
{"id":1311,"date":"2017-12-07T11:45:36","date_gmt":"2017-12-07T10:45:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1311"},"modified":"2017-12-07T15:12:28","modified_gmt":"2017-12-07T14:12:28","slug":"zur-zulaessigkeit-beschreibender-domain-namen-mitwohnzentrale-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/zur-zulaessigkeit-beschreibender-domain-namen-mitwohnzentrale-de\/","title":{"rendered":"Zur Zul\u00e4ssigkeit beschreibender Domain-Namen &#8211; mitwohnzentrale.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 216\/99<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>17.05.2001<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">\n<p>Im Fall Mitwohnzentrale hatte sich der beklagte Verband, in dem unter anderem 25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind, den Domain-Namen &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221; registrieren lassen. Auf der Homepage sind die Mitglieder nach St\u00e4dten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgef\u00fchrt. Dagegen wandte sich ein konkurrierender Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet unter &#8220;HomeCompany.de&#8221; auftritt. Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen \u0096 so dieser klagende Verband \u0096 seien im Internet freizuhalten. Der Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; habe sich als \u00fcbliche Branchenbezeichnung f\u00fcr die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt und d\u00fcrfe nicht von einem Wettbewerber monopolisiert werden. Au\u00dferdem sei die Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; irref\u00fchrend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort das Angebot s\u00e4mtlicher Mitwohnzentralen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, sondern hat mit seiner Entscheidung die verbreitete \u00dcbung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtm\u00e4\u00dfig anerkannt. Das beanstandete Verhalten pa\u00dft \u0096 so der BGH \u0096 in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von &#8220;Handlungen, die gegen die guten Sitten versto\u00dfen&#8221; (\u00a7 1 UWG) entwickelt hat, und gibt auch keinen Anlass zur Bildung einer neuen Fallgruppe. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begr\u00fcnden. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende gewisserma\u00dfen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine \u00c4nderung des Kaufentschlusses aufzudr\u00e4ngen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebed\u00fcrfnis \u0096 Gattungsbegriffe d\u00fcrfen nicht als Marke eingetragen werden \u0096 sei hier nicht ber\u00fchrt. Denn die Internetadresse des Beklagten f\u00fchre anders als die Marke nicht zu einem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht. Der Kl\u00e4ger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; zu verwenden. Schlie\u00dflich liege \u0096 abgesehen von einer m\u00f6glichen Irref\u00fchrung \u0096 auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als l\u00e4stig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen \u00fcber die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere \u00fcber die Zuf\u00e4lligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat allerdings deutlich gemacht, da\u00df die Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen hat. Zum einen k\u00f6nne sie mi\u00dfbr\u00e4uchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier &#8220;.de&#8221;) nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen d\u00fcrfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irref\u00fchrend sein. Dieser zweite Gesichtspunkt f\u00fchrte hier dazu, da\u00df die Sache an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen wurde. Der Kl\u00e4ger hatte n\u00e4mlich auch beanstandet, da\u00df die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten irregef\u00fchrt w\u00fcrden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den ma\u00dfgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das OLG mu\u00df nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irref\u00fchrung bejahen, w\u00e4re dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, da\u00df es noch andere Verb\u00e4nde von Mitwohnzentralen gibt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"text\">\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0 * *<\/p>\n<p>Beklagte und Revisionskl\u00e4ger<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>* *<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger und Revisisionsbeklagter<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter *, Prof. Dr. *, Dr. * und Dr. *<\/p>\n<p>f\u00fcr R E C H T erkannt<\/p>\n<p>1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufgehoben.<br \/>\n2.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<br \/>\n3. Von Rechts wegen<br \/>\n<strong><br \/>\nT a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte Mitwohnzentralen aus verschiedenen deutschen St\u00e4dten unter der Bezeichnung &#8220;Verband der Mitwohnzentralen e.V.