\u00a7 1 und 3 UWG oder des \u00a7 823 BGB grunds\u00e4tzlich kein Raum. Nicht anders verh\u00e4lt es sich mit dem nunmehr in \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grunds\u00e4tzlich dem Namensschutz des \u00a7 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 &#8211; I ZR 241\/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 &#8211; Rolex-Uhr mit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens, \u00a7 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl\/Rohnke, MarkenG, \u00a7 5 Rdn. 7; Schwerdtner in M\u00fcnchKomm.BGB, 4. Aufl., \u00a7 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., \u00a7 2 MarkenG Rdn. 4; \u00a7 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky in Gro\u00dfkomm.UWG, \u00a7 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416 Fn. 86a; ders., CR 1998, 243).<br \/>\nb. Ob die Kl\u00e4gerin sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf ihre &#8211; wie das Berufungsgericht festgestellt hat &#8211; \u00fcberragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung &#8220;Shell&#8221; st\u00fctzen kann (\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3, \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offenbleiben (vgl. dazu unten unter II.3.a). Denn aufgrund der vom Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung fehlt es &#8211; wie die Revision mit Erfolg r\u00fcgt &#8211; an dem f\u00fcr den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH, Urt. v. 9.11.1995 &#8211; I ZR 212\/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 &#8211; Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 &#8211; I ZR 229\/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 &#8211; Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997 &#8211; I ZR 62\/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 &#8211; Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 26.10.2000 &#8211; I ZR 180\/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 &#8211; TCM-Zentrum; Urt. v. 31.5.2001 &#8211; I ZR 82\/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 &#8211; Weit-Vor-Winter-Schlu\u00df-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsgericht eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse f\u00fcr eine private Homepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Beklagten auch in gesch\u00e4ftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erw\u00e4gung ber\u00fccksichtigt nicht hinreichend, da\u00df es f\u00fcr das Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf die erkennbar nach au\u00dfen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der F\u00f6rderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen T\u00e4tigkeit, scheidet ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr aus (vgl. Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 208). Das Verhalten ist dann ausschlie\u00dflich dem privaten Bereich au\u00dferhalb von Erwerb und Berufsaus\u00fcbung zuzurechnen.<br \/>\n2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs:<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, da\u00df das Berufungsgericht dem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Kl\u00e4gerin steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 12 BGB zu.<br \/>\na. Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus \u00a7 12 BGB im gesch\u00e4ftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegen\u00fcber einem Handeln im privaten Verkehr &#8211; also au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG &#8211; die Anwendbarkeit des \u00a7 12 BGB oder des \u00a7 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu \u00a7 12 BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 &#8211; Rolex-Uhr mit Diamanten).<\/p>\n<p>Allerdings werden die Voraussetzungen des \u00a7 12 BGB bei einer Verwendung des Namens au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs h\u00e4ufig nicht vorliegen. Zwar ist nach \u00a7 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskr\u00e4ftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmens gesch\u00fctzt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. &#8211; Tabu I; Teplitzky aaO \u00a7 16 Rdn. 15). Der aus \u00a7 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschr\u00e4nkt und reicht nur so weit, wie gesch\u00e4ftliche Beeintr\u00e4chtigungen zu bef\u00fcrchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 &#8211; I ZR 128\/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 &#8211; KSB; GRUR 1998, 696, 697 &#8211; Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO \u00a7 12 Rdn. 246). Diese Voraussetzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.<br \/>\nb. Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung &#8220;Shell&#8221; als Domain-Name in das Namensrecht der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.<\/p>\n<p>aa) L\u00e4\u00dft ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeintr\u00e4chtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da\u00df ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, da\u00df in die Adre\u00dfzeile der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse (&#8220;www.shell.de&#8221;) eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 &#8211; Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die M\u00f6glichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise Information \u00fcber das Unternehmen zu verschaffen.