
{"id":1357,"date":"2017-12-07T12:27:24","date_gmt":"2017-12-07T11:27:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bettinger.de\/?page_id=1357"},"modified":"2017-12-07T14:28:05","modified_gmt":"2017-12-07T13:28:05","slug":"krupp-de","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.bettinger.de\/en\/infothek\/domainrecht-a-z\/domainrecht-urteile-und-beschluesse\/krupp-de\/","title":{"rendered":"krupp.de"},"content":{"rendered":"<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Gericht:<\/b><\/td>\n<td>OLG Hamm<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Aktenzeichen:<\/b><\/td>\n<td>4 U 135\/97<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"160px\"><b>Entscheidungsdatum:<\/b><\/td>\n<td>13.01.1998<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<div class=\"leitsaezte_radio\"><\/div>\n<div class=\"leitsaezte\">Der Schutz eines ber\u00fchmten Kennzeichens gegen Verw\u00e4sserungsgefahr gibt dessen Inhaber das Recht, die Benutzung dieses Zeichens als Domainnamen durch einen Dritten zu untersagen. Der Domaininhaber kann sich nicht darauf berufen, dassder Domainname mit seinem b\u00fcrgerlichen Familiennamen \u00fcbereinstimmt und dieser zuvor als Bestandteil seiner Firma gef\u00fchrt wurde.<\/div>\n<div class=\"text\">(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>&#8211; Beklagter &#8211;<\/p>\n<p>hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dieckh\u00f6fer und die Richter am Oberlandesgericht B\u00e4hr und Korves<\/p>\n<p>f\u00fcr R E C H T erkannt:<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 1997 verk\u00fcndete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum \u0096 Kammer f\u00fcr Handelssachen \u0096 teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der f\u00fcr ihn bestehenden Internet-Domain-Anschrift &#8221; &#8221; zu unterlassen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden in H\u00f6he von 10 % der Kl\u00e4gerin und in H\u00f6he von 90 % dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar und beschwert den Beklagten mit 90.000,00 DM und die Kl\u00e4gerin mit weniger als 60.000,00 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 130.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Kl\u00e4gerin ihrerseits Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft eines als Zoll- und Steuerb\u00fcrgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt eine Online-Agentur und bietet Dienstleistungen im Bereich des Internet an. Er ist als Einzelkaufmann mit der Firma &#8221; &#8221; im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen.<\/p>\n<p>Seit 1995 ist er mit der Domain-Adresse &#8221; &#8221; im Internet registriert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die mit dem Beklagten keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen unterh\u00e4lt, m\u00f6chte sich ihrerseits mit der Domain-Adresse &#8221; &#8221; im Internet registrieren lassen, was aber wegen der Voreintragung des Beklagten nicht m\u00f6glich ist. Denn jede Domain-Adresse kann aus den vom Internet vorgegebenen technischen M\u00f6glichkeiten nur einmal vergeben werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erstrebt deshalb, da\u00df der Beklagte ihr seine Domain-Adresse &#8221; &#8221; \u00fcberl\u00e4\u00dft. Sie sieht ihn dazu aus kennzeichnungsrechtlichen Gr\u00fcnden als Verpflichteten. Denn er verletzte mit der von ihm gew\u00e4hlten Domain-Adresse ihre Marken- und Firmenrechte. Sie sei durch ihre Konzernunternehmen weltweit in den Gesch\u00e4ftsfeldern Stahl, Maschinenbau, Anlagenbau und anderen t\u00e4tig. Dabei habe sich die Bezeichnung &#8221; &#8221; als Firmenschlagwort allgemein durchgesetzt. Au\u00dferdem sei diese Bezeichnung auch als Marke f\u00fcr sie gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. April 1997 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt,<\/p>\n<p>der \u00dcbertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift &#8221; &#8221; an die Kl\u00e4gerin zuzustimmen.