&#8221; zusammengeschlossen haben. Gesch\u00e4ftsgegenstand dieser Mit\u00adwohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Im Internet sind der Kl\u00e4ger und seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung &#8220;www.HomeCompany.de&#8221; zu finden. Der Beklagte zu 2 ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in Deutschland mehr als 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung &#8220;Ring Europ\u00e4ischer Mitwohnzentralen e.V.&#8221; organisiert haben. Im Internet tritt der Beklagte zu 2 unter dem Domain-Namen &#8220;www.Mitwohnzentrale.de&#8221; auf. Auf der Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2 nach St\u00e4dten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgef\u00fchrt. Einige der Mitglieder verf\u00fcgen \u00fcber eine eigene Homepage f\u00fcr ihre \u00f6rtliche Mitwohnzentrale, die \u00fcber Verkn\u00fcpfungen direkt von der Internetseite des Beklagten zu 2 aufgerufen werden kann. Der Beklagte zu 1, der in H. &#8220;Die Mitwohnzentrale&#8221; betreibt, ist Mitglied des Beklagten zu 2 und zugleich sein Vorsitzender. Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, den Beklagten sei es verwehrt, unter dem Domain-Namen &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen auch im Internet freizuhalten seien. Der Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; habe sich als \u00fcbliche Branchenbezeichnung f\u00fcr die Kurzzeitvermietung von Wohnraum im Verkehr durchgesetzt. Eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das ma\u00dfgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs als Internetadresse zu erschlie\u00dfen. Die Verwendung des Gattungsbegriffes &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; als Domain-Bezeichnung f\u00fchre daher zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me auf die Homepage der Beklagten. Deshalb seien die Beklagten verpflichtet, sich unterscheidungskr\u00e4ftiger Zus\u00e4tze zu bedienen. Diese Rechtsfolge ergebe sich nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erw\u00e4gungen, sondern folge auch aus der gebotenen analogen Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die Beklagten seien auch aus namensrechtlichen Gr\u00fcnden zur Unterlassung verpflichtet. Die Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; sei f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger, ein Namensbestandteil, den er aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Internet nicht nutzen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich liege in der Verwendung der Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; auch eine irref\u00fchrende Alleinstellungswerbung. Der Kl\u00e4ger hat beantragt, die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain &#8220;www.Mitwohnzentrale.de&#8221; oder &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; ohne unterscheidungskr\u00e4ftigen Zusatz im Internet aufzutreten. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenstr\u00f6men komme es nicht. Die Benutzer des Internet bedienten sich &#8211; jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eing\u00e4ngige Abk\u00fcrzungen oder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele &#8211; sogenannter Suchmaschinen, um sich das vorhandene Angebot zu erschlie\u00dfen. Dabei werde der Kl\u00e4ger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer beispielhaften Suche sogar h\u00e4ufiger als sie und vor dem Beklagten zu 2 genannt worden. An einer wettbewerbswidrigen Beeintr\u00e4chtigung des Kl\u00e4gers fehle es im \u00fcbrigen schon deshalb, weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit dem identischen Begriff unter einer anderen sogenannten First-Level-Domain (z.B. &#8220;.com&#8221;) oder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B. mit dem Plural &#8220;Mitwohnzentralen&#8221;) unter derselben First-Level-Domain registrieren zu lassen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zur\u00fcckgewiesen (OLG Hamburg CR 1999, 779 = MMR 2000, 40 = K&amp;R 2000, 190 = OLG-Rep 2000, 81). Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen<strong>.<\/strong><\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; ohne unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze eine nach \u00a7 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Kl\u00e4gers gesehen, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet seien. Zur Begr\u00fcndung hat das Berufungsgericht ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung f\u00fchre zu einer unlauteren Absatzbehinderung des Kl\u00e4gers durch ein Abfangen potentieller Kunden, die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter erschlie\u00dfen wollten. Diese Interessenten gelangten durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zuf\u00e4llig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, da\u00df nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; beschreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingef\u00fchrt. Er stelle &#8211; im markenrechtlichen Sinne &#8211; eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzf\u00e4hige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung als Domain-Name f\u00fchre aufgrund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me in Richtung auf die Homepage der Beklagten und k\u00f6nne eine nachhaltige Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs zur Folge haben. