
{"id":1313,"date":"2017-12-07T11:46:17","date_gmt":"2017-12-07T10:46:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1313"},"modified":"2017-12-07T14:28:58","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:58","slug":"zur-haftung-der-denic-e-g-fuer-rechtswidrige-urteil-des-domains-ambiente-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/zur-haftung-der-denic-e-g-fuer-rechtswidrige-urteil-des-domains-ambiente-de\/","title":{"rendered":"Zur Haftung der DENIC e.G. f\u00fcr rechtswidrige Urteil des Domains &#8211; ambiente.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Bundesgerichtshof<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>I ZR 251\/99<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>17.05.2001<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">In der Streitsache ambiente.de hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung &#8220;Ambiente&#8221; eine Messe f\u00fcr Tischkultur, K\u00fcche, Wohn- und Lichtkonzepte veranstaltet und Inhaberin der Marke &#8220;Messe Frankfurt Ambiente&#8221; ist, Klage gegen einen Privatmann erhoben, der sich den Domain-Namen &#8220;ambiente.de&#8221; hatte registrieren lassen. Dieser hatte sich zwar damit einverstanden erkl\u00e4rt, den Domain-Namen nicht mehr zu benutzen, weigerte sich aber den Domainnamen l\u00f6schen zu lassen.. Darauf verklagte die Messe Frankfurt die DENIC auf L\u00f6schung der Registrierung und Umschreibung der Domain auf die Kl\u00e4gerin. Es sei nichts dagegen einzuwenden, da\u00df DENIC den Domain-Namen &#8220;ambiente.de&#8221; registriert habe. Nachdem die DENIC inzwischen aber von den bestehenden \u00e4lteren Rechten an der Bezeichnung &#8220;ambiente&#8221; wisse, sei sie verpflichtet, die urspr\u00fcngliche Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen nunmehr f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu registrieren.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung best\u00e4tigt und ist damit der im Schrifttum bereits vertretende Ansicht gefolgt (vgl. hierzu den Aufsatz von Bettinger\/Freytag, Die Haftung der DENIC e.G. f\u00fcr rechtswidrige Domains) gefolgt, da\u00df die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Aufwand erledigt, grunds\u00e4tzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu pr\u00fcfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC \u0096 so der BGH \u0096 den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem \u0096 notfalls gerichtlich \u0096 zu kl\u00e4ren ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsversto\u00df offenkundig und f\u00fcr die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, m\u00fcsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen F\u00e4llen brauche sie erst t\u00e4tig zu werden, wenn ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers best\u00e4tigt.<\/p><\/div>\n<div class=\"text\">\n<p>* *<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4ger<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>* *<\/p>\n<p>Beklagte und Revisisionsbeklagter<br \/>\n* *<\/p>\n<p>Streithelfer<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter *, Prof. Dr. *, Dr. * und Dr. *<\/p>\n<p>f\u00fcr R E C H T erkannt<\/p>\n<p>1. Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten der Revision einschlie\u00dflich der Kosten der Streithilfe tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\n3. Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin veranstaltet unter der Bezeichnung &#8220;Ambiente&#8221; in Frankfurt am Main eine Messe f\u00fcr Tischkultur K\u00fcche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke &#8220;Messe Frankfurt Ambiente&#8221;, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen eingetragen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen (Internet-Adressen), die mit &#8220;.de&#8221; enden. Bei der Endung &#8220;.de&#8221; handelt es sich um die auf Deutschland hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davor befindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als Second-Level-Domain bezeichnet. Die Beklagte registriert einen Domain-Namen, der aus technischen Gr\u00fcnden nur einmal vergeben werden kann, f\u00fcr den Anmelder, wenn er nicht bereits f\u00fcr einen anderen eingetragen ist; dabei pr\u00fcft sie nicht, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.