
{"id":1317,"date":"2017-12-07T12:05:54","date_gmt":"2017-12-07T11:05:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1317"},"modified":"2017-12-07T14:28:58","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:58","slug":"lastminute-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/lastminute-de\/","title":{"rendered":"lastminute.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Landgericht Hamburg<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>416 O91\/00<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>30.06.2000<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Benutzung des Domainnamens \u0084lastminute.de\u0093 durch einen Anbieter von Last-Minute-Reisen verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes<\/div>\n<div class=\"text\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Verwendung der Internetdomain &#8220;www.lastminute.com&#8221;. Sie sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Last-Minute-Reisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die &#8230; , betreibt ihr Gesch\u00e4ft seit 1987. Sie unterh\u00e4lt 114 Agenturen, die \u00fcberwiegend an st\u00e4dtischen Brennpunkten und Flugh\u00e4fen angesiedelt sind. Dar\u00fcber hinaus bietet die Kl\u00e4gerin Last-Minute-Reisen auch im Internet unter der Domain &#8220;&#8230;&#8221; an. Sie vertreibt j\u00e4hrlich rund 500.000 Reisen. Die Last-Minute-Reisen werden der Kl\u00e4gerin von den Kooperationspartnern angeboten, wenn diese feststellen, da\u00df sie die Reisen auf dem regul\u00e4ren Vertriebsweg \u00fcber Reisekataloge oder spezielle Angebotsprospekte nicht mehr absetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die als Last Minute &#8230; firmiert, ist seit 1999 auf dem deutschen Markt pr\u00e4sent. Sie ist ein Tochterunternehmen der britischen Firma lastminute.com plc. und bietet unter der Homepage &#8220;lastminute.com&#8221; ebenfalls Last-Minute-Reisen an. Anfragen dieser Domain aus Deutschland werden dabei automatisch auf die Domain &#8220;www.de.lastminute.com\/de\/&#8221; umgeleitet. In der (deutschen) Presse bewirbt die Beklagte ihr Angebot unter der Kennzeichnung &#8220;lastminute.com&#8221;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt das Auftreten der Beklagten unter der Domain &#8220;lastminute.com&#8221; im Internet f\u00fcr wettbewerbswidrig. Sie meint, die Beklagte fange durch die Verwendung der angegriffenen Domain Kundenstr\u00f6me ab und kanalisiere sie in Richtung auf ihr eigenes Unternehmen. Ein nicht unerheblicher Teil der Internetbenutzer sei geneigt, auf der Suche nach bestimmten Leistungen im Internet zun\u00e4chst verschiedene Gattungsbegriffe unter Zusatz der Top-Level-Domain &#8220;.com&#8221; oder &#8220;.de&#8221; direkt auszuprobieren. Hierdurch bestehe die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, weil der Anbieter nicht mehr weitersuche, sondern bei dem zuerst gefundenen Unternehmen bleibe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<blockquote><p>1. bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der Domain &#8220;www.lastminute.com&#8221; oder &#8220;lastminute.com&#8221; ohne unterscheidungskr\u00e4ftigen Zusatz im Internet aufzutreten;<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>2. die Bezeichnung &#8220;lastminute.com&#8221; zur Bewerbung ihres Internetangebotes zu verwenden;<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>3. Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen gem. Ziff. I begangen wurden unter Angabe der Anzahl der Hits, Page-Views und\/oder Page-Impressions, sowie der Anzahl der im Internet von Nutzern angedienten Vertr\u00e4ge \u00fcber die unter der Adresse lastminute.com ausw\u00e4hlbaren Seiten der Beklagten, aufgeschl\u00fcsselt nach Monaten;<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>5. festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen und ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie teile nicht die Auffassung der Kl\u00e4gerin, da\u00df in der Verwendung der Domain &#8220;lastminute.com&#8221; ein Wettbewerbsversto\u00df zu sehen sei. Die Beklagte verwende ihre gesch\u00e4ftliche Bezeichnung, f\u00fcr die sie bereits Unterscheidungskraft erlangt habe (Beweis: Sachverst\u00e4ndigengutachten). &#8220;Last Minute&#8221; bzw. &#8220;lastminute&#8221; sei kein Gattungsbegriff. Eine Kanalisierung existiere im Internet nicht. Diese von der Kl\u00e4gerin beschworene Gefahr sei ein aus der Gedankenwelt des klassischen Ladengesch\u00e4fts geborenes Phantom. Die beteiligten Verkehrskreise seien an beschreibende Namen im Internet gew\u00f6hnt, unter denen sie nichts anderes als bestimmte Unternehmen vermuteten. Die Nutzung generischer Domainnamen sei im Internet der tats\u00e4chliche Regelfall.