
{"id":1321,"date":"2017-12-07T12:12:35","date_gmt":"2017-12-07T11:12:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1321"},"modified":"2017-12-07T14:28:58","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:58","slug":"cityfloh-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/cityfloh-de\/","title":{"rendered":"cityfloh.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Oberlandesgericht Frankfurt am Main<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>6 U 47\/00<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>08.06.2000<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Der erg\u00e4nzende Schutz gesch\u00e4ftlicher Kennzeichen aus \u00a7 12 BGB wird durch den Schutz nach \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG nicht vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt, sondern auf F\u00e4lle begrenzt, in denen ein Eingriffstatbestand vorliegt, der nicht bereits von den spezielleren Normen des MarkenG erfa\u00dft oder freigestellt wird. (BGH WRP 1998, 604ff, 605- Rolex-Uhr mit Diamanten). Eine Verletzung des Namensrechts aus \u00a7 12 BGB kann bei gesch\u00e4ftlichen Kennzeichen bei Abwesenheit von Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung dann angenommen werden kann, wenn besondere und durch die markenrechtlichen Tatbest\u00e4nde nicht erfa\u00dfte Umst\u00e4nde die Annahme einer Interessenbeeintr\u00e4chtigung rechtfertigen.<\/div>\n<div class=\"text\">* *<br \/>\nAntragsgegner und Berufungskl\u00e4ger<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>* *<br \/>\nAntragstellerin und Berufungsbeklagte<\/p>\n<p>hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht *, Richter am Oberlandesgericht * und Richter am Landgericht * aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8.6.2000<\/p>\n<p>f\u00fcr R E C H T erkannt:<\/p>\n<p>1. Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.1 .2000 wird auf Kosten der Antragsgegner zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nT a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist seit 1 994 unter ihrer Firma im Bereich der Transport- und Bef\u00f6rderungsdienstleistungen t\u00e4tig und Inhaberin der am 17.8.1994 an\u00adgemeldeten Wort-Bildmarke 2.900.302 &#8220;CityFloh&#8221;, die f\u00fcr das Transport\u00adwesen eingetragen ist. Die Antragsgegner haben \u00fcber 1 .000 Domain\u00adNamen registriert, unter denen sich auch die Bezeichnung &#8220;cityfloh.de&#8221; be\u00adfand. Als die Antragstellerin unter der Bezeichnung &#8220;cityfloh.de&#8221; eine Home\u00adpage einrichten wollte, stellte sie fest, da\u00df die Bezeichnung bereits f\u00fcr die Antragsgegnerin zu 1 reserviert war, wobei der Antragsgegner zu 2 als ad\u00administrativer Ansprechpartner angegeben war.<\/p>\n<p>Mit Beschlu\u00df einstweilige Verf\u00fcgung vom 13.12.1999 hat das Landge\u00adricht den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Internet-Domain &#8220;cityfloh.de&#8221; zu benutzen oder benutzen zu lassen und\/oder reserviert zu halten. Dagegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Nachdem der Beschlu\u00df gegen sie ergangen war, haben sie die Domain bei der Denic e.G. freigegeben. Seit dem 4.1.2000 ist sie auf die Antragstellerin \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat in der Reservierung und Benutzung des umstrittenen Domain-Namen eine Verletzung ihrer Namens- und Markenrechte sowie ein sittenwidriges Domain-Grabbing gesehen und beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung von 13.12.1999 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner haben beantragt,<\/p>\n<p>den Beschlu\u00df einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und