
{"id":1345,"date":"2017-12-07T12:23:23","date_gmt":"2017-12-07T11:23:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1345"},"modified":"2017-12-07T14:28:05","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:05","slug":"muenchner-rueck-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/muenchner-rueck-de\/","title":{"rendered":"muenchner-rueck.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>Landgereicht M\u00fcnchen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>1 HK O 16716\/98<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>21.10.1998<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Der gerade auch unter ihrem Firmenschlagwort &#8220;M\u00fcnchner R\u00fcck&#8221; bekannte Antragstellerin steht auch an diesem Firmenschlagwort ein Namensrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BGB zu. Die Benutzung der Internet-Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221; durch den Antragsgegner stellt eine namensm\u00e4\u00dfige Benutzung und eine unbefugte Namensanma\u00dfung dar<\/div>\n<div class=\"text\">M\u00fcnchener R\u00fcckversicherungs- Gesellschaft Aktiengesellschaft in M\u00fcnchen, vertr. durch den Vorstand Dr. Hans-J\u00fcrgen Schinzler u.a., K\u00f6niginstra\u00dfe 107, 80802 M\u00fcnchen<\/p>\n<p>&#8211; Antragstellerin &#8211;<\/p>\n<p>Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte,\/r:<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>&#8211; Antragsgegner &#8211;<\/p>\n<p>Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter:<\/p>\n<p>wegen einstweiliger Verf\u00fcgung<\/p>\n<p>erl\u00e4\u00dft das Landgericht M\u00fcnchen 1, 1. Kammer f\u00fcr Handelssachen, durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Pecher, Handelsrichterin Lingnau und Handelsrichter Kn\u00fcrr aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.10.98 folgendes<\/p>\n<p><strong>ENDURTEIL<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.09.1998 wird aufgehoben.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>II. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>III. Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 20.000,&#8211; abwenden, wenn nicht die Antragstellerin in gleicher H\u00f6he Sicherheit leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist das weltweit gr\u00f6\u00dfte R\u00fcckversicherungsunternehmen. Sie ist unter ihrem Firmenschlagwort &#8220;M\u00fcnchner R\u00fcck&#8221; und &#8220;M\u00fcnchener R\u00fcck&#8221; bekannt. Au\u00dferdem ist sie weltweit Inhaberin von Marken, die &#8220;M\u00fcnchener R\u00fcck&#8221; in Alleinstellung zum Gegenstand haben. In Deutschland ist sie Inhaberin der deutschen Marke 1001343 &#8220;M\u00fcnchener R\u00fcck&#8221;, eingetragen am 25.04.1980 f\u00fcr R\u00fcckversicherungen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner lie\u00df f\u00fcr sich unter der Bezeichnung &#8220;Oldtimer Versicherungsdienst&#8221; im Wege des &#8220;Domain Grabbing&#8221; zahlreiche bekannte Firmenbezeichnungen als Domain-Namen im Internet registrieren, darunter seit 31.07.1997 die Internet-Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221;. Er bot im Internet den Abschlu\u00df von Nutzungsvertr\u00e4gen \u00fcber diese Domain-Namen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts an.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin wurde am 18.08.1998 darauf aufmerksam, da\u00df bei Eingabe der Internet-Adresse \u0084http:\/\/www.muenchner.rueck.de&#8221; in das Internet die Homepage &#8220;internet adressen.de&#8221; erschien, auf der die exclusive Nutzung der Internet-Domain &#8220;http:\/\/www.muenchner-rueck.de&#8221; angeboten wurde. Bei Anklicken des Links &#8220;Angebot&#8221; erschien die Angebotsseite, auf der exclusive Domain-Adressen zur Nutzung gegen monatliches Entgelt angeboten wurden und als Anbieter der Antragsgegner unter &#8220;Heinz Hofmann-internet adressen-11 mit Anschrift angegeben war.