<\/p>\n<p>Die Entscheidung &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221; des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (CR 1999, 779, 780s sei auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar. Zur Frage der Nutzergewohnheiten habe es eines Gutachtens bedurft. Im \u00fcbrigen seien die F\u00e4lle nicht vergleichbar. Bei der Domain &#8220;mitwohnzentrale&#8221; habe es sich um eine Art Portal gehandelt, hier sei erkennbar, da\u00df es um ein einzelnes Unternehmen gehe.<\/p>\n<p>Die Beklagte verfolge nicht die Zielrichtung, die Kl\u00e4gerin und andere Mitbewerber auszuschlie\u00dfen. Sie lehne sich an ihre Firma an, die von ihrer englischen Muttergesellschaft abgeleitet sei.<\/p>\n<p>Eine faktische Monopolstellung erwachse der Beklagten nicht. Die Domain sei wie eine gute Ladenadresse. Aus dieser k\u00f6nne auch nicht die Forderung nach Zurverf\u00fcgungstellung eines Portals durch den Inhaber abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Direkteingabe sei gegen\u00fcber anderen Informationsquellen sekund\u00e4r (Beweis: Sachverst\u00e4ndigengutachten).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Parteivortrag im \u00fcbrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze und eingereichten Anlagen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann weder Unterlassen der Verwendung der Second-Level-Domain &#8220;lastminute&#8221; aus \u00a7 1 UWG unter dem Aspekt unzul\u00e4ssiger Behinderung verlangen, noch stehen ihr Anspr\u00fcche auf Auskunft, Feststellung oder und Schadensersatz zu.<\/p>\n<p>Die Verwendung der Domain &#8220;lastminute.de&#8221; stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Kl\u00e4gerin und weiterer Mitbewerber bei Last Minute-Reisen dar. Sie f\u00fchrt nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me, durch die die Chancengleichheit im Wettbewerb gest\u00f6rt w\u00fcrde. Im einzelnen:<\/p>\n<p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verwendung einer Gattungsbezeichnung oder beschreibenden Angabe als Domain eine unlautere Behinderung in Form des Abfangens von Kunden darstellen (OLG Hamburg, Urteil vom 13. Juli 1999 &#8211; CR 1999. 779, 780 &#8211; &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221;.<\/p>\n<p>Die zur Frage des Abfangens von Kunden und damit der Behinderung des Wettbewerbers entwickelte Rechtsprechung geht davon aus, da\u00df es durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln oder das Aufstellen eines Verkaufswagens in unmittelbarer N\u00e4he des Verkaufslokals des Wettbewerbers diesem unm\u00f6glich gemacht wird, seine Leistung dem Kunden anzubieten, so da\u00df ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert werde (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. 1999).<\/p>\n<p>Anerkannt ist dabei (aaO), da\u00df es stets auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ankommt. So ist es als nicht sittenwidrig angesehen worden, wenn vor einem Ladengesch\u00e4ft, in dem eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, f\u00fcr eine mehrere Tage sp\u00e4ter stattfindende eigene Veranstaltung geworben wird (BGH GR 1986, 547 &#8211; Handzettel).<\/p>\n<p>Im Falle der Beklagten sind die Unwertmerkmale des Abfangens nicht zu bejahen. Die Kl\u00e4gerin begehrt letztlich nicht mehr und nicht weniger als den Ausspruch, da\u00df die Verwendung von Gattungsbegriffen im Internet stets wettbewerbswidrig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Allerdings ist &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; die von der Beklagten als Domain verwendete Bezeichnung &#8220;lastminute&#8221; im deutschen Sprachgebrauch als Gattungsbegriff f\u00fcr kurzfristig gebuchte Reisen anzusehen. Der Einwand der Beklagten, es w\u00fcrden auch andere Dienstleistungen und Produkte unter diesem Begriff angeboten, mag zutreffend sein, \u00e4ndert jedoch nichts an der Tatsache, da\u00df im allgemeinen Rechtsverkehr der Begriff &#8220;lastminute&#8221; mit Last-Minute- Reisen assoziiert wird.