<\/p>\n<p>Als die Kl\u00e4gerin die Bezeichnung &#8220;ambiente.de&#8221; f\u00fcr sich registrieren lassen wollte, stellte sie fest, da\u00df diese von der Beklagten bereits an einen Dritten &#8211; den Streithelfer der Beklagten vergeben worden war. Die Kl\u00e4gerin verlangte vom Streithelfer unter Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung &#8216;Ambiente&#8217; die Freigabe des Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin strafbewehrt, jede Handlung zu unterlassen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, da\u00df die Bezeichnung &#8220;ambiente.de&#8221; im Internet genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain Namen freizugeben. Daraufhin bat die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Vorlage der Unterlassungserkl\u00e4rung, die \u00dcberlassung des Domain-Namens gegen\u00fcber dem Streithelfer zu k\u00fcndigen und den Domain-Namen f\u00fcr sie einzutragen. Die Beklagte lehnte ab. Sie trug die Kl\u00e4gerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein; danach r\u00fcckt die Kl\u00e4gerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser den Domain Namen &#8220;ambiente.de&#8221; freigibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Erkl\u00e4rung des Streithelfers, &#8220;ambiente.de&#8221; im Internet nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die f\u00fcr ihn bestehende Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen &#8220;ambiente.de&#8221; nunmehr f\u00fcr sie einzutragen. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unternehmen gegen\u00fcber allen Interessenten gehalten, ihre Registrierungsrichtlinie genau zu beachten. Nach diesen Richtlinien sei die blo\u00dfe Reservierung eines Domain-Namens nicht mehr m\u00f6glich. Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Registrierung bei gleichzeitiger Erkl\u00e4rung, den Domain-Namen tats\u00e4chlich niemals nutzen zu wollen, komme einer blo\u00dfen Reservierung gleich. Die Beklagte sei daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Streithelfer zu beenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Dornain-lnhaber der Zeichenfolge &#8220;Ambiente&#8221; unter der TOP-Level-Domain &#8220;.de&#8217; aufzuheben und den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Registrierung einer Zeichenfolge &#8220;Ambiente&#8221; als Domainname unter der TOP-Level-Domain &#8220;.de&#8221; zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fassung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>festzustellen, da\u00df die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer bereits f\u00fcr den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Kl\u00e4gerin zur Registrierung des Zeichens &#8220;Ambiente&#8221; unter der TOP-Level-Domain &#8220;.de&#8221; abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG Frankfurt a.M. WRP 1 999, 366). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M WRP 2000, 214 = WuW\/E DE-R 442).<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge weiter. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Umschreibung der fraglichen Bezeichnung verneint. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain seien die Grunds\u00e4tze der Pressehaftung im Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Registrierung und unberechtigte Benutzung einer bestimmten Bezeichnung die Kennzeichenrechte eines Dritten verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssiger Weise behindere, k\u00f6nne die Beklagte als Vergabestelle danach nur unter zwei Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden: Entweder die Beklagte wolle den vors\u00e4tzlich begangenen Versto\u00df des Dritten f\u00f6rdern, oder sie sperre einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine Rechtswidrigkeit nicht, obwohl er f\u00fcr sie erkennbar das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht in grober Weise verletze. Ein offensichtlicher Rechtsversto\u00df sei etwa dann anzunehmen, wenn ein Domain-Name f\u00fcr die Beklagte unschwer erkennbar mit einem ber\u00fchmten Kennzeichen \u00fcbereinstimme und der Anmelder sich daran in unzul\u00e4ssiger Weise anh\u00e4ngen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockieren wolle.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien auch Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 33, 20 Abs. 1 GWB in Erw\u00e4gung zu ziehen. Die Beklagte halte auf dem Markt f\u00fcr die Vergabe von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; ein Monopol, zumindest sei sie ein marktstarkes Unternehmen. Bei der im Rahmen des \u00a7 20 Abs. 1 GWB erforderlichen Interessenabw\u00e4gung sei allerdings ebenfalls darauf abzustellen, da\u00df die Beklagte &#8211; \u00e4hnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von Anzeigen nur eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungspflichten treffe. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, umfangreiche rechtliche \u00dcberpr\u00fcfungen anzustellen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten &#8211; hier der Kl\u00e4gerin und dem Streithelfer &#8211; im einzelnen zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu beurteilen. Ein Anspruch gegen\u00fcber der Domain-Vergabestelle auf L\u00f6schung und Neuvergabe einer Second-Level-Domain komme daher nur dann in Betracht, wenn die vorbestehende Registrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber des Domain-Namens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Begehren der Kl\u00e4gerin zu entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserkl\u00e4rung zu einem entsprechenden Vertrag gef\u00fchrt habe oder ob lediglich gesetzliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Streithelfer in Betracht kamen. Auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen sei, sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die umstrittenen vertraglichen Verh\u00e4ltnisse zwischen den Parteien zu \u00fcberpr\u00fcfen und abschlie\u00dfend zu beurteilen. Im \u00fcbrigen habe die Kl\u00e4gerin durch ihr eigenes Verhalten die Annahme nahegelegt, ihr rechtliches Verh\u00e4ltnis zum Streithelfer sei noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt; denn sie habe seine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht als ausreichend angesehen und weitere Ma\u00dfnahmen f\u00fcr erforderlich gehalten. Habe die Unterwerfungserkl\u00e4rung des Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinbarung gef\u00fchrt, sei ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Der Begriff &#8220;Ambiente&#8221; komme in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen und Schlagw\u00f6rtern vor, so da\u00df aus der Sicht der Beklagten ein markenrechtlicher Anspruch gegen den Streithelfer aus der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzten Bezeichnung &#8220;Messe Frankfurt Ambiente&#8221; nicht offensichtlich gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain falle danach zun\u00e4chst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die Aufgabe der Domain-Vergabestelle sei es in erster Linie, kosteng\u00fcnstig, rasch und zuverl\u00e4ssig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die Vergabe von neuen Second-Level-Domains durchzuf\u00fchren. Ihre Aufgabe sei es dagegen nicht, im Konfliktfalle die sich gegen\u00fcberstehenden Bezeichnungen im Hinblick auf s\u00e4mtliche Anspruchsgrundlagen umfassend zu pr\u00fcfen. Nur dann, wenn ihr ein rechtskr\u00e4ftiges und vollstreckbares Urteil gegen den ersten AnmeIder &#8211; hier den Streithelfer &#8211; vorgelegt werde, in dem diesem die Registrierung oder Benutzung des fraglichen Domain-Namens untersagt und mit dem er zu deren Freigabe verpflichtet werde, k\u00f6nne von der Beklagten verlangt werden, die bisherige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu verfahren.<br \/>\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, da\u00df der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten kein Anspruch auf L\u00f6schung und Neuvergabe des Domain-Namens &#8220;ambiente.de&#8221; zusteht.<br \/>\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4gerin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich eine Haftung der Beklagten wegen der Mitwirkung an einer Rechtsverletzung durch den Streithelfer in Betracht gezogen. Der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Beklagte selbst unmittelbar Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das Wettbewerbsrecht versto\u00dfen haben konnte. Das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Beklagte f\u00fcr einen Dritten ist &#8211; vergleichbar dem Eintragen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt &#8211; nicht als ein Benutzen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr i.S. der \u00a7\u00a7 14,15 MarkenG anzusehen. Soweit die Revision dies in Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des Streithelfers ab: Indem er &#8220;ambiente.de&#8221; als Domain-Name habe registrieren lassen, habe er bereits Kennzeichenrechte der Kl\u00e4gerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann im Streitfall offenbleiben (vgl. dazu \u00d6OGH MarkenR 2001, 253, 254 &#8211; cyta.at), weil eine unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist auch nicht ersichtlich, da\u00df die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des Domain-Namens &#8220;ambiente.de&#8221; die Absicht verfolgt h\u00e4tte, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil der Kl\u00e4gerin zu f\u00f6rdern und damit zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. des \u00a7 1 UWG zu handeln.