
{"id":1335,"date":"2017-12-07T12:17:36","date_gmt":"2017-12-07T11:17:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1335"},"modified":"2017-12-07T14:28:58","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:58","slug":"t-net-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/","title":{"rendered":"t-net.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG M\u00fcnchen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>29 U 59 73\/98<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>16.09.1999<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Verwendung eines Internet-Domainnamens kann eigenst\u00e4ndigen Kennzeichenschutz begr\u00fcnden, wenn die verwendete Domain entweder origin\u00e4re Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitzt.<\/div>\n<div class=\"text\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4gerin und Berufungsbeklagte &#8211;<\/p>\n<p>Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Beklagte und Berufungskl\u00e4gerin &#8211;<\/p>\n<p>Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen im schriftlichen Verfahren nach dem Sachstand vom 29. Juli 1999<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M\u00fcnchen 1 vom 11.08.1998 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 25.000,&#8211; abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten \u00fcbersteigt DM 60.000,&#8211;.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das umfangreiche Dienstleistungen rund um das Internet anbietet. Zu ihrem Dienstleistungsangebot geh\u00f6rt der Anschluss an das Internet, ein Service rund ums Thema WWW, Internetberatung, Schulungen zu Technik und Marketing und auch der Handel mit Hard- und Software. F\u00fcr ihre Vorgesellschaft war die Internet-Domain &#8220;tnet.de&#8221; seit 16.08.1993 registriert. Diese Domain wurde ab der Registrierung von der Kl\u00e4gerin bzw. zun\u00e4chst von deren Vorgesellschaft f\u00fcr &#8221; Electronic Mail &#8221; Datentransfer-Dienste genutzt. Erst ab September 1994 bot die Kl\u00e4gerin auch &#8216;World Wide Web&#8221;-Dienste an. Im Jahre 1997 beantragte die Kl\u00e4gerin die weitere ihr auch zugeteilte Internet-Domain &#8220;t-net.de&#8221;.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin der Marken &#8220;TNet&#8221; und &#8220;T-Net&#8221; mit jeweils der Priorit\u00e4t vom 12.07.1995 sowie der Marke &#8220;T-Net-ISDN&#8221; mit der Priorit\u00e4t vom 11.03.1997. Unter der Marke &#8220;T-Net&#8221; vermarktet die Beklagte ihre Telekommunikationsnetze und die entsprechenden Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertrat vor dem Landgericht die Auffassung, ihre Domain stelle eine gesch\u00e4ftliche Bezeichnung dar. Sie verf\u00fcge deshalb gegen\u00fcber den Marken der Beklagten \u00fcber priorit\u00e4ts\u00e4ltere Rechte.<\/p>\n<p>Sie beantragte zun\u00e4chst:<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin durch Benutzung der Domain-Adressen &#8220;t-net.de&#8221; und &#8220;tnet.de&#8221; keine Kennzeichnungsrechte der Beklagten verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragte<\/p>\n<p>Klageabweisung.<\/p>\n<p>Sie wies darauf hin, dass die Zeichen der Kl\u00e4gerin weder markenrechtlichen Kennzeichnungsschutz noch Namensschutz beanspruchen k\u00f6nnten, weil die von ihr genutzten Bezeichnungen nicht kennzeichnungskr\u00e4ftig seien. Die Kl\u00e4gerin trete im \u00fcbrigen unter ihrer Domain mit ihrer Firma auf. Auf der Grundlage der ihr zustehenden Markenrechte stehe vielmehr ihr gegen die Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung deren Domains zu.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob daher Widerklage und beantragte:<\/p>\n<p>1. Der Widerbeklagten wird untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr Dienstleistungen und\/oder<\/p>\n<p>Waren im Zusammenhang mit dem Internet und\/oder<\/p>\n<p>Intranet<\/p>\n<p>unter der Kennzeichnung &#8220;t-net&#8221;<\/p>\n<p>und\/oder &#8220;tnet&#8221;<\/p>\n<p>anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und\/oder bewerben zu lassen, insbesondere, wenn dies im<\/p>\n<p>Internet unter der Domain &#8220;t-net.de&#8221;<\/p>\n<p>und\/oder &#8220;tnet.de&#8221;<\/p>\n<p>geschieht.<\/p>\n<p>2. Der Widerbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.<\/p>\n<p>3. Die Widerbeklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>gegen\u00fcber der D<\/p>\n<p>zu erkl\u00e4ren, dass die Domain-Adressen &#8220;t-net.de&#8221;<\/p>\n<p>und &#8220;tnet.de&#8221;<\/p>\n<p>freigegeben werden.<\/p>\n<p>4. Die Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Nach Erhebung der Widerklage erkl\u00e4rten die Parteien den Rechtsstreit bez\u00fcglich der Klage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte<\/p>\n<p>die Abweisung der Widerklage,<\/p>\n<p>zu deren Begr\u00fcndung sie ihren Vortrag zur Feststellungsklage aufrecht erhielt.<\/p>\n<p>Das Landgericht wies mit Urteil vom 11.08.1998 die Widerklage ab.