<\/p>\n<p>Der Antragstellervertreter erkundigte sich bei einem Telefonat am 14.09.1998 mit einer Frau Maier von der Vergabestelle DE-NIC, wie schnell eine Domain auf einen Dritten \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Es wurde ihm mitgeteilt, da\u00df dies innerhalb von ein bis zwei Tagen m\u00f6glich sei, soweit DE-NIC eine entsprechende Erkl\u00e4rung des Inhabers der Domain erhalte. Auf die Frage, ob irgendwelche weiteren Voraussetzungen erforderlich seien, wie z. B. Erkl\u00e4rungen Dritter oder \u00e4hnliches, teilte Frau Maier mit, da\u00df weitere Voraussetzungen nicht notwendig seien. Obwohl der Antragstellervertreter die Gesamtkonstellation und das beabsichtigte Vorgehen erl\u00e4uterte, machte ihn die Ansprechpartnerin nicht auf andere M\u00f6glichkeiten, etwa auf die M\u00f6glichkeit eines WAIT-Antrags aufmerksam.<\/p>\n<p>Zuletzt konnte die Homepage des Antragsgegners durch den Antragstellervertreter bei Eingabe der Internetadresse \u0084http:\/\/www.muenchner.rueck.de&#8221; am 17.09.1998 um 16.17 Uhr aufgerufen werden.<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 16.09.1998 erwirkte die Antragstellerin ohne vorherige Abmahnung des Antragsgegners am 17.09.1998 gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verf\u00fcgung, wonach dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,<\/p>\n<p>die Internet-Domain<\/p>\n<p>&#8220;muenchner-rueck.de&#8221;<\/p>\n<p>zu ver\u00e4u\u00dfern oder ver\u00e4u\u00dfern zu lassen, sie zu \u00fcbertragen oder \u00fcbertragen zu lassen oder in sonstiger Weise dar\u00fcber zu verf\u00fcgen, Angebote zum Abschlu\u00df eines Nutzungsvertrages \u00dcber sie zu unterbreiten oder Nutzungsvertr\u00e4ge \u00fcber sie abzuschlie\u00dfen, sofern nicht die Ver\u00e4u\u00dferung, \u00dcbertragung oder sonstige Verf\u00fcgung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung wurde am 18.09.1998 um 9.45 Uhr dem Antragsgegner zugestellt. Am 18.09.1998 um 16.03 Uhr konnte die Homepage des Antragsgegners unter der besagten internet-Adresse nicht mehr aufgerufen werden. Die Internet-Adresse war am 18.09.1998 deaktiviert und zur\u00fcckgegeben worden.<\/p>\n<p>Die DE-NIC bietet die M\u00f6glichkeit, einen sog. Wait-Eintrag zu beantragen. Der Antragsteller mu\u00df versichern, gegen den derzeitigen Inhaber einer bestimmten Domain auf Freigabe des Domain-Namens vorgehen zu werden und die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr unter Beif\u00fcgung von entsprechender Glaubhaftmachung durch Urkunden, gerichtliche Entscheidungen u. \u00e4. angeben. Es ist vorgesehen, da\u00df durch den Wait-Eintrag die \u00dcbertragung oder \u00c4nderung der Domain so lange blockiert wird, bis eine Kl\u00e4rung erfolgt ist. Bei Freigabe durch den derzeitigen Inhaber r\u00fcckt der Inhaber des Wait-Eintrags automatisch nach. Der Domain-Inhaber wird durch eine Mitteilung \u00fcber den Wait-Eintrag von der Blockierung in Kenntnis gesetzt. Die DE-NIC beh\u00e4lt sich vor, bei Bekanntwerden von Tatsachen, die die Fortf\u00fchrung des Wait-Eintrags als unbegr\u00fcndet erscheinen lassen, diesen auch vor Ablauf der Laufzeit von einem Jahr wieder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Der Antragstellervertreter wurde auch nach Erla\u00df und Vorlage der einstweiligen Verf\u00fcgung bei der DE-NIC bei einem Telefonat mit einer Dame in der dortigen Rechtsabteilung nicht auf die M\u00f6glichkeit eines Wait-Eintrags hingewiesen; auch wollte die Dame nicht von sich aus eine Wait-Stellung einr\u00e4umen, da ihr die rechtliche Situation unklar war.