
{"id":1337,"date":"2017-12-07T12:18:40","date_gmt":"2017-12-07T11:18:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1337"},"modified":"2017-12-07T14:28:58","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:58","slug":"mitwohnzentrale-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/","title":{"rendered":"mitwohnzentrale.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG Hamburg<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>3 U 58\/98<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>13.06.1999<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Vorinstanz(en):<\/b><\/td>\n<td>LG Hamburg<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Die Benutzung der Domain \u0084mitwohnzentrale.de\u0093 ohne unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze f\u00fcr die Homepage eines Vereins, in dem sich mehrere Mitwohnzentralen zusammengeschlossen haben, stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG dar.<\/div>\n<div class=\"text\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; Berufungsbeklagte &#8211;<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Beklagte &#8211;<\/p>\n<p>-Berufungskl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>hat das Hanseatische Oberlandesgericht,\u00a0 3. Zivilsenat,<\/p>\n<p>durch die Richter Br\u00fcning, Spannuth, Rieger<\/p>\n<p>aufgrund der bis zum 30.06.1999 eingereichten Schrifts\u00e4tze<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 15, vom 21. Januar 1998 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 100.000.- abwenden, sofern nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Das Urteil beschwert die Beklagten um DM 80.000.&#8211;.<\/p>\n<p>und beschlossen:<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auch f\u00fcr das Berufungsverfahren auf DM 80.000.&#8211;festgesetzt.<br \/>\n<strong><br \/>\nTatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von den Beklagten, die Nutzung ihrer Internetdomain unter dem Namen &#8220;www.mitwohnzentrale.de&#8221; bzw. &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221; ohne unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Zwecke zu unterlassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein Verein, in dem sich \u00fcber 40 sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen St\u00e4dten Deutschlands unter dem Namen &#8220;Verband der Mitwohnzentralen e.V.&#8221; zusammengeschlossen haben. Gesch\u00e4ftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Zu den satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt unter anderem die \u00dcberwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder (Anlage K1).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verein, in dem sich in Deutschland \u00fcber 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung &#8220;Ring Europ\u00e4ischer Mitwohnzentralen e.V.&#8221; organisiert haben, die ebenfalls gewerblich t\u00e4tig sind. Diese sind nicht Mitglied bei dem Kl\u00e4ger. Der Beklagte zu 1) betreibt in &#8220;Die Mitwohnzentrale&#8221;. Er ist in dieser Funktion sowohl Mitglied der Beklagten zu 2) als auch ihr 1. Vorsitzender.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der Domain-Bezeichnung &#8220;www.mitwohnzentrale.de &#8221; auf und wirbt auf diese Weise f\u00fcr seine Mitglieder. Auf dieser Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2) nach St\u00e4dten geordnet mit Telefon- und Fax-Mail und z.T. mit E-Mail-Adressen aufgef\u00fchrt. (Anlage K2). Einige der Mitglieder &#8211; so auch der Beklagte zu 1) &#8211; verf\u00fcgen \u00fcber eigene Homepages f\u00fcr ihre \u00f6rtliche Mitwohnzentralen, die \u00fcber Verkn\u00fcpfungen direkt von der Internetseiten der Beklagten zu 2) aufgerufen werden k\u00f6nnen. Der Beklagte zu 1) &#8211; dessen Homepage unter der Bezeichnung &#8220;http:\/\/www.sektor.de\/mwz\/hamburg\/index.html&#8221; erreichbar ist &#8211; bedient sich u.a. im gesch\u00e4ftlichen Schriftverkehr auch der Domainbezeichnung &#8220;www.mitwohnzentrale.de &#8221; und weist f\u00fcr die Kontaktaufnahme mit seiner Zentrale auf diese Adresse hin (Anlage K8). Der sog. Provider der streitigen Internetdomain ist die Firma Sektor Online Service GmbH, die diese Domain bei den zust\u00e4ndigen Stellen registriert hat und sie der Beklagten zur eigenen Nutzung zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Mitgliedsvereine sind im Internet unter der Domainbezeichnung &#8220;http:\/\/www.homeCampany.de&#8221; vertreten. Sie f\u00fchren weiterhin den Begriff &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; z.B. auf ihrem Gesch\u00e4ftspapier (Anlage K10).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 09.06.1997 (Anlage K4) und 08.07.1997 (Anlage K6) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen auf. Diesem Unterlassungsbegehren traten die Beklagten mit Schreiben vom 25.06.1997 (Anlage K5) und 07.08.1997 (Anlage K7) entgegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagten seien im Hinblick auf das Freihaltebed\u00fcrfnis von Gattungs- bzw. Branchenbezeichnungen auch im Internet daran gehindert, unter dem Domainnamen &#8220;www.mitwohnzentrale.de &#8221; f\u00fcr ihre wirtschaftlichen Zwecke aufzutreten. Er hat hierzu vorgetragen, der Begriff &#8220;Mitwohnzentrale, habe sich als \u00fcbliche Branchenkennzeichnung f\u00fcr die Kurzzeitvermietung von Wohnraum allgemein im Verkehr durchgesetzt. Unter dieser Bezeichnung, die weder Unterscheidungskraft noch Namensfunktion besitze, tr\u00e4ten eine Vielzahl von Unternehmen auf. Deshalb seien die Beklagten nicht berechtigt, diese Bezeichnung &#8211; bei der es sich noch nicht einmal um ihre eigene Gesch\u00e4ftsbezeichnung handele &#8211; unter Ausschluss anderer Nutzungsinteressenten zu belegen und f\u00fcr ihre Zwecke quasi zu &#8220;monopolisieren&#8221;. Durch die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung w\u00fcrden Interessenten, die im Rahmen einer allgemeinen Suche den Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; eingeben, einseitig auf die Homepage der Beklagten gef\u00fchrt. Hierdurch komme es zu nachhaltigen und unlauteren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Kl\u00e4gers und anderer Wettbewerber. Es sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das ma\u00dfgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; als Internetadresse zu erschlie\u00dfen. Bei Verwendung dieser Domainbezeichnung f\u00fchre dies zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me auf die Homepage der Beklagten. Zudem werde der Verkehr hierdurch irregef\u00fchrt, denn im Sinne einer unzul\u00e4ssigen Alleinstellungsber\u00fchmung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, als best\u00fcnde die Branche nur aus den Mitgliedern des Beklagten zu 2), denn den Interessenten biete sich ein umfassendes, verschiedene St\u00e4dte im Inland umfassendes Angebot. Die so kanalisierten Interessenten h\u00e4tten kaum eine Veranlassung, eine weitere Suche nach Alternativangeboten zu starten, zumal eine differenzierte Suche \u00fcber sog. Suchmaschinen wesentlich zeitaufwendiger und kostspieliger als ein Direktaufruf \u00fcber die Domainbezeichnung sei. Mit ihrem Verhalten untern\u00e4hmen die Beklagten einen rechtswidrigen Behinderungswettbewerb zu Lasten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Die faktische Monopolisierung des Gattungsbegriffes &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; durch die Beklagten habe zur Folge, dass andere Mitwohnzentralen nicht mehr wirksam im Internet auftreten k\u00f6nnten. Denn ein Domainname k\u00f6nne wegen seiner Identifizierungsfunktion in der konkreten Ausgestaltung nur ein einziges Mal vergeben werden. Deshalb sei es geboten, dass sich auch die Beklagten unterscheidungskr\u00e4ftiger Zus\u00e4tze bedienten, um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diese Rechtsfolge ergebe sich nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erw\u00e4gungen, sondern folge auch aus der gebotenen entsprechenden Anwendung markenrechtlicher Vorschriften zur Freihaltung von Branchenbezeichnungen. Wegen des schlicht beschreibenden Charakters des Bestandteils &#8220;Mitwohn-&#8221; komme ein markenrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Diese erw\u00fcnschte Konsequenz d\u00fcrfe nicht durch die Reservierung und Verwendung einer entsprechenden Internet-Domain unterlaufen werden. Zudem seien die Beklagten auch aus namensrechtlichen Gr\u00fcnden zu Unterlassung verpflichtet, denn die Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; sei in dieser Form f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger, Namensbestandteil, so dass er gehindert sei, seinerseits unter seinem Namen im Internet wirksam aufzutreten. Jedoch weigerten sich die Beklagten, ihren vollst\u00e4ndigen Vereinsnamen als Internet-Adresse zu nutzen. Hierdurch werde er, der Kl\u00e4ger, unlauter behindert. Bei der gegebenen Sachlage k\u00f6nne er auch nicht auf andere Domain-Bezeichnungen ausweichen, die den Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; enthalten, solange die Beklagten ihre Domain nicht ihrerseits um unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze erg\u00e4nzten.<\/p>\n<p>Trotz der Registrierung der Internetadresse \u00fcber den Provider &#8220;Sektor Online Service&#8221; GmbH seien die Beklagten f\u00fcr die Beseitigung der rechtswidrigen Domainbezeichnung verantwortlich, denn die Internetadresse werde von dem Provider nicht im eigenen Interesse, sondern f\u00fcr den Kunden registriert, dem hier\u00fcber die Verf\u00fcgungsrechte einger\u00e4umt w\u00fcrden. Der Provider habe ihm, dem Kl\u00e4ger, auf Anfrage auch eine Aufnahme in die Homepage der Beklagten nicht gew\u00e4hrt (Anlage K9).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) sei ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, denn er nutze die beanstandete Internetadresse \u00fcber eine Verkn\u00fcpfung mit seiner Homepage zu eigenen werblichen Zwecken und verwende sie zudem auf seinem Gesch\u00e4ftspapier.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 2) jeweils an dem 1. Vorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain &#8220;www.mitwohnzentrale.de&#8221; oder &#8220;mitwohnzentrale&#8221; ohne unterscheidungskr\u00e4ftigen Zusatz im Internet aufzutreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben vorgetragen, keiner von ihnen sei f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. F\u00fcr den Beklagten zu 1) sei die streitige Internetadresse nicht registriert. Die M\u00f6glichkeit des Zugriffs \u00fcber sog. &#8220;Links&#8221; sei nicht ausreichend, da solche Verkn\u00fcpfungen auch ohne Kenntnis des Inhabers der Homepage von beliebigen Dritten eingerichtet werden k\u00f6nnten. Schon deshalb komme f\u00fcr solche Verweisungen eine Verantwortlichkeit als Betreiber etc. nicht in Betracht. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf dem Gesch\u00e4ftspapier sei nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Zwar nutze der Beklagte zu 2) die streitige Homepage f\u00fcr ihre Zwecke. Inhaber der Internet-Domain-Adresse sei aber der Provider &#8220;Sektor Online Service&#8221;, f\u00fcr den die Adresse registriert sei. Nur diese sei f\u00fcr die Domainbezeichnung verantwortlich.<\/p>\n<p>Zudem verwende sie die Domainadresse &#8220;www.mitwohnzentrale.de&#8221; berechtigt. Der Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; sei auch in ihrer Vereinsbezeichnung Namensbestandteil.