das Eilbegehren zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die Rechte der Antragstellerin an der Klagemarke seien ebenso wie ihre Rechte an der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung mangels Waren- und Branchen\u00e4hnlichkeit nicht verletzt, da die Antragsgegnerin zu 1 unter der angegriffenen Domain ein Internet\u00adMagazin herausgeben wolle. Anspr\u00fcche aus \u00a7 12 BGB k\u00e4men bei dieser Sachlage nicht in Betracht, ein wettbewerbswidriges Domain-Grabbing liege nicht vor. Insbesondere nehme der Beschlu\u00df durch das Verbot, den Domain\u00adNamen reserviert zu halten, in unzul\u00e4ssiger Weise die Entscheidung zur Hauptsache vorweg.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 13.1.2000, auf das zur n\u00e4heren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG den Beschlu\u00df vom 13.12.1999 best\u00e4tigt, soweit den Antragsgegnern untersagt worden ist, die Internet-Domain &#8220;cityfloh.de&#8221; zu benutzen und\/oder benutzen zu lassen. Im \u00fcbrigen hat das Landgericht den Beschlu\u00df aufgehoben und den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegner, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag erg\u00e4nzen und vertiefen sowie insbesondere geltend machen, da\u00df die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern, den Beschlu\u00df des Landgerichts vom 13.12.1999 aufzuheben und den Verf\u00fcgungsantrag insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>Die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Ma\u00dfgabe ihrer zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet,<\/p>\n<p>Soweit die Berufung erneut die Zul\u00e4ssigkeit des Eilbegehrens in Zweifel zieht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erw\u00e4gungen, denen sich der Senat anschlie\u00dft (\u00a7 543 ZPO), die Dringlichkeit bejaht. Nach \u00fcberwiegender Ansicht, der sich der Senat anschlie\u00dft, ist auf markenrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche, auf die das Eilbegehren in erster Linie gest\u00fctzt ist, die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 25 UWG entsprechend anzuwenden (vgl. statt aller Fezer, Markenrecht 2. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 550 m. Nachw.). Neue tats\u00e4chliche Anhaltspunkte, die eine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung rechtfertigen k\u00f6nnten, legt die Berufung nicht dar.<\/p>\n<p>Das Unterlassungsbegehren ist auch nicht dadurch unbegr\u00fcndet geworden, da\u00df die umstrittene Domain unter dem Eindruck der Beschlu\u00dfverf\u00fcgung von den Antragsgegnern freigegeben und f\u00fcr die Antragstellerin reserviert worden ist. Die Freigabe der Domain haben die Antragsgegner auf die Beschlu\u00dfverf\u00fcgung hin erkl\u00e4rt, mit der ihnen zun\u00e4chst untersagt worden war, die Domain reserviert zu halten, so da\u00df bei einer Aufhebung der ergangenen einstweiligen Verf\u00fcgung in dem mit der Berufung angegriffenen Unterlassungsgebot die Gefahr besteht, da\u00df die Antragsgegner die R\u00fcck\u00fcbertragung der Domain verlangen und diese in Benutzung nehmen k\u00f6nnten. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Senats klargestellt haben, wegen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens Anspr\u00fcche nach \u00a7 945 ZPO geltend machen zu wollen. Bei dieser Sachlage h\u00e4tte die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Antragsgegner im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung verurteilt.