<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 40 ff. d.A. verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er ein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Unter Erg\u00e4nzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Beklagte der Ansicht, da\u00df eine Domain-Adresse im Internet keine Namensfunktion habe, sondern lediglich eine Kennung darstelle, so da\u00df Kennzeichenrechte der Kl\u00e4gerin durch die von ihm gew\u00e4hlte Domain-Adresse von vornherein nicht verletzt sein k\u00f6nnten. Au\u00dferdem habe er auch lediglich seinen Familiennamen als Domain-Adresse gew\u00e4hlt, was ihm niemand, auch nicht die Kl\u00e4gerin verwehren k\u00f6nne. Die Berechtigung an der jeweiligen Domain-Adresse richte sich mithin allein danach, wer sie jeweils als erster gew\u00e4hlt habe.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei er im Internet auch weitaus bekannter als die Kl\u00e4gerin. Die Domain-Adresse &#8221; &#8221; sei Standbein seines Unternehmens, das eigene Magazine im Internet herausgebe. Dazu z\u00e4hle auch das im Internet f\u00fchrende deutsche Wassersportmagazin &#8221; &#8220;. Dabei bestehe auch eine Zusammenarbeit mit dem Hamburger Verlag und und dessen Print-Magazin &#8221; &#8220;, das f\u00fchrend unter den deutschen Wassersportzeitschriften sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die f\u00fcr ihn bestehende Internet-Domain-Anschrift &#8221; &#8221; weiter zu nutzen,<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die f\u00fcr ihn bestehende Internet-Domain-Anschrift &#8221; &#8221; freizugeben.<\/p>\n<p>Unter Erg\u00e4nzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, da\u00df ihr Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Namensschutzes nach \u00a7 12 BGB gerechtfertigt sei. Sie sei unter der Bezeichnung &#8221; &#8221; schon seit Vorkriegszeiten weltweit bekannt. Der Interessent, der hinter der Domain-Adresse &#8221; &#8221; die Kl\u00e4gerin vermute und deshalb dieses Domain-Adresse ausw\u00e4hle, erreiche derzeit aber den Beklagten. Damit werde eine Verwechslungsgefahr, zumindest aber eine Verw\u00e4sserungsgefahr des Namens der Kl\u00e4gerin heraufbeschworen, die eine Interessenverletzung im Sinne des \u00a7 12 BGB bedeute.<\/p>\n<p>Wegen des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, da\u00df die Domain-Adresse des Beklagten &#8221; &#8221; das Namensrecht der Kl\u00e4gerin verletzt. Soweit es daraus folgernd den Beklagten entsprechend dem Klagebegehren verurteilt hat, die \u00dcbertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift &#8221; &#8221; an die Kl\u00e4gerin zuzustimmen, geht dieses Verurteilung aber insoweit zu weit, als sie den Beklagten zur Mitwirkung daran verpflichtet, da\u00df die Kl\u00e4gerin nunmehr statt des Beklagten die umstrittene Domain-Adresse &#8221; &#8221; erh\u00e4lt. Der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin geht vielmehr nur dahin, da\u00df der Beklagte seine Sperrposition als derzeitiger Inhaber der umstrittenen Domain-Adresse &#8221; &#8221; aufgibt. Diese Domain-Adresse im Gegenzug f\u00fcr sich zu erhalten, ist dann allein Sache der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der Senat den Beklagten unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen entsprechend dem ersten Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin verurteilt. Soweit der Beklagte die Einlassung auf diesen erstmals im Senatstermin gestellten Hilfsantrag verweigert hat, ist dies unerheblich. Denn dieses Hilfsbegehren ist in der umfassenderen Verurteilung des Landgerichts in die Zustimmung zur \u00dcbertragung der Domain-Adresse als weniger verpflichtend bereits enthalten.