<\/p>\n<p>Auch eine mittelbare Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, die das Berufungsgericht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr m\u00f6glich gehalten hat, kommt im Streitfall nicht in Betracht. Das Markengesetz, das in \u00a7 14 Abs. 4 bestimmte Vorbereitungshandlungen als Markenverletzungstatbest\u00e4nde behandelt (vgl. dazu Starck, Festschrift Piper, S. 827 if.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nicht abschlie\u00dfend (vgl. OLG D\u00fcsseldorf WRP 1996, 559, 562- adp; lngerl\/Rohnke1MarkenG, \u00a7 14 Rdn. 136). Soweit dar\u00fcber hinaus auch eine mittelbare Verletzung von Kennzeichenrechten m\u00f6glich ist, handelt es sich jedoch um eine Form der Teilnahme, die ein vors\u00e4tzliches Verhalten des Dritten voraussetzt. Hieran fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat eingehend gepr\u00fcft, ob die Beklagte als St\u00f6rerin haftet, weil sie &#8211; ohne Verschulden &#8211; mit der Registrierung des Domain-Namens eine zurechenbare Ursache f\u00fcr eine Verletzung von Rechten der Kl\u00e4gerin durch den Streithelfer gesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.<br \/>\na. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df eine St\u00f6rerhaftung die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraussetzt. Als St\u00f6rer kann nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats zwar grunds\u00e4tzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsf\u00f6rderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen\u00fcgen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die St\u00f6rerhaftung aber nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung vorgenommen. haben, setzt die Haftung des St\u00f6rers die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer Inanspruchgenommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (vgl. BGH Urt. v. 10.10.1996 1 ZR 129\/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 -Architektenwettbewerb, zum UWG; Urt. v. 30.6.1994 -1 ZR 40\/92 GRUR 1994, 841,-842 f. = WRP 1994, 739 &#8211; Suchwort, zum Kennzeichenrecht; Urt. v. 15.10.1998 -I ZR 120\/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 &#8211; M\u00f6belklassiker, zum Urheberrecht, jeweils m.w.N.)<br \/>\nb. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, da\u00df der Beklagten grunds\u00e4tzlich nur eine Pr\u00fcfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverst\u00f6\u00dfe zuzumuten ist. Die Beklagte ist regelm\u00e4\u00dfig nur dann verpflichtet die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn f\u00fcr sie unschwer zu erkennen ist, da\u00df die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeintr\u00e4chtigt (vgl. \u00d6OGH, Medien und Recht 2001, 328, 331 1 &#8211; fpo.at; LG Frankfurt a.M. CR 2001, 51; LG Magdeburg K&amp;R 1999, 426, 428 = MMR 1999, 607; Abel, CR 1999, 788 f.; Hoeren, WuB V F \u00a7 14 MarkenG 2.00; Welzel, MMR 2000, 38 f.: Bettinger\/Freytag, CR 1999, 28, 33ff.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 719 ff.; B\u00fccking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, 1999, Rdn. 252; zweifelnd: V\u00f6lker\/Weidert, WRP 1997, 852, 661 f.; f\u00fcr eine weitergehende Pr\u00fcfungspflicht: V\u00f6lker, WuB V F \u00a7 14 MarkenG 1.00, Rdn. 3; gegen eine Pr\u00fcfungspflicht: A. Nordemann, NJW 1997, 1891.1896 f.; Poeck in Schwarz (Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.1, S. 16). Diese eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungspflichten betreffen dar\u00fcber hinaus nicht die &#8211; automatisierte &#8211; Erstregistrierung eines DomainNamens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen wird, da\u00df die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt.<\/p>\n<p>aa) Wie weit die Pr\u00fcfungspflichten eines m\u00f6glichen St\u00f6rers reichen, hat der Senat unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als St\u00f6rer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 -1 ZR 122\/92, GRUR 1995, 62,64 f. &#8211; Betonerhaltung; Urt. v. 18.2.1993 -1 ZR 14\/91, GRLJR 1093, 561, 562 WRP 1903, 476; tJrt. v. 30.6.1994 &#8211; 1 ZR 167\/92, GRUR 1994, 819, 821 WRP 1994, 728; Urt. v. 18.10.1995 &#8211; 1ZR227\/93, GRUR 1998, 71, 72f. WRP 1996, 98- Produktinformation I bis IIl; GRUR 1997, 313, 315 f. -Architektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht \u00fcber Geb\u00fchr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu \u00fcberfordern, wurde beispielsweise nur eine eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungspflicht angenommen, wenn der St\u00f6rungszustand f\u00fcr den als St\u00f6rer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 .- 1 ZR 127\/88, GRUR 1990, 1012, 1014 WRP 1991, 19; Urt. v. 7.5.1999 &#8211; I ZR 119\/90 GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 &#8211; Pressehaftung I und II; GRUR 1994, 841, 842f. Suchwort; Urt. v. 10.4.1997 &#8211; 1 ZR 3\/95, GRUR 1997, 909, 911 = WRP 1997, 1059 &#8211; Branchenbuch-Nomenklatur).<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr die Phase der urspr\u00fcnglichen Registrierung sind der Beklagten nach diesen Grunds\u00e4tzen unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Pr\u00fcfungspflichten zuzumuten. Auch die Revision vertritt nicht den Standpunkt, da\u00df die Beklagte gehalten gewesen w\u00e4re, bereits die Erstregstrierung von &#8220;ambiente.de&#8221; durch den Streithelfer zu verweigern.<\/p>\n<p>Aufgabe der Beklagten ist es, die Second-Level-Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; zu vergeben und zu verwalten. Die Beklagte, die keine eigenen Zwecke verfolgt und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, nimmt diese Aufgabe im Interesse s\u00e4mtlicher Internet-Nutzer wahr. Die Erf\u00fcllung dieser Aufgabe liegt zugleich im \u00f6ffentlichen Interesse. W\u00fcrde sie nicht von einer privaten Organisation wie der Beklagten \u00fcbernommen, m\u00fc\u00dfte sie &#8211; wie teilweise im Ausland &#8211; von staatlichen Stellen erf\u00fcllt werden, ebenso wie staatliche Stellen im Allgemeininteresse auch Stra\u00dfennamen und Hausnummern vergeben oder Marken eintragen (Bettinger\/Freytag, CR 1999, 28, 35). In Deutschland wird derzeit kein Anlass gesehen, die Registrierung von Domain-Namen in einen anderen rechtlichen und organisatorischen Rahmen zu \u00fcberf\u00fchren (vgl. dazu Hoeren, OR 1996, 355, 356; Wagner aaO S. 704 f.; Str\u00f6mer, Online-Recht, 1997, S. 52). Nach Ansicht der Bundesregierung arbeitet die Beklagte bislang zur Zufriedenheit der deutschen Internetgemeinschaft; ihr Registrierungsverfahren gew\u00e4hrleistet eine funktionsf\u00e4hige und faire Versorgung aller Antragsteller mit Domain-Namen (BT-Drucks. 14\/3956 v. 28.7.2000, S. 4).<\/p>\n<p>Die Beklagte, die nur wenige Mitarbeiter besch\u00e4ftigt, versucht das Registrierungsverfahren insbesondere dadurch effektiv zu gestalten und eine m\u00f6glichst schnelle und preiswerte Registrierung zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df sie die angemeldeten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Priorit\u00e4tsprinzip vergibt, ohne dabei zu pr\u00fcfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen (zu den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Domainvergabe vgl. Bettinger\/Freytag, OR 1999, 28, 29 f.; zur Domainvergabe im Ausland vgl. Str\u00f6mer, Online-Recht, 2. Aufl. 1998, S. 79 ff.). Nur auf diese Weise war die Beklagte bislang in der Lage, die Registrierung einer gro\u00dfen Zahl von Second-Level-Domains zu bew\u00e4ltigen. Jede Pr\u00fcfung auch wenn sie sich auf v\u00f6llig eindeutige, f\u00fcr jedermann erkennbare Verst\u00f6\u00dfe beschr\u00e4nken w\u00fcrde sich mit dem bew\u00e4hrten automatisierten Verj\u00e4hren nicht in Einklang bringen.<\/p>\n<p>cc) Aber auch wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine &#8211; angebliche -Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungspflichten. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur dann gehalten, eine Registrierung zu l\u00f6schen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und f\u00fcr die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist. Auch f\u00fcr diese zweite Phase gilt, da\u00df weiterreichende Pr\u00fcfungspflichten die Beklagte \u00fcberfordern und ihre Arbeit \u00fcber Geb\u00fchr erschweren w\u00fcrden (vgl. Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in: Loewenheim\/Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 325, 373; Bettinger\/Freytag, CR 1999, 28, 35 f.).<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung f\u00e4llt &#8211; wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat &#8211; grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Da er die als Domain-Name zu registrierende Zeichenfolge ausw\u00e4hlt und der Domain-Namen f\u00fcr seine Zwecke nutzt, liegt es in seiner Verantwortung sicherzustellen, da\u00df der angemeldete Domain-Name keine Rechte Dritter verletzt. Der Anmelder hat dementsprechend nach den Registrierungsbedingungen der Beklagten, die auch insoweit auf dem weltweit von den nationalen Registrierungsstellen anerkannten Internet-Standard RFC 1591 beruhen (vgl. Bettinger\/Freytag, CR 1999, 28,29), bei der Anmeldung des Domain-Namens zu versichern, da\u00df er die Bezeichnung auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter \u00fcberpr\u00fcft hat und sich dabei keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Verletzung von Rechten Dritter ergeben haben. Die Beklagte k\u00f6nnte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erf\u00fcllen, wenn sie verpflichtet w\u00e4re, in jedem Fall, in dem ein Dritter eine Rechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Pr\u00fcfung einzutreten. Sie ist selbst dann, wenn ihr ein Versto\u00df gegen Rechte Dritter dargelegt wird, als rein technische Registrierungsstelle regelm\u00e4\u00dfig der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsversto\u00df vorliegt. W\u00e4re die Beklagte gehalten, s\u00e4mtlichen Hinweisen auf angebliche Rechtsverletzungen nachzugehen, w\u00e4re die Pr\u00fcfungspflicht nicht mehr nur auf Ausnahmefalle beschr\u00e4nkt Ihre personelle und sachliche Ausstattung w\u00fcrde bei der gro\u00dfen Zahl der zu bearbeitenden Registrierungsantr\u00e4ge und bei den vielf\u00e4ltigen Konfliktf\u00e4llen f\u00fcr eine solche Pr\u00fcfung nicht ausreichen. Die Kl\u00e4rung des Konflikts k\u00f6nnte dabei keineswegs endg\u00fcltig der Beklagten \u00fcberlassen werden; ma\u00dfgeblich w\u00e4re auch bei einer Pr\u00fcfung durch die Beklagte die gerichtliche Kl\u00e4rung des Streits zwischen den beiden Pr\u00e4tendenten, also zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem bessere Rechte beanspruchenden Dritten. Im \u00fcbrigen erscheint es auch nicht angemessen, das Haftungs- und Proze\u00dfrisiko, das bei Auseinandersetzungen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern. Unter diesen Umst\u00e4nden kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, Dritte, die behaupten, durch einen Domain-Namen in ihren Rechten verletzt zu sein, darauf zu verweisen, m\u00f6gliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem lnhaber des Domain-Namens geltend zu machen.<\/p>\n<p>Anders liegt es nur dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, da\u00df ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverst\u00f6\u00dfen kann von der Beklagten erwartet werden, da\u00df sie die Registrierung aufhebt.<br \/>\nc. Die &#8211; von der Revision im Streitfall geltend gemachte &#8211; Verletzung von Kennzeichenrechten kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskr\u00e4ftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, da\u00df sie sich ihr aufdr\u00e4ngen mu\u00df (vgl. Abel, CR 1999, 788 f.; Welzel, MMR 2000, 39, 40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Piper, UWG, 2. Aufl., \u00a7 1 Rdn. 329). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>aa) Die Beklagte kann in aller Regel nicht beurteilen, ob die Nutzung eines Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr begr\u00fcndet und damit gegen \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verst\u00f6\u00dft. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beantworten zu denen insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden drei Beurteilungselemente &#8211; Kennzeichnungskraft des priorit\u00e4ts\u00e4lteren Zeichens, Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit der Zeichen sowie Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen &#8211; geh\u00f6ren (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 &#8211; 1 ZR 34\/98, GRUR 2001, 507, 508 WRP 2001, 694 &#8211; EVIAN\/ REVIAN, m.w.N). Selbst wenn die Beklagte sich &#8211; wie die Revision meint &#8211; in Datenbanken ohne gro\u00dfen Aufwand \u00fcber aktuell vergebene Marken informieren und dar\u00fcber hinaus in Erfahrung bringen k\u00f6nnte, f\u00fcr welche Waren oder Dienstleistungen der Domain-Name genutzt wird, w\u00e4re es ihr jedenfalls nicht ohne weiteres m\u00f6glich, die oft schwierige Rechtsfrage zu beantworten, ob nach der gebotenen Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde eine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht minder schwierig ist es im allgemeinen f\u00fcr die Beklagte, zuverl\u00e4ssig zu beurteilen, ob es sich bei einer Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt und ob die Nutzung des Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertsch\u00e4tzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt (\u00a7 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2001 &#8211; I ZR 211\/98, Umdr. S. 14 ff. &#8211; Tagesschau). Auch diese Beurteilung setzt besondere Kenntnisse im Markenrecht voraus, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausgesetzt werden k\u00f6nnen. Eine Markenrechtsverletzung kann &#8211; wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat &#8211; f\u00fcr die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein, wenn der Domain-Name mit einer ber\u00fchmten Marke identisch ist, die \u00fcber eine \u00fcberragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verf\u00fcgt (vgl. Wagner aaO S. 721; weitergehend V\u00f6lker aaO Rdn. 4; Ubber, WRP 1997, 497, 511). Ferner m\u00fcssen sich &#8211; um von einer Offenkundigkeit sprechen zu k\u00f6nnen, diese Umst\u00e4nde auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, da\u00df die Beklagte bei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be nicht als St\u00f6rerin im Rahmen einer m\u00f6glichen Markenverletzung haftet. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Beklagte im Rahmen der ihr zumutbaren Pr\u00fcfung nicht erkennen, da\u00df die Nutzung des Domain-Namens &#8220;ambiente.de&#8221; durch den Streithelfer die von der Kl\u00e4gerin beanspruchte, nicht eingetragene bekannten Marke , &#8220;Ambiente&#8221; verletzt (\u00a7 4 Nr. 2, \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).<\/p>\n<p>(1) Ein rechtskr\u00e4ftiger gerichtlicher Titel aus dem sich ergibt, da\u00df die Nutzung des Domain-Namens &#8220;ambiente.de&#8221; Marken rechte der Kl\u00e4gerin verletzt, liegt nicht vor. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auch nicht ausnahmsweise deshalb offensichtlich, weil der Bestandteil des Domain-Namens &#8220;ambiente&#8221; mit einer ber\u00fchmten Marke &#8220;Ambiente&#8221; der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin hat zwar vorgetragen, da\u00df die Marke &#8220;Ambiente&#8221; f\u00fcr die von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht nur in Fachkreisen, sondern auch beim allgemeinen Publikum \u00fcber eine herausragende Verkehrsbekanntheit verf\u00fcge. Daraus l\u00e4\u00dft sich jedoch nicht darauf schlie\u00dfen, da\u00df dieser Umstand auch f\u00fcr die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres auf der Hand liegt.<\/p>\n<p>(2) Ob kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche bestehen, war zudem f\u00fcr die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, weil &#8211; wie die Revisionserwiderungen der Beklagten und des Streithelfers zu Recht geltend machen &#8211; nicht festgestellt (und auch nicht vorgetragen) ist, da\u00df der Streithelfer den Domain-Namen &#8220;ambiente.de&#8221; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht nutzt der Streithelfer den Domain-Namen nur in der Weise, da\u00df er auf der entsprechenden Homepage Fotografien verschiedener St\u00e4dte und Landschaften eingestellt hat.<\/p>\n<p>(3) Schlie\u00dflich bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df der Streithelfer durch die Benutzung des Domain-Namens &#8220;ambiente.de&#8221; die Wertsch\u00e4tzung der &#8211; unterstellt &#8211; bekannten Marke &#8220;Ambiente&#8221; ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt. Auch wenn dem Streithelfer wie die Revision geltend macht &#8211; bei der Verwendung des mit der Klagemarke identischen Domain-Namens die mit der Kl\u00e4gerin verbundenen G\u00fctevorstellungen zugute kamen und auf diese Weise zus\u00e4tzlich G\u00e4ste auf seine Homepage gelockt w\u00fcrden; k\u00f6nnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da\u00df dies in unlauterer Weise geschieht.