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, da\u00df die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung die Rechte der Antragsstellerin an der Klagemarke wie ihrer Firma nicht verletzt, so da\u00df Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 14, 15 MarkenG nicht in Betracht kommen. Zwar verf\u00fcgt die Antragstellerin \u00fcber die priorit\u00e4ts\u00e4lteren Kennzeichenrechte, denn die Klagemarke weist eine Priorit\u00e4t vom 17.8.1994 und die Rechte der Kl\u00e4gerin an ihrer Firma weisen eine Priorit\u00e4t von ebenfalls 1994 auf. Anhaltspunkte, da\u00df die angegriffene Bezeichnung eine bessere Priorit\u00e4t aufweisen k\u00f6nne, haben die Antragsgegner nicht dargelegt. Das Recht der Antragstellerin an ihrer Firma genie\u00dft entgegen der Auffassung der Antragsgegner auch bundesweiten Schutz, denn wie die Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat einger\u00e4umt haben, ist die Antragstellerin nicht allein in Frankfurt am Main, sondern jedenfalls auch in Bochum und Th\u00fcringen und damit nicht nur \u00f6rtlich beschr\u00e4nkt t\u00e4tig, sondern bietet ihre Dienste ausweislich des Firmenprospekts bundesweit an, so da\u00df der Schutz ihrer Firma das gesamte Inland erfa\u00dft. Die Firma der Antragstellerin weist entgegen der Auffassung der Antragsgegner erhebliche Unterscheidungskraft von Hause aus auf, denn die Firma wird durch den allein als unterscheidungskr\u00e4ftig in Betracht kommenden Begriff &#8220;CityFloh&#8221; gepr\u00e4gt, der eine ungew\u00f6hnliche Wortneusch\u00f6pfung ohne jede Ann\u00e4herung an eine dem T\u00e4tigkeitsbereich der Antragstellerin entsprechende Sachangabe darstellt und daher von Hause aus hohe Unterscheidungskraft aufweist.<\/p>\n<p>Markenrechtliche Anspr\u00fcche kommen gleichwohl nicht in Betracht, da die Anspr\u00fcche aus \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zumindest das Vorliegen einer Ahnlichkeit der kollidierend bezeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetzen und der Anspruch aus \u00a7 15 MarkenG das Bestehen von Branchenn\u00e4he erfordert. Zwischen dem Transportwesen, f\u00fcr das die Klagemarke eingetragen ist, und der Unterhaltung eines Internet-Magazins, f\u00fcr dessen Erstellung die Antragsgegner den Domain-Namen registriert hatten, besteht keinerlei Waren- oder Dienstleistungs\u00e4hnlichkeit. Die Dienstleistungen, die die Antragstellerin erbringt, n\u00e4mlich das F\u00fchren der Kraftfahrzeuge ihrer Kunden, weist keinerlei Branchenn\u00e4he mit der Herausgabe von Magazinen auf, so da\u00df Unterlassungsanspr\u00fcche aus \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels Produktidentit\u00e4t und Anspr\u00fcche aus \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 MarkenG mangels Verwechslungsgefahr nicht bestehen. Allein der Umstand, da\u00df die angegriffene Bezeichnung im Internet benutzt wird, kann die f\u00fcr das Bestehen markenrechtlicher Anspr\u00fcche erforderliche Verwechslungsgefahr nicht herbeif\u00fchren, wenn es an jeder Produkt- und Branchen\u00e4hnlichkeit zwischen den kollidierend bezeichneten Gegenst\u00e4nden fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 4.5.2000, 6 U 81\/99 &#8211; alcon.de = OLG Report Frankfurt 2000, 152; BB 2000, 1213). Hinreichende Anhaltspunkte, da\u00df die Klagebezeichnungen den Anforderungen an den Bekanntheitsschutz von Marken und gesch\u00e4ftlichen Bezeichnungen gen\u00fcgen k\u00f6nnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt, so da\u00df das Landgericht die Verurteilung zutreffend auch nicht auf markenrechtliche Anspruchsgrundlagen gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>Die Berufung r\u00fcgt im Ergebnis ohne Erfolg, da\u00df das Landgericht das Unterlassungsbegehren bei dieser Sachlage im Anschlu\u00df an das OLG D\u00fcsseldorf (WRP 1999, 343 ff ufa.de) aus \u00a7 12 BGB f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet hat.