<\/p>\n<p>Dem Antragsgegnervertreter Rauscher wurde bei einem Telefonat mit der DE-NIC am 20.10.1998 erkl\u00e4rt, da\u00df die DE-NIC einem Antrag auf Wait-Eintrag unverz\u00fcglich Folge leiste, wenn der Antragsteller der DE-NIC durch Vorlage einer Markenurkunde oder eines Handelsregisterauszugs u. \u00e4. das Bestehen von Namensrechten an der konkreten Domain nachweise. Auf seine Anforderung wurde ihm binnen weniger Minuten von der DE-NIC ein entsprechendes Antragsformular zugefaxt.<\/p>\n<p>Inzwischen ist die Antragstellerin Inhaberin der Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221;.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.09.1998 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Er ist der Ansicht, der Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei von Anfang an unbegr\u00fcndet gewesen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner habe bez\u00fcglich der Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221; lediglich eine Reservierung besessen. Eine Konnektierung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Diese Reservierung habe der Antragsgegner bereits im Mai 1998 gegen\u00fcber seiner Provider-Firma Schlund &amp; Partner GmbH- gek\u00fcndigt und diese habe die L\u00f6schung der Daten zum 30.06.1998 veranla\u00dft.<\/p>\n<p>Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsgegner ein Schreiben der Firma Schlund &amp; Partner vom 18.09.1998 vor, in dem unter diesem Datum best\u00e4tigt wird:<\/p>\n<p>&#8220;Ihre K\u00fcndigung der Domain muenchner-rueck.de ist bei uns eingegangen. Gem\u00e4\u00df unserer AGB wird die K\u00fcndigung zum 30.06.1998 wirksam. Die Pr\u00e4senz wird dann geschlossen. Zugeh\u00f6rige Daten werden gel\u00f6scht.&#8221;<\/p>\n<p>Im Termin vom 21.10.1998 wurde sodann ein Schreiben der Firma Schlund &amp; Partner vom 16.06.1998 vorgelegt, in dem es unter dem Betreff &#8220;K\u00fcndigungen&#8221; hei\u00dft: &#8220;Hiermit best\u00e4tigen wir Ihnen die K\u00fcndigung der im folgenden aufgelisteten Co-Domains.&#8221; Auf einem Beiblatt befindet sich unter zahlreichen geschw\u00e4rzten Domains auch der Name &#8220;muenchner-rueck.de&#8221;. Weiter wurde vorgelegt eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegnervertreters Rauscher, wonach ihm eine Angestellte der Firma Schlund &amp; Partner telefonisch mitgeteilt habe, dass ihre Firma die Providerin des Antragsgegners sei und f\u00fcr diesen mehrere Domains verwalte. Bei ihr sei am 27.05.1989 ein Schreiben eingegangen, in dem der Antragsgegner unter anderem f\u00fcr die Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221; die K\u00fcndigung ausgesprochen habe. Die Firma Schlund &amp; Partner habe dem Antragsgegner die K\u00fcndigung umgehend schriftlich zum 30.06.1998 best\u00e4tigt. Aufgrund einer telefonischen Anfrage des Antragsgegners am 18.09.1998 habe die Firma die K\u00fcndigung zum 30.06.1998 noch einmal best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Da der Antragsgegner schon lange vor Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung gegen\u00fcber seinem Provider auf die Rechte an der Domain verzichtet habe, habe f\u00fcr die Antragstellerin keinerlei Sicherungsbed\u00fcrfnis bestanden.<\/p>\n<p>Auch habe der Antragstellerin kein Anspruch auf Erla\u00df einer &#8220;Quasi-Sequestrationsverf\u00fcgung&#8221; zugestanden, da sie gegen den Antragsgegner allenfalls einen Anspruch auf Unterlassung, nicht jedoch auf \u00dcbertragung der Domain an sie gehabt habe,; nur ein derartiger Anspruch k\u00f6nne aber durch eine Sequestrationsverf\u00fcgung gesichert werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe es des Erlasses einer einstweiligen Verf\u00fcgung schon deshalb nicht bedurft, weil die Antragstellerin die M\u00f6glichkeit gehabt habe, bei der DE-NIC