<\/p>\n<p>Zu der von dem Kl\u00e4ger behaupteten wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenstr\u00f6men komme es tats\u00e4chlich nicht. Da das Internet keine geregelten Strukturen zum Auffinden gew\u00fcnschter Informationen aufweise, bedienten sich die Nutzer sog. Suchmaschinen, um sich bestimmte Angebot zu erschlie\u00dfen. \u00dcber diese Suchmaschinen &#8211; die nach einem festgelegten System nicht nur die Domainnamen, sondern auch die Inhalte der Homepages ber\u00fccksichtigen &#8211; sei auch das Angebot des Kl\u00e4gers f\u00fcr Inserenten ohne weiteres zu finden. Die von ihm behauptete Suchgewohnheit der Direkteingabe einer konkreten Domainbezeichnung sei un\u00fcblich, weil hierbei ein Erfolg nur gesichert sei, wenn die Bezeichnung exakt in der registrierten Schreibweise eingegeben werden. Schon bei geringf\u00fcgigen Abweichungen werde die Homepage nicht gefunden, so dass gerade bei der Erschlie\u00dfung allgemeiner Informationen der sichere sowie zeit- und kosteng\u00fcnstige Weg \u00fcber Suchmaschinen gew\u00e4hlt werde. Hier werde der Kl\u00e4ger gerade nicht benachteiligt. Denn er sei bei einer von ihnen veranlassten beispielhaften Suche (Anlage B1) sogar h\u00e4ufiger und in der Reihenfolge vor ihnen, den Beklagten, genannt worden.<\/p>\n<p>Gegen die Nutzung der angegriffenen Domainbezeichnung k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger auch deshalb nicht wenden, weil er selbst vor Jahren f\u00fcr den Bereich seiner Mitglieder zugunsten der neuen Gesch\u00e4ftsbezeichnung &#8220;HomeCompany&#8221; ausdr\u00fccklich von der Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; abger\u00fcckt sei.<\/p>\n<p>An einer wettbewerbswidrigen Beeintr\u00e4chtigung des Kl\u00e4gers fehle es im \u00fcbrigen schon deshalb, da es ihm nicht verwehrt sei, in gleicher Weise wie sie, mit einer Domainbezeichnung auf sein Gesch\u00e4ftsgebiet &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; zu hinzuweisen. So sei es dem Kl\u00e4ger unbenommen, sich seinerseits entweder mit dem identischen Begriff unter einer anderen sog. First-Level-Domain (z.B. &#8220;.com&#8221;) oder unter der leicht abgewandelten Pluralbezeichnung &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; auf derselben First-Level-Domain &#8220;.de&#8221; registrieren zu lassen. Er k\u00f6nne sich schlie\u00dflich auch unter seinem vollst\u00e4ndigen Vereinsnamen als &#8220;Verband_der_Mitwohnzentralen&#8221; registrieren lassen. Durch die F\u00fchrung von Gattungsbezeichnungen im Namen k\u00f6nne eine Namensrechtsverletzung ohnehin nicht eintreten.<\/p>\n<p>Das Landgericht Hamburg hat die Beklagten am 21.01.1998 antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung verurteilt. Gegen diese Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgem\u00e4\u00df eingelegten sowie rechtzeitig begr\u00fcndeten Berufung. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens f\u00fchren sie aus,<\/p>\n<p>das Landgericht sei von unrichtigen Tatsachenvoraussetzungen ausgegangen. Es habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht ma\u00dfgeblich auf bestimmte Gewohnheiten der Internet-Nutzer bei der Informationserschlie\u00dfung unter Bevorzugung der Direkteingabe von Domainnamen abgestellt, die weder zutreffend noch durch repr\u00e4sentative Untersuchungen belegt seien. Tats\u00e4chlich bediene sich &#8211; wie eine Kundenbefragung durch sie ergeben habe &#8211; nur ein verschwindend geringer Anteil der Nutzer dieser Suchmethode. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eing\u00e4ngige Abk\u00fcrzungen oder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele.<\/p>\n<p>Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Kl\u00e4gers bestehe in Wirklichkeit nicht, denn schon wegen des \u00f6rtlichen Bezugs der einzelnen Mitwohnzentralen werde ein Internet-Nutzer nicht erwarten, sich unter einer Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; mit dem Zusatz &#8220;.de&#8221; im weltweiten Netz alle regionalen Anbieter erschlossen zu haben. Zudem reiche ein gewisser Kanalisierungseffekt&#8217; der durch einen Domainnamen hervorgerufen werde, nicht aus, sondern sei damit gerade bezweckt. Erforderlich f\u00fcr ein wettbewerbswidriges Verhalten sei vielmehr die Unterdr\u00fcckung von Alternativangeboten. Gerade dies geschehe aber nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die praktische Bedeutung des Internets trotz seiner zunehmenden Relevanz immer noch verschwindend gering. Auch dadurch werde eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung des Kl\u00e4gers ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.<\/p>\n<p>Mit der Verwendung des Begriffes &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; machen sich die Beklagten aus eigenn\u00fctzigen Motiven die Fr\u00fcchte der Branche zunutze, die innerhalb von 10 Jahren diesen Gattungsbegriff f\u00fcr alle Nutzer etabliert habe.<\/p>\n<p>Deshalb d\u00fcrften im Internet Gattungsbegriffe grunds\u00e4tzlich nur in Kombination mit klarstellenden Zus\u00e4tzen verwendet werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Das Landgericht habe die Nutzergewohnheit im Internet zutreffend festgestellt. Auch bei der Suche nach Gattungsbegriffen werde sich der durchschnittliche Interessent den Zugang \u00fcber die Eingabe einer Domainadresse verschaffen wollen. Gerade darin liege der herausragende Vorteil der &#8220;Adressfunktion&#8221; von Internet-Domains, bei denen deshalb anstelle der netzintern ma\u00dfgeblichen Zahlenfolgen an der Benutzeroberfl\u00e4che einpr\u00e4gsame Bezeichnungen Verwendung f\u00e4nden. Sollten die Suchgewohnheiten tats\u00e4chlich &#8211; wie von den Beklagten beschrieben &#8211; durch die Verwendung von Suchmaschinen gepr\u00e4gt sein, w\u00e4re die Weigerung der Beklagten, ihrer Domainbezeichnung unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze hinzuzuf\u00fcgen, g\u00e4nzlich unverst\u00e4ndlich, da sie \u00fcber die Suchmaschinen unabh\u00e4ngig von solchen Zus\u00e4tzen ohne weiteres auffindbar w\u00e4ren. Diese Weigerung zeige, dass sich die Beklagten die Adressfunktion unter Ausschluss von Mitbewerbern der Branche gerade gezielt f\u00fcr ihre wettbewerblichen Zwecke zunutze machen wollten. Ein Ausweichen auf eine andere Top-Level-Domain bzw. die Pluralfassung &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; sei ihm weder zumutbar noch gleichwertig. Der