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wies es darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin dem auf Markenrechte gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch der Beklagten ein gewerbliches Schutzrecht besserer Priorit\u00e4t entgegensetzen k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin besitze f\u00fcr &#8220;tnet.de&#8221; die Rechte aus einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 MarkG. Telegrammadressen und Fernschreibkennungen k\u00f6nnten besondere gesch\u00e4ftliche Bezeichnungen darstellen. Nichts anderes gelte f\u00fcr eine Internet-Domain. Diese Domain habe die Kl\u00e4gerin seit 16.08.1993 benutzt. Ihr komme auch origin\u00e4re Kennzeichnungskraft zu. Sie sei auch geeignet, im Verkehr f\u00fcr die Kl\u00e4gerin herkunftshinweisend zu wirken. Die Beklagte habe gegen die Kl\u00e4gerin auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung &#8220;t-net&#8221;. Auch wenn diese Bezeichnung priorit\u00e4tsj\u00fcnger als die Marken der Beklagten sei, nehme sie angesichts der \u00c4hnlichkeit zur priorit\u00e4ts\u00e4lteren gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung &#8220;tnet&#8221; an der \u00e4lteren Priorit\u00e4t teil.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzielles Begehren weiter verfolgt. Sie meint, dass eine Domain nicht in jedem Fall eine gesch\u00e4ftliche Bezeichnung darstelle. Die Domain sei vielmehr nur dann eine gesch\u00e4ftliche Bezeichnung, wenn sich die Adresse im Verkehr durchgesetzt habe oder die Adresse mit der Firma oder einem unterscheidungskr\u00e4ftigen Firmenbestandteil \u00fcbereinstimme. Diese Voraussetzung seien bei den Domains der Kl\u00e4gerin nicht erf\u00fcllt. Ihre Kennzeichnungskraft sei gering. Deshalb m\u00fcsse der Grad der Verkehrsdurchsetzung besonders hoch sein. Dies habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Die Domains der Kl\u00e4gerin stimmten auch nicht mit deren Firma \u00fcberein. Im \u00fcbrigen habe die Kl\u00e4gerin unter ihrer Domain &#8220;tnet.de&#8221; vor ihren Markenanmeldungen keine Webseite im Internet unterhalten. Eine blo\u00dfe e-mail-Adresse beinhalte keinen Hinweis auf eine Pr\u00e4senz im World Wide Web. Eine e-mail-Adresse, \u00fcber die die Kl\u00e4gerin vor ihren Markenanmeldungen verf\u00fcgt habe, k\u00f6nne jedoch kein absolutes Kennzeichnungsrecht begr\u00fcnden. Schlie\u00dflich sei sie nunmehr Inhaberin der Marke &#8220;TNET&#8221; mit einer Priorit\u00e4t vom 05.07.1994. Diese Marke habe sie erworben. Die Umschreibung sei beim Deutschen Patentamt beantragt. Auch auf der Grundlage dieser Marke seien ihre Anspr\u00fcche begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen vom 11.08.1998 abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen stellt sie ihren Widerklageantrag wie vor dem Landgericht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt die Zur\u00fcckweisung der Berufung.<\/p>\n<p>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass eine Internet-Domain eine besondere Bezeichnung darstelle, wenn sie vom Verkehr nicht als blo\u00dfe Adresse verstanden werde. Soweit die Beklagte nunmehr darauf hinweise, ihren Domains k\u00e4me kein Kennzeichenschutz zu, weil sie zun\u00e4chst nicht im Rahmen des World Wide Web genutzt worden seien, sei dies unzutreffend. Das Internet bestehe n\u00e4mlich keineswegs aus einem einzigen Dienst. Es stelle vielmehr eine technische Plattform dar, die f\u00fcr verschiedenste Dienste genutzt werden k\u00f6nne. Als sie bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin im Sommer 1993 ihre Domain registrieren lie\u00df, sei die Nutzung des Internets noch weitgehend auf &#8220;Electronic Mail&#8221; beschr\u00e4nkt gewesen. Dies \u00e4ndere jedoch nichts an der Kennzeichnungsfunktion und Kennzeichnungsf\u00e4higkeit der von ihr genutzten Domains. Gerade f\u00fcr sie, deren wesentlicher Gesch\u00e4ftsgegenstand die Bereitstellung von e-mail-Diensten f\u00fcr Dritte sei, habe ihre Domain eine besondere Werbebedeutung. Soweit die Beklagte nunmehr Rechte aus einer von ihr erworbenen Marke geltend mache, k\u00f6nne die Beklagte keinen Erfolg haben, da auch diese Marke gegen\u00fcber ihrem Schutzrecht nachrangige Priorit\u00e4t habe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf das Urteil des Landgerichts vom 11.08.1998, auf die Sitzungsprotokolle vom 29.04. und 08.07.1999 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil ihr aufgrund ihrer Marken die auf \u00a7 14 Abs. 5 MarkG gest\u00fctzten Unterlassungsanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin nicht zustehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber die Marken &#8220;TNet&#8221; und &#8220;T-Net&#8221; mit der Priorit\u00e4t vom 12.07.1995. Sie ist zudem Inhaberin der Marke &#8220;T-Net-ISDN&#8221; mit der Priorit\u00e4t vom 11.03.1997. Dar\u00fcber hinaus hat sie mit Vertrag vom 29.07.\/17.08.1998 die Marke &#8220;TNET&#8221; mit einer Priorit\u00e4t vom 05.07.1994 erworben.