einen Wait-Eintrag zu beantragen. Durch den Wait-Eintrag habe die Antragsgegnerin dieselben Wirkungen erzielen k\u00f6nnen wie durch die einstweilige Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Dem Antragstellervertreter habe die M\u00f6glichkeit, einen Wait-Eintrag beantragen zu k\u00f6nnen, bekannt sein m\u00fcssen, da auf diese M\u00f6glichkeit in der Anmerkung zur Entscheidung &#8220;krupp.de&#8221; des Oberlandesgerichts Hamm in &#8220;Computer &amp; Recht&#8221;, April 1998, hingewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwahre sich der Antragsgegner gegen die Kostentragungspflicht, da er vor Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht abgemahnt worden sei. W\u00e4re dies geschehen, so h\u00e4tte der Antragsgegner die M\u00f6glichkeit gehabt, der Antragstellerin mitzuteilen, da\u00df er die Domain schon lange gek\u00fcndigt habe und es w\u00e4re keine einstweilige Verf\u00fcgung mehr beantragt worden.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt daher,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.09.1998 aufzuheben und den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die einstweilige Verf\u00fcgung sei zurecht ergangen. Der Antragstellerin h\u00e4tten die entsprechenden Anspr\u00fcche im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verf\u00fcgung zugestanden.<\/p>\n<p>Die Hauptsache sei jedoch erledigt, da die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Domain nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 18.09.1998 gel\u00f6scht und an die DE-NIC zur\u00fcckgegeben worden und die Antragstellerin inzwischen Inhaberin der Domain geworden sei.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin habe gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie aus \u00a7\u00a7 15 Abs. 2, Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Marken(,&#8217; zugestanden.<\/p>\n<p>Die Behauptung des Antragsgegners, er habe bereits zum 30.06.1998 die Domain gek\u00fcndigt und die R\u00fcckgabe veranla\u00dft, sei unwahr, da unter dieser Domain noch am 17.09.1998 die Homepage des Antragsgegners habe aufgerufen werden k\u00f6nnen und die Domain nach Auskunft der DE-NIC erst am 18.09.1998, also offensichtlich nach der an diesem Tag um 9.45 Uhr erfolgten Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung, zur\u00fcckgegeben worden sei.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Angaben des Antragsgegners zutreffen sollten, habe er jedoch als St\u00f6rer weiter gehaftet.<\/p>\n<p>Aus der Tatsache, da\u00df unter der Domain die Homepage des Antragsgegners tats\u00e4chlich habe aufgerufen werden k\u00f6nnen, ergebe ich auch, da\u00df nicht nur eine Reservierung, sondern auch eine Konnektierung stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Beantragung einer Wait-Eintragung sei dem Antragstellervertreter nicht bekannt gewesen. Er habe die Entscheidung &#8220;krupp.de&#8221; in der NJW CoR gelesen und, da er vor Absendung der einstweiligen Verf\u00fcgung festgestellt habe, da\u00df sie auch in CR abgedruckt sei, danach zitiert, die Anmerkung in CR jedoch nicht gelesen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen brauche sich die Antragstellerin auch nicht auf die ~M\u00f6glichkeit des Wait-Eintrags verweisen zu lassen.<\/p>\n<p>Eine vorherige Abmahnung des Antragsgegners sei bewu\u00dft nicht erfolgt, da dieser dadurch geradezu angestiftet worden w\u00e4re, die Domain noch vor Wirksamwerden des gerichtlichen Verbots zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Wegen des Parteivorbringens im \u00fcbrigen wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.10.1998 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Es war &#8211; unter klarstellender Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 17.09.1998 &#8211; die Erledigung der Hauptsache festzustellen.