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer suche den Zugang zu Informationen im Internet nicht mittels einer Suchmaschine, sondern \u00fcber die Direkteingabe der Internetadresse. Der Interessent, der auf diese Weise durch Eingabe von &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; f\u00fcndig geworden sei, werde im Regelfall keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen, selbst wenn er erkenne, da\u00df es sich bei dem Beklagten zu 2 um einen Verband handele, der m\u00f6glicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasse. Ein solches Nutzerverhalten machten sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Dabei gr\u00fcnde sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; im Internet darauf, da\u00df die Beklagten durch die unlautere Verwendung des eingef\u00fchrten Branchenbegriffs den Interessenten einen m\u00f6glichst einfachen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschlu\u00df der Mitbewerber b\u00f6ten und anschlie\u00dfend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzten, die sich nach dem Auffinden der gew\u00fcnschten Information nicht mehr die M\u00fche machten, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen.<\/p>\n<p>Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten werde dadurch erheblich verst\u00e4rkt, da\u00df direkt von der Homepage des Beklagten zu 2 aus Verkn\u00fcpfungen mit den Mitgliedsunternehmen m\u00f6glich seien. Hierdurch werde zus\u00e4tzlich der M\u00f6glichkeit entgegengewirkt, da\u00df Interessenten die Homepage zur Kontaktaufnahme mit einzelnen Anbietern verlassen m\u00fc\u00dften und dabei auch auf das Angebot von Wettbewerbern sto\u00dfen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das unlautere Verhalten der Beklagten mache allerdings keinen vollst\u00e4ndigen Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zur Verhinderung k\u00fcnftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen sei es vielmehr, da\u00df die Beklagten ihren Domain-Namen durch hinreichend unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze erg\u00e4nzten.<\/p>\n<p>II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f\u00fchren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungsbezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Behinderung nach \u00a7 1 UWG gesehen.<\/p>\n<p>a. Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach \u00a7 1 UWG ist stets eine Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeintr\u00e4chtigung jedem Wettbewerb eigen ist, mu\u00df freilich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeintr\u00e4chtigung und &#8211; eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktst\u00f6rung steht im Streitfall nicht zur Debatte &#8211; von einer unzul\u00e4ssigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeintr\u00e4ch\u00adti\u00adgung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdr\u00e4ngen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, mu\u00df die Behinderung doch derart sein, da\u00df der beeintr\u00e4chtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner\/Berg\u00admann in Gro\u00dfkomm.UWG, \u00a7 1 Rdn. A 3). Dies l\u00e4\u00dft sich nur aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung der Einzelumst\u00e4nde unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbs\u00adrecht, 22. Aufl., \u00a7 1 UWG Rdn. 208; K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Piper, UWG, 2. Aufl., \u00a7 1 Rdn. 285), wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren mu\u00df.<\/p>\n<p>b. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere Absatzbehinderung des Kl\u00e4gers durch ein &#8220;Abfangen&#8221; potentieller Kunden gesehen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschlie\u00dfen wollten, gelangten zuf\u00e4llig auf die Homepage der Beklagten und stellten sodann die Suche nach anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten machten sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zunutze. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.<\/p>\n<p>aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, da\u00df das Berufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der Senatsmitglieder angenommen, da\u00df sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Informationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der sogenannten Suchmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-Adresse versucht. Dies ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden. Die Annahme des Berufungsgerichts wird im \u00fcbrigen auch dadurch gest\u00fctzt, da\u00df an generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. Dabei ist allgemein anerkannt, da\u00df wegen des vom Berufungsgericht festgestellten Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me f\u00fchren kann (vgl. Kur, CR 1996, 325, 328, 330; Viefhues, MMR 2000, 334, 339; Bettinger, CR 1997, 273, 274).