Verkehr wisse, dass Mitwohnzentralen \u00fcber\u00f6rtlich organisiert seien und werde deshalb zun\u00e4chst unter dem Gattungsbegriff im Singular und unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; suchen. Die Verwendung des Plurals &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; sei zum einen branchenun\u00fcblich und setzte im \u00fcbrigen den Kl\u00e4ger der Gefahr der Inanspruchnahme durch andere Wettbewerber aus, weil hierdurch der von den Beklagten eingeleitete Verdr\u00e4ngungswettbewerb durch die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Adressen nur noch weiter fortgef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung dem Klageantrag entsprochen. Die Beklagte ist gem. \u00a7 1 UWG verpflichtet, die wettbewerbswidrige Verwendung der streitigen Internetdomain-Bezeichnung ohne unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze zu unterlassen<\/p>\n<p>I. Die Parteien des Rechtsstreits sind sach- und klagebefugt.<\/p>\n<p>1. Die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers ergibt sich aus \u00a7 13 Abs. 2 Nr.2 UWG i.V.m. \u00a7 2 Ziff. 3 der Vereinssatzung. Danach ist Vereinszweck unter anderem die &#8220;\u00dcberwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder und bei Verst\u00f6\u00dfen ggf. deren Ahndung im Rahmen der Gesetze&#8221;.<\/p>\n<p>2. a) Der Beklagte zu 2) unterh\u00e4lt die Homepage unter der angegriffenen Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist daher im Unterlassungsprozess passivlegitimiert. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Domain m\u00f6glicherweise nicht f\u00fcr den Beklagten zu 2) selbst, sondern durch den von ihm beauftragten Internet-Provider &#8220;Sektor Online Service&#8221; GmbH f\u00fcr den Beklagten zu 2) im Drittinteresse registriert ist. Denn die konkrete Domainadresse ist erkennbar als Gattungsbezeichnung des eigenen Gesch\u00e4ftsfeldes auf Veranlassung der Beklagten zu 2) gew\u00e4hlt worden. Die Handlungen des Internet-Providers sind im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis vornehmlich organisatorisch-technischer Natur. Bei einer Wettbewerbsverletzung durch die gew\u00e4hlte Bezeichnung obliegt es in erster Linie dem Beklagten zu 2), die St\u00f6rung zu beseitigen und in diesem Rahmen im Innenverh\u00e4ltnis auf ihren Provider einzuwirken (vgl. zur Mitst\u00f6rerhaftung des Internet-Providers: Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl UWG Rdn. 327c).<\/p>\n<p>b) Der Beklagte zu 1) ist St\u00f6rer bereits aufgrund seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender der Beklagten zu 2). In dieser Funktion obliegt es ihm daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass von dem durch ihn repr\u00e4sentierten Verein keine Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe ausgehen (vgl. Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rdn. 329).<\/p>\n<p>Zudem nutzt der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung zum Hinweis auf seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit. Von der Homepage der Beklagten zu 2) wird &#8211; unstreitig &#8211; \u00fcber einen sog. Link auf die Homepage des Beklagten zu 1) weitergeleitet. Diese Verkn\u00fcpfung ist im vorliegenden Fall offensichtlich auch mit der ausdr\u00fccklichen Billigung des Beklagten zu 1) erfolgt, denn es entspricht einem erkennbaren Strukturprinzip des Internet-Auftritts der Beklagten zu 2), auf ihrer Homepage nicht nur Informationen vorzuhalten, sondern &#8211; so die Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.09.1997 &#8211; die M\u00f6glichkeit zu bieten, ohne weitere Suche von dort direkt zu ihren Mitgliedsunternehmen zu verzweigen. Deshalb bedarf die von den Beklagten aufgeworfene allgemeine Frage, inwieweit eine Verantwortlichkeit bei der Verkn\u00fcpfung \u00fcber Internetlinks allgemein anzunehmen ist, hier keiner Vertiefung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwendet der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung unstreitig auch auf seinen Gesch\u00e4ftsbriefb\u00f6gen. Zwar ist &#8211; worauf die Beklagten zu Recht hinweisen &#8211; die Briefkopfgestaltung nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Durch den Hinweis auf seinen Briefb\u00f6gen fordert der Beklagte zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr aber potentielle Interessenten auf, nicht nur unter seiner Gesch\u00e4ftsanschrift und E-Mail-Adressen, sondern auch unter der angegebenen Internetadresse &#8220;http:\/\/www.mitwohnzentrale.de&#8221; mit ihm in Kontakt zu treten. Er nutzt die angegriffene Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist damit als St\u00f6rer auch dann passivlegitimiert, wenn er das kl\u00e4gerische Unterlassungsbegehren nicht ohne Zutun anderer (der Beklagten zu 2)) erf\u00fcllen kann. Denn hierdurch f\u00f6rdert er das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten zu 2. willentlich ad\u00e4quat kausal und h\u00e4lt es aufrecht.<\/p>\n<p>II. Die Verwendung der Internetdomain-Bezeichnung &#8220;www.mitwohnzentrale.de&#8221; bzw. &#8220;mitwohnzentrale.de&#8221; durch die Beklagten ohne unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze stellt eine nach \u00a7 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten des Kl\u00e4gers dar, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet sind. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Darstellung zu \u00a7 8 MarkenG. Erg\u00e4nzend ist auf folgendes hinzuweisen:<\/p>\n<p>1. Sowohl der Kl\u00e4ger als auch die Beklagten umwerben in dem Marktsegment &#8220;Kurzzeitvermietung von Wohnraum&#8221; dieselbe Zielgruppe. Hierbei handelt es sich zwar nicht ausschlie\u00dflich, aber jedoch vorwiegend um j\u00fcngere Menschen, die f\u00fcr einen zeitweiligen Ortswechsel im Vorwege eine Unterkunft suchen. In dieser Zielgruppe &#8211; z.B. bei Studenten &#8211; ist die Nutzung des Internets als Informationsquelle durchaus verbreitet und nimmt an Bedeutung rasch zu. Deshalb kommt gerade bei der \u00fcberregionalen Suchvermittlung von Kontakten diesem Medium f\u00fcr die Transparenz, Gewinnung neuer Kunden und Gegen\u00fcberstellung der Angebote der Wettbewerber ein erheblicher Stellenwert zu. Unlauter im Sinne von \u00a7 1 UWG ist dabei die Beeintr\u00e4chtigung der freien Bet\u00e4tigung der Mitbewerber durch Ma\u00dfnahmen, die dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Als eine negative Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist der Einsatz von Mitteln zu werten, die den Mitbewerber hindern, seine Leistungskraft zu entfalten und bewirken, dass er seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt zu Geltung bringen kann. Wird der Leistungswettbewerb auf diese Weise verf\u00e4lscht, so geben die Marktpartner dem scheinbar besseren Angebot des behinderten Wettbewerbers leicht den Vorzug und sch\u00e4digen dadurch den behinderten Mitbewerber. Ihre Beeintr\u00e4chtigung ist nicht Folge eines echten Leistungsvergleichs, sondern Folge seiner Verhinderung (Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rdn. 116, \u00a7 1 Rdn. 208).<\/p>\n<p>a) Die Verwendung der angegriffenen Domainbezeichnung (zu Bedeutung, Struktur, Zuordnung und Registrierung von Domainnamen siehe z.B. Ubber WRP 1997, 497, 498 f V\u00f6lker\/Weidert WRP 1997, 652 f) f\u00fchrt zu einer unlauteren Absatzbehinderung der Kl\u00e4ger durch ein &#8220;Abfangen&#8221; von (potentiellen) Kunden (vgl. K\u00f6hler-Piper, UWG, \u00a7 1 Rdn. 84), die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot im Segment &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; im Internet erschlie\u00dfen wollen, durch Eingabe der Gattungsbezeichnung (zuf\u00e4llig) auf die Homepage der Beklagten gelangen und sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen.<\/p>\n<p>aa) Wegen der Vielfalt des Angebots in diesem Segment &#8211; allein die Parteien verf\u00fcgen im Inland nach eigenen Angaben zusammengerechnet \u00fcber fast 70 Mitglieder &#8211; beschreibt der Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; nicht eine konkrete Einrichtung, sondern ist als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingef\u00fchrt. Hierzu hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 91, 814 f) zutreffend festgestellt, dass dieser Begriff &#8211; im markenrechtlichen Sinne &#8211; eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzf\u00e4hige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft darstellt.<\/p>\n<p>bb) Bei der gewerblichen Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung f\u00fcr die Pr\u00e4sentation eines Unternehmens bzw. Vereins, der nur einen &#8211; noch nicht einmal \u00fcberwiegenden &#8211; Teil der Branche repr\u00e4sentiert, besteht bereits objektiv die erhebliche Gefahr einer unlauteren Wettbewerbsverzerrung, und zwar selbst dann, wenn der Gattungsbegriff (auch) Namensbestandteil des angegriffenen Wettbewerbers ist. Diese Gefahr einer Beeintr\u00e4chtigung besteht gerade dann besonders, wenn nicht eine pers\u00f6nliche Kontaktaufnahme direkt, sondern &#8220;anonym&#8221; im Internet erfolgt. Denn die insbesondere bei der elektronischer Informationserschlie\u00dfung hiermit verbundene erhebliche Kanalisierungsfunktion der Kundenstr\u00f6me in Richtung auf die Homepage der Beklagten kann eine nachhaltige Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs zur Folge haben (vgl. Kur OR 1196, 325, 328, 330; im Ergebnis ebenso: V\u00f6lker\/Weidert WRP 1997, 652, 660, bei Fn. 80 bis 83; mangels hinreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen im Verf\u00fcgungsverfahren offengelassen: OLG Frankfurt GRUR 1997, 481, 482 &#8211; Wirtschaft-Online).<\/p>\n<p>cc) Die Entscheidung dieser Frage, insbesondere die wettbewerbliche Relevanz der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domainnamen, h\u00e4ngt allerdings entscheidend von den Suchgewohnheiten der Nutzer des Internets ab. Auch insoweit tritt der Senat den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im Ergebnis bei.<\/p>\n<p>(1) Den Beklagten mag allerdings darin zuzustimmen sein, dass repr\u00e4sentative Erkenntnisse dazu, auf welchem Wege die Informationserschlie\u00dfung im Internet erfolgt, nicht vorliegen bzw. von dem Kl\u00e4ger im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht dargelegt worden sind. Angesichts der Komplexit\u00e4t und Un\u00fcbersichtlichkeit des Internets als weltweitem Medium sowie der damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen Un\u00fcberschaubarkeit der Nutzergruppen nach Nationalit\u00e4t, Alter, Bildung, Interesse usw. steh. f\u00fcr den Senats allerdings fest, dass es &#8220;den Internet-Nutzer&#8221; als f\u00fcr die Beurteilung der Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gibt. Deshalb kann Ma\u00dfstab f\u00fcr die Feststellung des Verhaltens der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise nicht ein einheitliches Verhalten sein. Vielmehr reicht es f\u00fcr eine wettbewerbswidrige Behinderung des Kl\u00e4gers und seiner Mitglieder aus, wenn zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu Homepages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern \u00fcber die Direkteingabe der Internet-Domain-Adresse versucht. Eine solche tats\u00e4chliche \u00dcbung der Nutzergewohnheiten ma\u00dfgeblicher Verkehrskreise liegt vor. Dies vermag der Senat auch ohne die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens aus eigener Sachkunde zu entscheiden, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Internet-Nutzer geh\u00f6ren und keine Fragen zu kl\u00e4ren sind, die besondere &#8211; z.B. technische &#8211; Kenntnisse erfordern.