<\/p>\n<p>bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanma\u00dfung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 909, 910 &#8211; Krupp; OLG K\u00f6ln CR 2000, 696 &#8211; maxem.de; GRUR 2000, 798, 799 &#8211; alsdorf.de; NJW-RR 1999, 622, 623 &#8211; herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&amp;R 2000, 496, 497 &#8211; luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG D\u00fcsseldorf WRP 1999, 343, 346 &#8211; ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240). Denn eine &#8211; stets rechtswidrige &#8211; Namensleugnung w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df das Recht des Namenstr\u00e4gers zur F\u00fchrung seines Namens bestritten wird (Schwerdtner aaO \u00a7 12 Rdn. 167 u. 170; Weick\/Habermann in Staudinger, BGB [1995], \u00a7 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gr\u00fcnden nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten.<\/p>\n<p>Anders als die Namensleugung ist die Namensanma\u00dfung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausl\u00f6st und schutzw\u00fcrdige Interessen des Namenstr\u00e4gers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 &#8211; Universit\u00e4tsemblem, m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens f\u00fchrt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der ge\u00f6ffneten Homepage alsbald bemerkt, da\u00df er nicht auf der Internet-Seite des Namenstr\u00e4gers gelandet ist (vgl. Schwerdtner aaO \u00a7 12 Rdn. 201 f.; Kur in Loewenheim\/Koch, [Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein &#8211; zu einer Identit\u00e4tsverwirrung f\u00fchrender &#8211; unbefugter Namensgebrauch ist im \u00fcbrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (Schwerdtner aaO \u00a7 12 Rdn. 202; zweifelnd B\u00fccking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschlie\u00dfende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.<br \/>\nc. Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, da\u00df der Beklagte selbst Namenstr\u00e4ger ist und sein Gebrauch des Namens &#8220;Shell&#8221; daher grunds\u00e4tzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl st\u00f6\u00dft die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in F\u00e4llen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abw\u00e4gung der Interessen der Namenstr\u00e4ger f\u00fchrt dazu, da\u00df der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.<\/p>\n<p>aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, da\u00df an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Gesch\u00e4ftsleben unter seinem b\u00fcrgerlichen Namen zu bet\u00e4tigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 &#8211; Ib ZR 101\/63, GRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 &#8211; Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984 &#8211; I ZR 101\/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 &#8211; Familienname; BGHZ 130, 134, 148 &#8211; Altenburger Spielkartenfabrik), und da\u00df dies erst recht im nichtgesch\u00e4ftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschr\u00e4nkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namenstr\u00e4ger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, da\u00df diese Gefahr nach M\u00f6glichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29, 256, 263 f. &#8211; ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO \u00a7 12 Rdn. 229). Ein derartiges Gebot zur R\u00fccksichtnahme trifft den Namenstr\u00e4ger jedoch nur, wenn sein Interesse an der uneingeschr\u00e4nkten Verwendung seines Namens gegen\u00fcber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namenstr\u00e4ger zu vermeiden, klar zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>bb) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namenstr\u00e4ger f\u00fcr einen Domain-Namen in Betracht, gilt f\u00fcr sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grunds\u00e4tzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit\u00e4t (vgl. BGHZ 148, 1, 10 &#8211; Mitwohnzentrale.de). Ihm mu\u00df sich grunds\u00e4tzlich auch der Inhaber eines relativ st\u00e4rkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, da\u00df sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-Name registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49). Denn im Hinblick auf die F\u00fclle von m\u00f6glichen Konfliktf\u00e4llen mu\u00df es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorit\u00e4t der Registrierung, sein Bewenden haben.<\/p>\n<p>Dem Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, da\u00df er sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat \u00fcbertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet &#8211; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes &#8211; kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein berechtigter Namenstr\u00e4ger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin den Domain-Namen &#8220;shell.de&#8221; von ISB erworben, w\u00e4re ihre Inhaberschaft genauso wenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs durch den Beklagten.<\/p>\n<p>cc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, da\u00df es nicht bei der Anwendung der Priorit\u00e4tsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete R\u00fccksichtnahme, da\u00df der Beklagte f\u00fcr seinen Domain-Namen einen Zusatz w\u00e4hlt, um zu vermeiden, da\u00df eine Vielzahl von Kunden, die sich f\u00fcr das Angebot der Kl\u00e4gerin interessieren, seine Homepage aufruft.<\/p>\n<p>Auf seiten der Kl\u00e4gerin ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sie mit ihrem Kennzeichen &#8220;Shell&#8221; eine \u00fcberragende Bekanntheit genie\u00dft. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da\u00df ein Internet-Nutzer, der in der Adre\u00dfzeile den Domain-Namen &#8220;shell.de&#8221; eingibt, erwartet, auf die Homepage der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verh\u00e4lt es sich anders als bei der Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als Internet-Adresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1, 7 f. &#8211; Mitwohnzentrale.de), setzt von vornherein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnisses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines ber\u00fchmten Unternehmens eingibt, im allgemeinen erwarten, da\u00df er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgem\u00e4\u00df sind ber\u00fchmte Unternehmen h\u00e4ufig unter dem eigenen Namen im Internet pr\u00e4sent und k\u00f6nnen &#8211; wenn sie auf dem deutschen Markt t\u00e4tig sind &#8211; unter der mit der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; gebildeten Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der am Internet-Angebot der Kl\u00e4gerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne weiteres dar\u00fcber informiert werden, da\u00df ihre Internet-Seiten unter einem anderen Domain-Namen als &#8220;shell.de&#8221; zu finden sind. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes belegen im \u00fcbrigen die Annahme, da\u00df ein Gro\u00dfteil der Internet-Nutzer auf eine falsche F\u00e4hrte gelockt wird, wenn &#8220;shell.de&#8221; zur Homepage des Beklagten f\u00fchrt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der Domain-Name &#8220;shell.de&#8221; bis zum 1. Oktober 1998 \u00fcber 270.000 mal aufgerufen worden, w\u00e4hrend im selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des Beklagten genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schlu\u00df gezogen, da\u00df die Internet-Nutzer in den restlichen F\u00e4llen eine Homepage des Shell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ihnen klar geworden war, da\u00df sie in dieser Erwartung get\u00e4uscht worden sind.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zus\u00e4tze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu f\u00fchren, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse f\u00fcr den privaten Internet-Auftritt f\u00fcr sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter &#8220;shell.de&#8221; zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im \u00fcbrigen leicht \u00fcber eine \u00c4nderung des Domain-Namens informiert werden k\u00f6nnen. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umst\u00e4nden angenommen, da\u00df dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizuf\u00fcgen.<br \/>\n3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung:<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der im gesch\u00e4ftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck gebracht, da\u00df sich dieser Anspruch, soweit er auf die ber\u00fchmte Marke &#8220;Shell&#8221; gest\u00fctzt ist, aus \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, \u00a7 30 Abs. 3 MarkenG ergibt. Da es sich bei &#8220;Shell&#8221; daneben um ein ber\u00fchmtes Unternehmenskennzeichen handelt, ist der Anspruch auch aus \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG begr\u00fcndet.<br \/>\na. Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen &#8211; hier: shell.de &#8211; ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmenskennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeintr\u00e4chtigt, da\u00df ein Dritter denselben Domain-Namen f\u00fcr sein Angebot verwendet. Die erforderliche Beeintr\u00e4chtigung des Werbewertes des bekannten Zeichens (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 &#8211; I ZR 27\/85, GRUR 1987, 711, 713 = WRP 1987, 667 &#8211; Camel Tours; Urt. v. 22.3.1990 &#8211; I ZR 43\/88, GRUR 1990, 711, 713 &#8211; Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, da\u00df &#8211; auf den Streitfall bezogen &#8211; durch die Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum bekannten Zeichen der Kl\u00e4gerin geweckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 412 f.; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; V\u00f6lker\/Weidert, WRP 1997, 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichens &#8220;Shell&#8221; wird schon dadurch deutlich beeintr\u00e4chtigt, da\u00df die Kl\u00e4gerin an einer entsprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das an ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche F\u00e4hrte gelockt wird.<br \/>\nb. Die Beeintr\u00e4chtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Verwendung der in den Farben der Kl\u00e4gerin gehaltenen Homepage, sondern auch f\u00fcr den Domain-Namen &#8220;shell.de&#8221;.<\/p>\n<p>Allerdings mu\u00df derjenige, der &#8211; wie vorliegend der Beklagte &#8211; lediglich seinen b\u00fcrgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegen\u00fcber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenabw\u00e4gung zu entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem bekannten Zeichen &#8220;Shell&#8221; identischen Namens untersagt werden kann. Diese Pr\u00fcfung mu\u00df bereits im Rahmen des \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 und \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG und nicht erst bei \u00a7 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick darauf, da\u00df die Ausnutzung oder Beeintr\u00e4chtigung der bekannten Marke nicht &#8220;ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise&#8221; erfolgen darf, grunds\u00e4tzlich keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung gegen\u00fcber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 &#8211; BIG PACK).