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten, die Domain-Adresse &#8221; &#8221; f\u00fcr sich zu nutzen, folgt aus \u00a7 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Namensberechtigte von dem, der seine Interessen an der ungest\u00f6rten Namensf\u00fchrung durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens verletzt, Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung und Unterlassung der Namensf\u00fchrung f\u00fcr die Zukunft verlangen.<\/p>\n<p>Durch \u00a7 12 BGB wird nicht nur der b\u00fcrgerliche Name gesch\u00fctzt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabk\u00fcrzungen und Firmenschlagworte wie hier die Bezeichnung &#8221; &#8221; als schlagwortartige Kurzbezeichnung f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin (Palandt, BGB 57 Aufl., \u00a7 12 Rdn.10 m.w.N.).<\/p>\n<p>Diesen so der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 12 BGB zustehenden Namensschutz f\u00fcr ihr Firmenschlagwort verletzt der Beklagte dadurch, da\u00df er f\u00fcr sich und seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb die Domain-Adresse &#8221; &#8221; hat registrieren lassen und da\u00df er seitdem diese Domain-Adresse f\u00fcr sich nutzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagte stellt eine Domain-Adresse kein blo\u00dfes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion dar, dem von vornherein Verletzerqualit\u00e4t im Sinne des \u00a7 12 BGB fehlen w\u00fcrde. Die Domain-Adresse hat vielmehr \u00fcber ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (KG NJW 1997, 3321; LG D\u00fcsseldorf WM 1997, 1444; LG Frankfurt BB 1997, 1120; Hoeren WRP 1997, 993; V\u00f6lker\/Weidert WRP 1997, 652; Kur CR 1996, 590). Dies stellt auch der Beklagte im Ergebnis nicht in Abrede, wenn er die Wichtigkeit seiner Domain-Adresse f\u00fcr die Identifizierung seines Unternehmens im Gesch\u00e4ftsverkehr herausstreicht. Mehr wird im Rahmen des \u00a7 12 BGB f\u00fcr die Verletzungstauglichkeit eines Namensgebrauches aber nicht verlangt, als da\u00df die verletzende Bezeichnung daf\u00fcr genutzt wird, um der so bezeichneten Person oder Institution eine Identit\u00e4t zu verleihen, die sie von anderen Personen und Institutionen unterscheiden soll.<\/p>\n<p>Die Wahl der Domain-Adresse &#8221; &#8221; durch den Beklagten verletzt auch das Interesse der Kl\u00e4gerin an der ungest\u00f6rten F\u00fchrung ihres Namens &#8221; &#8220;, wie es \u00a7 12 BGB als entscheidende Voraussetzung f\u00fcr den Namensschutz verlangt (LG M\u00fcnchen CR 97, 479 \u0096 Juris). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sich diese Interessenverletzung schon daraus ergibt, da\u00df die Kl\u00e4gerin aufrund der gleichlautenden Domain-Adresse zu Unrecht mit dem Unternehmen des Beklagten in Verbindung gebracht werden kann. Eine solche Verwechslungsgefahr mag angesichts der unterschiedlichen Branchen wenig wahrscheinlich sein. Auch wenn man eine Diversifikation auf seiten der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt, so ist der Medienbereich, in dem der Beklagte mit seinem Gesch\u00e4ftsbetrieb t\u00e4tig ist, doch so weit von dem industriellen Bereich der Kl\u00e4gerin entfernt, da\u00df der Verkehr allein aufgrund der Namensgleichheit zwischen dem Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin und der Domain-Adresse des Beklagten noch nicht auf organisatorische oder gesch\u00e4ftliche Verbindungen zwischen den Parteien schlie\u00dfen wird.