<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten jedoch den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.<\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gr\u00fcnde haben: Einerseits ist es denkbar &#8211; und hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen -, da\u00df sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits m\u00f6gen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen, weil der Verkehr &#8211; etwa bei &#8220;www.rechtsanwaelte.de&#8221; (vgl. LG M\u00fcnchen I NJW 2001, 2100), &#8220;www.autovermietung.com&#8221; (vgl. OLG M\u00fcnchen CR 2001, 463) oder &#8220;www.sauna.de&#8221; (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) &#8211; von vornherein erkennt, da\u00df die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repr\u00e4sentiert (vgl. auch Renck, WRP 2000, 264, 267). Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.<\/p>\n<p>Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; mag eine derartige Irref\u00fchrungsgefahr naheliegen, sie mu\u00df jedoch im Rahmen der Pr\u00fcfung des \u00a7 1 UWG au\u00dfer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irref\u00fchrung k\u00f6nnen die Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken &#8211; etwa dadurch, da\u00df sie auf ihrer Homepage einen Hinweis darauf anbringen, da\u00df es au\u00dfer dem Beklagten zu 2 den Kl\u00e4ger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II.5.).<\/p>\n<p>(2) Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen &#8211; von der Gefahr einer Irref\u00fchrung abgesehen &#8211; nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den \u00a7\u00a7 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 &#8211; I ZR 167\/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 &#8211; Orient-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 &#8211; I ZR 239\/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 &#8211; Space Fidelity Peep-Show; vgl. auch Hoeren, EWiR 2000, 193). Erscheint einem solchen Internet-Nutzer &#8211; wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat &#8211; die Verwendung einer Suchmaschine l\u00e4stig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen \u00fcber die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewu\u00dft, da\u00df es auf Zuf\u00e4lle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. L\u00e4dt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angef\u00fchrten Beispielsf\u00e4llen &#8220;www.rechtsan\u00adwaelte.de&#8221;, &#8220;www.autovermietung.com&#8221; oder &#8220;www.sauna.de&#8221;) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, da\u00df er mit dieser Suchmethode kein vollst\u00e4ndiges Bild des Internet-Angebots erh\u00e4lt. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&amp;R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181, 182).<\/p>\n<p>(3) Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zur Fallgruppe des unlauteren Abfangens (potentieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfall nicht. Wie bei der Behinderung im allgemeinen liegen auch beim sogenannten Abfangen von Kunden wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Verhalten nahe beieinander. Denn es kann einem An bieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, da\u00df er sich auch um die potentiellen Kunden seines Mitbewerbers bem\u00fcht. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden daher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewisserma\u00dfen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine \u00c4nderung des Kaufentschlusses aufzudr\u00e4ngen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 &#8211; I ZR 128\/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 &#8211; Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 &#8211; I ZR 210\/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 &#8211; Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 &#8211; I ZR 215\/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 &#8211; Zollabfertigung; K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Piper aaO \u00a7 1 Rdn. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne da\u00df auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden in unlauterer Weise eingewirkt w\u00fcrde (vgl. Sosnitza, K&amp;R 2000, 209, 214; ders., K&amp;R 2001, 111, 113). Es geht &#8211; wie das Landgericht Hamburg in der Entscheidung &#8220;lastminute.de&#8221; zutreffend betont hat (CR 1999, 617, 618) &#8211; nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.<\/p>\n<p>(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l\u00e4\u00dft sich die Unlauterkeit im Streitfall auch nicht mit einem Freihaltebed\u00fcrfnis an der Gattungsbezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; begr\u00fcnden (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 = WRP 1997, 341 &#8211; wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; anders Kur, CR 1996, 325, 328). Der vom Berufungsgericht herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl\/Rohnke, MarkenG, \u00a7 8 Rdn. 52). Im Streitfall besteht indessen keine Gefahr, da\u00df die M\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers, die von ihm bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, da\u00df die Beklagten diesen Begriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegen\u00fcber Dritten begr\u00fcndet. Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl. LG M\u00fcnchen I NJW 2001, 2100 &#8211; rechtsanwaelte.de; LG K\u00f6ln MMR 2001, 55, 56 &#8211; zwangsversteigerungen.de; Bettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&amp;R 2001, 111, 113), kann den Beklagten ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignung von Gemeingut (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren\/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219).<\/p>\n<p>Auch dem Kl\u00e4ger geht es nicht darum, da\u00df der Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; in dem Sinne freigehalten wird, da\u00df er von anderen als Domain-Name verwendet werden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs, da\u00df der fragliche Begriff von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendet werden soll. W\u00fcrde diesem Begehren entsprochen, w\u00e4re die Suchfunktion zerst\u00f6rt, die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zukommen kann: Die Internet-Nutzer, die einen Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese Weise ein sie interessierendes Angebot zu finden, w\u00fcrden entt\u00e4uscht und auf den vom Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen verwiesen (vgl. dazu Sosnitza, K&amp;R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&amp;R 2001, 111, 113; ferner H\u00e4rting, BB 2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).<\/p>\n<p>(5) Der Gesichtspunkt des Freihaltebed\u00fcrfnisses k\u00f6nnte allenfalls in einer abgewandelten Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbewerber des Anmelders auf ein Freihaltebed\u00fcrfnis, geht es ihm in der Regel nicht nur darum, das angemeldete Zeichen f\u00fcr den allgemeinen und damit auch f\u00fcr seinen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als Konkurrenten soll dar\u00fcber hinaus kein Vorteil daraus erwachsen, da\u00df er Ausschlie\u00dflichkeitsrechte an einem Gattungsbegriff erwirbt und sich damit einen Vorsprung gegen\u00fcber den Mitbewerbern verschafft (vgl. hierzu auch unten unter II.2.). Es sind indessen keine rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den Beklagten durch die Registrierung von &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zu mi\u00dfbilligen w\u00e4re. Anders als die Vergabestellen in anderen L\u00e4ndern (vgl. etwa zu den Niederlanden Sosnitza, K&amp;R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619) kennt die f\u00fcr die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; zust\u00e4ndige Einrichtung DENIC eG keine Beschr\u00e4nkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorit\u00e4t unterworfen, wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten l\u00e4\u00dft. Der Vorteil, der demjenigen gegen\u00fcber seinen Wettbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Na\u00admens nachsucht, kann nicht als unlauter angesehen werden.<\/p>\n<p>2. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht wettbewerbswidrig nach \u00a7 1 UWG. Weil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name die Mitbewerber &#8211; hier den Kl\u00e4ger und seine Mitglieder &#8211; in ihren wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwender einen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf \u00dcbereinstimmungen mit der Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, CR 1996, 325, 330). Auch das Berufungsgericht stellt darauf ab, da\u00df sich die Beklagten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft h\u00e4tten. Bei dem Hinweis auf die Parallele zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht \u00fcbersehen, da\u00df der Verwender einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine rechtlichen Bestimmungen verst\u00f6\u00dft, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. Das Fehlen rechtlicher Regelungen \u00fcber die Registrierung von Internet-Adressen stelle jedoch &#8211; so wird zu erw\u00e4gen gegeben &#8211; eine bedauerliche, allein durch die Schnelligkeit der technischen Entwicklung zu erkl\u00e4rende L\u00fccke dar, die nicht zur St\u00f6rung des Wettbewerbs ausgenutzt werden d\u00fcrfe (vgl. Kur aaO).