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Abw\u00e4gung der sich gegen\u00fcberstehenden Interessen kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Verkehr verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Gesch\u00e4ftsleben unter seinem b\u00fcrgerlichen Namen zu bet\u00e4tigen. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Verwendung seines Namens als Internet-Adresse. Beschr\u00e4nkt sich die Beeintr\u00e4chtigung darauf, da\u00df das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann, steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder Beeintr\u00e4chtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR 1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Priorit\u00e4tsregel, d.h. dabei, da\u00df der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegen\u00fcberstehenden Interessen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, da\u00df dem Beklagten ein unterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen w\u00e4re.<br \/>\nc. Die Annahme, den Beklagten treffe f\u00fcr sein Verhalten auch ein Verschulden, ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrl\u00e4ssig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen mu\u00df (vgl. BGHZ 141, 329, 345 f. &#8211; Tele-Info-CD, m.w.N.).<br \/>\n4. Zum Antrag auf Umschreibung oder L\u00f6schung des Domain-Namens:<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch &#8211; was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat &#8211; einen gegen\u00fcber der DENIC zu erkl\u00e4renden Verzicht des Beklagten auf den Domain-Namen &#8220;shell.de&#8221; beanspruchen.<br \/>\na. Das Berufungsgericht hat der Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens &#8220;shell.de&#8221; zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.<br \/>\naa) Das Berufungsgericht hat &#8211; in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung &#8211; auf Bestimmungen zur\u00fcckgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach \u00a7 8 Satz 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach \u00a7 894 BGB. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, da\u00df es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundst\u00fcck, nicht aber ein absolutes, gegen\u00fcber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens gibt. Dem Gesetz l\u00e4\u00dft sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO \u00a7 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).<br \/>\nbb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte L\u00f6sung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angema\u00dfter Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung aus \u00a7 687 Abs. 2, \u00a7\u00a7 681, 667 BGB oder &#8211; wenn es am Vorsatz fehlt &#8211; einen Bereicherungsanspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gew\u00e4hren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO \u00a7 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, da\u00df der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet-Adresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Gesch\u00e4ft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).<\/p>\n<p>cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Kl\u00e4gerin nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck\/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487, 488; B\u00fccking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung w\u00fcrde der Anspruchsteller unter Umst\u00e4nden besser gestellt, als er ohne das sch\u00e4digende Ereignis gestanden h\u00e4tte. Denn es bliebe dabei unber\u00fccksichtigt, da\u00df es noch weitere Pr\u00e4tendenten geben kann, die &#8211; wird das sch\u00e4digende Ereignis weggedacht &#8211; vor ihm zum Zuge gekommen w\u00e4ren. Im \u00fcbrigen besteht f\u00fcr einen Anspruch auf Umschreibung oder \u00dcbertragung auch kein praktisches Bed\u00fcrfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Pr\u00e4tendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlass, dessen Rangposition durch einen \u00dcbertragungsanspruch in Frage zu stellen.<br \/>\nb. Die Kl\u00e4gerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach \u00a7 12 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, da\u00df der Beklagte gegen\u00fcber der DENIC auf den Domain-Namen &#8220;shell.de&#8221; verzichtet. Wie oben &#8211; unter II.2.b)bb) a.E. &#8211; dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Kl\u00e4gerin bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeintr\u00e4chtigt, da\u00df der Beklagte unter &#8220;shell.de&#8221; eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.<br \/>\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Beklagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich bereits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens einger\u00e4umt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im \u00fcbrigen ist die Revision des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Unterschriften<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 138\/99 Entscheidungsdatum: 22.11.2001 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Inhaber des b\u00fcrgerlichen Namens &#8220;Andreas Shell&#8221; durch die Verwendung der Internet-Adresse &#8220;shell.de&#8221; das durch \u00a7 12 BGB gesch\u00fctzte Namensrecht der Deutschen Shell GmbH. 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