<\/p>\n<p>Das Firmenschlagwort &#8221; &#8221; der Kl\u00e4gerin ist aber aufgrund seiner \u00fcberragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verw\u00e4sserungsgefahr gesch\u00fctzt (Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., \u00a7 16 UWG Rdn.61; Palandt a.a.O. \u00a7 12 BGB Rdn. 31 jeweils m.w.N.). Diese \u00fcberragende Verkehrsgeltung der abgek\u00fcrzten Bezeichnung &#8221; &#8221; f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen. Denn sie geh\u00f6rt zum allgemeinen Wissensschatz (vgl. Dtv-Lexikon Bd. 11 Stichwort &#8221; &#8220;; Brockhaus Enzyklop\u00e4die 17. Aufl. 1970 Stichwort: &#8221; ; Meyers Enzyklop\u00e4disches Lexikon 9. Aufl. 1975 Stichwort: ). Der Name steht f\u00fcr eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er ist fast zum Synonym f\u00fcr die Stahlindustrie schlechthin geworden (Dierecke, Erdkunde f\u00fcr Gymnasien in NRW, Strukturwandel und Raumordnung in Europa 9, 2. Aufl. 1995).<\/p>\n<p>Diese \u00fcberragende Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes gibt der Kl\u00e4gerin prinzipiell das Recht, zur Erhaltung der Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann sich der Beklagte hier auch nicht darauf berufen, da\u00df er selbst mit b\u00fcrgerlichem Familiennamen &#8221; &#8221; hei\u00dft und da\u00df er \u0096 bislang unbeanstandet \u0096 die Einzelfirma &#8221; f\u00fchrt. Zwar kann es prinzipiell niemandem verwehrt werden, seinen angestammten Namen auch im Gesch\u00e4ftsleben zu f\u00fchren (Gro\u00dfkommentar\/Teplitzky UWG \u00a7 16 Rdn. 382 m.w.N.). Auch die vom Beklagten entsprechend \u00a7 18 HGB gew\u00e4hlte Firmierung mag die schlagwortartige Abk\u00fcrzung als Domain-Adresse nahelegen. Allein diese gegebene Namensgleichheit l\u00e4\u00dft die Wahl der Domain-Adresse aber noch nicht als befugt erscheinen, was den Schutzanspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 12 BGB ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch der Gesichtspunkt der Priorit\u00e4t bei der Wahl der Domain-Adresse gibt dem Beklagten nicht das bessere Namensrecht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Denn der Grundsatz der Priorit\u00e4t entscheidet nur bei der grunds\u00e4tzlichen Namenswahl. Die Priorit\u00e4t im Erwerb des Namensrechtes als solchem gibt den besseren Rang (vgl. \u00a7 6 Abs. 3 Markengesetz). Wann und wo und in welchem Medium sp\u00e4ter mit dem gew\u00e4hlten Namen aufgetreten wird, ist f\u00fcr die Rangstellung des Namensrechtes bedeutungslos. Die Kl\u00e4gerin, der unstreitig der bessere Zeitrang an ihrem Firmanschalagwort zukommt, weil sie damit, wie allgemein bekannt, schon vor Vorkriegszeiten Verkehrsgeltung hatte. hat daher den Wettlauf mit dem Beklagten um die Domain-Adresse nicht deshalb verloren, weil sich der Beklagte die umstrittene Domain-Adresse zuerst hat registrieren lassen.<\/p>\n<p>Wie sonst auch im Fall der Gleichnamigkeit bietet auch hier allein der Grundsatz der Priorit\u00e4t keine interessengerechte L\u00f6sung. Vielmehr lassen sich auch die Probleme kollidierender Domain-Adressen nur unter R\u00fcckgriff auf das Recht der Gleichnamigen interessengerecht l\u00f6sen (Kur CR 1996, 590; Ubber WRP 1997, 497; anderer Ansicht Onsels, GRUR 1997, 328). Danach mu\u00df auch bei der Wahl der Domain-Adresse ein Interessenausgleich gefunden werden, der beiden Seiten ein kennzeichnungskr\u00e4ftiges Auftreten im Internet erm\u00f6glicht, also