<\/p>\n<p>Der damit aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung \u00fcber die Registrierung von Domain-Namen oder &#8211; was ebenfalls denkbar w\u00e4re &#8211; entsprechend restriktive Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC w\u00fcnschenswert w\u00e4ren, braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Zu fragen ist allein, ob die &#8211; teilweise als solche empfundene &#8211; L\u00fccke nachtr\u00e4glich durch Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden kann. Dies ist zu verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begriffe registrieren lassen und daran ankn\u00fcpfend entsprechende Investitionen get\u00e4tigt, die bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Anspr\u00fcche gegen die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen gef\u00e4hrdet w\u00e4ren. Im \u00fcbrigen entst\u00fcnden eine F\u00fclle von Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten, zumal auch hier zu fragen w\u00e4re, ob &#8211; entsprechend \u00a7 8 Abs. 3 MarkenG &#8211; die fehlende Unterscheidungskraft oder das Freihaltebed\u00fcrfnis durch Verkehrsdurchsetzung \u00fcberwunden werden k\u00f6nnte. Im Hinblick auf die \u00fcber viele Jahre nicht in Zweifel gezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen \u00fcblich gewordene Verwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen im Schrifttum, die sich zun\u00e4chst gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ge\u00e4u\u00dfert (Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in Loewenheim\/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 325, 366; Bettinger, CR 2000, 618, 620; vgl. ferner Viefhues in Hoeren\/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 219; skeptisch \u00e4u\u00dfern sich auch Jaeger-Lenz in Lehmann [Hrsg.], Rechtsgesch\u00e4fte im Netz &#8211; Electronic Commerce, 1999, S. 184, 199; Sosnitza, K&amp;R 2000, 209, 215 f.; V\u00f6lker\/Weidert, WRP 1997, 652, 659; Str\u00f6mer, K&amp;R 2000, 192; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.2, S. 69; Hartmann, CR 1999, 782). Dabei ist unumstritten, da\u00df sich die Verwendung eines Gattungsbegriffs im Einzelfall &#8211; nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung &#8211; als irref\u00fchrend darstellen kann (\u00a7 3 UWG; dazu Thiele\/Rohling, MMR 2000, 591, 596; Biermann, WRP 1997, 1003 f.; Sosnitza, K&amp;R 2000, 209, 215; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Kur, CR 1996, 325, 329 f.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 718; K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Piper aaO \u00a7 1 Rdn. 328; Viefhues in Hoeren\/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 213 f.). Dar\u00fcber hinaus kann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann als mi\u00dfbr\u00e4uchlich erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, da\u00df er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Do\u00admain (hier &#8220;de&#8221;) oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains f\u00fcr sich registrieren l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr den im Schrifttum vorgeschlagenen L\u00f6sungsweg einer Teilhabe Dritter an generischen Domain-Namen (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren\/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 221; Renck, WRP 2000, 264, 268) fehlt es danach an einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch best\u00fcnde, dem durch Einrichtung eines Portals f\u00fcr andere Anbieter begegnet werden k\u00f6nnte, w\u00e4re es dem Verwender der generischen Domain-Bezeichnung nicht zu verwehren, anderen Anbietern die M\u00f6glichkeit eines Hinweises und Verweises auf ihr Angebot nur gegen Entgelt zu er\u00f6ffnen (vgl. OLG Braunschweig MMR 2000, 610 mit Anm. Abel). Damit best\u00fcnde die Gefahr, da\u00df sich der Streit um die Behinderung als Streit \u00fcber das angemessene Entgelt fortsetzt.<\/p>\n<p>4. Ein Anspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7 12 BGB scheidet aus, weil der Kl\u00e4ger durch die Domain-Bezeichnung der Beklagten in seinem Namensrecht nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>5. Dagegen kommt im Streitfall eine Irref\u00fchrung nach \u00a7 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn es liegt nicht fern, da\u00df Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten im Internet sto\u00dfen, annehmen werden, da\u00df es sich bei dem Beklagten zu 2 um den einzigen oder doch den gr\u00f6\u00dften Verband von Mitwohnzentralen handelt, und deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist nachzuholen. Die Zur\u00fcckverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kl\u00e4ger mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Beklagten unter der Domain-Be\u00adzeichnung &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; ohne unterscheidungskr\u00e4ftigen Zusatz untersagt wissen m\u00f6chte. Zwar kann der Kl\u00e4ger ein derart weitgehendes Verbot nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen &#8220;Mitwohnzentrale.de&#8221; zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten darauf hingewiesen wird, da\u00df es noch weitere, in anderen Verb\u00e4nden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weitergehenden Unterlassungsantrag umfa\u00dft ist.<\/p>\n<p>III. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Unterschriften<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 216\/99 Entscheidungsdatum: 17.05.2001 Im Fall Mitwohnzentrale hatte sich der beklagte Verband, in dem unter anderem 25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind, den Domain-Namen &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221; registrieren lassen. 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