<\/p>\n<p>Den Marken der Beklagten steht die Internet-Domain der Kl\u00e4gerin &#8220;tnet.de&#8221; gegen\u00fcber. Diese Domain ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin &#8211; bzw. ihre Vorgesellschaft ausweislich der vorgelegten Unterlagen (K3) registriert. Sie nutzte die Domain zun\u00e4chst, wie u.a. aus der von ihr vorgelegten Dienstleistungs-Preisliste 1\/99 zu ersehen ist, zun\u00e4chst nur f\u00fcr E-Mail und andere Internetdienste, nicht jedoch f\u00fcr das &#8220;World Wide Web&#8221;. WWW-Dienste bot die Kl\u00e4gerin erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, nach ,ihrem Vortrag im September 1994, an. Eine Internet-Domain, wie sie die Kl\u00e4gerin verwendet, kann ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 MarkG darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass das verwendete Zeichen entweder origin\u00e4re Kennzeichnungskraft hat oder Verkehrsgeltung erlangt hat. Im Streitfall kann dem Zeichen &#8220;tnet&#8221; origin\u00e4re Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Dabei ist von Bedeutung, dass die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden d\u00fcrfen. Ausreichend f\u00fcr die Bejahung urspr\u00fcnglicher Kennzeichnungskraft ist, dass keine glatt beschreibende Angabe vorliegt (vgl. Ingerl\/Rohnke, MarkG, Rdnr. 24 zu \u00a7 5 m.w.N.). Das Zeichen der Kl\u00e4gerin nimmt mit dem Bestandteil &#8220;net&#8221; zwar eine beschreibende Angabe auf. Es ist jedoch mit dem vorangestellten &#8220;t&#8221; ohne weiteres geeignet, im Verkehr als individueller Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu wirken. Die deshalb dem Zeichen der Kl\u00e4gerin zukommende urspr\u00fcngliche Kennzeichnungskraft wird im \u00fcbrigen in der Berufung auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. F\u00fcr die Qualifizierung der Domain als Unternehmenskennzeichen ist jedoch von Bedeutung, dass die prim\u00e4re Funktion von Internet-Domain-Namen in der Individualisierung und Identifizierung eines bestimmten, an das Netzwerk angeschlossenen Rechners besteht. Die Domain bezeichnet also grunds\u00e4tzlich weder die Person, die Adressat einer Botschaft ist, noch einen bestimmten Gewerbebetrieb oder gar in dessen Rahmen feilgehaltene Waren oder Dienstleistungen. Eine Domain ist also eher mit einer Adresse oder einer Telefonnummer vergleichbar, die ebenfalls keine Kennzeichen im rechtlichen Sinne sind (vgl. Kur, CuR, 1996, 325\/326). Ob in der Verwendung einer Domain ein kennzeichenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch gesehen werden kann, h\u00e4ngt daher von dem konkreten Gebrauch der Domain ab. Besteht die Domain erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenw\u00f6rtern oder entsprechenden Abk\u00fcrzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf dem Bildschirm regelm\u00e4\u00dfig einen kennzeichenm\u00e4\u00dfigen Gebrauch dar (Ingerl\/Rohnke a.a.0. Rdnr. 65 zu \u00a7 14; Ubber, WRP. 1997, 497\/504). Die Domain der Kl\u00e4gerin besteht aus einer Abk\u00fcrzung ihrer Firmenbezeichnung. Dies allein kann jedoch nicht ausreichen, in jeder beliebigen Verwendung des Zeichens eine schutzbegr\u00fcndende Benutzungsaufnahme zu sehen. Deshalb ist es fraglich, ob der Verkehr in der Verwendung der Domain auf Briefb\u00f6gen der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Hinweises auf ihre e-mail-Adresse eine besondere Bezeichnung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 MarkG sieht. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil die Kl\u00e4gerin ihre Domain im Rahmen ihrer Dienstleistung als Service Provider f\u00fcr &#8220;Electronik Mail&#8221; zur Bezeichnung ihres Unternehmens verwendet hat. Sie erbringt f\u00fcr ihre Kunden e-mail-Dienste. Sie wickelte bereits im Jahre 1993 f\u00fcr diese Kunden den e-mail-Verkehr wie auch andere Provider ab. Innerhalb der mehrgliedrigen e-mail-Adresse ihrer Kunden kennzeichnet dabei die Domain der Kl\u00e4gerin ihr Dienstleistungsunternehmen als Service-Provider. Diese von der Kl\u00e4gerin bereits im Jahre 1993 aufgenommene Nutzung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr begr\u00fcndete bereits das Recht der Kl\u00e4gerin an ihrer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung &#8220;tnet&#8221;. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Kl\u00e4gerin erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, als das World Wide Web als zus\u00e4tzlicher Internetdienst im Rahmen der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin Bedeutung gewann, ihre Domain auch f\u00fcr ihren Unternehmensauftritt im World Wide Web nutzte. Da mithin der Kl\u00e4gerin an ihrer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung ein gegen\u00fcber den Marken der Beklagten priorit\u00e4tsbesseres Schutzrecht zusteht, ist, wie auch das Landgericht bereits festgestellt hat, der auf ihre Markenrechte gest\u00fctzte Unterlassungsanspruch der Beklagten unbegr\u00fcndet. Dies gilt auch gegen\u00fcber der priorit\u00e4tsj\u00fcngeren gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung &#8220;t-net&#8221; der Kl\u00e4gerin, die sich von dem Zeichen &#8220;tnet&#8221; nur durch einen Bindestrich unterscheidet. Beide Zeichen sind klanglich identisch. In ihrem Erscheinungsbild unterscheiden sie sich nur marginal. Beide Zeichen verwendet die Kl\u00e4gerin zur Kennzeichnung ihres Unternehmens. Das j\u00fcngere Zeichen wird daher vom Schutzumfang des \u00e4lteren Zeichens erfa\u00dft. Da sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Zeichen &#8220;tnet&#8221; gegen\u00fcber den Marken der Beklagten auf ein priorit\u00e4tsbesseres Recht berufen kann, stehen der Beklagten auch gegen\u00fcber dem priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Zeichen der Beklagten auf der Grundlage ihrer Marken keine Verbietungsrechte zu.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach alledem die Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen. Es hat auch die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Klage zutreffend der Beklagten auferlegt. Deren Berufung war deshalb zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7 97 Abs. 1, \u00a7 708 Nr. 10, 711, \u00a7 546 Abs. 2 ZPO.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG M\u00fcnchen Aktenzeichen: 29 U 59 73\/98 Entscheidungsdatum: 16.09.1999 Die Verwendung eines Internet-Domainnamens kann eigenst\u00e4ndigen Kennzeichenschutz begr\u00fcnden, wenn die verwendete Domain entweder origin\u00e4re Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitzt. In dem Rechtsstreit (&#8230;) &#8211; Kl\u00e4gerin und Berufungsbeklagte &#8211; Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte: gegen (&#8230;) &#8211; Beklagte und Berufungskl\u00e4gerin &#8211; Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte: hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen im schriftlichen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1335","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>t-net.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"t-net.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-07T13:28:58+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"10 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/t-net-de\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/t-net-de\\\/\",\"name\":\"t-net.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-07T11:17:36+00:00\",\"dateModified\":\"2017-12-07T13:28:58+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/t-net-de\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/t-net-de\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/t-net-de\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Domainrecht A-Z\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":5,\"name\":\"t-net.de\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"description\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-US\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-US\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"width\":349,\"height\":90,\"caption\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"t-net.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/","og_locale":"en_US","og_type":"article","og_title":"t-net.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","og_url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/","og_site_name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","article_modified_time":"2017-12-07T13:28:58+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Est. reading time":"10 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/","name":"t-net.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website"},"datePublished":"2017-12-07T11:17:36+00:00","dateModified":"2017-12-07T13:28:58+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-US","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/t-net-de\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Infothek","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Domainrecht A-Z","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/"},{"@type":"ListItem","position":5,"name":"t-net.de"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","description":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.bettinger.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-US"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-US","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","contentUrl":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","width":349,"height":90,"caption":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte"},"image":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1335","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1335"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1335\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1336,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1335\/revisions\/1336"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1335"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}