<\/p>\n<p>(4) Eines rechtskr\u00e4ftigen Titels, durch den der Inhaber des Domain-Namens zur Unterlassung dieser Bezeichnung verurteilt worden ist, bedarf es freilich dann nicht, wenn der Inhaber des Domain-Namens den Dritten durch eine Unterwerfungserkl\u00e4rung klaglos gestellt hat. F\u00fcr die Beklagte kann eine solche Erkl\u00e4rung jedoch nur dann ma\u00dfgeblich sein, wenn zwischen dem Dritten und der Inhaber des Domain-Namens kein ernsthafter Streit \u00fcber die Wirksamkeit des entsprechenden Unterlassungsvertrags besteht. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagten war es nicht ohne weiteres m\u00f6glich, selbst zu beurteilen, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn &#8211; wie die Revision meint &#8211; der Beklagten zuzumuten w\u00e4re, den ihr bekannten Schriftwechsel zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Streithelfer rechtlich zu w\u00fcrdigen, k\u00f6nnte sie dem doch den Abschlu\u00df eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsvertrags nicht eindeutig entnehmen. Die Kl\u00e4gerin hat selbst in diesem Schriftwechsel die Unterwerfungserkl\u00e4rung des Streithelfers als unzureichend bezeichnet Unter diesen Umst\u00e4nden kann sie nicht erwarten, da\u00df die Beklagte einen Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Streithelfer auf Freigabe des Domain-Namens zweifelsfrei bejaht.<br \/>\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, da\u00df der Kl\u00e4gerin auch keine kartellrechtlichen Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 33, 20 Abs. 1 GWB zustehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verf\u00fcgt zwar wegen der Bedeutung des allein von ihr vergebenen Top-Level-Domains &#8220;de&#8221; auf dem deutschen Markt f\u00fcr die Vergabe von Second-Level-Domains \u00fcber eine \u00fcberragende Stellung. In der Ablehnung, den Domain-Namen &#8220;ambiente.de&#8221; dem Streithelfer zu entziehen und ihn f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu registrieren, liegt jedoch keine unbillige Behinderung. Vielmehr f\u00e4llt die gebotene Interessenabw\u00e4gung (dazu BGH, Urt. v. 27.4.1999 &#8211; KZR 35\/97, GRLIR 2000, 95, 96 = WRP 1999, 1175 &#8211; Feuerwehrger\u00e4te, m.w.N.) zugunsten der Beklagten aus. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Kl\u00e4gerin \u00fcber bessere Rechte an der Domain-Bezeichnung &#8220;ambiente.de&#8221; verf\u00fcgt. Jedenfalls ist das Interesse der Beklagten an einer effektiven Vergabepraxis grunds\u00e4tzlich h\u00f6her zu bewerten. Insoweit gelten dieselben Grunds\u00e4tze, die auch f\u00fcr die Beurteilung der St\u00f6rerhaftung ma\u00dfgebend sind. Nur wenn es f\u00fcr die Beklagte offenkundig und eindeutig zu erkennen ist, da\u00df die Nutzung des Domain-Namens Rechte des Dritten beeintr\u00e4chtigt, tritt ihr Interesse hinter das des Dritten zur\u00fcck mit der Folge, da\u00df die Beklagte die Registrierung des ersten Anmelders aufzuheben hat.<\/p>\n<p>Die Unbilligkeit ergibt sich &#8211; entgegen der Ansicht der Revision &#8211; auch nicht daraus, da\u00df die Beklagte gegen\u00fcber dem Streithelfer zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigt w\u00e4re, weil dessen Verhalten eine nach den Registrierungsbedingen unzul\u00e4ssige Reservierung des Domain-Namens &#8220;ambiente.de&#8221; darstellt. Ob ein solches K\u00fcndigungsrecht best\u00fcnde, wenn der Streithelfer &#8211; wie in seiner strafbewehrten Unterwerfungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin angek\u00fcndigt &#8211; der Domain-Namen nicht nutzen w\u00fcrde, kann offen bleiben, weil der Streithelfer nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter ambiente.de eine Homepage betreibt.<br \/>\nIII. Danach ist die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts zur\u00fcckzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des Streithelfers erstreckt, beruht auf \u00a7 91 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1, \u00a7 101 ZPO.<\/p>\n<p>Unterschriften<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: I ZR 251\/99 Entscheidungsdatum: 17.05.2001 In der Streitsache ambiente.de hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung &#8220;Ambiente&#8221; eine Messe f\u00fcr Tischkultur, K\u00fcche, Wohn- und Lichtkonzepte veranstaltet und Inhaberin der Marke &#8220;Messe Frankfurt Ambiente&#8221; ist, Klage gegen einen Privatmann erhoben, der sich den Domain-Namen &#8220;ambiente.de&#8221; hatte registrieren lassen. 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