<\/p>\n<p>(a) Die Nutzergewohnheiten sind im Zweifel genauso vielf\u00e4ltig wie das Angebot und die Struktur des Internets selbst. Insbesondere h\u00e4ngen Suchmechanismen &#8211; nicht nur, aber auch im Internet &#8211; entscheidend davon ab, wie einfach, schnell und \u00fcbersichtlich sich damit Informationen erschlie\u00dfen lassen. W\u00e4hrend sog. Suchmaschinen den Zugriff auf eine Vielzahl von auf den Internetseiten liegenden Inhaltsinformationen erm\u00f6glichen, die weit \u00fcber den beschreibenden Charakter der Domainnamen hinausgehen, erfordert die Suche mittels der Eingabe des Domainnamens die Kenntnis und exakte Eingabe aller Namensbestandteile um eine Seite erfolgreich aufrufen zu k\u00f6nnen. Andernfalls erfolgt eine Fehlermeldung. Dieser Umstand f\u00fchrt dazu, dass &#8211; bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Domainbezeichnung &#8211; im Zweifel der Weg \u00fcber die Suchmaschine beschritten werden mag.<\/p>\n<p>(b) Andererseits sind auch das Angebot und die unterschiedliche Funktionsweise von Suchmaschinen kaum noch \u00fcberschaubar. Nach neuesten Informationen sollen im Internet zwischenzeitlich ca. 1.000 verschiedene Suchprogramme verf\u00fcgbar sein, die sich in Leistungsangebot und Handhabung zum Teil nicht unerheblich unterscheiden. Zudem f\u00fchrt das Suchergebnis mittels Suchmaschinen &#8211; insbesondere bei nicht ausgepr\u00e4gter Kenntnis der Bedienung des konkreten Programms &#8211; bei der Eingabe eines g\u00e4ngigen Begriffs in der Regel zu einem unstrukturierten, eher un\u00fcbersichtlichen und h\u00e4ufig unbefriedigenden Ergebnisbild da alle &#8220;Treffer&#8221; zu dem Suchbegriff aufgelistet werden, soweit dieser z.B. f\u00fcr die betreffende Seite indiziert ist. Dieser Umstand veranlasst einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer des Internets zu einer deutlichen Zur\u00fcckhaltung bei der Verwendung von Suchmaschinen. Diese Nutzer werden geneigt sein, sich die gew\u00fcnschten Informationen auf m\u00f6glichst einfachem Weg durch die Eingabe der Domainbezeichnung zug\u00e4nglich zu machen (differenzierend auch LG Mannheim CR 1996, 353f).<\/p>\n<p>(c) Auf diesen Umstand haben Internet-Anbieter weltweit reagiert. Unternehmen, die \u00fcber pr\u00e4gnante Markennamen oder Unternehmenskennzeichen verf\u00fcgen, sind zunehmend unter diesen weithin bekannten Bezeichnungen auch im Internet \u00fcber die Domainadresse erreichbar (z.B. &#8220;pepsi.com&#8221; , &#8220;quell.de&#8221;, &#8220;beiersdorf.com&#8221; usw., vgl. Omsels GRUR 1997, 328, 334). Hierdurch ist die Erwartung der Verkehrskreise gepr\u00e4gt worden, sich \u00fcber derartige Begriffe schnell den Zugriff zu dem gew\u00fcnschten Angebot erschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Jedoch nicht nur kurze, pr\u00e4gnanten sondern auch l\u00e4nger, vor allem zusammengesetzte Gesch\u00e4ftsbezeichnungen werden seit einiger Zeit zunehmend zur schnellen Identifizierung eines Anbieters verwendet, wobei die Leerzeichen zwischen mehreren Worten \u00fcblicherweise durch Bindestriche, zuweilen auch durch Zusammenschreibung oder leicht erschlie\u00dfbare Abk\u00fcrzungen ersetzt werden (&#8220;ritter-sport.de&#8221; , &#8220;c-h-beck.de&#8221;, &#8220;tu-harburg.de&#8221;; &#8220;senatorfilm.de&#8221;, &#8220;dfb2006.de&#8221; usw.). Auch hieran ist der Verkehr mittlerweile gew\u00f6hnt. Zumindest nicht unerhebliche Teile des Verkehrs sind trotz der nicht sicheren Erfolgsaussichten auch bereit, bei einem bestimmten Suchbegriff (zun\u00e4chst) den Versuch verschiedener M\u00f6glichkeiten der Direkteingabe der Verwendung einer Suchmaschine vorzuziehen, um auf diese Weise m\u00f6glichst zielsicher auf die Seite des gew\u00fcnschten Anbieters zu gelangen.<\/p>\n<p>(d) Aufgrund dieser Situation hat auch die Internetsuche mittels Direkteingabe von Branchenbezeichnungen zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist verbreitet. Denn eine Reihe von allgemeinen, nicht Kennzeichnungskr\u00e4ftigen Gattungsbezeichnungen werden heute als Domainnamen verwendet und bieten Zugriff auf die dahinter liegenden Informationen (&#8220;baumarkt.de&#8221;, &#8220;software.de&#8221;, &#8220;reise.de&#8221;; vgl. Kur a.a.O.). Deshalb wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs mit der &#8211; m\u00f6glicherweise nur versuchsweise erfolgten &#8211; Eingabe einer Branchenbezeichnung die Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter Anbieter an das gew\u00fcnschte Ziel zu gelangen (Bettinger CR 1997, 273; Ubber a.a.O. 5. 497). Diese Erwartung wird in einer Reihe von F\u00e4llen auch nicht entt\u00e4uscht. So findet der Nutzer z.B. unter dem Branchennamen &#8220;http:\/\/www.suchmaschinen.de&#8221; als Domainbezeichnung eine \u00dcbersicht \u00fcber eine Vielzahl der in Deutschland g\u00e4ngigen Internet-Suchprogramme mit weiterf\u00fchrenden Hinweisen zu Umfang und Leistungsf\u00e4higkeit sowie einem subjektiven Ranking des Betreibers der Homepage.<\/p>\n<p>Ob in derartigen F\u00e4llen mit dem Aufruf der Seite die Annahme verkn\u00fcpft ist, \u00fcber eine Branchenbezeichnung sich das vollst\u00e4ndige Angebot des Marktsegments repr\u00e4sentativ erschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung.<\/p>\n<p>b) Ein solches Nutzerverhalten machen sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Mit der Verwendung des Branchenbegriffes &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; an Stelle ihres im Zweifel nicht weithin bekannten und wenig einpr\u00e4gsamen Vereinsnamens lenken sie alle diejenigen Nutzer auf ihre Homepage, die sich ohne konkrete Kenntnis von Vereins- oder Unternehmensbezeichnungen allgemein Einstiegsinformationen zum Thema &#8220;Mitwohnzentralen&#8221; erschlie\u00dfen wollen. Es bedarf nach Auffassung des Senats angesichts der gegebenen Sachlage keiner Vertiefung, dass es sich hierbei um ein konkret erw\u00fcnschtes und nicht nur um ein zuf\u00e4lliges Ergebnis ohne subjektive Zielrichtung handelt. Hierf\u00fcr spricht schon der Umstand, dass die Beklagten mehrfachen Vermittlungsbem\u00fchungen, dem Kl\u00e4ger und seinen Mitgliedern zumindest eine Mitnutzung dieses Domainnamens zu erm\u00f6glichen, eine Absage erteilt haben.