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin stand gegen den Antragsgegner hinsichtlich der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Domain ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung und auf R\u00fcckgabe an die DE-NIC, bzw. Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der DE-NIC gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB, 15 Abs. 2, Abs. 4, 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG zu.<\/p>\n<p>Der gerade auch unter ihrem Firmenschlagwort &#8220;M\u00fcnchner R\u00fcck&#8221; bekannten Antragstellerin steht auch an diesem Firmenschlagwort ein Namensrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BGB zu. Die Benutzung der Internet-Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221; durch den Antragsgegner stellt eine namensm\u00e4\u00dfige Benutzung und eine unbefugte Namensanma\u00dfung dar. Wie das Landgericht D\u00fcsseldorf in der Entscheidung &#8221;epson.de&#8221; (GRUR 98, 159, 162) zutreffend ausf\u00fchrt, ist f\u00fcr Domains der streitgegenst\u00e4ndlichen Art charakteristisch, da\u00df sie es einem Internetbenutzer gerade erm\u00f6glichen sollen, ohne positives Wissen von der Existenz einer Homepage eines Unternehmens den Zugriff durch Eingabe des Unternehmenskennzeichens auf das Geratewohl hin zu erm\u00f6glichen, weil der Nutzer regelm\u00e4\u00dfig davon ausgeht, da\u00df sich etwa unter der Domain &#8220;lufthansa.de&#8221; &#8230; die gleichnamige Fluggesellschaft, unter &#8220;focus.de&#8221; das gleichnamige Magazin &#8230; und unter &#8221;epson.de&#8221; der gleichnamige Hersteller und nicht ein beliebiger Computerh\u00e4ndler verbirgt. Aufgrund der auf diese Weise der Domain zukommenden Namensfunktion entsteht eine Zuordnungsverwirrung, wenn unter diesem Domain-Namen die Homepage des Antragsgegners und nicht die erwartete Homepage der Antragstellerin erscheint, so da\u00df sich ein Unterlassungsanspruch aus 5 12 BGB ergibt.<\/p>\n<p>Aus demselben Grund ist auch eine Verwechslungsgefahr nach \u00a7 15 Abs. 2 MarkenG zu bejahen, so da\u00df der Unterlassungsanspruch auch aus 5 15 Abs. 4 MarkenG begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4\u00dft sich der Anspruch auch aus \u00a7 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG herleiten, dabei kommt es f\u00fcr die \u00c4hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen nicht darauf an, welche Dienstleistungen oder Inhalte auf der Homepage des Antragsgegners angeboten wurden. Die verwechslungsf\u00e4hige Dienstleistung ist n\u00e4mlich bereits die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche (LG D\u00fcsseldorf, GRUR 98, 159, 162 epson.de).<\/p>\n<p>Als Beseitigungsanspruch stand der Antragstellerin jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 12, 823, 1004 BGB, bzw. 18 Abs. 3 MarkenG, 1004 BGB, auch ein Anspruch auf Verzicht auf die Domain gegen\u00fcber der DE-NIC, bzw. R\u00fcckgabe der Domain an die DE-NIC zu (Ingerl-Rohnke, Rdnr. 57 vor \u00a7\u00a7 14 bis 19 MarkenG). Zur Sicherung dieses Verzichts- bzw. L\u00f6schungsanspruch hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erla\u00df der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Sequestrationsverf\u00fcgung. Auch die Durchsetzung dieses Anspruchs h\u00e4tte n\u00e4mlich durch die im Verbotstenor genannten Verf\u00fcgungen und Nutzungen zumindest erheblich erschwert werden k\u00f6nnen. Insbesondere durch eine Ver\u00e4u\u00dferung oder \u00dcbertragung der Domain an einen Inhaber im Ausland h\u00e4tten sich die M\u00f6glichkeiten der Rechtsverfolgung f\u00fcr die Antragstellerin erheblich verschlechtert, bei Abschlu\u00df eines Nutzungsvertrags mit einem Dritten w\u00e4ren die verletzten Rechte der Antragstellerin durch entsprechende Inhalte m\u00f6glicherweise noch in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe verletzt worden.