die Wahl einer griffigen Domain-Adresse gestattet. Dabei braucht hier nicht im einzelnen entschieden zu werden, wie dieser Interessenausgleich bei kollidierenden Domain-Adressen generell vorzunehmen ist (vgl. zu diesem Interessenausgleich grunds\u00e4tzlich: Gro\u00dfkommentar\/Teplitzky \u00a7 16 UWG Rdn. 400 ff. m.w.N.). Angesichts der dargelegten Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes der Kl\u00e4gerin und der grunds\u00e4tzlichen Pflicht des Beklagten zur Abstandswahrung als Priorit\u00e4tsj\u00fcngerem (vgl. dazu Gro\u00dfkommentar Teplitzky \u00a7 16 UWG Rdn. 402; 412) rechtfertigt es das Interesse des Beklagten, seinen eigenen Namen als Domain-Adresse zu f\u00fchren, jedenfalls hier nicht, diesen Namen in identischer Form mit dem Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin zu verwenden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Besonderheiten des Internets es dem Beklagten gestatten, eine Domain-Adresse zu w\u00e4hlen, deren Abstand zum Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin normalerweise nicht gen\u00fcgen w\u00fcrde (vgl. dazu Gro\u00dfkommentar Teplitzky \u00a7 16 UWG Rdn. 398). Die identische Verwendung des Firmenschlagwortes der Kl\u00e4gerin als Domain-Adresse, um die es im vorliegenden Fall allein geht, ist auf keinen Fall zu billigen, weil der Beklagte schon durch geringf\u00fcgige Zus\u00e4tze, die seinem Namen die urspr\u00fcngliche Kennzeichnungskraft durchaus belassen w\u00fcrden, es seinerseits der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glicht h\u00e4tte, unter als Domain-Adresse ins Internet zu kommen (V\u00f6lker\/Weichert WRP 1997, 652, 657).<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch aus \u00a7 12 BGB gibt der Kl\u00e4gerin allerdings nicht das Recht, wie haupts\u00e4chlich von ihr beantragt wird, vom Beklagten die Zustimmung dazu zu verlangen, da\u00df ihr die Domain-Adresse \u00fcbertragen wird (anderer Ansicht LG M\u00fcnchen CR 1997, 479). \u00a7 12 BGB r\u00e4umt dem Verletzten lediglich einen Beseitigungsanspruch und einen Unterlassungsanspruch (Palandt a.a.O. \u00a7 12 BGB Rdn. 32 ff.). Das bedeutet, da\u00df der Verletzer nur den St\u00f6rungszustand nicht aufrechterhalten darf. Er ist aber nicht verpflichtet, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten in namensm\u00e4\u00dfiger Hinsicht mitzuwirken. Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, da\u00df der Beklagte seine Sperrposition, die er mit der Registrierung und Nutzung seiner Domain-Adresse aus\u00fcbt, zwar aufgeben mu\u00df, da\u00df er aber nicht verpflichtet ist, seinerseits daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df nunmehr die Kl\u00e4gerin statt seiner die umstrittene Domain-Adresse erh\u00e4lt. Dieses Ziel zu erreichen, ist vielmehr allein Sache der Kl\u00e4gerin, wobei der Beklagte keine Unterst\u00fctzung mehr schuldet, sobald er seine Sperrposition aufgegeben hat.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708, Ziff. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. Dieckh\u00f6fer B\u00e4hr Korves<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG Hamm Aktenzeichen: 4 U 135\/97 Entscheidungsdatum: 13.01.1998 Der Schutz eines ber\u00fchmten Kennzeichens gegen Verw\u00e4sserungsgefahr gibt dessen Inhaber das Recht, die Benutzung dieses Zeichens als Domainnamen durch einen Dritten zu untersagen. Der Domaininhaber kann sich nicht darauf berufen, dassder Domainname mit seinem b\u00fcrgerlichen Familiennamen \u00fcbereinstimmt und dieser zuvor als Bestandteil seiner Firma gef\u00fchrt wurde. 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