
{"id":1339,"date":"2017-12-07T12:19:48","date_gmt":"2017-12-07T11:19:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1339"},"modified":"2017-12-07T14:28:58","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:58","slug":"badwildbad-com","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/badwildbad-com\/","title":{"rendered":"badwildbad.com"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG Karlsruhe<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>6 U 2\/99<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>09.06.1999<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Normen:<\/b><\/td>\n<td>BGB \u00a7 12<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Auf einen Domainnamenskonflikt ist auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die strittige Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Die f\u00fcr einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BGB erforderlichen Zuordnungsverwirrung scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die Top-Level-Domain &#8220;com&#8221; enth\u00e4lt.<\/div>\n<div class=\"text\">(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4gerin \/ Berufungsbeklagte &#8211;<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Beklagter \/ Berufungskl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>wegen Unterlassung<\/p>\n<p>hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12. Mai 1999 durch Richter am Oberlandesgericht Naegelsbach als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder, Richter am Oberlandesgericht Schmukle.<\/p>\n<p>f\u00fcr\u00a0 R e c h t\u00a0 erkannt:<\/p>\n<p>I.\u00a0 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.November 1998 &#8211; 10 0 286\/98 &#8211; unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung wie folgt abge\u00e4ndert:<\/p>\n<blockquote><p>1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr die Bezeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; als Internet-Domain-Namen zu verwenden. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis\u00a0 zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>2. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>II. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten der Berufung.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten \u00fcbersteigt 60.000 DM nicht.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>(abgek\u00fcrzt gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 1 ZPO)<\/p>\n<p>Die klagende Gemeinde f\u00fchrt den Namen &#8220;Bad Wildbad&#8221;.<\/p>\n<p>Der Beklagte, der in der Computer-Branche t\u00e4tig ist, lie\u00df f\u00fcr sich im Jahre 1996 die Internet-Domain-Bezeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; reservieren und nutzt diese Adresse als Internetzugang. Die unter der Bezeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; eingerichtete Homepage enth\u00e4lt Informationen \u00fcber die Kl\u00e4gerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Internetausdrucke Bezug genommen (Anlagen B 18 bis B 22a). Auf einer dieser Seiten ist ein Wappen abgebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt ihn auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie hat folgende Antr\u00e4ge gestellt:<\/p>\n<p>1. Dem Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,\u00a0 im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere als &#8220;domain-name&#8221; im Internet, die Bezeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; zu verwenden.<\/p>\n<p>2. Dem Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, ohne vorherige Zustimmung der Kl\u00e4gerin das Wappen der Kl\u00e4gerin zu verwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat u.a. die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit<\/p>\n<p>deutschen Rechts in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr die Bezeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; zu verwenden. Im \u00fcbrigen hat es die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung des Rechtsmittels f\u00fchrt er insbesondere aus:<\/p>\n<p>Die Klageerhebung sei wegen Versto\u00dfes gegen Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-W\u00fcrttemberg (GO) unwirksam, da dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin kein schriftlicher Auftrag erteilt worden sei. Unzul\u00e4ssig sei die Klage aber auch deshalb, weil es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Kl\u00e4gerin habe, obwohl der Beklagte die beanstandete Domain mittlerweile aufgegeben habe, nichts unternommen, um diese Domain-Bezeichnung f\u00fcr sich registrieren zu lassen. Infolgedessen sei die Domain nunmehr von einem Dritten &#8220;belegt&#8221;. Au\u00dferdem habe die Reise- und Verkehrsb\u00fcro GmbH Bad Wildbad, an der die Kl\u00e4gerin zu 100% beteiligt sei, \u00fcber die mit der Domain verbundene Homepage Werbung betrieben.