<\/p>\n<p>Der beschreibende Charakter f\u00fchrt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer sittenwidrigen Behinderung. Zum einen sind die Suchgewohnheiten im Internet, also die Arten des Zugangs zu gew\u00fcnschten Informationen, vielf\u00e4ltig, zum anderen, ist der pschychische oder sogar physische Druck, der dem Abfangen nach der entwickelten Rechtssprechung innewohnt, hier nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df Internet-Nutzer, die einen Anbieter aus einer bestimmten Branche im Netz suchen, im Web-Browser auf gut Gl\u00fcck einen Branchenbegriff oder eine sonstige allgemein gehaltene Gattungsbezeichnung unter Zusatz der bekannten Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; oder &#8220;.com&#8221; eingeben. Dieses Benutzerverhalten ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df das Suchergebnis mittels Suchmaschinen gerade bei der Eingabe eines g\u00e4ngigen Begriffes in der Regel zu einem unstrukturierten, eher un\u00fcbersichtlichen und h\u00e4ufig unbefriedigenden &#8211; weil alle Treffer zu dem Suchergebnis aufgelistet werden &#8211; Ergebnisbild f\u00fchrt. Dieser Umstand veranla\u00dft m\u00f6glicherweise einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer des Internets zu einer deutlichen Zur\u00fcckhaltung bei der Verwendung von Suchmaschinen. Ferner ist es auch m\u00f6glich, da\u00df Netsurfer, die &#8211; trotz der aufgezeigten Nachteile &#8211; \u00fcber ein Suchprogramm vorgehen, sich von der gebotenen Auswahl f\u00fcr die Seite des Anbieters entscheiden, der die Domain mit einer umfassenden Beschreibung f\u00fchrt. Der Wettbewerbsversto\u00df besteht dann in der Gefahr, da\u00df weitere Anbieter vernachl\u00e4ssigt werden (Ubber in WRP 1997, 497, 510; Renck in WRP 2000, 264, 266).<\/p>\n<p>Diese M\u00f6glichkeit des Zugriffs allein ist jedoch nicht als gleichgewichtig mit der Situation des gegenst\u00e4ndlichen Abfangens vor einem Gesch\u00e4ft anzusehen. Der nach Informationen suchende Internet-Nutzer kennt die M\u00f6glichkeiten, nach weiteren Angeboten zu suchen. Dem Verkehr ist in der hier betroffenen Branche zudem aus der intensiven Werbung in Rundfunk, Fernsehen und Zeitschriften hinl\u00e4nglich bekannt, da\u00df zahlreiche Reiseveranstalter Last-Minute-Reisen anbieten. Der Verkehr wei\u00df, da\u00df es unterschiedliche Anbieter f\u00fcr Last-Minute-Reisen gibt, und wird daher auch durch das Auffinden von Angeboten unter der Gattungsbezeichnung &#8220;lastminute&#8221; nicht davon abgehalten, weitere Angebote zu sichten, dies schon in der Hoffnung, ein preisg\u00fcnstiges Angebot zu finden.<\/p>\n<p>Anders als beim Abfangen von Kunden in unmittelbarer N\u00e4he des Ladengesch\u00e4ft, bei dem sich der Kunde der physischen Pr\u00e4senz eines Verk\u00e4ufers ausgesetzt sieht, derer er sich nur schwer widersetzen kann, bewegt er sich im Internet v\u00f6llig frei und anonym. Hier ist es dem Nutzer mit einem h\u00f6chst geringen k\u00f6rperlichen und finanziellen Aufwand m\u00f6glich, weitere Angebote einzuholen. Dieser Aufwand ist nicht zu vergleichen mit demjenigen, den es erfordert, sich einem Abfangen vor einem Ladengesch\u00e4ft zu widersetzen, in ein weiteres Ladengesch\u00e4ft zu gehen, dort Angebote einzuholen, um dabei festzustellen, da\u00df das Angebot des ersten Anbieters doch das g\u00fcnstigste war und sich diesem wieder zuzuwenden.<\/p>\n<p>Wenn der Kunde im Internet keiner der Situation in einem herk\u00f6mmlichen Ladengesch\u00e4ft vergleichbaren psychologischen Zwangslage ausgesetzt ist, m\u00fcssen an das &#8220;Abfangen von Kunden&#8221; im Internet andere, h\u00f6here Anforderungen gestellt werden. Es gen\u00fcgt dann nicht, da\u00df die einzigen Hindernisse, die den Internet-Nutzer vom Einholen weiterer Angebote abhalten &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; Unkenntnis und Bequemlichkeit sind. Soweit in einer Branche durch entsprechende Werbung gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df verschiedene Anbieter im Verkehr bekannt sind, kann die Verwendung des Gattungbegriffes f\u00fcr dieses Marktsegment auch keinen Wettbewerbsversto\u00df gegen\u00fcber Mitbewerbern darstellen (Renck, a.a.O., S. 2). Es ist davon auszugehen, da\u00df Internetnutzer sich durch einen gewissen Stand an Informationen \u00fcber das Marktgeschehen auszeichnen, so da\u00df diese Kenntnis hier vorausgesetzt werden kann. Wer nicht wei\u00df, da\u00df es verschiedene Anbieter von Last Minute Reisen gibt, wird auch nicht wissen, was eine Last Minute Reise \u00fcberhaupt ist und deswegen nicht danach suchen.