<\/p>\n<p>Darauf, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf \u00dcbertragung der Domain an sie zustand, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Soweit der Verbotstenor die Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt &#8220;sofern nicht die Ver\u00e4u\u00dferung, \u00dcbertragung oder sonstige Verf\u00fcgung an die Antragstellerin &#8230; erfolgt&#8221; bedeutet dies lediglich, da\u00df damit jedenfalls alle Anspr\u00fcche der Antragstellerin erloschen w\u00e4ren, nicht jedoch, da\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung der Sicherung eines derartigen Anspruchs dienen sollte.<\/p>\n<p>Auf die M\u00f6glichkeit eines Wait-Eintrags mu\u00dfte sich die Antragstellerin nicht verweisen lassen. Nur eine einstweilige Verf\u00fcgung bewirkt gem\u00e4\u00df \u00a7 136 BGB ein Verf\u00fcgungsverbot mit dinglicher Wirkung. Nur durch sie kann sichergestellt werden, da\u00df eine ihrem Inhalt zuwiderlaufende Verf\u00fcgung unwirksam ist. Durch einen Wait-Eintrag verpflichtet sich die DE-NIC lediglich schuldrechtlich, keine anderweitigen Verf\u00fcgungen des derzeitigen Inhabers auszuf\u00fchren. Wird der Wait-Eintrag &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; nicht beachtet, so ist die Verf\u00fcgung wirksam. Es kommt hinzu, da\u00df sich die DE-NIC in dem Antrag auf Einr\u00e4umung einer Wait-Stellung das Recht auf L\u00f6schung des Wait-Eintrags vorbeh\u00e4lt, wenn sie der Ansicht ist, da\u00df keine Rechtfertigung hierf\u00fcr mehr gegeben ist.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsanspruch war auch nicht schon vor Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung erloschen. Unstreitig war die Homepage des Antragsgegners noch am 17.09.1998 um 16.17 Uhr unter der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Domain aufrufbar. Ebenso unstreitig wurde sie erst im Verlauf des 18.09.1998 deaktiviert. Sowohl nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners als nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Rauscher und dem vorgelegten Best\u00e4tigungsschreiben der Providerfirma Schlund &amp; Partner vom 16.06.1998 hat der Antragsgegner die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Domain mit Schreiben vom 27.05.1998 lediglich gegen\u00fcber der Firma Schlund &amp; Partner gek\u00fcndigt. Selbst wenn man eine solche K\u00fcndigung zum damaligen Zeitpunkt als wahr unterstellt &#8211; nicht erkl\u00e4rt wird hiermit, warum die Firma Schlund &amp; Partner die K\u00fcndigung nicht weitergeleitet und die Deaktivierung nicht \u00fcberwacht hat sowie das zun\u00e4chst vorgelegte Best\u00e4tigungsschreiben mit Datum 18.09.1998 und die Tatsache, da\u00df die Deaktivierung unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung an den Antragsgegner erfolgte &#8211; so hat der Antragsgegner doch f\u00fcr den bis 18.09.1998 fortbestehenden Verletzungstatbestand als St\u00f6rer einzustehen. Der Antragsgegner hatte n\u00e4mlich nicht durch die K\u00fcndigung gegen\u00fcber seinem Provider &#8220;alles ihm Zumutbare&#8221; getan, sondern es oblag ihm auf dem Hintergrund seines vorangegangenen Domain-Grabbings die Verpflichtung, zu \u00fcberwachen, ob die L\u00f6schung der Domain bei der DE-NIC tats\u00e4chlich erfolgt ist. Insoweit h\u00e4tte der Antragsgegner die M\u00f6glichkeit und auch die Verpflichtung gehabt, sich eine L\u00f6schungsbest\u00e4tigung der DENIC vorlegen zu lassen.