<\/p>\n<p>In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht einen Versto\u00df des Beklagten, gegen \u00a7 12 BGB angenommen. Eine Internet-Domain falle nicht unter den traditionellen Namensbegriff im Sinne des \u00a7 12 BGB. Jede Domain sei auf der textuellen Ebene aus mindestens zwei Bauteilen aufgebaut, die f\u00fcr den Gebrauch im Internet unentbehrlich seien. Demgem\u00e4\u00df d\u00fcrfe nicht nur auf den frei w\u00e4hlbaren Adressenbestandteil abgestellt werden. Ferner m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df jede Domain zus\u00e4tzlich aus einem &#8211; f\u00fcr den Nutzer des Internet allerdings unsichtbaren &#8211; numerischen Teil bestehe. Insgesamt st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin etwa 1000 Variationsm\u00f6glichkeiten offen, unter denen sie im Internet auftreten k\u00f6nne. Auch fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Mit einer Domain werde n\u00e4mlich nicht eine bestimmte nat\u00fcrliche oder juristische Person bezeichnet. Sie sei vielmehr vergleichbar mit Post- und Bankleitzahlen oder mit Telefon- und Telegrafennummern. Zudem werde hier durch die Verwendung der Top-Level-Domain (TLD) &#8220;com&#8221; eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Es handele sich um einen eigenst\u00e4ndigen Namensbestandteil mit Kennzeichenfunktion. Au\u00dferdem mache die Verwendung der Kennzeichnung &#8220;com&#8221; deutlich, da\u00df es sich um einen kommerziellen Anbieter handele. Und schlie\u00dflich stehe die fehlende Best\u00e4ndigkeit von Internet-Domains der Annahme eines Namensgebrauchs entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Antagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber nur in geringem Umfang (hinsichtlich des Umfangs des auszusprechenden Verbots) Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der Verwendung der Domain-Bezeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; durch den Beklagten eine Verletzung des Namensrechts der Kl\u00e4gerin gesehen.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Berufungsinstanz zu pr\u00fcfen ist, ist gegeben. Sie folgt aus dem inl\u00e4ndischen, durch seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Gerichtsstand des Beklagten (\u00a7\u00a7 12, 13 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen \u00fcber den Gerichtsstand ein deutsches Gericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist, ist auch die internationale Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndet. Aus zwischenstaatlichen Regelungen ergibt sich f\u00fcr den Streitfall nichts anderes.<\/p>\n<p>2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung bestehen nicht. Die Kl\u00e4gerin war (und ist) ordnungsgem\u00e4\u00df durch einen postulationsf\u00e4higen Rechtsanwalt vertreten. Die Vollmacht, die dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin von deren B\u00fcrgermeister erteilt wurde, ist wirksam. Gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 GO kann der B\u00fcrgermeister rechtsgesch\u00e4ftliche Vollmacht erteilen. Eine vom B\u00fcrgermeister erteilte Vollmacht ist hach au\u00dfen wirksam, auch wenn der B\u00fcrgermeister nach innen f\u00fcr das betreffende Rechtsgesch\u00e4ft der Mitwirkung eines anderen Organs der Gemeinde bedarf. Aufgrund der vom Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vorgelegten Prozessvollmacht steht zudem fest, da\u00df die Bevollm\u00e4chtigung schriftlich erfolgt ist. Deshalb kann offenbleiben, ob die Bevollm\u00e4chtigung hier (ausnahmsweise) der Schriftform bedurfte.<\/p>\n<p>3. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis entf\u00e4llt nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin nach der Darstellung des Beklagten auch nach Aufgabe der beanstandeten Domain-Bezeichnung durch den Beklagten keine Bem\u00fchungen unternommen hat, die Domain &#8220;Bad Wildbad&#8221; f\u00fcr sich registrieren zu lassen. Ein rechtliches Interesse an der mit der Klage beanstandeten Verletzung ihres Namensrechts w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auch dann nicht abzusprechen, wenn sie nicht die Absicht haben sollte, Informationen \u00fcber das Internet zu verbreiten. Das Rechtsschutzinteresse wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin &#8211; so die Behauptung des Beklagten &#8211; gegen die Verwendung ihres Namens im Internet durch Dritte bislang nicht vorgegangen ist.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 12, 1004 BGB zu.<\/p>\n<p>1.