<\/p>\n<p>Zuzugeben ist der Kl\u00e4gerin weiterhin, da\u00df derjenige, der als erster eine bestimmte Gattungsbezeichnung f\u00fcr sich besetzt, einen Vorteil bei denjenigen erlangt, die sich mit der Suche nach einem Gattungsbegriff begn\u00fcgen, weil sich dieser Begriff leichter merken l\u00e4\u00dft als andere, hinweisende Bezeichnungen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain ist jedoch im deutschen Recht nicht verboten. Eine analoge Anwendung des Markenrechts (\u00a7\u00a7 50 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) kommt mangels gleichartiger Lebenssachverhalte nicht in Betracht (hierzu eingehend: Ubber, a.a.O., S. 510).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat es vers\u00e4umt, f\u00fcr den Internetzugang rechtzeitig Regeln aufzustellen und so vorn vornherein &#8211; entsprechend \u00a7 8 MarkenG &#8211; beschreibende Domains auszugrenzen. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, dieses Vers\u00e4umnis zu kompensieren.<\/p>\n<p>Das Argument der Kl\u00e4gerin, der Internet-Nutzer gehe bei der Domain der Beklagten aufgrund der Gattungsbezeichnung davon aus, da\u00df es sich um ein Portal handele, von dem aus er die Gesamtheit aller angebotenen Last-Minute-Reisen abfragen k\u00f6nne, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Name ist im Internet-Verkehr durchaus \u00fcblich, und dies ist dem Verkehr vertraut, wie dargelegt.<br \/>\nIm \u00fcbrigen ist es auch nicht so, da\u00df die Beklagte aufgrund der Verwendung eines Gattungsbegriffes keine Werbeaufwendungen mehr h\u00e4tte und so zus\u00e4tzlich profitierte. Angesichts der unterschiedlichen Schreibweisen des Begriffes &#8220;Last Minute&#8221; bedarf es gleichwohl eines gewissen Werbeaufwandes, um den Verkehr direkt auf die eigene Domain zu lenken. Hierzu mu\u00df der Verbraucher wissen, ob man die Worte durch einen Bindestrich trennt, Gro\u00df- und Kleinschreibung beachtet und welche Top-Level-Domain zu verwenden ist. Gebr\u00e4uchlich im deutschen Internet-Verkehr sind die Top-Level Domains &#8220;.de&#8221; oder &#8220;.com&#8221;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 13. Juli 1999 (3 U 58\/98 in CR 1999, 779 ff.) &#8211; &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221; berufen. Die dortige Kl\u00e4gerin ist ein Verein, in dem sich \u00fcber 40 sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen St\u00e4dten Deutschlands zusammengeschlossen haben. Die dortige Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verein, in dem sich \u00fcber 25 andere Mitwohnzentralen unter einer anderen Bezeichnung in Deutschland organisiert hatte.<\/p>\n<p>Der Fall &#8220;lastminute.com&#8221; ist anders gelagert und mit dem Fall &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221; nicht vergleichbar. Es wird gerade nicht der Eindruck erweckt, es handle sich um ein Portal f\u00fcr eine originelle und recht neue Dienstleistung. Vielmehr geht es um den Begriff f\u00fcr eine Leistung, von der die interessierten Kreise wissen, da\u00df es diese Leistung von zahlreichen Anbietern gibt. Sie werden deswegen nicht von einem bestimmten Anbieter abgelenkt, sondern auf das Angebot eines bestimmten Anbieters hingelenkt.<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung darauf gest\u00fctzt, da\u00df Internet-Nutzer, die \u00fcber die Branchenbezeichnung auf die Homepage der Beklagten zu 2) gelangt sind, ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen St\u00e4dten vorfinden, so da\u00df der Interessent im Regelfall keine Veranlassung haben wird, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Genau darin sah das OLG Hamburg einen unlauteren Wettbewerb in Form des Abfangens von Kunden. Das Gericht hat nicht die Aussage getroffen, da\u00df die Registrierung und Benutzung jeder anderen Internet-Domain, die einen beschreibenden Begriff oder eine Gattungsbezeichnung zum Gegenstand hat, per se zu einer unzul\u00e4ssigen Absatzbehinderung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 ZPO.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Hamburg Aktenzeichen: 416 O91\/00 Entscheidungsdatum: 30.06.2000 Die Benutzung des Domainnamens \u0084lastminute.de\u0093 durch einen Anbieter von Last-Minute-Reisen verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verwendung der Internetdomain &#8220;www.lastminute.com&#8221;. Sie sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Last-Minute-Reisen. Die Kl\u00e4gerin, die &#8230; , betreibt ihr Gesch\u00e4ft seit 1987. 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