<\/p>\n<p>Auch ein Verf\u00fcgungsgrund lag vor. Insbesondere fehlte es nicht an der Dringlichkeit. Die Antragstellerin hat mit eidesstattlicher Versicherung des Herrn Dr. Neuwald glaubhaft gemacht, da\u00df sie von dem Verletzungstatbestand erst am 18.08.1998 erfahren hat. Der Antrag ist am 16.09.1998 bei Gericht eingegangen. Soweit im Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.10.1998 noch eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners vorgelegt wurde, wonach er im Fr\u00fchjahr 1998 einen Anruf einer m\u00e4nnlichen Person erhalten habe, die ihm erkl\u00e4rt habe, &#8220;von der M\u00fcnchner R\u00fcck AG zu sein&#8221; und bei ihm angefragt habe, ob und gegebenenfalls zu weichem Preis er zur Ver\u00e4u\u00dferung der Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221; an die M\u00fcnchner R\u00fcck AG bereit sei-, so ist diese eidesstattliche Versicherung, die schon wegen des sp\u00e4ten Zeitpunkts ihrer Vorlage Bedenken begegnet, auch inhaltlich nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Da der Antragsgegner die Domain im Internet zur Nutzung angeboten hatte, k\u00f6nnte jedermann einen derartigen Anruf get\u00e4tigt haben (um festzustellen, welchen Preis ein Domain-Grabber von der betreffenden Firma verlangen kann).<\/p>\n<p>Da sonach im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch als auch ein Verf\u00fcgungsgrund gegeben waren, ist durch die nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgte L\u00f6schung der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Domain und die Tatsache, da\u00df die Antragstellerin inzwischen Inhaberin der Domain ist, Erledigung der Hauptsache eingetreten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Kosten waren nicht gem\u00e4\u00df 9 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Zum einen hat der Antragsgegner den Verf\u00fcgungsanspruch nicht im.<\/p>\n<p>Sinne von \u00a7 93 ZPO anerkannt, sondern -bestritten, da\u00df dieser zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung noch vorgelegen habe &#8211; da er bereits zuvor alles ihm Zumutbare getan habe -, zum anderen war der Antragstellerin im vorliegenden Fall eine vorherige Abmahnung unzumutbar, da sie &#8211; Jedenfalls aus Sicht der Antragstellerin &#8211; zu Vereitelungsma\u00dfnahmen geradezu eingeladen h\u00e4tte und die angestrebte Sequestration undurchf\u00fchrbar gemacht h\u00e4tte (Ingerl-Rohnke, Rdnr. 30 zu \u00a7 18 MarkenG). Dies gilt insbesondere auf dem Hintergrund, da\u00df im Zeitpunkt der Antragstellung der Antragsgegner die Nutzung der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Domain immer noch im Internet angeboten hat, so da\u00df die Antragstellerin jederzeit mit Kontaktaufnahmen und einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Domain rechnen mu\u00dfte.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgereicht M\u00fcnchen Aktenzeichen: 1 HK O 16716\/98 Entscheidungsdatum: 21.10.1998 Der gerade auch unter ihrem Firmenschlagwort &#8220;M\u00fcnchner R\u00fcck&#8221; bekannte Antragstellerin steht auch an diesem Firmenschlagwort ein Namensrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BGB zu. Die Benutzung der Internet-Domain &#8220;muenchner-rueck.de&#8221; durch den Antragsgegner stellt eine namensm\u00e4\u00dfige Benutzung und eine unbefugte Namensanma\u00dfung dar M\u00fcnchener R\u00fcckversicherungs- Gesellschaft Aktiengesellschaft in M\u00fcnchen, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1345","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.5","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>muenchner-rueck.de - Bettinger Rechtsanw\u00e4lte<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.bettinger.de\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/muenchner-rueck-de\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"muenchner-rueck.de - 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