<\/p>\n<p>Den Nutzern, die auf diese Weise \u00fcber die Branchenbezeichnung auf die Homepage der Beklagten zu 2) gelangt sind, bietet sich ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen St\u00e4dten mit Telefon und Faxnummern. Der hier f\u00fcndig gewordene Interessent wird im Regelfall keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen, selbst wenn er erkennt, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um einen Verein handelt, der m\u00f6glicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasst. Hierdurch verschaffen sich die Beklagten in unlauterer Weise einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und seinen Mitgliedern. Denn deren Homepages findet der Internet-Nutzer nur, wenn er die genaue Adressbezeichnung kennt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist. Dem Umstand, dass sich der Kl\u00e4ger und seine Mitgliedsunternehmen im Internet nicht unter ihrer Vereinsbezeichnung auftreten, sondern sich u.a. der Bezeichnung &#8220;HomeCompany&#8221; bedienen, kommt keine Bedeutung zu. Denn dieser Umstand w\u00e4re nur relevant, wenn auch die Beklagte zu 2) unter ihrer vollst\u00e4ndigen Vereinsbezeichnung im Internet &#8220;firmieren&#8221; w\u00fcrde, was gerade nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenstr\u00f6me und faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; im Internet durch die Beklagten gr\u00fcndet sich hierbei ma\u00dfgeblich darauf, dass die Beklagten durch die unlautere Verwendung des eingef\u00fchrten Branchenbegriffs den Interessenten einen m\u00f6glichst einfachen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluss der Mitbewerber bieten und anschlie\u00dfend die &#8220;Bequemlichkeit&#8221; wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzen, die sich nach dem Auffinden gew\u00fcnschter Informationen nicht mehr die M\u00fche machen, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen. Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten wird durch die unstreitig er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Weiterverzweigung zu den Mitgliedsunternehmen direkt von der Homepage der Beklagten zu 2) noch erheblich verst\u00e4rkt, da hierdurch zus\u00e4tzlich der M\u00f6glichkeit entgegengewirkt wird, dass Interessenten die Homepage zur Kontaktaufnahme mit den einzelnen Vereinsmitgliedern wieder verlassen m\u00fcssen und in diesem Zusammenhang dann doch u.U. eine von der Beklagten zu 2) unerw\u00fcnschte Suche nach Alternativen starten (vgl. Ubber a.a.O. 5 510). Dieses Verhalten der Beklagten stellt sich u.a. deshalb als wettbewerbswidrig dar, weil die Verwendung von &#8211; im markenrechtlichen Sinne freihaltungsbed\u00fcrftigen &#8211; Gattungsbezeichnungen auch au\u00dferhalb des unmittelbaren Schutzbereichs eingetragener bzw. im Verkehr durchgesetzter Marken und Zeichen gerade nicht dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die von ihnen verwendete Bezeichnung &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; im Singular gegen\u00fcber der Pluralform f\u00fcr eine Branchenbezeichnung nicht nahe liege. Selbst wenn &#8211; wie das Beispiel &#8220;suchmaschinen.de&#8221; zeigt &#8211; tats\u00e4chlich in einigen F\u00e4llen diese Form vorgezogen wird, unterscheidet der Verkehr derartige Nuancen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei dem Versuch der Direkteingabe des Domainnamens verschiedene Schreibweisen ausprobiert werden, zu denen naheliegend insbesondere dann sowohl die Singular- als auch die Pluralform des Suchbegriffes geh\u00f6ren werden, wenn sich diese nur durch einen Buchstaben am Ende unterscheiden und deshalb kaum einen Mehraufwand erfordern.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist es dem Kl\u00e4ger nicht zuzumuten, seinerseits mit derselben oder einer \u00e4hnlichen Gattungsbezeichnung in nicht kollidierender Weise im Internet aufzutreten.<\/p>\n<p>aa) Die Beklagten k\u00f6nnen den Kl\u00e4ger schon nicht darauf verweisen, er solle sich zur Wiederherstellung der Gleichgewichtslage selbst wettbewerbswidrig verhalten. Denn eben dies w\u00e4re im Anschluss an die vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Konsequenz eines solchen Verhaltens, insbesondere bei einer Belegung auch der Pluralfassung &#8220;Mitwohnzentralen&#8221;.<\/p>\n<p>bb) Die Verwendung einer anderen First-Level-Domains &#8211; hier d\u00fcrfte ernsthaft nur die Endung &#8220;.com&#8221; f\u00fcr &#8220;commercial&#8221; in Betracht kommen &#8211; scheidet ebenfalls aus (vgl. hierzu Omsels a.a.O. S.335). Zum einen ist diese Adresse bereits durch ein anderes Unternehmen belegt. Im \u00fcbrigen sind aus Sicht der relevanten Verkehrskreise die Endungen &#8220;de&#8221; und &#8220;.com&#8221; auch nicht ohne weiteres gleichwertig. W\u00e4hrend &#8220;.de&#8221; nur geographisch auf das Herkunftsland Deutschland hinweist und keine weiteren Aussagen \u00fcber den dahinterstehenden Verf\u00fcgungsberechtigten der Homepage enth\u00e4lt, steht &#8220;.com&#8221; f\u00fcr die Internetpr\u00e4senz kommerzieller Wirtschaftsunternehmen. Demgegen\u00fcber steht in der Assoziation nicht unerheblicher Teile der Verbraucher bei dem Begriff &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; aufgrund der historischen Entwicklung der dahinterstehenden Idee weniger ein kommerzieller Zweck, als vielmehr &#8211; wie auch bei &#8220;Mitfahrzentrale&#8221; &#8211; die Erwartung einer u.U. nichtkommerziellen, auf dem Gegenseitigkeits- und Kostendeckungsprinzip beruhenden Einrichtung im Vordergrund. Deshalb liegt es nicht fern, dass einige Interessenten den Kl\u00e4ger und seine Mitglieder nicht unter dieser Domain vermuten und diesen Bereich nicht in ihre Suche mit einbeziehen werden.