<\/p>\n<p>Die Bildung einer Domain-Bezeichnung mit einem fremden Namen stellt nach Auffassung des Senats zwar keinen Fall der Namensleugnung, wohl aber einen Fall der Namensanma\u00dfung dar, n\u00e4mlich die Benutzung des Namens eines Dritten als Wahlnamen zur Bezeichnung der eigenen Person im Internet. Denn nach den heute vorherrschenden Benutzergewohnheiten geht der Verkehr, wenn er keine anderslautenden Hinweise wahrnimmt, regelm\u00e4\u00dfig von einer \u00dcbereinstimmung zwischen dem Domain-Namen und dem Namen oder der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung, gegebenenfalls der be\u00adkannten Marke, des Rechtsinhabers aus (vgl. Kur in: Loewenheim\/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 341). Er erwartet, da\u00df er Unternehmen unter ihrer Firma, einem aus ihrem pr\u00e4genden Element oder einem aus ihrer Marke abgeleiteten Domain-Namen im Internet findet. Die Benutzung eines Domain-Namens, der aus einem derartigen fremden Kennzeichnungsrecht abgeleitet ist, ist daher kein Fall der Leugnung der Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers, sondern der Versuch der Ableitung eines Domain-Namens aus Kennzeichen Dritter und damit ein Fall der Namensanma\u00dfung.<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits erkannt hat, kann eine derartige Namensanma\u00dfung unter dem Gesichtspunkt der \u00a7\u00a7 826, 226 BGB zu untersagen sein, wenn der Dritte ohne erkennbares eigenes Interesse einen Internet-Domainnamen registrieren l\u00e4\u00dft, der mit seinem eigenen Namen und\/oder der eigenen T\u00e4tigkeit in keinerlei Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke oder der Firma eines Dritten ist, sofern sich aus dem Umst\u00e4nden der Bildung des Domain-Namens ergibt, da\u00df seine Benutzung eine schikan\u00f6se und sittenwidrige Behinderung darstellt (Senat WRP 2000, 645 &#8211; weideglueck.de). Im Streitfall sprechen neben der bekundeten Verhandlungsbereitschaft der Antragsgegner \u00fcber die von ihnen zun\u00e4chst reservierte Bezeichnung vor allem die erhebliche Anzahl reservierter Domain-Namen f\u00fcr das Vorliegen einer entsprechenden Behinderungsabsicht, zumal die von den Antragsgegnern gebildete angegriffene Bezeichnung weder einen Bezug zu deren Namen noch einen irgendwie greifbaren Bezug zu der geplanten Herausgabe eines Internet-Magazins aufweist, \u00fcber dessen Konzeption die Antragsgegner im Zeitpunkt der Reservierung und bis zum Schalten ihrer Titelschutzanzeige w\u00e4hrend des Prozesses nach ihren Darlegungen im Senatstermin noch keine konkreten Vorstellungen hatten.<\/p>\n<p>Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Umst\u00e4nde f\u00fcr sich aus\u00adreichen, den Tatbestand der Schikane und der sittenwidrigen Sch\u00e4digung (\u00a7\u00a7 226, 826 BGB) auszuf\u00fcllen, denn der Schutz des allein kennzeichnungskr\u00e4ftigen Firmenbestandteils &#8220;CityFloh&#8221; der Antragstellerin ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, aus \u00a7 1 2 BGB gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Namensschutz aus \u00a7 12 BGB erfa\u00dft nicht nur den Namen der nat\u00fcrlichen Person, sondern auch alle sonstigen Namen einschlie\u00dflich der Unternehmensbezeichnungen und sogar derjenigen Waren- und Dienstleistungsmarken, die vom Verkehr als Name des Unternehmens angesehen werden. Der Schutz derartiger Namen nach Markenrecht und b\u00fcrgerlichem Recht war und ist anerkanntes Recht (vgl. statt aller lngerl\/Rohnke, MarkenG, \u00a7 5 Rdn. 3 m.Nachw.). Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, da\u00df sich der Schutz von Marken und gesch\u00e4ftlichen Bezeichnungen regelm\u00e4\u00dfig auf deren Schutz nach \u00a7\u00a7 14, 15 MarkenG beschr\u00e4nkt, so da\u00df ein berechtigtes Interesse iSv \u00a7 1 2 BGB am Namensschutz f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Kennzeichen regelm\u00e4\u00dfig nur den Gebrauch einer verwechslungsf\u00e4higen Bezeichnung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr erfa\u00dft (BGH GRUR 1 960, 550 ff &#8211; Promonta; GRUR 1976, 379 ff &#8211; KSB; GRUR 1 977, 503 ff &#8211; Datenzentrale; WRP 1998, 604 ff, 606 &#8211; Rolex-Uhr mit Diamanten). Der erg\u00e4nzende Schutz gesch\u00e4ftlicher Kennzeichen aus \u00a7 12 BGB wird dadurch aber nicht vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt, sondern auf F\u00e4lle begrenzt, in denen ein Eingriffstatbestand vorliegt, der nicht bereits von den spezielleren Normen des MarkenG erfa\u00dft oder freigestellt wird (BGH WRP 1998, 604ff, 605- Rolex-Uhr mit Diamanten). Der Senat hat deshalb bereits darauf erkannt, da\u00df eine Verletzung des Namensrechts aus \u00a7 12 BGB bei gesch\u00e4ftlichen Kennzeichen bei Abwesenheit von Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung angenommen werden kann, wenn besondere und durch die markenrechtlichen Tatbest\u00e4nde nicht erfa\u00dfte Umst\u00e4nde die Annahme einer Interessenbeeintr\u00e4chtigung rechtfertigen (Senat Urteil vom 4.5.2000, 6 U 81\/99 &#8211; alcon.de, a.a.O.).<\/p>\n<p>Im Streitfall sprechen mangels anderer erkennbarer Umst\u00e4nde die zahllosen Domain-Reservierungen der Antragsgegner f\u00fcr das Vorliegen von Domain\u00adGrabbing in einem Umfang, der zwar nicht das Ausma\u00df des Schikan\u00f6sen und der sittenwidrigen Sch\u00e4digung Dritter erreicht haben mag, die Absicht der Behinderung Dritter losgel\u00f6st von einer eigenen nachvollzieharen Interessenlage aber erkennen l\u00e4\u00dft. Hinzu kommt, da\u00df die Antragsgegner dem Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht darlegen sowie glaubhaft machen konnten, da\u00df unter dem umstrittenen Domain-Namen eine gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit nennenswerten Umfangs tats\u00e4chlich aufgenommen worden ist oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr hat der Antragsgegner zu 2 im einzelnen dargelegt, da\u00df sich die bislang entfaltete gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit auf das Abkl\u00e4ren von m\u00f6glichen Themenbereichen und Adressaten eines noch zu entwickelnden Konzepts f\u00fcr ein Magazins, das von den Adressaten mitgestaltet werden soll, beschr\u00e4nkt. Dem entspricht, da\u00df die Antragsgegner f\u00fcr ein entsprechendes Vorhaben, n\u00e4mlich die Herausgabe eines Stadtmagazins f\u00fcr Kinder und Jugendliche, erst w\u00e4hrend des Rechtsstreits eine Titelschutzanzeige f\u00fcr &#8220;city-floh&#8221; geschaltet haben. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df das System der Domain-Namen dadurch gepr\u00e4gt ist, da\u00df &#8211; anders als im herk\u00f6mmlichen Verkehr &#8211; identische Domain-Namen im Internet nicht miteinander koexistieren k\u00f6nnen, weil ein Domain\u00adName nur einmal vergeben werden kann. Die Reservierung eines Domain\u00adNamens, der weder auf einem eigenen Namens- oder sonstigen Kennzeichenrecht aufbaut noch eine entsprechende T\u00e4tigkeit benennt, blockiert damit den rechtm\u00e4\u00dfigen Inhaber eines identischen Kennzeichenrechts, unter diesem Kennzeichen im Internet aufzutreten und damit in der vom Verkehr erwarteten Weise seinen Namen befugterweise im Internet zu gebrauchen. In einem derartigen Fall, in dem der befugte Namensgebrauch durch