\u00a0 Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden, auch wenn die in Rede stehende Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Der Schutz gegen Verletzungen des Namens richtet sich nach dem Tatort. Dabei reicht es aus, da\u00df die Verletzung im Inland eintritt. Im Streitfall liegt der Verletzungsort (auch) im Inland, weil der Domain-Name hier bestimmungsgem\u00e4\u00df abrufbar ist.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin genie\u00dft Namensschutz f\u00fcr die Bezeichnung &#8220;Bad Wildbad&#8221;. Sie ist eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, die gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 GO zur F\u00fchrung eines eigenen Namens berechtigt ist. \u00a7 12 BGB gew\u00e4hrleistet auch f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178). Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Beklagten weist der Senat darauf hin, da\u00df dieser Schutz nicht von der Beantwortung der Frage abh\u00e4ngt, ob f\u00fcr die Internet-Domain &#8220;badwildbad.com&#8221; (oder &#8220;badwildbad.de&#8221;) namensrechtlicher Schutz beansprucht werden k\u00f6nnte. Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der Beklagte weist selbst darauf hin, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine eigene Domain nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagt en ein Eingriff in das Namensrecht der Kl\u00e4gerin liegt. Das ist zu bejahen.<br \/>\nEin Anspruch wegen Verletzung des Namensrechts setzt voraus, da\u00df entweder das Namensf\u00fchrungsrecht des Tr\u00e4gers bestritten oder ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Berechtigten durch unbefugten Gebrauch des Namens seitens eines Dritten verletzt wird. Als unbefugter Gebrauch eines fremden Namens kommt jede Namensanma\u00dfung in Betracht, die dazu f\u00fchren kann, da\u00df eine namensm\u00e4\u00dfige Zuordnungsverwirrung entsteht. Es gen\u00fcgt die Gefahr, da\u00df der Namenstr\u00e4ger aufgrund der Art der beanstandeten Verwendung seines Namens mit bestimmten Einrichtungen, G\u00fctern *oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werden k\u00f6nnte, mit denen er nichts zu tun hat. Das ist etwa der Fall, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Berechtigte habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Benutzung des Namens erteilt (BGH GRUR 1993, 151, 153 &#8211; Universit\u00e4tsemblem).<br \/>\nDie Verwendung eines fremden Namens als &#8220;Second-Level-Domain&#8221; ist als eine namens- bzw. kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung anzusehen. Der Verkehr ist n\u00e4mlich gewohnt, in der Domain-Bezeichnung, wenn sie aus einem Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Denn der Inhaber der Internet-Adresse bringt mit der ihm freigestellten Wahl eines Namens zur Kennzeichnung einer Datei zum Ausdruck, da\u00df der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage ist, oder da\u00df er dem Gebrauch des Namens als wesentlichem und pr\u00e4gendem Bestandteil der Internet-Adresse zumindest zugestimmt hat. Insoweit ist eine Domain-Bezeichnung nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennzeichenm\u00e4\u00dfig benutzt wird und deren Verwendung eine Verletzung eines priorit\u00e4ts\u00e4lteren Kennzeichnungsrechts darstellen kann (BGH WRP 1986, 267, 268 &#8211; Fernschreibkennung). Die Auffassung, da\u00df die Verwendung einer Domain-Kennzeichnung, die einen Namen enth\u00e4lt oder namensartig anmutet, eine namens- bzw. kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung darstellt, entspricht im \u00fcbrigen der Rechtsprechung des Senats (WRP 1998, 900) und wird auch sonst von den Obergerichten allgemein vertreten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf WRP 1999, 343, 346; OLG Hamm CR 1998, 241, 242; KG NJW 1997, 3321, 3322; OLG K\u00f6ln NJW-CoR 1999, 171; OLG Stuttgart CR 1998, 621).<br \/>\nDie erforderliche Identit\u00e4ts- oder Zuordnungsverwirrung ergibt sich daraus, da\u00df ein erheblicher Teil der Internet-Benutzer den Domain-Namen &#8220;badwildbad.com&#8221; mit der Kl\u00e4gerin in Verbindung bringen wird. Zahlreiche Benutzer werden n\u00e4mlich annehmen, da\u00df es die Kl\u00e4gerin selbst ist, die unter dieser Adresse im Internet Informationen verbreitet. Vielen Benutzern ist bekannt, da\u00df auch juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und insbesondere Gemeinden, die beispielsweise an einer Steigerung des Fremdenverkehrs interessiert sind, im Internet Werbung betreiben. Jedenfalls nimmt das angesprochene Publikum aber an, der Name der Kl\u00e4gerin werde mit deren Zustimmung benutzt. In dieser Vorstellung wird das Publikum noch durch den Umstand best\u00e4rkt, da\u00df man unter der in Rede stehenden Domain tats\u00e4chlich Informationen \u00fcber die Kl\u00e4gerin abrufen kann. Die durch die Benutzung des Namens &#8211; der Kl\u00e4gerin geweckt Erwartung trifft in Wirklichkeit nicht zu, denn es ist unstreitig nicht die Kl\u00e4gerin, die sich unter der angegriffenen Domain an die \u00d6ffentlichkeit wendet. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, da\u00df ein Teil der vom Beklagten in das Internet eingespeisten Informationen nach seiner Darstellung von der Kl\u00e4gerin selbst stammt. Daraus ergibt sich nicht, da\u00df die Kl\u00e4gerin sich damit einverstanden erkl\u00e4rt hat, da\u00df der Beklagte diese Informationen unter ihrem Namen \u00fcber das Internet verbreitet.<br \/>\nEine Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen der Kl\u00e4gerin die Top-Level-Domain &#8220;com&#8221; enth\u00e4lt. Dieser Bestandteil verf\u00fcgt nicht \u00fcber namensm\u00e4\u00dfige Kennzeichnungskraft und tritt gegen\u00fcber dem Bestandteil &#8220;badwildbad&#8221; in seiner Bedeutung f\u00fcr den Gesamteindruck v\u00f6llig zur\u00fcck. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Silbe &#8220;com&#8221; deute auf einen kommerziellen Anbieter hin. Weder ist n\u00e4mlich jedem Nutzer des Internet &#8211; also auch den zahlreichen &#8220;Anf\u00e4ngern&#8221; &#8211; bekannt, da\u00df unter dem K\u00fcrzel &#8220;com&#8221; \u00fcberwiegend kommerziell handelnde Unternehmen auftreten noch sind nicht kommerziell handelnde juristische Personen wie die Kl\u00e4gerin gehindert, Informationen unter der Top-Level-Domain &#8220;com&#8221; \u00fcber das Internet anzubieten. Rechtlich unerheblich ist schlie\u00dflich der Hinweis des Beklagten, die Kl\u00e4gerin sei nicht gehindert, sich unter einer anderen Top-Level-Domain im Internet zu pr\u00e4sentieren oder aber eine andere Schreibweise ihres Namens zu w\u00e4hlen als der Beklagte. Einen Eingriff in das Namensrecht der Kl\u00e4gerin stellt das Verhalten des Beklagten nicht deshalb dar, weil er der Kl\u00e4gerin den Zugang zum Internet versperrt. Entscheidend ist vielmehr, da\u00df er den Namen der Kl\u00e4gerin namens- bzw. kennzeichenm\u00e4\u00dfig benutzt und dadurch die Gefahr einer Identit\u00e4ts- oder Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem vom Beklagten in der Vergangenheit begangenen Versto\u00df. Sie ist nicht dadurch entfallen&#8217;, da\u00df er die angegriffene Domain mittlerweile aufgegeben hat. Zur Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr h\u00e4tte es einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bedurft, die der Beklagte nicht abgeben hat. Vielmehr nimmt er weiterhin f\u00fcr sich das Recht in Anspruch, den Namen der Kl\u00e4gerin im Internet zu benutzen.<\/p>\n<p>4. Nach allem erweist sich das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin als begr\u00fcndet. Allerdings geht das vom Landgericht ausgesprochene Verbot inhaltlich zu weit. Es beschr\u00e4nkt sich n\u00e4mlich nicht auf die Benutzung der Kennzeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; im Internet, sondern erfa\u00dft jede Verwendung dieser Kennzeichnung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr. Insoweit fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Es ist nichts daf\u00fcr vorgetragen, da\u00df der Beklagte dazu \u00fcbergehen k\u00f6nnte, die angegriffene Kennzeichnung auch au\u00dferhalb des Internet zu gebrauchen. Mithin ist das Verbot auf die Berufung des Beklagten auf die konkrete Verletzungsform zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten der Berufung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung von \u00a7 92 Abs. 2 ZPO ist deshalb gerechtfertigt, weil es der Kl\u00e4gerin ausweislich ihres Vorbringens ausschlie\u00dflich um das Verbot der Benutzung der Domain-Bezeichnung &#8220;badwildbad.com&#8221; ,im Internet geht. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in nicht zu beanstanden. Das Interesse der Kl\u00e4gerin an der Untersagung des Gebrauchs ihres Namens im Internet ist weit h\u00f6her zu bewerten als ihr Interesse an der Verwendung ihres Wappens. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist gem\u00e4\u00df \u00a7 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Der Anregung des Beklagten, die Revision zuzulassen, ist nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des \u00a7 546 Abs. 1 ZPO sind nicht erf\u00fcllt.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG Karlsruhe Aktenzeichen: 6 U 2\/99 Entscheidungsdatum: 09.06.1999 Normen: BGB \u00a7 12 Auf einen Domainnamenskonflikt ist auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die strittige Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. 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