<\/p>\n<p>d) Das unlautere Verhalten der Beklagten erfordert allerdings keinen vollst\u00e4ndigen Verzicht auf ihre bisherige Domainbezeichnung. Ausreichend, aber auch erforderlich zur Verhinderung k\u00fcnftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen ist es, wenn die Beklagten &#8211; wie von dem Kl\u00e4ger zu Recht im Rahmen seines Unterlassungsantrages gefordert &#8211; ihren Domainnamen durch hinreichend unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>2) Ob die Verwendung des Gattungsbegriffs &#8220;Mitwohnzentrale&#8221; daneben auch eine Irref\u00fchrung des Verkehrs i.S.d. \u00a7 3 UWG bewirkt, weil ma\u00dfgebliche Teile der Verbraucher annehmen, bei Aufruf einer Internetseite unter diesem Namens erschlie\u00dfe sich ihnen nicht nur ein einzelner Anbieter, sondern eine vollst\u00e4ndige oder zumindest repr\u00e4sentative Markt\u00fcbersicht, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung , da bereits die Voraussetzungen des \u00a7 1 UWG gegeben sind. Hiergegen k\u00f6nnte allerdings schon der Umstand sprechen, dass kaum ein Verbraucher mit dem Aufruf unter einer Bezeichnung wie z.B. &#8220;anwalt.de&#8221; bzw. &#8220;reise.de&#8221; berechtigterweise die Erwartung verbinden wird, sich bundesweit eine vollst\u00e4ndige \u00dcbersicht \u00fcber alle Angebote dieser bekannterma\u00dfen sehr inhomogenen Bereiche bzw. Branchen verschaffen zu k\u00f6nnen (Bettinger a.a.O. S.274; Kur, a.a.O. S.3291330).<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Br\u00fcning Spannuth Rieger<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG Hamburg Aktenzeichen: 3 U 58\/98 Entscheidungsdatum: 13.06.1999 Vorinstanz(en): LG Hamburg Die Benutzung der Domain \u0084mitwohnzentrale.de\u0093 ohne unterscheidungskr\u00e4ftige Zus\u00e4tze f\u00fcr die Homepage eines Vereins, in dem sich mehrere Mitwohnzentralen zusammengeschlossen haben, stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG dar. In dem Rechtsstreit (&#8230;) &#8211; Kl\u00e4ger &#8211; &#8211; Berufungsbeklagte &#8211; gegen (&#8230;) [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1337","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.3","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>mitwohnzentrale.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"mitwohnzentrale.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-07T13:28:58+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"27 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/mitwohnzentrale-de\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/mitwohnzentrale-de\\\/\",\"name\":\"mitwohnzentrale.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2017-12-07T11:18:40+00:00\",\"dateModified\":\"2017-12-07T13:28:58+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/mitwohnzentrale-de\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/mitwohnzentrale-de\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/mitwohnzentrale-de\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Infothek\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Domainrecht A-Z\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/infothek\\\/domainrecht-a-z\\\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":5,\"name\":\"mitwohnzentrale.de\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"description\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-US\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#organization\",\"name\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-US\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Bettinger_Logo_Test.png\",\"width\":349,\"height\":90,\"caption\":\"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.bettinger.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"mitwohnzentrale.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/","og_locale":"en_US","og_type":"article","og_title":"mitwohnzentrale.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","og_url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/","og_site_name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","article_modified_time":"2017-12-07T13:28:58+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Est. reading time":"27 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/","name":"mitwohnzentrale.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website"},"datePublished":"2017-12-07T11:18:40+00:00","dateModified":"2017-12-07T13:28:58+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-US","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/mitwohnzentrale-de\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Infothek","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Domainrecht A-Z","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Domainrecht: Urteile und Beschl\u00fcsse","item":"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/"},{"@type":"ListItem","position":5,"name":"mitwohnzentrale.de"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#website","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","description":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte ist eine Anwaltssoziet\u00e4t aus juristisch und technisch qualifizierten Rechtsanw\u00e4lten mit Spezialisierung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- und Medienrechts.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.bettinger.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-US"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#organization","name":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-US","@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","contentUrl":"https:\/\/www.bettinger.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Bettinger_Logo_Test.png","width":349,"height":90,"caption":"Bettinger Rechtsanw\u00e4lte"},"image":{"@id":"https:\/\/www.bettinger.de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1337","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1337"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1337\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1338,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1337\/revisions\/1338"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1337"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}