den Rechtsinhaber seitens eines Dritten blockiert wird, gen\u00fcgen die dargelegten und au\u00dferhalb der markenrechtlichen Verletzungstatbest\u00e4nde liegenden Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich die Reservierung unz\u00e4hliger Domains, die weder auf einem seinerseits befugten Namensgebrauch aufbauen oder auf eine tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte bestimmte gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigung hinweisen, die mit dem angegriffenen Domain-Namen in Verbindung stehen, um das berechtigte Interesse des Rechtsinhabers an dem Gebrauch seines Namens auch im Internet gegen\u00fcber dem blo\u00dfen zeitlichen Vorrang der Domain-Reservierung durch einen Dritten im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung des \u00a7 12 BGB den Vorrang einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegner nicht gehindert sind, in Zukunft tats\u00e4chlich ein Stadtmagazin unter der in der Titelschutzanzeige genannten Bezeichnung &#8220;city-floh&#8221; herauszugeben und sich unter einem entsprechenden Domain-Namen im Internet registrieren zu lassen. Mangels Verwechslungsgefahr scheiden, wie bereits dargelegt, markenrechtliche Anspr\u00fcche gegen die Herausgabe eines Stadtmagazins unter diesem Titel aus. Fehlt es an den Voraussetzungen markenrechtlicher Anspr\u00fcche gegen einen derart gebildeten Titel f\u00fcr ein Magazin, so haben die Antragsgegner ein eigenes und anerkennenswertes Interesse, in gleicher Weise wie die Antragstellerin und unter f\u00fcr die technische Verarbeitung der Domain erforderlichen nur geringf\u00fcgigen Abweichungen unter dem ihrem Titel oder einem sonstigen Kennzeichenrecht entsprechenden Schlagwort nicht nur im Bereich der Printmedien, sondern auch im Internet aufzutreten (Senat Urteil vom 4.5.2000, 6 U 81\/99 &#8211; alcon.de, a.a.0.). Die Antragsgegner k\u00f6nnen insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, da\u00df die im Handelsregister eingetragene Form der Firma der Antragstellerin den Bestandteil &#8220;City-Floh&#8221; mit Bindestrich enth\u00e4lt, w\u00e4hrend die angegriffene Domain &#8220;cityfloh.de&#8221; (ohne Bindestrich) lautet. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Antragstellerin den allein kennzeichnungskr\u00e4ftigen Bestandteil ihrer Firma in s\u00e4mtlichen Firmenunterlagen in der Schreibweise ihrer Marke und damit durchweg ohne Bindestrich benutzt. Da Gegenstand des Schutzes als gesch\u00e4ftliche Bezeichnung das Kennzeichen in seiner tats\u00e4chlich gegen\u00fcber dem Verkehr benutzten Form ist, geht das berechtigte und die Interessen der Antragsgegner \u00fcberwiegende Interesse der Antragstellerin dahin, unter ihrem eingef\u00fchrten und in dieser Form benutzten Namen auch im Internet zu erscheinen. Im Hinblick auf die von den Antragsgegnern erst w\u00e4hrend des Prozesses geschaltete Titelschutzanzeige gilt insoweit, da\u00df im Falle koexistierender Kennzeichenrechte die Pflicht zur Abgrenzung grunds\u00e4tzlich den Priorit\u00e4tsj\u00fcngeren trifft.<\/p>\n<p>Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Unterschriften<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 6 U 47\/00 Entscheidungsdatum: 08.06.2000 Der erg\u00e4nzende Schutz gesch\u00e4ftlicher Kennzeichen aus \u00a7 12 BGB wird durch den Schutz nach \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG nicht vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt, sondern auf F\u00e4lle begrenzt, in denen ein Eingriffstatbestand vorliegt, der nicht bereits von den spezielleren Normen des MarkenG erfa\u00dft oder freigestellt wird. 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